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Urteil

8 S 1947/11

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Mai 2011 - 2 K 3259/10 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Bodenseekreis vom 12. Mai 2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11. Oktober 2010 verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid mit der Feststellung zu erteilen, dass das am 23. März 2005 genehmigte Vorhaben in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19. Januar 2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist Landwirt. Seine Hofstelle mit Wohnhaus, Betriebsgebäuden, Garagen und einem denkmalgeschützten Windrad liegt auf dem Grundstück Flst.Nr. ... (Baugrundstück) der Gemarkung ... im Weiler ... der Gemeinde Heiligenberg. Am 23.03.2005 erteilte das Landratsamt Bodenseekreis ihm eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Milchviehstalls als Anbau an eine landwirtschaftliche Halle auf dem Baugrundstück. Der Stall sollte danach auf einem Stahlbetonfundament mit einer Grundfläche von 725,34 m 2 in einer Stahl-Holz-Rahmenkonstruktion mit Außenwänden in Holzwandriegel- bzw. Holzfachwerkkonstruktion mit ziegelgedecktem Satteldach bei einer Firsthöhe von 8,3 m errichtet werden; als Auflage war angeordnet, den Stall mit Holz zu verkleiden, in unauffälliger Farbe zu streichen und sein Dach wie umliegende Gebäude matt-rot einzudecken. Die Baukosten waren auf 163.000 Euro berechnet. Das Landwirtschaftsamt hatte das Vorhaben in einer Stellungnahme vom 30.12.2004 befürwortet, weil es langfristig die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs sichere. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung wurde bis zum 07.04.2011 verlängert; mit der Bauausführung wurde bis dahin aber nicht begonnen. 2 Bereits im Februar 2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für eine kostengünstigere Ausführung des genehmigten Stalles in Gestalt einer Rundbogenhalle mit einer Außenwand- und Dachfolie aus Polyethylen; die Baukosten waren insoweit auf 134.539,38 Euro berechnet. Die Gemeinde Heiligenberg erteilte ihr Einvernehmen. Das Landratsamt lehnte den Bauantrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.05.2008 ab, weil dem Vorhaben öffentliche Belange, insbesondere der Schutz des Landschaftsbildes vor Verunstaltung, entgegenstünden. 3 Der Kläger beantragte daraufhin am 19.01.2009 die Erteilung eines Bauvorbescheids für eine „geänderte Dachausführung, Grundfläche und Höhe“ des am 23.05.2005 genehmigten Stalls. Danach soll dieser nunmehr als Stahlleichtbauhalle des Typs “... ... ...“ der Firma ... ... ... in Form eines an den Traufen abgerundeten Satteldachgebäudes mit einer Außenwand- und Dachfolie aus Polyethylen freistehend neben der landwirtschaftlichen Halle auf einem Stahlbetonfundament mit 829,87 m 2 Grundfläche errichtet werden. Nach der vorgelegten Bauzeichnung beträgt die Firsthöhe der Halle 11,68 m; im Anschreiben zum Bauvorbescheidantrag heißt es, die Halle überschreite die Firsthöhe des Wohnhauses nicht; die Dachfolie könne in verschiedenen Farbtönen ausgeführt werden. Ein vom Kläger vorgelegtes Foto bildet den Hallentyp “... ... ...“ wie folgt (nicht maßstabsgerecht) ab: 4 Das Landwirtschaftsamt befürwortete in einer Stellungnahme vom 04.02.2009 die geänderte Bauausführung. Die Halle ermögliche eine unter betriebs-, arbeits- und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstige und praktikable Lösung und sei gerade noch landschaftsverträglich, da sie nicht frei in der Landschaft stehe, sondern sich mehr oder weniger in einem Weiler mit zwei weiteren Hofstellen befinde, wobei sie eingegrünt und mit einer Baumbepflanzung in die Landschaft eingebunden werden könne. Die Gemeinde Heiligenberg erteilte ihr Einvernehmen. Die untere Naturschutzbehörde lehnte die Herstellung ihres Benehmens ab. 5 Mit Bescheid vom 12.05.2009 lehnte das Landratsamt den Antrag mit der Begründung ab, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB unzulässig, da ihm Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert sowie der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung entgegenstünden. Mit seinem Widerspruch brachte der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe vom konventionellen Stallgebäude Abstand genommen, weil niedrigere Errichtungs- und Rückbaukosten sowie die Flexibilität der Leichtbauhalle, die seit Jahren in unterschiedlichen Größen, Formen und Farben in Landwirtschaft und Gewerbe in Deutschland eingesetzt werde, in besonderer Weise marktwirtschaftlichen Anforderungen sowie Anpassungsdruck und Strukturwandel in der Landwirtschaft entsprächen. Auch im Weiler ... würden moderne Baumaterialien verwendet, es gebe Blechdächer, Eternitverkleidungen, mit Kunststoffplanen abgedeckte Fahrsilos und mit Zinkblech eingefasste Lüftungsanlagen. Ein privilegiertes Vorhaben sei nur unzulässig, wenn ihm öffentliche Belange entgegenstünden. Das sei nicht der Fall. Die Landschaft werde aus der Sicht eines für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters nicht verunstaltet. Ob neuartige Materialen oder Konstruktionsweisen optisch gewöhnungsbedürftig seien, sei insoweit unerheblich. 6 Während des Vorverfahrens stellte das Landratsamt an anderer Stelle auf dem Baugrundstück zwei ca. 3,75 m hohe Gebäude mit ca. 68 m 2 Grundfläche und grünen folienbespannten Rundbogendächern fest. Der Kläger erklärte, er nutze ein Gebäude vorübergehend als Milchviehstall, im anderen würden Maschinen und Geräte untergestellt. Das Landratsamt kündigte ihm eine Beseitigungsverfügung an; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2010 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch gegen die Ablehnung des Bauvorbescheidantrags zurück. Dem i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben stünden Belange des Schutzes des Landschaftsbildes vor Verunstaltung und der Erholung entgegen. Der Stall würde nach Länge, Höhe, Form und Material als extremer Fremdkörper im Landschaftsbild verletzend erscheinen und die Funktion der Landschaft als Erholungsraum entwerten. Das Baugrundstück liege am Übergang des Deggenhausertals zur Hochebene von Heiligenberg im Hinterland des Bodensees. Beide Landschafträume würden klassisch landwirtschaftlich genutzt, ohne Techniken wie Hagelschutznetze, Folien, Spargeltunnel, Regenschutz von Kirschanlagen oder Netze im Weinbau. Ihr Bild werde durch Streuobstbäume, Feuchtgebiete und Mähwiesen, einen überdurchschnittlichen Anteil an besonderes geschützten Biotopen und Natura 2000-Flächen, eine bodenständige, altüberlieferte Bauweise und besonders harmonische Proportionen der Gebäude sowie die Verwendung natürlicher Baustoffe geprägt. Die herausragende Qualität der Landschaft sei für Naherholung und Tourismus hoch attraktiv. Das Deggenhausertal werde als "Tal der Liebe" beworben. Viele Wanderwege durchzögen die Landschaft und führten an Hofstellen in klassischen Bauformen vorbei. Die Hofstelle des Klägers, an der zwei Wanderwege vorbeiführten, liege quasi auf einem Tableau, auf dem die Gebäude weit in die Umgebung wirkten, in welche der Weiler ... mit landschaftstypischen Bauformen nahezu klassisch eingebunden sei. Auch die Hofstelle des Klägers sei durch landschaftsgerechte Bauformen und -materialien bestimmt und übertreffe optisch-qualitativ die nicht nennenswert vorbelastete Umgebungsbebauung. Zwar seien die neuen folienbespannten Rundbogengebäude nicht landschaftsgerecht. Das Landratsamt beabsichtige jedoch, dagegen einzuschreiten. Im Übrigen möge es in der Umgebung zwar Anbauten mit modernen Baumaterialien, Blechdächern und Eternitverkleidungen oder mit Kunststoffplanen abgedeckte Fahrsilos, mit Zinkblechen eingefasste Lüftungsanlagen etc. geben. Diese Anlagen ordneten sich aber dem ortsbildprägenden Gebäudebestand unter. Das wäre bei dem an die freie Landschaft grenzenden Vorhaben des Klägers nicht so. Es würde schon durch seine große Fläche als einziges atypisches Gebäude die Hofstelle dominieren und aufgrund seiner vom herkömmlichen Baustil gravierend abweichenden Form und des Oberflächenmaterials, das Lichtemissionen abstrahle, das optische Beziehungsgefüge mit der sensiblen Landschaft grob unangemessen stören. Dadurch werde auch die Funktion der Landschaft als Erholungsraum entwertet, zumal Wanderer unmittelbar vorbeigingen. Die hohe Wertigkeit der Landschaft rechtfertige die mit einer herkömmlichen Konstruktion verbundene finanzielle Mehrbelastung. Zur Haltbarkeit der Folie fehlten Erfahrungswerte, allerdings dürfte die herkömmliche Bauweise vorteilhafter sein; das gelte auch für das Stallklima. Die auf eine Betonplatte gegründete Leichtbauhalle vermittle keine größere Flexibilität. Ein Großteil der Baukosten betreffe Statik und Technik, allein die Kosten für den Unterbau betrügen mehr als die Hälfte der Gesamtkosten. Die berechnete 19%ige Kostenersparnis verringere sich, wenn auch Kosten für technische Anlagen, Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt würden. Das Vorhaben sei auch ein nach dem Naturschutzrecht unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild. 8 Am 12.11.