Beschluss
8 S 2650/09
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Oktober 2009 - 7 K 1080/08 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die mit der Antragsbegründung geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liegen nicht vor. 2 1. Aus den in der Antragsbegründung dargelegten - und allein maßgebenden (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) - Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 m.w.N.). Das ist nach der Antragsbegründung nicht der Fall. 3 Das angefochtene Urteil weist die Anfechtungsklage der Klägerin gegen Nr. 1.1 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 09.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.04.2008, soweit zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Wasserschutzgebiet Auffangwannen mit einem Auffangvolumen von mehr als 3 % gefordert werden, ab. Die Nebenbestimmung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe keinen Anspruch auf deren Aufhebung (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die bundesrechtliche Grundlage für die streitgegenständliche Regelung finde sich in § 19g Wasserhaushaltsgesetz (a.F.) - WHG -, der in Abs. 4 landesrechtliche Vorschriften für Wasserschutzgebiete unberührt lasse. Die Ermächtigungsgrundlage für die Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe, deren Wirksamkeit zwischen den Beteiligten nicht streitig sei, finde sich in § 25b Abs. 2 Nr. 3 WG. Die Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Nebenbestimmung finde sich in § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS (Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe - Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe). Dass sich die Anlage der Klägerin im Wasserschutzgebiet befinde und somit § 10 VAwS zur Anwendung gelange, sei zwischen den Beteiligten nicht streitig. Dann jedoch ergebe sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS eindeutig, dass der Auffangraum das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe (100 %) aufnehmen können müsse, das maximal freigesetzt werden könne. Dies folge aus dieser Vorschrift selbst, ohne dass es eines Rückgriffs auf den Anhang 1 der VAwS bedürfte. Ein solcher sei nicht zulässig, denn § 10 VAwS enthalte für Anlagen in Schutzgebieten, Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten eine Sonderregelung, die den allgemeinen Anforderungen des § 4 VAwS vorgehe. 4 Die Klägerin rügt, § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS rechtfertige nicht die Forderung nach einem Auffangvolumen von 100 %. Der Wortlaut sei nicht eindeutig. § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS nehme Bezug auf „Betriebsstörungen“. Eine Betriebsstörung sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 23 VAwS jede Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten könnten. Außerdem stelle die Vorschrift darauf ab, welche Menge an Stoffen „maximal freigesetzt werden kann“. Der differenzierte Wortlaut der Vorschrift belege, dass hier nicht eindeutig eine Forderung nach einem Auffangraum in Höhe von 100 % des in der Anlage vorhandenen Volumens wassergefährdender Stoffe gemeint sein könne. Mit der Bezugnahme auf „Betriebsstörungen“ werde ein unbestimmter, auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff in die Vorschrift eingeführt. Gerade bei einem Gebindelager könne nicht angenommen werden, dass eine „Betriebsstörung“ mit dem vollständigen Zerbersten aller Gebinde auf einen Schlag gleichzusetzen sei. Tatsächlich gehe es hier wohl eher um die Tropfverluste. 5 Das Verwaltungsgericht habe außerdem die Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS nicht ausreichend gewürdigt. Der Wortlaut der Vorschrift in der Fassung von 1994 fordere einen Auffangraum, der das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen könne, also die „100 %-Forderung“. § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS habe seinen heute gültigen Wortlaut durch die Verordnung zur Änderung der VAwS vom 29.11.1995 (GBI. S. 816) erhalten. Danach müsse der Auffangraum nunmehr das in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können, das „bei Betriebsstörungen ohne Berücksichtigung automatischer Sicherheitssysteme oder entsprechender Gegenmaßnahmen maximal