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Urteil

5 S 955/09

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan „ Zergle I “ der Stadt Konstanz vom 23. Oktober 2003 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Zergle I“ der Antragsgegnerin. 2 Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ca. 4,04 ha große, zentrumsnahe Fläche im Ortsteil Wollmatingen der Antragsgegnerin, die unter Einbeziehung mehrerer bestehender Gebäude vorwiegend einer Wohnbebauung zugeführt werden soll. Die Fläche war bisher teilweise gewerblich genutzt (ehemaliges Sägewerk B.) und wird - nach Aufgabe des Gewerbebetriebs - erstmals überplant. Nach dem Planungsprogramm der Antragsgegnerin sollen dort unterschiedliche Bau- und Eigentumsformen gemischt und Geschosswohnungsbau nur in zurückhaltendem Umfang ermöglicht werden. Grüne Achsen sollen in nordsüdlicher und ostwestlicher Richtung verlaufen und sich in der Gebietsmitte kreuzen. Zur vorhandenen Umgebungsbebauung sollen angemessene Übergänge geschaffen werden. Das Plangebiet wird im Westen begrenzt durch den Mühlenweg und das Baugebiet Gerstäcker-Lindenbühl, im Süden durch die Mannheimer Straße und den das Baugebiet Öhmdwiesen II im Norden abschließenden Feldweg (Flst.Nr. 7476/1), im Südosten durch das Baugebiet Öhmdwiesen. Für die neu geplanten Wohngebäude werden Allgemeine Wohngebiete, unterteilt in die Teilbereiche WA 1 bis WA 7, festgesetzt. Die Festsetzungen ermöglichen die Realisierung von insgesamt 126 Wohneinheiten (ca. 50 Gebäude mit je max. 2 Wohneinheiten, 1 Gebäude mit 3 Wohneinheiten, 4 Gebäude mit max. 23 Wohneinheiten). Der Bereich der in den Bebauungsplan einbezogenen vorhandenen Bebauung an der Radolfzeller Straße - im Norden des Plangebiets - wurde mit Rücksicht auf die dort vorhandene Nutzung und die Umgebungsbebauung als Mischgebiet ausgewiesen. Eine Mischgebietsfestsetzung findet sich auch für die vorhandene Bebauung im Osten des Plangebiets an der Radolfzeller Straße. Im Süden des Plangebiets wird eine Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen. Dort sollen eine Kindertagesstätte und ein Bewohnerzentrum errichtet werden. 3 Das Plangebiet wird über den 5,5 m breiten Mühlenweg erschlossen, der teils über einseitige, teils über beidseitige Gehwege verfügt, im jetzigen Ausbauzustand erhalten bleiben soll und im Norden des Plangebiets an die Radolfzeller Straße angebunden ist. Eine Erschließung von Südwesten her - dort mündet der Mühlenweg von der Byk-Gulden-Straße her kommend in das Plangebiet ein - ist nicht vorgesehen. Von dem im Plangebiet gelegenen Teil des Mühlenweges zweigen mehrere Wohnstraßen - z.T. Stichstraßen - in östlicher Richtung zur Erschließung der dort gelegenen Baufelder ab. Da die vorhandene Einmündung des Mühlenwegs in die Radolfzeller Straße im Norden des Plangebiets sehr beengt und die Radolfzeller Straße ohnehin bereits stark belastet ist, soll eine in Ost-West-Richtung verlaufende, etwa 5,5 m breite und mit einem einseitigen, 1,5 m breiten Gehweg ausgestattete zusätzliche Verbindungsstraße (Zimmererweg) vom Mühlenweg zur Radolfzeller Straße geschaffen werden, die im Osten des Plangebiets in die genannte Straße einmündet. 4 Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ... (... Straße x), das außerhalb des Plangebiets, aber an dieses angrenzend in unmittelbarer Nähe der geplanten Einmündung des neuen Verbindungsweges in die Radolfzeller Straße liegt. Das Grundstück ist mit einem denkmalgeschützten Wohnhaus bebaut. Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zur Verbindungsstraße hin sieht der Plan eine ca. 140 qm große, 28 m lange und im Mittel ca. 5 m breite öffentliche Grünfläche mit Baumpflanzverpflichtung vor. 5 Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Bereits am 20.05.1999 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, das Gebiet zwischen dem Mühlenweg im Westen und der Radolfzeller Straße im Osten zum Zwecke der Schaffung von ca. 300 Wohneinheiten zu überplanen und den Bebauungsplan „Öhmdwiesen III“ aufzustellen. Dieser Beschluss wurde am 04.12.2000 im Südkurier öffentlich bekanntgemacht. Nachdem der beauftragte Verkehrsgutachter zu dem Ergebnis gekommen war, dass die verkehrlichen Voraussetzungen für die Erschließung eines Baugebietes solchen Umfangs derzeit nicht gegeben seien und empfohlen hatte, die Gebietsausweisung erst nach einer Realisierung von Verkehrsnetzergänzungen vorzunehmen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 23.03.2000, die Planung vorerst nicht weiterzuverfolgen. Mit Blick darauf, dass die Nordumfahrung von der Litzelstetter Straße bis zur Dettinger Straße seit 2001 in Betrieb genommen wurde, ein weiterer Abschnitt noch in 2002 in Betrieb genommen werden sollte und aufgrund dessen bereits eine Teilentlastung der Radolfzeller Straße im bebauten Bereich vom Verkehr erreicht werden konnte, beschloss der Gemeinderat am 24.10.2002, die Planung wieder aufzunehmen und zu diesem Zweck ein Rahmenkonzept „Öhmdwiesen III“ für einen später in Abschnitten zu entwickelnden Bebauungsplan aufzustellen. Dieses vom Gemeinderat am 15.05.2003 gebilligte Rahmenkonzept sah vor, das Gebiet über einen längeren Zeitraum nur in Abhängigkeit von der Realisierung der Verbindungsstraße Wollmatinger Straße/Oberlohnstraße und der Westtangente zu realisieren und bis dahin über den Mühlenweg nur noch ca. 40 Wohneinheiten zu erschließen. 6 Am 21.05.2003 wurde eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange angehört. Auf dieser Grundlage wurde für den westlichen Teilbereich der Öhmdwiesen und die Verbindung zur Radolfzeller Straße der - nunmehr so genannte - Bebauungsplanentwurf „Zergle I“ entwickelt. In diesem Planungsstadium wurde erstmals die Verbindungsstraße vom Mühlenweg zur Radolfzeller Straße vorgesehen, die zur Entlastung der als kritisch angesehenen Einmündung des Mühlenweges in die Radolfzeller Straße beitragen soll. In seiner Sitzung am 24.07.2003 billigte der Gemeinderat den Bebauungsplanentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung, die in der Zeit vom 04.08. bis 05.09.2003 - nach vorheriger Bekanntmachung im Südkurier vom 26.07.2003 - stattfand. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 21.08.2003 Einwendungen gegen die Planung. Im Wesentlichen rügte er, die Planung führe zu einer nicht mehr tragbaren Zunahme des Verkehrs in der Radolfzeller Straße und wandte sich insbesondere gegen die Ausweisung einer neuen Straße direkt neben seinem Wohnhaus. Zudem machte er geltend, die Planung sehe zu wenige Parkplätze für die Wohneinheiten vor und bewirke einen Verlust bedeutender Bäume und Grünzonen. 7 In seiner Sitzung vom 23.10.2003 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin - nach entsprechender Vorberatung im Technischen Ausschuss sowie im Umweltausschuss am 09.10.2003 - der von der Verwaltung vorgeschlagenen Gesamtabwägung zum Verkehr und zur Erschließung entsprechend der Anlage C der Sitzungsvorlage sowie einer Behandlung der eingegangenen Anregungen entsprechend der Anlage D zur Sitzungsvorlage zu und beschloss den Bebauungsplan „Zergle I“ einschließlich der örtlichen Bauvorschriften mit den Änderungen aus der Abwägung als Satzung. Zugleich stimmte er den aus seiner Mitte heraus gestellten Anträgen zu, (1.) die Verbindungsstraße vom Mühlenweg zur Radolfzeller Straße in den Bebauungsplan zwar aufzunehmen, aber erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen und (2.) in einer ersten Stufe nur „Erschließungsmaßnahmen bis zu einem Maß von ca. 40 Häusern“ vorzunehmen. 8 Im Südkurier vom 18.11.2003 wurde der Satzungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft. 9 Am 19.01.2004 hat der Antragsteller - zusammen mit zwei weiteren Antragstellern das Normenkontrollverfahren eingeleitet (früheres Aktenzeichen: 5 S 211/04). Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 06.08.2004 zunächst das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 17.04.2009 hat der Antragsteller das Verfahren wieder angerufen. Zur Begründung seines Normenkontrollantrages führt er nunmehr aus: Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Zwar liege das Grundstück Flst. Nr. ... nicht im Plangebiet, es sei jedoch mit einer nicht nur geringfügigen, planbedingten Erhöhung der Verkehrslärmbelastung an der nördlichen und östlichen Gebäudeseite zu rechnen. Eine Verletzung des Rechts aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. sei deshalb möglich. Im Rahmen der Begründetheitsprüfung sei bereits zweifelhaft, ob ein ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss vorliege. Denn dieser sei mit der Änderung gefasst worden, dass in der ersten Stufe nur Erschließungsmaßnahmen bis zu einem Maß von ca. 40 Häusern vorzunehmen seien. Dies spreche dafür, dass kein vorbehaltloser und uneingeschränkter Bebauungsplan vorliege. Auch sei damit zum Ausdruck gebracht, dass es dem Bebauungsplan in der beschlossenen Fassung an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB fehle. Der Beschluss könne auch nicht als solcher über die zeitliche Durchführung von Erschließungsmaßnahmen i.S.v. § 123 BauGB angesehen werden, weil das stufenweise Vorgehen der Antragsgegnerin sich nicht auf Erschließungsmaßnahmen, sondern auf den Zeitraum vor Fertigstellung der Westtangente beziehe, deren Verwirklichung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aber noch gänzlich offen gewesen sei. Ein Abwägungsfehler liege darin, dass die Antragsgegnerin die von ihm vorgetragenen Lärmschutzbelange nicht in die Abwägung eingestellt habe. Sie habe das Problem „Verkehr“ vielmehr nur unter verkehrstechnischen Aspekten betrachtet und entsprechend verkürzt berücksichtigt. In jedem Fall habe die Antragsgegnerin sein Interesse, von dem planbedingten Verkehrslärm nicht unzumutbar beeinträchtigt zu werden, in seiner Bedeutung verkannt. Nur so lasse sich erklären, dass auf eine schalltechnische Untersuchung gänzlich verzichtet worden sei. Richtigerweise müsse bei der Berechnung der lärmrelevanten Verkehrsbewegungen auf der an seinem Haus vorbeiführenden Verbindungsstraße von mindestens 200 Wohneinheiten (im Plangebiet, in der Radolfzeller Straße Nr. 19 und Nr. 19 a und in der Eichbühlstraße) ausgegangen werden. Dies führe an seinem Wohngrundstück zu einem Verkehrsaufkommen von 1.300 bis 1.500 Kfz/24h. Berücksichtige man weiter, dass das Verkehrsaufkommen im Einmündungsbereich durch anfahrende bzw. mit laufendem Motor wartende Fahrzeuge geprägt sei und stelle man außerdem in Rechnung, dass aufgrund der schon jetzt gegebenen Überlastung der Radolfzeller Straße mit längeren Wartezeiten im Einmündungsbereich zu rechnen sei, so sei ein Zuschlag für erhöhte Störwirkungen nach Tabelle D der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV i.H.v. mindestens 3 dB(A) anzusetzen. Eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gem. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV sei hier wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin habe dies jedoch unberücksichtigt gelassen. Die Abwägungsmängel seien auch beachtlich, insbesondere bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die Planung in Kenntnis der zu erwartenden Verkehrslärmbelastung an seinem Wohngrundstück anders ausgefallen wäre. Der Bebauungsplan verstoße schließlich gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Denn er sei aufgestellt worden, obgleich das Verkehrsgutachten von Modus Consult zu dem Ergebnis gekommen sei, die Radolfzeller Straße, die den durch das Baugebiet verursachten Verkehr noch zusätzlich aufnehmen solle, sei bereits gegenwärtig (bezogen auf das Jahr 2003) überlastet. Zwar habe der Verkehrsgutachter auch ausgeführt, dass die planbedingte Verkehrszunahme nicht als Ursache für die zu erwartenden Verkehrsbehinderungen verantwortlich gemacht werden könne. Dies bedeute jedoch nicht, dass es der Antragsgegnerin freigestanden habe, das ohnehin bestehende Problem durch die Schaffung zusätzlichen Verkehrsaufkommens noch zu verschärfen. Auf eine Entlastungswirkung durch den Bau der B 33 (neu) und der Westtangente habe die Antragsgegnerin nicht vertrauen dürfen, denn diese Planungen seien im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht hinreichend verfestigt gewesen. Mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bebauungsplans hätte vielmehr abgewartet werden müssen, bis eine tatsächliche Entlastung der Radolfzeller Straße durch die erwähnten Baumaßnahmen erreicht sein würde. Anderes folge auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin vorerst nur ca. 40 Häuser zulassen wolle. Denn damit seien mindestens 80 Wohneinheiten zugelassen, die ebenfalls - wenn auch in geringerem Ausmaß - zu einer Verschärfung der ohnehin schon überlasteten Radolfzeller Straße beitrügen. 10 Der Antragsteller beantragt, 11 den Bebauungsplan „Zergle I“ der Antragsgegnerin vom 23.10.2003 für unwirksam zu erklären. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 den Antrag abzuweisen. 14 Sie hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig. Aufgrund der Einschätzungen des Verkehrsgutachters wirke sich die zusätzliche Erschließung der mit dem Bebauungsplan zugelassenen Wohneinheiten über den Zimmererweg auf die gesamte Verkehrssituation im dortigen Bereich nur unwesentlich aus. Die zu erwartende Lärmzunahme sei lediglich geringfügig und abwägungsunbeachtlich, weshalb dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehle. Diese sei zudem verwirkt, weil der Antragsteller während der Verhandlungen, die in den letzten knapp sechs Jahren während des Ruhens des Verfahrens stattgefunden hätten, den Eindruck erweckt habe, er werde gegen den Bebauungsplan nicht mehr weiter vorgehen, sofern die von den Beteiligten auf den Weg gebrachte Grundstücksangelegenheit zu seiner Zufriedenheit geregelt würde. Mit seinem plötzlichen Wiederanruf des Verfahrens habe sich der Antragsteller in Widerspruch zu seinem früheren Handeln gesetzt. Der Wiederanruf nach so langer Zeit widerspreche auch der gesetzgeberischen Intention, möglichst schnell Klarheit über die Wirksamkeit einer Norm zu erhalten. Der Normenkontrollantrag sei aber jedenfalls unbegründet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers beziehe sich der Beschluss des Gemeinderats vom 23.10.2003 zur Begrenzung von Erschließungsmaßnahmen auf die zeitliche Umsetzung der Erschließung des Plangebiets i.S.v. § 123 BauGB. Es treffe nicht zu, dass der Bebauungsplan unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung beschlossen worden sei. An der Erforderlichkeit der Planung bestünden keine Zweifel. Der Zimmererweg als Verbindungstraße zur Radolfzeller Straße sei für eine Anbindung des Plangebiets notwendig, weil der planbedingte Mehrverkehr nicht über die bestehende Einmündung des Mühlenweges in die Radolfzeller Straße bewältigt werden könne. Die Erforderlichkeit der Planung könne auch nicht mit Blick darauf verneint werden, dass sie sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht verwirklichen lasse. Denn bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses seien die Planung der B 33 und der Westtangente bereits so verfestigt gewesen, dass mit einer Realisierung und demgemäß mit einer Entspannung der Verkehrssituation auf der Radolfzeller Straße in absehbarer Zeit zu rechnen gewesen sei. Der Baubeginn von B 33 und Westtangente im September 2009 bestätige diese Annahme. Auch ein Abwägungsfehler liege nicht vor. Aus S. 655 der Verfahrensakte ergebe sich, dass der Gemeinderat konkret auf die Einmündung des Zimmererwegs in die Radolfzeller Straße und die hierdurch entstehenden Belastungen für das Gebäude des Antragstellers hingewiesen worden sei. Auch die Lärmbeeinträchtigung sei hiervon umfasst. Nachdem die planbedingte Verkehrszunahme vom Verkehrsgutachter als gering eingestuft worden sei, liege es auf der Hand, dass keine Verkehrslärmproblematik entstehe. Deshalb habe es auch keines gesonderten Lärmgutachtens bedurft. Dies werde nochmals bekräftigt durch die ergänzende Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom 09.09.2009. Danach würden die gesundheitsrelevanten Schwellenwerte auf der Nordseite des Gebäudes des Antragstellers sowohl im Ist- als auch im Planfall eingehalten, auf der Ostseite hingegen bereits im Istzustand überschritten. Durch die zusätzliche Anbindung des Zimmererwegs werde der Lärmpegel auf dieser Seite aber nur marginal (im Bereich von etwa + 0,3 dB(A)) beeinflusst. Faktisch bleibe die Lärmsituation unverändert. Die der Planung zugrundeliegenden Stellungnahmen von Modus Consult gingen darüber hinaus von 300 neuen Wohneinheiten aus. Hierbei handele es sich um die Maximalzahl der nach dem „Rahmenplan Zergle“ im Gesamtgebiet vorgesehenen Wohneinheiten. Der angegriffene Bebauungsplan „Zergle I“ ermögliche hingegen insgesamt nur ca. 126 Wohneinheiten. Rechne man die im Bebauungsplan „Zergle II“ vorgesehenen weiteren 66 Wohneinheiten hinzu, so ergäben sich insgesamt 192 Wohneinheiten, die noch weit unter den von Modus Consult zugrundegelegten Zahlen lägen. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor. Bereits im Jahre 1997 sei ein Teilstück der Westtangente - die Verbindungsstraße von der B 33 (alt) bis zur Byk-Gulden-Straße - genehmigt und im Jahre 1999 realisiert worden. Im Jahre 2001 habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planungen für die B 33 neu und für die übrigen Teile der Westtangente zugestimmt. Auch wenn die Planfeststellungsbeschlüsse erst nach Satzungsbeschluss ergangen seien, sei in diesem Zeitpunkt nicht zuletzt aufgrund der Teilrealisation der Westtangente damit zu rechnen gewesen, dass auch die noch ausstehenden Teile der Straßenplanung alsbald verwirklicht würden. Die nachträgliche Entwicklung bestätige dies. Entgegen der Ansicht des Antragstellers seien die geltend gemachten Abwägungsfehler, selbst wenn sie vorlägen, jedenfalls nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Die konkrete Möglichkeit einer anderen Planung sei hier auszuschließen. Der Gemeinderat habe sich dafür entscheiden, dass eine Anbindung des Plangebiets über den Mühlenweg in südwestlicher Richtung zum Byk-Gulden-Weg aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes abzulehnen sei. Auch eine Erschließung des Plangebiets über die Brandenburger- und die Allensteiner Straße scheide aus, weil der Knoten Allensteinerstraße/Riedstraße bereits mit dem bestehenden Baugebiet „Öhmdwiesen II“ an der Belastungsgrenze angelangt sei. 15 Der Senat hat einen am 13.10.2009 gestellten Antrag des Antragstellers nach § 47 Abs. 6 VwGO, die Vollziehung des Bebauungsplans „Zergle I“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag auszusetzen, mit Beschluss vom 03.12.2009 (5 S 2245/09) abgelehnt. 16 Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf diese Akten, die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten des Verfahrens 5 S 2245/09 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. 18 Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der hier noch anzuwendenden Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des Sechsten VwGO-Änderungsgesetzes vom 01.11.1996 (BGBl I S. 1626) gestellt worden (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). 