Urteil
8 S 260/11
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Eisenbahn-/Esslinger Straße“ vom 26.01.2010 und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften. 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flst. Nr. ... und ... (Esslinger Straße ...) in Plochingen. Auf den Grundstücken befindet sich eine Gaststätte (Flst. Nr. ...) mit Biergarten (Flst. Nr. ...). Auf dem benachbarten Grundstück Esslinger Straße ... (Flst. Nr. ...) wird eine Spielhalle mit acht Geldspielgeräten betrieben. 3 Die Antragstellerin beantragte am 01.04.2008 die Erteilung einer Baugenehmigung, um die Gaststätte als Spielhalle mit acht Geldspielautomaten zu nutzen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 27.05.2008 die Aufstellung des Bebauungsplans „Eisenbahn-/Esslinger Straße“ und einer Veränderungssperre sowie am 26.01.2010 den Bebauungsplan und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften. 4 Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Flst. Nr. ..., ..., ..., ..., ... sowie einen Teilbereich des Grundstücks Flst. Nr. ... Das Plangebiet erstreckt sich in unmittelbarer Nähe der Bahnlinie zwischen dem Bahnhof und dem zentralen Innenstadtbereich entlang der Eisenbahnstraße. 5 Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein „Kerngebiet mit Einschränkungen“ (MK) fest. Insoweit heißt es im Textteil: 6 A. Planungsrechtliche Festsetzungen § 9 BauGB und BauNVO Art der baulichen Nutzung MK = Kerngebiet mit Einschränkungen § 9 Abs. 1 BauGB (§ 7 BauNVO) §§ 1 - 15 BauNVO „Im Geltungsbereich sind Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä. und Tankstellen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 5 BauNVO und § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) gemäß § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO und § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig. Wohnungen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 sind ausnahmsweise zulässig.“ 7 In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, Ziel der Planung sei die Sicherung und Entwicklung der stadtbildprägenden Situation entlang der Eisenbahnstraße und die Festlegung entsprechender Nutzungen in Verbindung mit der Sicherung und Entwicklung der städtebaulichen Funktion des Plangebiets. Mit dem Bebauungsplan solle insbesondere eine Aufwertung der städtebaulichen Qualitäten im Plangebiet unterstützt und ein räumlich-funktionaler Abschluss zu den Bahnanlagen gestaltet werden. Ein weiteres vorrangiges Ziel sei der Erhalt und die Förderung des - bereits vorhandenen - innerstädtischen Wohnens, was ebenfalls den Ausschluss von Spielhallen und Vergnügungsstätten zugunsten einer weitgehenden Störungsfreiheit der Wohnfunktion und der Vermeidung von negativen Einflüssen auf das Quartiermilieu rechtfertige. 8 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans stellt sich wie folgt dar. 9 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 27.05.2008, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Der Beschluss wurde am 29.05.2008 ortsüblich bekannt gemacht. In der Folge wurde die Öffentlichkeit frühzeitig beteiligt wurden und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange unterrichtet. Am 13.08.2009 machte die Antragsgegnerin ortsüblich bekannt, dass der Bebauungsplanentwurf bis zum 25.09.2009 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme ausliege. Ferner wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt. 10 Die Antragstellerin brachte mit am 28.09.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 24.09.2009 vor, ein Trading-Down-Effekt könne bereits deshalb nicht eintreten, weil das Plangebiet nur drei Grundstücke umfasse und die einzige gewerbliche Nutzung auf ihrem Grundstück sei. Insofern lasse die Begründung des Bebauungsplans offen, welche konkreten negativen städtebaulichen Auswirkungen eine Spielhalle im Plangebiet haben könne. Die Antragsgegnerin müsse den behaupteten Image- und Attraktivitätsverlust plausibel darlegen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Spielhalle mit acht Geldspielautomaten zu einem Image- und Attraktivitätsverlust führe, wenn bereits bislang in der Gaststätte drei Geldspielautomaten zulässig seien. Der Bebauungsplan sei eine willkürliche (Einzelfall-)Verhinderungsplanung. Auf dem gesamten Restquartier seien Spielhallen nach wie vor zulässig und würden dort auch betrieben. Es sei nicht erkennbar, dass ein Verbot von Spielhallen und Vergnügungsstätten erforderlich sei. In der Spielhalle in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrem Grundstück seien nach ihrer Kenntnis acht Geldspielautomaten genehmigt und würden 14 Geldspielautomaten geduldet. 11 Am 26.01.2010 stimmte der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu und beschloss den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Eisenbahn-/Esslinger Straße“ als Satzung. Die Satzung wurde am 27.01.2010 vom Bürgermeister ausgefertigt und trat mit der öffentlichen Bekanntmachung am 28.01.2010 in Kraft. 12 Die Antragstellerin hat am 28.01.2011 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Die Antragsschrift ging der Antragsgegnerin am 03.02.2011 zu. 13 Die Antragstellerin ist der Ansicht, die im Bebauungsplan erfolgte Beschränkung des Plangebiets auf nur drei Grundstücke sei willkürlich. Das ganze Viertel entlang der Straßenbegrenzung (Widdumstraße, Eisenbahnstraße und Esslinger Straße) bzw. zumindest die Nachbargrundstücke Flst. Nr. ... und ... hätten mit in die Planung aufgenommen werden müssen. Es lägen objektive Anhaltspunkte für eine willkürliche Begrenzung des Plangebiets vor, weil unmittelbar an das Plangebiet eine Spielhalle mit mindestens acht Geldspielgeräten und ein Hotel angrenzten. 14 Der Bebauungsplan sei eine unzulässige Einzel- bzw. Negativplanung. Die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplan mit der Sicherung und Entwicklung der Situation entlang der Eisenbahnstraße sowie der Aufwertung der städtebaulichen Qualität im Plangebiet begründet. Insbesondere Letzteres beziehe sich ausschließlich auf ihr Grundstück, weil es das einzige im Plangebiet sei, das nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werde. Die Einbeziehung der Grundstücke Flst. Nr. ... und ... ins Plangebiet sei nur erfolgt, um die Einzelfallplanung zu vertuschen. 