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Beschluss

9 S 1478/10

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2010 - 12 K 148/10 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der von der Klägerin gestellte Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, mit dem ihre auf Neubewertung der mündlichen Prüfung im Fach Mathematik im Rahmen der Realabschlussprüfung für Schulfremde gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist zulässig. Er hat aber in der Sache keinen Erfolg. 2 1. Die mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof durch die gesetzliche Anordnung in § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, zeigen weder die geltend gemachten Verfahrensmängel auf noch rechtfertigen sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. 3 a) Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Antrag der Sache nach in dem Vorwurf erschöpft, dass die „gebotene Aufklärung und Beweiserhebung durch das VG unterlassen wurde“ (Antragsschrift vom 02.08.2010, S. 4). Demgemäß wird eine Zeugenvernehmung der Prüfer und der bei dem Gespräch vor dem Prüfungsraum anwesenden Mitprüflinge, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Zugehörigkeit zum Themenbereich „Trigonometrie“ und weitere (unspezifische) „Beweisaufnahme“ zum Ablauf der Prüfung (tatsächlich gemachte Angaben, Benutzung des Taschenrechners) angemahnt. All diese Gesichtspunkte sind von der anwaltlich vertretenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht indes nicht geltend gemacht worden. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 21.05.2010 hat die Klägerin vielmehr keine Beweisanträge gestellt. Es entspricht aber gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat. Das Rechtsmittelverfahren dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse eines Beteiligten in der Vorinstanz nachzuholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.2008 - 9 B 20/08 -). 4 Warum sich dem Verwaltungsgericht unabhängig von der von der Klägerin unterlassenen Antragstellung weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der behauptete Widerspruch der Prüferangaben zu den von der Klägerin hinsichtlich der Parabeldarstellung gemachten Angaben mit den „handschriftlichen Vermerken im Prüfungsprotokoll“ nicht vorliegt. Denn die handschriftlichen Notizen, auf die Bezug genommen wird, stammen nicht von den Prüfern, sondern sind vom Schulleiter nach der Vorsprache der Klägerin aufgezeichnet worden (vgl. Stellungnahme der Prüfungskommission, S. 3). Sie enthalten damit nur den von der Klägerin gemachten Vortrag, nicht aber Aufzeichnungen der Prüfer selbst, sodass sie auch nicht geeignet sind, eine Widersprüchlichkeit der von den Prüfern gemachten Angaben zu belegen. Aus der von der Prüfungskommission selbst verfassten Niederschrift ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für die geltend gemachten Ungereimtheiten. Auch soweit dem Verwaltungsgericht eine Überdehnung seiner Sachkunde vorgeworfen worden ist, geht der Antrag fehl. Denn die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe „jeglichen Zusammenhang zwischen dem Satz des Pythagoras und der Trigonometrie in Abrede gestellt“, trifft bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Vielmehr ist ein entsprechender Sachzusammenhang als „durchaus denkbar“ eingestuft worden. Das Verwaltungsgericht ist allerdings aufgrund der Prüferangaben zu dem Ergebnis gelangt, dass der konkreten, von der Klägerin abgegebenen Erläuterung der Satzgruppe des Pythagoras jeglicher Zusammenhang mit trigonometrischen Funktionen gefehlt habe. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts beruht damit nicht auf einem „pauschalen“ Ausschluss des Pythagorassatzes aus der Trigonometrie, so dass insoweit auch die vermisste Zuziehung eines Sachverständigen nicht veranlasst war. Die Ermittlung der tatsächlich erfolgten Angaben ist vielmehr eine Frage der Tatsachenfeststellung durch das Gericht. 