19 Der Antragsteller ist antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.10.2003 beschlossene und hier allein streitgegenständliche Bebauungsplan „Zergle I““ keine das Grundstück des Antragstellers betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten des Antragstellers möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Antragsteller eine Antragbefugnis nicht abgesprochen werden. Er beruft sich darauf, dass sein Wohnanwesen ... Straße x (Flst. Nr. ...) aufgrund der in 6 m Entfernung geplanten Verbindungsstraße unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt werde. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm begründet nicht erst dann eine Antragsbefugnis, wenn die in der 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Vielmehr gehören auch unterhalb dieser Grenze bleibende Immissionen zu dem in die Abwägung einzustellenden - und deshalb ggf. eine Antragsbefugnis begründenden - Abwägungsmaterial. Anhaltspunkte dafür, dass die planbedingte Lärmzunahme so geringfügig ist, dass sie von vornherein nicht in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden musste, bestehen - bezogen auf den für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) am 23.10.2003 - nicht. Ein Lärmgutachten wurde im Planungsverfahren nicht eingeholt. Ob aus der Einschätzung des Verkehrsgutachters im Gutachten vom 11.09.2003, wonach auf dem Zimmererweg eine Verkehrsbelastung von 1.500 Kfz/24 Std. zu erwarten sei, der Schluss auf eine (abwägungsirrelevante) Geringfügigkeit der Lärmzunahme gezogen werden könnte, bedarf im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis keiner Entscheidung, denn jedenfalls die Möglichkeit einer Abwägungsrelevanz der planbedingten Lärmzunahme erscheint nicht ausgeschlossen. 20 Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers kann - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.02.1989 - 4 NB 1.89 -, NVwZ 1989, 653; Beschl. v. 14.11.2000 - 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 (2000), juris Rdnr. 4) und des erkennenden Gerichtshofs (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1995 - 8 S 810/95 -, VBlBW 1995, 433) ist zwar geklärt, dass auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben unterliegt; auch besteht die schrankensetzende Funktion der Grundsätze von Treu und Glauben unabhängig davon, ob der Vorwurf der Treuwidrigkeit an ein Verhalten des Antragstellers vor oder nach der Einleitung eines Normenkontrollverfahrens anknüpft (BVerwG, Beschl. v. 14.11.2000, a.a.O.). Maßgeblich kommt es jedoch darauf an, ob im jeweils zu entscheidenden Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die die Geltendmachung eines prozessualen Rechts als treuwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Soweit die Antragsgegnerin auch im Zusammenhang mit dem vorliegend zu prüfenden Normenkon-trollantrag auf ihre Ausführungen dazu verweist, dass und weshalb ihrer Ansicht nach der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 47 Abs. 6 VwGO zu spät gestellt worden und deshalb als treuwidrig zu erachten sei, kommt es hierauf von vornherein nicht an. Denn für die Beurteilung der prozessualen Verwirkung jenes Antrags sind nicht dieselben rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte maßgeblich wie im Rahmen des hier zu beurteilenden Normenkontrollantrages. In Bezug auf diesen Antrag fehlt es an jeglichen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass bereits die Einleitung des Normenkontrollverfahrens im Januar 2004 gegen Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen haben könnte. Spätestens mit der Einleitung dieses Verfahrens hat der Antragsteller sein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse daran dokumentiert, die - aus seiner Sicht - planbedingten Belastungen des Grundstücks Flst. Nr. ... zu beseitigen. Dieses Interesse ist auch mit der Ruhensanordnung des Senats vom 06.08.2004 nicht entfallen, denn dieses diente ausdrücklich dazu, das Verfahren während laufender Vergleichsverhandlungen in der Schwebe zu halten (vgl. § 251 Abs. 1 ZPO), wobei es den Beteiligten unbenommen blieb, das Verfahren - jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten - jederzeit ohne Zustimmung des Senats wieder aufzunehmen. Die Antragsgegnerin musste unabhängig davon, wie sich die laufenden Vergleichsverhandlungen gestalten, jederzeit mit einem solchen Wiederanruf durch den Antragsteller, gerichtet auf eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Bebauungsplans, rechnen. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen der Vergleichsverhandlungen offenbar eine „Kehrtwende“ vollzog und von dem zunächst begehrten Erwerb eines angrenzenden Grundstücks wieder Abstand nahm, führt jedenfalls nicht dazu, dass ihm der Wiederanruf des ruhenden Normenkontrollverfahrens verwehrt wäre. 21 Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin widerspricht der Wiederanruf eines knapp fünf Jahre ruhenden Verfahrens auch nicht der in der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Wertung, möglichst schnell Klarheit über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer Norm zu erhalten. Zum einen wurde der vorliegende Normenkontrollantrag gerade innerhalb der - hier maßgeblichen - Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. erhoben, zum anderen hätte es die Antragsgegnerin selbst in der Hand gehabt, den nunmehr beklagten Schwebezustand zu verhindern, entweder durch eine Nichtzustimmung zu dem Ruhensantrag des Antragstellers vom 26.07.2004 oder - nach erfolgter Ruhensanordnung durch den Senat - durch einen Wiederanruf des Verfahrens. 22 Aus den dargelegten Erwägungen heraus kann dem Antragsteller auch das (fortbestehende) Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht abgesprochen werden. II. 23 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen Verfahrensverstöße nicht vor (1.); auch ist der Bebauungsplan weder unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB (2.) noch mit Blick auf die Bewältigung des Problems der planbedingten Verkehrszunahme zu beanstanden (3a). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf die Bewältigung der Lärmproblematik Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen (3b). 24 1. Mit seinem Vortrag, es liege bereits kein „ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss“ vor, weil die Antragsgegnerin keinen vorbehaltlosen und uneingeschränkten Bebauungsplan beschlossen habe, rügt der Antragsteller der Sache nach, es fehle an einem (wirksamen) Satzungsbeschluss i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB BauGB 2001 i.V.m. 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Da das Bebauungsplanverfahren hier in der Zeit zwischen dem 14.04.1999 und dem 20.07.2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen wurde, finden die Vorschriften des BauGB - mit Ausnahme der Vorschriften für die Planerhaltung, für die nach § 233 Abs. 2 BauGB Sonderregeln gelten - in der vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau maßgeblichen Fassung vom 27.07.2001 (im Folgenden: BauGB 2001) weiterhin Anwendung (§ 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 244 Abs. 1 i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Nach § 10 BauGB 2001 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB stellt es einen beachtlichen Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften dar, wenn die Gemeinde einen erforderlichen Satzungsbeschluss nicht (ordnungsgemäß) gefasst hat. 25 Ein solcher Fehler liegt hier aber nicht vor. Zwar handelt es sich bei den als Satzung zu beschließenden Bebauungsplänen um Rechtsnormen mit der Konsequenz, dass bereits der inhaltsbestimmende Beschluss des normschaffenden Organs - hier des Gemeinderats - ohne Bedingung und Vorbehalt erfolgt sein muss. Denn die Vielzahl der Rechtsunterworfenen muss unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zweifelsfrei feststellen können, ob die Regelungen für sie verbindlich sind oder nicht und mit welchem Inhalt die Norm für sie gilt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.07.1993 - 26 W 91.1677 -, juris Rdnr. 15). Dies ist hier indes der Fall. In seiner Sitzung am 23.10.2003 hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Vorlagen der Verwaltung zur Gesamtabwägung und zur Behandlung der Einwendungen zu eigen gemacht und den Bebauungsplan zusammen mit den von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen als Satzung beschlossen. Damit steht eindeutig fest, welche Regelungen mit welchem Inhalt gelten sollen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gemeinderat zugleich beschlossen hat, die geplante Stichstraße erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen und in der ersten Stufe nur Erschließungsmaßnahmen bis zu einem Maß von ca. 40 Häusern vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers zielt dieser Beschluss schon nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht darauf ab, die inhaltliche Geltung des Bebauungsplans „Zergle I“ im Sinne einer Bedingung oder eines Vorbehalts von der Fertigstellung der Westtangente abhängig zu machen. Er betrifft allenfalls die zeitliche Streckung der Umsetzung der Planung durch eine gestaffelte Erschließung. Diese wirft zwar möglicherweise Zweifel an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans auf (dazu s.u.), stellt aber jedenfalls das Vorliegen eines bedingungs- und vorbehaltslosen Satzungsbeschlusses nicht in Frage. 