OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 S 1780/10

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juni 2010 - 1 K 620/09 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der auf die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO genannten Zulassungsgründe gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 2 1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 3 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, sie gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LHGebG von Studiengebührenpflicht zu befreien. Nach dieser Vorschrift sollen Studierende von der Gebührenpflicht befreit werden, die zwei oder mehr Geschwister haben, von denen zwei keine Befreiung nach dieser Vorschrift in Anspruch nehmen oder genommen haben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen der Vorschrift seien nicht erfüllt, da es sich bei den von den Eltern der Klägerin in Pflege genommenen Kindern nicht um Geschwister der Klägerin im Rechtssinne handele. Eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LHGebG sei nicht möglich, da sich der vorliegende Fall in wesentlicher Hinsicht von dem in der Vorschrift geregelten Sachverhalt unterscheide. Der Grund für die Regelung sei die generell höhere finanzielle Belastung kinderreicher Familien. Die finanzielle Belastung einer Pflegefamilie sei mit dieser Belastung nicht vergleichbar, da im Fall eines Pflegeverhältnisses gemäß §39 SGB VIII regelmäßig monatliche Leistungen zum Unterhalt gewährt würden, auf die Familien mit leiblichen Kindern keinen Anspruch hätten. 4 Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin ohne Erfolg. Geschwister im Rechtssinn sind Personen, die entweder von demselben Elternpaar abstammen (vollbürtige Geschwister) oder einen Elternteil gemeinsam haben (halbbürtige Geschwister). Zu den Geschwistern sind ferner außer den natürlichen Kindern desselben Elternpaars oder eines Elternteils auch die von den Eltern oder einem Elternteil gemäß § 1754 BGB angenommenen Kinder zu rechnen, da sie durch die Annahme die rechtliche Stellung eines Kindes des oder der Annehmenden erlangen. Die von den Eltern oder einem Elternteil in Pflege genommenen Kinder zählen dagegen nicht zu den Geschwistern. Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Anspruch demzufolge nicht auf § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LHGebG stützen, da sie keine Geschwister in dem genannten Sinn hat und das Landeshochschulgebührengesetz keine Regelung enthält, nach der zu den Geschwistern im Sinne dieser Vorschrift auch die von den Eltern der Studierenden in Pflege genommenen Kinder zu rechnen sind. 5 Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ist, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht möglich. Die entsprechende Anwendung einer Vorschrift auf nach ihrem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Für das Vorliegen einer solchen Lücke ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nichts zu erkennen. Durch die gemäß § 39 SGB VIII zu erbringenden Leistungen werden die finanziellen Mehraufwendungen der Pflegeeltern zumindest weitgehend ausgeglichen. Die finanzielle Belastung einer Pflegefamilie bleibt daher hinter der einer Familie mit leiblichen Kindern deutlich zurück. Zu den Geschwistern im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LHGebG werden dementsprechend in der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/4858, S. 22) trotz der für erforderlich gehaltenen weiten Auslegung der Norm nur vollbürtige Geschwister, Halbgeschwister und Adoptivkinder der Eltern, nicht aber Pflegekinder gezählt. In dem Fehlen einer Regelung, nach der zu den Geschwistern im Sinne dieser Vorschrift auch die von den Eltern der Studierenden in Pflege genommenen Kinder zu rechnen sind, kann daher kein gesetzgeberisches Versehen gesehen werden. 6 Die Begrenzung der von der Regelung in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LHGebG Begünstigten auf den genannten Personenkreis ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Ein solcher Fall ist hier offensichtlich nicht gegeben. 7 Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte nach dem von ihr herausgegebenen Merkblatt Befreiung von der Studiengebühr nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LHGebG selbst dann gewähre, wenn eines der Geschwister bereits verstorben sei. In der Nichtanerkennung von Pflegekinder, für die tatsächlich Kosten entstünden, liege daher eine Ungleichbehandlung zweier gleich zu behandelnder Sachverhalte. Das trifft nicht zu. Ob die dem Merkblatt der Beklagten zugrunde liegende Auslegung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LHGebG richtig ist, kann dabei dahinstehen. Sollten mit Geschwister im Sinne der Vorschrift nur lebende Geschwister gemeint sein und ein Befreiungsanspruch in den betreffenden Fällen damit tatsächlich nicht bestehen, ginge der Einwand der Klägerin von vornherein ins Leere. Versteht man § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LHGebG dagegen mit der Beklagten so, dass die Regelung auch bereits verstorbene Geschwister einbezieht, kann die Klägerin auch daraus nichts für sich herleiten. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Gebührenbefreiung ist weder vom Alter der Geschwister noch davon abhängig, ob die Geschwister ebenfalls studieren, studiert haben und beabsichtigen, dieses zu einem späteren Zeitpunkt zu tun. Die Vorschrift hat daher nicht die aktuelle finanzielle Belastung von Familien mit drei oder mehr Kindern im Auge, sondern berücksichtigt die verglichen mit anderen Familien höhere Gesamtbelastung. Der Umstand, dass eines der mehreren Kinder bereits gestorben ist, lässt für sich allein nicht auf ein geringeres Maß dieser Belastung schließen. Die Höhe der mit dem Tod des Kindes verbundenen finanziellen Entlastung hängt vielmehr davon ab, ob das Kind bereits in jungen Jahren oder erst zu einem späteren Zeitpunkt gestorben ist. Sollte §6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LHGebG im Hinblick auf diese Überlegungen so zu verstehen sein, dass in die Regelung auch bereits verstorbene Geschwister einzubeziehen sind, zieht dies deshalb nicht die Verpflichtung nach sich, die Regelung trotz der während der gesamten Dauer des Pflegeverhältnisses zu erbringenden Leistungen nach § 39 SGB VIII auch auf Pflegekinder zu erstrecken. 8 Der weitere Einwand der Klägerin, dass die für die Erziehung und Pflege eines Kinds vorgesehene Gebührenbefreiung nach den dazu gegebenen Hinweisen der Hochschule Aalen auch dann gewährt werde, wenn es sich um ein Pflegekind handele, kann ebenfalls nicht verfangen. Der von der Klägerin zitierte Hinweise bezieht sich nicht auf § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LHGebG, sondern auf die in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LHGebG geregelte Gebührenbefreiung für Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Vorschrift beruht auf der Überlegung, dass die betreffenden Studierenden in der Regel höheren zeitlichen und psychischen Belastungen ausgesetzt sind als Studierende ohne Kind und wegen der Kinderbetreuung in der Regel weniger Zeit haben, neben dem Studium etwas hinzuzuverdienen (LT-Drs. 13/4858, S. 22). Die Auffassung, dass die Regelung auch dann zur Anwendung komme, wenn es sich bei dem Kind um ein Pflegekind handelt, sofern die Erziehungsleistung für das Kind regelmäßig erbracht wird und ein gewisses Gewicht hat, hat damit zumindest Einiges für sich. Für die Auslegung und Handhabung des anderen Zwecken dienenden § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LHGebG ergibt sich daraus nichts. 9 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LHGebG Pflegekinder leiblichen Kindern gleich zu setzen sind, ist aus den oben aufgeführten Gründen ohne weiteres zu verneinen. Zu ihrer Beantwortung bedarf es daher nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar.