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Beschluss

12 S 1061/05

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. April 2005 - 5 K 2092/03 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl 2004, 838 f., vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744 f., vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl 2003, 401 f. und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, DVBl 2002, 1556 f.); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458 ff.), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 a.a.O.). Für die Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bedarf es einer entsprechend der Begründung der angegriffenen Entscheidung substantiierten Auseinandersetzung. Gemessen hieran hat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, mit dem die auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Eingliederungshilfe gerichtete Verpflichtungsklage abgewiesen wurde. 3 Zu Unrecht meint der Kläger, das Verwaltungsgericht habe mit der Begründung, dass die Kosten für die Autismustherapie durch Spenden der „Aktion Mensch“ gedeckt worden seien, festgestellt, dass kein sozialhilferechtlicher Bedarf entstanden sei. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen, ebenso wie die Frage, ob die Klage, mit der für den streitgegenständlichen Zeitraum die Kostenübernahme von (weiteren) 104 Therapiestunden begehrt werde, schon deshalb keinen Erfolg haben könne, weil tatsächlich nur (weitere) 34 Therapiestunden geleistet worden seien. Da es sich insoweit nicht um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Gründe handelt, kommt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht in Betracht. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 23.03.2005 nicht - wie der Kläger meint - eine Beschränkung des Klageantrags auf die Übernahme der Kosten für nur 34 Therapiestunden im streitgegenständlichen Zeitraum entnommen werden kann. Der Antrag zielt vielmehr auf die Übernahme der Kosten von weiteren zwei Behandlungseinheiten á 60 Minuten pro Woche ab. Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum die Übernahme der Kosten für 208 Stunden beantragt, aber nur für 104 Stunden bewilligt worden sei und dass tatsächlich 138 Stunden geleistet worden seien. Eine Beschränkung des Klageantrags bzw. eine teilweise Rücknahme der Klage erfolgte nach der Sitzungsniederschrift indes nicht. 4 Soweit der Kläger ernstliche Zweifel im Wesentlichen damit zu begründen versucht, dass das Verwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt habe, hat der Zulassungsantrag ebenfalls keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung für seine Auffassung, dass die dem Kläger durch Übernahme der Kosten für zwei Behandlungseinheiten mit je 60 Minuten pro Woche gewährte Eingliederungshilfe - dem Umfang nach - angemessen sei, im Wesentlichen ausgeführt, dass der konkrete Hilfebedarf des Behinderten entscheidend sei und der Kläger nicht substantiiert dargetan habe, dass eine Intensivierung der Eingliederungshilfe über den bisher geförderten Umfang und die durch Schule, (Kinder-)Arzt und „Lebenshilfe-Emmendingen“ geleistete Hilfe hinaus zur sozialhilferechtlich angemessenen Behandlung des Klägers erforderlich sei. Nach den Stellungnahmen des Gesundheitsamtes im Vorverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung, welche im einzelnen im Urteil wiedergegeben wurden, sei davon auszugehen, dass der bislang gewährte Umfang der Eingliederungshilfe geeignet sei, die Aufgaben der Eingliederungshilfe im Fall des Klägers zu erfüllen. Der Kläger habe sich mit der Stellungnahme des Gesundheitsamtes in keiner Weise konkret auseinandergesetzt, auch nicht mit der konkreten eingliederungshilferechtlichen Notwendigkeit der nunmehr durchgeführten Therapie im Autismus-Therapiezentrum. Es würden im Wesentlichen allgemeine Ausführungen dahingehend gemacht, dass nach der Konzeption des Autismus-Zentrums zwei Mal 120 Minuten Wochentherapie „state of the art“ seien. Die vom Kläger angeregte Beweiserhebung über den Umfang des therapeutischen Bedarfs laufe auf ein Beweisermittlungsbegehren hinaus, das nicht durch einen hinreichend konkreten, substantiierten Vortrag gestützt werde. 5 Der Kläger macht geltend, das Gericht habe die von ihm angebotenen Beweise nicht erhoben und kein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen eingeholt, sondern sich ausschließlich auf Ausführungen des Gesundheitsamtes Emmendingen gestützt, welches nicht als unparteilich eingeschätzt werden könne. Die von ihm vorgetragenen Tatsachen seien nicht berücksichtigt worden. 6 Offen bleiben kann, ob der Kläger damit sinngemäß die Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erheben wollte. Jedenfalls hätte sie keinen Erfolg. Bei einem behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung lediglich angeregt, Beweis zu erheben, aber keine Beweisanträge gestellt. Ein Verstoß gegen die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts ist unter diesen Umständen grundsätzlich nicht gegeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.4.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme aufdrängen musste. Insbesondere hat er nicht hinreichend konkret und substantiiert dargetan, welche zusätzlichen Erkenntnisse sich aus der Zeugenvernehmung der Mutter des Klägers und dessen Therapeuten sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens ergeben hätten und inwiefern diese Erkenntnisse den Ausgang des Verfahrens zu seinen Gunsten hätten beeinflussen können. Obwohl das Verwaltungsgericht die Beweiserhebung über den Umfang des therapeutischen Bedarfs des Klägers gerade deshalb abgelehnt hat, weil die Beweisanregung nicht durch einen hinreichend konkreten, substantiierten Vortrag gestützt worden sei, wird auch mit dem Antragsvorbringen nicht konkret dargelegt, welche Tatsachen im Falle einer weiteren Aufklärung hätten ermittelt werden können. 