Urteil
2 S 2353/11
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2011 - 1 K 1551/10 - abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf den Antrag vom 19.1.2010 eine weitere Beihilfe i.H.v. 141,68 EUR zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 27.1.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.3.2010 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt weitere Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für ärztliche Leistungen. 2 Der am … 1932 geborene Kläger ist als Beamter im Ruhestand mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt. Er ist außerdem seit dem 1.3.2009 im brancheneinheitlichen Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG privat versichert. 3 Unter dem 19.1.2010 beantragte der Kläger Beihilfe für Aufwendungen für ärztliche Leistungen. Mit Bescheid vom 27.1.2010 gewährte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die beantragte Beihilfe nur insoweit, als ärztliche Leistungen bis zum 1,8-fachen Satz der GOÄ abgerechnet worden waren, da Aufwendungen für die Behandlung von Versicherten im Basistarif nur im Umfang der Leistungen beihilfefähig seien, die für den Basistarif gälten. Dies sei für die hier streitgegenständlichen ärztlichen Leistungen nur der 1,8-fache Satz der GOÄ. 4 Den Widerspruch des Klägers wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 26.3.2010 zurück. Bei der Behandlung durch einen zugelassenen Kassenarzt richte sich die Höhe der Gebühr bei Versicherten im Basistarif nach § 75 Abs. 3 a SGB V, der als höherrangiges Bundesrecht der GOÄ vorgehe. 5 Der Kläger hat am 29.4.2010 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Bis ins Jahr 2009 sei er nicht krankenversichert gewesen. Seit dem Jahr 2009 müsse er sich entgegen seinem eigenen Wunsch krankenversichern. Wegen Vorerkrankungen habe er nur noch eine Krankenversicherung im Basistarif abschließen können. In den streitigen Behandlungsfällen habe er privatärztliche Leistungen zum regulären Satz mit den behandelnden Ärzten vereinbart und von ihnen erhalten. Alle Rechnungen seien nach dem jeweils geltenden Gebührenrahmen und der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet worden. § 75 Abs. 3 a SGB V regle lediglich, in welcher Höhe eine private Krankenversicherung im Basistarif mindestens die Kosten erstatten müsse und die Verpflichtung der Kassenärzte, Patienten zum Basistarif zu behandeln. 6 Die Versagung der begehrten Beihilfe verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Gegensatz zu anderen Beihilfeberechtigten müsse er sich entweder auf zugelassene Kassenärzte beschränken oder eine geringere Beihilfe im Krankheitsfall in Kauf nehmen. 7 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt, dass § 75 Abs. 3 a Satz 2 SGB V nicht nur die Erstattungspflicht der privaten Krankenversicherung, sondern auch die Höhe der ärztlichen Vergütung regle. Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde nicht verletzt. Die Entscheidung des Klägers, bis zum Jahr 2009 keine Krankenversicherung abzuschließen, sei freiwillig gewesen. 8 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6.5.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Nach § 1 Abs. 1 GOÄ bestimmten sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte nur dann nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt sei. Ein solches Bundesgesetz sei § 75 Abs. 3 a Satz 2 SGB V, wonach die ärztlichen Leistungen für Versicherte im brancheneinheitlichen Basistarif nach der Gebührenordnung für Ärzte mit der Maßgabe zu vergüten seien, dass Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses nur bis zum 1,8-fachen des Gebührensatzes berechnet werden dürften. Mit dieser Regelung werde die Höhe der ärztlichen Vergütung im Rahmen der GOÄ abweichend bestimmt. Über die Bezugnahme in Nr. 1.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung auf den Gebührenrahmen der GOÄ werde diese Regelung zum Maßstab für die Angemessenheit der zu erstattenden Aufwendungen für ärztliche Leistungen i.S.d. Beihilfeverordnung. 9 Diese Regelung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach dem verminderten Gebührenrahmen des § 75 Abs. 3 a SGB V knüpfe an die Tatsache an, dass der Kläger den von ihm selbst aufzubringenden Anteil an den krankheitsbedingten Aufwendungen durch eine Krankenversicherung im sog. Basistarif abgesichert habe. Deshalb knüpfe die Regelung der Beihilfefähigkeit hier an einen Lebenssachverhalt an, der auf der vor Jahren freiwillig getroffenen Entscheidung des Klägers beruhe, keine Krankenversicherung abzuschließen. 