Beschluss
1 S 734/06
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat bei Würdigung des Beschwerdevorbringens der Ansicht, dass der Antragsteller einen - angesichts der beabsichtigten Abschiebung - durch eine einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO). 2 1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich aus einer durch Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - ARB - vermittelten Rechtsposition ein vorläufiges Bleiberecht für den Antragsteller ergibt. 3 Es spricht zwar viel dafür, dass die Ausweisungsverfügung vom 08.04.2003 jedenfalls formell rechtswidrig war wegen eines Verstoßes gegen die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG, die für die Ausweisung im Regelfall das - hier nach § 6a AGVwGO nicht beachtete - "Vier-Augen-Prinzip" verlangt. Diese Vorschriften sind auch auf türkische Staatsangehörige anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach ARB haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 -, NVwZ 2006, 472; Urteil vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 -, NVwZ 2006, 472). Ein Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach Artikel 7 Satz 1 ARB konnte wohl nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Antragsteller im Jahre 1992 als Asylbewerber nach Deutschland eingereist ist, wo sich seine Eltern damals ebenfalls als Asylbewerber aufhielten. Denn nach der Asylanerkennung der Eltern ist dem Antragsteller im Jahre 1996 nach den Vorschriften des Ausländergesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt worden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2005 - 13 S 881/05 - , NVwZ 2006, 219 <221 f.>). Ein solches Aufenthaltsrecht wäre allein durch die Verbüßung der Jugendstrafe nicht erloschen (vgl. EuGH, Urteil vom 16.02.2006 - C-502/04 - Torun, Rz. 23 f.). Die Ausweisungsverfügung ist indessen nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2004 - 13 S 2260/04 -) gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestandskräftig. Nach § 102 AufenthG bleibt sie auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes weiterhin wirksam. Ihre Wirksamkeit könnte nur im Wege der vom Antragsteller bereits bei der Ausländerbehörde beantragten Rücknahme nach Wiederaufgreifen des Verfahrens beseitigt werden. Bei dieser Entscheidung kommt der Ausländerbehörde Ermessen zu. Inwieweit dieses Ermessen hier "auf Null" reduziert ist, legt der Antragsteller nicht dar. 4 Ebenso wenig bedarf im vorliegenden Verfahren der Klärung, ob aus dem Umstand, dass der Antragsteller mittlerweile die Gesellenprüfung im Malerhandwerk erfolgreich abgelegt hat, ein Aufenthaltsrecht folgt. Der Antragsteller erfüllt zwar insoweit die in Art. 7 Satz 2 ARB normierten Voraussetzungen eines Zugangs zum Arbeitsmarkt, als er eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und auch davon auszugehen ist, dass sein Vater in Deutschland mindestens drei Jahre ordnungsgemäß beschäftigt war. Fraglich ist allerdings, ob der Antragsteller die Berufsausbildung im "Aufnahmeland" im Sinne dieser Bestimmung abgeschlossen hat; Zweifel können sich daraus ergeben, dass während jedenfalls des überwiegenden Teils der Ausbildung und beim Abschluss der Prüfung sein Aufenthalt in Deutschland - nach der derzeitigen Rechtslage - nicht mehr rechtmäßig war. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 05.10.1994 - C-355/93 - Eroglu, NVwZ 1995, 53 <55> Rz. 22) hängt das Recht nach Art. 7 Satz 2 ARB nicht davon ab, aus welchem Grund dem Kind des türkischen Arbeitnehmers die Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde. Hiervon ausgehend liegt auch die Schlussfolgerung nicht fern, dass die Voraussetzungen einer beschäftigungs -und aufenthaltsrechtlichen Privilegierung nur während eines ordnungsgemäßen, d.h. von einer Aufenthaltserlaubnis gedeckten, Aufenthalts eintreten können. 5 2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung steht dem Antragsteller - ungeachtet assoziationsrechtlicher Fragestellungen - indessen jedenfalls wegen seiner Ehe zu; denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Abschiebung mit Blick auf die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau derzeit wegen der Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtlich unmöglich ist. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13 m.w.N.). Dies gilt auch bei der Prüfung der rechtlichen Unmöglichkeit einer Ausreise oder Abschiebung. 7 Im Rahmen der ausländerbehördlichen Entscheidung drängt die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange allerdings nicht generell zurück. Vielmehr ist eine zeitweilige Trennung vom Ehepartner, etwa zur Bekämpfung schwerwiegender Ausländerkriminalität, grundsätzlich mit dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Einwanderungspolitische Belange werden indes regelmäßig dann zurückgedrängt, wenn das deutsche oder aufenthaltsberechtigte Familienmitglied auf die Lebenshilfe des Ausländers oder umgekehrt dieser auf die entsprechende Hilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Dem ausreisepflichtigen Ausländer ist danach ein - auch nur vorübergehendes - Verlassen des Bundesgebietes nach der grundrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht zuzumuten, wenn er oder ein Familienmitglied aufgrund individueller Besonderheiten mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35). 8 Bei Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung, dass die Ehe des Antragstellers einer Aufenthaltsbeendigung derzeit zwingend entgegensteht. Bei der Gewichtung der über das rechtliche Band der Ehe hinausgehenden Bindungen geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsteller seit der Entlassung aus der Haft mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft führt und dies nunmehr auch seinerseits von einem ernsthaften Willen zu einer dauerhaften Beziehung getragen ist. Mit der im Jahre 2001 geschlossenen Ehe war zwar anfangs offensichtlich in erster Linie bezweckt, im Interesse der Solidarität in der Großfamilie das Aufenthaltsrecht einer Cousine angesichts der Unwägbarkeiten der Erfolgsaussichten eines Asylverfahrens abzusichern. Eine völlige Entfremdung zwischen den Ehepartnern zeigte sich während der Haftzeit in den Überlegungen des Antragstellers, sich scheiden zu lassen. Der Antragsteller hat in den im Entlassungsbericht der Vollzugsanstalt wiedergegebenen Gesprächen aber nachvollziehbar dargelegt, dass er schließlich den Gedanken einer im Kulturkreis seiner Familie traditionellen arrangierten Ehe für sich akzeptiert, die Qualitäten seiner Ehefrau zu schätzen gelernt und die Verbindung mit ihr - im Rahmen des im Strafvollzug möglichen - wieder vertieft habe. Die jetzt im Haus der Eltern des Antragstellers gelebte eheliche Lebensgemeinschaft ist im Rahmen der ausländerrechtlichen Bewertung nicht deswegen von nur geringeren Gewicht, weil sie erst seit wenigen Monaten besteht. Die aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen werden auch nicht dadurch gemindert, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht nur nach der Verwirklichung des Ausweisungsgrundes, sondern nach Erlass der Ausweisungsverfügung wieder aufgenommen worden ist. Die damit verbundene Hoffnung, die aufenthaltsrechtliche Situation des einen Ehepartners zu verbessern, ist unschädlich, solange sie an eine gelebte eheliche Gemeinschaft anknüpft. 9 Das danach nach Art. 6 Abs. 1 GG beachtliche Gewicht der ehelichen Bindung des Antragstellers wird nicht dadurch ausschlaggebend gemindert, dass er Straftäter und deswegen ausgewiesen worden ist. Es liegt auf der Hand, dass aufgrund der bestandskräftig verfügten Ausweisung nicht zugleich bestandskräftig feststeht, dass auch im jetzigen Zeitpunkt die Abschiebung des Antragstellers mit Art. 6 GG vereinbar ist. Denn die Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau in der jetzt vorgetragenen Ausprägung konnte im Ausweisungsverfahren noch keine Berücksichtigung finden. Um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, ist ein aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitetes Abschiebungshindernis allerdings nur dann zu bejahen, wenn eine auf die derzeitige Sach- und Rechtslage bezogene Prüfung ergibt, dass auch eine (nunmehr verfügte) Ausweisung oder doch jedenfalls