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Beschluss

2 S 251/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0227.2S251.23.00
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Leitsätze
Vor der Rückforderung von Förderleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz wegen Nichterfüllung der Teilnahmequote bedarf es keines vorherigen „Warnschusses“ im Sinne von § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG, wenn sich die geförderte Maßnahme nur über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten (hier sechs Monate und zwei Tage) erstreckt.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Januar 2023 - 1 K 1798/21 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vor der Rückforderung von Förderleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz wegen Nichterfüllung der Teilnahmequote bedarf es keines vorherigen „Warnschusses“ im Sinne von § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG, wenn sich die geförderte Maßnahme nur über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten (hier sechs Monate und zwei Tage) erstreckt.(Rn.17) Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Januar 2023 - 1 K 1798/21 - wird zurückgewiesen. I. Unter dem 11.05.2020 beantragte der Kläger die Förderung für eine sechsmonatige Fortbildungsmaßnahme zum Geprüften Technischen Fachwirt bei der IHK Ulm nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, die der Beklagte mit Bescheid vom 02.06.2020 bewilligte. Aus dem vom Beklagten angeforderten Teilnahmenachweis der IHK Ulm vom 30.11.2020 ergab sich, dass der Kläger im Maßnahmezeitraum vom 25.05.2020 bis zum 27.11.2020 an 584 von 872 Präsenzstunden teilgenommen hatte, woraus sich eine Teilnahmequote von 66,97 Prozent ergibt. Nach Anhörung des Klägers forderte der Beklagte mit Bescheid vom 04.01.2021 die ausbezahlte Förderung in Höhe von 6.903,30 EUR zurück. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 04.01.2021 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 04.05.2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Rückforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 iVm § 9a AFBG Abs. 1 Satz 4 und 5 AFBG. Nach § 16 Abs. 2 AFBG ist, soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben, und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und die erhaltenen Leistungen sind zu erstatten, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachweist und die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann. Eine regelmäßige Teilnahme liegt nach § 9a Abs. 1 Satz 4 AFGB vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden nachgewiesen wird. Die Förderung wird hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet (§ 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG). 2. Da im Bewilligungsbescheid ein entsprechender Vorbehalt geregelt wurde, stand die Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass der Kläger in einem Umfang von weniger als 70 Prozent an der Fortbildungsmaßnahme zum Geprüften Technischen Fachwirt teilnimmt. Diese Voraussetzung liegt vor, denn nach dem Teilnahmenachweis der IHK Ulm vom 30.11.2020 hat der Kläger an 584 von 872 Stunden teilgenommen, also in einem Umfang von nur 66,97 Prozent. a) Ohne Erfolg macht der Kläger in seiner Stellungnahme zum Anhörungsschreiben vom 01.12.2020 geltend, seine Teilnahmequote sei höher als die vom Beklagten angenommenen 66,97 Prozent. Die im Teilnahmenachweis der IHK Ulm genannte Anzahl von 872 Präsenzstunden sei nicht korrekt, da der Unterricht immer wieder von den Dozenten früher beendet worden sei und einige Unterrichtstage kurzfristig ausgefallen seien. Zum einen kommt es für den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme grundsätzlich auf den Inhalt der Teilnahmebescheinigung des Maßnahmeträgers an. Das ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut von § 16 Abs. 3 und 4 AFBG. Auch Sinn und Zweck der zur Vereinfachung der Rechtsanwendung eingeführten pauschalierten Teilnahmequote, durch die eine Amtsermittlung in der Sphäre des Fortbildungsteilnehmers und des Fortbildungsträgers vermieden wird, führen zu dieser Auslegung (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 08.09.2021- AN 2 K 21.00194 - juris Rn. 40 f). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 04.05.2021, dass der Beklagte diesem Einwand des Klägers durch Rückfragen beim Maßnahmeträger nachgegangen ist und in Erfahrung gebracht hat, dass ausgefallene Unterrichtsstunden entweder nachgeholt oder im Falle der Nichtnachholbarkeit von den Sollstunden abgezogen worden seien und aus diesem Grund keine erhöhten Fehlzeiten mitgeteilt worden seien. Zu irregulären Kürzungen durch früheres Beenden des Unterrichts sei es nicht gekommen; wenn der Unterricht früher beendet worden sei, sei dies durch Kürzung der Pausenzeiten ausgeglichen worden. Dem ist der Kläger im weiteren Verfahren auch nicht mehr entgegengetreten, sodass von der im Nachweis vom 30.11.2020 mitgeteilten Teilnahmequote auszugehen ist. b) Auch der vom Kläger geltend gemachte Umstand, er sei vom 28.09.2020 bis zum 03.10.2020 krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, an der Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen, führt zu keiner anderen Bewertung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass bei der Berechnung der Fehlquote im Rahmen des § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG auch unverschuldete Fehlzeiten zu berücksichtigen seien und nicht zu einer Absenkung der 70-Prozent-Grenze führten. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Regelung. Die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I, S. 585) in § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG eingeführte Pauschalierung der regelmäßigen Teilnahme auf 70 Prozent dient der Verwaltungsvereinfachung. Objektiv nicht vermeidbare Fehlzeiten, etwa durch Krankheit, sollen nicht mehr mit erheblichem Verwaltungsaufwand überprüft werden müssen. Durch die Pauschalierung kann sowohl der Sicherung des Fortbildungsziels, nämlich der möglichst umfassenden Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme, als auch der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes angemessen Rechnung getragen werden. Besonderen Härten, die aus einer längeren Abwesenheit aus wichtigem Grund entstehen können, wird durch die nach § 7 ABFG bestehende Möglichkeit des ausdrücklich zu erklärenden Abbruchs oder der Unterbrechung der Maßnahmen Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 18/7055, S. 38). Diese im Sinne der Verwaltungsvereinfachung pauschalierende Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2022 - 12 S 1628/20 - juris Rn. 11). Darauf, ob die kurzfristige Erkrankung des Klägers überhaupt eine Unterbrechung gerechtfertigt hätte, kommt es schon deswegen nicht an, weil er eine Unterbrechung nicht ausdrücklich erklärt hat, was nach § 7 Abs. 4a AFBG aber erforderlich gewesen wäre. Inwieweit die vom Kläger ganz allgemein erwähnten „mit der [Corona-]Pandemie verbundenen massiven Schwierigkeiten für […] alle […] Maßnahmeteilnehmer“ jenseits der Möglichkeiten eines Abbruchs oder einer Unterbrechung der Maßnahme eine Rückforderung ausschließen sollten, ist weder näher vorgetragen noch ersichtlich. c) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zudem ausgeführt, dass auch ein geringes Zurückbleiben hinter der Grenze zur regelmäßigen Teilnahme (hier 66,97 Prozent statt 70 Prozent) grundsätzlich eine Rückforderung rechtfertigt und es keine zusätzliche „Bagatellgrenze“ gibt, nach der eine nur knapp die erforderlichen 70 Prozent verfehlende Teilnahmequote noch als regelmäßige Teilnahme angesehen werden könnte. d) Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Rückforderungsbescheid auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 16 Abs. 4 AFBG rechtswidrig, insbesondere weil der Beklagte dem Kläger vor der Rückforderung keinen „Warnschuss“ im Sinne von § 16 Abs. 4 Satz 2 AFGB erteilt hat. Weist - so die Vorschrift - der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Abs. 2 Satz 2 AFBG während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird (Satz 1). Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin (Satz 2). Diese Vorschrift ist schon ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar. Der Umstand, dass der Kläger zu weniger als 70 Prozent an der Maßnahme teilnahm, ergibt sich aus dem Nachweis der IHK Ulm vom 30.11.2020. Zu diesem Zeitpunkt war die Maßnahme bereits beendet. Somit konnte der Kläger eine regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreichen. Von daher war der Beklagte auch nicht verpflichtet, dem Kläger den in § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG vorgeschriebenen „Warnschuss“ zu erteilen. Der Beklagte war hier auch nicht gehalten, so rechtzeitig vor dem Ende der Maßnahme einen Teilnahmenachweis zu fordern, dass es dem Kläger noch möglich gewesen wäre, bis zum Ende der Maßnahme eine Teilnahmequote von 70 Prozent zu erreichen. Nach § 9a Abs. 2 AFBG ist ein Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme erst sechs Monate nach Beginn, zum Ende und bei Abbruch der Maßnahme vorzulegen. Bei längeren Maßnahmen, bei Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen können darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert werden. Ein früherer Nachweis ist nicht vorgeschrieben. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass hier ein besonderer Fall vorlag, der die Anforderung eines früheren Nachweises geboten hätte, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht oder dem Rechtsgedanken des § 27a AFBG iVm § 14 SGB I. Die Regelung zur Vorlage von Teilnahmenachweisen wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I, S. 585) im Interesse einer einheitlichen Handhabung und Verwaltungsvereinfachung geändert. Die bis dahin gültige Regelung des § 9 Satz 4 AFBG verpflichtete den Teilnehmer, bereits nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme, spätestens jedoch nach sechs Monaten, einen Teilnahmenachweis vorzulegen, was zu einer sehr uneinheitlichen Handhabung in der Praxis führte. Ziel der Neuregelung war es klarzustellen, wann Teilnahmenachweise im Sinne des effektiven Einsatzes staatlicher Mittel zur fordern und wann diese zwar im Ermessen und Einzelfall möglich, aber im Sinne einer effektiven Verwaltung nicht automatisch nötig sind. Zwar sollte der Sinn der Regelung, „Anfangsabbrecher“ herauszufiltern, erhalten bleiben. Wenn eine Maßnahme oder der Bewilligungszeitraum allerdings weniger als sechs Monate beträgt, genügt ein Nachweis zu dessen Ende. Eine kürzere Taktung macht eine Sanktion aufgrund der Bearbeitungsdauer kaum schneller, erhöht aber den Verwaltungsaufwand erheblich (so BT-Drs. 18/7055, S. 39). Diese Differenzierung nach der Länge der Maßnahme ist auch sachgerecht. Sie verfolgt das legitime Ziel der Verwaltungsvereinfachung. Darüber hinaus ist es dem Teilnehmer zuzumuten, seine Teilnahmequote selbst im Blick zu behalten, vor allem wenn sich die Maßnahme nur über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten erstreckt. Hinzu kommt, dass bei einer längeren Maßnahmedauer das Bedürfnis, den Teilnehmer zur regelmäßigen Teilnahme anzuhalten, größer ist und in der Regel die Gefahr einer deutlich höheren Rückzahlung droht. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße vom 10.07.2020 - 2 K 234/20.NW - kann sich der Kläger zur Stützung seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht berufen. Im dortigen Fall war die Behörde zur Erteilung eines „Warnschusses“ verpflichtet, da die geförderte Maßnahme neun Monate dauerte und § 16 Abs. 4 AFBG - im Gegensatz zum hiesigen Fall - somit Anwendung fand. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 188 Satz 2 VwGO) und Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO). Der Beschluss ist unanfechtbar.