Urteil
2 S 1900/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0425.2S1900.23.00
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Leitsätze
1. Steht ein Grundstück im Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Anschluss- oder Erschließungsbeitragsbescheids im Eigentum einer (ungeteilten) Erbengemeinschaft, ist Beitragsschuldner nach § 21 Abs 3 KAG (juris: KAG BW 2005) allein die Erbengemeinschaft. (Rn.35)
2. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft können gemäß § 3 Abs 1 Nr 4 Buchst c KAG (juris: KAG BW 2005) i.V.m. § 191 Abs 1 S 1 AO (juris: AO 1977) und § 1967 Abs 1 und 2, § 2058 BGB als Haftungsschuldner für die Anschluss- oder Erschließungsbeitragsschuld der Erbengemeinschaft in Anspruch genommen werden. (Rn.48)
3. Ein Erschließungsbeitragsbescheid kann nicht gemäß § 3 Abs 1 Nr 3 Buchst b i.V.m. § 128 Abs 1 AO (juris: AO 1977) in einen Haftungsbescheid nach § 3 Abs 1 Nr 4 Buchst c KAG (juris: KAG BW 2005)i.V.m. § 191 Abs 1 S 1 AO (juris: AO 1977) umgedeutet werden. (Rn.54)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. Oktober 2023 - 10 K 3297/22 - geändert.
Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 03.03.2021 und deren an die Klägerin gerichteter Widerspruchsbescheid vom 16.11.2022 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Steht ein Grundstück im Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Anschluss- oder Erschließungsbeitragsbescheids im Eigentum einer (ungeteilten) Erbengemeinschaft, ist Beitragsschuldner nach § 21 Abs 3 KAG (juris: KAG BW 2005) allein die Erbengemeinschaft. (Rn.35) 2. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft können gemäß § 3 Abs 1 Nr 4 Buchst c KAG (juris: KAG BW 2005) i.V.m. § 191 Abs 1 S 1 AO (juris: AO 1977) und § 1967 Abs 1 und 2, § 2058 BGB als Haftungsschuldner für die Anschluss- oder Erschließungsbeitragsschuld der Erbengemeinschaft in Anspruch genommen werden. (Rn.48) 3. Ein Erschließungsbeitragsbescheid kann nicht gemäß § 3 Abs 1 Nr 3 Buchst b i.V.m. § 128 Abs 1 AO (juris: AO 1977) in einen Haftungsbescheid nach § 3 Abs 1 Nr 4 Buchst c KAG (juris: KAG BW 2005)i.V.m. § 191 Abs 1 S 1 AO (juris: AO 1977) umgedeutet werden. (Rn.54) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. Oktober 2023 - 10 K 3297/22 - geändert. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 03.03.2021 und deren an die Klägerin gerichteter Widerspruchsbescheid vom 16.11.2022 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Unrecht abgewiesen. I. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Klage zulässig ist und die Klägerin insbesondere rechtzeitig Widerspruch gegen den - bei sachgerechter Auslegung ausschließlich an sie gerichteten - Bescheid vom 03.11.2021 erhoben hat. Das von ihr und ihren Brüdern unter Bezugnahme auf die Erbengemeinschaft unterzeichnete Schreiben vom 25.11.2021, das am 01.12.2021 innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei der Beklagten einging, ist so auszulegen, dass die Klägerin hiermit nicht (nur) im Namen der Erbengemeinschaft, sondern (auch) im eigenen Namen gegen den Beitragsbescheid Widerspruch erhoben hat. Erklärungen im Widerspruchsverfahren sind wie Prozesserklärungen entsprechend den für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Danach kommt es darauf an, wie die Erklärung vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste. Zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Umstände, die dem Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennbar waren. Bei der Auslegung ist insbesondere zugunsten eines nicht anwaltlich vertretenen Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der seinen Interessen entspricht und mit dem er den erkennbar angestrebten Erfolg erreichen kann. Verbleiben danach Zweifel an der rechtlichen Einordnung eines Schreibens, besteht für die Behörde Anlass, diesen Zweifeln durch eine Rückfrage beim Betroffenen nachzugehen. Solche Unklarheiten können auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist durch Klarstellung beseitigt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 17.01 - juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 S 871/19 - juris Rn. 10). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass das Widerspruchsschreiben vom 25.11.2021 nach dem objektiven Empfängerhorizont als Widerspruch (auch) der Klägerin selbst verstanden werden musste. Dem Schreiben ist eindeutig zu entnehmen, dass hiermit Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 03.03.2021 erhoben werden sollte mit dem Ziel der Aufhebung dieses Bescheids. Das Schreiben war von der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Klägerin und ihren beiden Brüdern, also von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft, unterzeichnet. Aus Sicht eines verständigen Empfängers musste es sich aufdrängen, dass die Mitunterzeichnung „für die Erbengemeinschaft“ darauf abzielte, den Beitragsbescheid keinesfalls bestandskräftig werden zu lassen, sondern ihn möglichst umfassend und rechtssicher anzufechten, also nicht nur im Namen der Erbengemeinschaft, sondern auch namens der Klägerin. Dass hinsichtlich des Adressaten des Beitragsbescheids - und damit auch bezüglich des richtigen Widerspruchsführers - bei