26 Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es insoweit nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des hier anzuwendenden § 215 Abs. 1 BauGB 1998 (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BauGB bezüglich der Vorschriften zur Planerhaltung), innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 18.11.2003 wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses auch ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB 1998). 27 Mängel bei der Ausfertigung und Verkündung, die als unmittelbar rechtstaatliche Anforderungen nicht unter die Planerhaltungsvorschriften des BauGB fallen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris Rdnr. 36), liegen ebenfalls nicht vor. Der Bebauungsplan „Zergle I“ besteht hier aus dem zeichnerischen Teil, den planungsrechtlichen Festsetzungen und dem Grünordnungsplan, auf die in dem Satzungstext jeweils eindeutig Bezug genommen wird. Sämtliche Teile wurden jeweils am 14.11.2003 - und damit vor der Bekanntmachung am 18.11.2003 - in der erforderlichen Weise vom zeichnungsberechtigten Bürgermeister der Antragsgegnerin ( §§ 49 Abs. 2, 54 Abs. 2 GemO) ausgefertigt. 28 2. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers mangelt es dem Bebauungsplan auch nicht an der Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, haben die Gemeinden grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856; BVerwGE 117, 351, 353). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8). 29 Nach diesen Maßstäben ist die Planung hier erforderlich. Sie ist ersichtlich von einem hinreichend gewichtigen städtebaulichen Belang - der Bereitstellung von Wohnflächen im zentrumsnahen Bereich - getragen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Planung auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat es in seinem Urteil vom 22.01.1993 (- 8 C 46.91 -, DVBl. 1993, 669 = juris Rdnr. 21ff) mit Blick auf § 1 Abs. 3 BauGB zwar als problematisch angesehen, wenn eine Gemeinde ein größeres Gebiet überplant, in der Begründung des Bebauungsplans zugleich aber zum Ausdruck bringt, das Plangebiet nur abschnittsweise erschließen zu wollen. Die Bedenken rührten aber daher, dass die abschnittsweise Realisierung des Plangebiets sich auf „völlig ungewisse Zeiträume“ bezog, weil die planende Gemeinde sich mit Blick auf voraussichtlich fehlende finanzielle Mittel für die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen bereits bei der Beschlussfassung über die Planung deren Verwirklichung offenhalten wollte. Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin durfte bei der Planung vielmehr davon ausgehen, dass selbst 300 Wohneinheiten gemäß dem Rahmenkonzept „Zergle“ in absehbarer Zeit - nach Fertigstellung der B 33 neu mit Westtangente Wollmatingen und damit einhergehender Verkehrsentlastung in der Radolfzeller Straße - realisiert werden können. Die tatsächliche Entwicklung zeigt, dass die bei der Beschlussfassung am 23.10.2003 zugrundegelegte Erwartung nicht aus der Luft gegriffen war: Ein Teilstück der Westtangente - die Verbindung von der B 33 zur Byk-Gulden-Straße - war bereits im Jahre 1999 realisiert; mit dem Bau der B 33 und dem übrigen Teil der Westtangente wurde im September 2009 begonnen. Die abschnittsweise Realisierung des Rahmenplans - und als dessen Teilkonzept die Verwirklichung des Bebauungsplans „Zergle I“ - war hier gerade nicht von der Vorstellung der Antragsgegnerin getragen, sich die Realisierung der verfolgten städtebaulichen Zielsetzung auf unabsehbare Zeit offenhalten zu wollen. Aufgrund der Einschätzung des Verkehrsgutachters ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan „Zergle I“ - als „abgespeckte Version“ des Rahmenkonzepts - sogar dann realisiert werden kann und soll, wenn es wider Erwarten nicht zum Bau der Westtangente kommt. 30 3. § 1 Abs. 6 BauGB 2001 erfordert bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). 31 a) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die planerische Bewältigung des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat bereits im Jahre 1998 - also weit vor dem Beschluss über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans - erkannt, dass die verkehrliche Erschließung der zunächst geplanten 300 Wohneinheiten im Quartier „Öhmdwiesen/Zergle“ im Hinblick auf die bereits damals festzustellende Verkehrsbelastung der Radolfzeller Straße problematisch sein würde. Die von ihr eingeholte verkehrstechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros Modus Consult vom 11.02.1998 kam zu dem Ergebnis, die Neubebauung im Bereich Sägerei auf zunächst ca. 40 Wohneinheiten zu beschränken. Eine Erschließung über den Mühlenweg sei - trotz des Anstiegs der Verkehrsbelastung des Mühlenwegs im Tagesverkehr um 42 % - in dieser Größenordnung noch zu vertreten. Die Planung wurde daraufhin zunächst nicht weiterverfolgt. Nach Fertigstellung der Nordumfahrung Wollmatingen - und dadurch eingetretener Teilentlastung der Radolfzeller Straße - gab die Antragsgegnerin eine weitere verkehrstechnische Stellungnahme in Auftrag, in der erstmals der Zimmererweg als weitere Anbindung des Plangebiets an die Radolfzeller Straße berücksichtigt wurde. In seiner Stellungnahme vom 11.09.2003 kam Modus Consult zu dem Ergebnis, dass eine kurz- bis mittelfristige Realisierung von (sogar) 300 Wohneinheiten unter Zugrundelegung dieses neuen Konzepts zu keiner wesentlichen Verschlechterung der derzeitigen Verkehrsqualität führe und die Erschließungskonzeption funktionsfähig sei. Nach Realisierung der B 33 neu (mit Westtangente) sei im Untersuchungsbereich mit einer Verkehrsentlastung zu rechnen. Lediglich eine Langfristbetrachtung (bis 2015) ohne B 33 neu und Westtangente führe dazu, dass die verminderte Verkehrsqualität im Bereich Wollmatingen annähernd über den gesamten Tag anhalte. Generell könne aber gesagt werden, dass die Neubebauung „Zergle“ (unter Zugrundlegung von 300 geplanten Wohneinheiten) nur einen geringen Einfluss auf die Verkehrssituation habe, weil die gegebenen bzw. zu erwartenden Verkehrsbehinderungen im Bereich der Ortsdurchfahrt Wollmatingen auf den Verkehrsaustausch der im Osten gelegenen Gewerbegebiete bzw. der Kernstadt mit den Stadtrandgebieten und den Einzugsgebieten westlich von Konstanz zurückzuführen seien. 32 Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterlichen Stellungnahmen methodisch unrichtig bzw. nicht fachgerecht erstellt oder im Ergebnis nicht einleuchtend begründet worden wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Antragsteller Ausführungen dazu macht, welches Verkehrsaufkommen seiner Ansicht nach aus welchen Gründen auf dem neuen Verbindungsweg zur Radolfzeller Straße zu erwarten ist, deckt sich sein Ergebnis (1.300 bis 1.500 Kfz/24h) mit dem der verkehrstechnischen Gutachten (1.500 Kfz/24h). 33 Mit Blick auf diese gutachterlichen Einschätzungen und unter ausdrücklicher Berücksichtigung der vorhandenen starken Verkehrsbelastung des Wollmatinger Straßennetzes hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung für eine Zulassung des Baugebiets „Zergle I“ entschieden. Dem Problem der Verkehrsbelastung hat er hierbei in doppelter Weise Rechnung getragen: Zum einen durch die Entscheidung, deutlich weniger als die vom Gutachter für ebenfalls realisierbar gehaltenen 300 Wohneinheiten planerisch zu ermöglichen, zum anderen durch die Entscheidung, keine Verkehrsanbindung des Mühlenwegs nach Süden zum Byk-Gulden-Weg zuzulassen um Durchgangs- bzw. Schleichverkehr im Plangebiet zu verhindern (Abwägung zum Verkehr und zur Erschließung, S. 4-6). Ein gewisser Widerspruch in der Planungskonzeption liegt zwar darin, dass die Verbindungsstraße („Zimmererweg“) einerseits zur Entlastung der Verkehrssituation im Einmündungsbereich Mühlenweg/Radolfzeller Straße für erforderlich gehalten wurde, andererseits aber gerade deren Bau bis zur Fertigstellung der Westtangente - und dem Eintritt der dadurch bewirkten Verkehrsentlastung - zurückgestellt werden soll. Ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot liegt hierin aber nicht, weil die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Gutachten von Modus Consult vom 11.02.1998 (S. 7) und vom 11.09.2003 (S. 18 und 20) ersichtlich davon ausgegangen ist, dass jedenfalls der durch den Bebauungsplan „Zergle I“ ausgelöste Verkehr noch über den bestehenden Mühlenweg abgewickelt werden kann (Planbegründung S. 2) und - entsprechend den verkehrsgutachterlichen Ausführungen - selbst maximal 300 Wohneinheiten in dem Plangebiet nur zu einer geringfügigen, im Grunde nicht wahrnehmbaren Verschlechterung der Verkehrssituation führen würde (Abwägung zu Verkehr und Erschließung, S. 6). 34 Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren in ein anderes Verwaltungsverfahren verkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, DVBl. 1994, 1152, juris Rdnr. 5; BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rdnr. 3). Danach muss jeder Bebauungsplan die von ihm ausgelösten oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen. Dies schließt zwar nicht aus, angezeigte Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zu verlagern. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind aber überschritten, wenn bereits im Planungsstadium des Bauleitplanverfahrens absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lässt. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Antragsgegnerin das Problem der verkehrlichen Erschließung des Baugebiets „Zergle I“ und der Bewältigung des dadurch ausgelösten Mehrverkehrs im Übrigen Straßennetz gerade innerhalb des streitgegenständlichen Planungsverfahrens bewältigt und nicht von der Verwirklichung der geplanten Westtangente abhängig gemacht hat. 35 b) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern in Bezug auf die Bewältigung der planbedingten Lärmzunahme. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich der vorliegenden Planungsunterlagen zu der Frage, welche (zusätzlichen) Lärmbelastungen die durch den Bebauungsplan „Zergle I“ zugelassene Bebauung bei den Anwohnern der ohnehin bereits stark belasteten Radolfzeller Straße auslöst, keinerlei Gedanken gemacht. Eine entsprechende schalltechnische Untersuchung wurde nicht durchgeführt. 36 aa) Ausweislich ihrer Antragserwiderung ist die Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gestützt auf die Aussage der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 11.09.2003 (dort S. 12 und S. 18), der Einfluss der Neubebauung im Bereich „Zergle“ habe auf die Verkehrssituation nur geringen Einfluss und führe zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Verkehrsqualität, davon ausgegangen, „dass keine Verkehrslärmproblematik bestehe“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Vertreter der Antragsgegnerin dies noch einmal bestätigt. Richtigerweise musste sie aber bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Erwägung ziehen, dass der Verkehr auf der Radolfzeller Straße bei einer Belastung von etwa 18.400 Kfz/24 h im Istzustand streckenweise zu einem Lärmpegel oberhalb von 70 dB(A) tagsüber führt und damit möglicherweise auch dann, wenn die planbedingte Lärmzunahme sich nur im geringfügigen Bereich bewegt, die Frage nach kompensatorischen Maßnahmen zur Lärmvorsorge aufgeworfen wird. Denn eine Bauleitplanung, die eine bereits vorhandene Lärmbelastung in gesundheitsschädlichem Ausmaß (mind. 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts) weiter erhöht, entspricht nur dann dem im Abwägungsgebot verankerten Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie die zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen, z.B. des passiven Schallschutzes, kompensiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.03.1999 - 1 C 11636/98 -, BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 47, juris [nur Leits.]; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, DVBl. 1992, 1099;). Darauf, ob sich die Lärmzunahme im hörbaren bzw. geringfügigen Bereich bewegt, kommt es in diesem Fall nicht entscheidend an. 37 Auf den Gesichtspunkt der unzumutbaren Lärmbelastung hatten Anwohner bzw. Planbetroffene im Anhörungsverfahren ausdrücklich hingewiesen. Schon der Stellungnahme von Modus Consult vom 11.09.2003 (S. 11) war zu entnehmen, dass die Radolfzeller Straße im Istzustand mit bis zu 20.900 Kfz/24h belastet ist. In der Stellungnahme von Modus Consult vom 09.09.2009 (S. 4) heißt es bestätigend, dass bereits eine Istbelastung mit 18.400 Kfz/24h an der Ostwand des Hauses des Antragstellers zu einer Lärmbelastung von 72 dB(A) tagsüber bzw. 62 dB(A) nachts führt. Da die Lärmbelastung an der Radolfzeller Straße mithin bereits nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (am 23.10.2003) möglicherweise - im damaligen Istzustand - die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überstieg, konnte die Einholung schalltechnischer Gutachten zum Zwecke der Abklärung weiterer kompensatorischer Maßnahmen auch nicht aus der Erwägung heraus unterbleiben, dass der Bebauungsplan „Zergle I“ lediglich einen ersten Bauabschnitt verwirklicht, der weit unter den an sich vorgesehenen - und der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 11.09.2003 zugrundeliegenden - 300 Wohneinheiten zurückbleibt. 38 bb) Auch bezüglich der planbedingten Lärmauswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers ist die Abwägung defizitär. Mit Schreiben vom 21.08.2003 hatte der Antragsteller auf die bereits bestehende Verkehrsbelastung seines Grundstücks ausdrücklich hingewiesen und geltend gemacht, eine zusätzliche Lärmbelastung durch eine neue Straße neben seinem Hause mache die Situation vollends unerträglich. Diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zwar zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem Beschlussvorschlag der Verwaltung (Bl. 655 der Behördenakten) ergibt. In der dort in Bezug genommenen „gesonderten Abwägung zum Verkehr und zur Erschließung“ findet sich zur Lärmproblematik aber nichts. Die dort wiedergegebenen Erwägungen beziehen sich lediglich - wie schon die Bezeichnung dieser Unterlage nahelegt - auf Fragen der verkehrstechnischen Erschließung des Baugebiets. Die Antragsgegnerin ist auch insoweit mit Blick auf die verkehrstechnische Untersuchung vom 11.09.2003 (S. 11) davon ausgegangen, dass auf dem Verbindungsweg eine lediglich geringfügige Verkehrsbelastung von nur 1.500 Kfz/24h zu erwarten ist und sich deshalb in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers keine Verkehrslärmproblematik ergibt. Gerade bezüglich des Anwesens des Antragstellers hätte aber in den Blick gelangen müssen, dass aufgrund der Lärmvorbelastung im gesundheitsschädlichen Bereich auch bei nur geringfügiger Lärmzunahme möglicherweise kompensatorische Maßnahmen zur Lärmvorsorge in Betracht kommen (s.o.). Zusätzlich hätte in den Blick gelangen, ermittelt werden und im Rahmen der Abwägung Niederschlag finden müssen, dass durch den vorgesehenen Verbindungsweg zur Radolfzeller Straße die rückwärtigen, von der Radolfzeller Straße abgewandten Wohn- und Außenwohnbereiche auf dem Grundstück des Antragstellers, die bislang von der lärmabschirmenden Wirkung des Gebäudes profitieren, nun erstmals einer (neuen) Lärmquelle ausgesetzt werden. Dass diese Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers jedenfalls in Zusammenschau mit der bestehenden Lärmvorbelastung erheblich und demgemäß bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, liegt nach Auffassung des Senats auf der Hand. 39 Am Vorliegen des aufgezeigten Ermittlungs- und Bewertungsdefizits ändert sich nichts dadurch, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin zusammen mit dem Satzungsbeschluss am 23.10.2003 zusätzlich beschlossen hat, die am Haus des Antragstellers vorbeiführende Verbindungsstraße erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen. Dieser Zusatzbeschluss hat zwar möglicherweise zur Konsequenz, dass sich für das Grundstück des Antragstellers in Bezug auf die Verkehrs menge nichts ändert, weil der auf der Verbindungsstraße prognostizierte Verkehr von 1.500 Kfz/24h nach der verkehrsrechtlichen Stellungnahme vom 11.09.2003 durch die nach Fertigstellung der Westtangente zu erwartende Verkehrsabnahme im innerörtlichen Bereich zumindest ausgeglichen wird (die auf der Radolfzeller Straße erwartete Verkehrsreduktion liegt bei 1.600 Kfz/24h). Ob dies aber in gleicher Weise für die Lärmbelastung gilt, ist eine offene und ungeklärte Frage. Von einer entsprechenden Lärmkompensation dürfte schon deshalb nicht ohne weiteres auszugehen sein, weil sich die Qualität des auf der Verbindungsstraße zu erwartenden Verkehrs - die in die Radolfzeller Straße einbiegenden Fahrzeuge müssen dort warten und anfahren - von der Qualität des auf der Radolfzeller Straße vorhandenen fließenden Verkehrs unterscheidet. 40 cc) Bei den genannten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn sie waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899ff). Sie sind auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38). 41 dd) Die aufgezeigten Mängel waren auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 C 1.07 -, BVerwG 131, 100 m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon deshalb, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin in voller Kenntnis der Lärmauswirkungen der Planung vorerst - d.h. bis zur Fertigstellung der B 33 neu mit Westtangente und dem Eintritt der dadurch zu erwartenden Verkehrsentlastung - auf eine Planung des Baugebiets „Zergle I“ verzichtet hätte, wie dies in der Vergangenheit ja auch schon wegen des Problems der verkehrlichen Erschließung geschehen ist. Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Gemeinderat in Kenntnis der dadurch ausgelösten Lärmwirkungen an der konkreten Planung - mit Verbindungsweg vom Mühlenweg zur Radolfzeller Straße - in jedem Fall festgehalten hätte, besteht die konkrete Möglichkeit, dass er kompensatorische Maßnahmen zugunsten der Lärmbetroffenen erwogen und vorgesehen hätte. Insoweit bestehen mehrere Lösungsmöglichkeiten. 42 ee) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, denn sie berühren das Planungskonzept „Zergle I“ insgesamt. Das Planungsverfahren zeigt, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin stets die Verwirklichung des gesamten Bebauungsplans von der planerischen Bewältigung der Problems des planbedingten Mehrverkehrs - und der Bewältigung des damit vermeintlich deckungsgleichen Lärmproblems - abhängig gemacht hat. Dies kommt insbesondere in dem Zusatzbeschluss vom 23.10.2003 zum Ausdruck, nicht den Weg einer (weiteren) Planreduzierung, sondern den Weg der Staffelung von Erschließungsmaßnahmen zu gehen. Daher kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Planung an einer weiter reduzierten Teilplanung festgehalten hätte. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. 45 Beschluss vom 10.November 2010 46 Der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004). Gründe 17 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. 