Beschluss
A 9 S 2804/11
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. September 2011 - A 12 K 866/11 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die dargelegten Gründe eine Zulassung der Berufung aus den vom Gesetzgeber hierfür in § 78 Abs. 3 AsylVfG geforderten Gründen nicht rechtfertigen. 2 1. Der mit dem Antrag geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutsamkeit nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist bereits nicht schlüssig dargelegt. Denn das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung den behaupteten Grundsatz, dass „die Aufklärungspflicht des Gerichts immer dann entfällt, wenn der Asylbewerber anlässlich der Asylantragstellung falsche Angaben zur Identität gemacht hat“, nicht aufgestellt. Es ist vielmehr von dem Obersatz ausgegangen, dass es an der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen in der Regel fehle, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben mache (vgl. S. 4). 3 Unabhängig hiervon wirft die Rechtssache im Hinblick auf die Aufklärungspflicht auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutsamkeit auf. Abgesehen davon, dass der Umfang der dem Gericht von Amts wegen obliegende Aufklärung regelmäßig nur einzelfallbezogen und anhand der konkreten Umstände beurteilt werden kann, liegen die aufgezeigten Mängel der Entscheidung nicht im Bereich der Aufklärung. Denn die Bestimmung der dem Gericht obliegenden Aufklärung ist stets „auf der Basis seiner materiell-rechtlichen Einschätzung“ vorzunehmen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23.04.1996 - 11 B 96/95 -, NVwZ 1996, 1010). Legt man indes die vom Verwaltungsgericht formulierte Prämisse zugrunde, so drängte sich eine weitere Befragung des Klägers nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat - angesichts der ursprünglichen Falschangaben des Klägers zu seiner Identität und zum Visum - ausgeführt: „Wenn ein Asylbewerber aber in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche Angaben macht, besteht keine Veranlassung, die übrigen Angaben zu glauben, solange für deren Richtigkeit nicht andere Quellen als der Asylbewerber sprechen“. Ausgehend von dieser Beweiswürdigungsregel war eine weitere Befragung des Klägers nicht geboten; sie wäre danach vielmehr ohnehin ungeeignet gewesen, die bestehende Vermutung der Unglaubhaftigkeit zu erschüttern. Hierfür hätte es nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Prämisse „anderer Quellen“ bedurft. Der Kläger hätte danach etwa Dokumente vorlegen oder Zeugen benennen müssen. Die gerügte Vorgehensweise ist daher im Hinblick auf die Aufklärungspflicht unproblematisch. Eine weitere Befragung des Klägers hätte sich dem Gericht - auf Grundlage der von ihm angenommenen Würdigungsregel - nicht aufdrängen müssen und wurde vom Kläger auch nicht beantragt. 4 Die Verfahrensweise wirft indes die Frage auf, ob die Überzeugungsbildung des Gerichts hier den Vorgaben des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht. Denn ein Gericht darf sich bei der Würdigung nicht an Beweisregeln oder -vermutungen gebunden glauben, die es nicht gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.1986 - 4 C 40/82 u.a. -, NVwZ 1987, 217). Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass Asylbewerber, die zunächst über ihre Identität und ihren Einreiseweg getäuscht haben, auch hinsichtlich des Verfolgungsschicksals die Unwahrheit sagen, ist aber nicht belegt. Vielmehr sind Verschleierungen des Einreiseweges seit Einführung der Drittstaatenregelung in Art. 16a Abs. 2 GG in der gerichtlichen Praxis wohl bekannt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36/98 -, BVerwGE 109, 174). Eine entsprechende Vermutungsregel könnte auch aus Rechtsgründen nicht anerkannt werden. Denn eine qualifizierte Beweisführungspflicht in Bezug auf die vorgetragenen Geschehnisse im Heimatland würde zu einer faktischen Vereitelung der Geltendmachung poltischer Verfolgung führen. Es ist gerade sachtypische Besonderheit des Asylverfahrens, dass als Beweismittel für das individuelle Verfolgungsschicksal typischerweise nur der Kläger selbst „als Zeuge in eigener Sache“ zur Verfügung steht. Eine Vermutungsregel, mit der die Aussagen des Asylbewerbers für unbeachtlich erklärt werden, trüge der für Asylverfahren typischen „Beweisnot“ folglich nicht hinreichend Rechnung. Da die tatrichterliche Würdigung des individuellen Verfolgungsvorbringens maßgeblich von der Glaubhaftigkeit der Schilderung und Glaubwürdigkeit der Person abhängt, wird hierüber in aller Regel nur nach einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers entschieden werden können. Aus den protokollierten Aussagen des Asylbewerbers vor dem Bundesamt wird sich die Glaubwürdigkeit dagegen nur in Ausnahmefällen feststellen lassen; dies gilt nicht nur wegen der fehlenden Unmittelbarkeit, sondern auch in Anbetracht der anders gearteten Situation und der im Verwaltungsverfahren nicht in gleicher Weise ausgestalteten Beweiserhebung (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 10.05.2002 - 1 B 392/01 -, NVwZ 2002, 1381). 5 Eine derartige „Anhörung“ ist aber nicht nur formal geboten - was durch die ausweislich der Sitzungsniederschrift insgesamt neun Minuten dauernde mündliche Verhandlung gewahrt wäre -, sondern inhaltlich auf die Aufklärung des Sachverhalts gerichtet. Denn auch in Ansehung der einem Asylsuchenden obliegenden Mitwirkungspflichten bleibt es Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sacherhalt - als Grundlage seiner Überzeugungsbildung (vgl. Breunig, in: Posser/Wolff, VwGO, § 108 Rn. 4) - zu ermitteln (so auch BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36/98 -, BVerwGE 109, 174 [177]). Diese Aufklärungspflicht findet zwar dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Klägers keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.1998 - 2 BvR 253/96 -; zur Minderung der Aufklärungspflicht auch BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 434/93 -, NVwZ 1994, 1123); etwa wenn keine nachprüfbaren Angaben zur Einreise gemacht werden und es so an einem Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen fehlt (vgl. hierzu etwa Hess. VGH, Urteil vom 24.08.2010 - 3 A 2049/08.A -). Hat der Asylbewerber indes - wie hier der Kläger - nähere Angaben gemacht, so sind diese vom Gericht zur Kenntnis zu nehmen und etwaige Widersprüche aufzuklären. Vorangegangene Falschaussagen zur Identität und zum Einreiseweg dürfen dabei natürlich gewürdigt werden, sie entbinden das Gericht aber nicht von einer Aufklärung des vorgetragenen Verfolgungsschicksals, die regelmäßig nur durch die weitere Befragung des Asylbewerbers erfolgen kann (vgl. zur Verpflichtung weiterer Anhörung von Asylsuchenden bei Unklarheiten auch BVerfG, Beschluss vom 29.01.1991 - 2 BvR 1384/90 -, InfAuslR 1991, 171; zur Notwendigkeit der vollständigen Erforschung des Sachverhalts auch BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00 -, InfAuslR 2002, 146). 6 Ob den Vorgaben des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegend noch Genüge getan wurde, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen nicht auf. Die Frage rechtfertigt die Durchführung eines Berufungsverfahrens daher nicht unter dem geltend gemachten Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Sie wäre - unbeschadet eines hierzu fehlenden Vortrags - grundsätzlich auch nicht zur Geltendmachung eines Zulassungsgrundes geeignet, weil die Beweiswürdigung dem materiellen Recht zugehört, für das durch die gesetzliche Anordnung in § 78 Abs. 3 AsylVfG, durch die der Berufungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Asylverfahrensrecht bewusst nicht aufgenommen wurde, die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgericht im Zulassungsverfahren nicht eröffnet ist. Eine Berufungszulassung käme insoweit deshalb nur dann in Betracht, wenn die fehlerhafte Beweiswürdigung auf relevanten Verfahrensmängeln im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO beruhen würde (vgl. für die fehlende Einführung eines entsprechenden Erfahrungssatzes etwa Senatsbeschluss vom 05.07.2011 - A 9 S 1583/11 -, InfAuslR 2011, 411), was hier nicht vorgetragen worden ist. 7 2. Auch der in Anspruch genommene Zulassungsgrund einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. 8 Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt, dass ein Beteiligter vor einer Gerichtsentscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen und als Subjekt Einfluss auf das Verfahren nehmen kann. Als „prozessuales Urrecht“ sichert das rechtliche Gehör den Betroffenen insbesondere, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 [408 f.]). Einen Verstoß hiergegen rügt der Zulassungsantrag indes nicht. Er bemängelt nicht eine fehlende Beachtung des vom Kläger Vorgebrachten, sondern vermisst vielmehr eine Befassung mit einzelnen, vom Gericht selbst zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen zur Lage in Gambia. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht jedoch nicht, Ausführungen zu den einzelnen in der Erkenntnismittelliste aufgeführten Quellen zu machen. 9 3. Die Kostenentscheidung für das gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfreie Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.