10 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 17.8.2011 zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Schon nach dem Wortlaut richte sich die Regelung des § 75 Abs. 3 a SGB V nicht an den behandelnden Arzt. Sie bestimme, unter welchen Bedingungen die kassenärztlichen Vereinigungen und die kassenärztlichen Bundesvereinigungen die ärztliche Versorgung sicherstellen müssten. Sie regle hingegen nicht die ärztliche Vergütung im Allgemeinen. Jeder zugelassene Arzt dürfe außerhalb dieses Sicherstellungsauftrags privatärztliche Leistungen erbringen und entsprechend der Regelsätze der GOÄ abrechnen. Daher sei § 75 Abs. 3 a SGB V keine Regelung über die Höhe der ärztlichen Vergütung i.S.d. GOÄ. Auch die Beihilfeverordnung verweise allein auf die gebührenrechtlichen Inhalte der GOÄ, nicht jedoch auf alle Weiterverweisungen der GOÄ selbst. Schon nach dem Wortlaut von Nr. 1.1 der Anlage zu § 5 BVO werde nur auf den Gebührenrahmen der GOÄ und nicht auf die GOÄ insgesamt verwiesen. Dies sei auch folgerichtig, denn andernfalls bestimme nicht nur der Landesgesetzgeber den Umfang der beihilfefähigen Leistungen, sondern auch der Bundesgesetzgeber durch die Gestaltung der entsprechenden Gesetze. 11 Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von Nr. 1.1 der Anlage zur BVO verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz. Während andere Beamte und Ruheständler ihren Arzt frei wählen könnten, müsse er sich auf Vertragsärzte der kassenärztlichen Vereinigung beschränken. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung sei nicht ersichtlich, da er gegenüber anderen Beihilfeberechtigten keine Mehrkosten verursache. 12 Der Kläger beantragt, 13 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6.5.2011 - 1 K 1551/10 - abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, auf den Antrag vom 19.1.2010 weitere Beihilfe i.H.v. 141,68 EUR zu gewähren sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 27.1.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.3.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen, 14 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Er ist der Auffassung, bei der Regelung des § 75 Abs. 3 a Satz 2 SGB V handle es sich um eine bundesrechtliche Vergütungsvorschrift für Ärzte, die den in der GOÄ für die Bemessung der Gebühren getroffenen Regelungen vorgehe und diese modifiziere. Nr. 1.1 Satz 1 Halbsatz 1 der Anlage 1 zur BVO bestimme, dass sich die Angemessenheit ärztlicher Aufwendungen ausschließlich nach dem „Gebührenrahmen“ der jeweils geltenden Gebührenordnung der Ärzte beurteile, vorliegend somit nach den Regelungen der GOÄ. Diese Formulierung stelle nicht nur eine eingeschränkte Verweisung auf die rein gebührenrechtlichen Normen der GOÄ dar. Nach § 1 Abs. 1 Halbsatz 2 GOÄ gingen abweichende bundesgesetzliche Regelungen den in der GOÄ getroffenen Vergütungsregelungen vor. Bei § 75 Abs. 3 a Satz 2 SGB V handle es sich hinsichtlich des sog. Basistarifs um eine solche Regelung. Danach dürften Vergütungen nur bis zum 1,8-fachen des nach der GOÄ grundsätzlich möglichen Gebührensatzes berechnet werden. Eine Bezugnahme in den Beihilfevorschriften - wie sie bei anderen Rechtsträgern teilweise vorhanden sei - sei entbehrlich und lediglich klarstellender Natur. 18 Die sich daraus ergebende Beschränkung des Beihilfeanspruchs verstoße nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichheitsgrundsatz. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich die Bemessung der Beihilfe an einem sachlichen und nicht an einem personenbezogenen Merkmal orientiere. Darüber hinaus liege eine Ungleichbehandlung nur in den Fällen vor, in denen der Patient, wie hier der Kläger, auf ausdrücklichen Wunsch einen Behandlungsvertrag als Selbstzahler abschließe. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). 21 Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, da der Kläger einen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten weiteren Beihilfeleistungen hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die ihm entstandenen Aufwendungen für die streitgegenständlichen ärztlichen Behandlungen sind in vollem Umfang beihilfefähig. Die in § 75a Abs. 3a Satz 2 SGB V vorgesehene Beschränkung des Gebührenrahmens für die ärztliche Behandlung von Versicherten im Basistarif - zu denen der Kläger gehört - auf die dort im Einzelnen genannten Gebührensätze ist im Geltungsbereich des baden-württembergischen Beihilferechts nicht anwendbar. 22 Die baden-württembergischen Beihilfeverordnung (BVO) verweist nicht auf die in § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V vorgesehene Begrenzung der Aufwendungen für ärztliche Leistungen für Versicherte im Basistarif. 23 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen u.a. dann beihilfefähig, wenn sie angemessen sind. Nach Nr. 1.1 der Anlage zur BVO beurteilt sich die Angemessenheit ärztlicher Leistungen, um die es hier allein geht, ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte. 24 Bei der Bezugnahme in Nr. 1.1 der Anlage zur BVO handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Fassung der auf der Grundlage des § 11 BÄO erlassenen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Darin findet sich jedoch keine Begrenzung der Gebührenhöhe für die Behandlung von Patienten, die wie der Kläger privat im brancheneinheitlichen Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG krankenversichert sind. Eine solche Begrenzung enthält § 5b GOÄ nur für „Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a SGB V versichert sind“. Eine entsprechende Regelung für die in dem bracheneinheitlichen Basistarif versicherten Leistungen fehlt hingegen. 