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und noch dargelegt: Das Landschaftsbild werde nicht verunstaltet, jedenfalls falle die Abwägung zugunsten des Vorhabens aus. Eine Fotomontage mit verschiedenen Folienfarben und Verkleidungen der Giebel und Seitenwände zeige, dass das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt würde. Der Stall könne zudem eingegrünt werden. Die nicht glänzende Folienoberfläche bewirke keine störenden Lichteffekte; sie werde sogar auf Hallen am Flughafen München eingesetzt. Die Flexibilität der Leichtbauhalle sei an sich schon ein vorteilhafter Kostenfaktor. Eine fünfzehnjährige Garantiezeit dokumentiere die Langlebigkeit der Folie. Die Berechnungen des Regierungspräsidiums seien nicht nachvollziehbar, insbesondere soweit Rohbaukosten heraus gerechnet und Mehrkosten zu den Gesamtkosten ins Verhältnis gesetzt würden. Das Vorhaben sei auch naturschutzrechtlich unbedenklich, da bereits kein Eingriff i. S. des § 14 BNatSchG vorliege; jedenfalls bestünde keine zumutbare Alternative, vor allem in finanzieller Hinsicht. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid für die Änderung des am 23.03.2005 genehmigten Stalls bezüglich Dachform, Grundfläche und Höhe zu erteilen. 9 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, auf die Gründe der Bescheide Bezug genommen und erwidert: In einer Broschüre “Landwirtschaftliches Bauen und Landschaft“ des Regierungspräsidiums Tübingen werde beispielhaft verdeutlicht, wie Eingriffe in das Bild der Bodenseelandschaft vermieden oder minimiert werden könnten. Es gebe finanziell zumutbare Alternativen. Die beantragte Bauweise sei nicht grundsätzlich die kostengünstigste. Aus einer vom Landratsamt erstellten Übersicht, welche die Kosten der drei vom Kläger vorgelegten sowie von zwei außenbereichsverträglichen Stallvarianten unter Herausrechnung der Rohbaukosten vergleiche, ergäben sich 4% bis 18% Mehrkosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten, wobei Infrastrukturkosten (Güllelager, Zuwegung, Dunglege etc.) nicht berücksichtigt seien. Die Kostenspanne sei durch unterschiedliche Standards bei Unterbau/Technik zu erklären. Bei einer Stahlhalle mit Holzverschalung bewegten sich die Mehrkosten im unteren Bereich. Würden auch Infrastrukturkosten berücksichtigt, reduziere sich der Mehraufwand für eine konventionelle Bauweise nochmals. Auch bei einem Stall in konventioneller Bauweise sei eine Umnutzung ohne Verlust des investierten Kapitals möglich. Eine Eingrünung oder eine Verkleidung des Stalles sei nicht Gegenstand des Verfahrens; Farbvarianten könnten die Verunstaltung nicht abmildern. Einem Artikel “Stahl, Holz oder Folie“ in der Zeitschrift BWAgrar, Ausgabe 17/2011, sei zu entnehmen, dass sich Kostenvorteile einer Folienhalle wegen schnellerer Abnutzung der Folie verringerten und nur bei einer einfachen Gründung ohne Bodenplatte mit Erdankern bestünden, was hier aber nicht der Fall sei. Ein Eingriff in Natur und Landschaft sei zweifellos gegeben, jedoch naturschutzrechtlich unzulässig. 10 Mit Urteil vom 12.05.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage nach Einnahme eines Augenscheins abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids. Das geänderte Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Stall diene zwar dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und nehme nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Seiner Errichtung stünden jedoch öffentliche Belange entgegen, weil das Orts- und Landschaftsbild i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB verunstaltet werde. Nach dem Ergebnis des Augenscheins sei davon auszugehen, dass das Vorhaben besonders grob in das Orts- und Landschaftsbild eingriffe und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden werde. Die Hofstelle des Klägers sei von Streuobstwiesen, Weiden und Wald umgeben und liege auf einer Anhöhe an der Kreuzung zweier Wanderwege im reizvollen Gebiet der für Naherholung und Tourismus bekannten Gemeinde Heiligenberg. Die Landschaft sei weitgehend naturbelassen und durch kleine Hofstellen in überwiegend traditioneller Bauweise und Bewirtschaftung geprägt. In dieser Umgebung würde der folienbespannte Stall als besonderer Fremdkörper erscheinen und das nicht vorbelastete Landschaftsbild negativ verletzend beeinflussen. Windräder befänden sich in der näheren Umgebung nicht. Eine an der Straße von Heiligenberg in Richtung der Hofstelle des Klägers gelegene Biogasanlage sei zwar von der Straße zu sehen, befinde sich aber in einer Senke und präge auch angesichts ihrer relativ geringen Größe die Umgebung nicht maßgeblich. Zwar fänden sich an Gebäuden auf dem Baugrundstück und auf benachbarten Anwesen moderne Baumaterialien wie Eternit, Blech oder Kunststoff. Diese Anlagen ordneten sich aber dem Gesamteindruck einer traditionellen landwirtschaftlichen Bauweise unter und prägten die Hofstellen nicht einseitig. Das träfe für den Stall nicht zu. Auch wenn er an vorhandene Betriebsgebäude angegliedert werde, würde er bereits aufgrund seiner Ausmaße und der atypischen Form als Fremdkörper ins Auge stechen und die Hofstelle dominieren. Hinzu trete die Folie, die trotz matter Gestaltung unabhängig von ihrer Farbe gewisse Spiegeleffekte bewirke. Davon habe sich die Kammer bei der Besichtigung der zwei folienbespannten Rundbogenhallen auf der Hofstelle des Klägers überzeugt. Da bereits ein Verfahren zur Klärung ihrer baurechtlichen Zulässigkeit eingeleitet sei, prägten sie den Gebäudebestand nicht im Sinne einer Vorbelastung. Auch für einen den Belangen einer modernen Landwirtschaft aufgeschlossenen Betrachter würde der angesichts seiner Ausmaße massiv erscheinende Stall einen belastenden Eindruck vermitteln. Ferner sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger der Neubau eines Stalls in traditioneller Bauweise genehmigt worden sei. Mögliche Kostenvorteile überwögen den Schutz von Orts- und Landschaftbild vor Verunstaltungen nicht. 11 Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung legt der Kläger dar: Die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei unvollständig und einseitig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der nahezu vollständig mit Eternit verkleidete große Stall auf dem Nachbarhof die Landschaft nicht optisch vorbelaste, sondern als Unterordnung in Bezug auf eine „traditionelle landwirtschaftliche Bauweise“ bewertet werde. Insoweit habe das Gericht in Bezug auf den problematischen Baustoff Eternit aufgrund eines möglicherweise eingetretenen Gewöhnungseffekts einen großzügigeren Maßstab angelegt. Zudem habe es die „traditionelle landwirtschaftliche Bauweise“ nicht ansatzweise konkretisiert. Es habe auch nicht berücksichtigt, dass ein Bauvorhaben das Landschaftsbild nicht allein wegen der Neuartigkeit seiner Konstruktion oder der Materialien und der dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit verunstalte und dass Farbe und Verkleidungen von Front- und Rückseite des Stalles sowie eine eventuelle Eingrünung noch offen seien. Die Folie bewirke auch keine „Spiegeleffekte“. Die Abwägung erfordere einen qualifizierten Grad der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in ästhetischer Hinsicht im Sinne grober Unangemessenheit. Das sei nicht der Fall. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger zwei Musterkataloge der Außenwand- und Dachfolie aus Polyethylen vorgelegt. 12 Der Kläger beantragt, 13 das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.05.2011 - 2 K 3259/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.05.2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.10.2010 zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid mit der Feststellung zu erteilen, dass das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft seinen erstinstanzlich dargelegten Rechtsstandpunkt. Der Vertreter des Landwirtschaftsamtes beim Landratsamt Bodenseekreis hat in der Berufungsverhandlung auf Fragen angegeben, unter Berücksichtigung der in erster Instanz vom Beklagten vorgelegten neueren Erkenntnisse über Kosten und Nutzen einer Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung in der Tierhaltung könne seine Behörde ein solches Vorhaben für die Milchviehhaltung nicht empfehlen; wirtschaftlich “unvernünftig“ sei es aber weder grundsätzlich noch im Fall des Klägers. 17 Der Senat hat in der Berufungsverhandlung einen Augenschein eingenommen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 18 Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Bodenseekreis, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 19 Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in der geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist. Nur dieser Anspruch ist - noch - Streitgegenstand der Klage (1.). Insoweit sind die Ablehnung des Bauantrags im Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.05.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.10.2010 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben ist in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, insbesondere steht ihm kein öffentlicher Belang i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen (2.). Der demzufolge auszusprechenden Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines entsprechenden Bauvorbescheids steht auch nicht entgegen, dass die Gemeinde Heiligenberg am Rechtsstreit nicht beteiligt ist. Denn da die Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits erteilt hat, ist ihre Beiladung nicht notwendig. 20 1. Streitgegenstand ist nur - noch - die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 geänderten Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. 21 Zwar dürfte das Klagebegehren bei sachdienlicher Auslegung ungeachtet der Fassung des Klageantrags (§ 88 VwGO) zunächst dahin zu verstehen gewesen sein, dass der Kläger für den Fall, dass der Beklagte zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens verpflichtet ist, die weitere Feststellung in dem zu erteilenden Bauvorbescheid beansprucht, dass das geänderte Vorhaben auch kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Denn auch diese “einzelne Frage“ (vgl. § 57 Abs. 1 LBO) - an deren Beantwortung nur bei Bejahung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein Sachbescheidungsinteresse besteht - ist Gegenstand seines Vortrags im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gewesen und in der Begründung der angefochtenen Bescheide behandelt worden (vgl. zur Möglichkeit, das Vorliegen einzelner gesetzlicher Tatbestandsmerkmale “abzufragen“: Sauter, LBO, 3. Auflage, § 57 Rn. 6 am Ende m.w.Nachw.). Dagegen ist die naturschutzrechtliche Zulässigkeit eines möglichen Eingriffs gemäß § 15 BNatSchG schon deshalb nicht - hilfsweise - weiterer Gegenstand des Bauvorbescheidantrags und der Klage gewesen, weil die im Verwaltungsverfahren eingereichten Bauvorlagen keinerlei Angaben zu - farblicher - Gestaltung und Eingrünung des geänderten Stalles sowie zu Eingriffsvermeidung und -minimierung (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG) enthalten. Schließlich zielte der Bauvorbescheidantrag auch nicht auf die Prüfung bauordnungsrechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften. 22 Indes verfolgt der Kläger mit seinem Berufungsantrag - wie er in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt hat - nur noch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens. Die Aufgabe der zunächst hilfsweise angestrebten naturschutzrechtlichen Fragestellung ist nicht als Klageänderung anzusehen, weil der Klageantrag in der Hauptsache insoweit nur ohne Änderung des Klagegrundes qualitativ beschränkt wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO). Zudem hat sich der Beklagte mit seinem Berufungszurückweisungsantrag in der Berufungsverhandlung auf den geänderten Klageantrag sachlich eingelassen, ohne der Klagebeschränkung zu widersprechen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). 23 2. Das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig. 24 Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 25 a) Die zur Bebauung vorgesehene Fläche des Baugrundstücks liegt im Außenbereich. Die umgebende Bebauung des Weilers ... bildet keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB; vgl. dazu Senatsurteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), sondern allenfalls eine Splittersiedlung. Das Vorhaben nimmt auch nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein, und seine Erschließung ist ausreichend gesichert. Das alles ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. 26 b) Der Milchviehstall in der mit dem Bauvorbescheidantrag zur Prüfung gestellten geänderten Ausführung dient auch einem landwirtschaftlichen Betrieb. 27 Der Betrieb des Klägers ist ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die insoweit zu stellenden Anforderungen an Organisation, Ernsthaftigkeit, Nachhaltigkeit und Dauer der landwirtschaftlichen Bodennutzung, zu der unter den - hier erfüllten - Voraussetzungen des § 201 BauGB auch die Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage gehört, sind eingehalten. Das ist ebenfalls unstreitig. Entgegen der vom Beklagten-Vertreter in der Berufungsverhandlung der Sache nach geltend gemachten Bedenken “dient“ der Milchviehstall in der geänderten Ausführung auch diesem landwirtschaftlichen Betrieb. 28 aa) Das Tatbestandsmerkmal "dienen" stellt die funktionale Beziehung des Vorhabens zur landwirtschaftlichen Bodennutzung (§ 201 BauGB) sicher und bezweckt daher, außenbereichsfremde bauliche Nutzungen zu verhindern und Missbräuche zu vermeiden. Es genügt nicht, wenn ein Vorhaben für einen landwirtschaftlichen Betrieb nur förderlich ist. Andererseits muss es auch nicht unentbehrlich sein. Innerhalb des durch beide Begriffe gesteckten Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und ob das Vorhaben durch die Zuordnung zum konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteile vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 und vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400). Für die maßgebende Sichtweise des vernünftigen Landwirts kann zwar auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1993 - 4 B 254.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 284; Senatsurteil vom 15.12.2010 - 8 S 2517/09 - DVBl. 2011, 294 m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal “dienen“ fordert aber keine betriebswirtschaftliche Risikominimierung, sondern sichert nur die funktionelle Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung. Daran fehlt es nicht schon, wenn ein - innovatives - Vorhaben mit betrieblichen (Kosten-)Risiken verbunden ist, sondern erst dann, wenn solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme durch den Landwirt also aus der Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts “unvernünftig“ erscheint. 29 Ob sich ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude in seiner äußeren Gestaltung, etwa in Bezug auf Bauform oder verwendete Baustoffe, im Außenbereich in einen durch die dortige Umgebung vorgegebenen Rahmen, etwa eine bestimmte “traditionelle“ landwirtschaftliche Bauweise, einfügt, ist für die funktionale Beziehung zwischen dem Vorhaben und der landwirtschaftlichen Bodennutzung und damit auch für das “dienen“ unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob ein vernünftiger Landwirt ein Gebäude etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, was nicht in typisierender, sondern auf den konkreten Betrieb bezogener Betrachtungsweise zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 und 16.05.1991, a. a. O.; Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106). Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs folgt nichts Anderes. Dieses Gebot ist kein gleichsam selbständiges ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 35 BauGB, sondern ein über dieser Vorschrift stehender Leitgedanke, der bei Anwendung ihrer Einzelregelungen wirksam wird. So kann dieses Gebot bereits bei der Würdigung, ob ein Vorhaben in einer funktionalen Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung steht, bedeutsam sein, etwa wenn eine bestimmte Gestaltung und Ausstattung eines Bauwerks ohne Rücksichtnahme auf seine Umgebung den Schluss zulässt, dass es in Wirklichkeit an einer funktionalen Beziehung zum Betrieb fehlt. Seine eigentliche Bedeutung entfaltet es jedoch in der Abwägung, ob öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Vorhaben entgegenstehen. Schließlich können sich aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs Anforderungen an die Einzelausführung des Vorhabens ergeben, da auch im Außenbereich zulässige Vorhaben nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB flächensparend und den Außenbereich schonend auszuführen sind (BVerwG, Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401). 