Beschluss
11 S 2975/11
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. April 2011 - 11 K 4936/10 - wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die Beschwerde, über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.06.2006 - 9 S 1148/06 - NVwZ-RR 2006, 648 und vom 08.07.2008 - 13 S 994/08 - AuAS 2008, 199), bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach der sog. Altfallregelung und zur Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 48 AufenthG gerichtete Klage zutreffend mit 5.000,-- EUR pro Kläger festgesetzt. 2 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung entspricht regelmäßig dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung, wobei allerdings nicht jede denkbare Folgewirkung zu berücksichtigten ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2000 - 9 S 411/00 - juris). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert in Höhe von 5.000,-- EUR anzunehmen. 3 Es entspricht der ständigen Praxis der Ausländerrechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwert in Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in Anwendung des den § 52 Abs. 1 GKG insoweit konkretisierenden Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) in Höhe des Auffangwerts von 5.000,-- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen. Verfolgt der Ausländer mit seiner Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein weiteres Begehren, das sich dem gegenüber nur als unselbstständiger Annex darstellt, so kommt diesem keine streitwerterhöhende Bedeutung zu (vgl. etwa die Festsetzung von insgesamt 5.000,-- EUR für die Konstellation der unselbstständigen Abschiebungsandrohung i.V.m. der versagten Aufenthaltserlaubnis, hierzu näher GK-AufenthG, § 59 Rn. 185.3 m.w.N.). Ein solches Verhältnis ist auch bei der erstrebten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und der hieran anknüpfenden Ausstellung eines Ausweisersatzes anzunehmen. 4 Im vorliegenden Fall hat jeder der Kläger eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis ungeachtet dessen begehrt, dass er die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 3 AufenthG nicht erfüllt, und hierbei vorgetragen, ihm seien weitere Bemühungen um die Ausstellung eines Passes nicht zumutbar. Insoweit hat er sich der Sache nach darauf berufen, bei ihm liege ein atypischer Sachverhalt vor, der eine Ausnahme von der Erfüllung dieser Regelerteilungsvoraussetzung gebiete. In diesem Zusammenhang kommt dem Antrag auf Erteilung eines Ausweisersatzes für die Bemessung des Streitwertes keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, die nach § 39 Abs. 1 GKG zu einer Streitwerterhöhung führen würde. Das Verwaltungsgericht hat § 48 Abs. 2 AufenthG als Anspruchsgrundlage geprüft und verneint. Es liegt aber keine Fallgestaltung vor, bei der der Ausweisersatz eine gegenüber der Aufenthaltserlaubnis inhaltliche bzw. sachlich eigenständige Problematik aufweist (OVG BB, Beschluss vom 29.12.2010 - OVG 2 S 76.10 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.2008 - 13 S 994/08 - juris). § 48 Abs. 2 AufenthG setzt tatbestandsmäßig voraus, dass der Ausländer einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann. Ob der Ausländer ohne Erfolg alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen Pass zu erhalten, ist eine Frage, die sich bei dem streitgegenständlich gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Prüfung der Regelerteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht bzw. des Vorliegens eines Ausnahmefalls hiervon gleichermaßen stellt. 5 Eine Streitwerterhöhung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil geltend gemacht worden ist, es sei nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege von dieser Erteilungsvoraussetzung abzusehen. Wird nach § 5 Abs. 3 AufenthG von der Erfüllung der Passpflicht abgesehen, so sieht § 48 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zwingend die Ausstellung eine Ausweisersatzes vor. Auch mit Blick darauf, dass der Ausländer seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über seinen Ausweistitel genügt, verbleibt es dabei, dass der Ausweisersatz insoweit ein unselbstständiger Annex zu seinem primären Begehren auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis darstellt (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.01.2008 - 13 S 3101/07). 6 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Eine Gebühr ist nicht zu erheben (siehe Nr. 5502 des Gebührenverzeichnisses). 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).