Urteil
9 S 1780/08
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2007 - 10 K 3576/06 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten finanzielle Förderung für die Jahre 2005 und 2006. 2 Der Kläger betrieb seit 1995 und zumindest bis 2008 das „... Fachinstitut für notfallmedizinische Aus- und Fortbildung“ und führte dort u.a. Ausbildungen zum Rettungsassistenten durch. Mit Bescheid vom 04.07.1995 erhielt das Institut durch das Regierungspräsidium Karlsruhe die staatliche Anerkennung als private Ergänzungsschule für 15 Ausbildungsplätze nach § 4 RettungsassistentenG (Vollzeit) und weitere 15 Plätze für die Teilzeitausbildung nach § 8 Abs. 2 RettungsassistentenG. 3 Durch seit 14.04.2005 rechtskräftiges Urteil vom 12.03.2004 (10 K 3706/00) verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten, den Antrag des Klägers auf Förderung seit Juli 1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dies führte zur Bezuschussung der Ausbildung von Rettungsassistenten nach § 4 RettungsassistentenG bis zum Jahr 2004 in Höhe von 215.734,03 EUR für die Jahre 1998-2002 (Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.06.2006) und in Höhe von 95.077,20 EUR für die Jahre 2003 und 2004 (Bescheid RP Karlsruhe vom 19.12.2005). 4 Das Regierungspräsidium Karlsruhe (Bescheid vom 10.06.2005) erhöhte die Zahl der anerkannten Schulplätze am Institut des Klägers mit Wirkung vom 01.01.2005 von 30 auf 65, darunter zwei Kurse pro Jahr nach § 4 RettungsassistentenG mit je 20 Plätzen. 5 Unter dem 08.04.2005 und dem 04.04.2006 begehrte der Kläger weitere Förderung für die Jahre 2005 und 2006. Das Regierungspräsidium Karlsruhe lehnte diese Anträge mit Bescheid vom 25.07.2006 ab. Der Kläger habe weder einen Anspruch aus Titel 684 73 des Staatshaushaltsplanes noch aus § 17 Abs. 3 Nr. 3 PSchG i.V.m. Titel 684 02 des Staatshaushaltsplans. Eine Ungleichbehandlung des Klägers und seiner Ausbildungsstätte gegenüber den in Titel 684 73 genannten Rettungsdienstorganisationen und die exklusive Förderung der Rettungsassistentenausbildung im Wege der Arbeitgeberförderung allein an der DRK-Landesschule in Pfalzgrafenweiler sei aus historischen Gründen gerechtfertigt und ergebe sich aus der besonderen Stellung der in § 2 Abs. 1 Rettungsdienstgesetz genannten Rettungsdienstorganisationen. Diese besondere Stellung habe das Verwaltungsgericht Stuttgart im genannten Urteil vom 12.03.2004 verkannt. Eine Förderung nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 PSchG stehe im Ermessen des Haushaltsgesetzgebers. Für Rettungsassistenten sei im maßgeblichen Titel 684 02 - ebenso wie für Ergänzungsschulen zur Ausbildung zum Medizinlaboranten bzw. zur Medizinlaborantin - eine Privatschulförderung nicht vorgesehen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.03.2004 sei in seiner Rechtskraftwirkung zeitlich beschränkt und wirke sich daher auf die Anträge 2005 und 2006 nicht aus. 6 Am 23.08.2006 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu verpflichten, ihm für das Jahr 2005 für 60 Schüler und für das Jahr 2006 für 65 Schüler eine Förderung auf Basis des Kopfsatzes zu gewähren, der sich aus den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln für Ergänzungsschulen geteilt durch die Schülerzahl ergibt, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Anträge vom 08.04.2005 und vom 04.04.2006 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Angestrebt werde durch diese beiden Anträge eine Förderung nach § 17 Abs. 3 PSchG sowie aus Kapitel 0922 Titelgruppe 73 des Haushaltsplanes (Förderung der gemeinnützigen Rettungsdienstorganisationen des Rettungsdienstes) für die Jahre 2005 und 2006. Dieser Förderung stünden die Festlegungen des Haushaltsplanes nicht entgegen. Der Ausschluss des Klägers aus der Förderung nach Maßgabe des Haushaltsplans verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der entgegenstehenden Argumentation des Beklagten habe das Verwaltungsgericht Stuttgart bereits in seinem Urteil vom 12.03.2004 den Boden entzogen. Es gebe keine sachlichen Differenzierungskriterien, die die Schule des Klägers, soweit die Ausbildung von Rettungsassistenten betroffen sei, wesentlich von denen der Rettungsdienstorganisationen unterscheide. Auch die vom Kläger ausgebildeten Rettungsassistenten trügen - ebenso wie die Ausbildung durch Deutsches Rotes Kreuz und Arbeiter-Samariter-Bund - zur Gewährleistung eines leistungsfähigen Rettungsdienstes bei. Die privaten Schulen in Baden-Württemberg bildeten ca. 60% der Rettungsassistenten aus. 7 Der Beklagte erwiderte, die geforderte Förderung nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 PSchG sei nicht möglich. Sie erfolge zum einen ausdrücklich nur nach Maßgabe des Haushaltsplans, der eine entsprechende Förderung nicht vorsehe. Daran sei neben dem Haushaltsgesetzgeber auch die Rechtsprechung gebunden. Zum anderen habe das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 12.03.2004 die Systematik der Privatschulförderung verkannt. Einen Anspruch auf Förderung als Ergänzungsschule gebe es - anders als für Ersatzschulen - nicht. Im Übrigen könne sich der Kläger allenfalls hinsichtlich der seit 2005 genehmigten insgesamt 40 Ausbildungsplätze (je 20 im Frühjahr und im Herbst) für eine Ausbildung nach § 4 RettungsassistentenG auf § 17 Abs. 3 Nr. 3 PSchG berufen. Die sich aus der Nichtförderung nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 PSchG ergebende Folge, dass den privaten Schulen für Rettungsassistenten im Unterschied zum DRK-Landesverband Baden-Württemberg als Träger der Schule für Rettungsassistenten an der Landessanitätsschule Pfalzgrafenweiler - gefördert wie die anderen in § 2 Abs. 1 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen aus Titel 684 73 des Haushaltsplans - eine Förderung versagt werde, stelle keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Förderung aus Titel 684 73 unterscheide sich hinsichtlich der Empfänger, der historisch begründeten Konzeption und den Fördermaßstäben wesentlich von der allein schulbezogenen Förderung nach § 17 PSchG. 8 Durch Urteil vom 14.12.2007 hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.07.2007 auf und verpflichtete den Beklagten, die Förderanträge des Klägers vom 08.04.2005 und vom 04.04.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Bescheid vom 25.07.2006 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Ablehnung einer Förderung aus den dort genannten Gründen die Bindung des Beklagten an das rechtskräftige Urteil des erkennenden Gerichts vom 12.03.2004 entgegenstehe. Auch wenn es sich um unterschiedliche Zeiträume und damit unterschiedliche Streitgegenstände handele, so reiche die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft doch so weit, dass eine Behörde einen aufgehobenen Verwaltungsakt bei gleicher Sachlage nicht mit derselben Begründung wiederholen dürfe, soweit diese in den Entscheidungsgründen des Urteils ausdrücklich missbilligt worden sei. Dies treffe hier zu. Im Urteil vom 12.03.2004 sei die Auffassung des Beklagten missbilligt worden, mangels einer Einbeziehung der Schule des Klägers in den Haushaltsplan bestehe kein Förderanspruch. Die dem Urteil zugrunde liegende Sach- und Rechtslage habe sich seit dem 12.03.2004 nicht geändert. Daher habe der Beklagte die Förderungsanträge des Klägers für die Jahre 2005 und 2006 nicht, wie geschehen, aus eben den Gründen ablehnen dürfen, die Gegenstand des kassatorischen Ausspruchs des Urteils vom 12.03.2004 gewesen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger auch für die Jahre 2005 und 2006 im Grundsatz einen Anspruch auf Förderung seiner Schule habe. 9 Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 08.07.2008 zugelassenen Berufung führt der Beklagte aus, die vom Verwaltungsgericht angenommen Bindungswirkung seines Urteils vom 12.03.2004 bestehe nicht, denn die den beiden Urteilen zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage sei nicht unverändert. Für die Jahre 2005 und 2006 sei vom Landtag von Baden-Württemberg ein neuer Doppelhaushalt beschlossen worden. Damit seien die Haushaltspläne der Vorjahre bis einschließlich 2004 abgeschlossen. Entsprechend dem Grundsatz der Jährlichkeit des Staatshaushaltsplanes habe der Kläger, wie andere Träger von Privatschulen auch, jährlich wiederkehrende Förderanträge zu stellen. Die Anträge für die Jahre 2005 ff. stützten sich somit auf eine neue Sach- und Rechtslage in Form des Staatshaushaltsplanes 2005/2006, der mit den Staatshaushaltsplänen der Vorjahre nicht identisch sei. Die Förderung jeder Privatschule sei auf neuer Grundlage jährlich neu zu beschließen. Es sei davon auszugehen, dass bei entsprechendem Rückgang der Einnahmen auch auf der Ausgabenseite neue Prioritäten gesetzt würden. Wiederkehrende Leistungen, die unmittelbar auf der Grundlage haushalterischer Entscheidungen gezahlt würden, fänden damit in 1- oder 2-jährigem Turnus eine neue rechtliche Grundlage, hinsichtlich derer Urteile, die auf bereits abgeschlossene Haushaltsjahre Bezug nähmen, keine Bindungswirkung im Sinne des § 121 VwGO entfalten könnten. 10 Weiter lasse sich aus der Förderung der Rettungsdienstorganisationen nach § 2 RDG kein Anspruch auf Förderung privater Schulträger herleiten. Bei den in § 2 RDG genannten Organisationen handele es sich um einen geschlossenen Kreis. Mit ihnen seien zur Sicherung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen des Rettungsdienstes Vereinbarungen geschlossen worden. Eine Erweiterung der Förderung der Ausbildung von Rettungsassistenten über die DRK-Landesschule in Pfalzgrafenweiler hinaus auf andere Schulen habe nicht stattgefunden und sei auch nicht beabsichtigt. Auch Schulen anderer Rettungsdienstorganisationen erhielten keine Förderung. Aus § 17 Abs. 3 PSchG könne der Kläger ebenfalls keinen Förderanspruch herleiten. 11 Der Beklagte beantragt, 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2007 - 10 K 3576/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen, 15 und verteidigt das angefochtene Urteil. 16 Dem Senat liegen die Behördenakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu den Verfahren 10 K 3706/00 und 10 K 3576/06 sowie die Akten des Senats zum Beschwerdeverfahren 9 S 209/08 sowie im Verfahren 9 S 859/08 vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf sowie auf den Inhalt der im Berufungszulassungsverfahren (9 S 117/08) sowie im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete, Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Beklagten vom 25.07.2006 aufgehoben und einen Bescheidungsanspruch des Klägers hinsichtlich einer Förderung als Betreiber einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 17 Abs. 3 PSchG angenommen. Die Ablehnung der Anträge des Klägers vom 08.04.2005 und vom 04.04.2006 durch Bescheid vom 25.07.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. In seiner Entscheidung war der Beklagte nicht durch die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.03.2004 gebunden (dazu unter 1.). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Förderung unter dem Aspekt der Gleichbehandlung mit den in § 2 Abs. 1 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen (dazu unter 2.) noch als Betreiber einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 17 Abs. 3 PSchG (dazu unter 3.). Daher ist dem Antrag des Beklagten entsprechend das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.12.2007 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 19 1. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Unstreitig ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens schon deshalb von dem des Verfahrens 10 K 3706/00, das mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.03.2004 beendet worden ist, verschieden, weil jenes den Zeitraum 1998 bis 2004 abdeckte, das vorliegende Verfahren jedoch die Jahre 2005 und 2006 betrifft. 20 Auch bei fehlender Identität der Streitgegenstände kann eine Bindungswirkung nach § 121 VwGO jedoch dann eintreten, wenn die rechtskräftige Zuerkennung oder Aberkennung eines prozessualen Anspruchs für einen anderen prozessualen Anspruch, der zwischen denselben Beteiligten streitig ist, vorgreiflich ist. Denn Zweck des § 121 VwGO ist es zu verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53/97 -, BVerwGE 108, 30 [33]). Einzelne Begründungselemente und Vorfragen der Entscheidung sind jedoch prinzipiell nicht in die Rechtskraft einbezogen und nehmen auch bei vorgreiflichen Rechtsverhältnissen an der auf den entschiedenen Streitgegenstand begrenzten Rechtskraft regelmäßig nicht teil, „um dem gerade im öffentlichen Recht vielfach in besonderem Maße bestehenden Bedürfnis gerecht zu werden, flexibel auf sich ändernde Verhältnisse, aber auch bei als unrichtig erkannten Vorentscheidungen reagieren zu können“ (BVerwG, Beschluss vom 10.07.2003 - 1 B 338/02 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 87; vgl. auch Urteil vom 18.09.2001 - 1 C 4.01 -, BVerwGE 115, 111 [115 f.]). 21 Die Rechtskraft als unabdingbares, in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis, das einer erneuten gerichtliche Nachprüfung eines geltend gemachten Anspruchs entgegensteht, über den bereits entschieden worden ist (BVerwG, Urteil vom 27.01.1995 - 8 C 8/93 -, NJW 1996, 737 f. m. w. N.), bewirkt bei finanziellen Fördermaßnahmen, die für bestimmte Zeiträume erfolgen, daher keine Bindung hinsichtlich einer Förderung für spätere Zeiträume. 22 Nichts anderes folgt daraus, dass sich der Umfang der Rechtskraft bei Bescheidungsurteilen nur aus einer Verbindung von Tenor und den diesen tragenden Entscheidungsgründen bestimmen lässt (so bereits VGH Baden-Württemberg in dem vom VG Stuttgart zitierten Urteil vom 04.03.1980 - IV 1525/79 -; allgemein BVerwG, Urteil vom 27.01.1995, a.a.O; ebenso OVG Bbg, Urteil vom 09.02.2005 - 4 A 723/03 -, RdL 2007, 322 ff.). Denn auch dann bezieht sich diese Bestimmung allein auf das entschiedene Rechtsverhältnis. Eine Vorgreiflichkeit in dem Sinne, dass tragende Gründe einer Entscheidung über den Streitgegenstand hinaus auf andere Rechtsverhältnisse mit bindender Wirkung ausstrahlten, kann aus § 121 VwGO nicht abgeleitet werden. Der Fall, in dem aus einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung über ein bestimmtes behördliches Verhalten ein bestimmtes weiteres Verhalten in der Zukunft deshalb zwingend folgt, weil die Entscheidung nur dieses Verhalten als logisch möglich und rechtlich zulässig erscheinen lässt (so die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 04.03.1980 zur Berechnung von Ruhegehalt unter Berücksichtigung einer freiwilligen Weiterversicherung), stellt eine sachverhaltsbezogene und hier nicht einschlägige Ausnahme dar. Dass allgemein bei vergleichbaren Umständen und gleichbleibender Rechtslage aus der Begründung für ein gebotenes Verwaltungshandeln im Zeitraum 1 ein entsprechendes Verhalten der Verwaltung auch im Zeitraum 2 folgen mag, kann gegebenenfalls im Gebot gleichförmiger Ermessensausübung seine Grundlage haben, ist jedoch keine Frage der Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO. 23 Daher besteht für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum - die Jahre 2005 und 2006 - keine Bindung nach § 121 VwGO an die tragenden Gründe des rechtskräftigen Bescheidungsurteils des Verwaltungsgerichts vom 12.03.2004, dessen Streitgegenstand nur die Jahre bis 2004 erfasst. 24 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung der schulischen Ausbildung von Rettungsassistenten im Wege der Gleichbehandlung mit den in § 2 Abs. 1 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen. 25 a) Ein solcher Anspruch kann nicht auf eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gestützt werden. Eine solche ergibt sich weder aus dem Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten vom 10.07.1989 (BGBl. I S. 1384; zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686, - RettungsassistentenG -) des Bundes noch aus dem Gesetz über den Rettungsdienst in der Fassung vom 16.07.1998 (GBl. S. 437; zuletzt geändert durch Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 10.11.2009, GBl. S. 643, - RDG -) des Landes. Das erstere verleiht der Berufsbezeichnung rechtlichen Schutz und regelt vor allem in seinem 2. Abschnitt die theoretische und praktische Ausbildung ohne Bezugnahme darauf, wer Träger der Ausbildung ist. Das letztere sieht in seinem fünften Abschnitt „Finanzierung des Rettungsdienstes“ bestimmte Bereiche der Förderung derjenigen Rettungsdienstorganisationen vor, die Rettungsdienst im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales nach § 2 RDG durchführen. Zu diesen Bereichen (s. § 26 Abs. 2 RDG) gehört die - hier allein streitige - Ausbildung von Rettungsassistenten nicht. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, der nicht zu den in § 2 Abs. 1 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen zählt, diesen gleichzusetzen sein könnte. 26 b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf direkte Subventionierung seiner Ausbildungstätigkeit auf der Grundlage des Landeshaushaltsplanes - hier ausweislich seiner Anträge der Haushaltspläne für das Jahr 2005 und 2006 -, da er nicht zu den im Landeshaushaltsplan genannten Rettungsdienstorganisationen gehört (aa) und seine Nichtberücksichtigung auch jedenfalls solange nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (bb), als ein effektives flächendeckendes Rettungswesen in Baden-Württemberg auch ohne seine Berücksichtigung garantiert werden kann (cc). 27 aa) In Titel 684 73 „Zuschüsse für Ausbildungs- Betriebs- und Verwaltungskosten“ des Landeshaushaltsplanes 2005/2006 sind für jedes dieser beiden Haushaltsjahre je 1.180.900,-- EUR veranschlagt. Diese sollen nach den Erläuterungen Nr. 2 hierzu in Höhe von insgesamt 842.300,-- EUR der - nicht näher unterteilten - „Ausbildung von Rettungsassistenten, Rettungssanitätern und anderem Personal im Rettungsdienst“ dienen. Als Empfänger dieser Zuschüsse sind in den Erläuterungen nur diejenigen Organisationen ausgewiesen, mit denen das Land Baden-Württemberg über sein Ministerium für Arbeit und Soziales nach § 2 Abs. 1 RDG Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes geschlossen hat: das Deutsche Rote Kreuz (Landesverband Baden-Württemberg und Landesverband Badisches Rotes Kreuz), der Arbeiter-Samariter-Bund, die Johanniter-Unfallhilfe, der Malteser-Hilfsdienst, die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (Landesverbände Württemberg und Baden), die Bergwacht Schwarzwald und die DRK-Bergwacht Württemberg. Dabei ist mit 581.700,-- EUR der Hauptanteil dem Landesverband Baden-Württemberg des DRK zugeordnet. 28 Dies erklärt sich daraus, dass sich die genannten Rettungsdienstorganisationen mit Ausnahme der DLRG und der beiden Bergwachten am 05.08.1991 zu einer „Ausbildungsarbeitsgemeinschaft“ zusammengeschlossen und dabei festgelegt haben, dass nach § 2 Abs. 2 ihrer Vereinbarung Lehrgänge nach § 4 RettungsassistentenG ausschließlich und Lehrgänge nach § 8 RettungsassistentenG mit Priorität an der DRK-Landesschule Pfalzgrafenweiler durchgeführt werden. Aus Sicht des Beklagten haben sich damit „alle Rettungsdienstorganisationen in Baden-Württemberg verpflichtet, ihren Personalbedarf an Rettungsassistenten an der einvernehmlich bestimmten zentralen Ausbildungsstätte in Pfalzgrafenweiler ausbilden zu lassen“ (vgl. Schreiben des RP Karlsruhe an den Landesverband Baden-Württemberg des DRK vom 09.12.1991). Der Kläger war an dieser Vereinbarung weder beteiligt noch in der Folge in die Förderung aus dem genannten Titel einbezogen. Er verfügte auch erst seit dem 04.07.1995 über eine Anerkennung seiner Ausbildungsstätte nach § 4 Abs. 2 RettungsassistentenG. 29 Auch wenn der Haushaltsplan nur die Verwaltung ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 3 Abs. 1 LHO) und nicht dazu führen kann, Ansprüche Dritter zu begründen oder aufzuheben (§ 3 Abs. 2 LHO), so folgt aus den benannten Festsetzungen doch, dass es nicht der Absicht des Landesgesetzgebers entspricht, den Kläger allgemein oder speziell dessen Bemühungen um die Ausbildung von Rettungsassistentinnen und -assistenten zu fördern. Vielmehr besteht lediglich hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen und ihrer Tätigkeit aus der Sicht des Beklagten ein Interesse, das ausreicht, um Zuwendungen nach § 23 LHO zu rechtfertigen (vgl. zum entsprechenden Gestaltungsspielraum BVerfG, Beschluss vom 12.02.1964 - 1 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 210 [216]). 30 bb) Ein Anspruch des Klägers könnte sich daher nur aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. 31 Diesem Anspruch stünden die Erläuterungen des Haushaltsplanes, nach denen als Zuschussempfänger nur die dort genannten Organisationen veranschlagt sind, nicht entgegen. Dies folgt zunächst schon daraus, dass derartige Erläuterungen keine Bindungswirkung entfalten. Ähnlich einer Gesetzesbegründung legen sie vielmehr nur die Grundlage und Vorstellungen der parlamentarischen Beratung offen und dienen damit der Auslegung (vgl. Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Januar 2010, § 17 Rn. 5.2). Maßgeblich und bindende Direktive für die Subventionsvergabe ist allein die festgesetzte Zielbestimmung. Nur der in den Festsetzungen des Haushaltsplanes selbst zum Ausdruck gekommene Subventionszweck entfaltet bindende Wirkung. Für Erläuterungen gilt dies nur ausnahmsweise, wenn sie - was vorliegend nicht der Fall ist - nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 LHO für verbindlich erklärt worden sind. 32 Im Übrigen wären konkretisierende Adressatenbestimmungen, die zum endgültigen Ausschluss Dritter führen würden, aber auch kein zulässiger Gegenstand des Haushaltsplanes. Denn der Haushaltsplan, als Akt der das Budgetrecht des Parlamentes gewährleistenden Staatsleitung, dient nur der internen Ermächtigung der Verwaltung, die in den jeweiligen Titeln ausgebrachten Beträge für die bei ihnen festgelegten Zwecke auszugeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.07.1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 17, 56 [91]). Ansprüche Dritter werden hierdurch weder begründet noch berührt (§ 3 Abs. 2 LHO). Deshalb kommt dem Haushaltsplan auch keine Außenwirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2002 - 3 C 54/01 -, NVwZ 2003, 92). Der Vollzug des Haushaltsplanes und die hierauf beruhende Auswahl der Zuwendungsempfänger dagegen ist eine Einzelfallentscheidung der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220 [222]). Dementsprechend gestaltet auch erst das Verwaltungsrecht mit seinen (materiellen) Leistungsgesetzen das Staat-Bürger-Verhältnis rechtlich aus und räumt - was das Haushaltsrecht weder will noch kann - dem Einzelnen Rechtsansprüche auf staatlichen Leistungen ein. Materiell wirkende Auswahlentscheidungen gehören damit nicht in den Haushaltsplan, sie wären mit dem „Bepackungsverbot“ des Art. 79 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung sowie Art. 110 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar. 33 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen beruht, die nicht in allen, sondern nur in einzelnen Elementen übereinstimmen. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung nicht finden lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 [271] st. Rspr.). Demgemäß ist Art. 3 Abs. 1 GG vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu Anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede bestehen, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980 - 1 BvL 50,89/79 u.a. -, BVerfGE 55, 72 [88] st. Rspr.; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412 [432]). 34 Ein solches Verhalten des Beklagten kann hier nicht festgestellt werden. 35 Der Kläger ist nach Struktur und Aufgabe den Rettungsdienstorganisationen nicht „wesentlich gleich“. Anders als auf die in § 2 Abs. 1 RDG seit dessen Beschluss am 13.11.1991 (s. das Gesetz über den Rettungsdienst vom 19.11.1991 bereits in seiner ursprünglichen Fassung, GBl. 1991 S. 713) genannten und auf diese Weise durch den Gesetzgeber deutlich hervorgehobenen Rettungsdienstorganisationen stützt sich das Land in seinem Bemühen um die Sicherung eines flächendeckend effektiven Rettungsdienstes in Baden-Württemberg nicht - auch - auf den Kläger und dessen Institut. Dies gilt - verstärkt seit der Einfügung des Absatzes 2 in § 2 RDG durch Änderungsgesetz vom 15.07.1998 (Art. 