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Beschluss

13 S 268/04

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2003 - 1 K 3765/03 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung (siehe § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 5 VwGO), mit der der Kläger die Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung einschließlich der Kostenentscheidung begehrt, hat sachlich keinen Erfolg. 2 In dem angefochtenen Urteil vom 11. Dezember 2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Untätigkeitsklage des Klägers auf Befristung der Wirkung seiner Ausweisung und Abschiebung - der Kläger war wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge und Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und danach mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 07.03.2000 ausgewiesen und im Februar 2002 in die Bundesrepublik Jugoslawien abgeschoben worden - als unbegründet abgewiesen; das Gericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Beseitigung der ausländerrechtlichen Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung zu. In der Regel würden diese Wirkungen zwar auf Antrag befristet; im vorliegenden Fall ergebe sich aber aus den Umständen der Tatbegehung bei Würdigung der Persönlichkeit des Klägers, dass nach wie vor die mit der Ausweisung und Abschiebung verfolgten Zwecke einer Befristung entgegenstünden. Insofern liege ein atypischer Sachverhalt vor, der die gesetzliche Regel überwinde. Was speziell die Befristung der von der Abschiebung ausgehenden Sperrwirkung angehe, sei entscheidend zu berücksichtigen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von den Abschiebungskosten in Höhe von 1.400,-- EUR bisher lediglich 200,-- EUR beglichen habe. Ihm seien als dem Unterlegenen die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3 Der Kläger trägt mit dem rechtzeitig gestellten Antrag, der am letzten Tag der Zweimonatsfrist des § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO dem Verwaltungsgericht gegenüber begründet worden ist, zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vor, zwischenzeitlich sei eine zulassungsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung eingetreten; seine Ehefrau habe im Januar 2004 einen Herzinfarkt erlitten und sei seitdem nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig und belastbar. Aus diesen Gründen sei zur Vermeidung eines Rückfalls dringend Ruhe erforderlich; seine Ehefrau sei auch hinsichtlich der Kindererziehung teilweise auf fremde Hilfe im Haushalt angewiesen. Hiervon abgesehen begegne das Urteil auch deswegen ernstlichen Zweifeln, weil das Gericht zu Unrecht unter Bezugnahme auf das Strafurteil angenommen habe, er sei leicht reizbar und stets gewaltbereit; es habe weder sein straffreies Verhalten nach der Tat und in der Haft noch seine Straflosigkeit nach der Abschiebung berücksichtigt. Auch sein fortgeschrittenes Alter und sein angeschlagener Gesundheitszustand seien unerwähnt geblieben. Auch habe das Gericht zu Unrecht angenommen, die familiäre Beziehung könne durch eine Ausreise der Ehefrau und des minderjährigen Sohnes wiederhergestellt werden; beide hätten seit Jahren bzw. seit der Geburt des Kindes ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland, und sein Sohn spreche nicht serbokroatisch. Gegen eine Rückkehr spreche auch der Gesundheitszustand seiner Ehefrau. Bei der gerichtlichen Würdigung sei auch übersehen worden, dass bei der Ausweisung die Annahme besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 AuslG nur an einer Formalie - zu später Aufenthaltserlaubnisantrag - gescheitert sei. Insgesamt folge hieraus nicht nur, dass die Entscheidung ernstlichen Zweifeln unterliege, sondern auch, dass es sich um einen Fall mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) handle. 4 Grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO habe die Rechtssache deswegen, weil eine grundsätzliche Entscheidung über die Kriterien einer Ausnahme von der (in der Regel auszusprechenden) Befristung im Rahmen des § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG nicht existiere; auch das erstinstanzliche Urteil habe nicht die erforderlichen konkreten Entscheidungskriterien dargestellt und erkennen lassen, bei welchen Voraussetzungen ein Befristungsantrag Erfolg habe. 5 Der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (Aufklärungsmangel) nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sei gegeben, weil das Gericht bei der Würdigung zu seiner Person lediglich die Begründung des Strafurteils verwendet habe; erforderlich sei es vielmehr gewesen, sich ggf. durch Hinzuziehung eines Sachverständigen ein konkretes Bild zu machen. Auf diesem Verfahrensmangel beruhe das Urteil auch, weil die Annahme des Gerichts zu seiner Gefährlichkeit im Ergebnis dazu geführt habe, von der Regelbefristung abzusehen. Schließlich begegne auch die Kostenentscheidung Bedenken; das Gericht habe § 161 Abs. 3 VwGO übersehen, wonach bei fehlender Bescheidung und rechtzeitiger Erhebung der Untätigkeitsklage in jedem Fall die Kosten der Behörde aufzuerlegen seien. 