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Beschluss

9 S 2769/10

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. November 2010 - 4 K 1291/10 - geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt ... ..., ... ..., ... ..., als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Klägers hat Erfolg, weil er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss bieten keine ausreichende Grundlage, um die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung der Erlaubnis, nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung die Berufsbezeichnung Physiotherapeut führen zu dürfen, als aussichtslos zu erachten. Die maßgebliche Frage, ob dem Begehren der Versagungsgrund aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 MPhG entgegen steht, weil sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, bedarf daher der Klärung im Hauptsacheverfahren. 2 Entgegen der Auffassung des Beklagten sind bei der erforderlichen Prognoseentscheidung auch die nach Bescheiderlass eingetretenen Umstände zu berücksichtigen. Anders als in der Konstellation einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer bereits erteilten Erlaubnis ist im Falle der Verpflichtungsklage auf Ersterteilung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen. Dies folgt nicht nur aus der prozessualen Konstellation der Verpflichtungsklage, sondern insbesondere aus dem einschlägigen Regelungsgefüge des materiellen Rechts. Während im Falle des Widerrufs einer bereits erteilten Berufserlaubnis mit dem Erlass des rechtsgestaltenden Verwaltungsakts eine Zäsur eintritt, die nachträglich eintretende Umstände trennt und einem eigenständigen Wiedererteilungsverfahren zuweist und vorbehält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 - 3 B 61/10 - [Rn. 8]; Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22/09 -, NJW 2010, 2901 [Rn. 11]; Urteil vom 17.08.2005 - 6 C 15/04 -, BVerwGE 124, 110 [113 f.]), besteht eine entsprechende Verfahrensaufspaltung im Falle der Ersterteilung nicht. Hier ist vielmehr einheitlich die Frage maßgeblich, ob die Voraussetzungen für die begehrte Erlaubniserteilung vorliegen. Mangels gesondertem Wiedererteilungsverfahren sind daher auch nachträglich eingetretene Umstände - wie etwa die Wiedererlangung einer zunächst entfallenen persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit - zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2010 - 3 C 28/09 - [Rn. 15]). Nur so kann in dieser Konstellation die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit effektiv gewährleistet werden (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.03.1995 - 1 BvR 1639/91 -, NVwZ 1995, 1096). Auch die nach Erlass des Versagungsbescheids eingetretenen Umstände sind bei der Entscheidung daher in Rechnung zu stellen. 3 Zu berücksichtigen ist vorliegend deshalb auch, dass die Bewährungszeit aus dem Strafurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21.11.2008 zwischenzeitlich abgelaufen ist. Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung ergibt sich aus diesem Umstand allein jedoch nicht, dass nunmehr von der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 MPhG geforderten Zuverlässigkeit ausgegangen werden könnte. Ein derartiger Automatismus kommt dem Ablauf der Bewährungszeit nicht zu, zumal hier ein Verwertungsverbot nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht eingetreten ist. Für die Prognose, ob der Kläger seine beruflichen Pflichten in Zukunft erfüllen wird, können absolute Zeitvorgaben nicht gemacht werden, vielmehr sind hierfür die konkreten Gesamtumstände maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.1987 - 1 B 93/86 -, GewArch 1987, 351 [Rn. 9]; Beschluss vom 16.07.1996 - 3 B 44/96 - [Rn. 4]). 4 Entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung ist das ordnungsgemäße Verhalten des Klägers seit der Verurteilung aber auch nicht bereits deshalb bedeutungslos, weil es unter der Drohung der laufenden Bewährungszeit stand (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 26.02.2008 - Au 3 K 07.1024 - [Rn. 23]). Eine derartig restriktive Ausblendung der Bewährungszeit, mit der Folge, dass dem Kläger die Möglichkeit des Nachweises der Wiedererlangung der Zuverlässigkeit hier generell abgeschnitten wäre, könnte mit den Gewährleistungen der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbart werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.08.2007 - 1 BvR 1098/07 -, BVerfGK 12, 72 [77 f.]; zur unzulässigen Bezugnahme auf den Druck eines laufenden Disziplinarverfahrens auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243 [255]). 5 Die getroffenen Feststellungen sind daher keine ausreichende Grundlage für die angenommene Negativprognose, so dass eine dem Gewicht der Berufsfreiheit und dem Übermaßverbot Rechnung tragende Würdigung der Einzelfallumstände (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 - 3 B 61/10 - [Rn. 4]; Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22/09 -, NJW 2010, 2901 [Rn. 16]) im Hauptsacheverfahren durchgeführt werden muss. Das Prozesskostenhilfeverfahren hat nicht die Aufgabe, den erforderlichen Rechtsschutz selbst zu bieten, sondern nur, diesen zugänglich zu machen. 6 Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung sind entbehrlich, weil Gerichtsgebühren für eine PKH-Beschwerde nur im Falle der Erfolglosigkeit angesetzt werden (vgl. Nr. 5502 des auf § 3 Abs. 2 GKG gestützten Kostenverzeichnisses) und das Beschwerdeverfahren eine Kostenerstattung nicht kennt (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). 7 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.