Beschluss
5 S 2610/10
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. Oktober 2010 - 4 K 610/09 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte und nur im Umfang der vorgetragenen Gründe zu prüfende (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07.10.2010 bleibt ohne Erfolg. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf Beseitigung des vor dem Haus des Klägers (U... Straße Nr. ...) auf dessen Grundstück, jedoch zugleich auf öffentlich gewidmeter Verkehrsfläche angebrachten Halteverbotsschilds (StVO Zeichen 283) gerichtete Klage abgewiesen; ebenso den hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, das Halteverbotsschild auf dem Gehweg vor dem Wohnhaus des Klägers an die nordöstliche Ecke seines Grundstücks zu versetzen. 2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind nur begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). 3 Entsprechende Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils lassen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. 4 1. Der Kläger begehrt mit seinem beim Verwaltungsgericht gestellten Hauptantrag ausdrücklich nicht die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 03.08.2007, welche nicht den bei der Aufstellung des Halteverbotsschilds am 10.10.2007 tatsächlich gewählten Standort, sondern einen um einige Meter nach Westen verschobenen Standort vorsah. Dies ist auch sachgerecht. Denn die verkehrsrechtliche Anordnung vom 03.08.2007 wurde dem Kläger nicht in dieser Form - mit dem westlicheren Standort des Verkehrszeichens - , sondern durch tatsächliche Aufstellung des Verkehrszeichens am östlicheren Standort bekanntgegeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 575/09 -, VBlBW 2010, 155 ; BVerwG, Urt. v. 11. 12. 1996 - 1 C 15.95 -, juris Rdnr. 9; Urt. v. 23.10.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rdnr. 12). Schon deshalb kam und kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits - entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers - nicht auf den Inhalt der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 03.08.2007, sondern auf deren tatsächliche - und dem Kläger allein bekanntgegebene - Umsetzung an. Hinzu kommt, dass die der Aufstellung des Halteverbotszeichens zugrundeliegende verkehrsrechtliche Anordnung zuletzt durch Beschluss der Straßenverkehrsbehörde der Beklagten vom 07.03.2008 geändert wurde. Aufgrund eines Ortstermins, der am 05.03.2008 - und damit nach der im Oktober 2007 erfolgten Aufstellung des Halteverbotsschilds - unter Beteiligung des Klägers, der Polizeidirektion und des Straßenbaulastträgers stattgefunden hatte, kam die zuständige Straßenverkehrsbehörde zu dem Ergebnis, dass der vorgefundene tatsächliche Standort des Verkehrszeichens verkehrlich notwendig und zu belassen sei. 5 2. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Halteverbot (auch) auf der Südseite der U... Straße - und damit vor dem Haus der Klägers - sei aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs geboten. Das Verwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang maßgeblich auf die Erwägung gestützt, um dem Verkehr - insbesondere dem auf der U... Straße verkehrenden Bus - ein Durchkommen zu ermöglichen, sei es einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend, auf der Südseite dieser Straße kein durchgehendes, sondern ein an mehreren Stellen „durchbrochenes“ Halteverbot anzuordnen. Der bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachte und nunmehr im Berufungszulassungsverfahren wiederholte Einwand des Klägers, viele Gäste eines benachbarten gastronomischen Betriebes missachteten diese Regelung und parkten tatsächlich auch in den Halteverbotsbereichen vor den Häusern U... Straße ..., ... und ..., begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Denn er betrifft nicht die Erforderlichkeit der hier in Rede stehenden Halteverbotsregelung, sondern das nicht streitgegenständliche Problem, ob die Einhaltung dieser Regelung ausreichend überwacht und ggf. durch Vollstreckungsmaßnahmen sichergestellt wird. 6 3. Schließlich unterliegt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger die Anbringung des Halteverbotsschildes auf dem - unstreitig - in seinem Grundstückseigentum stehenden Teil des öffentlichen Gehwegs zu dulden habe, keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat diese Annahme zum einen mit der Anwendung des § 5b Abs. 6 Satz 1 StVG sowie zum anderen mit dem Argument begründet, dass der Gehweg Teil der öffentlichen Straße sei. Dies ist nicht zu beanstanden. 7 § 5b Abs. 6 Satz 1 StVG bestimmt, dass der Eigentümer eines Anliegergrundstücks das Anbringen von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zu dulden hat, sofern diese aus technischen Gründen oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht „auf der Straße“ angebracht werden können. Soweit der Kläger darauf verweist, der Anwendungsbereich des § 5b Abs. 6 Satz 1 StVG sei hier schon gar nicht eröffnet, weil es hier nicht um die Aufstellung eines Verkehrszeichens außerhalb der Straße gehe, ist ihm zuzugeben, dass die Vorschrift sich nach ihrem Wortlaut nur auf solche privaten Grundstücksflächen erstreckt, die ihrerseits nicht zugleich Teil der öffentlichen Straße sind. Wenn der Grundstückseigentümer das Anbringen von Verkehrszeichen - bei Vorliegen der übrigen in § 5b Abs. 6 Satz 1 StVG genannten Voraussetzungen - aber schon auf (rein) privaten Grundstücksflächen zu dulden hat, so besteht diese Duldungspflicht erst recht, wenn es sich bei der in seinem Eigentum stehenden privaten Grundstücksfläche zugleich um einen Teil der öffentlichen Straße handelt (vgl. auch Bauer in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., S. 1643 Rdnr. 9.3 in Bezug auf im Eigentum der Gemeinden stehende Gehwegflächen). So liegt es hier. Der Teil des Gehwegs, auf dem das Halteverbotsschild vorliegend angebracht wurde, ist Teil der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten U... Straße (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1b Straßengesetz). Der Kläger hat im Berufungszulassungsverfahren weder diese Widmung selbst noch deren Umfang in Abrede gestellt. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 9 Der Beschluss ist unanfechtbar.