Beschluss
A 11 S 895/08
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2006 – A 10 K 11064/05 – wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens im zweiten Rechtszug. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Kläger – ein Ehepaar und dessen gemeinsame Kinder – stammen aus dem Kosovo. Sind Volkszugehörige der Roma. 2 Die Kläger Ziffer 1 bis 3 waren im August 1991 auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist. Die weiteren Kläger wurden in der Bundesrepublik Deutschland geboren. 3 Nach der Einreise bzw. nach der Geburt gestellte Asylerstanträge sowie Asylfolgeanträge (nur der Kläger Ziffer 1, 2, 3 und 6) wurden unanfechtbar abgelehnt. 4 Mit Schriftsatz vom 22. März 2005 stellten alle Kläger weitere Asylanträge, die sie mit einer Änderung der Rechtslage infolge des Zuwanderungsgesetzes und der Lage der Roma im Kosovo nach den Übergriffen vom März 2004 begründeten. 5 Mit Bescheid vom 14. April 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung weiterer Asylverfahren ab; gleichfalls abgelehnt wurde eine Abänderung früher getroffener negativer Feststellungen zu § 53 AuslG. 6 Am 6. Mai 2005 erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart. 7 Durch Urteil vom 27. Oktober 2006 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen dazu, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbiens vorliegen. 8 Zur Begründung stellte das Verwaltungsgericht unter Verwertung einer Vielzahl von Erkenntnismitteln darauf ab, dass den Angehörigen des Volkes der Roma im Kosovo durch nichtstaatliche Akteure eine Gruppenverfolgung drohe, gegenüber der weder staatlicher Schutz noch der Schutz internationaler Organisationen zu erlangen sei; die Kläger hätten auch keine inländische Fluchtalternative im restlichen Serbien oder in Montenegro. 9 Am 20. November 2006 beantragte der Beklagte die Zulassung der Berufung und trug nach sinngemäßer Wiedergabe der Kernaussagen des angegriffenen Urteils lediglich vor: Es stelle sich daher die erst bei Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG zu klärende, grundsätzlich bedeutsame Tatsachenfrage, ob Angehörigen der Volksgruppe bzw. Minderheit der Roma bei einer Rückkehr in den Kosovo wegen ihrer Volkszugehörigkeit Verfolgung durch albanische Volkszugehörige drohe, vor der Schutz zu bieten weder der Staat noch internationale Organisationen in der Lage seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 14. Juli 2005 (A 6 S 211/05) die Berufung zu dieser grundsätzlichen Tatsachenfrage zugelassen, da sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt sei. 10 Mit Beschluss vom 19. März 2008 ließ der 6. Senat des Gerichtshofs die Berufung zu und führte zur Begründung aus, die Berufung sei gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die aufgeworfene Frage, ob Angehörigen der Minderheit der Roma bei einer Rückkehr in den Kosovo wegen ihrer Volkszugehörigkeit nichtstaatliche Verfolgung durch albanische Volkszugehörige im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG drohe, sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Die Urteile des Senats vom 30. November 2006 und 21. März 2006 beträfen ausschließlich die Minderheiten der Ashkali und der Ägypter. 11 Am 17. April 2008 stellte die Beklagte einen Berufungsantrag und führte aus: Zur Begründung werde auf die Ausführungen in der Antragsschrift sowie auf den Zulassungsbeschluss Bezug genommen. 12 Zuletzt trägt die Beklagte noch vor, dass nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit diesem Vortrag den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt worden sei. So habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 15. Oktober 1999 ausgeführt, das Begründungserfordernis diene in erster Linie der Klarstellung durch den Berufungsführer, ob und weshalb er an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhalten wolle. Im Übrigen sei es eine Frage des Einzelfalles, welche Anforderungen gestellt werden müssten. Im vorliegenden Fall sei auch auf das gleich gelagerte Berufungsverfahren A 6 S 211/05 und den dortigen wesentlich umfangreicheren Vortrag verwiesen worden. 13 Die Beklagte beantragt sinngemäß, 14 das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 27. Oktober 2006 – A 10 K 11064/05 – zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. 15 Die Kläger beantragen, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Sie verteidigen das angegriffene Urteil und sind in erster Linie der Auffassung, die Berufung sei nicht ausreichend begründet worden. 18 Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze. 19 Dem Senat lagen 5 Band Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. II. 20 Die Berufung der Beklagten ist nach Anhörung der Beteiligten gem. § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. 