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Beschluss

5 S 747/10

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. März 2010 - 6 K 3311/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. 2 Mit naturschutzrechtlicher Anordnung vom 28.09.2009 hat die Antragsgegnerin die an der Nord-/Westseite des Grundstücks Flst. Nr. ... der Gemarkung Rastatt (Ecke Kreutzer-/Brucknerstraße) befindliche Eiche als Naturdenkmal i.S. v. § 31 NatSchG einstweilen sichergestellt und es zu diesem Zweck verboten, die Eiche zu entfernen sowie Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Veränderung, Beeinträchtigung oder nachhaltigen Störung führen könnten, wobei als Beeinträchtigung auch die nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes gelte. Die einstweilige Sicherstellung wurde bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 1 NatSchG, längstens jedoch bis Oktober 2011, befristet. Mit Beschluss vom 18.03.2010 (6 K 3311/09) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag der Antragstellerin - einer Grundstücksnachbarin, die sich durch den direkt an der Grundstücksgrenze stehenden Baum gestört bzw. gefährdet sieht - auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die naturschutzrechtliche Anordnung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. 3 Das Beschwerdegericht prüft im Beschwerdeverfahren nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Ist die angefochtene Entscheidung aus anderen, nicht in diesem Sinne „dargelegten“ Gründen rechtswidrig, so ist dies vom Beschwerdegericht grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage § 146 Rdnr. 43 und Redeker/v.Oertzen, VwGO, 14. Auflage, § 146 Rdnr. 24a und 25). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer Änderung der zum Nachteil der Antragstellerin getroffenen Entscheidung keinen Anlass. Auch der Senat geht im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung davon aus, dass ihr Widerspruch voraussichtlich erfolglos bleiben wird. 4 a) Die Antragstellerin beruft sich zunächst darauf, dass die ergangene naturschutzrechtliche Anordnung bereits formell rechtswidrig sei, weil die in § 75 Abs. 1 NatSchG genannte Zweijahresfrist für die Höchstdauer der Anordnung einer einstweiligen Sicherstellung abgelaufen sei und das Gesetz eine wiederholte einstweilige Sicherstellung nicht zulasse. Mit diesem Vortrag knüpft die Beschwerde an den Umstand an, dass das seinerzeit zuständige Landratsamt Rastatt zugunsten der streitgegenständlichen Eiche bereits am 22.11.2004 eine - bis Februar 2006 befristete - einstweilige Sicherstellung verfügt hatte, ohne dass dies zu einer Unterschutzstellung des Baumes nach § 31 Abs. 1 NatSchG bzw. § 24 Abs. 1 NatSchG a.F. geführt hätte. Die Antragsgegnerin war entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin wegen dieses vorangegangenen Sicherstellungsverfahrens aber nicht gehindert, im September 2009 die hier streitgegenständliche einstweilige Sicherstellung (erneut) zu verfügen. Zwar kennt § 75 NatSchG keine dem § 17 Abs. 3 BauGB entsprechende Vorschrift, die nach vorangegangenem Außerkrafttreten einer einstweiligen Sicherstellung - bei Fortbestand der Sicherungsvoraussetzungen - den erneuten Erlass einer solchen Sicherungsmaßnahme erlaubte. Die Zulässigkeit eines erneuten Sicherstellungsverfahrens ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck des § 75 Abs. 1 bis 3 NatSchG, schutzwürdige Landschaftsteile bzw. Naturgebilde, deren Unterschutzstellung in absehbarer Zeit durchgeführt werden soll, vor zwischenzeitlichen Veränderungen zu bewahren. Einstweilige Sicherstellungen nach § 75 Abs. 1 NatSchG sind daher auf ein konkretes (u.U. erst beabsichtigtes) Unterschutzstellungsverfahren bezogen. Die vorläufige Sicherung wird durch diesen Bezug einerseits begrenzt - dies zeigt sich an der in § 75 Abs. 1 Satz 1 NatSchG genannten Höchstfrist von zwei Jahren und dem besonderen Aufhebungsgrund des § 75 Abs. 2 NatSchG -, andererseits aber auch ermöglicht. Denn grundsätzlich löst jedes in Aussicht genommene, konkrete Unterschutzstellungsverfahren ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis aus, sofern der beabsichtigte Schutzzweck in der Zwischenzeit gefährdet werden kann. Der Umstand, dass bezüglich desselben Schutzgegenstands bereits früher ein einstweiliges Sicherstellungsverfahren stattgefunden hat, ist deshalb in der Regel ebenso bedeutungslos wie die Frage, aus welchen Gründen sich an das frühere einstweilige Sicherstellungsverfahren keine förmliche Unterschutzstellung angeschlossen hat. 5 Der Naturschutzbehörde ist es allerdings verwehrt, die für einstweilige Sicherstellungsmaßnahmen bezüglich derselben Schutzgegenstände geltende zeitliche Begrenzung von zwei Jahren (mit Verlängerungsmöglichkeit um weitere zwei Jahre, vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 NatSchG) dadurch zu umgehen, dass unter formaler Berufung auf „neue“ Unterschutzstellungsverfahren mehrere einstweilige Sicherstellungen hintereinander erfolgen (zur Unzulässigkeit der Umgehung vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.03.1978 - VIII 597/75 -, ESVGH 29, S. 101 ). Auch kann auf die Geltungsdauer einer einstweiligen Sicherstellung ausnahmsweise eine vorausgegangene einstweilige Sicherstellung anzurechnen sein, wenn die frühere Sicherstellung noch in zeitlichem Zusammenhang mit der späteren Maßnahme steht, im wesentlichen das gleiche Ziel und die gleiche Wirkung wie diese hatte und deshalb eine Ausschöpfung der vom NatSchG zugelassene Höchstfristen unverhältnismäßig wäre (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1980 - 1 S 463/80 -, ESVGH 31, S. 74 ). 6 Hier bestehen aber weder Anhaltspunkte für eine unzulässige Umgehung der in § 75 Abs. 1 NatSchG genannten Höchstfristen durch die Antragsgegnerin noch für eine ausnahmsweise notwendige Anrechnung der Dauer des vorangegangenen Sicherstellungsverfahrens. Zum einen besteht zwischen dem Ablauf der früheren Sicherstellungmaßnahme (im Februar 2006) und der angegriffenen Verfügung vom September 2009 schon wegen des zwischenzeitlichen Zuständigkeitswechsels vom Landratsamt Rastatt zu der Antragsgegnerin kein hinreichender zeitlicher Zusammenhang mehr. Zum anderen stellt sich inzwischen die Frage des Sicherungsbedürfnisses unter einem anderen Blickwinkel als noch in dem Sicherstellungsverfahren aus dem Jahre 2004. Denn aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Rastatt vom 18.06.2009 - 3 C 440/07 - wurde die Grundstückseigentümerin verurteilt, die Äste und Bäume der Eiche zu entfernen, soweit diese über die Grundstücksgrenze hinaus auf das Grundstück der Antragstellerin ragen. Die Antragstellerin könnte dieses Urteil vollstrecken und mit der dadurch bewirkten Beeinträchtigung des Baumes die beabsichtigte Unterschutzstellung gefährden. Die Antragsgegnerin hatte schon deshalb - wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - hinreichenden und nachvollziehbaren Anlass, ein Unterschutzstellungsverfahren einzuleiten und zu diesem Zweck eine einstweilige Sicherstellung anzuordnen. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf, sie habe auf den Nichterlass einer „erneuten“ einstweiligen Sicherstellung vertrauen dürfen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, aufgrund welcher tatsächlicher oder rechtlicher Anknüpfungspunkte der bloße Nichterlass einer weiteren Sicherstellungsmaßnahme (in dem Zeitraum vom Ablauf der Sicherstellungsverfügung vom 22.11.2004 im Februar 2006 bis zum Erlass der streitgegenständlichen Maßnahme im September 2009) geeignet gewesen sein könnte, entsprechendes Vertrauen der Antragstellerin zu begründen. Eine Zusage des Landratsamts Rastatt oder der Antragsgegnerin, keine weiteren einstweiligen Sicherstellungsmaßnahmen in Bezug auf die streitgegenständliche Eiche zu ergreifen, liegt jedenfalls nicht vor. Selbst wenn sich bei der Antragstellerin in dem genannten Zeitraum aber entsprechendes Vertrauen in den Nichterlass einer weiteren einstweiligen Sicherstellung gebildet hätte, wäre dieses jedenfalls nicht schutzwürdig. Denn sie musste ohne weiteres mit dem Erlass einer das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung von Naturgebilden sichernden einstweiligen Maßnahme nach § 75 Abs. 1 NatSchG rechnen. 