die Durchsetzung der daraus folgenden Ausreisepflicht unter Berücksichtigung des Familienschutzes keinen Bestand haben könnte (vgl. Discher in: GK-AufenthG, Rn. 196 ff. vor §§ 53 ff., m.w.N.). Dies ist hier der Fall. 10 Mit der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und sechs Monaten durch das Landgericht Stuttgart hat der Antragsteller den Tatbestand der sogenannten Ist-Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Die Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 AufenthG sind nicht gegeben, wenn auf seinen jetzigen Aufenthaltsstatus abgestellt wird. Gleichwohl gebieten es die Umstände des Falles ausnahmsweise, den Antragsteller einstweilen von der Befolgung der Ausreisepflicht freizustellen; denn sowohl hinsichtlich des (gesteigerten) Gewichts des Schutzguts der Ehe als auch hinsichtlich der (geminderten) Bedeutung der mit der Ausweisung verfolgten öffentlichen Zwecke liegen signifikante Besonderheiten vor. 11 Das eheliche Zusammenleben des Antragstellers und seiner Ehefrau wird auch durch die besondere Hilfe und Unterstützung geprägt, die der Antragsteller seiner Ehefrau wegen ihrer psychischen Erkrankung zuteil werden lässt. Diese persönliche Beistandsleistung verliert bei der Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen nicht etwa deswegen an Gewicht, weil sich während der haftbedingten Abwesenheit des Antragstellers dessen Schwester um die Schwägerin gekümmert hat. Denn die Entscheidung, ob und in welchem Maß sich die Ehegatten in krisenhaften Lebenssituationen persönlich zur Seite stehen, obliegt allein ihnen; die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist demnach maßgeblich. Die eheliche Lebensgemeinschaft, die folglich dadurch gekennzeichnet ist, dass die Ehefrau in gesteigerter Weise auf Lebenshilfe durch den Antragsteller angewiesen ist, kann derzeit nur in Deutschland geführt werden, da der Ehefrau eine Rückkehr in ihr Heimatland gemeinsam mit dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, solange über ihren Antrag auf Feststellung des Vorliegens eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht abschließend entschieden ist. 12 Das öffentliche Interesse an der mit der Ausweisung verfolgten Gefahrenabwehr ist hier gemindert, da ungeachtet der schwerwiegenden strafrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers mittlerweile eine beachtliche Wiederholungsgefahr nicht mehr angenommen werden kann. Dies folgt aus dem zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Aussetzung des Strafrestes auf Bewährung gem. § 88 Abs. 1 JGG erstellten psychiatrischen Gutachten von Prof. xxx von der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Tübingen vom 23.09.2005. Wegen des hierfür geltenden weniger strengen Prognosemaßstabs ist eine in einem solchen Gutachten gestellte positive Kriminalprognose zwar im allgemeinen nicht ohne weiters geeignet, eine positive ausländerrechtliche Bewertung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 6.00- , BVerwGE 112, 185 <192 f.>). Dem Antragsteller wird in diesem Gutachten jedoch in nachvollziehbar Weise eine durchgreifende Persönlichkeitsentwicklung bescheinigt, so dass ein Rückfall in die von Suchtmittelmissbrauch und Gewaltbereitschaft geprägten Verhaltensmuster eines Lebensabschnitts, der von einer Reifungs -und Ablösungskrise gekennzeichnet war, nicht mehr zu erwarten ist. Der Antragsteller hat realistische Zukunftsperspektiven entwickelt und hierfür durch den Hauptschulabschluss und die mittlerweile abgeschlossene Berufsausbildung eine Grundlage gelegt. Die Beziehung zu seiner Familie ist geklärt und tragfähig, so dass er nach der Haftentlassung ein verlässliches persönliches Umfeld vorgefunden hat. Die Voraussetzungen, dass der Antragsteller die Entwicklung seiner Persönlichkeit auch angesichts der Anfechtungen eines Lebens in Freiheit dauerhaft verhaltensrelevant wirksam werden lässt, sind gegeben. Es gibt derzeit keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Antragsteller an dieser Herausforderung scheitern wird. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. 15 Der Beschluss ist unanfechtbar.