15 Der Bebauungsplan sei zugleich eine unzulässige Verhinderungs- bzw. Negativplanung. Der Bebauungsplan werte das Plangebiet nicht städtebaulich auf, sondern schreibe den status quo fest. Das städtebauliche Ziel, das innerstädtische Wohnen zu fördern, sei nur vorgeschoben, um die Nutzung ihres Grundstücks als Spielhalle zu verhindern. Auch der Ausschluss von Tankstellen sei ein Alibi, weil es keine Anhaltspunkte gebe, dass sich in der näheren Umgebung eine Tankstelle etablieren werde. 16 Der Bebauungsplan beruhe nicht auf einem stimmigen Gesamtkonzept und verstoße deshalb gegen das Entwicklungsgebot. Die Größe des Plangebiets und die Tatsache, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft eine genehmigte Spielhalle befinde, sprächen gegen ein schlüssiges bzw. stimmiges Konzept der Antragsgegnerin. 17 Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich. Zur Erreichung der in der Begründung des Bebauungsplans genannten Ziele hätte es keines Bebauungsplans bedurft, weil bereits jetzt zwei der drei im Plangebiet liegenden Grundstücke ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt würden. Wenn in der auf ihrem Grundstück befindlichen Gaststätte zu drei Geldspielgeräten weitere fünf hinzukämen, beeinflusse dies die stadtbildprägende Situation entlang der Eisenbahnstraße nicht derart negativ, dass hierauf mit einem Bebauungsplan reagiert werden müsse. Das Ziel, die Eisenbahnstraße aufzuwerten, könne durch den Bebauungsplan und den darin enthaltenen Ausschluss von Spielhallen nicht erreicht werden. Die Antragsgegnerin habe städtebauliche Gründe nur vorgeschoben, um in Wahrheit die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks als Spielhalle zu verhindern. 18 Es lägen Abwägungsfehler vor. Aufgrund mangelhafter Abwägung fehle es aus den folgenden Gründen an der besonderen städtebaulichen Begründung im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. 19 Der von der Antragsgegnerin behauptete Trading-Down-Effekt werde nicht ausreichend begründet und liege auch nicht vor. Die Einrichtung einer Spielhalle auf ihrem Grundstück sei nicht geeignet, den Trading-Down-Effekt im Plangebiet herbeizuführen, weil auf den anderen zwei Grundstücken im Plangebiet die Einrichtung einer Spielhalle nicht möglich sei. Es könne nicht bei jeder Spielhalle abstrakt ein Trading-Down-Effekt angenommen werden, vielmehr beurteile sich dies nach den konkreten Umständen. Würden statt drei insgesamt acht Geldspielgeräte aufgestellt, habe dies keine so gravierenden Auswirkungen, dass man von einem Qualitätsverlust des Plangebiets sprechen könnte. Die außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücke könnten nicht herangezogen werden, um einen Trading-Down-Effekt im Plangebiet zu begründen. Es bestehe kein nennenswerter Unterschied zwischen einer Nutzung als Gaststätte und einer Nutzung als Spielhalle. 20 Die Antragsgegnerin könne den Ausschluss von Spielhallen nicht mit dem Verlust positiver Standortfaktoren begründen. Die anderen beiden Grundstücke würden ausschließlich zum Wohnen genutzt und eine andere Nutzung sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich ihres Grundstücks gehe im Vergleich zur derzeit erlaubten Nutzung auch kein positiver Standortfaktor verloren. Auch insoweit seien nur die Grundstücke im Plangebiet zu betrachten. 21 Die Antragsgegnerin begründe nicht die von ihr behauptete Gefahr eines Verdrängungseffekts des bestehenden Nutzungsgefüges. Die anderen beiden Grundstücke im Plangebiet seien durch einen großen Garten von der Spielhalle getrennt. 22 Abwägungsfehlerhaft sei die Begründung des Spielhallenausschlusses mit dem Erscheinungsbild. Das äußere Erscheinungsbild der Gaststätte werde sich nicht ändern. Aufgrund der Nutzungssituation im Plangebiet und der Vergleichbarkeit der Gaststätte mit einer Spielhalle werde es zu keinen weitergehenden städtebaulichen Spannungen kommen. Die Antragsgegnerin habe es unterlassen, im Rahmen der Abwägung die konkret zu befürchtenden Auswirkungen zu erfassen. 23 Der Bebauungsplan sei unverhältnismäßig. Soweit auf das äußere Erscheinungsbild ihres Gebäudes abgestellt werde, könne ein gepflegtes Erscheinungsbild auch durch ein Verbot der Außenwerbung bzw. der äußerlichen Veränderung des Gebäudes erreicht werden. Es sei unverhältnismäßig, Spielhallen generell auszuschließen, anstatt eine auf acht Geldspielgeräte beschränkte Spielhalle zuzulassen. Eine andere sinnvolle Nutzung ihres Gebäudes sei nicht möglich. Die Nutzung als Gaststätte mit drei Geldspielgeräten sei hinsichtlich der Auswirkungen auf das Wohnen vergleichbar mit der Nutzung als Spielhalle mit acht Geldspielgeräten. 24 Sie sei insbesondere durch die willkürliche Bestimmung des Plangebiets in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Ferner sei die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung nicht auf den Umstand eingegangen, dass sich in der Nachbarschaft eine Spielhalle mit mindestens acht Geldspielgeräten sowie weiteren - ungenehmigten - Geldspielgeräten befinde. Es gebe keinen sachlichen Grund, warum auf ihrem Grundstück Spielhallen ausgeschlossen würden, auf dem Nachbargrundstück jedoch eine Spielhalle betrieben werden dürfe. 25 Die Gewerbefreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG sei verletzt. Eine andere sinnvolle Nutzung ihres Grundstücks komme nicht in Betracht. Sie suche schon seit mehreren Jahren erfolglos nach einem Pächter für die Gaststätte. Insbesondere die vom Stadtkern entfernte Lage sei für ein reine Schank- und Speisewirtschaft nicht günstig. 26 Verletzt sei auch Art. 14 Abs. 1 GG, weil ihr Nutzungsrecht in nicht rechtfertigbarer Art und Weise eingeschränkt werde. 27 Die Antragstellerin beantragt, 28 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Eisenbahn-/Esslinger Straße“ der Antragsgegnerin vom 26.01.2010 für unwirksam zu erklären. 29 Die Antragsgegnerin beantragt, 30 den Antrag abzuweisen. 31 Nach Ansicht der Antragsgegnerin ist der Bebauungsplan erforderlich. Er sei keine Negativplanung und verstoße nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB. Der Ausschluss von „Spielhallen o. Ä.