5 b) Auch hinsichtlich der Rüge, die Prüfer hätten nicht nur informatorisch angehört, sondern im Wege der förmliche Zeugenvernehmung befragt werden müssen, bleibt die Verfahrensrüge ohne Erfolg. Entsprechende Anträge hat die Klägerin oder ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt, obwohl zu Beginn der Verhandlung explizit bekannt gegeben worden ist, dass nur eine informatorische Befragung vorgenommen werde. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts gibt aber Anlass, Hinweise zur Zulässigkeit und zum möglichen Einsatzbereich einer informatorischen Anhörung zu geben. 6 In welcher Weise sich das Gericht seine Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter entscheidungserheblicher tatsächlicher Umstände verschafft und welches Maß und welche Art der Sachaufklärung es für geboten erachtet, steht grundsätzlich in seinem tatrichterlichen Ermessen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die lediglich informatorische Anhörung einer Person, ohne die Förmlichkeiten einer Zeugenvernehmung, ist daher grundsätzlich geeignet, zur richterlichen Überzeugungsbildung beizutragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.1991 - 4 NB 23/90 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 237; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2001 - 3 S 2574/99 -). Derartige Erklärungen können der Klarstellung oder Ergänzung des Beteiligtenvorbringens dienen. 7 Informatorische Anhörungen sind aber strikt von der Beweisaufnahme zu unterscheiden und vermögen diese auch nicht zu ersetzen. Würdigt ein Tatsachengericht die Anhörung, wie es eine förmliche Vernehmung im Rahmen einer Beweisaufnahme hätte auswerten dürfen, liegt daher ein Verfahrensfehler vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1981 - IV C 88/77 -, NJW 1981, 1748). Insbesondere darf ein Gericht seine Überzeugung über streitige und entscheidungserhebliche Tatsachen nicht ausschließlich auf die Bekundungen eines in der mündlichen Verhandlung nur informatorisch gehörten Prüfers gründen (vgl. Senatsbeschluss vom 08.07.2008 - 9 S 442/09 -, VBlBW 2009, 24; dazu auch BGH, Urteil vom 19.02.1998 - I ZR 20/96 -, NJW-RR 1998, 1601). Damit würden nicht nur die verfahrensrechtlichen Sicherungen umgangen, die das Prozessrecht für den Beweis durch Zeugen oder Sachverständige vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1988 - 4 B 256/87 -, NJW 1988, 2491), sondern auch die Nachprüfbarkeit der gemachten Aussagen und Schlussfolgerungen durch das Rechtsmittelgericht vereitelt. Denn regelmäßig - und dementsprechend auch hier - wird über die bei der Anhörung gemachten Angaben ein den Anforderungen aus §§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 162 ZPO entsprechendes Protokoll nicht gefertigt und im Urteil nur auf gewisse Erklärungen Bezug genommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 - 6 PB 1/06 -, PersR 2006, 389). Der konkrete Ablauf der mündlichen Prüfung ist von den Beteiligten aber unterschiedlich dargestellt worden. Da weitere Erkenntnismittel für das Gericht nicht zur Verfügung standen, hätten die Widersprüche im tatsächlichen Vortrag der Beteiligten daher im gerichtlichen Verfahren durch eine Beweisaufnahme aufgeklärt werden müssen. Zum Nachweis solcher tatsächlicher Vorgänge und des äußeren Ablaufs der Prüfung stehen die prozessüblichen Beweismittel zur Verfügung, neben der Parteivernehmung also auch die Zeugenvernehmung von Prüfern, Protokollführern, Mitprüflingen oder Zuhörern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1994 - 6 B 65/93 -, VBlBW 1994, 309). 8 Hinzuweisen ist schließlich auch darauf, dass ein Prüfling im Anschluss an die Bekanntgabe der Note eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18/93 -, BVerwGE 99, 185 [195 und 200]). 9 2. Unabhängig von den mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Rügen kann die Klage bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der ausdrücklich und nach Rücknahme des Hilfsantrags allein geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung der in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistung ohne Prüfungswiederholung vorliegend ausgeschlossen ist. Auf diesen Gesichtspunkt ist die Klägerin mit Berichterstatter-Schreiben vom 10.08.2010 hingewiesen worden. 10 a) Der von der Klägerin zu Beginn ihrer mündlichen Prüfung gehaltene Vortrag zum ausgewählten Schwerpunktthema „Trigonometrie“ ist von der Prüfungskommission abgebrochen worden, weil das Thema verfehlt worden und nicht erkennbar gewesen sei, dass trigonomische Faktoren noch zur Sprache kommen würden. Sollten die hiergegen von der Klägerin vorgetragenen Einwände zutreffen und die gemachten Ausführungen zum Satz des Pythagoras doch dem Prüfungsgebiet zugehören - was eine gerichtlich voll zu kontrollierende Fachfrage darstellt -, wäre die mündliche Prüfung fehlerhaft. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin nach Abbruch dieses Prüfungsabschnitts weitere Ausführungen hierzu nicht mehr machen konnte, könnte eine Fehlerkorrektur indes nur durch die Wiederholung dieses Prüfungsabschnitts erfolgen. Die nachträgliche Bewertung dessen, was die Klägerin möglicherweise - im Sinne eines „hypothetischen Alternativgeschehens“ - gesagt haben würde, wenn die Prüfung nicht abgebrochen worden wäre, ist mangels Nachprüfbarkeit nicht möglich. Dies gilt auch in Ansehung der von der Klägerin nachträglich eingereichten Vorbereitungsunterlagen. Mündliche Prüfungsleistungen können nicht durch schriftliche Skizzen ersetzt werden. Überdies ist das Manuskript auch nicht in der Prüfung, sondern erst Tage später abgegeben worden. 11 Entsprechendes gilt für den Vortrag, durch den Abbruch und die Kritik sei die Klägerin verunsichert und in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt worden. Träfe der Einwand zu, könnte eine Behebung des Mangels nur durch die Durchführung einer neuen, fehlerfrei ablaufenden Prüfung stattfinden. Eine hypothetische Verrechnung wäre mangels entsprechender tatsächlicher Anknüpfungspunkte willkürlich und bewirkte eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit anderer Mitprüflinge. 12 Schließlich könnte auch der Vorwurf, die Prüfung sei „unfair“ verlaufen, nur zu einer Prüfungswiederholung führen. Sollte die Klägerin tatsächlich vor der Prüfung über etwaige Unterrichtslücken ausgefragt und anschließend genau hierzu befragt worden sein, dürfte der Tatbestand der Befangenheit erfüllt sein. Auch insoweit könnte eine Fehlerkorrektur indes nur durch die fehlerfreie Wiederholung der Prüfung erfolgen. Eine - wie auch immer geartete - Verrechnung des Mangels mit den von der Kommission gegebenen Bewertungen ist nicht denkbar. 13 Die von der Klägerin vorgetragenen Einwände über den Ablauf der mündlichen Prüfung lassen daher als denkbare Fehlerkorrektur nur die Durchführung einer Wiederholungsprüfung zu. Sollten die beschriebenen Mängel tatsächlich vorgelegen haben, böte die durchgeführte Prüfung keine ausreichende Grundlage für ein Urteil über den Leistungsstand der Klägerin. 14 b) Ob darüber hinaus auch noch in anderen Prüfungsabschnitten richtige Antworten „unterschlagen“ worden sind und die Bewertung daher den Beurteilungsspielraum der Prüfer überschritt, ist insoweit ohne Belang. Insoweit dürfte es im Übrigen an einer hinreichenden Grundlage für eine nachträgliche (Neu-)Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen fehlen. 15 Die angegriffene Benotung der in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistung enthält nicht nur fachliche Urteile, sondern „untrennbar“ hiermit verknüpft auch prüfungsspezifische Bewertungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 [53]; BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18/93 -, BVerwGE 99, 185 [196]). Diese werden von einem Prüfergremium im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens und im wertenden Vergleich anhand der bei vergleichbaren Prüfungen entwickelten Erfahrungen gebildet und sind damit in einem nachträglichen Gerichtsverfahren nur eingeschränkt nachvollziehbar. Angesichts dieser fehlenden Rekonstruierbarkeit der Prüfungssituation und dem aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgenden Erfordernis, für alle Prüflinge möglichst vergleichbare Bedingungen und Bewertungskriterien zu gewährleisten, kann auch im Falle der (feststehenden) Fehlerhaftigkeit einer Bewertung diese grundsätzlich nicht durch ein Gericht ersetzt werden. Der situationsbedingte Gesamtrahmen des Prüfungsgeschehens einer mündlichen Prüfung lässt eine Korrektur und fehlerfreie Neubewertung daher nur durch die zuständigen Prüfer selbst zu. 16 Voraussetzung hierfür ist aber, dass eine ausreichende Grundlage für die Neubeurteilung zur Verfügung steht. Denn mündliche Prüfungen sind im Gegensatz zu Klausuren einer nachträglichen Betrachtung nicht zugänglich und werden regelmäßig auch nicht umfassend protokolliert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1994 - 6 B 56/93 -). Selbst die nachträglich auf Verlangen fixierte Begründung ist nur auf die vorgebrachten Einwände bezogen, weil sie nur der Ermittlung dient, ob ein Bewertungsfehler tatsächlich vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 7/02 -, NJW 2003, 1063). Das „gesamte Umfeld, in dem die Prüfungsfragen gestellt und die Antworten gegeben werden“ und das ggf. Rückschlüsse „auf die Überzeugungskraft der Argumente, auf die prompte oder zögerliche Beantwortung der gestellten Fragen sowie etwa allgemein Unsicherheiten im Verhalten des Prüflings“ liefern könnte, ist damit regelmäßig allenfalls eingeschränkt dokumentiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18/93 -, BVerwGE 99, 185 [196 f.]). Die Erinnerung der Prüfer an das konkrete Prüfungsgeschehen lässt aber erfahrungsgemäß schnell nach, so dass sich die erforderliche Entscheidungsgrundlage einer Neubewertung „verflüchtigt“. Denn hierfür ist nicht ausreichend, dass der Verlauf der Prüfung „in groben Zügen“ rekonstruiert werden kann, vielmehr verlangt eine ordnungsgemäße Bewertung auch die Berücksichtigung wesentlicher Einzelheiten, wie etwa „Gesichtspunkte des mehr oder weniger schnellen Erfassens des Wesentlichen, des 'Mitgehens' im Prüfungsgespräch und die Sicherheit der Darlegungen des Prüflings“ (BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13/96 -, NVwZ 1997, 502). Ohne eine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage kann nachträglich eine (korrigierte) Leistungsbewertung aber nicht stattfinden. Die Erfüllung eines hierauf gerichteten Anspruchs ist schlicht unmöglich, weil die erbrachte Prüfungsleistung nach einem entsprechenden Zeitablauf nicht mehr erfassbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13/96 -, NVwZ 1997, 502; Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, VBlBW 2006, 145). Insoweit verbleibt nur die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung. 17 Der von der Klägerin allein geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung setzt daher voraus, dass angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalles und insbesondere der vorhandenen, die Erinnerung der Prüfer stützenden Unterlagen eine hinreichend verlässliche Entscheidungsgrundlage für eine nachträgliche (Neu-)Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung vorhanden ist. Hiervon kann angesichts der von der Klägerin frühzeitig vorgetragenen und daher auch von den Prüfern noch in dichtem zeitlichem Abstand gefertigten Stellungnahmen möglicherweise hinsichtlich des ersten Prüfungsabschnitts ausgegangen werden. Denn dieser Komplex konzentriert sich letztlich auf eine einzelne Fachfrage und ist in den erstellten Stellungnahmen auch schwerpunktmäßig beantwortet. Die nachfolgenden Abschnitte - auf die sich der Vorwurf der Nichtberücksichtigung zutreffend gegebener Antworten bezieht - ist in den Stellungnahmen indes nur am Rande erwähnt und lässt eine hinreichende Beurteilungsgrundlage daher nicht erkennen. Eine weitere Aufklärung hierzu ist im Übrigen angesichts des unsubstantiierten und einen Zulassungsgrund nicht aufzeigenden Zulassungsvorbringens nicht geboten. 18 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 38.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).