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes, GBl 1998 S. 413) - bereits für sonstige private Rettungsdienstorganisationen. Deren Aktivität als Rettungsdienstorganisation wird im Wege des Bestandsschutzes lediglich toleriert. In Art. 2 Satz 1 des genannten Änderungsgesetzes ist geregelt, dass ein privater Unternehmer, der am Tag der Verkündung „dieses Gesetzes“ (am 31.07.1998) im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung ist, von ihr bis zu deren Ablauf weiterhin Gebrauch machen darf. Diese Genehmigung ist danach bei Erfüllung der dafür erforderlichen Voraussetzungen erneut zu erteilen ist (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 ÄnderungsG). Diese gesetzliche Regelung macht deutlich, dass selbst in diesen Fällen allein die weitere Tätigkeit als Rettungsdienstorganisation garantiert wird unbeschadet dessen, dass aus Sicht des Landes und seines Gesetzgebers für sie unter dem Gesichtspunkt der Garantie einer landesweit funktionierenden Rettungsdienststruktur - jedenfalls zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes - kein Bedarf bestand. Vielmehr sollte, solange der Bedarf auf diesem Weg zu decken ist, der Rettungsdienst einschließlich seiner Erhaltung - was zugleich auch die Sicherstellung der dazu notwendigen Ausbildungskapazitäten umfasst - von denjenigen Rettungsdienstorganisationen garantiert werden, mit denen das Land besondere Vereinbarungen geschlossen hat und die in § 2 Abs. 1 RDG ausdrücklich namentlich genannt sind. Diese Wertung gilt umso mehr auch für den Kläger, der - soweit aktenkundig - keine in vergleichbarer Weise bestandsgeschützte private Rettungsdienstorganisation betreibt. Diese gesetzlich verankerte Konzentration auf wenige, flächendeckend tätige, langjährig erprobte und am Wiederaufbau des Rettungsdienstes seit den 50er Jahren aktiv beteiligte Organisationen rechtfertigt auch eine dem entsprechende Konzentration der finanziellen Förderung auf diese Organisationen. 36 Im Übrigen sind auch weitere sachliche Gründe vorhanden, die eine unterschiedliche Behandlung der in § 2 Abs. 1 RDG genannten Organisationen einerseits und des Klägers andererseits zu rechtfertigen vermögen. Anders als dem Kläger ist es den genannten Organisationen möglich, allen von ihnen im ersten Jahr verwiegend theoretisch ausgebildeten angehenden Rettungsassistentinnen und -assistenten einen Ausbildungsplatz für die sich daran anschließende einjährige praktische Phase der Ausbildung zu bieten. Zudem ist eine Verzahnung von hauptamtlicher, neben- und ehrenamtlicher Tätigkeit im Rettungsdienst, verbunden mit der den jeweiligen Anforderungen entsprechenden Fortbildung, ein Wechsel zwischen diesen Bereichen und die damit einhergehende Verankerung des Rettungsdienstgedankens in der Bevölkerung nur bei größeren Organisationen möglich. 37 Diese Differenzierung zwischen dem Kläger und den in § 2 Abs. 1 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen ist, bezogen auf den hier streitigen Anspruch auf Förderung der Ausbildungstätigkeit, umso mehr gerechtfertigt, als die Ausbildungsstätte des Klägers zu dem Zeitpunkt, als der Landesgesetzgeber mit dem Rettungsdienstgesetz vom 19.11.1991 die Unterscheidung zwischen nach § 2 Abs. 1 RDG „privilegierten“ Rettungsdienstorganisationen und anderen, seit dem Änderungsgesetz vom 15.07.1998 lediglich bestandsgeschützten Rettungsdienstorganisationen vornahm, noch nicht vorhanden war und zum Zeitpunkt der Konzentration der Ausbildung zu Rettungsassistentinnen und -assistenten in Pfalzgrafenweiler durch die genannte Vereinbarung vom 05.08.1991 zu Überlegungen hinsichtlich der Beteiligung dieser Schule auch noch kein Anlass bestand. 38 cc) Diese Unterscheidung ist jedenfalls so lange nicht ohne rechtfertigenden Grund, als das Funktionieren des Rettungswesens tatsächlich ohne Berücksichtigung des Klägers und der von ihm betriebenen Ausbildungsstätte (hier bezogen auf die allein streitgegenständliche Ausbildung von Rettungsassistenten nach § 4 RettAssG) garantiert werden kann. Es kann offen bleiben, ob anders zu entscheiden wäre, wenn tatsächlich - wie vom Kläger ursprünglich vorgetragen - 60% aller Rettungsassistenten von ihm (oder auch anderen Schulen, die nicht von einer der in § 2 Abs. 1 RDG genannten Organisationen getragen werden) zumindest hinsichtlich des theoretischen Teils ausgebildet würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr hing das Rettungswesen in Baden-Württemberg in den Jahren 2005 und 2006 nicht von der Ausbildungstätigkeit des Klägers ab. Dies folgt bereits daraus, dass einer - nur teilweise in Anspruch genommenen - Ausbildungskapazität des Klägers von jährlich 60 bzw. 65 Rettungsassistenten (davon maximal 40 nach § 4 RettungsassistentenG) Kapazitäten der in § 2 Abs. 1 RDG genannten Organisationen, insbesondere des Landesverbandes Baden-Württemberg des DRK, von 255 Rettungsassistenten (40 nach § 4 RettungsassistentenG, 215 nach § 8 RettungsassistentenG) gegenüberstehen. Solange jedenfalls der weit überwiegende Teil der zum Erhalt des Rettungswesens in Baden-Württemberg erforderlichen - theoretischen - Ausbildungsleistung von in § 2 Abs. 1 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen erbracht wird, stellt es aus den genannten Gründen einen sachlichen Grund dar, die hierauf bezogene Projektförderung auf diese Organisationen zu konzentrieren. Dies kann jedenfalls für die von den Anträgen des Klägers erfassten Jahre 2005 und 2006 so festgestellt werden. 39 c) Daher hat der Kläger keinen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG auf eine vergleichbare Projektförderung aus Titel 684 73 des Landeshaushalts. Dieses Ergebnis folgt aus den dargestellten wesensmäßigen Unterschieden im Status der in § 2 Abs. 1 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen einerseits und dem Status des Klägers andererseits und nicht daraus, dass in den Erläuterungen zum genannten Haushaltstitel der Kläger nicht genannt ist. 40 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus § 17 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105; zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 17.12.2009, GBl. S. 809 - PSchG -). Danach können nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans auf Antrag auch als Ergänzungsschulen anerkannte Schulen für Berufe des Gesundheitswesens Zuschüsse erhalten. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung vor (a), jedoch handelt der Beklagte nicht ermessensfehlerhaft, wenn zwar andere Ausbildungsgänge, nicht jedoch die Ausbildung nach dem RettungsassistentenG finanziell gefördert wird (b). 41 a) Die in § 17 PSchG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung der Ausbildung von Rettungsassistenten durch den Kläger liegen - jedenfalls für die Jahre 2005 (und wohl auch 2006) - vor. Sein Institut ist bereits seit 1995 auch als Ergänzungsschule anerkannt und bildete für einen Beruf im Bereich des Gesundheitswesens aus. Die dem Kläger durch den Betrieb der Schule entstehenden Kosten können auch nicht nach § 17a KHG im Pflegesatz berücksichtigt werden. Demnach können nur die mit dem Betrieb solcher Ausbildungsstätten verbundenen Kosten - einschließlich der Ausbildungsvergütung - im Pflegesatz berücksichtigt werden, die notwendigerweise mit Krankenhäusern verbunden sind (vgl. § 2 Nr. 1a KHG). So verhält es sich mit dem Institut des Klägers nicht. Soweit sich der Förderantrag des Klägers allein auf die Ausbildung nach § 4 RettungsassistentenG und damit auf eine Ausbildung in Vollzeitform mit einjähriger Dauer und abschließender staatlicher Prüfung (§ 10 RettungsassistentenG und Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 07.11.1989, BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686) bezieht, entspricht auch die Ausgestaltung der Ausbildung den gesetzlichen Anforderungen. Auch die Vorgabe einer dreijährigen Wartefrist in § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG steht einer Förderung nicht entgegen, denn diese Frist beginnt nach dem Wortlaut des Gesetzes bereits ab der Aufnahme des Unterrichts. Auch an der in § 17 Abs. 5 PSchG geforderte gemeinnützigen Grundlage dürfte kein Zweifel bestehen. Da der Einzugsbereich der Schule des Klägers nicht auf die Ortsgemeinde beschränkt ist und gleiches auch für den Einsatzbereich seiner Absolventen gilt, ist ein Grund für einen Beitrag der Gemeinde nach § 17 Abs. 6 PSchG als möglicher weiterer Voraussetzung staatlicher Förderung nicht erkennbar. 