30 bb) Gemessen daran “dient“ der geplante Milchviehstall in seiner geänderten Ausführung dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Ein vernünftiger Landwirt würde dieses Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten und das Vorhaben ist durch diese Zuordnung zum Betrieb des Klägers auch äußerlich erkennbar geprägt. Das alles ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den glaubhaften Darlegungen des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu den Gründen für die Errichtung des Stalles und zu dessen geänderter Ausführung als Stahlleichtbauhalle sowie den diese Darlegungen im Wesentlichen bestätigenden Stellungnahmen des - insoweit besonders sachkundigen - zuständigen Landwirtschaftsamts des Beklagten. Danach soll der neue Stall eine deutliche Erhöhung des Milchviehbestands ermöglichen und die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs langfristig sichern (Landwirtschaftsamt vom 30.12.2004). Seine besondere Ausgestaltung als relativ kostengünstige und vielseitig nutzbare “...“ ermöglicht dabei eine unter betriebs-, arbeits- und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstige und praktikable Lösung für die betriebliche Entwicklung (Landwirtschaftsamt vom 04.02.2009). Danach ist die Errichtung eines Milchviehstalls in der geänderten - neuartigen - Ausführung dem Betrieb des Klägers nicht nur förderlich, sondern in besonderer Weise dienlich. 31 Der vom Beklagten vorgelegte Kostenvergleich und die im Artikel “Stahl, Holz oder Folie“ (BWAgrar, Ausgabe 17/2011) wiedergegebenen Tatsachen und Bewertungen zwingen für die maßgebende Sichtweise eines vernünftigen Landwirts nicht zu einer anderen Beurteilung, insbesondere soweit der Beklagte - im Gegensatz zur Stellungnahme seines Landwirtschaftsamts vom 04.02.2009 - geltend macht, eine Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung sei für die landwirtschaftliche Tierhaltung jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - auf einem neuen Stahlbetonfundament errichtet werde, im Vergleich zu einem Viehstall herkömmlicher Bauweise (mit ziegelgedecktem Satteldach, wie ursprünglich genehmigt) mit keiner nennenswerten Kostenersparnis verbunden. Das kann ebenso dahinstehen wie die Beantwortung der Frage, ob eine Milchviehhaltung in einer solchen Halle im Vergleich zu einer solchen in einem Viehstall herkömmlicher Bauweise neben betrieblichen (Kosten-)Vorteilen auch mit Nachteilen verbunden ist, weshalb sie vom Landwirtschaftsamt nicht empfohlen wird. Denn ungeachtet dessen sind die vom Beklagten angeführten möglichen (Kosten-)Nachteile jedenfalls nicht so gravierend, dass die geänderte Ausführung des Stalles aus der Sicht eines vernünftigen Landwirts bereits als - betriebswirtschaftlich - “unvernünftig“ bezeichnet werden muss. Zwar mögen Errichtung und Nutzung einer solchen Stahlleichtbauhalle nach heutigem Erkenntnisstand, vor allem mangels nach Qualität und Quantität ausreichender Erfahrungswerte über Vor- und Nachteile solcher Hallentypen in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, auch mit gewissen (Kosten-)Risiken verbunden sein. Es gibt jedoch, auch in den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (siehe insbesondere den Artikel “Stahl, Holz oder Folie“, a.a.O.), keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den vom Kläger angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme aus der Sicht eines vernünftigen - auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen - Landwirts also “unvernünftig“ erscheint. Der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die (Kosten-)Vorteile einer solchen Halle bei ihrer Errichtung auf einem Stahlbetonfundament - wie vom Kläger vorgesehen - unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten deutlich geringer oder völlig ausfallen könnten, ist kein solcher Anhaltspunkt. Der Vertreter des auch insoweit sachkundigen Landwirtschaftsamts hat in der Berufungsverhandlung hierzu auf Nachfrage klargestellt, dass seine Behörde die Verwendung einer Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, zumal bei ihrer Errichtung auf einem neuen Betonfundament, zwar nicht empfehle, dass ein solches Vorhaben aber weder grundsätzlich noch im Fall des Klägers bereits als - betriebswirtschaftlich - unvernünftig angesehen werden könne. Bei dieser Sachlage rechtfertigt schließlich auch das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs allein wegen der neuartigen und von der Umgebungsbebauung abweichenden Gestalt des Milchviehstalls nicht den Schluss, dass diesem Vorhaben in Wirklichkeit eine funktionale Beziehung zum Betrieb des Klägers fehlt. 32 c) Dem Vorhaben in der geänderten Ausführung stehen bei der gebotenen “nachvollziehenden Abwägung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 m.w.N.) auch keine öffentlichen Belange entgegen. 33 Der Beklagte wendet in dieser Hinsicht im Wesentlichen nur ein, die geänderte äußere Gestaltung des Milchviehstalls mit abgerundeter Satteldachform und einer Kunststofffolie als Dach- und Außenwandabdeckung beinträchtige in ihrer optischen Wirkung auf die Umgebung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert sowie den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1, 4, 5 und 6 BauGB) und diese öffentlichen Belange stünden dem geänderten Vorhaben entgegen. Das ist nicht der Fall. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass dem geänderten Vorhaben wegen sonstiger Auswirkungen diese oder andere öffentliche Belange entgegenstehen könnten, weder dargelegt noch erkennbar. 34 aa) Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 und 5 BauGB) werden durch die äußere Gestaltung des Vorhabens und seine optischen Wirkungen auf die Umgebung schon gar nicht berührt. Denn Schutzgut dieser öffentlichen Belange ist seit der Novellierung des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 (BGBl I, S. 2221) nur noch die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der naturgegebenen Bodennutzung und des Erholungswerts der Landschaft. Dadurch ist auch der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass mit dem schon in § 35 Abs. 3 BbauG 1960 enthaltenen Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft in gewissem Umfang auch eine im Einzelfall schutzwürdige Landschaft vor optisch-ästhetischer Beeinträchtigung geschützt werde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.1968 - 4 B 77.67 - BRS 20 Nr. 59; Beschluss vom 09.05.1972 - 4 CB 30.69 - DVBl 1972, 685) die Grundlage entzogen worden (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58, juris Rn. 21; Beschluss vom 08.05.2008 - 4 B 28.08 - BauR 2008, 1420). Optische Wirkungen eines Vorhabens berühren die Schutzgüter der natürlichen Eigenart der Landschaft - im Sinne der natürlichen Bodennutzung - und ihres Erholungswerts demzufolge nicht. 35 bb) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) scheiden in Bezug auf optische Wirkungen des Vorhabens als entgegenstehende öffentliche Belange schon deshalb aus, weil der in Rede stehende Landschaftsteil nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt ist. Denn § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB differenziert hinsichtlich optischer Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild danach, ob das Schutzobjekt (nur) eine aus natur- und landschaftsschutzrechtlichen Gründen nicht besonders (förmlich) geschützte und deshalb auch nicht besonders schutzwürdige Landschaft ist oder ob es eine unter förmlichen Natur- oder Landschaftsschutz gestellte und deshalb besonders schutzwürdige Landschaft ist. Nur die zweite Gruppe genießt im gesteigerten Maße den Schutz schon gegen jede “Beeinträchtigung“ der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB); im übrigen werden öffentliche Belange erst durch eine qualifizierte Beeinträchtigung, nämlich durch eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB) in relevanter Weise tangiert (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O., juris Rn. 20). Davon unberührt bleibt allerdings die - hier nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte (s.o. I.1.) - Vereinbarkeit des geänderten Vorhabens mit den eigenständig und unabhängig vom Bauplanungsrecht zu prüfenden (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112) allgemeinen naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 14 bis 17, § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). 36 cc) Der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB) steht dem Vorhaben entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht entgegen. 