6 Diese Rügen haben keinen Erfolg; keiner der geltendgemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ist gegeben. 7 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht in ausreichendem Umfang geltend gemacht; er hat keinen die Entscheidung im Ergebnis tragenden Rechtssatz schlüssig in Frage gestellt und auch keine die Entscheidung tragende Tatsachenfeststellung in ausreichend qualifizierter Weise angegriffen (zum Maßstab s. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 1 BvR 830/00-, NVwZ 2000, 1163). Soweit er darauf hinweist, nach der gerichtlichen Entscheidung sei eine relevante Sachverhaltsänderung eingetreten, ergibt sich dies aus folgenden Gründen: Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass eine nachträgliche Sachverhaltsänderung zur Begründung von ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in das Zulassungsverfahren eingebracht werden kann (str.; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.03.2002 - 8 S 156/02 -, VBlBW 2003, S. 528 m.w.N; Beschluss vom 06.03.2003 - 8 S 393/03 -, NVwZ-RR 2003, S. 607 und OVG Münster, Beschluss vom 6.2.2002 - 3 A 3297/99 -, NVwZ 2002, S. 877), stellt die von dem Kläger vorgetragene Sachverhaltsänderung - Erkrankung seiner Ehefrau - gleichwohl die Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die Frage, ob die Ehefrau des Klägers und/oder sein minderjähriger Sohn dringend auf seine Betreuung angewiesen sind, nur im Zusammenhang mit der Würdigung höherrangigen Rechts (insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG) und auch hier nur als einen von mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten aufgeworfen, und hiervon abgesehen ist dem Zulassungsantrag im hier interessierenden Zusammenhang auch nur zu entnehmen, dass „dringend Ruhe erforderlich“ und die Ehefrau und Mutter auch bei der Kindererziehung „teilweise auf fremde Hilfe im Haushalt angewiesen“ sei. Ein entsprechender, einzig durch den Kläger zu leistender Betreuungsbedarf wird damit nicht behauptet und im übrigen auch durch die nachgereichte ärztliche Bescheinigung vom 13.10.2003 über die bestehende Angina pectoris und chronischen Wirbelsäulenbeschwerden nicht belegt. 8 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, er sei hinsichtlich der Frage der Wiederholungsgefahr und seiner Neigung zu Gewalttaten durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft beurteilt worden, so dass es bei der gesetzlichen Regel der Befristung verbleiben müsse. 9 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die persönliche Würdigung des Klägers vom Verwaltungsgericht lediglich im Zusammenhang mit der Befristung der Ausweisung und nicht (auch) auf die Sperrwirkung der Abschiebung bezogen erörtert worden ist (zur Unterscheidung s. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2003 - 11 S 59/03 -, VBlBW 2004, 191); den Hinweis des Gerichts, eine Befristung der Abschiebungswirkung komme schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger die Abschiebungskosten nur zum geringen Teil bezahlt habe, greift er mit dem Berufungszulassungsantrag nicht an. 10 Aber auch hinsichtlich der Befristung der Wirkung der Ausweisung wird keine die verwaltungsgerichtliche Entscheidung tragende Erwägung schlüssig in Frage gestellt. Bei der Würdigung der für die Entscheidung relevanten Umstände hat sich das Gericht nämlich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte orientiert (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5/00, BVerwGE 111, 369 = NVwZ 2000, 1422 und Urteil vom 14.11.1989 - 1 C 17/89 -, InfAuslR 1990, 278; VGH Baden-Württemberg a.a.O. sowie Urteil vom 24.06.