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Beschluss

2 S 887/13

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. April 2013 - 3 K 432/11 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.989,53 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15.04.2013 bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 2 1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 a) Der Kläger beantragte anlässlich der bei ihm im Bundeswehrkrankenhaus Ulm durchgeführten Nasenoperation unter dem 17.12.2010 Beihilfe zu erbrachten wahlärztlichen Leistungen in Höhe von 2.842,19 EUR (Rechnung vom 19.12.2010 über 367,88 EUR und Rechnung vom 14.12.2010 über 2.474,31 EUR). Mit Bescheiden vom 03.01. und 04.01.2011 lehnte der Beklagte die Gewährung von Beihilfe mit der sinngemäßen Begründung ab, nach § 6 a BVO bestehe ab 01.04.2004 nur dann noch ein Anspruch auf Beihilfe zu Wahlleistungen, wenn der Beihilfeberechtigte eine dementsprechende Erklärung abgegeben habe und monatlich 13,-- EUR (heute 22,-- EUR) leiste. Der Kläger habe eine solche Erklärung innerhalb der vorgegebenen Ausschlussfrist von fünf Monaten nicht abgegeben. Die daraufhin nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.989,53 EUR (entsprechend seinem Beihilfebemessungssatz von 70 %) zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. 4 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass nach § 6 a Abs. 2 Satz 1 BVO Beihilfeberechtigte Anspruch auf Beihilfe für die Aufwendungen für Wahlleistungen nach Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift gegen Zahlung eines Betrags von 13,-- EUR (heute 22,-- EUR) monatlich hätten, wenn gegenüber der Bezügestelle und Beihilfestelle innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten schriftlich erklärt werde, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Frist in Anspruch nehmen würden. Die Leistungen, für die der Kläger Aufwendungen erbracht habe und deren Erstattung er mit der vorliegenden Klage begehre, seien unstreitig ärztliche Wahlleistungen im Sinne von § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO. Zwischen den Beteiligten sei zudem unstreitig, dass der Kläger auch keine Erklärung nach § 6 a BVO zur Inanspruchnahme von Wahlleistungen fristgerecht abgegeben habe. Bei der genannten Frist handele es sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, bei der selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei die verordnungsrechtliche Regelung des § 6 a Abs. 2 BVO auch von der Ermächtigungsnorm des § 101 Satz 3 Nr. 3 LBG a.F. gedeckt. Ein Verstoß gegen den parlamentarischen Gesetzesvorbehalt lasse sich nicht feststellen. Die Berufung des Landes auf die Ausschlussfrist verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. 5 b) Gegen diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wendet sich der Kläger ohne Erfolg. 6 Der Kläger macht sinngemäß geltend, die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 6 a Abs. 2 Satz 1 BVO, die dazu führe, dass ein Beihilfeberechtigter auf Dauer keinen Anspruch mehr auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen habe, wenn er dies nicht rechtzeitig schriftlich erkläre, verstoße gegen den parlamentarischen Gesetzesvorbehalt. Die Regelung sei von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 101 Satz 3 Nr. 3 LBG i.d.F. des Haushaltsstrukturgesetzes vom 14.02.2004 (GBl. 2004, 66 - im Folgenden: LBG a.F.) nicht erfasst, da in der Vorschrift keine Rede davon sei, die Gewährung von Beihilfe an eine fristgebundene und unwiderrufliche Ausschlussfrist zu binden. Dieser Ansicht des Klägers kann nicht gefolgt werden. § 6 a Abs. 2 BVO genügt dem Gesetzesvorbehalt, obwohl es sich um Verordnungsrecht handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.08.2011 - 2 S 1862/11 -). 7 Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht. Dies folgt aus der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfe und ihres Wechselbezugs zu den Besoldungs- und Versorgungsbezügen, wobei jedenfalls die Gesetzesbindung der Besoldung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG gehört. Daher müssen zum einen die tragenden Strukturprinzipien des Beihilfesystems gesetzlich festgelegt werden. Zum anderen muss der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für wesentliche Einschränkungen des Beihilfestandards übernehmen. Ansonsten könnte die Exekutive das durch die Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen und Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken (st. Rechtspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103). 8 Aufgrund dessen liegt es nahe, nicht nur die Neuregelung in § 101 Satz 3 Nr. 3 LBG a.F., wonach Beihilfen zu Wahlleistungen in Krankenhäusern nur noch gegen Einbehalt eines monatlichen Betrags von 13,-- EUR (heute 22,-- EUR) von den Bezügen gewährt werden, zum Gegenstand eines Parlamentsgesetzes zu machen, sondern darüber hinaus auch die dazu gehörende materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die dazu führt, dass der Beihilfeberechtigte auf Dauer keinen Anspruch mehr auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen hat, wenn er dies nicht rechtzeitig schriftlich erklärt, durch Gesetz zu regeln (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.08.2011, aaO). 9 Die materiell-rechtliche Ausschlussfrist gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 1 BVO genügt jedoch dem Gesetzesvorbehalt, obwohl es sich um Verordnungsrecht handelt. Denn der Gesetzgeber hat für den Inhalt der Vorschrift die volle Verantwortung übernommen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20). Der Landtag hat § 6 a BVO im Rahmen von Artikelgesetzen durch formelles Gesetz erlassen und geändert. Er hat die Vorschrift im Rahmen des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 durch Art. 10 (Änderung der Beihilfeverordnung) am 30.01.2004 selbst beschlossen (GBl. 2004, 66, 67). Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen erfüllt, die sich aus dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) für den Erlass von Verordnungsrecht durch den Gesetzgeber ergeben (vgl. dazu nochmals BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, aaO). Zum einen besteht der erforderliche sachliche Zusammenhang mit weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen. Denn der Gesetzgeber hat in dem Artikelgesetz gleichzeitig auch das Landesbeamtengesetz geändert und darin unter anderem normiert, dass Beihilfen zu Wahlleistungen in Krankenhäusern gegen Einbehalt eines monatlichen Betrags von 13,-- EUR von den Bezügen vorzusehen sind (vgl. Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004). Damit beruht zum anderen die Einführung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist im Zusammenhang mit der Gewährung von Beihilfen zu Wahlleistungen auf einer formellen gesetzlichen Grundlage, nämlich § 101 Satz 3 Nr. 3 LBG a.F.. Der Gesetzgeber hat danach in demselben Gesetz eine Verordnungsermächtigung geschaffen und von ihr Gebrauch gemacht. 10 2. Auch die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben. 11 Der Kläger behauptet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.1991 (- 2 N 1.89 - BVerwGE 89, 207). Danach gehören Aufwendungen für Wahlleistungen zum Kernbereich der Beihilfe, so dass ein gänzlicher Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen den Beihilfestandard nicht in der gebotenen Weise beachtet und deshalb den Grundsatz der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verletzt. Es bedarf anlässlich dieses Falles keiner Entscheidung, ob diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2002 (- 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225) inzwischen überholt ist. Denn die tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts stehen nicht im Widerspruch zu der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.11.1991, aaO) betraf die Bremische Beihilfeverordnung, nach der Aufwendungen für Wahlleistungen für stationäre oder teilstationäre Behandlung in einem Krankenhaus generell und ausnahmslos von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen waren. Ein solcher - grundsätzlicher - Beihilfeausschluss war im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht jedoch nicht zu überprüfen; § 6 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 BVO gewährt im Grundsatz weiterhin einen Anspruch auf Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen - wenn auch - gegen Zahlung eines monatlichen Betrags und bei Einhaltung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist. Dementsprechend war die Frage, ob ein genereller Ausschluss der Aufwendungen für Wahlleistungen von der Beihilfefähigkeit gegen den Grundsatz der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verstößt, für den hier zu beurteilenden Fall nicht entscheidungserheblich. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).