37 § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB bewahrt das Orts- und Landschaftsbild eines nicht förmlich geschützten Landschaftsteils nicht vor Veränderung, sondern nur vor Verunstaltung. Eine Verunstaltung setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteile vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64, und vom 15.05.1997, a.a.O. jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist, ob der Anblick des Vorhabens bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst (BVerwG, Urteil vom 13.04.1995 - 4 B 70.95 - NJW 1995, 2548 m.w.N.). Aus der technischen Neuartigkeit einer Anlage und ihrer dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit lässt sich eine Verunstaltung allerdings allein nicht ableiten; das gilt auch, wenn eine im Außenbereich privilegierte Anlage angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung tritt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 m.w.N.). Einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben steht der öffentliche Belang einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes allerdings nur in Ausnahmefällen entgegen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (Senatsurteil vom 16.10.2002 - 8 S 737/02 - juris - m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003, a.a.O.; siehe ebenso SächsOVG, Urteil vom 18.05.2000 - 1 B 29/98 - SächsVBl. 2000, 245). Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 - BRS 64 Nr. 100). Für diese Beurteilung ist die in der Broschüre “Landwirtschaftliches Bauen & Landschaft“ des Regierungspräsidiums Tübingen vorgeschlagene Gestaltung landwirtschaftlicher Gebäude und Anlagen in der Bodenseeregion, im Südschwarzwald und in der Baar nicht bindend, insbesondere handelt es sich nicht um eine den Verunstaltungsbegriff konkretisierende Verwaltungsvorschrift, sondern nur um eine unverbindliche Empfehlung. 38 Gemessen daran ist der Senat nach dem Ergebnis des Augenscheins überzeugt, dass der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Milchviehstall in der geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 weder das Ortsbild des Weilers ... noch das Bild der im optischen Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Landschaft verunstaltet. Das Vorhaben ist diesem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht nicht grob unangemessen und würde von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter nicht als belastend empfunden. 39 Richtig ist zwar - davon hat sich der Senat beim Augenschein ebenfalls überzeugt -, dass das auf einer Anhöhe gelegene, von Streuobstwiesen, Weiden, Wald sowie der Streubebauung des Weilers ... umgebene Baugrundstück in einer schönen, weitgehend naturbelassenen reizvollen Landschaft mit wenigen kleinen landwirtschaftlichen Hofstellen liegt, deren Haupt- und Nebengebäude in zumeist “traditioneller“ Form mit ziegelgedeckten Satteldächern errichtet und großenteils harmonisch proportioniert angeordnet sind. Auch mag darin und in der überwiegenden Verwendung natürlicher Baustoffe - wie es im Widerspruchsbescheid heißt - eine „bodenständige“, „von alters her überlieferte“ Bauweise zum Ausdruck kommen, die das Landschaftsbild trotz der in der Nachbarschaft des Baugrundstücks teilweise verwendeten modernen Baustoffe und -Gebäudeteile (siehe insbesondere die mit Eternit verkleideten Gebäudeteile auf der Nachbarhofstelle sowie die mit Blech verkleidete Giebelwand des Scheunengebäudes und die Sonnenkol-lektoren auf dem Dach des weiteren Scheunengebäudes auf dem Baugrundstück) nach wie vor prägt. Immerhin ist dieses Landschaftsbild danach - jedenfalls im Nahbereich des Baugrundstücks - aber bereits zu einem gewissen Anteil auch durch von der “traditionellen“ Bauweise abweichende Bauteile und -stoffe vorbelastet, und zwar selbst ohne Berücksichtigung der vom Kläger auf dem Baugrundstück zwischenzeitlich aufgestellten beiden Rundbogengebäude. Zudem wirkt nach dem Eindruck des Senats beim Augenschein auch nicht jedes der Gebäude in der näheren Umgebung “harmonisch proportioniert“. Auch stellt sich dem Betrachter jedenfalls die bestehende bauliche Situation auf dem Baugrundstück - ohne die beiden neuen Rundbogengebäude - als eine eher ungeordnete Agglomeration verschiedener Bauwerke dar. 40 Der in Form einer an den Traufen abgerundeten Satteldachhalle mit einer Außenwand- und Dachfolie geplante Milchviehstall wäre diesem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht jedoch nicht grob unangemessen und würde bei einem in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter keinen nachhaltigen Protest auslösen. Für eine solche Annahme genügen Neuartigkeit und Atypik der Gebäudeform und des zur Außenwand- und Dachabdeckung verwendeten Kunststoffs, die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit des Vorhabens sowie die Tatsache, dass es wegen seiner Größe möglicherweise mehr als andere landwirtschaftliche Gebäude in der Umgebung markant in Erscheinung tritt, allein nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003, a.a.O.). Aber auch in der Kombination aller dieser Merkmale würde ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter das Vorhaben in der besonders schönen - im Nahbereich aber teilweise vorbelasteten (s.o.) - Landschaft nicht als belastend und das optische Beziehungsgefüge grob unangemessen störend empfinden. Zwar mag bei flüchtiger und isolierter Betrachtung der zwar modernen, nach Form, Baustoffen und Proportionen ihrer Baumasse und Bauteile aber nicht hässliche Halle der Eindruck eines vollkommen landschaftsfremden störenden Bauelements entstehen. Die für einen aufgeschlossenen Betrachter ohne Weiteres erkennbare räumliche Zuordnung der Halle zu einem landwirtschaftlichen Anwesen und ihre Nutzung zur Milchviehhaltung werden diesen Eindruck indes dahin korrigieren, dass es sich um einen in unmittelbarer Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung stehenden modernen Zweckbau handelt, dessen angedeutete Satteldachform sich zudem - anders als die vom Kläger zuvor geplante Rundbogenform des Milchviehstalls - im Grundsatz den Formen landwirtschaftlicher Gebäude in der Umgebung in moderner Gestaltung anzupassen sucht. Der Stall wird damit im Ergebnis nicht als extremer Fremdkörper, sondern als neuartiges landwirtschaftliches Betriebsgebäude erkannt, das wegen seiner abweichenden Gestaltung zwar ein Blickfang ist und gewisse optische Unruhe erzeugt, die Schönheit des auch durch Landwirtschaft geprägten Landschaftsbildes im Ganzen aber nicht so wesentlich stört, dass dies bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslösen wird. Denn seine landwirtschaftliche Funktion tritt offen zu Tage. Insoweit wird ein für Schönheit und Eigenart der Landschaft um Heiligenberg offener Durchschnittsbetrachter in Anbetracht der Variationsbreite sonst heutzutage im Außenbereich anzutreffender moderner Anlagen, etwa zur Energieerzeugung, Verständnis dafür aufbringen, dass ein Landwirt sich für ein innovatives Betriebsgebäude entscheidet, selbst wenn damit eine gewisse optische Unruhe in das Landschaftsbild getragen wird. Dabei wird dieses Verständnis im vorliegenden Fall vor allem dadurch befördert, dass der Standort des Stalles nicht isoliert und exponiert in der schutzwürdigen Landschaft, sondern am Rand eines durch landwirtschaftliche Hofstellen geprägten kleinen Weilers liegt. Das Baugrundstück befindet sich zwar auf einer Anhöhe. Das Gelände steigt westlich des Baugrundstücks aber weiter an. Auch ist der Standort des Milchviehstalles so gewählt, dass er im Wesentlichen noch in die Siedlung des Weilers ... eingebunden ist. Aus dieser wird er entgegen der Ansicht des Beklagten auch in seiner Höhe nicht grob unangemessen herausragen. Wie im Bauvorbescheidantrag erläutert, soll die Firsthöhe des Stalles diejenige des Wohnhauses auf dem Baugrundstück nicht überragen; sollte die in der Bauvorlage eingezeichnete Firsthöhe von 11,68 m 2 diese Zielvorgabe überschreiten, könnte das im Baugenehmigungsverfahren korrigiert werden. Die zur Außenwand- und Dachabdeckung vorgesehene Kunststofffolie wird bei einem für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter ebenfalls keinen nachhaltigen Protest auslösen. Die Folie ist zwar nicht matt, sondern leicht glänzend. Das Orts- und Landschaftsbild ästhetisch wesentliche störende “Spiegeleffekte“ gehen aber nicht von ihr aus. Davon hat sich der Senat beim Augenschein nicht nur anhand der vorgelegten Folienmuster, sondern auch bei der Betrachtung der vom Kläger auf seinem Grundstück errichteten kleinen Rundbogenhallen überzeugt, die nach glaubhafter Auskunft des Klägers ebenfalls mit dieser Folie abgedeckt sind. Schließlich kann die durch das Vorhaben bewirkte gewisse optische Unruhe im Orts- und Landschaftsbild auch noch durch Auflagen zur Bauausführung, insbesondere zur Folienfarbe, einer möglichen Holzverkleidung der Seiten- und Giebelwände und zur Eingrünung des Stalles, gemäß dem Gebot zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB minimiert werden. II. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist. 42 Beschluss vom 28. September 2011 43 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz). 