Beschluss
2 S 1770/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0206.2S1770.24.00
13Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt ist nur zulässig, wenn gegen diesen rechtzeitig Widerspruch erhoben wurde (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.01.1990 - 1 A 36.86 - BVerwGE 84, 306, juris Rn. 35; Urteil vom 31.01.1956 - V C 63.54 - Buchholz 310 Vorbem. III zu § 42 VwGO - Verwaltungsakt Ziff. 2 Nichtigkeit Nr. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.1960 - 1 S 387/59 - VerwRspr 1961, 236).(Rn.11)
2. Der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Gebührenbescheid bemisst sich gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) nach der Höhe der mit dem Bescheid festgesetzten Gebühren.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2024 - 1 K 2079/22 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 127.431,49 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt ist nur zulässig, wenn gegen diesen rechtzeitig Widerspruch erhoben wurde (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.01.1990 - 1 A 36.86 - BVerwGE 84, 306, juris Rn. 35; Urteil vom 31.01.1956 - V C 63.54 - Buchholz 310 Vorbem. III zu § 42 VwGO - Verwaltungsakt Ziff. 2 Nichtigkeit Nr. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.1960 - 1 S 387/59 - VerwRspr 1961, 236).(Rn.11) 2. Der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Gebührenbescheid bemisst sich gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) nach der Höhe der mit dem Bescheid festgesetzten Gebühren.(Rn.19) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2024 - 1 K 2079/22 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 127.431,49 EUR festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.09.2024 - 1 K 2079/22 - zuzulassen, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht eine vom Kläger ausdrücklich als Anfechtungsklage und nicht als Feststellungsklage erhobene Klage abgewiesen, mit welcher er die Aufhebung eines nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nichtigen Abwassergebührenbescheids der Beklagten vom 25.07.2017 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 13.07.2022 begehrt hatte. Mit dem Bescheid vom 25.07.2017 waren Abwassergebühren für das Jahr 1995 in Höhe von insgesamt 127.432,49 EUR festgesetzt worden. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zusammengefasst ausgeführt, die Anfechtungsklage sei unzulässig, da der Kläger - wie die Widerspruchsbehörde zu Recht angenommen habe - die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt habe. Der von dem Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist darüber hinaus näher substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 124 Rn. 10). Der Kläger hat in seiner Antragsschrift entgegen den Darlegungsanforderungen bereits keine Frage formuliert, die nach seiner Auffassung grundsätzlich geklärt werden sollte. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wäre im Übrigen selbst dann nicht gegeben, wenn seinem Zulassungsvorbringen sinngemäß die Frage entnommen werden könnte, ob eine Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Bescheid nur dann zulässig ist, wenn gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch erhoben worden ist. Denn diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt ist. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage dieser Rechtsprechung zutreffend entschieden, dass eine Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Bescheid nur zulässig ist, wenn gegen diesen rechtzeitig Widerspruch erhoben wurde. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass gegen einen nichtigen Verwaltungsakt nicht nur eine (nicht fristgebundene) Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO statthaft ist, sondern auch eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel der Aufhebung des Verwaltungsakts durch das Gericht (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.1964 - VII C 10.61 - BVerwGE 18, 154, juris Rn. 16). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO sowie daraus, dass auch ein nichtiger Verwaltungsakt äußerlich wirksam ist und deshalb - zur Beseitigung des von ihm ausgehenden Rechtsscheins - aufgehoben werden kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 42 Rn. 15). Auch ist die Frage, ob ein Verwaltungsakt im Sinne des § 44 (L)VwVfG nichtig oder lediglich rechtswidrig ist, nicht immer eindeutig zu beantworten; dem Rechtsschutzsuchenden soll insoweit nicht das Prozessrisiko auferlegt werden (vgl. Schmidt-Kötters in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 42 Rn. 21). Allerdings können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1990 - 1 A 36.86 - BVerwGE 84, 306, juris Rn. 35; Urteil vom 31.01.1956 - V C 63.54 - Buchholz 310 Vorbem. III zu § 42 VwGO - Verwaltungsakt Ziff. 2 Nichtigkeit Nr. 7) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 18.03.1960 - 1 S 387/59 - VerwRspr 1961, 236) auch nichtige - und damit nicht bestandskraftfähige - Verwaltungsakte nur innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Fristen - also innerhalb der Widerspruchsfrist (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - angefochten werden (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.06.2015 - 4 CS 15.749 - juris Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.05.1998 - 12 A 12501/97 - juris Rn. 5; BFH, Urteil vom 26.06.1985 - IV R 62/83 - juris Rn. 9 zu Anfechtungsklagen gegen nichtige Verwaltungsakte bei Versäumung der Einspruchsfrist im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 42 Rn. 15; v. Albedyll in Bader u.a., VwGO § 42 Rn. 12; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 42 Rn. 21). Nach Ablauf der Widerspruchs- und Klagefrist besteht kein berechtigtes Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung des nichtigen Verwaltungsakts. Denn in diesem Fall ergibt sich aus der Frage, ob der Verwaltungsakt nichtig oder nur rechtswidrig ist, kein Prozessrisiko, da auch ein bloß rechtswidriger Verwaltungsakt nur innerhalb der gesetzlichen Fristen angefochten werden kann. Sind diese Fristen abgelaufen, verbleibt dem Rechtsschutzsuchenden nach Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelungen in § 43 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO und §§ 68 ff. VwGO (nur) noch die Möglichkeit der Erhebung einer Nichtigkeitsfeststellungsklage. Eine Anfechtungsklage ist somit unzulässig, wenn die Widerspruchsfrist versäumt worden ist, was vorliegend nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Fall war. 2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Dieser Zulassungsgrund erfordert inhaltlich, dass das Urteil von einer Entscheidung eines der in dieser Vorschrift genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. In diesem Fall muss die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung der Gründe nicht nur die Entscheidung, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, so genau bezeichnen, dass sie identifizierbar ist. Vielmehr muss die Begründung auch die Abweichung darlegen, also den das erstinstanzliche Urteil tragenden (abstrakten) Rechtssatz angeben und aufzeigen, dass dieser von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten Rechtssatz abweicht; dabei ist die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze unverzichtbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 zu § 133 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 VwGO). Nach diesen Maßgaben hat der Kläger eine Divergenz nicht dargetan. Zwar beruft er sich auf einen Rechtssatz in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.10.2021 - 2 S 2843/21 - juris Rn. 34), der lautet: „(E)in nichtiger Bescheid muss nicht angefochten werden; er entfaltet vielmehr von vornherein keine Rechtswirkungen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG i.V.m. § 124 Abs. 3 AO), ohne dass sich der Adressat hiergegen zur Wehr setzen muss.“ Der Kläger benennt auch vom Verwaltungsgericht aufgestellte Rechtssätze, mit denen das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass seine Klage unzulässig sei, weil er gegen den angefochtenen Bescheid nicht fristgerecht Widerspruch erhobenen habe. Diese Rechtssätze stehen jedoch nicht in Widerspruch zu dem genannten Rechtssatz im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.10.2021 (aaO). Die dort angesprochene Frage, ob ein nichtiger Bescheid angefochten werden muss, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger hatte im vorliegenden Fall gegen den unstreitig nichtigen Bescheid vom 25.07.2017 eine Anfechtungsklage erhoben. Streitentscheidend war vorliegend nur die Frage, ob die von ihm erhobene Anfechtungsklage deshalb unzulässig war, weil er gegen den nichtigen Bescheid nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hatte. Ohne Erfolg trägt der Kläger zur Begründung einer Divergenz ergänzend vor, es komme nicht darauf an, dass der Widerspruch gegen den nichtigen Bescheid rechtzeitig erhoben worden sei, da ein nichtiger Bescheid nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht angefochten werden müsse und ein nichtiger Verwaltungsakt keine Widerspruchsfrist auslösen könne. Mit diesem Zulassungsvorbringen rügt der Kläger keine Divergenz im oben dargelegten Sinn, sondern er leitet aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lediglich seine eigene Rechtsauffassung ab. Dies vermag eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht zu begründen, zumal seine Rechtsauffassung - wie oben dargelegt worden ist - der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs widerspricht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und bemisst sich nach der Höhe der mit dem angegriffenen Bescheid vom 25.07.2017 festgesetzten Abwassergebühren. Dass dieser Bescheid nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nichtig ist, spielt für die Streitwertfestsetzung keine Rolle (vgl. zu einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerverwaltungsakts BFH, Beschluss vom 09.03.2022 - IX E 3/21 - juris Rn. 16). Auch insoweit greift die Erwägung, dass mit der Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt der von ihm ausgehende Rechtsschein beseitigt werden soll und die Frage, ob ein Verwaltungsakt im Sinne des § 44 (L)VwVfG nichtig oder lediglich rechtswidrig ist, nicht immer eindeutig zu beantworten ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.