freigesetzt werden kann“. Der Verordnungsgeber habe sich damit in der Tat für einen „störungsorientierten“ Ansatz entschieden. Er habe für die Bemessung des Auffangraums gerade nicht mehr auf das maximal vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe abgestellt, sondern sei störungsorientiert davon ausgegangen, dass bei Betriebsstörungen normalerweise nicht das gesamte Volumen eines Gebindes austrete und aufgefangen werden müsse. Was der Verordnungsgeber mit dem Volumen gemeint habe, das bei Betriebsstörungen ohne Berücksichtigung automatischer Sicherheitssysteme oder entsprechender Gegenmaßnahmen maximal freigesetzt werden könne, erschließe sich eindeutig aus dem Anhang zu § 4 der VAwS, der ebenfalls durch die Verordnung vom 29.11.1995 eingeführt worden sei. Dort werde unter Nr. 2.2 „das Rückhaltevermögen ausdrücklich definiert, das bei Betriebsstörungen ohne Berücksichtigung geeigneter Gegenmaßnahmen maximal freigesetzt werden könne“. Es handele sich insoweit um das sogenannte Rückhaltevermögen „R2“. In der weiteren Schutzzone dürften mithin nach dem Willen des Verordnungsgebers nur Anlagen errichtet werden, deren Rückhaltevermögen der Anforderung „R2“ entspreche. Nach Nr. 3.1.3 des Anhangs 1 zur VAwS werde das Rückhaltevermögen „R2“ als Vom-Hundert-Anteil der Gesamtlagermenge nach der dort wiedergegebenen Tabelle ermittelt. Bei einer Lagermenge von 100 m³ bis 1000m³ genügten mithin auch in der weiteren Schutzzone von Schutzgebieten als Rückhaltevermögen 3 % der Gesamtlagermenge. Der Verordnungsgeber habe durch die Änderungsverordnung vom 29.11.1995 und die damit erfolgte Änderung des § 10 Abs. 3 VAwS ersichtlich einheitliche und neue Begrifflichkeiten einfügen wollen. Das Rückhaltevermögen, das in § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS gemeint sei, sei das im Anhang unter Nr. 2.2 näher definierte Rückhaltevermögen „R2“. Das Verwaltungsgericht könne unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm mit seiner Auslegung nicht erklären, warum der Verordnungsgeber § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS im Jahr 1995 überhaupt geändert, verschiedene Rückhaltevolumen näher definiert und neue technische Begriffe eingeführt habe. In der Auslegung des Verwaltungsgerichts sei die Änderung des Wortlauts der Norm ohne jede Konsequenz. Der Verordnungsgeber habe eine Erleichterung für Bauherren geschaffen, die das Verwaltungsgericht mit seiner Auslegung verkenne, die im Ergebnis am Wortlaut der Vorschrift in ihrer Fassung von 1994 kleben bleibe. 6 Auch die systematischen Argumente des Verwaltungsgerichts gegen die Berücksichtigung der Definitionen im Anhang 1 zur VAwS überzeugten nicht. Es müsse durch Auslegung ermittelt werden, wie groß das Volumen sei, das bei Betriebsstörungen ohne Berücksichtigung automatischer Sicherheitssysteme oder entsprechender Gegenmaßnahmen maximal freigesetzt werden könne. Dazu könne auf die Begriffsdefinitionen im Anhang 1 zu § 4 zurückgegriffen werden. § 4 VAwS enthalte allgemeine Anforderungen an jede Anlage, egal ob die Anlage in einem Schutzgebiet liege oder nicht. § 4 in Verbindung mit Anhang 1 gelte für alle Anlagen, auch für die Anlagen in einem Schutzgebiet. In der Nr. 1 des Anhangs 1 zu § 4 VAwS werde klargestellt, dass „weitergehende Anforderungen“ aufgrund der Lage des Anlagenstandortes in Schutzgebieten nach § 10 VAwS „unberührt“ blieben. Dies bedeute, dass der Anhang 1 auch für Anlagen in Schutzgebieten gelte. Nach § 10 könnten „weitergehende Anforderungen“ gestellt werden. Insoweit nehme Nr. 1 des Anhangs 1 zu § 4 inhaltlich Bezug auf § 10 Abs. 5 VAwS. Wenn dem so sei, müssten auch die Zeichenerklärungen des Anhangs 1 allgemeine Gültigkeit beanspruchen. § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS rechtfertige - ohne Ermessensbetätigung - allenfalls die Forderung nach einem Auffangvolumen von 3 % der gelagerten Menge an wassergefährdenden Stoffen. Weitergehende Forderungen nach einem Auffangvolumen von 100 % könnten nur nach Ermessen auf § 10 Abs. 5 VAwS gestützt werden. 