7 Soweit - mit Hinweis auf nicht hinreichende Ermittlungen des Verwaltungsgerichts - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht werden, hat der Zulassungsantrag jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Gründe, die ernstliche Zweifel begründen sollen, nicht hinreichend konkret dargelegt worden sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). In der Rechtsprechung wird vertreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.6.1998 - 9 S 1151/98 -, NVwZ 1998, 1088), dass die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch begehrt werden kann, wenn das angefochtene Urteil ernstlichen Richtigkeitszweifeln aus tatsächlichen Gründen begegnet, selbst wenn diese Zweifel auf Einwände gegen die verwaltungsgerichtliche Sachaufklärung oder Aktenauswertung zurückgeführt werden oder zurückgeführt werden könnten. Allerdings müssen in diesen Fällen die Tatsachenfeststellungen des Gerichts substantiiert angegriffen, es muss z.B. dargelegt werden, warum das Gericht Beweise nicht richtig gewürdigt hat oder warum eine weitere Beweisaufnahme mit welchem Ergebnis erforderlich gewesen wäre. 8 Gemessen daran hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Mit dem Vorbringen wird insbesondere nicht dargetan, aufgrund welcher Umstände der Kläger trotz der Betreuung in der Eduard-Spranger-Schule in Emmendingen, die über zwei Autismus-Lehrer verfügt, der durch die „Lebenshilfe-Emmendingen“ gewährten Familienhilfe sowie der (kinder-)ärztlichen Behandlung über den bewilligten Umfang hinaus auf eine (weitere) therapeutische Behandlung im Autismus-Therapiezentrum angewiesen ist. Aus der Konzeption des Autismus-Therapiezentrums allein lässt sich ein entsprechender individueller Hilfebedarf des Klägers nicht herleiten. Im Übrigen sieht das Konzept je nach Art und Schwere der Verhaltensaufälligkeiten sowie des Alters ein bis vier Behandlungseinheiten (zu je 120 Minuten) vor. Für jüngere Kinder wird eine entsprechende Anzahl von Therapiesitzungen pro Woche, d.h. wohl möglichst vier Therapiestunden als wichtig eingestuft. Die vom Beklagten bewilligte Eingliederungshilfe liegt an der unteren Grenze dieses Rahmens. Auch war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum 15 bzw. 16 Jahre alt, mithin kein jüngeres Kind mehr, was auch nach dem Konzept gegen einen erhöhten Hilfebedarf spricht. 9 Der Kläger rügt außerdem, dass ihm rechtliches Gehör nicht gewährt worden sei, und macht damit wohl sinngemäß einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Ein unabhängiger Sachverständiger habe keine Möglichkeit gehabt, sich zum individuellen Bedarf des Klägers zu äußern. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, seinen individuellen Bedarf darzulegen. Weder seine Mutter noch Therapeuten oder verantwortliche Personen des Autismus-Therapiezentrums seien gehört worden. 10 Die Gehörsrüge kann nicht mit Erfolg erhoben werden, wenn sich der Beteiligte durch Ausschöpfung der ihm prozessual zu Gebote stehenden Mittel rechtliches Gehör hätte verschaffen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.2.2000 - 9 B 545.99 -, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 47). Gemessen hieran legt der Kläger einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör nicht dar. Denn er trägt nicht vor, was er unternommen hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Darüber hinaus erfordert die Rüge, dass rechtliches Gehör verletzt sei, regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1997 a.a.O.). Auch insoweit fehlt es dem Zulassungsantrag an einer substantiierten Darlegung. Aus diesem Grund kann der Kläger auch keinen Verfahrensmangel aus dem Umstand herleiten, dass - wie er vorträgt - kein gerichtlicher Hinweis darüber erfolgt sei, dass keine ausreichende Auseinandersetzung des Klägers mit den Stellungnahmen des Gesundheitsamtes stattgefunden habe. Welche Tatsachen im Falle eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises vorgetragen worden wären, wird mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Nach dieser Vorschrift werden „in Verfahren dieser Art“ - mit Ausnahme von Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern - keine Gerichtskosten erhoben. Welche Verfahren damit gemeint sind, ergibt sich aus Satz 1 des § 188 VwGO in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3302). Danach sollen u.a. „die Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes“ in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefasst werden. Der Wortlaut spricht daher zunächst gegen Gerichtskostenfreiheit in sozialhilferechtlichen Verfahren, weil diese ausdrücklich ausgenommen sind. Das Gesetz vom 09.12.2004 enthält auch keine Übergangsvorschrift, die die Fortgeltung des § 188 Satz 2 VwGO für (noch) bei den Verwaltungsgerichten anhängige Verfahren in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten oder Verfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anordnet. 13 Allerdings handelt es sich bei der Änderung des § 188 Satz 1 VwGO nur um eine „Folgeänderung“ zu der durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) erfolgten Übertragung der Sozialhilfestreitigkeiten (vgl. BT-Drs. 302/04) sowie der Verfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf die Sozialgerichte. Es sollte lediglich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es hinsichtlich der Sachgebiete der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes der Bildung von Fachkammern bzw. -senaten aufgrund der Verlagerung der Zuständigkeit auf die Sozialgerichte nicht mehr bedarf. Für die Annahme, dass der Gesetzgeber erstmals in den noch anhängigen Verfahren der Sozialhilfe (und des Asylbewerberleistungsgesetzes) die Erhebung von Gerichtskosten anordnen wollte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Verfahren „dieser Art“ i.S.v. § 188 Satz 2 VwGO betreffen daher alle in Satz 1 erwähnten Sachgebiete, einschließlich die von der Konzentrationspflicht ausgenommenen Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes. 14 Da mit dem Gesetz vom 9.12.2004 keine sachliche Änderung des § 188 Satz 2 VwGO erfolgt ist, ist auch die Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG, die die Erhebung von Kosten nach neuem Recht in Verfahren über ein nach Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegtes Rechtsmittel vorschreibt, nicht einschlägig. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).