Beschluss
10 S 936/14
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. April 2014 - 1 K 665/14 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers und Vollstreckungsgläubigers (im Folgenden: Antragsteller) ist nicht begründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat sowohl den Antrag auf Vollstreckung aus dem vor dem Verwaltungsgericht Freiburg geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 30.10.2013 - 1 K 1883/13 - (dazu nachstehend 1.) als auch den sinngemäß erneut gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Landratsamts vom 06.09.2013 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis (dazu nachstehend 2.) zu Recht abgelehnt. 3 1. Der auf Durchsetzung einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Aussetzung des Sofortvollzugs des Bescheids vom 06.09.2013 gerichtete Vollstreckungsantrag ist gemäß §§ 168 Abs. 1 Nr. 3, 167 Abs. 1 VwGO statthaft, hat aber keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 - Die Justiz 2013, 118 m.w.N.). Denn jedenfalls ergibt sich die vom Antragsteller geltend gemachte Verpflichtung des Antragsgegners in der Sache nicht aus jenem Vergleich. Die insoweit herzuziehenden Regelungen in dem Vergleich lauten: § 1 4 Der Antragsteller verpflichtet sich, seinen Führerschein unverzüglich bei der Führerscheinstelle des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis abzugeben. 5 Er verpflichtet sich weiter, die Einverständniserklärung zu den geforderten 3 EtG-Untersuchungen abzugeben und die Untersuchungen im Zeitraum von 6 Monaten durchführen zu lassen. § 2 6 Der Antragsgegner verpflichtet sich, den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung und der Herausgabepflicht des Führerscheins (Ziff. 4 des Bescheides vom 06.09.2013) auszusetzen und dem Antragsteller den Führerschein wieder auszuhändigen, sobald der Antragsteller seinen Führerschein und die Einverständniserklärung (§ 1 des Vergleichs) abgegeben hat und dem Landratsamt ein unauffälliges Ergebnis der ersten EtG-Untersuchung vorliegt. 7 Er behält sich vor, den Sofortvollzug wieder anzuordnen, wenn die weiteren Ergebnisse nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Alkoholkonsum des Antragstellers belegen. 8 Soweit der Antragsteller nicht das erste von ihm beigebrachte - positive, das heißt Alkoholkonsum nachweisende - Untersuchungsergebnis vom 20.01.2014 (Untersuchungstag: 08.01.2014) gelten lassen will, sondern sich auf ein späteres negatives Untersuchungsergebnis vom 28.02.2014 (Untersuchungstag: 25.02.2014) beruft und letzteres als „erstes“ Ergebnis im Sinne des § 2 des Vergleichs gewertet wissen will, kann ihm mit dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Der Antragsteller muss sich vielmehr an jenem ersten positiven Ergebnis festhalten lassen mit der Folge, dass mangels Erfüllung der diesbezüglichen Bedingung die an diese geknüpfte Aussetzungsverpflichtung des Antragsgegners nicht entstanden ist. 9 Nach Wortlaut und Kontext ist die vom Antragsgegner eingegangene Verpflichtung zweifelsfrei dahin zu verstehen, dass nur für den Fall eines unauffälligen Ergebnisses der ersten von drei in § 1 des Vergleichs vorgesehenen EtG-Untersuchungen eine Aussetzung des Sofortvollzugs erfolgen sollte, nicht aber auch dann, wenn die erste Untersuchung positiv ausfiele und erst nachfolgende negativ. Dem entspricht es, dass der Antragsgegner sich gerade auch für den Fall einer unauffälligen ersten Untersuchung die erneute Anordnung des Sofortvollzugs vorbehalten hat, wenn die weiteren Ergebnisse nicht fristgerecht vorgelegt oder Alkoholkonsum des Antragstellers erweisen würden. Dem Antragsteller sollte, wie aus den Gründen des in Beschlussform ergangenen gerichtlichen Vergleichsvorschlags ersichtlich, die Gelegenheit gegeben werden, durch ein drei Urinproben umfassendes EtG-Untersuchungsprogramm noch im laufenden Widerspruchsverfahren seine Abstinenz zu belegen, nicht aber erst – zeitlich unbegrenzt – durch etwaige weitere bei Misserfolg des ersten Programms von ihm in Auftrag gegebene Untersuchungsreihen. Gegen die Intention einer solchen Erstreckung spricht nicht nur die dem Eilverfahren gemäße begrenzte zeitliche Perspektive, sondern vor allem auch die strikte Abstinenzforderung im zugrunde liegenden psychiatrisch-neurologischen Gutachten des Dr. med. G. vom 09.01.2013 (dazu näher unten 2.). 