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Beschluss

9 S 499/11

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2011 - 12 K 574/11 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Kandidaten der Antragstellerin um das Landtagsmandat im Wahlkreis ... zur Podiumsdiskussion des ...-...-Gymnasiums in ...-... am 1. März 2011 in den Räumen dieses Gymnasiums einzuladen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Einladung eines ihrer Vertreter zu einer Podiumsdiskussion in den Räumen des ...-...-Gymnasiums in ...- ... am 01.03.2011 abgelehnt wurde, ist unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 VwGO erhoben und somit zulässig. Sie ist auch begründet. 2 Entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart besteht nicht nur der angesichts der Dringlichkeit der Entscheidung anzunehmende Anordnungsgrund, sondern es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. 3 Aus dem auch und gerade in Wahlkampfzeiten gebotenen Grundsatz der Gleichbehandlung der politischen Parteien (Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 GG mit § 5 Gesetz über die politischen Parteien vom 31.01.1994, BGBl. I S. 149, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.09.2009, BGBl. I S. 3145 - PartG -) folgt, dass auch zu der in Rede stehenden schulischen Veranstaltung ein Vertreter der Antragstellerin - hier: der im örtlichen Wahlkreis kandidierende Bewerber um ein Landtagsmandat - einzuladen ist (2). Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass er nicht selbst als Antragsteller aufgetreten ist (1). 4 1. Von der Ungleichbehandlung, die sich daraus ergibt, dass nur die Kandidaten der bereits im Landtag vertretenen Parteien, nicht jedoch der der Antragstellerin angehörende Kandidat zur Veranstaltung im ...-Gymnasium eingeladen worden ist, ist nicht nur die jeweilige Person, sondern auch die Antragstellerin als Partei betroffen, denn die Eingeladenen sollen nicht (nur) als Einzelpersonen sondern (insbesondere) als Landtagskandidaten ihrer jeweiligen Parteien erscheinen und auch wahrgenommen werden. Aus dieser unmittelbaren Betroffenheit auch der Antragstellerin ergibt sich ihre eigene Antrags- und Beschwerdebefugnis. 5 2. Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 und Art. 38 GG die Chancengleichheit der Parteien und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Teilnahme an der politischen Willensbildung. Die Chancengleichheit gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, für die Wahlvorbereitung, für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden und für die Wahlwerbung im Rundfunk, sondern im gesamten „Vorfeld“ der Wahlen. § 5 Abs. 1 PartG setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem er bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen oder der Gewährung anderer öffentlicher Leistungen alle politischen Parteien gleich behandelt werden sollen. Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung oder die Gewährung einer anderen öffentlichen Leistung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 07.03.2007 - 2 BvR 447/07 -, BVerfGK 10, 363 m.w.N.). 6 Diese Vorgabe ist auf die zur Erstellung einer Arbeit zur gleichwertigen Feststellung von Schülerleistungen (GFS) zum Thema „Vorbereitung, Durchführung und Auswertung einer Podiumsdiskussion mit Landtagskandidaten“ veranstalteten Podiumsdiskussion anwendbar. Zwar handelt es sich bei der von zwei Schülerinnen zu fertigenden Arbeit um eine rein schulische Leistung. Die in diesem Zusammenhang vorbereitete und durchzuführende Podiumsdiskussion geht jedoch über den Rahmen einer bloßen Klassen- oder Kursveranstaltung deutlich hinaus. Sie ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „oberstufenöffentlich“ in der Weise, dass allen Schülern der Oberstufe die Teilnahme an dieser um 11.00 Uhr beginnenden Diskussionsrunde mit Landtagskandidaten ermöglicht wird. Damit handelt es sich zwar einerseits - jedenfalls solange Personen außerhalb der Schule oder Pressevertreter nicht eingeladen sind und auch nicht teilnehmen - um eine schulische Veranstaltung, andererseits wird diese jedoch nicht nur durch einen Träger öffentlicher Gewalt ermöglicht, sondern sie findet auch im Vorfeld von Wahlen vor ca. 200 aktuellen bzw. potentiellen Jungwählern statt und ist damit auch „öffentlich“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Hierfür reicht es aus, dass - wie vorgetragen - eine Halle mit einem Fassungsvermögen von ca. 200 Plätzen von der gesamten Oberstufe eines Gymnasiums genutzt und durch die Schüler auch besucht wird. Maßgebend ist insoweit nicht die Frage des Zugangs zu dieser Veranstaltung sondern ihre (partei-)politische Relevanz. Diese ist aber bei einer Veranstaltung vor 200 Personen, auch wenn es sich dabei allein um die Schüler einer gymnasialen (und zu Teilen volljährigen und damit wahlberechtigten) Oberstufe handelt, gegeben. 7 Dieser Einschätzung steht auch der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag nicht entgegen. Demnach ist die Schule u.a. gehalten, „die Schüler auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 dritter Gesichtspunkt SchulG). Es ist nicht erkennbar, dass dieser Auftrag durch die Teilnahme eines Landtagskandidaten, der einer zulässigerweise kandidierenden aber nicht im Landtag vertretenen Partei angehört, an einer breit besetzten Podiumsdiskussion verletzt werden könnte. 8 Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Aus diesem Grunde ist in diesem Bereich die Gleichheit strikt und formal. Greift die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise ein, die geeignet ist, die Chancen der politischen Parteien zu verändern, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen. Alle Parteien müssen grundsätzlich formal gleich behandelt werden. Verboten ist deshalb jede unterschiedliche Behandlung, die nicht durch einen besonderen zwingenden Grund gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17.06.2004 - 2 BvR 383/03 -, BVerfGE 111, 54 [105]). Für die Normsetzung bedeutet dies, dass der Gesetzgeber die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verändern oder verfälschen darf. Einerseits dürfen vorgegebene Unterschiede nicht mit dem Ziel der Herstellung von Wettbewerbsgleichheit ausgeglichen werden, andererseits dürfen faktische Ungleichheiten aber auch nicht verschärft werden. Insgesamt darf der Willensbildungsprozess des Volkes nicht durch staatliche Intervention verzerrt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.06.2004 a.a.O.), denn der im Mehrparteiensystem angelegte politische Wettbewerb soll Unterschiede hervorbringen - je nach Zuspruch der Bürger. Diesen darf die öffentliche Gewalt nicht ignorieren oder gar konterkarieren (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26.10.2004 - 2 BvE 1, 2/02 -, BVerfGE 111, 382 [398]). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise auch für die Bewertung tatsächlichen Handelns der öffentlichen Gewalt (vgl. Ipsen, Parteiengesetz, Kommentar 2008, Art. 5 Rn. 8 bis 10). 9 Aus dem Verbot der Verfälschung einer vorgefundenen Wettbewerbslage folgt zugleich das Gebot einer abgestuften Leistungsgewährung, um deren Nivellierung zu vermeiden. Dieses greift nicht nur bei der Verteilung von Sendezeiten für Wahlwerbesendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.1991 - 7 C 13/90 -, BVerwGE 87, 270; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24.02.1983 - 2 BvR 323/83 -, BVerfGE 63, 251 m.w.N.) oder Standorten für Wahlplakate (vgl. VG München, Beschluss vom 26.05.2006 - M 22 E 06.1484, BayVBl 2007, 732), sondern auch bei der Berücksichtigung in konzeptionell vorgeprägten Veranstaltungen wie redaktionell gestalteten Sendungen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2003 - 1 B 201/03 -, NVwZ-RR 2003, 651; OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2002 - 8 B 1444/02 -, NJW 2002, 3417; Nds. OVG, Beschluss vom 08.03.1994 - 10 M 1470/94 -, NVwZ 1994, 586 f.; VG Köln, Beschluss vom 13.09.2005 - 6 L 1479/05 -; VG Weimar, Beschluss vom 09.09.1999 - 2 E 2871/99.We - NVwZ-RR 2000, 406 f.) oder auch moderierten Podiumsdiskussionen. 