21 Der von der Beklagten am 17. April 2008 eingereichte Schriftsatz vom 15. April 2008 genügt nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 (i.V.m. Abs. 6 Satz 3) VwGO, der auch im Asylstreitverfahren anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. Juni 1998 – 9 C 6.98 – BVerwGE 107, 117). Zwar enthält er den hiernach geforderten Antrag, hinreichende „Gründe der Anfechtung“ lässt er jedoch nicht erkennen. 22 Wenn in der Begründung die im Einzelnen auszuführenden Gründe der Anfechtung benannt werden müssen, so setzt dies Ausführungen voraus, die substantiiert und konkret auf den Fall bezogen sein müssen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 23. September 1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67; v. 18. August 2008 – 10 B 34.08 – Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 37). Wenn die Bestimmung nach ihrer Entstehungsgeschichte in gewollter Anlehnung an die im verwaltungsprozessualen Revisionsrecht und die im Zivilprozess für die Berufungsverfahren geltenden Anforderungen geschaffen wurde und der Zweck der Berufungsbegründung darin liegt, die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen (so auch BVerwG, Beschluss v. 18. August 2008 a.a.O.), so kann hiernach der zu fordernde Standard nicht wesentlich unter dem der verwaltungsprozessualen Revisionsbegründung liegen (offen wohl noch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 – BVerwGE 107, 117). Die Revisionsbegründung muss aber - ungeachtet des selbstverständlich uneingeschränkt gültigen Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Beschluss v. 23. September 1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) - eine auf einer erkennbar vorangegangenen Sichtung, Durchdringung und Durcharbeitung des Prozessstoffs beruhende Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Gründen des angefochtenen Urteils leisten (vgl. BVerwG, Urteil v. 25. Oktober 1988 – 9 C 37.88 – BVerwGE 80, 321; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rdn. 107). Um der genannten Entlastungs- und Konzentrationsfunktion willen muss der Rechtsmittelführer zunächst gewissermaßen in „Vorleistung“ treten. 23 Bei alledem ist es nicht ausgeschlossen, auch das Vorbringen eines vorangegangenen Zulassungsverfahrens und den in diesem ergangenen Zulassungsbeschluss in Bezug zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 – BVerwGE 107, 117). Dies setzt allerdings voraus, dass diese Ausführungen ihrerseits den an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen genügen. Das ist dann der Fall, wenn jedenfalls eine Gesamtschau von Begründung des Zulassungsantrags und des Zulassungsbeschlusses sowie des im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatzes ein den Anforderungen genügendes Bild ergibt (vgl. auch Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 124a Rdn. 39). Verweise auf Begründungselemente, die in einem anderen Verfahren vorgebracht worden waren, können grundsätzlich auch in Bezug genommen werden, sofern sie sich auf eine vergleichbare Fallgestaltung beziehen, überhaupt noch hinreichend aktuell sind, was, wenn dies nicht offensichtlich zu tage liegt, auszuführen ist, und sofern der maßgebliche Schriftsatz in Kopie vorgelegt wird (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 10. Juni 1965 – 2 AZR 339/64 – NJW 1966, 565; Seibert, a.a.O., § 124a Rdn. 118; MüchKommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 520 Rdn. 62). Eine pauschale nicht aus sich heraus verständliche Inbezugnahme auf in anderen Verfahren eingereichte Schriftsätze kann schon deshalb nicht genügen, weil dem Prozessgegner zur Gewährung des rechtlichen Gehörs diese zur Kenntnis gelangen müssen. Ob dies ausnahmsweise anders zu beurteilen sein könnte, wenn die Prozessgegner in beiden Verfahren identisch sind, bedarf hier keiner Entscheidung, weil diese Fallkonstellation hier ausgeschlossen werden kann. 24 Ausgehend hiervon genügt der Schriftsatz vom 15. April 2008 nicht den gesetzlichen Anforderungen. Er verweist pauschal auf die Begründung des Zulassungsantrags, die lediglich mit einem Satz ausschließlich die Grundsatzfrage formuliert und auf ein 1 ½ Jahre zurückliegendes Zulassungsverfahren verweist; auch der in Bezug genommene Zulassungsbeschluss formuliert allein die Grundsatzfrage. Eine nachvollziehbare Wiedergabe des angeblich wesentlich umfangreicheren Vorbringens in diesem Zulassungsverfahren fehlt vollständig, wobei der Senat einmal zugunsten der Beklagten unterstellt, dass dieses angesichts der gerichtsbekannt wenig stabilen und daher wechselhaften Verhältnisse im Kosovo zur damaligen Zeit überhaupt noch ausreichend aktuell war. Dieses Vorbringen ist weit entfernt von einer auf einer vorangegangenen erkennbaren Sichtung, Durchdringung und Durcharbeitung des Prozessstoffs beruhenden Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Gründen des angefochtenen Urteils. Es findet sich in der Begründung nicht der geringste Hinweis darauf, weshalb das angegriffene Urteil überhaupt fehlerhaft sein könnte. Damit verfehlt aber die Begründung die oben beschriebene Entlastungs- und Konzentrationsfunktion. Ein Rechtsmittel - auch ein solches, das im Hinblick auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf geführt wird - setzt jedoch neben dem Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, dass dieser überhaupt nachvollziehbar geltend macht und machen kann, dass diese Beschwer rechtswidrig ist und durch das Rechtsmittelgericht beseitigt werden soll (vgl. Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., Vor § 124a Rdn. 60). Das Rechtsmittel wird nicht um seiner selbst willen durchgeführt, weshalb es auch bei einer Inanspruchnahme des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) für eine ordnungsgemäße Darlegung unverzichtbar ist, substantiiert und nachvollziehbar auf mögliche Mängel der angegriffenen Entscheidung hinzuweisen (vgl. hierzu noch im Folgenden). 25 Die Unzulänglichkeiten der von der Beklagten vorgelegten Berufungsbegründung haben wegen der von ihr praktizierten Verweisungen eine wesentliche Ursache darin, dass das Vorbringen im Zulassungsverfahren offenkundig nicht den Anforderungen des Darlegungsgebots nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt hatte. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist nämlich nur dann ausreichend dargelegt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht (noch einmal) klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z.B. einschlägige Erkenntnisquellen unberücksichtigt geblieben sind oder fehlerhaft gewürdigt wurden, dass das Gewicht einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar seien. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde. Im Falle einer geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht ist es daher regelmäßig erforderlich, dass sich die Begründung des Zulassungsantrags unter Durchdringung des Streitstoffs substantiiert in tatsächlicher Hinsicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und diesen etwa konkrete abweichende Erkenntnismittel entgegengestellt, aus denen sich jedenfalls begründete Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ablesen lassen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 15. März 2000 - A 6 S 48/00 - juris; v. 28. Mai 1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997; 261; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 21. März 2007 - 15 A 750/07.A - juris; HessVGH, Beschluss v. 28. Januar 1993 – 13 ZU 2018/92 – juris; Berlit, in: GK-AsylVfG § 78 Rdn. 609 ff.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rdn. 214). 26 Gerade insoweit fehlten entsprechende Ausführungen im Zulassungsantrag vollständig. Dies gilt umso mehr, als sich das Verwaltungsgericht auf eine Vielzahl unterschiedlicher Erkenntnismittel gestützt hatte. Da dieses Defizit nach der obergerichtlichen Rechtsprechung und den maßgeblichen Literaturstimmen offen zutage lag, durfte die Beklagte auch aus dem Umstand der tatsächlich erfolgten Zulassung nicht darauf schließen, dass die von ihr einzureichende Begründung nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprechen müsse, wobei der Senat offen lassen kann, ob bei einem entsprechend schutzwürdigen Vertrauen die gesetzlichen Standards überhaupt unterschritten werden dürften. 27 Verschiedene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus jüngster Zeit, die auf den ersten Blick niedrigere Anforderungen zu stellen scheinen, betrafen (ohne weiteres einleuchtende) Sonderfälle, wie den Fall einer erfolgreichen Divergenzrüge (Beschluss v. 18. August 2008 – 10 B 34.08 – juris); dem Beschluss vom 2. Juli 2008 ( – 10 B 3.08 – juris) lag eine Fallkonstellation zugrunde, bei der gewissermaßen die Entscheidung zu einem Streitgegenstand (zu dem ordnungsgemäß vorgetragen worden war) die Entscheidung hinsichtlich der anderen Streitgegenstände vorgezeichnet hatte. Soweit die Beklagte auf einen nicht veröffentlichten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1999 (9 B 498.99) verweist und die Auffassung vertritt, hiernach habe die Berufungsbegründung im Wesentlichen nur die Funktion, klarzustellen, ob und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhalten wolle, und diesen Anforderungen sei vorliegend genügt worden, so vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dieser ihm im Einzelnen nicht bekannte Beschluss im Widerspruch zu den oben dargelegten Grundsätzen steht, zumal regelmäßig entscheidend auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist. Maßgeblich ist nämlich, welche Anforderung jeweils an die Darlegung, weshalb das Verfahren weitergeführt werden soll, gestellt werden. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG. 29 Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.