42 b) Jedoch ist, anders als bei den als Ersatzschulen genehmigten Schulen des § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG, die Bezuschussung durch das Land nicht die zwingende Folge sondern steht im Ermessen des Beklagten „nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans“. Auch wenn daraus noch nicht folgt, dass eine Förderung materiell vom Inhalt des Staatshaushaltsplans abhängig ist (aa), entspricht die Nichtberücksichtigung der Ausbildungstätigkeit des Klägers nach § 4 RettungsassistentenG doch dem vom Beklagten verfolgten Konzept der Ausgestaltung des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg und ist daher nicht ermessensfehlerhaft (bb). 43 aa) Da durch den Landeshaushaltsplan, wie ausgeführt, weder Ansprüche Dritter begründet noch aufgehoben werden (§ 3 Abs. 2 LHO), kommt es im Verhältnis zum Kläger nicht entscheidend darauf an, welche Schulen als förderungswürdig unter den jeweiligen Titeln genannt sind. Daran vermag auch der Hinweis in § 17 Abs. 3 PSchG, wonach auch die in Nr. 3 genannten Ergänzungsschulen „nach Maßgabe des Haushaltsplanes“ gefördert werden können, nichts zu ändern. Durch diese Verknüpfung werden im Haushaltsplan enthaltene Hinweise nicht zu Teilen eines materiellen Gesetzes. Dies widerspräche dem Wesen des Haushaltsplanes und § 3 Abs. 2 LHO. Zum einen verweist diese Einschränkung seit Bestehen des Privatschulgesetzes auf die Beschränktheit der zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. § 17 Abs. 2 Privatschulgesetz vom 15.02.1956, GBl. S. 28, 29f „Außerdem können nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans auf Antrag Zuschüsse erhalten …“ und dazu die Begründung zum Entwurf des § 19 PSchG, Beilage 1955 vom 14.11.1955, S. 2795: „Die Vorschrift greift einer speziellen gesetzlichen Regelung der Frage der Bezuschussung von einzelnen Arten der in § 19 Abs. 2 a-d [des Entwurfs] aufgeführten Schulen nicht vor.“) und überlässt die Frage der Bezuschussung bestimmter Schulen ausdrücklich „einer speziellen gesetzlichen Regelung“, zum anderen läge es weder in der Kompetenz des Gesetzgebers des Privatschulgesetzes noch des Gesetzgebers der jährlichen oder - wie in Baden-Württemberg üblich geworden - zweijährlichen Haushaltspläne, die Trennung zwischen materiellem und - lediglich - formellem Gesetz (vgl. dazu schon BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, BVerfGE 38, 121 [125 f] und BVerwG, Beschluss vom 18.07.2002 - 3 C 54/01 -, NVwZ 2003, 92) auf diesem Weg zu durchbrechen. Dies ist auch nicht geschehen. Eine Spezifizierung des Mitteleinsatzes findet sich in Titel 684 02 ebenso wie in Titel 684 73 lediglich in den Erläuterungen zum Haushaltsplan und war als solche nicht Gegenstand der parlamentarischen Entscheidung. Auf die Frage nach den Grenzen zwischen lediglich haushalterischen oder materiellen Regelungen innerhalb des Haushaltsplanes kommt es nicht an, denn die Erläuterungen sind weder das eine noch das andere, sondern weisen lediglich darauf hin, wie die in den jeweiligen Titeln enthaltenen Zahlen zustande kommen. 44 bb) Ungeachtet dessen ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn dem Kläger - ebenso wie den anderen dem Rettungsdienstwesen zuzuordnenden Ausbildungsstätten und im Unterschied zu den in den Erläuterungen zu Titel 684 02 des Haushaltsplanes genannten Ergänzungsschulen in freier Trägerschaft zur Ausbildung von Ergotherapeuten, Podologen, Masseuren und medizinischen Bademeistern - keine Förderung nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 PSchG zu Teil wird. Wie unter Punkt 2 ausgeführt, liegt der Förderung des Rettungswesens insgesamt und innerhalb dessen auch der entsprechenden Ausbildungsstätten ein abweichendes Konzept einer institutionellen, nicht ausbildungsbezogenen Förderung zugrunde. Dieses Konzept ist, wie gleichfalls ausgeführt, ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz entwickelt worden und schließt eine schulbezogene Förderung nach dem Privatschulgesetz unabhängig davon aus, dass andere, in die Förderung nicht einbezogene Ausbildungsstätten nach § 15 PSchG anerkannte Ergänzungsschulen sind, an denen somit ein besonderes staatliches Interesse besteht. Ausdruck dieser von den Regelungen des Privatschulgesetzes unabhängigen Konzeption der Ausbildung im Bereich des Rettungswesens ist es, dass die Landesschule Pfalzgrafenweiler des Landesverbandes Baden-Württemberg des Deutschen Roten Kreuzes zwar über eine Anerkennung nach § 4 Satz 2 RettungsassistentenG, nicht jedoch nach § 15 Abs. 1 PSchG verfügt. 45 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür vorausgesetzter Zulassungsgrund nicht vorliegt. 47 Beschluss vom 17. Juni 2010 48 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 137.500,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 44.1.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG). Ein Abschlag nach Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs wegen der bloßen Bescheidung erscheint nicht geboten. 49 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 17 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete, Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Beklagten vom 25.07.2006 aufgehoben und einen Bescheidungsanspruch des Klägers hinsichtlich einer Förderung als Betreiber einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 17 Abs. 3 PSchG angenommen. Die Ablehnung der Anträge des Klägers vom 08.04.2005 und vom 04.04.2006 durch Bescheid vom 25.07.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. In seiner Entscheidung war der Beklagte nicht durch die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.03.2004 gebunden (dazu unter 1.). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Förderung unter dem Aspekt der Gleichbehandlung mit den in § 2 Abs. 1 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen (dazu unter 2.) noch als Betreiber einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 17 Abs. 3 PSchG (dazu unter 3.). Daher ist dem Antrag des Beklagten entsprechend das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.12.2007 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 19 1. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Unstreitig ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens schon deshalb von dem des Verfahrens 10 K 3706/00, das mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.03.2004 beendet worden ist, verschieden, weil jenes den Zeitraum 1998 bis 2004 abdeckte, das vorliegende Verfahren jedoch die Jahre 2005 und 2006 betrifft. 20 Auch bei fehlender Identität der Streitgegenstände kann eine Bindungswirkung nach § 121 VwGO jedoch dann eintreten, wenn die rechtskräftige Zuerkennung oder Aberkennung eines prozessualen Anspruchs für einen anderen prozessualen Anspruch, der zwischen denselben Beteiligten streitig ist, vorgreiflich ist. Denn Zweck des § 121 VwGO ist es zu verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53/97 -, BVerwGE 108, 30 [33]). Einzelne Begründungselemente und Vorfragen der Entscheidung sind jedoch prinzipiell nicht in die Rechtskraft einbezogen und nehmen auch bei vorgreiflichen Rechtsverhältnissen an der auf den entschiedenen Streitgegenstand begrenzten Rechtskraft regelmäßig nicht teil, „um dem gerade im öffentlichen Recht vielfach in besonderem Maße bestehenden Bedürfnis gerecht zu werden, flexibel auf sich ändernde Verhältnisse, aber auch bei als unrichtig erkannten Vorentscheidungen reagieren zu können“ (BVerwG, Beschluss vom 10.07.2003 - 1 B 338/02 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 87; vgl. auch Urteil vom 18.09.2001 - 1 C 4.01 -, BVerwGE 115, 111 [115 f.]). 21 Die Rechtskraft als unabdingbares, in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis, das einer erneuten gerichtliche Nachprüfung eines geltend gemachten Anspruchs entgegensteht, über den bereits entschieden worden ist (BVerwG, Urteil vom 27.01.1995 - 8 C 8/93 -, NJW 1996, 737 f. m. w. N.), bewirkt bei finanziellen Fördermaßnahmen, die für bestimmte Zeiträume erfolgen, daher keine Bindung hinsichtlich einer Förderung für spätere Zeiträume. 22 Nichts anderes folgt daraus, dass sich der Umfang der Rechtskraft bei Bescheidungsurteilen nur aus einer Verbindung von Tenor und den diesen tragenden Entscheidungsgründen bestimmen lässt (so bereits VGH Baden-Württemberg in dem vom VG Stuttgart zitierten Urteil vom 04.03.1980 - IV 1525/79 -; allgemein BVerwG, Urteil vom 27.01.1995, a.a.O; ebenso OVG Bbg, Urteil vom 09.02.2005 - 4 A 723/03 -, RdL 2007, 322 ff.). Denn auch dann bezieht sich diese Bestimmung allein auf das entschiedene Rechtsverhältnis. Eine Vorgreiflichkeit in dem Sinne, dass tragende Gründe einer Entscheidung über den Streitgegenstand hinaus auf andere Rechtsverhältnisse mit bindender Wirkung ausstrahlten, kann aus § 121 VwGO nicht abgeleitet werden. Der Fall, in dem aus einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung über ein bestimmtes behördliches Verhalten ein bestimmtes weiteres Verhalten in der Zukunft deshalb zwingend folgt, weil die Entscheidung nur dieses Verhalten als logisch möglich und rechtlich zulässig erscheinen lässt (so die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 04.03.1980 zur Berechnung von Ruhegehalt unter Berücksichtigung einer freiwilligen Weiterversicherung), stellt eine sachverhaltsbezogene und hier nicht einschlägige Ausnahme dar. Dass allgemein bei vergleichbaren Umständen und gleichbleibender Rechtslage aus der Begründung für ein gebotenes Verwaltungshandeln im Zeitraum 1 ein entsprechendes Verhalten der Verwaltung auch im Zeitraum 2 folgen mag, kann gegebenenfalls im Gebot gleichförmiger Ermessensausübung seine Grundlage haben, ist jedoch keine Frage der Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO. 23 Daher besteht für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum - die Jahre 2005 und 2006 - keine Bindung nach § 121 VwGO an die tragenden Gründe des rechtskräftigen Bescheidungsurteils des Verwaltungsgerichts vom 12.03.2004, dessen Streitgegenstand nur die Jahre bis 2004 erfasst. 24 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung der schulischen Ausbildung von Rettungsassistenten im Wege der Gleichbehandlung mit den in § 2 Abs. 1 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen. 25 a) Ein solcher Anspruch kann nicht auf eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gestützt werden. Eine solche ergibt sich weder aus dem Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten vom 10.07.1989 (BGBl. I S. 1384; zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686, - RettungsassistentenG -) des Bundes noch aus dem Gesetz über den Rettungsdienst in der Fassung vom 16.07.1998 (GBl. S. 437; zuletzt geändert durch Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 10.11.2009, GBl. S. 643, - RDG -) des Landes. Das erstere verleiht der Berufsbezeichnung rechtlichen Schutz und regelt vor allem in seinem 2. Abschnitt die theoretische und praktische Ausbildung ohne Bezugnahme darauf, wer Träger der Ausbildung ist. Das letztere sieht in seinem fünften Abschnitt „Finanzierung des Rettungsdienstes“ bestimmte Bereiche der Förderung derjenigen Rettungsdienstorganisationen vor, die Rettungsdienst im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales nach § 2 RDG durchführen. Zu diesen Bereichen (s. § 26 Abs. 2 RDG) gehört die - hier allein streitige - Ausbildung von Rettungsassistenten nicht. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, der nicht zu den in § 2 Abs. 1 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen zählt, diesen gleichzusetzen sein könnte. 26 b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf direkte Subventionierung seiner Ausbildungstätigkeit auf der Grundlage des Landeshaushaltsplanes - hier ausweislich seiner Anträge der Haushaltspläne für das Jahr 2005 und 2006 -, da er nicht zu den im Landeshaushaltsplan genannten Rettungsdienstorganisationen gehört (aa) und seine Nichtberücksichtigung auch jedenfalls solange nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (bb), als ein effektives flächendeckendes Rettungswesen in Baden-Württemberg auch ohne seine Berücksichtigung garantiert werden kann (cc). 27 aa) In Titel 684 73 „Zuschüsse für Ausbildungs- Betriebs- und Verwaltungskosten“ des Landeshaushaltsplanes 2005/2006 sind für jedes dieser beiden Haushaltsjahre je 1.180.900,-- EUR veranschlagt. Diese sollen nach den Erläuterungen Nr. 2 hierzu in Höhe von insgesamt 842.300,-- EUR der - nicht näher unterteilten - „Ausbildung von Rettungsassistenten, Rettungssanitätern und anderem Personal im Rettungsdienst“ dienen. Als Empfänger dieser Zuschüsse sind in den Erläuterungen nur diejenigen Organisationen ausgewiesen, mit denen das Land Baden-Württemberg über sein Ministerium für Arbeit und Soziales nach § 2 Abs. 1 RDG Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes geschlossen hat: das Deutsche Rote Kreuz (Landesverband Baden-Württemberg und Landesverband Badisches Rotes Kreuz), der Arbeiter-Samariter-Bund, die Johanniter-Unfallhilfe, der Malteser-Hilfsdienst, die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (Landesverbände Württemberg und Baden), die Bergwacht Schwarzwald und die DRK-Bergwacht Württemberg. Dabei ist mit 581.700,-- EUR der Hauptanteil dem Landesverband Baden-Württemberg des DRK zugeordnet. 28 Dies erklärt sich daraus, dass sich die genannten Rettungsdienstorganisationen mit Ausnahme der DLRG und der beiden Bergwachten am 05.08.1991 zu einer „Ausbildungsarbeitsgemeinschaft“ zusammengeschlossen und dabei festgelegt haben, dass nach § 2 Abs. 2 ihrer Vereinbarung Lehrgänge nach § 4 RettungsassistentenG ausschließlich und Lehrgänge nach § 8 RettungsassistentenG mit Priorität an der DRK-Landesschule Pfalzgrafenweiler durchgeführt werden. Aus Sicht des Beklagten haben sich damit „alle Rettungsdienstorganisationen in Baden-Württemberg verpflichtet, ihren Personalbedarf an Rettungsassistenten an der einvernehmlich bestimmten zentralen Ausbildungsstätte in Pfalzgrafenweiler ausbilden zu lassen“ (vgl. Schreiben des RP Karlsruhe an den Landesverband Baden-Württemberg des DRK vom 09.12.1991). Der Kläger war an dieser Vereinbarung weder beteiligt noch in der Folge in die Förderung aus dem genannten Titel einbezogen. Er verfügte auch erst seit dem 04.07.1995 über eine Anerkennung seiner Ausbildungsstätte nach § 4 Abs. 2 RettungsassistentenG. 29 Auch wenn der Haushaltsplan nur die Verwaltung ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 3 Abs. 1 LHO) und nicht dazu führen kann, Ansprüche Dritter zu begründen oder aufzuheben (§ 3 Abs. 2 LHO), so folgt aus den benannten Festsetzungen doch, dass es nicht der Absicht des Landesgesetzgebers entspricht, den Kläger allgemein oder speziell dessen Bemühungen um die Ausbildung von Rettungsassistentinnen und -assistenten zu fördern. Vielmehr besteht lediglich hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen und ihrer Tätigkeit aus der Sicht des Beklagten ein Interesse, das ausreicht, um Zuwendungen nach § 23 LHO zu rechtfertigen (vgl. zum entsprechenden Gestaltungsspielraum BVerfG, Beschluss vom 12.02.1964 - 1 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 210 [216]). 30 bb) Ein Anspruch des Klägers könnte sich daher nur aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. 31 Diesem Anspruch stünden die Erläuterungen des Haushaltsplanes, nach denen als Zuschussempfänger nur die dort genannten Organisationen veranschlagt sind, nicht entgegen. Dies folgt zunächst schon daraus, dass derartige Erläuterungen keine Bindungswirkung entfalten. Ähnlich einer Gesetzesbegründung legen sie vielmehr nur die Grundlage und Vorstellungen der parlamentarischen Beratung offen und dienen damit der Auslegung (vgl. Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Januar 2010, § 17 Rn. 5.2). Maßgeblich und bindende Direktive für die Subventionsvergabe ist allein die festgesetzte Zielbestimmung. Nur der in den Festsetzungen des Haushaltsplanes selbst zum Ausdruck gekommene Subventionszweck entfaltet bindende Wirkung. Für Erläuterungen gilt dies nur ausnahmsweise, wenn sie - was vorliegend nicht der Fall ist - nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 LHO für verbindlich erklärt worden sind. 32 Im Übrigen wären konkretisierende Adressatenbestimmungen, die zum endgültigen Ausschluss Dritter führen würden, aber auch kein zulässiger Gegenstand des Haushaltsplanes. Denn der Haushaltsplan, als Akt der das Budgetrecht des Parlamentes gewährleistenden Staatsleitung, dient nur der internen Ermächtigung der Verwaltung, die in den jeweiligen Titeln ausgebrachten Beträge für die bei ihnen festgelegten Zwecke auszugeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.07.1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 17, 56 [91]). Ansprüche Dritter werden hierdurch weder begründet noch berührt (§ 3 Abs. 2 LHO). Deshalb kommt dem Haushaltsplan auch keine Außenwirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2002 - 3 C 54/01 -, NVwZ 2003, 92). Der Vollzug des Haushaltsplanes und die hierauf beruhende Auswahl der Zuwendungsempfänger dagegen ist eine Einzelfallentscheidung der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220 [222]). Dementsprechend gestaltet auch erst das Verwaltungsrecht mit seinen (materiellen) Leistungsgesetzen das Staat-Bürger-Verhältnis rechtlich aus und räumt - was das Haushaltsrecht weder will noch kann - dem Einzelnen Rechtsansprüche auf staatlichen Leistungen ein. Materiell wirkende Auswahlentscheidungen gehören damit nicht in den Haushaltsplan, sie wären mit dem „Bepackungsverbot“ des Art. 79 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung sowie Art. 110 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar. 33 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen beruht, die nicht in allen, sondern nur in einzelnen Elementen übereinstimmen. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung nicht finden lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 [271] st. Rspr.). Demgemäß ist Art. 3 Abs. 1 GG vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu Anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede bestehen, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980 - 1 BvL 50,89/79 u.a. -, BVerfGE 55, 72 [88] st. Rspr.; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412 [432]). 34 Ein solches Verhalten des Beklagten kann hier nicht festgestellt werden. 35 Der Kläger ist nach Struktur und Aufgabe den Rettungsdienstorganisationen nicht „wesentlich gleich“. Anders als auf die in § 2 Abs. 1 RDG seit dessen Beschluss am 13.11.1991 (s. das Gesetz über den Rettungsdienst vom 19.11.1991 bereits in seiner ursprünglichen Fassung, GBl. 1991 S. 713) genannten und auf diese Weise durch den Gesetzgeber deutlich hervorgehobenen Rettungsdienstorganisationen stützt sich das Land in seinem Bemühen um die Sicherung eines flächendeckend effektiven Rettungsdienstes in Baden-Württemberg nicht - auch - auf den Kläger und dessen Institut. Dies gilt - verstärkt seit der Einfügung des Absatzes 2 in § 2 RDG durch Änderungsgesetz vom 15.07.1998 (Art. 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes, GBl 1998 S. 413) - bereits für sonstige private Rettungsdienstorganisationen. Deren Aktivität als Rettungsdienstorganisation wird im Wege des Bestandsschutzes lediglich toleriert. In Art. 2 Satz 1 des genannten Änderungsgesetzes ist geregelt, dass ein privater Unternehmer, der am Tag der Verkündung „dieses Gesetzes“ (am 31.07.1998) im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung ist, von ihr bis zu deren Ablauf weiterhin Gebrauch machen darf. Diese Genehmigung ist danach bei Erfüllung der dafür erforderlichen Voraussetzungen erneut zu erteilen ist (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 ÄnderungsG). Diese gesetzliche Regelung macht deutlich, dass selbst in diesen Fällen allein die weitere Tätigkeit als Rettungsdienstorganisation garantiert wird unbeschadet dessen, dass aus Sicht des Landes und seines Gesetzgebers für sie unter dem Gesichtspunkt der Garantie einer landesweit funktionierenden Rettungsdienststruktur - jedenfalls zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes - kein Bedarf bestand. Vielmehr sollte, solange der Bedarf auf diesem Weg zu decken ist, der Rettungsdienst einschließlich seiner Erhaltung - was zugleich auch die Sicherstellung der dazu notwendigen Ausbildungskapazitäten umfasst - von denjenigen Rettungsdienstorganisationen garantiert werden, mit denen das Land besondere Vereinbarungen geschlossen hat und die in § 2 Abs. 1 RDG ausdrücklich namentlich genannt sind. Diese Wertung gilt umso mehr auch für den Kläger, der - soweit aktenkundig - keine in vergleichbarer Weise bestandsgeschützte private Rettungsdienstorganisation betreibt. Diese gesetzlich verankerte Konzentration auf wenige, flächendeckend tätige, langjährig erprobte und am Wiederaufbau des Rettungsdienstes seit den 50er Jahren aktiv beteiligte Organisationen rechtfertigt auch eine dem entsprechende Konzentration der finanziellen Förderung auf diese Organisationen. 36 Im Übrigen sind auch weitere sachliche Gründe vorhanden, die eine unterschiedliche Behandlung der in § 2 Abs. 1 RDG genannten Organisationen einerseits und des Klägers andererseits zu rechtfertigen vermögen. Anders als dem Kläger ist es den genannten Organisationen möglich, allen von ihnen im ersten Jahr verwiegend theoretisch ausgebildeten angehenden Rettungsassistentinnen und -assistenten einen Ausbildungsplatz für die sich daran anschließende einjährige praktische Phase der Ausbildung zu bieten. Zudem ist eine Verzahnung von hauptamtlicher, neben- und ehrenamtlicher Tätigkeit im Rettungsdienst, verbunden mit der den jeweiligen Anforderungen entsprechenden Fortbildung, ein Wechsel zwischen diesen Bereichen und die damit einhergehende Verankerung des Rettungsdienstgedankens in der Bevölkerung nur bei größeren Organisationen möglich. 37 Diese Differenzierung zwischen dem Kläger und den in § 2 Abs. 1 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen ist, bezogen auf den hier streitigen Anspruch auf Förderung der Ausbildungstätigkeit, umso mehr gerechtfertigt, als die Ausbildungsstätte des Klägers zu dem Zeitpunkt, als der Landesgesetzgeber mit dem Rettungsdienstgesetz vom 19.11.1991 die Unterscheidung zwischen nach § 2 Abs. 1 RDG „privilegierten“ Rettungsdienstorganisationen und anderen, seit dem Änderungsgesetz vom 15.07.1998 lediglich bestandsgeschützten Rettungsdienstorganisationen vornahm, noch nicht vorhanden war und zum Zeitpunkt der Konzentration der Ausbildung zu Rettungsassistentinnen und -assistenten in Pfalzgrafenweiler durch die genannte Vereinbarung vom 05.08.1991 zu Überlegungen hinsichtlich der Beteiligung dieser Schule auch noch kein Anlass bestand. 38 cc) Diese Unterscheidung ist jedenfalls so lange nicht ohne rechtfertigenden Grund, als das Funktionieren des Rettungswesens tatsächlich ohne Berücksichtigung des Klägers und der von ihm betriebenen Ausbildungsstätte (hier bezogen auf die allein streitgegenständliche Ausbildung von Rettungsassistenten nach § 4 RettAssG) garantiert werden kann. Es kann offen bleiben, ob anders zu entscheiden wäre, wenn tatsächlich - wie vom Kläger ursprünglich vorgetragen - 60% aller Rettungsassistenten von ihm (oder auch anderen Schulen, die nicht von einer der in § 2 Abs. 1 RDG genannten Organisationen getragen werden) zumindest hinsichtlich des theoretischen Teils ausgebildet würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr hing das Rettungswesen in Baden-Württemberg in den Jahren 2005 und 2006 nicht von der Ausbildungstätigkeit des Klägers ab. Dies folgt bereits daraus, dass einer - nur teilweise in Anspruch genommenen - Ausbildungskapazität des Klägers von jährlich 60 bzw. 65 Rettungsassistenten (davon maximal 40 nach § 4 RettungsassistentenG) Kapazitäten der in § 2 Abs. 1 RDG genannten Organisationen, insbesondere des Landesverbandes Baden-Württemberg des DRK, von 255 Rettungsassistenten (40 nach § 4 RettungsassistentenG, 215 nach § 8 RettungsassistentenG) gegenüberstehen. Solange jedenfalls der weit überwiegende Teil der zum Erhalt des Rettungswesens in Baden-Württemberg erforderlichen - theoretischen - Ausbildungsleistung von in § 2 Abs. 1 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen erbracht wird, stellt es aus den genannten Gründen einen sachlichen Grund dar, die hierauf bezogene Projektförderung auf diese Organisationen zu konzentrieren. Dies kann jedenfalls für die von den Anträgen des Klägers erfassten Jahre 2005 und 2006 so festgestellt werden. 