10 Als mögliches Kriterium einer solchen Abstufung sieht § 5 Abs. 1 PartG die Bedeutung der jeweiligen Partei (Satz 2) vor, die sich „insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen“ bemisst (Satz 3). Nicht dagegen genannt wird der im Infodienst Schulleitung Nr. 174 vom Januar 2011 hervorgehobene Gesichtspunkt, dass Parteien, deren Kandidaten bereits in einer vorangegangenen Wahl gewählt worden sind, hierdurch eine besondere Legitimation erfahren hätten, der Souverän damit eine Auswahl getroffen habe, die die Schule entsprechend ihrer Verpflichtung zur „politischen Neutralität“ unbedingt zu beachten habe. Diese Begründung entspricht gerade nicht dem Gebot gleichmäßiger Behandlung aller an einer Wahl beteiligten Parteien sondern würde insbesondere in dem Fall, in dem eine Partei - wie vorliegend - zum ersten Mal bei einer bestimmten Wahl antritt, notwendig zu einer Verfälschung der Ausgangslage führen. 11 Entscheidend für eine - angesichts der Vielzahl der regelmäßig zu einer Wahl zugelassenen und antretenden Parteien schon aus Gründen der Praktikabilität notwendigen - Auswahl ist vielmehr deren Bedeutung. Diese bemisst sich insbesondere auch nach den Ergebnissen „vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen“, also danach, welche Ergebnisse die betreffende Partei auch in anderen Bundesländern und im Bund erzielt hat und in welchen Parlamenten die fragliche Partei vertreten ist. Unabhängig davon, ob bereits der - von der Bundespartei, der die Antragstellerin angehört, erreichte - Fraktionsstatus einer Partei im Bundestag zu ihrer Berücksichtigung zwingt (vgl. den Wortlaut von § 5 Abs.1 Satz 4 PartG), oder ob diese Regelung direkt nur auf Bundestagswahlen und nur analog auch auf andere Wahlen zu Volksvertretungen Anwendung findet (so Klein, in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand: August 2005, Art. 21 Rn. 315) folgt daraus, dass neben Kandidaten der bereits bisher im baden-württembergischen Landtag vertretenen Parteien auch der örtliche Wahlkreiskandidat der Partei „Die Linke“ zu berücksichtigen ist. Diese ist nicht nur mit Fraktionsstärke im Bundestag, sondern auch in 13 Landtagen vertreten; darüber hinaus in zwei Landesregierungen und rangiert schon damit weit vor allen anderen bisher nicht im Landtag von Baden-Württemberg vertretenen Parteien. Hinzu kommt, dass dieser Partei nach aktuellen Prognosen konkrete Aussichten darauf eingeräumt werden, neu in den Landtag einzuziehen. Auch dies kann bei der Frage nach der Bedeutung einer Partei nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10.05.1990 - 1 BvR 559/90 -, BVerfGE 82, 54 [55]; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2003 a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 08.03.1994, a.a.O.; VG Köln, Beschluss vom 13.09.2005 a.a.O.; VG Weimar, Beschluss vom 09.09.1999 a.a.O.). 12 Daraus folgt, dass neben den Kandidaten der bereits im Landtag vertretenen Parteien auch dem örtlichen Wahlkreiskandidaten der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet werden muss, an der hier in Rede stehenden schulischen Veranstaltung einer für alle Oberstufenschüler und -schülerinnen geöffneten Podiumsdiskussion im Vorfeld der Landtagswahlen teilzunehmen. II. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 14 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da die vorliegende Entscheidung angesichts des unmittelbaren Bevorstehens der in Rede stehenden Veranstaltung eine Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorwegnimmt, ist auch für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Auffangwert in voller Höhe festzusetzen. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).