25 Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich eine Begrenzung der beihilfefähigen Gebührenhöhe auch nicht aus § 75a Abs. 3a Satz 2 SGB V herleiten. Nach § 75a Abs. 3a Satz 2 SGB V ist der Gebührenrahmen für die ärztliche Behandlung von Versicherten im Basistarif auf die dort im Einzelnen genannten Gebührensätze beschränkt, solange und soweit keine abweichende Vergütungsvereinbarung i.S.v. § 75a Abs. 3b Satz 2 SGB V zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherer im Einvernehmen mit den Trägern der Beihilfe und den kassenärztlichen Vereinigungen zustande gekommen ist. Die im zweiten Halbsatz genannte Voraussetzung wäre hier allerdings erfüllt, weil für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; Senatsurteil vom 28.9.2011 - 2 S 1082/11 - juris). Zu diesem Zeitpunkt gab es unstreitig noch keine derartige Vergütungsvereinbarung. 26 § 75a Abs. 3a Satz 2 SGB V kommt jedoch im Geltungsbereich des baden-württembergischen Beihilferechts entgegen der Auffassung des Beklagten tatbestandlich nicht zur Anwendung. Er ist von der dynamischen Verweisung in Nr. 1.1 der Anlage zur BVO auf die jeweils gültige Fassung der GOÄ nicht umfasst. Zwar richten sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte gemäß § 1 Abs. 1 GOÄ nur dann nach der GOÄ, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich indes nicht um eine Verweisung auf jedwede bestehende oder zukünftige bundesgesetzliche Regelung, sondern ersichtlich um einen bloßen deklaratorischen Hinweis, wonach höherrangige und/oder spezialgesetzliche Regelungen auf der Grundlage eines Bundesgesetzes den Bestimmungen der als Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 11 BÄO erlassenen GOÄ vorgehen. Gemeint ist damit in erster Linie der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) für vertragsärztliche Leistungen nach § 87 Abs. 1 SGB V für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. Komm. z. GOÄ, herausgegeben von Klakow-Franck, § 1 Rn. 6 u. Abb.1). 27 Gegen die Auffassung des Beklagten spricht insbesondere der Wortlaut von Nr. 1.1 der Anlage zur BVO. Anders als die Beihilfevorschriften anderer Beihilfeträger (vgl. z.B. § 6 Abs. 5 BBhV und § 7 Abs. 1a BayBhV) enthält die baden-württembergische Beihilfeverordnung keine direkte Bezugnahme auf § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V. Stattdessen heißt es in Nr. 1.1 der Anlage zur BVO ausdrücklich, die Angemessenheit ärztlicher Leistungen beurteile sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte. Ein Verständnis, wonach diese Verweisung auf den Gebührenrahmen der GOÄ über die allgemeine Vorschrift des § 1 Abs. 1 GOÄ auch die Regelung des § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V umfassen soll, wäre damit nicht mehr vereinbar. Diese Vorschrift ist systematisch außerhalb der GOÄ im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs, welches das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung regelt, angesiedelt und stellt daher keine Regelung des Gebührenrahmens der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte im Sinne der Nr. 1.1 der Anlage zur BVO dar. Die Verwendung des Begriffs „ausschließlich“ durch den Verordnungsgeber lässt sich vielmehr nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur so verstehen, dass gerade nicht auf andere Regelungen, sondern allein auf den in der GOÄ selbst geregelten Gebührenrahmen zurückgegriffen werden soll. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. 29 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 30 Beschluss vom 7. November 2011 31 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 141,68 EUR festgesetzt. 32 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 20 Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). 21 Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, da der Kläger einen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten weiteren Beihilfeleistungen hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die ihm entstandenen Aufwendungen für die streitgegenständlichen ärztlichen Behandlungen sind in vollem Umfang beihilfefähig. Die in § 75a Abs. 3a Satz 2 SGB V vorgesehene Beschränkung des Gebührenrahmens für die ärztliche Behandlung von Versicherten im Basistarif - zu denen der Kläger gehört - auf die dort im Einzelnen genannten Gebührensätze ist im Geltungsbereich des baden-württembergischen Beihilferechts nicht anwendbar. 