39 c) Daher hat der Kläger keinen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG auf eine vergleichbare Projektförderung aus Titel 684 73 des Landeshaushalts. Dieses Ergebnis folgt aus den dargestellten wesensmäßigen Unterschieden im Status der in § 2 Abs. 1 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen einerseits und dem Status des Klägers andererseits und nicht daraus, dass in den Erläuterungen zum genannten Haushaltstitel der Kläger nicht genannt ist. 40 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus § 17 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105; zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 17.12.2009, GBl. S. 809 - PSchG -). Danach können nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans auf Antrag auch als Ergänzungsschulen anerkannte Schulen für Berufe des Gesundheitswesens Zuschüsse erhalten. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung vor (a), jedoch handelt der Beklagte nicht ermessensfehlerhaft, wenn zwar andere Ausbildungsgänge, nicht jedoch die Ausbildung nach dem RettungsassistentenG finanziell gefördert wird (b). 41 a) Die in § 17 PSchG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung der Ausbildung von Rettungsassistenten durch den Kläger liegen - jedenfalls für die Jahre 2005 (und wohl auch 2006) - vor. Sein Institut ist bereits seit 1995 auch als Ergänzungsschule anerkannt und bildete für einen Beruf im Bereich des Gesundheitswesens aus. Die dem Kläger durch den Betrieb der Schule entstehenden Kosten können auch nicht nach § 17a KHG im Pflegesatz berücksichtigt werden. Demnach können nur die mit dem Betrieb solcher Ausbildungsstätten verbundenen Kosten - einschließlich der Ausbildungsvergütung - im Pflegesatz berücksichtigt werden, die notwendigerweise mit Krankenhäusern verbunden sind (vgl. § 2 Nr. 1a KHG). So verhält es sich mit dem Institut des Klägers nicht. Soweit sich der Förderantrag des Klägers allein auf die Ausbildung nach § 4 RettungsassistentenG und damit auf eine Ausbildung in Vollzeitform mit einjähriger Dauer und abschließender staatlicher Prüfung (§ 10 RettungsassistentenG und Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 07.11.1989, BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686) bezieht, entspricht auch die Ausgestaltung der Ausbildung den gesetzlichen Anforderungen. Auch die Vorgabe einer dreijährigen Wartefrist in § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG steht einer Förderung nicht entgegen, denn diese Frist beginnt nach dem Wortlaut des Gesetzes bereits ab der Aufnahme des Unterrichts. Auch an der in § 17 Abs. 5 PSchG geforderte gemeinnützigen Grundlage dürfte kein Zweifel bestehen. Da der Einzugsbereich der Schule des Klägers nicht auf die Ortsgemeinde beschränkt ist und gleiches auch für den Einsatzbereich seiner Absolventen gilt, ist ein Grund für einen Beitrag der Gemeinde nach § 17 Abs. 6 PSchG als möglicher weiterer Voraussetzung staatlicher Förderung nicht erkennbar. 42 b) Jedoch ist, anders als bei den als Ersatzschulen genehmigten Schulen des § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG, die Bezuschussung durch das Land nicht die zwingende Folge sondern steht im Ermessen des Beklagten „nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans“. Auch wenn daraus noch nicht folgt, dass eine Förderung materiell vom Inhalt des Staatshaushaltsplans abhängig ist (aa), entspricht die Nichtberücksichtigung der Ausbildungstätigkeit des Klägers nach § 4 RettungsassistentenG doch dem vom Beklagten verfolgten Konzept der Ausgestaltung des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg und ist daher nicht ermessensfehlerhaft (bb). 43 aa) Da durch den Landeshaushaltsplan, wie ausgeführt, weder Ansprüche Dritter begründet noch aufgehoben werden (§ 3 Abs. 2 LHO), kommt es im Verhältnis zum Kläger nicht entscheidend darauf an, welche Schulen als förderungswürdig unter den jeweiligen Titeln genannt sind. Daran vermag auch der Hinweis in § 17 Abs. 3 PSchG, wonach auch die in Nr. 3 genannten Ergänzungsschulen „nach Maßgabe des Haushaltsplanes“ gefördert werden können, nichts zu ändern. Durch diese Verknüpfung werden im Haushaltsplan enthaltene Hinweise nicht zu Teilen eines materiellen Gesetzes. Dies widerspräche dem Wesen des Haushaltsplanes und § 3 Abs. 2 LHO. Zum einen verweist diese Einschränkung seit Bestehen des Privatschulgesetzes auf die Beschränktheit der zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. § 17 Abs. 2 Privatschulgesetz vom 15.02.1956, GBl. S. 28, 29f „Außerdem können nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans auf Antrag Zuschüsse erhalten …“ und dazu die Begründung zum Entwurf des § 19 PSchG, Beilage 1955 vom 14.11.1955, S. 2795: „Die Vorschrift greift einer speziellen gesetzlichen Regelung der Frage der Bezuschussung von einzelnen Arten der in § 19 Abs. 2 a-d [des Entwurfs] aufgeführten Schulen nicht vor.“) und überlässt die Frage der Bezuschussung bestimmter Schulen ausdrücklich „einer speziellen gesetzlichen Regelung“, zum anderen läge es weder in der Kompetenz des Gesetzgebers des Privatschulgesetzes noch des Gesetzgebers der jährlichen oder - wie in Baden-Württemberg üblich geworden - zweijährlichen Haushaltspläne, die Trennung zwischen materiellem und - lediglich - formellem Gesetz (vgl. dazu schon BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, BVerfGE 38, 121 [125 f] und BVerwG, Beschluss vom 18.07.2002 - 3 C 54/01 -, NVwZ 2003, 92) auf diesem Weg zu durchbrechen. Dies ist auch nicht geschehen. Eine Spezifizierung des Mitteleinsatzes findet sich in Titel 684 02 ebenso wie in Titel 684 73 lediglich in den Erläuterungen zum Haushaltsplan und war als solche nicht Gegenstand der parlamentarischen Entscheidung. Auf die Frage nach den Grenzen zwischen lediglich haushalterischen oder materiellen Regelungen innerhalb des Haushaltsplanes kommt es nicht an, denn die Erläuterungen sind weder das eine noch das andere, sondern weisen lediglich darauf hin, wie die in den jeweiligen Titeln enthaltenen Zahlen zustande kommen. 44 bb) Ungeachtet dessen ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn dem Kläger - ebenso wie den anderen dem Rettungsdienstwesen zuzuordnenden Ausbildungsstätten und im Unterschied zu den in den Erläuterungen zu Titel 684 02 des Haushaltsplanes genannten Ergänzungsschulen in freier Trägerschaft zur Ausbildung von Ergotherapeuten, Podologen, Masseuren und medizinischen Bademeistern - keine Förderung nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 PSchG zu Teil wird. Wie unter Punkt 2 ausgeführt, liegt der Förderung des Rettungswesens insgesamt und innerhalb dessen auch der entsprechenden Ausbildungsstätten ein abweichendes Konzept einer institutionellen, nicht ausbildungsbezogenen Förderung zugrunde. Dieses Konzept ist, wie gleichfalls ausgeführt, ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz entwickelt worden und schließt eine schulbezogene Förderung nach dem Privatschulgesetz unabhängig davon aus, dass andere, in die Förderung nicht einbezogene Ausbildungsstätten nach § 15 PSchG anerkannte Ergänzungsschulen sind, an denen somit ein besonderes staatliches Interesse besteht. Ausdruck dieser von den Regelungen des Privatschulgesetzes unabhängigen Konzeption der Ausbildung im Bereich des Rettungswesens ist es, dass die Landesschule Pfalzgrafenweiler des Landesverbandes Baden-Württemberg des Deutschen Roten Kreuzes zwar über eine Anerkennung nach § 4 Satz 2 RettungsassistentenG, nicht jedoch nach § 15 Abs. 1 PSchG verfügt. 45 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür vorausgesetzter Zulassungsgrund nicht vorliegt. 47 Beschluss vom 17. Juni 2010 48 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 137.500,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 44.1.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG). Ein Abschlag nach Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs wegen der bloßen Bescheidung erscheint nicht geboten. 49 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.