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, S. 433 und OVG Berlin, Urteil vom 30.09.2003 - 8 B 5.02 - juris); es hat zu Recht geprüft, ob atypische Umstände gegeben sind, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel (§ 8 Abs. 2 S. 3 AuslG) beseitigen. Zutreffend ist es dabei davon ausgegangen, dass kein Raum mehr für eine Ermessensentscheidung bleibt, wenn und solange ein derartiger Ausnahmefall vorliegt; in solchen Fällen scheidet eine Befristung, wie sie hier der Kläger begehrt, ohne weiteres aus (siehe insbesondere BVerwG, Urteil vom 11.08.2000 aaO,). Die in diesem Zusammenhang durch das Verwaltungsgericht erfolgte Auswertung des strafgerichtlichen Urteils begegnet - auch was die Persönlichkeit des Klägers angeht - keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere durfte sich das Gericht die strafgerichtliche Würdigung zu eigen machen, der Kläger habe sich nicht nur nicht gescheut, „seine Söhne in die Sache hineinzuziehen“, sondern seine Rache (mit Todesfolge) geradezu vor Publikum ausgeübt. Seine kriminelle Energie sei so stark gewesen, dass sie sich auch gegen dritte Personen gerichtet habe; so sei ein am Ausgangsgeschehen - einer Beleidigung und tätlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger - nicht Beteiligter, der in Nothilfe gehandelt habe, tödlich durch Messerstiche verletzt worden. Die Heranziehung und Auswertung des strafgerichtlichen Urteils im Ausweisungsstreit ist nicht zu beanstanden (s. schon BVerwG, Urteil v. 27.10.1978 - 1 C 91/76 - DVBl 1979, 288 und Urteil v. 28.1.1997 - 1 C 17/94 -, InfAuslR 1997, 296, 297), und dasselbe muss auch im Streit um die Befristung gelten, da sich insoweit (Bewertung der Rückfallgefahr) die Fragestellungen nicht voneinander unterscheiden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, das straffreie Verhalten des Klägers nach seiner Straftat und in Montenegro seit Februar 2002 beseitige die sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit nicht (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 4.5.1990 -1 B 82/89 - , NVwZ-RR 1990, S. 649, 650 m.w.N.). Inwieweit Alter und Gesundheitszustand des Klägers eine andere Entscheidung ergeben hätten, wird im Zulassungsantrag nicht näher ausgeführt. Hiervon abgesehen hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der von ihm selbst vorzunehmenden Abwägung einen Ausnahmefall von der Regelbefristung in erster Linie „im Hinblick auf die Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten“ angenommen; dieser Ansatzpunkt wird im Zulassungsantrag nicht problematisiert und entspricht darüber hinaus den in der Rechtsprechung zu § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG entwickelten Grundsätzen (siehe BVerwG, Urteil v. 11.8.2000 und OVG Berlin, aaO). Gleichzeitig folgt hieraus, dass das Gericht bei der Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall nicht auf die bereits im Rechtsstreit über die Ausweisung geklärte Frage eingehen musste, ob sich die Rechtsstellung des Klägers im Befristungsstreit dadurch verbessert, dass er das Vorliegen besonderen Ausweisungsschutzes durch zu späte Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis gewissermaßen nur knapp verfehlt hat. Das für das Verwaltungsgericht entscheidende Gewicht des Ausweisungsgrundes - die von dem Kläger begangene Straftat - und die Frage, ob der mit der Ausweisung befolgte Zweck bereits erreicht ist oder erreicht werden kann - werden hierdurch nicht beeinflusst. Ernstliche Zweifel sind schließlich auch nicht im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens (s. Art. 6 Abs. 1 GG; vgl. auch Art. 8 EMRK) angebracht. Das Verwaltungsgericht hat diese Vorschriften in die Prüfung eingestellt (zu ihrer Bedeutung im Befristungsstreit s. OVG Berlin, a.a.O. und BVerwG, Beschluss vom 2.5.1996 - 1 B 195.95 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr.5) und im Ergebnis zu Recht ausgeführt, im vorliegenden Fall sei aus mehreren Gründen (Rückkehrmöglichkeiten, bereits bisherige Trennung, kein besonderer Betreuungsbedarf, Betretenserlaubnis) auch bei Berücksichtigung familienrelevanter Gesichtspunkte die Annahme eines atypischen Falles möglich. Hiergegen wird lediglich geltendgemacht, der in der Bundesrepublik verbliebene Sohn des Klägers spreche nicht serbokroatisch; dies stellt aber die Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts (zu den Kriterien des Art 8 EMRK bei einer Einreisesperre s. auch EGMR, Urteil vom 2.8.2001 Nr. 54273/00, InfAuslR 2001, 476) nicht entscheidend in Frage. 11 Inwiefern die vorliegende Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweisen soll, wird von dem Kläger nicht gesondert dargelegt; er bezieht sich insofern auf seinen Vortrag zu dem hier allerdings nicht gegebenen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel. Angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung zur Abgrenzung des Regel-Ausnahmeverhältnisses in § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG ist auch für den Senat nicht ersichtlich, inwieweit besondere rechtliche Schwierigkeiten angenommen werden könnten, und hinsichtlich besonderer Komplexität des Sachverhalts u.a. wird von dem Kläger nichts geltend gemacht und ist auch für den Senat nichts ersichtlich. 12 Zu Unrecht behauptet der Kläger auch, die Frage der Abgrenzung von Atypik und Regelfall im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 3 AuslG und der hierbei maßgebenden Kriterien sei von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Er zeigt insbesondere nicht auf, welcher Klärungsbedarf über die bereits angeführte und in der erstinstanzlichen Entscheidung auch beachtete Rechtsprechung hinaus besteht. Da die Abwägung unter Beachtung der insbesondere in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat (so BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 a.a.O.), wirft der Vortrag, sie sei zu einem falschen Ergebnis gekommen, keine über den Einzelfall hinausgehende Frage grundsätzlicher Bedeutung auf. 13 Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor; insbesondere ist die Berufung nicht deswegen zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht seine Einschätzung der Persönlichkeit des Klägers auf die strafgerichtliche Verurteilung gestützt und es unterlassen hat, „ggf.“ einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der damit ausdrücklich gerügte Verfahrensmangel der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO entgegen der Darstellung im Berufungszulassungsantrag nicht davon abhängt, ob jeweils die Persönlichkeitswürdigung des Gerichts für den Betroffenen positiv oder negativ ausfällt; die Frage der eigenen Sachkunde des Gerichts stellt sich m.a.W. unabhängig vom jeweiligen Ergebnis. Dass das Gericht bei Würdigung der nach § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG relevanten Umstände und insbesondere der Persönlichkeit des Klägers auf das strafgerichtliche Urteil und die dortigen Wertungen zurückgreifen durfte („eine durch ungewöhnliche Brutalität und Rücksichtslosigkeit gekennzeichnete Einstellung ... sehr bedenkliche kriminelle Energie ... bereits in einschlägiger Weise aufgefallen“), ist bereits dargelegt worden (s. BVerwG, Beschl. v. 4.5.1990 a.a.O. m.w.N.). Hiervon abgesehen scheitert die Rüge des Aufklärungsmangels nach § 86 Abs. 1 VwGO auch daran, dass in der mündlichen Verhandlung kein entsprechender Beweisantrag gestellt (s. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RN 13 zu § 124 m.w.N.) und nicht dargelegt worden ist oder ersichtlich wäre, dass sich dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens zur Rückfallgefahr offensichtlich aufdrängen musste. 14 Die Angriffe des Klägers gegen die auf § 154 Abs. 1 VwGO gestützte Kostenentscheidung bleiben gleichfalls erfolglos; ihnen steht das Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 158 Abs. 1 VwGO entgegen. Die Vorschrift untersagt nicht nur die Anfechtung einer Kostenentscheidung, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt wird, sondern sie steht der Überprüfung der Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren auch dann entgegen, wenn bei zulassungspflichtigen Rechtsmitteln gegen die Entscheidung in der Hauptsache zwar Antrag auf Zulassung gestellt wird, dieser Antrag aber letztlich nicht durchgreift (s. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2002 - 4 BN 7/02 -, NVwZ 2002, S. 1385, 1386 m.w.N.). § 158 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass das zur Überprüfung auch der Kostenentscheidung erforderliche Rechtsmittel zur Hauptsache überhaupt zu einer Sachentscheidung führen kann; bei Rechtsmitteln, die - wie hier - der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach einer positiven Zulassungsentscheidung möglich (s. Rennert in: Eyermann, VwGO, RdNr. 4 zu § 158 und BVerwG, aaO). Die trotz der Regelung des § 158 Abs. 1 VwGO in Extremfällen mögliche Korrektur der Kostenentscheidung unabhängig von der Hauptsacheentscheidung wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit“ (s. BVerwG, aaO und NVwZ-RR 1999, S. 692, 693) kommt hier gleichfalls nicht in Betracht. Zwar wird durchaus vertreten, dass in den Fällen der zulässigen Untätigkeitsklage sich die Kostenentscheidung auch dann zugunsten des Klägers nach § 161 Abs. 3 richtet, wenn ohne entsprechende Behördenentscheidung das Gericht selbst erstmals zur Sache entscheidet (s. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 40 zu § 161 und BVerwG, Beschluss vom 23.07.1991 - 3 C 56/90 -, NVwZ 1991, S. 1180, 1181); die Frage ist aber jedenfalls umstritten (s. Kopp/Schenke, a.a.O., RN 35 zu § 161 m.w.N.und Ring NVwZ 1995, 1192), so dass „greifbare Gesetzwidrigkeit“ im oben erwähnten Sinne jedenfalls nicht vorliegt. 15 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 S. 2, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 S. 1 GKG a.F. (vgl. §§ 71 Abs. 1, 72 GKG i.d.F. von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718). 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).