22 Die baden-württembergischen Beihilfeverordnung (BVO) verweist nicht auf die in § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V vorgesehene Begrenzung der Aufwendungen für ärztliche Leistungen für Versicherte im Basistarif. 23 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen u.a. dann beihilfefähig, wenn sie angemessen sind. Nach Nr. 1.1 der Anlage zur BVO beurteilt sich die Angemessenheit ärztlicher Leistungen, um die es hier allein geht, ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte. 24 Bei der Bezugnahme in Nr. 1.1 der Anlage zur BVO handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Fassung der auf der Grundlage des § 11 BÄO erlassenen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Darin findet sich jedoch keine Begrenzung der Gebührenhöhe für die Behandlung von Patienten, die wie der Kläger privat im brancheneinheitlichen Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG krankenversichert sind. Eine solche Begrenzung enthält § 5b GOÄ nur für „Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a SGB V versichert sind“. Eine entsprechende Regelung für die in dem bracheneinheitlichen Basistarif versicherten Leistungen fehlt hingegen. 25 Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich eine Begrenzung der beihilfefähigen Gebührenhöhe auch nicht aus § 75a Abs. 3a Satz 2 SGB V herleiten. Nach § 75a Abs. 3a Satz 2 SGB V ist der Gebührenrahmen für die ärztliche Behandlung von Versicherten im Basistarif auf die dort im Einzelnen genannten Gebührensätze beschränkt, solange und soweit keine abweichende Vergütungsvereinbarung i.S.v. § 75a Abs. 3b Satz 2 SGB V zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherer im Einvernehmen mit den Trägern der Beihilfe und den kassenärztlichen Vereinigungen zustande gekommen ist. Die im zweiten Halbsatz genannte Voraussetzung wäre hier allerdings erfüllt, weil für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; Senatsurteil vom 28.9.2011 - 2 S 1082/11 - juris). Zu diesem Zeitpunkt gab es unstreitig noch keine derartige Vergütungsvereinbarung. 26 § 75a Abs. 3a Satz 2 SGB V kommt jedoch im Geltungsbereich des baden-württembergischen Beihilferechts entgegen der Auffassung des Beklagten tatbestandlich nicht zur Anwendung. Er ist von der dynamischen Verweisung in Nr. 1.1 der Anlage zur BVO auf die jeweils gültige Fassung der GOÄ nicht umfasst. Zwar richten sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte gemäß § 1 Abs. 1 GOÄ nur dann nach der GOÄ, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich indes nicht um eine Verweisung auf jedwede bestehende oder zukünftige bundesgesetzliche Regelung, sondern ersichtlich um einen bloßen deklaratorischen Hinweis, wonach höherrangige und/oder spezialgesetzliche Regelungen auf der Grundlage eines Bundesgesetzes den Bestimmungen der als Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 11 BÄO erlassenen GOÄ vorgehen. Gemeint ist damit in erster Linie der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) für vertragsärztliche Leistungen nach § 87 Abs. 1 SGB V für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. Komm. z. GOÄ, herausgegeben von Klakow-Franck, § 1 Rn. 6 u. Abb.1). 27 Gegen die Auffassung des Beklagten spricht insbesondere der Wortlaut von Nr. 1.1 der Anlage zur BVO. Anders als die Beihilfevorschriften anderer Beihilfeträger (vgl. z.B. § 6 Abs. 5 BBhV und § 7 Abs. 1a BayBhV) enthält die baden-württembergische Beihilfeverordnung keine direkte Bezugnahme auf § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V. Stattdessen heißt es in Nr. 1.1 der Anlage zur BVO ausdrücklich, die Angemessenheit ärztlicher Leistungen beurteile sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte. Ein Verständnis, wonach diese Verweisung auf den Gebührenrahmen der GOÄ über die allgemeine Vorschrift des § 1 Abs. 1 GOÄ auch die Regelung des § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V umfassen soll, wäre damit nicht mehr vereinbar. Diese Vorschrift ist systematisch außerhalb der GOÄ im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs, welches das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung regelt, angesiedelt und stellt daher keine Regelung des Gebührenrahmens der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte im Sinne der Nr. 1.1 der Anlage zur BVO dar. Die Verwendung des Begriffs „ausschließlich“ durch den Verordnungsgeber lässt sich vielmehr nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur so verstehen, dass gerade nicht auf andere Regelungen, sondern allein auf den in der GOÄ selbst geregelten Gebührenrahmen zurückgegriffen werden soll. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. 29 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 30 Beschluss vom 7. November 2011 31 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 141,68 EUR festgesetzt. 32 Der Beschluss ist unanfechtbar.