44 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe I. 19 Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in der geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist. Nur dieser Anspruch ist - noch - Streitgegenstand der Klage (1.). Insoweit sind die Ablehnung des Bauantrags im Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.05.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.10.2010 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben ist in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, insbesondere steht ihm kein öffentlicher Belang i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen (2.). Der demzufolge auszusprechenden Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines entsprechenden Bauvorbescheids steht auch nicht entgegen, dass die Gemeinde Heiligenberg am Rechtsstreit nicht beteiligt ist. Denn da die Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits erteilt hat, ist ihre Beiladung nicht notwendig. 20 1. Streitgegenstand ist nur - noch - die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 geänderten Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. 21 Zwar dürfte das Klagebegehren bei sachdienlicher Auslegung ungeachtet der Fassung des Klageantrags (§ 88 VwGO) zunächst dahin zu verstehen gewesen sein, dass der Kläger für den Fall, dass der Beklagte zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens verpflichtet ist, die weitere Feststellung in dem zu erteilenden Bauvorbescheid beansprucht, dass das geänderte Vorhaben auch kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Denn auch diese “einzelne Frage“ (vgl. § 57 Abs. 1 LBO) - an deren Beantwortung nur bei Bejahung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein Sachbescheidungsinteresse besteht - ist Gegenstand seines Vortrags im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gewesen und in der Begründung der angefochtenen Bescheide behandelt worden (vgl. zur Möglichkeit, das Vorliegen einzelner gesetzlicher Tatbestandsmerkmale “abzufragen“: Sauter, LBO, 3. Auflage, § 57 Rn. 6 am Ende m.w.Nachw.). Dagegen ist die naturschutzrechtliche Zulässigkeit eines möglichen Eingriffs gemäß § 15 BNatSchG schon deshalb nicht - hilfsweise - weiterer Gegenstand des Bauvorbescheidantrags und der Klage gewesen, weil die im Verwaltungsverfahren eingereichten Bauvorlagen keinerlei Angaben zu - farblicher - Gestaltung und Eingrünung des geänderten Stalles sowie zu Eingriffsvermeidung und -minimierung (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG) enthalten. Schließlich zielte der Bauvorbescheidantrag auch nicht auf die Prüfung bauordnungsrechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften. 22 Indes verfolgt der Kläger mit seinem Berufungsantrag - wie er in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt hat - nur noch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens. Die Aufgabe der zunächst hilfsweise angestrebten naturschutzrechtlichen Fragestellung ist nicht als Klageänderung anzusehen, weil der Klageantrag in der Hauptsache insoweit nur ohne Änderung des Klagegrundes qualitativ beschränkt wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO). Zudem hat sich der Beklagte mit seinem Berufungszurückweisungsantrag in der Berufungsverhandlung auf den geänderten Klageantrag sachlich eingelassen, ohne der Klagebeschränkung zu widersprechen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). 23 2. Das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig. 24 Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 25 a) Die zur Bebauung vorgesehene Fläche des Baugrundstücks liegt im Außenbereich. Die umgebende Bebauung des Weilers ... bildet keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB; vgl. dazu Senatsurteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), sondern allenfalls eine Splittersiedlung. Das Vorhaben nimmt auch nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein, und seine Erschließung ist ausreichend gesichert. Das alles ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. 26 b) Der Milchviehstall in der mit dem Bauvorbescheidantrag zur Prüfung gestellten geänderten Ausführung dient auch einem landwirtschaftlichen Betrieb. 27 Der Betrieb des Klägers ist ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die insoweit zu stellenden Anforderungen an Organisation, Ernsthaftigkeit, Nachhaltigkeit und Dauer der landwirtschaftlichen Bodennutzung, zu der unter den - hier erfüllten - Voraussetzungen des § 201 BauGB auch die Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage gehört, sind eingehalten. Das ist ebenfalls unstreitig. Entgegen der vom Beklagten-Vertreter in der Berufungsverhandlung der Sache nach geltend gemachten Bedenken “dient“ der Milchviehstall in der geänderten Ausführung auch diesem landwirtschaftlichen Betrieb. 28 aa) Das Tatbestandsmerkmal "dienen" stellt die funktionale Beziehung des Vorhabens zur landwirtschaftlichen Bodennutzung (§ 201 BauGB) sicher und bezweckt daher, außenbereichsfremde bauliche Nutzungen zu verhindern und Missbräuche zu vermeiden. Es genügt nicht, wenn ein Vorhaben für einen landwirtschaftlichen Betrieb nur förderlich ist. Andererseits muss es auch nicht unentbehrlich sein. Innerhalb des durch beide Begriffe gesteckten Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und ob das Vorhaben durch die Zuordnung zum konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteile vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 und vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400). Für die maßgebende Sichtweise des vernünftigen Landwirts kann zwar auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1993 - 4 B 254.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 284; Senatsurteil vom 15.12.2010 - 8 S 2517/09 - DVBl. 2011, 294 m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal “dienen“ fordert aber keine betriebswirtschaftliche Risikominimierung, sondern sichert nur die funktionelle Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung. Daran fehlt es nicht schon, wenn ein - innovatives - Vorhaben mit betrieblichen (Kosten-)Risiken verbunden ist, sondern erst dann, wenn solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme durch den Landwirt also aus der Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts “unvernünftig“ erscheint. 29 Ob sich ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude in seiner äußeren Gestaltung, etwa in Bezug auf Bauform oder verwendete Baustoffe, im Außenbereich in einen durch die dortige Umgebung vorgegebenen Rahmen, etwa eine bestimmte “traditionelle“ landwirtschaftliche Bauweise, einfügt, ist für die funktionale Beziehung zwischen dem Vorhaben und der landwirtschaftlichen Bodennutzung und damit auch für das “dienen“ unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob ein vernünftiger Landwirt ein Gebäude etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, was nicht in typisierender, sondern auf den konkreten Betrieb bezogener Betrachtungsweise zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 und 16.05.1991, a. a. O.; Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106). Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs folgt nichts Anderes. Dieses Gebot ist kein gleichsam selbständiges ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 35 BauGB, sondern ein über dieser Vorschrift stehender Leitgedanke, der bei Anwendung ihrer Einzelregelungen wirksam wird. So kann dieses Gebot bereits bei der Würdigung, ob ein Vorhaben in einer funktionalen Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung steht, bedeutsam sein, etwa wenn eine bestimmte Gestaltung und Ausstattung eines Bauwerks ohne Rücksichtnahme auf seine Umgebung den Schluss zulässt, dass es in Wirklichkeit an einer funktionalen Beziehung zum Betrieb fehlt. Seine eigentliche Bedeutung entfaltet es jedoch in der Abwägung, ob öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Vorhaben entgegenstehen. Schließlich können sich aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs Anforderungen an die Einzelausführung des Vorhabens ergeben, da auch im Außenbereich zulässige Vorhaben nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB flächensparend und den Außenbereich schonend auszuführen sind (BVerwG, Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401). 