10 Soweit der Antragsteller gegen die Validität des ersten positiven Untersuchungsergebnisses ins Feld führt, er habe im Vertrauen darauf, dass vom Hersteller als alkoholfrei gekennzeichnetes Bier auch keinen Restalkohol enthalte, am Vortag der Urinabgabe noch eine Flasche alkoholfreies Bier getrunken, dringt er damit nicht durch. Zum einen ist der Antragsteller in dem ihm von der Untersuchungsstelle (TÜV Süd Life Service GmbH) im Zuge der Untersuchungsvereinbarung überlassenen Merkblatt darauf hingewiesen worden, dass auch sog. alkoholfreie Getränke Restalkohol enthalten können. Zum anderen ist durch Studien des Universitätsklinikums Bonn geklärt, dass ein Nachweis von Ethylglucuronid (EtG) im Urin höchstens nach einem übermäßigen Konsum von alkoholfreiem Bier und nur über einen sehr begrenzten Zeitraum möglich ist; so wurde eine Überschreitung des Grenzwertes von 0,1 mg/l nach der Aufnahme von 2 bis 3 l alkoholfreiem Bier für maximal 13 Stunden beobachtet (vgl. Albermann, Untersuchungen zu den Alkoholmarkern Ethylglucuronid und Ethylsulfat sowie zu Fettsäureethylestern in unterschiedlichen Matrices, in: Toxichem Krimtech - Mitteilungsblatt der Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie 2013 -, S. 160 ff. m.w.N.; Mitteilung des Universitätsklinikums Bonn vom 04.10.2010 - https://www.ukb.uni-bonn.de/quick2web/internet/internet.nsf/vwUNIDLookup/C22FD847128F83C2C12577B2003B8FD4). Hiernach ist auszuschließen, dass der Konsum einer Flasche handelsüblichen „alkoholfreien“ Bieres (0,5 l) am Folgetag noch den beim Antragsteller vom Labor gefundenen Wert von 0,22 mg/l EtG erklären kann. Vor diesem Hintergrund ist - abgesehen davon, dass dem Antragsteller die Missachtung des genannten Hinweises im Merkblatt der Untersuchungsstelle zuzurechnen ist - seine diesbezügliche Einlassung als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. 11 Dass der Antragsteller im weiteren Verlauf ein negatives Untersuchungsergebnis einer Urinprobe vom 25.02.2014 vorgelegt hat, ist nach dem oben zum Inhalt des Vergleichs Ausgeführten unerheblich. Dieses Untersuchungsergebnis entstammt, nachdem die Begutachtungsstelle das erste, auf drei Urinproben angelegte Untersuchungsprogramm vertragsgemäß wegen des positiven Ergebnisses bereits der ersten Probe abgebrochen hatte, einem zweiten vom Antragsteller ohne Beteiligung der Fahrerlaubnisbehörde in Auftrag gegebenen, nunmehr auf vier Urinproben angelegten neuen Untersuchungsprogramms. Auf dieses erstreckt sich indes, wie dargelegt, die vom Antragsgegner im gerichtlichen Vergleich eingegangene Verpflichtung nicht. Nach allem kann das negative Ergebnis der ersten Probe des vom Antragsteller initiierten zweiten Untersuchungsprogramms nicht als Erfüllung der Vergleichsbedingungen gewertet werden, auf die der Antragsgegner mit der Aussetzung des Sofortvollzugs reagieren müsste. 12 2. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde auch unabhängig von der vermeintlichen Aussetzungsverpflichtung des Antragsgegners aus dem gerichtlichen Vergleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung weiter verfolgt, knüpft er damit an die diesbezüglichen ergänzenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts an und bestätigt sinngemäß die Stellung eines - nach vergleichsweisem Abschluss des ersten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes - zulässigen neuen entsprechenden Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Auch dieser Antrag bleibt in der Sache erfolglos. Das hierauf bezogene Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 13 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend und ohne Ermessensbetätigung zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen. Hier kommt eine Fahrungeeignetheit nach Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (Anfallsleiden) in Betracht. 