7 Die Forderung nach einem Auffangvolumen von 100 % sei auch unverhältnismäßig. Der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz rechtfertige nicht jeden Eingriff. Die Forderung einer absoluten „100 %-Sicherheit“ sei der VAwS beim Rückhaltevermögen fremd. Bei typisierender Betrachtungsweise halte die VAwS auch in der weiteren Schutzzone von Schutzgebieten ein Rückhaltevermögen „R2“ von 3 % der Gesamtlagermenge für ausreichend. Der Beklagte fordere ohne jede nähere Begründung oder nachvollziehbare Gefährdungsabschätzung ein Auffangvolumen von 100 %. Gewicht und Dringlichkeit der die Forderung des Beklagten tragenden Gründe seien nicht erkennbar, zumal die VAwS, die den Stand der Technik formuliere, auch ein Rückhaltevolumen von 3 % ausreichen lasse. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang meine, § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS stelle nicht auf den Stand der Technik ab, treffe dieser Ansatz nicht zu. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass § 10 Abs. 3 wie alle anderen Vorschriften der VAwS die Grundsatzanforderungen an Anlagen aus § 19g WHG konkretisiere. Die Anlagen müssten danach mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden. Die Forderung nach einer „100 %-Sicherheit“ könnte allenfalls auf § 10 Abs. 5 VAwS gestützt werden. Danach blieben weitergehende Anforderungen, Beschränkungen sowie Ausnahmen durch Anordnungen nach § 19 WHG oder §§ 24, 40, 77 und 79 WG unberührt. Dies bedeute, dass die Behörde im Einzelfall nach Ermessen auch schärfere Anforderungen festlegen könne, als sie § 4 VAwS in Verbindung mit Anhang 1 formuliere. Bei einer schärferen Anforderung als einem Rückhaltevolumen „R2“ müsse Ermessen ausgeübt werden. Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung genügten weder die Baugenehmigung vom 06.07.2007 noch der Widerspruchsbescheid vom 10.04.2008. Der Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt. 8 Mit diesen Darlegungen wird die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ernstlich in Zweifel gestellt. Der Erfolg einer Berufung ist nach der Antragsbegründung nicht zumindest offen; vielmehr kann schon im Antragsverfahren verlässlich beurteilt werden, dass eine Berufung keinen Erfolg haben könnte. 9 Offen bleiben kann, wie es sich auswirkt, dass in § 6 der Rechtsverordnung des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wasserfassungen Blaubeuren-Gerhausen vom 3. Dezember 2003 ein Rückhaltevolumen von 100 % gefordert wird, die Klägerin aber offenbar hierzu keinen Befreiungsantrag gestellt hat (vgl. Schriftsatz des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 08.02.2010). Bereits unabhängig davon steht die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht ernstlich in Frage. 10 Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die behördliche Forderung nach einem Auffangraum mit der Möglichkeit zur Aufnahme von 100 % des in der Anlage der Klägerin vorhandenen Volumens wassergefährdender Stoffe gebilligt hat. Die Klägerin führt dagegen - mit unterschiedlichen Argumenten - allein an, § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS sei unzutreffend angewandt worden. Zur Ausfüllung des Satzteiles „in der Anlage vorhandene(s) Volumen wassergefährdender Stoffe (…), das bei Betriebsstörungen ohne Berücksichtigung automatischer Sicherheitssysteme oder entsprechender Gegenmaßnahmen maximal freigesetzt werden kann“ müsse auf den Anhang 1 zu § 4 VAwS zurückgegriffen werden. Deshalb sei nach § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS allein die Forderung nach einem Auffangraum mit einer Kapazität von 3 % des vorhandenen Volumens wassergefährdender Stoffe gerechtfertigt. Dieser Auffassung kann jedoch eindeutig nicht gefolgt werden. 11 Soweit die Klägerin vorbringt, der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS sei nicht so unmissverständlich, dass unter dem „Volumen wassergefährdender Stoffe, das bei Betriebsstörungen maximal freigesetzt werden kann“, nur ein zur Aufnahme von 100 % des vorhandenen Volumens wassergefährdender Stoffe geeignetes Behältnis verstanden werden könne, mag das für sich genommen zutreffen. Es wäre nicht nur im Einzelfall möglich, dass sich das maximal freisetzbare Volumen vom insgesamt vorhandenen Volumen unterscheidet. Darüber hinaus wäre auch vorstellbar, dass der Verordnungsgeber an anderer Stelle festlegte, was er - abweichend vom vorhandenen Volumen - unter dem