“ genüge den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO. Es sollten Spielhallen und ähnliche Unternehmen ausgeschlossen werden. Zu den spielhallenähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i GewO gehörten etwa Internet-Cafés, die hauptsächlich dem Spielzweck gewidmet seien, sowie Billard-Cafés. Es entspreche einem allgemeinen Erfahrungssatz, dass Spielhallen, vor allem wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden seien, einen Trading-Down-Effekt auslösten. Bei ihr gingen vermehrt Anträge auf Umnutzung von Gaststätten in Spielhallen oder auf erstmalige Errichtung von Spielhallen ein. Mit der Geltendmachung von Fehlern im Abwägungsvorgang sei die Antragstellerin gem. § 215 Abs. 1 BauGB ausgeschlossen. Gleiches gelte für den geltend gemachten Abwägungsausfall hinsichtlich ihrer Grundrechte. Der Normenkontrollantrag sei ihr, der Antragsgegnerin, erst nach Ablauf der Jahresfrist übermittelt worden. Im Übrigen verletze der Bebauungsplans nicht die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 14, Art. 12 und Art. 3 GG. 32 In der mündlichen Verhandlung teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin auf Nachfrage des Gerichts mit, durch den Ausschluss von „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ solle das innerstädtische Wohnen im Gebiet zwischen der Widdumstraße, Eisenbahnstraße und Esslinger Straße gefördert werden. Für andere Grundstücke im Quartier Widdumstraße, Eisenbahnstraße und Esslinger Straße als dem der Antragstellerin seien noch keine Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle gestellt worden. Sollte ein solcher Antrag gestellt werden, werde erwogen, dem Gemeinderat die Aufstellung eines Spielhallen ausschließenden Bebauungsplans vorzuschlagen. 33 Dem Gericht liegen die Planungsakten der Antragsgegnerin und der Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Plochingen-Altbach-Deizisau vom 17.01.1986 vor. Auf diese Unterlagen sowie die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 34 1. Der Normenkontrollantrag ist gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38/00 - NVwZ 2000, 1834). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht die Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO entgegen. Zwar hat die Antragstellerin Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung erst nach Ablauf der Auslegungsfrist erhoben. Jedoch ist die Antragstellerin im Rahmen der Beteiligung nicht auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen worden (vgl. § 47 Abs. 2a a. E. VwGO). Die amtliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung enthält keinen solchen Hinweis. 35 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 36 a) Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Plochingen-Altbach-Deizisau vom 17.01.1986 stellt das Plangebiet als Kerngebiet (MK) dar. 37 b) Der Ausschluss von „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ ist hinreichend bestimmt (vgl. - zum Erfordernis der Bestimmtheit bauplanerischer Festsetzungen - BVerwG, Beschluss vom 06.03.2002 - 4 BN 7.02 - NVwZ 2002, 1385). 38 Mit „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ sind nur Spielhallen sowie spielhallenähnliche Vergnügungsstätten gemeint. Der Begriff der spielhallenähnlichen Unternehmen ist durch § 33i GewO („Spielhallen und ähnliche Unternehmen“) und die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur ein hinreichend konkretisierbarer Rechtsbegriff. Der Wortlaut „wie“ in „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ kann im Sinne von „nach der Art von“ ausgelegt werden. Zwar wäre auch die Auslegung des Wortes „wie“ im Sinne von „zum Beispiel“ möglich, so dass alle Arten von Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen ausgeschlossen wären. Gegen diese Auslegung sprechen jedoch die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Festsetzung. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war ein Bauantrag für die Einrichtung einer Spielhalle und die Antragsgegnerin hat die Festsetzung getroffen, um die von ihr als städtebaulich unerwünscht angesehene Ansiedlung von Spielhallen zu unterbinden. 39 Für den Ausschluss nicht aller Arten von Vergnügungsstätten spricht auch die Begründung des Bebauungsplans. Zwar ist die dort verwendete Terminologie uneinheitlich. Zum einen ist dort unter Nr. 6.1. von „Spielhallen und Vergnügungsstätten“ die Rede, was für einen Ausschluss aller Arten von Vergnügungsstätten spricht. Zum anderen werden dort die Begriffe „Spielhallen und artverwandte(n) Vergnügungsstätten“ sowie „Spielhallen und ähnliche Vergnügungsstätten“ verwendet, was auf einen Ausschluss nur von Spielhallen und spielhallenartigen Vergnügungsstätten hinweist. Die zuletzt genannte Auslegung wird jedoch gestützt durch die in der Begründung enthaltenen Ausführungen dazu, dass aufgrund der im Quartier bereits bestehenden Spielhalle mit einer „Standortagglomeration“ und u. a. deshalb mit einem Trading-Down-Effekt gerechnet werden müsse. Das Ausmaß des Trading-Down-Effekts hängt von der Art der zugelassenen Vergnügungsstätte ab. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Trading-Down-Effekt nur auf Spielhallen bezogen hat, deutet deshalb auf den Ausschluss nur von Spielhallen und spielhallenähnlichen Vergnügungsstätten hin. 40 Für die genannte Auslegung spricht schließlich auch der weitere Wortlaut der Festsetzung. Die im Zusammenhang mit dem Ausschluss von „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ erfolgte Erwähnung des § 1 Abs. 9 BauNVO würde keinen Sinn machen, wenn alle Arten von Vergnügungsstätten ausgeschlossen wären. Rechtsgrundlage wäre dann allein § 1 Abs. 5 BauNVO. 41 c) Der Bebauungsplan - einschließlich der Bestimmung des Plangebiets und der Festsetzung eines Kerngebiets unter Ausschluss von „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ bei ausnahmsweiser Zulässigkeit von Wohnungen gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO - ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. 42 Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). 43 Ausweislich der in der Begründung des Bebauungsplans genannten Planungsziele wird mit dem Bebauungsplan folgenden städtebaulichen Belangen Rechnung getragen: Die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung und Anpassung sowie der Umbau vorhandener Ortsteile (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), indem die innerstädtischen Funktionen gestärkt und die vorhandenen städtebaulichen Strukturen weiterentwickelt und aufgewertet, die stadtbildprägende Situation entlang der Eisenbahnstraße und die städtebauliche Funktion des Plangebiets gesichert und entwickelt, die Aufwertung der städtebaulichen Qualitäten im Plangebiet unterstützt und ein räumlich-funktionaler Abschluss zu den Bahnanlagen in Form eines „neuen Stadtrandes“ gestaltet sowie ein lebendiges Stadtquartier mit einer ausgewogenen Funktionsmischung geschaffen werden; die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB); die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) in Form des Artery-Projekts; die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) durch die Förderung des innerstädtischen Wohnens. 44 Der Bebauungsplan ist zur Erreichung dieser städtebaulichen Belange geeignet. 45 Dies gilt zum einen für die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung und Anpassung sowie den Umbau des vorhandenen Ortsteils (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Der Senat teilt insoweit nicht die Ansicht der Antragstellerin, das - von der Antragsgegnerin als Aufwertung der städtebaulichen Qualitäten im Plangebiet bezeichnete - Ziel, die Eisenbahnstraße aufzuwerten, könne durch den Bebauungsplan und den darin enthaltenen Ausschluss von „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ nicht erreicht werden, weil in der Nachbarschaft des Plangebiets bereits eine Spielhalle vorhanden sei. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die bereits vorhandene Spielhalle mit acht genehmigten Geldspielgeräten - ungenehmigte Geldspielgeräte können nicht berücksichtigt werden - die städtebaulichen Qualitäten des gesamten Quartiers bereits derart verschlechtert hat, dass eine städtebauliche Aufwertung im Plangebiet nicht mehr möglich ist. Soweit die Antragstellerin sich ferner darauf beruft, dass dann, wenn in der auf ihrem Grundstück befindlichen Gaststätte zu drei Geldspielgeräten weitere fünf hinzukämen, dies die stadtbildprägende Situation entlang der Eisenbahnstraße nicht derart negativ beeinflusse, dass hierauf mit einem Bebauungsplan reagiert werden müsse, geht die Antragstellerin von einem zu engen Verständnis des Begriffs der Erforderlichkeit aus. Da die planerische Konzeption der Gemeinde für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). 46 Zum anderen trägt der Bebauungsplan den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) Rechnung. Durch den ein Kerngebiet unter Ausschluss von „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ festsetzenden Bebauungsplan kann das innerstädtische Wohnen gefördert werden, auch wenn in dem für das Plangebiet festgesetzten Kerngebiet Wohnungen nur gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind. Die Antragsgegnerin will durch den Ausschluss von „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ nicht das Wohnen im Plangebiet fördern, sondern im gesamten von der Widdumstraße, Eisenbahnstraße und Esslinger Straße beschriebenen Quartier. Dies ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans, in dem von der Vermeidung von negativen Einflüssen auf das „Quartiermilieu“ und von der Schaffung eines lebendigen „Stadtquartiers“ die Rede ist. Unter Quartier wird ein in der Regel von vier Straßen umgebener Bereich verstanden. Eine Begrenzung durch Straßen ist beim Plangebiet nicht gegeben, jedoch in dem von der Widdumstraße, Eisenbahnstraße und Esslinger Straße umschriebenen Gebiet. In diesem Gebiet bestehen auch zahlreiche Wohnnutzungen. Auch der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass nach dem Willen des Plangebers durch den Ausschluss von „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ das innerstädtische Wohnen im Gebiet zwischen der Widdumstraße, Eisenbahnstraße und Esslinger Straße gefördert werden soll. 47 Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplan nur aufgestellt, um die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks als Spielhalle zu verhindern. Es fehlt nicht deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans, weil er einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen würde, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Dies würde voraussetzen, dass eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258; Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47). Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ jedoch nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf einen Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445). 48 Es ist auch anerkannt, dass eine Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445). Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung wurden für andere Grundstücke im Quartier Widdumstraße, Eisenbahnstraße und Esslinger Straße noch keine Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle gestellt. Von einer unzulässigen Einzelfallplanung kann insoweit nicht gesprochen werden. 49 Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Bestimmung des Plangebiets willkürlich und deshalb unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 3 BauGB rechtlich zu beanstanden wäre (vgl. - zur Unvereinbarkeit einer willkürlichen Bestimmung des Plangebiets mit § 1 Abs. 3 BauGB - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.10.2011 - 1 KN 207/10 - juris). Das planerische Ermessen der Gemeinde umfasst, das Plangebiet zu bestimmen; es ist Teil des Planungsermessens, in welchem räumlichen Umfang geplant wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888). Die Einbeziehung der zwei weiteren an der Eisenbahnstraße gelegenen Grundstücke Flst. Nr. ... und ... sowie der ebenfalls dort gelegenen Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. ... wird durch das von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan u. a. verfolgte Ziel gerechtfertigt, die stadtbildprägende Situation entlang der Eisenbahnstraße zu sichern und zu entwickeln. Der von der Antragstellerin angeführte Umstand, dass die Grundstücke Flst. Nr. ... und ... zu Wohnzwecken genutzt werden, schloss bis zum Erlass der Veränderungssperre eine Umnutzung als Spielhalle aus Rechtsgründen nicht aus, ebenso wenig die Errichtung von Tankstellen. Für die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht auf das gesamte Viertel zwischen Eisenbahnstraße, Esslinger Straße und Widdumstraße zu erstrecken, gibt es den sachlichen Grund, dass insoweit kein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf bestand. Die von einer Baugenehmigung gedeckte Nutzung des Grundstücks Esslinger Straße ... als Spielhalle hätte hierdurch nicht unterbunden werden können. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts auch angegeben, dass erwogen werde, dem Gemeinderat die Aufstellung eines Spielhallen ausschließenden Bebauungsplans vorzuschlagen, wenn für den unbeplanten Bereich des von der Widdumstraße, Eisenbahnstraße und Esslinger Straße begrenzten Quartiers die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle beantragt werden sollte. 50 Keine Unvereinbarkeit mit § 1 Abs. 3 BauGB besteht schließlich hinsichtlich der Festsetzung im Bebauungsplan, dass Wohnungen gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind. 51 d) Die Festsetzung eines Kerngebiets unter Ausschluss von „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ und Tankstellen steht auch in Einklang mit den Vorgaben der Baunutzungsverordnung. 52 Die Voraussetzungen für den Ausschluss von Spielhallen und spielhallenähnlichen Vergnügungsstätten („Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“) gem. § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO liegen vor. Gem. § 1 Abs. 9 BauNVO kann im Bebauungsplan bei Anwendung des § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der im Baugebiet allgemein zulässigen baulichen Anlagen nicht zulässig sind, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Spielhallen und spielhallenähnliche Vergnügungsstätten sind eine Unterart von Vergnügungsstätten und damit eine bestimmte Art der in Kerngebieten allgemein zulässigen Nutzungen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Der Ausschluss von Spielhallen und spielhallenähnlichen Vergnügungsstätten ist durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können (sog. Trading-Down-Effekt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2008 - 4 BN 9.08 - BauR 2009, 76). Die maßgebliche Umgebung ist dabei nicht auf das Plangebiet beschränkt, sondern es sind auch negative Auswirkungen jenseits der Grenzen des Plangebiets zu berücksichtigen. Die Antragstellerin kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Plangebiet klein und das Baugrundstück von den anderen Grundstücken im Plangebiet durch einen großen Garten getrennt sei. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe angenommen, weil in der Umgebung des Plangebiets bereits eine Spielhalle vorhanden ist, vor Erlass der Veränderungssperre auf allen im Plangebiet liegenden Grundstücken Spielhallen und spielhallenähnliche Vergnügungsstätten hätten errichtet werden dürfen und das Quartier in unmittelbarer Bahnhofsnähe für Niveauabsenkungen besonders empfänglich ist. Ferner sind nach Mitteilung der Antragsgegnerin vermehrt Anträge auf Umnutzung von Gaststätten in Spielhallen oder auf erstmalige Errichtung von Spielhallen eingegangen. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich nichts durch den Umstand, dass die Antragstellerin nur eine Spielhalle mit acht Geldspielgeräten betreiben will und die Eigentümer der anderen Grundstücke im Plangebiet nicht die Errichtung einer Spielhalle beabsichtigen. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob besondere städtebauliche Gründe vorliegen, ist nicht das konkrete Bauvorhaben eines Grundstückeigentümers im Plangebiet, maßgeblich ist vielmehr die bisherige planungsrechtliche Situation. Vor Erlass der Veränderungssperre hätten auf allen Grundstücken im Plangebiet Spielhallen ohne baurechtliche Beschränkung der Anzahl der aufgestellten Geldspielgeräte errichtet werden dürfen. 53 Gegeben sind auch die nach der Baunutzungsverordnung erforderlichen Voraussetzungen für den Ausschluss von Tankstellen. Gem. § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten der im Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen nicht zulässig sind, sofern die allgemein Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt; gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass einzelne im Baugebiet vorgesehene Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Tankstellen gehören zu den in Kerngebieten allgemein zulässigen Nutzungen, wenn ein Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen besteht (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO); sonstige Tankstellen gehören zu den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Da Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nicht das Wesen eines Kerngebiets ausmachen, bleibt bei ihrem Ausschluss auch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt. 54 e) Unwirksamkeitsbegründende Abwägungsfehler liegen nicht vor. 55 Das Vorliegen von Fehlern im Abwägungsergebnis ist nicht ersichtlich. Insbesondere werden die Grundrechte der Antragstellerin durch den Bebauungsplan nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. 56 Hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang kann dahinstehen, ob diese vorliegen. Etwaige beachtliche Fehler wären jedenfalls gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 i. V. m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat nicht innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin Rüge erhoben. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans enthielt einen ordnungsgemäßen Hinweis gem. § 215 Abs. 2 BauGB. Der entsprechende Hinweis ist eine wörtliche Wiedergabe des Wortlauts des § 215 Abs. 1 BauGB mit dem Zusatz „beim Zustandekommen dieser Satzung“ („Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB beim Zustandekommen dieser Satzung …“). Dieser Zusatz ist weder irreführend noch geeignet, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. - zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung gem. § 215 Abs. 2 BauGB - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186). 57 Die Jahresfrist wurde durch die Einwendungen, die vor der am 28.01.2010 erfolgten Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erhoben wurden, nicht gewahrt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186). Zwar kann die Frist auch durch Zustellung eines Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan gewahrt werden, wenn der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und in dem Schriftsatz der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186). Der Antragsschriftsatz der Antragstellerin vom 28.01.2011 ging der Antragsgegnerin jedoch erst nach Ablauf des Jahresfrist zu. Es kommt deshalb nicht auf die Beantwortung der Frage an, ob durch die Mitübersendung des Einwendungsschreibens vom 24.09.2009 der den Mangel begründende Sachverhalt im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB dargelegt wurde. 58 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. 59 Beschluss vom 08.03.2012 60 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt. 61 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Gründe 34 1. Der Normenkontrollantrag ist gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38/00 - NVwZ 2000, 1834). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht die Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO entgegen. Zwar hat die Antragstellerin Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung erst nach Ablauf der Auslegungsfrist erhoben. Jedoch ist die Antragstellerin im Rahmen der Beteiligung nicht auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen worden (vgl. § 47 Abs. 2a a. E. VwGO). Die amtliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung enthält keinen solchen Hinweis. 35 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 36 a) Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Plochingen-Altbach-Deizisau vom 17.01.1986 stellt das Plangebiet als Kerngebiet (MK) dar. 37 b) Der Ausschluss von „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ ist hinreichend bestimmt (vgl. - zum Erfordernis der Bestimmtheit bauplanerischer Festsetzungen - BVerwG, Beschluss vom 06.03.2002 - 4 BN 7.02 - NVwZ 2002, 1385). 38 Mit „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ sind nur Spielhallen sowie spielhallenähnliche Vergnügungsstätten gemeint. Der Begriff der spielhallenähnlichen Unternehmen ist durch § 33i GewO („Spielhallen und ähnliche Unternehmen“) und die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur ein hinreichend konkretisierbarer Rechtsbegriff. Der Wortlaut „wie“ in „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ kann im Sinne von „nach der Art von“ ausgelegt werden. Zwar wäre auch die Auslegung des Wortes „wie“ im Sinne von „zum Beispiel“ möglich, so dass alle Arten von Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen ausgeschlossen wären. Gegen diese Auslegung sprechen jedoch die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Festsetzung. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war ein Bauantrag für die Einrichtung einer Spielhalle und die Antragsgegnerin hat die Festsetzung getroffen, um die von ihr als städtebaulich unerwünscht angesehene Ansiedlung von Spielhallen zu unterbinden. 39 Für den Ausschluss nicht aller Arten von Vergnügungsstätten spricht auch die Begründung des Bebauungsplans. Zwar ist die dort verwendete Terminologie uneinheitlich. Zum einen ist dort unter Nr. 6.1. von „Spielhallen und Vergnügungsstätten“ die Rede, was für einen Ausschluss aller Arten von Vergnügungsstätten spricht. Zum anderen werden dort die Begriffe „Spielhallen und artverwandte(n) Vergnügungsstätten“ sowie „Spielhallen und ähnliche Vergnügungsstätten“ verwendet, was auf einen Ausschluss nur von Spielhallen und spielhallenartigen Vergnügungsstätten hinweist. Die zuletzt genannte Auslegung wird jedoch gestützt durch die in der Begründung enthaltenen Ausführungen dazu, dass aufgrund der im Quartier bereits bestehenden Spielhalle mit einer „Standortagglomeration“ und u. a. deshalb mit einem Trading-Down-Effekt gerechnet werden müsse. Das Ausmaß des Trading-Down-Effekts hängt von der Art der zugelassenen Vergnügungsstätte ab. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Trading-Down-Effekt nur auf Spielhallen bezogen hat, deutet deshalb auf den Ausschluss nur von Spielhallen und spielhallenähnlichen Vergnügungsstätten hin. 40 Für die genannte Auslegung spricht schließlich auch der weitere Wortlaut der Festsetzung. Die im Zusammenhang mit dem Ausschluss von „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ erfolgte Erwähnung des § 1 Abs. 9 BauNVO würde keinen Sinn machen, wenn alle Arten von Vergnügungsstätten ausgeschlossen wären. Rechtsgrundlage wäre dann allein § 1 Abs. 5 BauNVO. 41 c) Der Bebauungsplan - einschließlich der Bestimmung des Plangebiets und der Festsetzung eines Kerngebiets unter Ausschluss von „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ bei ausnahmsweiser Zulässigkeit von Wohnungen gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO - ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. 42 Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). 43 Ausweislich der in der Begründung des Bebauungsplans genannten Planungsziele wird mit dem Bebauungsplan folgenden städtebaulichen Belangen Rechnung getragen: Die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung und Anpassung sowie der Umbau vorhandener Ortsteile (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), indem die innerstädtischen Funktionen gestärkt und die vorhandenen städtebaulichen Strukturen weiterentwickelt und aufgewertet, die stadtbildprägende Situation entlang der Eisenbahnstraße und die städtebauliche Funktion des Plangebiets gesichert und entwickelt, die Aufwertung der städtebaulichen Qualitäten im Plangebiet unterstützt und ein räumlich-funktionaler Abschluss zu den Bahnanlagen in Form eines „neuen Stadtrandes“ gestaltet sowie ein lebendiges Stadtquartier mit einer ausgewogenen Funktionsmischung geschaffen werden; die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB); die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) in Form des Artery-Projekts; die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) durch die Förderung des innerstädtischen Wohnens. 44 Der Bebauungsplan ist zur Erreichung dieser städtebaulichen Belange geeignet. 45 Dies gilt zum einen für die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung und Anpassung sowie den Umbau des vorhandenen Ortsteils (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Der Senat teilt insoweit nicht die Ansicht der Antragstellerin, das - von der Antragsgegnerin als Aufwertung der städtebaulichen Qualitäten im Plangebiet bezeichnete - Ziel, die Eisenbahnstraße aufzuwerten, könne durch den Bebauungsplan und den darin enthaltenen Ausschluss von „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ nicht erreicht werden, weil in der Nachbarschaft des Plangebiets bereits eine Spielhalle vorhanden sei. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die bereits vorhandene Spielhalle mit acht genehmigten Geldspielgeräten - ungenehmigte Geldspielgeräte können nicht berücksichtigt werden - die städtebaulichen Qualitäten des gesamten Quartiers bereits derart verschlechtert hat, dass eine städtebauliche Aufwertung im Plangebiet nicht mehr möglich ist. Soweit die Antragstellerin sich ferner darauf beruft, dass dann, wenn in der auf ihrem Grundstück befindlichen Gaststätte zu drei Geldspielgeräten weitere fünf hinzukämen, dies die stadtbildprägende Situation entlang der Eisenbahnstraße nicht derart negativ beeinflusse, dass hierauf mit einem Bebauungsplan reagiert werden müsse, geht die Antragstellerin von einem zu engen Verständnis des Begriffs der Erforderlichkeit aus. Da die planerische Konzeption der Gemeinde für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). 46 Zum anderen trägt der Bebauungsplan den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) Rechnung. Durch den ein Kerngebiet unter Ausschluss von „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ festsetzenden Bebauungsplan kann das innerstädtische Wohnen gefördert werden, auch wenn in dem für das Plangebiet festgesetzten Kerngebiet Wohnungen nur gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind. Die Antragsgegnerin will durch den Ausschluss von „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ nicht das Wohnen im Plangebiet fördern, sondern im gesamten von der Widdumstraße, Eisenbahnstraße und Esslinger Straße beschriebenen Quartier. Dies ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans, in dem von der Vermeidung von negativen Einflüssen auf das „Quartiermilieu“ und von der Schaffung eines lebendigen „Stadtquartiers“ die Rede ist. Unter Quartier wird ein in der Regel von vier Straßen umgebener Bereich verstanden. Eine Begrenzung durch Straßen ist beim Plangebiet nicht gegeben, jedoch in dem von der Widdumstraße, Eisenbahnstraße und Esslinger Straße umschriebenen Gebiet. In diesem Gebiet bestehen auch zahlreiche Wohnnutzungen. Auch der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass nach dem Willen des Plangebers durch den Ausschluss von „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ das innerstädtische Wohnen im Gebiet zwischen der Widdumstraße, Eisenbahnstraße und Esslinger Straße gefördert werden soll. 47 Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplan nur aufgestellt, um die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks als Spielhalle zu verhindern. Es fehlt nicht deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans, weil er einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen würde, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Dies würde voraussetzen, dass eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258; Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47). Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ jedoch nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf einen Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445). 48 Es ist auch anerkannt, dass eine Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445). Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung wurden für andere Grundstücke im Quartier Widdumstraße, Eisenbahnstraße und Esslinger Straße noch keine Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle gestellt. Von einer unzulässigen Einzelfallplanung kann insoweit nicht gesprochen werden. 49 Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Bestimmung des Plangebiets willkürlich und deshalb unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 3 BauGB rechtlich zu beanstanden wäre (vgl. - zur Unvereinbarkeit einer willkürlichen Bestimmung des Plangebiets mit § 1 Abs. 3 BauGB - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.10.2011 - 1 KN 207/10 - juris). Das planerische Ermessen der Gemeinde umfasst, das Plangebiet zu bestimmen; es ist Teil des Planungsermessens, in welchem räumlichen Umfang geplant wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - NVwZ 1996, 888). Die Einbeziehung der zwei weiteren an der Eisenbahnstraße gelegenen Grundstücke Flst. Nr. ... und ... sowie der ebenfalls dort gelegenen Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. ... wird durch das von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan u. a. verfolgte Ziel gerechtfertigt, die stadtbildprägende Situation entlang der Eisenbahnstraße zu sichern und zu entwickeln. Der von der Antragstellerin angeführte Umstand, dass die Grundstücke Flst. Nr. ... und ... zu Wohnzwecken genutzt werden, schloss bis zum Erlass der Veränderungssperre eine Umnutzung als Spielhalle aus Rechtsgründen nicht aus, ebenso wenig die Errichtung von Tankstellen. Für die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht auf das gesamte Viertel zwischen Eisenbahnstraße, Esslinger Straße und Widdumstraße zu erstrecken, gibt es den sachlichen Grund, dass insoweit kein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf bestand. Die von einer Baugenehmigung gedeckte Nutzung des Grundstücks Esslinger Straße ... als Spielhalle hätte hierdurch nicht unterbunden werden können. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts auch angegeben, dass erwogen werde, dem Gemeinderat die Aufstellung eines Spielhallen ausschließenden Bebauungsplans vorzuschlagen, wenn für den unbeplanten Bereich des von der Widdumstraße, Eisenbahnstraße und Esslinger Straße begrenzten Quartiers die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle beantragt werden sollte. 50 Keine Unvereinbarkeit mit § 1 Abs. 3 BauGB besteht schließlich hinsichtlich der Festsetzung im Bebauungsplan, dass Wohnungen gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind. 51 d) Die Festsetzung eines Kerngebiets unter Ausschluss von „Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“ und Tankstellen steht auch in Einklang mit den Vorgaben der Baunutzungsverordnung. 52 Die Voraussetzungen für den Ausschluss von Spielhallen und spielhallenähnlichen Vergnügungsstätten („Vergnügungsstätten wie Spielhallen o. Ä.“) gem. § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO liegen vor. Gem. § 1 Abs. 9 BauNVO kann im Bebauungsplan bei Anwendung des § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der im Baugebiet allgemein zulässigen baulichen Anlagen nicht zulässig sind, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Spielhallen und spielhallenähnliche Vergnügungsstätten sind eine Unterart von Vergnügungsstätten und damit eine bestimmte Art der in Kerngebieten allgemein zulässigen Nutzungen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Der Ausschluss von Spielhallen und spielhallenähnlichen Vergnügungsstätten ist durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können (sog. Trading-Down-Effekt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2008 - 4 BN 9.08 - BauR 2009, 76). Die maßgebliche Umgebung ist dabei nicht auf das Plangebiet beschränkt, sondern es sind auch negative Auswirkungen jenseits der Grenzen des Plangebiets zu berücksichtigen. Die Antragstellerin kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Plangebiet klein und das Baugrundstück von den anderen Grundstücken im Plangebiet durch einen großen Garten getrennt sei. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe angenommen, weil in der Umgebung des Plangebiets bereits eine Spielhalle vorhanden ist, vor Erlass der Veränderungssperre auf allen im Plangebiet liegenden Grundstücken Spielhallen und spielhallenähnliche Vergnügungsstätten hätten errichtet werden dürfen und das Quartier in unmittelbarer Bahnhofsnähe für Niveauabsenkungen besonders empfänglich ist. Ferner sind nach Mitteilung der Antragsgegnerin vermehrt Anträge auf Umnutzung von Gaststätten in Spielhallen oder auf erstmalige Errichtung von Spielhallen eingegangen. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich nichts durch den Umstand, dass die Antragstellerin nur eine Spielhalle mit acht Geldspielgeräten betreiben will und die Eigentümer der anderen Grundstücke im Plangebiet nicht die Errichtung einer Spielhalle beabsichtigen. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob besondere städtebauliche Gründe vorliegen, ist nicht das konkrete Bauvorhaben eines Grundstückeigentümers im Plangebiet, maßgeblich ist vielmehr die bisherige planungsrechtliche Situation. Vor Erlass der Veränderungssperre hätten auf allen Grundstücken im Plangebiet Spielhallen ohne baurechtliche Beschränkung der Anzahl der aufgestellten Geldspielgeräte errichtet werden dürfen. 53 Gegeben sind auch die nach der Baunutzungsverordnung erforderlichen Voraussetzungen für den Ausschluss von Tankstellen. Gem. § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten der im Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen nicht zulässig sind, sofern die allgemein Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt; gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass einzelne im Baugebiet vorgesehene Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Tankstellen gehören zu den in Kerngebieten allgemein zulässigen Nutzungen, wenn ein Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen besteht (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO); sonstige Tankstellen gehören zu den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Da Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nicht das Wesen eines Kerngebiets ausmachen, bleibt bei ihrem Ausschluss auch die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt. 54 e) Unwirksamkeitsbegründende Abwägungsfehler liegen nicht vor. 55 Das Vorliegen von Fehlern im Abwägungsergebnis ist nicht ersichtlich. Insbesondere werden die Grundrechte der Antragstellerin durch den Bebauungsplan nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. 56 Hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang kann dahinstehen, ob diese vorliegen. Etwaige beachtliche Fehler wären jedenfalls gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 i. V. m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat nicht innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin Rüge erhoben. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans enthielt einen ordnungsgemäßen Hinweis gem. § 215 Abs. 2 BauGB. Der entsprechende Hinweis ist eine wörtliche Wiedergabe des Wortlauts des § 215 Abs. 1 BauGB mit dem Zusatz „beim Zustandekommen dieser Satzung“ („Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB beim Zustandekommen dieser Satzung …“). Dieser Zusatz ist weder irreführend noch geeignet, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. - zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung gem. § 215 Abs. 2 BauGB - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186). 57 Die Jahresfrist wurde durch die Einwendungen, die vor der am 28.01.2010 erfolgten Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erhoben wurden, nicht gewahrt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186). Zwar kann die Frist auch durch Zustellung eines Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan gewahrt werden, wenn der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und in dem Schriftsatz der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186). Der Antragsschriftsatz der Antragstellerin vom 28.01.2011 ging der Antragsgegnerin jedoch erst nach Ablauf des Jahresfrist zu. Es kommt deshalb nicht auf die Beantwortung der Frage an, ob durch die Mitübersendung des Einwendungsschreibens vom 24.09.2009 der den Mangel begründende Sachverhalt im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB dargelegt wurde. 58 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. 59 Beschluss vom 08.03.2012 60 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt. 61 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).