18 Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der hier noch anzuwendenden Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des Sechsten VwGO-Änderungsgesetzes vom 01.11.1996 (BGBl I S. 1626) gestellt worden (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). 19 Der Antragsteller ist antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.10.2003 beschlossene und hier allein streitgegenständliche Bebauungsplan „Zergle I““ keine das Grundstück des Antragstellers betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten des Antragstellers möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Antragsteller eine Antragbefugnis nicht abgesprochen werden. Er beruft sich darauf, dass sein Wohnanwesen ... Straße x (Flst. Nr. ...) aufgrund der in 6 m Entfernung geplanten Verbindungsstraße unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt werde. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm begründet nicht erst dann eine Antragsbefugnis, wenn die in der 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Vielmehr gehören auch unterhalb dieser Grenze bleibende Immissionen zu dem in die Abwägung einzustellenden - und deshalb ggf. eine Antragsbefugnis begründenden - Abwägungsmaterial. Anhaltspunkte dafür, dass die planbedingte Lärmzunahme so geringfügig ist, dass sie von vornherein nicht in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden musste, bestehen - bezogen auf den für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) am 23.10.2003 - nicht. Ein Lärmgutachten wurde im Planungsverfahren nicht eingeholt. Ob aus der Einschätzung des Verkehrsgutachters im Gutachten vom 11.09.2003, wonach auf dem Zimmererweg eine Verkehrsbelastung von 1.500 Kfz/24 Std. zu erwarten sei, der Schluss auf eine (abwägungsirrelevante) Geringfügigkeit der Lärmzunahme gezogen werden könnte, bedarf im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis keiner Entscheidung, denn jedenfalls die Möglichkeit einer Abwägungsrelevanz der planbedingten Lärmzunahme erscheint nicht ausgeschlossen. 20 Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers kann - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.02.1989 - 4 NB 1.89 -, NVwZ 1989, 653; Beschl. v. 14.11.2000 - 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 (2000), juris Rdnr. 4) und des erkennenden Gerichtshofs (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1995 - 8 S 810/95 -, VBlBW 1995, 433) ist zwar geklärt, dass auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben unterliegt; auch besteht die schrankensetzende Funktion der Grundsätze von Treu und Glauben unabhängig davon, ob der Vorwurf der Treuwidrigkeit an ein Verhalten des Antragstellers vor oder nach der Einleitung eines Normenkontrollverfahrens anknüpft (BVerwG, Beschl. v. 14.11.2000, a.a.O.). Maßgeblich kommt es jedoch darauf an, ob im jeweils zu entscheidenden Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die die Geltendmachung eines prozessualen Rechts als treuwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Soweit die Antragsgegnerin auch im Zusammenhang mit dem vorliegend zu prüfenden Normenkon-trollantrag auf ihre Ausführungen dazu verweist, dass und weshalb ihrer Ansicht nach der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 47 Abs. 6 VwGO zu spät gestellt worden und deshalb als treuwidrig zu erachten sei, kommt es hierauf von vornherein nicht an. Denn für die Beurteilung der prozessualen Verwirkung jenes Antrags sind nicht dieselben rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte maßgeblich wie im Rahmen des hier zu beurteilenden Normenkontrollantrages. In Bezug auf diesen Antrag fehlt es an jeglichen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass bereits die Einleitung des Normenkontrollverfahrens im Januar 2004 gegen Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen haben könnte. Spätestens mit der Einleitung dieses Verfahrens hat der Antragsteller sein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse daran dokumentiert, die - aus seiner Sicht - planbedingten Belastungen des Grundstücks Flst. Nr. ... zu beseitigen. Dieses Interesse ist auch mit der Ruhensanordnung des Senats vom 06.08.2004 nicht entfallen, denn dieses diente ausdrücklich dazu, das Verfahren während laufender Vergleichsverhandlungen in der Schwebe zu halten (vgl. § 251 Abs. 1 ZPO), wobei es den Beteiligten unbenommen blieb, das Verfahren - jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten - jederzeit ohne Zustimmung des Senats wieder aufzunehmen. Die Antragsgegnerin musste unabhängig davon, wie sich die laufenden Vergleichsverhandlungen gestalten, jederzeit mit einem solchen Wiederanruf durch den Antragsteller, gerichtet auf eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Bebauungsplans, rechnen. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen der Vergleichsverhandlungen offenbar eine „Kehrtwende“ vollzog und von dem zunächst begehrten Erwerb eines angrenzenden Grundstücks wieder Abstand nahm, führt jedenfalls nicht dazu, dass ihm der Wiederanruf des ruhenden Normenkontrollverfahrens verwehrt wäre. 21 Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin widerspricht der Wiederanruf eines knapp fünf Jahre ruhenden Verfahrens auch nicht der in der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Wertung, möglichst schnell Klarheit über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer Norm zu erhalten. Zum einen wurde der vorliegende Normenkontrollantrag gerade innerhalb der - hier maßgeblichen - Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. erhoben, zum anderen hätte es die Antragsgegnerin selbst in der Hand gehabt, den nunmehr beklagten Schwebezustand zu verhindern, entweder durch eine Nichtzustimmung zu dem Ruhensantrag des Antragstellers vom 26.07.2004 oder - nach erfolgter Ruhensanordnung durch den Senat - durch einen Wiederanruf des Verfahrens. 22 Aus den dargelegten Erwägungen heraus kann dem Antragsteller auch das (fortbestehende) Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht abgesprochen werden. II. 23 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen Verfahrensverstöße nicht vor (1.); auch ist der Bebauungsplan weder unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB (2.) noch mit Blick auf die Bewältigung des Problems der planbedingten Verkehrszunahme zu beanstanden (3a). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf die Bewältigung der Lärmproblematik Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen (3b). 24 1. Mit seinem Vortrag, es liege bereits kein „ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss“ vor, weil die Antragsgegnerin keinen vorbehaltlosen und uneingeschränkten Bebauungsplan beschlossen habe, rügt der Antragsteller der Sache nach, es fehle an einem (wirksamen) Satzungsbeschluss i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB BauGB 2001 i.V.m. 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Da das Bebauungsplanverfahren hier in der Zeit zwischen dem 14.04.1999 und dem 20.07.2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen wurde, finden die Vorschriften des BauGB - mit Ausnahme der Vorschriften für die Planerhaltung, für die nach § 233 Abs. 2 BauGB Sonderregeln gelten - in der vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau maßgeblichen Fassung vom 27.07.2001 (im Folgenden: BauGB 2001) weiterhin Anwendung (§ 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 244 Abs. 1 i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Nach § 10 BauGB 2001 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB stellt es einen beachtlichen Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften dar, wenn die Gemeinde einen erforderlichen Satzungsbeschluss nicht (ordnungsgemäß) gefasst hat. 25 Ein solcher Fehler liegt hier aber nicht vor. Zwar handelt es sich bei den als Satzung zu beschließenden Bebauungsplänen um Rechtsnormen mit der Konsequenz, dass bereits der inhaltsbestimmende Beschluss des normschaffenden Organs - hier des Gemeinderats - ohne Bedingung und Vorbehalt erfolgt sein muss. Denn die Vielzahl der Rechtsunterworfenen muss unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zweifelsfrei feststellen können, ob die Regelungen für sie verbindlich sind oder nicht und mit welchem Inhalt die Norm für sie gilt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.07.1993 - 26 W 91.1677 -, juris Rdnr. 15). Dies ist hier indes der Fall. In seiner Sitzung am 23.10.2003 hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Vorlagen der Verwaltung zur Gesamtabwägung und zur Behandlung der Einwendungen zu eigen gemacht und den Bebauungsplan zusammen mit den von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen als Satzung beschlossen. Damit steht eindeutig fest, welche Regelungen mit welchem Inhalt gelten sollen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gemeinderat zugleich beschlossen hat, die geplante Stichstraße erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen und in der ersten Stufe nur Erschließungsmaßnahmen bis zu einem Maß von ca. 40 Häusern vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers zielt dieser Beschluss schon nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht darauf ab, die inhaltliche Geltung des Bebauungsplans „Zergle I“ im Sinne einer Bedingung oder eines Vorbehalts von der Fertigstellung der Westtangente abhängig zu machen. Er betrifft allenfalls die zeitliche Streckung der Umsetzung der Planung durch eine gestaffelte Erschließung. Diese wirft zwar möglicherweise Zweifel an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans auf (dazu s.u.), stellt aber jedenfalls das Vorliegen eines bedingungs- und vorbehaltslosen Satzungsbeschlusses nicht in Frage. 