maximal freisetzbaren Volumen versteht. Dabei könnten unter Umständen im Wege einer Typisierung bestimmte Prozentsätze, gemessen am vorhandenen Volumen wassergefährdender Stoffe, formuliert werden. Bei dieser Betrachtung darf man jedoch nicht stehenbleiben. Die Klägerin behauptet nämlich weitergehend, die nach dem reinen Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS denkbare Typisierung zur Ausfüllung des Begriffes „Volumen wassergefährdender Stoffe, das bei Betriebsstörungen maximal freigesetzt werden kann“ habe im Anhang 1 zu § 4 VAwS ihren Niederschlag gefunden. Diese Annahme verbietet sich allerdings - entgegen der Auffassung der Klägerin - unter Berücksichtigung von Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS. 12 Die VAwS regelt in ihrem Ersten Teil (Allgemeine Vorschriften) in § 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen. In der Vorschrift heißt es: „Soweit in Anhängen Anforderungen für bestimmte Anlagen enthalten sind, gelten diese.“ Anhang 1 (zu § 4 VAwS) regelt Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowie an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender, flüssiger Stoffe. Um eine Anlage in diesem Sinne handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Anlage der Klägerin zur Druckfarbenherstellung. Die (Mindest-) Anforderungen des Anhangs 1 zu § 4 VAwS können jedoch von solchen in besonderen Bestimmungen übertroffen werden. So ordnet Nr. 1 des Anhangs 1 zu § 4 VAwS an, dass weitergehende Anforderungen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nach § 7 sowie aufgrund der Lage des Anlagenstandortes in Schutzgebieten nach § 10 unberührt bleiben. Auch die §§ 7 und 10 sind im Ersten Teil der VAwS (Allgemeine Vorschriften) enthalten. § 10 Abs. 3 Satz 1 VAwS bestimmt, dass unbeschadet des (hier nicht einschlägigen) Absatzes 2 in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden dürfen, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss das in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können, das bei Betriebsstörungen ohne Berücksichtigung automatischer Sicherheitssysteme oder entsprechender Gegenmaßnahmen maximal freigesetzt werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS). Damit geht die Anforderung des § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS den Maßgaben des Anhangs 1 zu § 4 VAwS, die bereits unabhängig vom Standort der Anlage gelten, als speziellere Regelung vor. 13 Dem kann nicht entgegengehalten werden, die „Unberührtbleibensklausel“ der Nr. 1 des Anhangs 1 zu § 4 VAwS beziehe sich nur auf § 10 Abs. 5 Satz 1 VAwS, wonach wiederum weitergehende Anforderungen, Beschränkungen sowie Ausnahmen durch Anordnungen im Einzelfall oder durch Verordnungen nach § 19 WHG oder §§ 24, 40, 77 und 79 WG unberührt bleiben. Es gibt schon im Wortlaut der Nr. 1 des Anhangs 1 zu § 4 VAwS keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Vorbehalt speziellerer Anforderungen sich lediglich auf den fünften Absatz von § 10 VAwS beziehen sollte. Hätte der Verordnungsgeber lediglich eine derart eingeschränkte Verweisung vornehmen wollen, hätte er § 10 Abs. 5 Satz 1 VAwS konkret benennen oder den Inhalt des § 10 Abs. 5 Satz 1 VAwS direkt in Nr. 1 des Anhangs 1 zu § 4 VAwS übernehmen können. Auch in systematischer Hinsicht überzeugt nur die Annahme einer Spezialität des § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS gegenüber den in Anhang 1 zu § 4 VAwS formulierten Erfordernissen. Der Anhang 1 zu § 4 VAwS enthält keine allgemeingültige Definition für das in einer Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe, das bei Betriebsstörungen maximal freigesetzt werden kann. Nach Nr. 2 des Anhangs 1 zu § 4 VAwS (Zeichenerklärung) werden die Anforderungen in den Tabellen der Nr. 3 in bestimmter Weise bezeichnet. Nach Nr. 2.2 (Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten) bezeichnet R2 das „Rückhaltevermögen entsprechend dem Rauminhalt wassergefährdender Flüssigkeiten, der bei Betriebsstörungen ohne Berücksichtigung geeigneter Gegenmaßnahmen freigesetzt werden kann“. Nr. 3 des Anhangs 1 zu § 4 VAwS regelt Anforderungen an bestimmte Anlagen. Nach Nr. 3.1.3 wird - soweit es hier interessiert - bei Fass- und Gebindelagern für wassergefährdende, flüssige