7 b) Auch das Vorbringen der Antragstellerin zum Nichtvorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherstellung nach § 31 Abs. 1 NatSchG führt nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Soweit sie die Schutzwürdigkeit der Eiche in Frage stellt, verkennt sie zunächst, dass der Erlass einer einstweiligen Sicherstellung nach § 75 Abs. 1 NatSchG weder eine umfassende Abwägung der für und gegen die Unterschutzstellung sprechenden Belange noch eine abschließende Prüfung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Landschaftsteils voraussetzt. Denn das für die Abwägung erforderliche Material soll im Verfahren der Unterschutzstellung erst gesammelt, die Schutzwürdigkeit des in Frage kommenden Landschaftsteils bzw. Naturgebildes erst in jenem Verfahren abschließend geprüft werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.1983 - 5 S 1541/82 -, AgrarR 1984, 108 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2003 - 5 S 2299/01 -, NuR 2003, 627 ). Aus dem Tatbestandsmerkmal des „beabsichtigten Schutzzwecks“ in § 75 Abs. 1 Satz 1 NatSchG folgt, dass im Rahmen des einstweiligen Sicherstellungsverfahrens lediglich eine vorläufige Beurteilung der Schutzwürdigkeit vorliegen muss, die erkennen lässt, dass der beabsichtigte Schutzzweck mit einiger Wahrscheinlichkeit durch eine endgültige Rechtsverordnung auch durchgesetzt werden kann (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.05.1995 - 5 S 1773/94 -). Dies ist hier der Fall. Zur Schutzwürdigkeit des Baumes liegen die vom Verwaltungsgericht zitierten fachkundigen Stellungnahmen des Landratsamts Rastatt - Beratungsstelle für Obst und Gartenbau - vom 18.11.2004, des Naturschutzbeauftragten der Stadt Rastatt vom November 2004 sowie des Sachverständigenbüros K... vom 18.09.2009 vor, die allesamt die Schutzwürdigkeit des Baumes bejahen. Mit diesen Stellungnahmen setzt sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerde nicht im Einzelnen auseinander. Soweit sie vorträgt, dass und weshalb ihrer Ansicht nach weder eine Unterschutzstellung der Eiche nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG noch nach § 31 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 NatSchG in Betracht kommt, kommt es hierauf im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Denn im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach § 75 Abs. 1 NatSchG reicht es wie ausgeführt bereits aus, dass der beabsichtigte Schutzzweck mit einiger Wahrscheinlichkeit durchgesetzt werden kann. Die erforderliche Wahrscheinlichkeit ist nach derzeitigem Erkenntnisstand schon angesichts der vorliegenden fachlichen Stellungnahmen ohne weiteres gegeben. Soweit die Antragstellerin weiter einwendet, die streitgegenständliche Eiche sei - entgegen den Äußerungen der Sachverständigen - allerhöchstens 60 Jahre alt und sich in diesem Zusammenhang auf zwei Fotografien aus dem Jahre 1962 beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass die Antragsgegnerin bereits im Januar 2005 den ehemaligen Leiter des städtischen Forstes, Herrn D..., mit diesen Lichtbildern konfrontiert hatte. Dieser gab an, dass er die streitgegenständliche Eiche von seiner Jagdtätigkeit in den Jahren 1957 bis 1961 her kenne. Sie sei bereits damals ein stattlicher Baum gewesen, weshalb es sich bei dem auf den Aufnahmen ersichtlichen Baum nicht um diese Eiche handeln könne. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Schutzwürdigkeit der Eiche selbst dann, wenn sie tatsächlich deutlich jünger sein sollte als von der Antragsgegnerin im Rahmen des einstweiligen Sicherstellungsverfahrens angenommen, nicht ohne weiteres entfiele. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2004. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.