26 Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es insoweit nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des hier anzuwendenden § 215 Abs. 1 BauGB 1998 (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BauGB bezüglich der Vorschriften zur Planerhaltung), innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 18.11.2003 wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses auch ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB 1998). 27 Mängel bei der Ausfertigung und Verkündung, die als unmittelbar rechtstaatliche Anforderungen nicht unter die Planerhaltungsvorschriften des BauGB fallen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris Rdnr. 36), liegen ebenfalls nicht vor. Der Bebauungsplan „Zergle I“ besteht hier aus dem zeichnerischen Teil, den planungsrechtlichen Festsetzungen und dem Grünordnungsplan, auf die in dem Satzungstext jeweils eindeutig Bezug genommen wird. Sämtliche Teile wurden jeweils am 14.11.2003 - und damit vor der Bekanntmachung am 18.11.2003 - in der erforderlichen Weise vom zeichnungsberechtigten Bürgermeister der Antragsgegnerin ( §§ 49 Abs. 2, 54 Abs. 2 GemO) ausgefertigt. 28 2. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers mangelt es dem Bebauungsplan auch nicht an der Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, haben die Gemeinden grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856; BVerwGE 117, 351, 353). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8). 29 Nach diesen Maßstäben ist die Planung hier erforderlich. Sie ist ersichtlich von einem hinreichend gewichtigen städtebaulichen Belang - der Bereitstellung von Wohnflächen im zentrumsnahen Bereich - getragen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Planung auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat es in seinem Urteil vom 22.01.1993 (- 8 C 46.91 -, DVBl. 1993, 669 = juris Rdnr. 21ff) mit Blick auf § 1 Abs. 3 BauGB zwar als problematisch angesehen, wenn eine Gemeinde ein größeres Gebiet überplant, in der Begründung des Bebauungsplans zugleich aber zum Ausdruck bringt, das Plangebiet nur abschnittsweise erschließen zu wollen. Die Bedenken rührten aber daher, dass die abschnittsweise Realisierung des Plangebiets sich auf „völlig ungewisse Zeiträume“ bezog, weil die planende Gemeinde sich mit Blick auf voraussichtlich fehlende finanzielle Mittel für die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen bereits bei der Beschlussfassung über die Planung deren Verwirklichung offenhalten wollte. Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin durfte bei der Planung vielmehr davon ausgehen, dass selbst 300 Wohneinheiten gemäß dem Rahmenkonzept „Zergle“ in absehbarer Zeit - nach Fertigstellung der B 33 neu mit Westtangente Wollmatingen und damit einhergehender Verkehrsentlastung in der Radolfzeller Straße - realisiert werden können. Die tatsächliche Entwicklung zeigt, dass die bei der Beschlussfassung am 23.10.2003 zugrundegelegte Erwartung nicht aus der Luft gegriffen war: Ein Teilstück der Westtangente - die Verbindung von der B 33 zur Byk-Gulden-Straße - war bereits im Jahre 1999 realisiert; mit dem Bau der B 33 und dem übrigen Teil der Westtangente wurde im September 2009 begonnen. Die abschnittsweise Realisierung des Rahmenplans - und als dessen Teilkonzept die Verwirklichung des Bebauungsplans „Zergle I“ - war hier gerade nicht von der Vorstellung der Antragsgegnerin getragen, sich die Realisierung der verfolgten städtebaulichen Zielsetzung auf unabsehbare Zeit offenhalten zu wollen. Aufgrund der Einschätzung des Verkehrsgutachters ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan „Zergle I“ - als „abgespeckte Version“ des Rahmenkonzepts - sogar dann realisiert werden kann und soll, wenn es wider Erwarten nicht zum Bau der Westtangente kommt. 30 3. § 1 Abs. 6 BauGB 2001 erfordert bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). 31 a) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die planerische Bewältigung des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat bereits im Jahre 1998 - also weit vor dem Beschluss über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans - erkannt, dass die verkehrliche Erschließung der zunächst geplanten 300 Wohneinheiten im Quartier „Öhmdwiesen/Zergle“ im Hinblick auf die bereits damals festzustellende Verkehrsbelastung der Radolfzeller Straße problematisch sein würde. Die von ihr eingeholte verkehrstechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros Modus Consult vom 11.02.1998 kam zu dem Ergebnis, die Neubebauung im Bereich Sägerei auf zunächst ca. 40 Wohneinheiten zu beschränken. Eine Erschließung über den Mühlenweg sei - trotz des Anstiegs der Verkehrsbelastung des Mühlenwegs im Tagesverkehr um 42 % - in dieser Größenordnung noch zu vertreten. Die Planung wurde daraufhin zunächst nicht weiterverfolgt. Nach Fertigstellung der Nordumfahrung Wollmatingen - und dadurch eingetretener Teilentlastung der Radolfzeller Straße - gab die Antragsgegnerin eine weitere verkehrstechnische Stellungnahme in Auftrag, in der erstmals der Zimmererweg als weitere Anbindung des Plangebiets an die Radolfzeller Straße berücksichtigt wurde. In seiner Stellungnahme vom 11.09.2003 kam Modus Consult zu dem Ergebnis, dass eine kurz- bis mittelfristige Realisierung von (sogar) 300 Wohneinheiten unter Zugrundelegung dieses neuen Konzepts zu keiner wesentlichen Verschlechterung der derzeitigen Verkehrsqualität führe und die Erschließungskonzeption funktionsfähig sei. Nach Realisierung der B 33 neu (mit Westtangente) sei im Untersuchungsbereich mit einer Verkehrsentlastung zu rechnen. Lediglich eine Langfristbetrachtung (bis 2015) ohne B 33 neu und Westtangente führe dazu, dass die verminderte Verkehrsqualität im Bereich Wollmatingen annähernd über den gesamten Tag anhalte. Generell könne aber gesagt werden, dass die Neubebauung „Zergle“ (unter Zugrundlegung von 300 geplanten Wohneinheiten) nur einen geringen Einfluss auf die Verkehrssituation habe, weil die gegebenen bzw. zu erwartenden Verkehrsbehinderungen im Bereich der Ortsdurchfahrt Wollmatingen auf den Verkehrsaustausch der im Osten gelegenen Gewerbegebiete bzw. der Kernstadt mit den Stadtrandgebieten und den Einzugsgebieten westlich von Konstanz zurückzuführen seien. 32 Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterlichen Stellungnahmen methodisch unrichtig bzw. nicht fachgerecht erstellt oder im Ergebnis nicht einleuchtend begründet worden wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Antragsteller Ausführungen dazu macht, welches Verkehrsaufkommen seiner Ansicht nach aus welchen Gründen auf dem neuen Verbindungsweg zur Radolfzeller Straße zu erwarten ist, deckt sich sein Ergebnis (1.300 bis 1.500 Kfz/24h) mit dem der verkehrstechnischen Gutachten (1.500 Kfz/24h). 33 Mit Blick auf diese gutachterlichen Einschätzungen und unter ausdrücklicher Berücksichtigung der vorhandenen starken Verkehrsbelastung des Wollmatinger Straßennetzes hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung für eine Zulassung des Baugebiets „Zergle I“ entschieden. Dem Problem der Verkehrsbelastung hat er hierbei in doppelter Weise Rechnung getragen: Zum einen durch die Entscheidung, deutlich weniger als die vom Gutachter für ebenfalls realisierbar gehaltenen 300 Wohneinheiten planerisch zu ermöglichen, zum anderen durch die Entscheidung, keine Verkehrsanbindung des Mühlenwegs nach Süden zum Byk-Gulden-Weg zuzulassen um Durchgangs- bzw. Schleichverkehr im Plangebiet zu verhindern (Abwägung zum Verkehr und zur Erschließung, S. 4-6). Ein gewisser Widerspruch in der Planungskonzeption liegt zwar darin, dass die Verbindungsstraße („Zimmererweg“) einerseits zur Entlastung der Verkehrssituation im Einmündungsbereich Mühlenweg/Radolfzeller Straße für erforderlich gehalten wurde, andererseits aber gerade deren Bau bis zur Fertigstellung der Westtangente - und dem Eintritt der dadurch bewirkten Verkehrsentlastung - zurückgestellt werden soll. Ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot liegt hierin aber nicht, weil die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Gutachten von Modus Consult vom 11.02.1998 (S. 7) und vom 11.09.2003 (S. 18 und 20) ersichtlich davon ausgegangen ist, dass jedenfalls der durch den Bebauungsplan „Zergle I“ ausgelöste Verkehr noch über den bestehenden Mühlenweg abgewickelt werden kann (Planbegründung S. 2) und - entsprechend den verkehrsgutachterlichen Ausführungen - selbst maximal 300 Wohneinheiten in dem Plangebiet nur zu einer geringfügigen, im Grunde nicht wahrnehmbaren Verschlechterung der Verkehrssituation führen würde (Abwägung zu Verkehr und Erschließung, S. 6). 34 Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren in ein anderes Verwaltungsverfahren verkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, DVBl. 1994, 1152, juris Rdnr. 5; BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rdnr. 3). Danach muss jeder Bebauungsplan die von ihm ausgelösten oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen. Dies schließt zwar nicht aus, angezeigte Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zu verlagern. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind aber überschritten, wenn bereits im Planungsstadium des Bauleitplanverfahrens absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lässt. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Antragsgegnerin das Problem der verkehrlichen Erschließung des Baugebiets „Zergle I“ und der Bewältigung des dadurch ausgelösten Mehrverkehrs im Übrigen Straßennetz gerade innerhalb des streitgegenständlichen Planungsverfahrens bewältigt und nicht von der Verwirklichung der geplanten Westtangente abhängig gemacht hat. 35 b) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern in Bezug auf die Bewältigung der planbedingten Lärmzunahme. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich der vorliegenden Planungsunterlagen zu der Frage, welche (zusätzlichen) Lärmbelastungen die durch den Bebauungsplan „Zergle I“ zugelassene Bebauung bei den Anwohnern der ohnehin bereits stark belasteten Radolfzeller Straße auslöst, keinerlei Gedanken gemacht. Eine entsprechende schalltechnische Untersuchung wurde nicht durchgeführt. 36 aa) Ausweislich ihrer Antragserwiderung ist die Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gestützt auf die Aussage der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 11.09.2003 (dort S. 12 und S. 18), der Einfluss der Neubebauung im Bereich „Zergle“ habe auf die Verkehrssituation nur geringen Einfluss und führe zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Verkehrsqualität, davon ausgegangen, „dass keine Verkehrslärmproblematik bestehe“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Vertreter der Antragsgegnerin dies noch einmal bestätigt. Richtigerweise musste sie aber bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Erwägung ziehen, dass der Verkehr auf der Radolfzeller Straße bei einer Belastung von etwa 18.400 Kfz/24 h im Istzustand streckenweise zu einem Lärmpegel oberhalb von 70 dB(A) tagsüber führt und damit möglicherweise auch dann, wenn die planbedingte Lärmzunahme sich nur im geringfügigen Bereich bewegt, die Frage nach kompensatorischen Maßnahmen zur Lärmvorsorge aufgeworfen wird. Denn eine Bauleitplanung, die eine bereits vorhandene Lärmbelastung in gesundheitsschädlichem Ausmaß (mind. 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts) weiter erhöht, entspricht nur dann dem im Abwägungsgebot verankerten Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie die zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen, z.B. des passiven Schallschutzes, kompensiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.03.1999 - 1 C 11636/98 -, BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 47, juris [nur Leits.]; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, DVBl. 1992, 1099;). Darauf, ob sich die Lärmzunahme im hörbaren bzw. geringfügigen Bereich bewegt, kommt es in diesem Fall nicht entscheidend an. 37 Auf den Gesichtspunkt der unzumutbaren Lärmbelastung hatten Anwohner bzw. Planbetroffene im Anhörungsverfahren ausdrücklich hingewiesen. Schon der Stellungnahme von Modus Consult vom 11.09.2003 (S. 11) war zu entnehmen, dass die Radolfzeller Straße im Istzustand mit bis zu 20.900 Kfz/24h belastet ist. In der Stellungnahme von Modus Consult vom 09.09.2009 (S. 4) heißt es bestätigend, dass bereits eine Istbelastung mit 18.400 Kfz/24h an der Ostwand des Hauses des Antragstellers zu einer Lärmbelastung von 72 dB(A) tagsüber bzw. 62 dB(A) nachts führt. Da die Lärmbelastung an der Radolfzeller Straße mithin bereits nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (am 23.10.2003) möglicherweise - im damaligen Istzustand - die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überstieg, konnte die Einholung schalltechnischer Gutachten zum Zwecke der Abklärung weiterer kompensatorischer Maßnahmen auch nicht aus der Erwägung heraus unterbleiben, dass der Bebauungsplan „Zergle I“ lediglich einen ersten Bauabschnitt verwirklicht, der weit unter den an sich vorgesehenen - und der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 11.09.2003 zugrundeliegenden - 300 Wohneinheiten zurückbleibt. 38 bb) Auch bezüglich der planbedingten Lärmauswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers ist die Abwägung defizitär. Mit Schreiben vom 21.08.2003 hatte der Antragsteller auf die bereits bestehende Verkehrsbelastung seines Grundstücks ausdrücklich hingewiesen und geltend gemacht, eine zusätzliche Lärmbelastung durch eine neue Straße neben seinem Hause mache die Situation vollends unerträglich. Diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zwar zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem Beschlussvorschlag der Verwaltung (Bl. 655 der Behördenakten) ergibt. In der dort in Bezug genommenen „gesonderten Abwägung zum Verkehr und zur Erschließung“ findet sich zur Lärmproblematik aber nichts. Die dort wiedergegebenen Erwägungen beziehen sich lediglich - wie schon die Bezeichnung dieser Unterlage nahelegt - auf Fragen der verkehrstechnischen Erschließung des Baugebiets. Die Antragsgegnerin ist auch insoweit mit Blick auf die verkehrstechnische Untersuchung vom 11.09.2003 (S. 11) davon ausgegangen, dass auf dem Verbindungsweg eine lediglich geringfügige Verkehrsbelastung von nur 1.500 Kfz/24h zu erwarten ist und sich deshalb in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers keine Verkehrslärmproblematik ergibt. Gerade bezüglich des Anwesens des Antragstellers hätte aber in den Blick gelangen müssen, dass aufgrund der Lärmvorbelastung im gesundheitsschädlichen Bereich auch bei nur geringfügiger Lärmzunahme möglicherweise kompensatorische Maßnahmen zur Lärmvorsorge in Betracht kommen (s.o.). Zusätzlich hätte in den Blick gelangen, ermittelt werden und im Rahmen der Abwägung Niederschlag finden müssen, dass durch den vorgesehenen Verbindungsweg zur Radolfzeller Straße die rückwärtigen, von der Radolfzeller Straße abgewandten Wohn- und Außenwohnbereiche auf dem Grundstück des Antragstellers, die bislang von der lärmabschirmenden Wirkung des Gebäudes profitieren, nun erstmals einer (neuen) Lärmquelle ausgesetzt werden. Dass diese Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers jedenfalls in Zusammenschau mit der bestehenden Lärmvorbelastung erheblich und demgemäß bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, liegt nach Auffassung des Senats auf der Hand. 39 Am Vorliegen des aufgezeigten Ermittlungs- und Bewertungsdefizits ändert sich nichts dadurch, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin zusammen mit dem Satzungsbeschluss am 23.10.2003 zusätzlich beschlossen hat, die am Haus des Antragstellers vorbeiführende Verbindungsstraße erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen. Dieser Zusatzbeschluss hat zwar möglicherweise zur Konsequenz, dass sich für das Grundstück des Antragstellers in Bezug auf die Verkehrs menge nichts ändert, weil der auf der Verbindungsstraße prognostizierte Verkehr von 1.500 Kfz/24h nach der verkehrsrechtlichen Stellungnahme vom 11.09.2003 durch die nach Fertigstellung der Westtangente zu erwartende Verkehrsabnahme im innerörtlichen Bereich zumindest ausgeglichen wird (die auf der Radolfzeller Straße erwartete Verkehrsreduktion liegt bei 1.600 Kfz/24h). Ob dies aber in gleicher Weise für die Lärmbelastung gilt, ist eine offene und ungeklärte Frage. Von einer entsprechenden Lärmkompensation dürfte schon deshalb nicht ohne weiteres auszugehen sein, weil sich die Qualität des auf der Verbindungsstraße zu erwartenden Verkehrs - die in die Radolfzeller Straße einbiegenden Fahrzeuge müssen dort warten und anfahren - von der Qualität des auf der Radolfzeller Straße vorhandenen fließenden Verkehrs unterscheidet. 40 cc) Bei den genannten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn sie waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899ff). Sie sind auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38). 41 dd) Die aufgezeigten Mängel waren auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 C 1.07 -, BVerwG 131, 100 m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon deshalb, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin in voller Kenntnis der Lärmauswirkungen der Planung vorerst - d.h. bis zur Fertigstellung der B 33 neu mit Westtangente und dem Eintritt der dadurch zu erwartenden Verkehrsentlastung - auf eine Planung des Baugebiets „Zergle I“ verzichtet hätte, wie dies in der Vergangenheit ja auch schon wegen des Problems der verkehrlichen Erschließung geschehen ist. Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Gemeinderat in Kenntnis der dadurch ausgelösten Lärmwirkungen an der konkreten Planung - mit Verbindungsweg vom Mühlenweg zur Radolfzeller Straße - in jedem Fall festgehalten hätte, besteht die konkrete Möglichkeit, dass er kompensatorische Maßnahmen zugunsten der Lärmbetroffenen erwogen und vorgesehen hätte. Insoweit bestehen mehrere Lösungsmöglichkeiten. 42 ee) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, denn sie berühren das Planungskonzept „Zergle I“ insgesamt. Das Planungsverfahren zeigt, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin stets die Verwirklichung des gesamten Bebauungsplans von der planerischen Bewältigung der Problems des planbedingten Mehrverkehrs - und der Bewältigung des damit vermeintlich deckungsgleichen Lärmproblems - abhängig gemacht hat. Dies kommt insbesondere in dem Zusatzbeschluss vom 23.10.2003 zum Ausdruck, nicht den Weg einer (weiteren) Planreduzierung, sondern den Weg der Staffelung von Erschließungsmaßnahmen zu gehen. Daher kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Planung an einer weiter reduzierten Teilplanung festgehalten hätte. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. 45 Beschluss vom 10.November 2010 46 Der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).