Stoffe das Rückhaltevermögen R2 in einem Vom-Hundert-Anteil der Gesamtlagermenge nach einer Tabelle ermittelt. Beträgt die Gesamtlagermenge mehr als 100 und bis 1.000 m³, so wird das Rückhaltevermögen R2 mit 3 % der Gesamtlagermenge (wenigstens jedoch 10 m³) angesetzt. Dem lässt sich gerade nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber im Anhang 1 zu § 4 VAwS einen einheitlichen, auch für § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS maßgeblichen technischen Begriff des „Volumens wassergefährdender Stoffe, das bei Betriebsstörungen maximal freigesetzt werden kann“, definieren wollte. Denn Nr. 2.2 des Anhangs 1 zu § 4 VAwS enthält allein eine Zeichenerklärung für Nr. 3 des Anhangs 1 zu § 4 VAwS. Da aber § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS gegenüber Nr. 3 des Anhangs 1 zu § 4 VAwS speziellere Anforderungen trifft, kann es nicht auf die Zeichenerklärungen zu (ausschließlich) eben jener Nr. 3 ankommen. 14 Mit dem Wert R2 wird zudem begrifflich nicht das „Volumen wassergefährdender Stoffe, das bei Betriebsstörungen maximal freigesetzt werden kann“ umschrieben, sondern ein bestimmtes Rückhaltevermögen. Von einem Rückhaltevermögen ist in § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS nicht die Rede. Aus dem Wortlaut der Nr. 2.2 des Anhangs 1 zu § 4 VAwS erschließt sich nicht eindeutig, ob der Verordnungsgeber mit dem Ausdruck „Rückhaltevermögen entsprechend dem Rauminhalt (…)“ kundtun wollte, dass nach seiner (typisierenden) Einschätzung das angegebene Rückhaltevermögen mit dem bei Betriebsstörungen maximal freisetzbaren Rauminhalt wassergefährdender Flüssigkeiten gleichzusetzen ist. Auf die Auslegung der Nr. 2.2 des Anhangs 1 zu § 4 VAwS kommt es allerdings ohnehin nicht an, da sie sich ausschließlich auf die folgende Nr. 3 des Anhangs bezieht. 15 Die auf das gegenteilige Ergebnis zielende Argumentation der Klägerin mit der Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS in seiner jetzigen Fassung überzeugt nicht. Zutreffend führt die Klägerin aus, dass die frühere Fassung der Bestimmung - VAwS vom 11.02.1994 (GBl. S. 182) vor Änderung durch die Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Anlagenverordnung-VAwS vom 29.11.1995 (GBl. S. 816) - einen Auffangraum vorschrieb, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe musste aufnehmen können. Richtig ist ferner, dass die vorgenommene Auslegung der Neufassung im vorliegenden Fall dazu führt, dass nichts anderes als das bereits nach der Altfassung vorgesehene Ergebnis erzielt wird („100 %-Forderung“). Dies weckt jedoch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Auslegung. Der genaue Anlass für die Änderung des Wortlauts von § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS im Jahre 1995 ist für den Senat nicht ersichtlich (keine Anhaltspunkte insoweit auch bei Kibele, Die Novelle zur Anlagenverordnung <VAwS>, BWVPrax 1996, 121 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aber nicht erkennbar und auch in keiner Weise plausibel, dass eine Erleichterung für Bauherren geschaffen werden sollte, indem das erforderliche Volumen des Auffangraums auch in der weiteren Zone (Zone III) von Schutzgebieten auf die Werte des Anhangs 1 zu § 4 VAwS abgesenkt werden sollte. Das Argument, dass die Änderung sonst nicht erklärlich sei, überzeugt nicht. Es sind nämlich durchaus Fälle vorstellbar, in denen - aus welchen Gründen auch immer - das Volumen wassergefährdender Stoffe, das bei Betriebsstörungen maximal freigesetzt werden kann, auch bei der hier vorgenommenen Auslegung hinter dem maximal in der Anlage vorhandenen Volumen wassergefährdender Stoffe zurückbleibt. Hierfür ist lediglich im vorliegenden Fall nichts konkret dargetan oder sonst ersichtlich. Darüber hinaus spricht gegen die Ansicht der Klägerin, dass das Maß der von ihr behaupteten Reduktion des notwendigen Auffangvolumens ganz erheblich wäre. Eine derart starke Änderung wäre vor allem deshalb wenig nachvollziehbar, weil es sich um eine gewichtige Abweichung von der Muster-Anlagenverordnung (Muster-VAwS) der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) handelte. Die VAwS Baden-Württemberg beruht auf der Muster-VAwS; allein die Muster-VAwS wurde bei der EU notifiziert (vgl. LT-Drucks. 