30 bb) Gemessen daran “dient“ der geplante Milchviehstall in seiner geänderten Ausführung dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Ein vernünftiger Landwirt würde dieses Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten und das Vorhaben ist durch diese Zuordnung zum Betrieb des Klägers auch äußerlich erkennbar geprägt. Das alles ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den glaubhaften Darlegungen des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu den Gründen für die Errichtung des Stalles und zu dessen geänderter Ausführung als Stahlleichtbauhalle sowie den diese Darlegungen im Wesentlichen bestätigenden Stellungnahmen des - insoweit besonders sachkundigen - zuständigen Landwirtschaftsamts des Beklagten. Danach soll der neue Stall eine deutliche Erhöhung des Milchviehbestands ermöglichen und die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs langfristig sichern (Landwirtschaftsamt vom 30.12.2004). Seine besondere Ausgestaltung als relativ kostengünstige und vielseitig nutzbare “...“ ermöglicht dabei eine unter betriebs-, arbeits- und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstige und praktikable Lösung für die betriebliche Entwicklung (Landwirtschaftsamt vom 04.02.2009). Danach ist die Errichtung eines Milchviehstalls in der geänderten - neuartigen - Ausführung dem Betrieb des Klägers nicht nur förderlich, sondern in besonderer Weise dienlich. 31 Der vom Beklagten vorgelegte Kostenvergleich und die im Artikel “Stahl, Holz oder Folie“ (BWAgrar, Ausgabe 17/2011) wiedergegebenen Tatsachen und Bewertungen zwingen für die maßgebende Sichtweise eines vernünftigen Landwirts nicht zu einer anderen Beurteilung, insbesondere soweit der Beklagte - im Gegensatz zur Stellungnahme seines Landwirtschaftsamts vom 04.02.2009 - geltend macht, eine Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung sei für die landwirtschaftliche Tierhaltung jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - auf einem neuen Stahlbetonfundament errichtet werde, im Vergleich zu einem Viehstall herkömmlicher Bauweise (mit ziegelgedecktem Satteldach, wie ursprünglich genehmigt) mit keiner nennenswerten Kostenersparnis verbunden. Das kann ebenso dahinstehen wie die Beantwortung der Frage, ob eine Milchviehhaltung in einer solchen Halle im Vergleich zu einer solchen in einem Viehstall herkömmlicher Bauweise neben betrieblichen (Kosten-)Vorteilen auch mit Nachteilen verbunden ist, weshalb sie vom Landwirtschaftsamt nicht empfohlen wird. Denn ungeachtet dessen sind die vom Beklagten angeführten möglichen (Kosten-)Nachteile jedenfalls nicht so gravierend, dass die geänderte Ausführung des Stalles aus der Sicht eines vernünftigen Landwirts bereits als - betriebswirtschaftlich - “unvernünftig“ bezeichnet werden muss. Zwar mögen Errichtung und Nutzung einer solchen Stahlleichtbauhalle nach heutigem Erkenntnisstand, vor allem mangels nach Qualität und Quantität ausreichender Erfahrungswerte über Vor- und Nachteile solcher Hallentypen in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, auch mit gewissen (Kosten-)Risiken verbunden sein. Es gibt jedoch, auch in den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (siehe insbesondere den Artikel “Stahl, Holz oder Folie“, a.a.O.), keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den vom Kläger angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme aus der Sicht eines vernünftigen - auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen - Landwirts also “unvernünftig“ erscheint. Der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die (Kosten-)Vorteile einer solchen Halle bei ihrer Errichtung auf einem Stahlbetonfundament - wie vom Kläger vorgesehen - unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten deutlich geringer oder völlig ausfallen könnten, ist kein solcher Anhaltspunkt. Der Vertreter des auch insoweit sachkundigen Landwirtschaftsamts hat in der Berufungsverhandlung hierzu auf Nachfrage klargestellt, dass seine Behörde die Verwendung einer Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, zumal bei ihrer Errichtung auf einem neuen Betonfundament, zwar nicht empfehle, dass ein solches Vorhaben aber weder grundsätzlich noch im Fall des Klägers bereits als - betriebswirtschaftlich - unvernünftig angesehen werden könne. Bei dieser Sachlage rechtfertigt schließlich auch das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs allein wegen der neuartigen und von der Umgebungsbebauung abweichenden Gestalt des Milchviehstalls nicht den Schluss, dass diesem Vorhaben in Wirklichkeit eine funktionale Beziehung zum Betrieb des Klägers fehlt. 32 c) Dem Vorhaben in der geänderten Ausführung stehen bei der gebotenen “nachvollziehenden Abwägung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 m.w.N.) auch keine öffentlichen Belange entgegen. 33 Der Beklagte wendet in dieser Hinsicht im Wesentlichen nur ein, die geänderte äußere Gestaltung des Milchviehstalls mit abgerundeter Satteldachform und einer Kunststofffolie als Dach- und Außenwandabdeckung beinträchtige in ihrer optischen Wirkung auf die Umgebung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert sowie den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1, 4, 5 und 6 BauGB) und diese öffentlichen Belange stünden dem geänderten Vorhaben entgegen. Das ist nicht der Fall. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass dem geänderten Vorhaben wegen sonstiger Auswirkungen diese oder andere öffentliche Belange entgegenstehen könnten, weder dargelegt noch erkennbar. 34 aa) Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 und 5 BauGB) werden durch die äußere Gestaltung des Vorhabens und seine optischen Wirkungen auf die Umgebung schon gar nicht berührt. Denn Schutzgut dieser öffentlichen Belange ist seit der Novellierung des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 (BGBl I, S. 2221) nur noch die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der naturgegebenen Bodennutzung und des Erholungswerts der Landschaft. Dadurch ist auch der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass mit dem schon in § 35 Abs. 3 BbauG 1960 enthaltenen Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft in gewissem Umfang auch eine im Einzelfall schutzwürdige Landschaft vor optisch-ästhetischer Beeinträchtigung geschützt werde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.1968 - 4 B 77.67 - BRS 20 Nr. 59; Beschluss vom 09.05.1972 - 4 CB 30.69 - DVBl 1972, 685) die Grundlage entzogen worden (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58, juris Rn. 21; Beschluss vom 08.05.2008 - 4 B 28.08 - BauR 2008, 1420). Optische Wirkungen eines Vorhabens berühren die Schutzgüter der natürlichen Eigenart der Landschaft - im Sinne der natürlichen Bodennutzung - und ihres Erholungswerts demzufolge nicht. 35 bb) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) scheiden in Bezug auf optische Wirkungen des Vorhabens als entgegenstehende öffentliche Belange schon deshalb aus, weil der in Rede stehende Landschaftsteil nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt ist. Denn § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB differenziert hinsichtlich optischer Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild danach, ob das Schutzobjekt (nur) eine aus natur- und landschaftsschutzrechtlichen Gründen nicht besonders (förmlich) geschützte und deshalb auch nicht besonders schutzwürdige Landschaft ist oder ob es eine unter förmlichen Natur- oder Landschaftsschutz gestellte und deshalb besonders schutzwürdige Landschaft ist. Nur die zweite Gruppe genießt im gesteigerten Maße den Schutz schon gegen jede “Beeinträchtigung“ der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB); im übrigen werden öffentliche Belange erst durch eine qualifizierte Beeinträchtigung, nämlich durch eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB) in relevanter Weise tangiert (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O., juris Rn. 20). Davon unberührt bleibt allerdings die - hier nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte (s.o. I.1.) - Vereinbarkeit des geänderten Vorhabens mit den eigenständig und unabhängig vom Bauplanungsrecht zu prüfenden (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112) allgemeinen naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 14 bis 17, § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). 36 cc) Der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB) steht dem Vorhaben entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht entgegen. 