Beschluss
2 S 207/12
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2011 - 8 K 2682/11 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 453,67 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 I. Die Beklagte erhebt gemäß § 9 Abs. 4 KAG eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Bemessungsgrundlage der Steuer ist hierbei nach § 4 lit. a Satz 1 ihrer Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 15.12.2009 das Einspielergebnis. Als Einspielergebnis gilt gemäß § 4 lit. a Satz 2 der Satzung die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld). 3 Bei der Klägerin handelt es sich um eine Automatenaufstellerin. Bei mehreren Einbruchdiebstählen ist ein Betrag von 3.025,50 EUR aus von ihr betriebenen Spielautomaten entwendet worden. Sie vertritt die Auffassung, dass diese „Fehlbeträge“ von den Einspielergebnissen abgesetzt werden müssten; hierdurch vermindere sich die von ihr zu entrichtende Vergnügungssteuer um 453,67 EUR. Dieser Auffassung sind weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht gefolgt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bleibt bei der Festsetzung der Vergnügungssteuer, die nach dem Einspielergebnis bemessen wird, außer Betracht, wenn sich der Kasseninhalt an einem Geldgewinnspielgerät auf Grund eines Einbruchdiebstahls vermindert. Auch diese Geldbeträge habe der Spieler zu seinem Vergnügen eingesetzt; daher unterlägen sie der Besteuerung. 4 II. Aus dem hiergegen gerichteten Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822 und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.2.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 6 1. Zunächst macht die Klägerin geltend, die Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit, der für alle Steuerarten gelte. Soweit das Einspielergebnis entwendet worden sei, könne sie die Vergnügungssteuer nur aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus dem Zufluss bzw. Gewinn begleichen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 22.6.1995 - 2 BvL 37.91 - BVerfGE 93, 121) und der steuerrechtlichen Literatur ergebe sich, dass Steuern nur gefordert werden könnten, wenn der Steuerpflichtige dieser Belastung gewachsen, also leistungsfähig sei. 7 Dieser Einwand kann nicht verfangen. Selbst wenn man der Auffassung der Klägerin folgt und den so verstandenen Grundsatz der Leistungsfähigkeit auch auf indirekte Steuern wie die Vergnügungssteuer anwenden wollte, bei denen Steuerschuldner und der durch die Steuer Belastete nicht identisch sind, wäre dabei nicht auf die konkrete Situation des jeweiligen Unternehmers, sondern auf die abstrakte Belastung abzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.6.1995 (aaO), auf den sich die Klägerin beruft, in Bezug auf die Vermögenssteuer gefordert, dass sie in ihrem Zusammenwirken mit den sonstigen Steuerbelastungen die Substanz des Vermögens, den Vermögensstamm, unberührt lassen muss und aus den üblicherweise zu erwartenden, möglichen Erträgen (Sollerträge) bezahlt werden kann (juris-Rn. 50). Dass diese generelle oder abstrakte Leistungsfähigkeit hier gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt; dies stellt auch die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht in Frage. 8 Im Übrigen stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, weshalb die Klägerin meint, die ihr zugeflossenen Leistungen ihrer Diebstahlversicherung seien bei der Frage der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Es ist widersprüchlich, wenn einerseits Verluste aufgrund von Diebstählen in voller Höhe von den Bruttoeinnahmen abgesetzt werden, andererseits aber damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Versicherungsleistungen zugunsten des Steuerpflichtigen unberücksichtigt bleiben sollen. 9 2. Weiter macht die Klägerin geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es nicht auf die bloße Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzung an; entscheidend sei allein, dass tatsächlich ein Gewinn erwirtschaftet werden könne. 10 Diese Auffassung trifft ebenfalls nicht zu. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll die Vergnügungssteuer im Ergebnis zwar den Spieler treffen und deshalb auf ihn abwälzbar sein. Hierfür genügt aber die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung. Es reicht aus, wenn die Steuer generell auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Fall gelingt (s. bereits unter 1.). 11 Dies folgt letztlich aus dem Sinn und Zweck der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer. Als Besteuerungsgrundlage sollen - diesem Zweck entsprechend - nach der Satzung der Beklagten alle Beträge als Aufwand erfasst werden, die den Vergnügungsaufwand des Spielers widerspiegeln. Daher kann es für die Erhebung der Vergnügungssteuer keine Rolle spielen, ob das von ihm eingesetzte Geld dem Aufsteller später entwendet wird. Die Folgen eines Verlusts des Kasseninhalts fallen allein in die Risikosphäre des Automatenaufstellers und sind letztlich Ausdruck seines allgemeinen Lebensrisikos. Mit dem von dem einzelnen Spieler getätigten Aufwand stehen sie hingegen in keinerlei Zusammenhang. Der Diebstahl des Kasseninhalts ist deswegen - wie das Verwaltungsgericht richtig dargelegt hat - mit einem späteren Verlust des Geldes auf andere Weise vergleichbar, der ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist. 12 Die Richtigkeit dieser Überlegungen wird dadurch bestätigt, dass der Automatenaufsteller viele Möglichkeiten hat, eine unzumutbare Belastung durch Diebstähle eigenverantwortlich zu vermeiden. Er hat schon rein tatsächlich durch die Wahl des Aufstellungsortes, die Häufigkeit der Kassenleerung und das Ergreifen verschiedener Sicherungsmaßnahmen (z.B. Überwachung per Video, Alarmanlage, Wachdienst etc.) viele Einflussmöglichkeiten auf das Diebstahlsrisiko. Weiter kann er sich - wie hier die Klägerin - durch den Abschluss entsprechender Versicherungen gegen Verluste aus Einbruchdiebstählen zumindest teilweise absichern. Schließlich kann der Steuerpflichtige etwaige nach alledem dennoch eintretende und bei ihm verbleibende Diebstahlsverluste bei seiner Kalkulation berücksichtigen. Deshalb ist es auch folgerichtig, das Risiko, das Opfer von Diebstählen zu werden, allein der Sphäre des Automatenaufstellers zuzuordnen. 13 3. Schließlich meint die Klägerin, bei den entwendeten Geldbeträgen handle es sich um „Fehlgeld“ im Sinne der Satzung der Beklagten, das bei der Ermittlung des Einspielergebnisses zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei. 14 Dieser von der Klägerin für richtig gehaltenen Auslegung kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie würde dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen, da es sich hierbei letztlich um Verluste handelt, die mit dem durch den einzelnen Spieler getätigten Aufwand in keinem Zusammenhang stehen (s. bereits unter 2.). Auch nach den Hinweisen der Geräteaufsteller zur Auswertung der Zählwerksausdrucke sind unter „Fehlgeld“ solche Geldbeträge zu verstehen, die z.B. aufgrund der Reklamation eines Spielers aus der Kasse entnommen und diesem ausgezahlt worden sind (vgl. Schr. d. Bekl. vom 5.8.2011, VG-AS. 45). Anders als spätere Verluste wegen eines Diebstahls stehen diese Beträge in einem direkten Zusammenhang mit dem Spielgeschehen. Sie werden dem Spieler wieder ausgezahlt und mindern daher zumindest mittelbar dessen Aufwand. Dies rechtfertigt ihre satzungsrechtliche Berücksichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen. Eine damit vergleichbare Sachlage ist bei Diebstahlsverlusten hingegen nicht gegeben. 15 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 3 GKG. 16 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).