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Beschluss

8 S 159/13

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Dezember 2012 - 8 K 2405/12 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller „gegen die baurechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.08.2012“ wiederhergestellt. Mit dem auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO gestützten Bescheid vom 21.05.2012 wurden die Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs verpflichtet, den auf der Rückseite des Carports auf ihrem Grundstück angebauten Fahrrad- und Geräteschuppen abzubauen oder aber in der Weise zu verkleinern, dass mit der Außenwand des Schuppens zur Grenze des Nachbargrundstücks eine Abstandsfläche von mindestens 2,5 m eingehalten wird. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass. 2 1. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss mit den beiden seine Entscheidung jeweils selbständig tragenden Erwägungen begründet, dass die Erfolgsaussichten der Klage der Antragsteller nicht gänzlich fehlten und kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung bestehe. Der Senat braucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden, ob die erste Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die Erfolgsaussichten der von den Antragstellern erhobenen Klage nicht gänzlich fehlten. Denn selbst wenn mit der Antragsgegnerin davon auszugehen wäre, dass die angefochtene Verfügung rechtmäßig ist, lässt sich ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht entnehmen, dass das erforderliche besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abbruchsanordnung im gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegt. 3 2. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Deren Wegfall stellt nach dem Gesetz die Ausnahme dar und tritt nur in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO ein. In dem hier einschlägigen Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht nur schriftlich begründet werden (§ 80 Abs. 3 VwGO), sondern auch - als überwiegendes Interesse eines Beteiligten oder als öffentliches Interesse - materiell tatsächlich vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 11.07.1988 - 8 S 1775/88 - ESVGH 39, 234 [nur LS]). Das ist hier weder im Hinblick auf das öffentliche Interesse (unten a) noch im Hinblick auf das Interesse eines Beteiligten - insoweit kommen nur die Interessen des Beigeladenen in Betracht (dazu unten b) - erkennbar. 4 a) aa) Das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände reicht regelmäßig nicht aus, um das öffentliche Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu begründen, denn dieses Interesse findet seinen Ausdruck bereits im Erlass der baurechtlichen Verfügung selbst. Dies gilt auch dann, wenn die Verfügung sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, so dass letzteres hier zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden kann. Denn es müssen weitere, darüber hinausgehende und besondere Umstände vorliegen, um ausnahmsweise das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen, d.h. schon vor dem Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts zulässigen Vollziehung zu bejahen. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (vgl. zu alledem Senat, Beschluss vom 11.07.1988 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 19.06.1975 - III 766/75 - BRS 29 Nr. 173, und vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - ESVGH 47, 177; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65 Rn. 72 m.w.N.). 5 Umstände, die ausnahmsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen, können etwa in der von der Anlage ausgehenden Gefahr für Leib und Leben liegen oder aber in einer konkreten negativen Vorbildwirkung der Anlage in dem Sinne, dass das Vorhandensein der Anlage bereits zur Errichtung weiterer illegaler Anlagen in der näheren Umgebung geführt hat oder zumindest die Gefahr der Errichtung solcher Anlagen vor Unanfechtbarkeit der Beseitigungsverfügung nachweislich droht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.07.1988 a.a.O.). 6 bb) Derartige besondere Umstände sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin verweist hier auf die Kenntnis der Nachbarschaft von der baulichen Anlage und eine daran anknüpfende „Mund-zu-Mund-Propaganda“. Dieses Vorbringen entbehrt allerdings der Substanz; die konkrete Gefahr einer Nachahmung gerade während des anhängigen Hauptsacheverfahrens lässt sich daraus nicht entnehmen. 7 Ebenso hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass der in Rede stehende Schuppen nicht etwa wegen seiner exponierten Lage oder seiner Einsehbarkeit die Gefahr etwaiger Nachahmung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens begründet. Wie sich aus den von der Antragsgegnerin selbst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Lichtbildern ergibt, befindet sich der Schuppen in einem bebauten Gebiet und ist allenfalls von dem südwestlichen Feldweg her zu sehen, während er von sonstigen Standpunkten aus von dem (genehmigten) Carport verdeckt wird. Darüber hinaus macht die Antragsgegnerin zwar geltend, dass der Schuppen bereits seit 2005 bestehe, legt aber nicht dar, dass in diesem Zeitraum vergleichbare Anlagen errichtet worden wären. Eine Nachahmungsgefahr gerade während des anhängigen Hauptsacheverfahrens liegt daher eher fern; überdies wird bei bereits seit längerer Zeit bestehenden Schwarzbauten eine sofortige Vollziehung der Abbruchanordnung in der Regel nicht in Betracht kommen (vgl. Sauter, a.a.O., § 65 Rn. 74). 8 Soweit in der Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abbruchanordnung auch im Hinblick darauf bejaht worden ist, dass die Anlage ohne wesentlichen Substanzverlust - mit der Möglichkeit der anschließenden Wiederverwendung der Bauteile - beseitigt werden könne (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.1995 - 11 B 1957/95 - NVwZ-RR 1996, 192), lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin jedenfalls nicht entnehmen, dass eine derartige Beseitigung ohne wesentlichen Substanzverlust hier möglich wäre. Es kann daher offen bleiben, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt ein Dringlichkeitsinteresse begründen könnte. 9 Die Antragsgegnerin weist schließlich noch auf den Zeitablauf bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, auf die Notwendigkeit eines zeitnahen behördlichen Einschreitens mit der Folge einer „ernsthaft diskriminierenden Wirkung auf Schwarzbauer“ sowie die Wiederherstellung der Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts hin. Doch vermögen diese allgemeinen, nicht auf die hier konkret vorliegende Fallgestaltung bezogenen Gesichtspunkte kein besonderes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug der Verfügung zu begründen, denn eine Abbruchanordnung hat, auch wenn sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergeht, keinen Strafcharakter und dient - abgesehen von der bereits erörterten Abwehr einer konkreten Nachahmungsgefahr - auch nicht der Abschreckung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.1975 a.a.O.). Letzteres steht auch der Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit Blick auf den von der Antragsgegnerin erwähnten Nutzungsvorteil, den die Antragsteller aus der baulichen Anlage ziehen, sowie im Hinblick auf die aus Sicht der Antragsgegnerin gegebene „Hinhaltetaktik“ der Antragsteller entgegen. 10 b) Ein überwiegendes Interesse des Beigeladenen, das die sofortige Vollziehung der Abbruchanordnung begründen könnte, legt die Antragsgegnerin nicht dar. Allein der Umstand, dass hier aus Sicht der Antragsgegnerin der Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift gegeben ist, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung. Die von der Antragsgegnerin angenommene „Unzumutbarkeit“ des Schuppens zu Lasten des Beigeladenen wird von ihr nicht näher begründet. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt (entsprechend der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts) aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs.1 GKG. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar.