Beschluss
5 S 2225/05
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2005 - 2 K 184/05 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 2 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die vom Kläger geplante Aufforstung eines leicht hängigen Wiesengeländes mit Tannen, Fichten, Buchen u. a. das Landschaftsbild im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG erheblich beeinträchtigen würde. Dies hat es daraus gefolgert, dass die geplante Aufforstungsfläche von 1,38 ha in einer durch Wiesen-, Acker- und Obstbaumflächen geprägten offenen Tallandschaft liege und dass eine Aufforstung an dieser Stelle „wie ein mächtiger Block“ unvermittelt in die offene Landschaft hineinragte. Auch wäre die Aussicht talaufwärts wie talabwärts in erheblichem Maße verstellt. Berücksichtigt hat das Verwaltungsgericht ferner, dass die Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Naturpark „Schwarzwald Mitte/Nord“ vom 16.12.2003 (GBl. S. 2004, 40) als Zweck unter anderem die Offenhaltung der Landschaft nenne und dass eine Aufforstung an dieser Stelle als Berufungsfall für andere Aufforstungsvorhaben wirken könne mit der Folge, dass das bislang offen und licht wirkende Tal diesen Charakter verlieren könne („völlig verwalde“). 3 Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält der Kläger im Wesentlichen nur entgegen, dass das Verwaltungsgericht sich einen unzureichenden Eindruck von den örtlichen Verhältnissen verschafft habe, ohne freilich insoweit ausdrücklich (auch) einen Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend zu machen. Seinem Vorbringen liegt insoweit ersichtlich die Auffassung zu Grunde, eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG könne nur vorliegen, wenn die geplante Aufforstung auch aus der Ferne, von der gegenüberliegenden Talseite aus, entsprechend wirke. Er trägt vor, von dort aus würde die Aufforstung überhaupt nicht wahrzunehmen sein, jedenfalls nicht ins Auge springen bzw. auch nur auffallen. Im Übrigen trete der Wald an anderen Stellen im Tal sehr viel weiter vor als bei der geplanten Aufforstungsfläche. Die Wirkungen einer Aufforstung auf das Landschaftsbild müssten „von Außen“ und dürften nicht „von Innen“, von der geplanten Aufforstungsfläche aus, beurteilt werden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die Landschaft fortwährend ändere und dass das Landschaftsbild bewaldeter Flächen nicht von vornherein weniger wertvoll sei als das Landschaftsbild offener Flächen. 4 Dieses Vorbringen reicht nicht aus, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 5 Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LLG bedarf, wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will, der Genehmigung. Gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG darf die Genehmigung u.a. dann versagt werden, wenn das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würde, ohne dass die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. 6 Entgegen der Auffassung des Klägers können auch Aufforstungen mit standortgerechten Waldbäumen das Landschaftsbild im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG erheblich beeinträchtigen. Denn das Genehmigungserfordernis des § 25 Abs. 1 Satz 1 LLG dient der Offenhaltung der Landschaft. Mit dem Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG wird das Bild der offenen Landschaft geschützt. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass ein vielseitiges, von offenen und bewaldeten Flächen im Wechsel geprägtes Landschaftsbild insbesondere auch wegen seiner Bedeutung für die Erholung von hohem Wert ist. 7 Vor diesem Hintergrund ist zu beurteilen, ob die Aufforstung nach dem Eindruck eines nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheit und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und Unlust erregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in ihrer Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft (§ 2 Nr. 2 LLG). Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds liegt deshalb auch dann vor, wenn der besondere Reiz der Landschaft, der ihren Erholungswert ausmacht und der durch den Ausblick von der Aufforstungsfläche oder den Anblick der Fläche von anderen Standorten aus vermittelt wird, verloren ginge (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.04.1978 - X 2296/76 - RdL 1979, 48; Senatsurteile v. 22.07.1981 - 5 S 511/81 - und v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 - RdL 1984, 275). 8 Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Frage, ob eine Aufforstung das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, nicht notwendig auch aus großer bis mittlerer Entfernung zu beurteilen. Eine für die Versagung der Genehmigung hinreichende Beeinträchtigung des Landschaftsbilds kann schon vorliegen, wenn sie allein in der nahen bis mittleren Umgebung gegeben ist, sei es beim Ausblick von der geplanten Aufforstungsfläche auf die offene Landschaft oder beim Aufblick aus der offenen Landschaft auf die Aufforstungsfläche. Eine erheblich beeinträchtigende Wirkung für das Landschaftsbild in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche wird auch nicht bedeutungslos, falls jene mit zunehmender Entfernung, von der Talsohle aus oder gar von der gegenüberliegenden Hangseite, weniger bzw. gar nicht mehr gegeben ist. 9 Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds jedenfalls in der nahen bis mittleren Umgebung der Aufforstungsfläche hat das Verwaltungsgericht wegen der unbestrittenen und durch Lichtbilder belegten Schönheit der Landschaft des Tals sowie insbesondere wegen der Größe und Form der Aufforstungsfläche und ihrer Ausdehnung in die offene Tallandschaft hinein bejaht. Mit dieser Beurteilung setzt sich der Kläger im Einzelnen nicht auseinander. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Wirkungen der Aufforstung für das Landschaftsbild in der nahen bis mittleren Umgebung seinen Augenschein auch von Standorten weiter außerhalb der Aufforstungsfläche hätte einnehmen müssen. Es hat sich, wie sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 23.09.2005 und den dort getroffenen Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen mit einer Reihe von (Farb-)Lichtbildern ergibt, einen umfassenden Eindruck von der Landschaft rund um die Aufforstungsfläche gemacht. Auf dieser Grundlage konnte es ohne Weiteres die Wirkungen einer (noch nicht vorhandenen) Aufforstung im beantragten Umfang auf das Landschaftsbild beurteilen. 10 Sofern sich das Vorbringen des Klägers auch auf diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts beziehen sollte, ist Folgendes zu bemerken: Anders als in von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds verneint worden ist, handelt es sich bei der geplanten Aufforstung nicht um eine kleinere Fläche, die zudem bereits von mehreren Seiten von Wald umfasst ist, so dass die Aufforstung als natürliche Abrundung des Waldtraufs erschiene (vgl. Senatsurt. v. 16.04.1991 - 5 S 2613/89 - VBlBW 1992, 67; vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 03.08.1999 - 10 K 2842/98 - Juris). Zwar ist auch die Aufforstung einer größeren, riegelartig in Wiesenflächen hervortretenden Fläche (1,4 ha) in einer durch flache Hügel und sanfte Täler geprägten Landschaft, die in stetem Wechsel forst- und landwirtschaftlich geprägt war, als nicht erheblich beeinträchtigend beurteilt worden, weil die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung der offenen Landschaft noch nicht als krasse, Ärgernis erregende bzw. hässlich zu empfindende Störung angesehen werden musste (Senatsurt. v. 05.08.1983 - 5 S 2336/82 - a.a.O.). Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch dadurch, dass es sich um eine besonders reizvolle, durch Höhenzüge begrenzte offene Tallandschaft handelt, zu deren wertvollen Eigenarten es gerade gehört, dass der Wald nicht an allen Stellen den gleichen Abstand zur Talsohle einhält und deren Bild durch ein Vordringen des Waldtraufs in größerem Umfang empfindlich gestört würde. 11 Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich ferner nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es ist keine Frage von allgemeiner Bedeutung, sondern eine solche des Einzelfalls, ob zur Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG ein Augenschein aus einer bestimmten Perspektive und Entfernung eingenommen werden muss. Sofern der Kläger sinngemäß geltend machen will, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob eine solche Beeinträchtigung nur angenommen werden kann, wenn sie auch aus größerer Entfernung gegeben ist, trifft dies, wie oben ausgeführt, nicht zu. Auch zur Klärung der Frage, ob § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, bedarf es des angestrebten Berufungsverfahrens nicht. Auch diese Frage lässt sich ohne weiteres - bejahend - beantworten. Sie ist im Übrigen in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Beschl. v. 08.08.2005 - 5 S 1028/05 -). 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG. In Ermangelung näherer Angaben der Beteiligten geht der Senat davon aus, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Aufforstung einer Fläche von 1,38 ha in etwa dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG entspricht (zur Anpflanzung von Nordmanntannen als Weihnachtsbäume vgl. demgegenüber Senatsbeschl. v. 23.02.2005 - 5 S 691/04 -). 13 Der Beschluss ist unanfechtbar.