14 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das vom Antragsteller selbst vorgelegte negative fachärztliche Gutachten vom 09.01.2013 abgehoben, das unabhängig von der - vom Antragsteller auch nicht bezweifelten - Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung als eigenständige neue Tatsache berücksichtigungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 m.w.N.). Die Feststellungen in diesem Gutachten sind vom Antragsteller selbst nicht ernstlich in Frage gestellt worden. Auch der Senat hält die Ausführungen des Gutachters für schlüssig und widerspruchsfrei. Danach ist aber davon auszugehen, dass es beim Antragsteller während des Führens eines Sattelschleppers durch eine Subduralblutung zu einem epileptischen Anfall gekommen ist mit vorübergehender Bewusstseinsstörung und einem - nur zufallsbedingt glimpflich abgelaufenen - Unfallgeschehen. Ferner hat der Gutachter, anknüpfend an eigene Angaben des Antragstellers zu seinem Alkoholkonsum sowie an erhöhte Gamma-GT- sowie CDT-Werte, einen chronischen Alkoholismus als „sehr wohl möglich“ bezeichnet. Er hat des Weiteren - in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nach dem Unfall beim Antragsteller durchgeführten Operation eines chronischen Subduralhämatoms - nicht ausgeschlossen, dass die Zufuhr von Alkohol bei erhöhter Vulnerabilität des Cerebrums einen epileptischen Anfall induzieren könnte und ist vor diesem Hintergrund zu der Schlussfolgerung gelangt, dass dem Antragsteller die Fahreignung nur unter der Voraussetzung weiterhin zuerkannt werden könne, dass er eine anhaltende Alkoholabstinenz einhalte und diese während der Dauer eines halben Jahres durch drei EtG-Untersuchungen unter forensischen Bedingungen nachweise. Da der Antragsteller diesen Nachweis, wie die erste EtG-Untersuchung gezeigt hat, nicht geführt hat, ist in der Zusammenschau mit dem vorliegenden Gutachten beim derzeitigen Erkenntnisstand weiterhin von einer krankheitsbedingten Fahrungeeignetheit des Antragstellers nach Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auszugehen. Die Kritik des Antragstellers, der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht stützten sich in Bezug auf die Alkoholproblematik auf reine Mutmaßungen, ist nach allem weder für sich genommen stichhaltig noch geeignet, die Gesamtschau mit dem Krankheitsgeschehen zu relativieren. Die Vorlage eines negativen Untersuchungsergebnisses aus dem zweiten Untersuchungsauftrag des Antragstellers gibt jedenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass der Antragsteller keine weiteren Ergebnisse von Urinuntersuchungen aus jenem zweiten Untersuchungsprogramm mehr vorgelegt hat. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nrn. 46.1, 46.3, 46.5 und 46.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u. a. in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1). Da der Antragsteller Inhaber der selbstständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen A, B, C und D ist, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats die insoweit im Streitwertkatalog angesetzten Einzelwerte zu addieren. Der sich danach für ein Hauptsacheverfahren ergebende Betrag von 25.000,-- EUR ist wegen der beschränkten Bedeutung des vorliegenden Eilverfahrens zu halbieren. Eine Erhöhung der auf der Grundlage des Streitwerts von 12.500,-- EUR zu berechnenden Gerichtsgebühren im Hinblick auf den Vollstreckungsantrag - um die in Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz vorgesehene Festgebühr in Höhe von 60,-- EUR - hat nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG zu unterbleiben, weil der Vollstreckungsantrag und der (erneute) Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auf dasselbe Ziel der Aussetzung des Sofortvollzugs der Entziehungsverfügung gerichtet waren. Von einer Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung zulasten des Antragstellers in Wahrnehmung der Befugnis nach § 63 Abs. 3 GKG sieht der Senat ab. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.