11/5646, S. 3 f.; siehe auch LT-Drucks. 11/6495, S. 4). Die Muster-VAwS vom 8./9.11.1990 unter Einschluss der Fortschreibung gemäß Beschluss der 116. LAWA-Sitzung am 22./23. März 2001 in Güstrow sieht in § 10 Abs. 3 Satz 2 noch immer vor, dass der Auffangraum das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können muss. Kein Bundesland ist - soweit ersichtlich - von der Muster-VAwS auch nur annähernd so weit abgewichen, dass es ein Volumen von 3 % der Gesamtlagermenge ausreichen lassen würde. Die entsprechende Regelung der Muster-VAwS hat ferner inhaltlich weitgehend unverändert Eingang in § 31 Abs. 3 Satz 3 des Entwurfs einer Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VUmwS, zuletzt Stand 03.02.2010, http://www.gewaesser-umwelt-schutz.de/files/pdf/VUmwSaktuellEntwurf.pdf) und später in § 30 Abs. 3 Satz 2 des Referentenentwurfs einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS, Stand 24.11.2010, http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/vauws_entwurf.pdf - Begründung unter http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/vauws_entwurf_begruendung.pdf) gefunden. Hinzu kommt schließlich, dass die von der Klägerin unterstellte Absicht des Verordnungsgebers in Wortlaut und Systematik auch keinen Niederschlag gefunden hat. 16 Angesichts der bereits vom Verwaltungsgericht zu Recht betonten Tatsache, dass das Grundwasser und mithin sein Schutz ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut ist, ist das gefundene Ergebnis auch nicht unverhältnismäßig. Das Wasser ist eine der wichtigsten Grundlagen allen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300). Darauf, welche Größe eines Auffangraumes der Stand der Technik gebietet, kommt es wegen der eindeutigen und nicht zu beanstandenden Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS nicht an. Der Vortrag der Klägerin zu einer fehlenden Ermessensausübung im Rahmen von § 10 Abs. 5 Satz 1 VAwS geht nach dem Vorstehenden ins Leere. § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS sieht eine gebundene Entscheidung vor. 17 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls nicht gegeben. Das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes ist regelmäßig schon dann zu verneinen, wenn - wie hier - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12.02.1997 - 8 S 375/97 - VBlBW 1997, 219). Die Antragsbegründung enthält keine Gesichtspunkte, die eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen könnten. Auch der im angefochtenen Urteil geleistete rechtliche Begründungsaufwand weist nicht auf besondere rechtliche Schwierigkeiten hin (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392). 18 3. Die Rechtssache hat aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen auch keine grundsätzliche Bedeutung. 19 Dabei kann dahinstehen, ob sich die Grundsatzbedeutung schon deshalb verneinen lässt, weil die VAwS als auslaufendes Recht zu betrachten ist und deshalb ein auf ihre Auslegung bezogener Klärungsbedarf nicht (mehr) besteht. Rechtsfragen, die sich zu auslaufendem Recht stellen, können nur ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung haben, wenn ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.2002 - 8 S 252/02 - juris). Es fehlt hier schon unabhängig von dieser Problematik an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 20 Im Zulassungsantrag wirft die Klägerin die von ihr für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage auf, ob § 10 Abs. 3 Satz 2 VAwS einen Auffangraum fordert, der das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen an wassergefährdenden Stoffen aufnehmen kann, das maximal freigesetzt werden kann, beziehungsweise ob der Auffangraum 100 % des maximal freisetzbaren Volumens an wassergefährdenden Stoffen aufnehmen können muss. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kommt nicht in Betracht, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.1997 - 4 B 167/96 - NVwZ-RR 1998, 457, zum Revisionszulassungsrecht). So liegt es hier. Insoweit kann auf die Ausführungen zu den behaupteten Richtigkeitszweifeln verwiesen werden. II. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. 23 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).