37 § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB bewahrt das Orts- und Landschaftsbild eines nicht förmlich geschützten Landschaftsteils nicht vor Veränderung, sondern nur vor Verunstaltung. Eine Verunstaltung setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteile vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64, und vom 15.05.1997, a.a.O. jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist, ob der Anblick des Vorhabens bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst (BVerwG, Urteil vom 13.04.1995 - 4 B 70.95 - NJW 1995, 2548 m.w.N.). Aus der technischen Neuartigkeit einer Anlage und ihrer dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit lässt sich eine Verunstaltung allerdings allein nicht ableiten; das gilt auch, wenn eine im Außenbereich privilegierte Anlage angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung tritt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 m.w.N.). Einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben steht der öffentliche Belang einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes allerdings nur in Ausnahmefällen entgegen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (Senatsurteil vom 16.10.2002 - 8 S 737/02 - juris - m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003, a.a.O.; siehe ebenso SächsOVG, Urteil vom 18.05.2000 - 1 B 29/98 - SächsVBl. 2000, 245). Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 - BRS 64 Nr. 100). Für diese Beurteilung ist die in der Broschüre “Landwirtschaftliches Bauen & Landschaft“ des Regierungspräsidiums Tübingen vorgeschlagene Gestaltung landwirtschaftlicher Gebäude und Anlagen in der Bodenseeregion, im Südschwarzwald und in der Baar nicht bindend, insbesondere handelt es sich nicht um eine den Verunstaltungsbegriff konkretisierende Verwaltungsvorschrift, sondern nur um eine unverbindliche Empfehlung. 38 Gemessen daran ist der Senat nach dem Ergebnis des Augenscheins überzeugt, dass der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Milchviehstall in der geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 weder das Ortsbild des Weilers ... noch das Bild der im optischen Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Landschaft verunstaltet. Das Vorhaben ist diesem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht nicht grob unangemessen und würde von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter nicht als belastend empfunden. 39 Richtig ist zwar - davon hat sich der Senat beim Augenschein ebenfalls überzeugt -, dass das auf einer Anhöhe gelegene, von Streuobstwiesen, Weiden, Wald sowie der Streubebauung des Weilers ... umgebene Baugrundstück in einer schönen, weitgehend naturbelassenen reizvollen Landschaft mit wenigen kleinen landwirtschaftlichen Hofstellen liegt, deren Haupt- und Nebengebäude in zumeist “traditioneller“ Form mit ziegelgedeckten Satteldächern errichtet und großenteils harmonisch proportioniert angeordnet sind. Auch mag darin und in der überwiegenden Verwendung natürlicher Baustoffe - wie es im Widerspruchsbescheid heißt - eine „bodenständige“, „von alters her überlieferte“ Bauweise zum Ausdruck kommen, die das Landschaftsbild trotz der in der Nachbarschaft des Baugrundstücks teilweise verwendeten modernen Baustoffe und -Gebäudeteile (siehe insbesondere die mit Eternit verkleideten Gebäudeteile auf der Nachbarhofstelle sowie die mit Blech verkleidete Giebelwand des Scheunengebäudes und die Sonnenkol-lektoren auf dem Dach des weiteren Scheunengebäudes auf dem Baugrundstück) nach wie vor prägt. Immerhin ist dieses Landschaftsbild danach - jedenfalls im Nahbereich des Baugrundstücks - aber bereits zu einem gewissen Anteil auch durch von der “traditionellen“ Bauweise abweichende Bauteile und -stoffe vorbelastet, und zwar selbst ohne Berücksichtigung der vom Kläger auf dem Baugrundstück zwischenzeitlich aufgestellten beiden Rundbogengebäude. Zudem wirkt nach dem Eindruck des Senats beim Augenschein auch nicht jedes der Gebäude in der näheren Umgebung “harmonisch proportioniert“. Auch stellt sich dem Betrachter jedenfalls die bestehende bauliche Situation auf dem Baugrundstück - ohne die beiden neuen Rundbogengebäude - als eine eher ungeordnete Agglomeration verschiedener Bauwerke dar. 40 Der in Form einer an den Traufen abgerundeten Satteldachhalle mit einer Außenwand- und Dachfolie geplante Milchviehstall wäre diesem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht jedoch nicht grob unangemessen und würde bei einem in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter keinen nachhaltigen Protest auslösen. Für eine solche Annahme genügen Neuartigkeit und Atypik der Gebäudeform und des zur Außenwand- und Dachabdeckung verwendeten Kunststoffs, die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit des Vorhabens sowie die Tatsache, dass es wegen seiner Größe möglicherweise mehr als andere landwirtschaftliche Gebäude in der Umgebung markant in Erscheinung tritt, allein nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003, a.a.O.). Aber auch in der Kombination aller dieser Merkmale würde ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter das Vorhaben in der besonders schönen - im Nahbereich aber teilweise vorbelasteten (s.o.) - Landschaft nicht als belastend und das optische Beziehungsgefüge grob unangemessen störend empfinden. Zwar mag bei flüchtiger und isolierter Betrachtung der zwar modernen, nach Form, Baustoffen und Proportionen ihrer Baumasse und Bauteile aber nicht hässliche Halle der Eindruck eines vollkommen landschaftsfremden störenden Bauelements entstehen. Die für einen aufgeschlossenen Betrachter ohne Weiteres erkennbare räumliche Zuordnung der Halle zu einem landwirtschaftlichen Anwesen und ihre Nutzung zur Milchviehhaltung werden diesen Eindruck indes dahin korrigieren, dass es sich um einen in unmittelbarer Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung stehenden modernen Zweckbau handelt, dessen angedeutete Satteldachform sich zudem - anders als die vom Kläger zuvor geplante Rundbogenform des Milchviehstalls - im Grundsatz den Formen landwirtschaftlicher Gebäude in der Umgebung in moderner Gestaltung anzupassen sucht. Der Stall wird damit im Ergebnis nicht als extremer Fremdkörper, sondern als neuartiges landwirtschaftliches Betriebsgebäude erkannt, das wegen seiner abweichenden Gestaltung zwar ein Blickfang ist und gewisse optische Unruhe erzeugt, die Schönheit des auch durch Landwirtschaft geprägten Landschaftsbildes im Ganzen aber nicht so wesentlich stört, dass dies bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslösen wird. Denn seine landwirtschaftliche Funktion tritt offen zu Tage. Insoweit wird ein für Schönheit und Eigenart der Landschaft um Heiligenberg offener Durchschnittsbetrachter in Anbetracht der Variationsbreite sonst heutzutage im Außenbereich anzutreffender moderner Anlagen, etwa zur Energieerzeugung, Verständnis dafür aufbringen, dass ein Landwirt sich für ein innovatives Betriebsgebäude entscheidet, selbst wenn damit eine gewisse optische Unruhe in das Landschaftsbild getragen wird. Dabei wird dieses Verständnis im vorliegenden Fall vor allem dadurch befördert, dass der Standort des Stalles nicht isoliert und exponiert in der schutzwürdigen Landschaft, sondern am Rand eines durch landwirtschaftliche Hofstellen geprägten kleinen Weilers liegt. Das Baugrundstück befindet sich zwar auf einer Anhöhe. Das Gelände steigt westlich des Baugrundstücks aber weiter an. Auch ist der Standort des Milchviehstalles so gewählt, dass er im Wesentlichen noch in die Siedlung des Weilers ... eingebunden ist. Aus dieser wird er entgegen der Ansicht des Beklagten auch in seiner Höhe nicht grob unangemessen herausragen. Wie im Bauvorbescheidantrag erläutert, soll die Firsthöhe des Stalles diejenige des Wohnhauses auf dem Baugrundstück nicht überragen; sollte die in der Bauvorlage eingezeichnete Firsthöhe von 11,68 m 2 diese Zielvorgabe überschreiten, könnte das im Baugenehmigungsverfahren korrigiert werden. Die zur Außenwand- und Dachabdeckung vorgesehene Kunststofffolie wird bei einem für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter ebenfalls keinen nachhaltigen Protest auslösen. Die Folie ist zwar nicht matt, sondern leicht glänzend. Das Orts- und Landschaftsbild ästhetisch wesentliche störende “Spiegeleffekte“ gehen aber nicht von ihr aus. Davon hat sich der Senat beim Augenschein nicht nur anhand der vorgelegten Folienmuster, sondern auch bei der Betrachtung der vom Kläger auf seinem Grundstück errichteten kleinen Rundbogenhallen überzeugt, die nach glaubhafter Auskunft des Klägers ebenfalls mit dieser Folie abgedeckt sind. Schließlich kann die durch das Vorhaben bewirkte gewisse optische Unruhe im Orts- und Landschaftsbild auch noch durch Auflagen zur Bauausführung, insbesondere zur Folienfarbe, einer möglichen Holzverkleidung der Seiten- und Giebelwände und zur Eingrünung des Stalles, gemäß dem Gebot zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB minimiert werden. II. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist. 42 Beschluss vom 28. September 2011 43 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz). 44 Der Beschluss ist unanfechtbar.