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Beschluss

11 S 3155/11

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. November 2011 - 8 K 4179/11 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.11.2011 – mit welchem sein Antrag abgelehnt worden ist, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, ihn abzuschieben – ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. 2 Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Er sei vollziehbar ausreisepflichtig und damit abzuschieben (§§ 58 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 AufenthG). Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG lägen nicht vor. Soweit der Antragsteller geltend mache, er beabsichtige, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, folge daraus kein aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK abgeleiteter Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung. Denn es sei weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden, dass eine Eheschließung unmittelbar bevorstünde. Soweit er vorgetragen habe, das für eine Abschiebung erforderliche Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG liege nicht vor, könne dem nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft habe mit Schriftsatz von 25.11.2011 (auch) der Ausweisung und Abschiebung des Antragstellers zugestimmt. Aus diesem Grund könne dahingestellt bleiben, ob sich aus einem fehlenden Einvernehmen nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG überhaupt ein Anspruch des Antragstellers auf eine Aussetzung der Abschiebung ergeben könne. Dies sei bereits deshalb fraglich, weil diese Vorschrift ersichtlich nicht dem Schutz des einzelnen Ausländers diene. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 25.11.2011 Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend anzuführen: 3 Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass gegen ihn ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren – wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – anhängig sei und die deshalb erforderliche Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Abschiebung fehle, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, einen Anspruch des Antragstellers auf Aussetzung der Abschiebung zu begründen. 4 Zwar darf nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Diese Regelung soll verhindern, dass durch Ausweisung und Abschiebung eines Ausländers eine Strafverfolgung gegen den Betreffenden wesentlich erschwert oder vereitelt wird. Sie soll der Staatsanwaltschaft die Entscheidung darüber ermöglichen, ob ein staatlicher Strafanspruch gegen einen Ausländer durchgesetzt werden soll. Die Vorschrift dient damit jedoch allein der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses. Sie bezweckt nicht, den Ausländer vor ausländerbehördlichen Maßnahmen zu bewahren. Eine je nach Fallkonstellation denkbare günstige Wirkung der Erteilung oder der Versagung des Einvernehmens kommt dem betroffenen Ausländer nur reflexartig zugute, wird aber durch die Vorschrift nicht in seinem Interesse verfolgt (BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 - 1 C 17.97 - InfAuslR 1998, 383, zur Vorgängerregelung des § 64 Abs. 3 AuslG; ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 15.11.2010 - 1 B 156/10 - juris; GK-AufenthG, Stand: September 2011, § 72 AufenthG Rn. 38; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.11.1996 - 13 S 1158/96 - EzAR 601 Nr. 6). Dass sich ein Ausländer mit Erfolg gegen eine Anordnung von Abschiebungshaft wenden kann, wenn das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft fehlt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20.01.2011 - V ZB 226/10 - InfAuslR 2011, 202, und vom 24.02.2011 - V ZB 202/10 - InfAuslR 2011, 253, jeweils m.w.N.), liegt an den spezifischen Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft (vgl. § 62 AufenthG), insbesondere an den besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 13.07.2011 - 2 BvR 742 - InfAuslR 2011, 358, und vom 27.02.2009 - 2 BvR 538/07 - InfAuslR 2009, 205), bedeutet aber nicht, dass der Regelung im Hinblick auf die Abschiebung oder die Ausweisung Schutzcharakter zugunsten des betreffenden Ausländers beizumessen wäre. 5 Im Übrigen liegen inzwischen nicht nur bezüglich des vom Antragsteller angeführten Ermittlungsverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, sondern auch wegen eines weiteren Verfahrens - wegen Unterschlagung von Kraftfahrzeugen - ausdrückliche Zustimmungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart zu einer Ausweisung und Abschiebung des Antragstellers vor. 6 Aus den angeführten Gründen kommt es an sich auch nicht darauf an, ob die bezüglich des zweiten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – wegen Wohnungseinbruchdiebstahls – am 25.11.2011 erteilte Zustimmung der Staatsanwaltschaft Stuttgart wirksam ist. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich ist, warum diese nicht durch eine Amtsanwältin wirksam abgegeben werden können soll. 7 Dass dem Antragsteller ausnahmsweise, etwa aufgrund eines berechtigten Rehabilitierungsinteresses, ein Anspruch auf Duldung zustehen könnte (§ 60a Abs. 2 Satz 2 bzw. Satz 3 AufenthG; vgl. hierzu GK-AufenthG, a.a.O., § 60a AufenthG, 225 ff., 227), ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 9 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).