den nicht anwaltlich vertretenen Mitgliedern der Erbengemeinschaft Unsicherheit bestand, erscheint vor dem Hintergrund der umstrittenen Auslegung des § 21 Abs. 3 KAG (dazu im Folgenden ausführlich unter II.) ohne Weiteres nachvollziehbar. Danach ist Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft, wenn das Grundstück im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand steht. Da der Wortlaut dieser Regelung für die Annahme spricht, dass die Erbengemeinschaft, bei der es sich gemäß §§ 2032 ff. BGB um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, selbst Beitragsschuldner ist, erscheint es nachvollziehbar, dass die Klägerin und die weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft das Widerspruchsschreiben - vorsorglich - auch „für die Erbengemeinschaft“ unterzeichnet haben. Die durch die gesetzliche Regelung des § 21 Abs. 3 KAG und ihre Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum begründete Unsicherheit bei der Bestimmung des Beitragsschuldners und damit auch des Widerspruchsführers war für die Beklagte auch erkennbar. Unabhängig davon sind verbleibende Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Widerspruchsschreibens jedenfalls durch die Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.06.2022 beseitigt worden. Dieser stellt klar, dass auch im Namen der Klägerin Widerspruch gegen den Beitragsbescheid erhoben werden sollte. II. Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 03.03.2021 und ihr an die Klägerin gerichteter Widerspruchsbescheid vom 16.11.2022 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Beklagte hat mit dem auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 23.09.2008 in der Fassung vom 30.03.2010 ergangenen Erschließungsbeitragsbescheid zu Unrecht die Klägerin als Beitragsschuldnerin in Anspruch genommen. a) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 EBS ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 EBS sind mehrere Beitragsschuldner Gesamtschuldner. Steht das Grundstück allerdings im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist nach § 21 Abs. 3 KAG i.V.m. § 17 Abs. 3 EBS die Gesamthandsgemeinschaft Beitragsschuldner. Diese Regelung umfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut auch die Erbengemeinschaft, die gemäß §§ 2032 ff. BGB als Gesamthandsgemeinschaft ausgestaltet ist. Dies entsprach nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 21 Abs. 3 KAG auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers (vgl. LT-Drucks. 13/3966 S. 52). Dieser wollte mit der Neuregelung für „Grundstücke im Eigentum von Erbengemeinschaften o.ä.“ eine im Hinblick auf den Beitragsschuldner bestehende Rechtsunsicherheit beseitigen. So ist insbesondere die Frage, ob eine Erbengemeinschaft Beitragsschuldner sein kann, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bis dahin nicht einheitlich beantwortet worden (vgl. die Beitragsschuldnerschaft der Erbengemeinschaft offenbar bejahend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.10.1985 - 2 S 339/85 - n.v.; Urteil vom 11.05.1983 - 2 S 1709/81 - ZKF 1984, 174; Urteil vom 10.02.1983 - 2 S 390/82 - VBlBW 1983, 408; verneinend etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.1992 - 2 S 1543/90 - juris Rn. 19; Urteil vom 19.07.1984 - 2 S 1654/83 - n.v.). Gleichwohl wird in Rechtsprechung (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 20.01.2016 - 5 K 2590/14 - juris Rn. 24) und Schrifttum (vgl. Göppl, VBlBW 2009, 138; dies. in Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl., Abschnitt E Rn. 36; Driehaus, NVwZ 2005, 1136 ; ders. in Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 24 Rn. 8) die Auffassung vertreten, § 21 Abs. 3 KAG finde auf Erbengemeinschaften keine Anwendung, da diese nach dem bürgerlichen Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und auch nicht (teil-)rechtsfähig sind, also nicht Träger von Rechten und Pflichten sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 - juris Rn. 7; Urteil vom 11.09.2002 - XII ZR 187/00 - juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 C 3.14 - juris Rn. 10). Die Erbengemeinschaft ist als Gesamthandsgemeinschaft keine juristische Person. Vielmehr ist jedes Mitglied der Erbengemeinschaft Eigentümer der Sache, die zum Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft gehört. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze zur Teilrechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341, juris Rn. 4 ff.), bei der es sich ebenfalls um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist zivilrechtlich nicht mit der Rechtsstellung der BGB-Gesellschaft vergleichbar. Insbesondere entsteht die Erbengemeinschaft nicht durch Rechtsgeschäft, sondern kraft Gesetzes. Sie ist nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Die Erbengemeinschaft verfügt auch nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Sie ist daher bürgerlich-rechtlich kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 - juris Rn. 7; Urteil vom 11.09.2002 - XII ZR 187/00 - juris Rn. 12 ff.). Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil im Anschluss an die Auffassung von Göppl und Driehaus (aaO) die Ansicht vertreten, der Landesgesetzgeber besitze keine Kompetenz, die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft durch § 21 Abs. 3 KAG abweichend von den dargelegten zivilrechtlichen Grundsätzen zu regeln. Die Frage der Rechtsfähigkeit von Gesamthandsgemeinschaften richte sich im Ausgangspunkt nach dem bürgerlichen Recht und damit einem Gebiet, das der Bundesgesetzgeber aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG umfassend geregelt habe (vgl. Driehaus, NVwZ 2005, 1136 ). Zwar könne dieser über die bürgerlich-rechtliche Rechtsfähigkeit hinaus grundsätzlich auch - wie sich aus § 33 AO ergebe - eine auf das Steuerrechtsverhältnis beschränkte „Steuerrechtsfähigkeit“ begründen. Dem Landesgesetzgeber stehe eine solche Befugnis zur Schaffung einer Abgabenrechtsfähigkeit indes nicht zu. Sie ergebe sich insbesondere nicht als Annex aus seiner Kompetenz zur eigenständigen Regelung des Erschließungsbeitragsrechts gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG. Denn der Begriff des Erschließungsbeitragsrechts im Sinne dieser Kompetenzregelung sei eng auszulegen und umfasse nicht die Regelung der Beitragsschuldnerschaft einer nicht rechtsfähigen Gesamthandsgemeinschaft (vgl. Göppl, VBlBW 2009, 138 ; Driehaus, NVwZ 2005, 1136 ). Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 KAG sei deshalb verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie nur auf nach bürgerlichem Recht rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften angewendet werden könne (so auch Göppl, aaO; Zweifel an der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung äußert dagegen Driehaus, aaO). Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Der Landesgesetzgeber hat vielmehr mit § 21 Abs. 3 KAG in rechtmäßiger Weise von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht, für das Anschluss- und Erschließungsbeitragsrecht eine auf diesen Bereich beschränkte Teilrechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft zu begründen (so auch Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 21 Anm. 3.4; Albrecht in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 687d; Ruff, ZKF 2008, 102 ; wohl auch Faiß in Faiß/Klee/Schöneweiß, Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg, § 21 Rn. 6). Steht ein Grundstück im Gesamthandseigentum einer Erbengemeinschaft, ist Beitragsschuldnerin deshalb allein die Erbengemeinschaft als solche. aa) Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG wird durch die Regelung einer auf den Bereich des Anschluss- und Erschließungsbeitragsrechts beschränkten Teilrechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft nicht berührt. Die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit ist von der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit zu unterscheiden (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rn. 28 ff.). Zivilrechtlich rechtsfähig ist derjenige, der Träger von bürgerlich-rechtlichen Rechten und Pflichten zu sein kann; die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit meint dagegen die Fähigkeit, Träger öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten zu sein. Dabei ist die Abgabenrechtsfähigkeit (abgabenrechtliche Rechtsfähigkeit) eine spezielle Form der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit (vgl. zur Steuerrechtsfähigkeit Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rn. 33). Wegen der Relativität der Rechtsfähigkeit deckt sie sich nicht mit der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit (vgl. Burgi in Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 8 Rn. 7; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rn. 33; Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl., § 6 Rn. 31; Schindler in Gosch, AO/FGO, § 33 AO, Rn. 24). So ist etwa die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft im Umsatzsteuerrecht (vgl. BFH, Urteil vom 13.01.2010 - V R 24/07 - BFHE 229, 378) und im Grunderwerbssteuerrecht (vgl. BFH, Urteil vom 12.02.2014 - II R 46/12 - BFHE 244, 455; Urteil vom 29.11.1972 - II R 28/67 - BFHE 108, 261) anerkannt. Die abgabenrechtliche Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft regelt § 34 AO, der über § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a KAG auch im landesrechtlich geregelten Kommunalabgabenrecht Anwendung findet. Bei Erbengemeinschaften haben nach § 34 Abs. 2 Satz 1 AO alle Miteigentümer die abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne des § 34 Abs. 1 AO zu erfüllen, also insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Behörde kann sich nach § 34 Abs. 2 Satz 2 AO an jeden Miterben halten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Miterbe als Abgabenschuldner mit seinem eigenen Vermögen einstehen muss; Abgabenschuldner bleibt die Erbengemeinschaft. Der Abgabenbescheid ist gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG der Erbengemeinschaft als Abgabenschuldnerin, d. h. grundsätzlich allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft, bekanntzugeben; nach § 122 Abs. 1 Satz 2 AO findet allerdings § 34 Abs. 2 AO entsprechende Anwendung. Es genügt also die Bekanntgabe an einen Miterben, wobei der Bescheid auch in diesem Fall zur Identifizierung der Erbengemeinschaft den Namen des Erblassers und in der Regel auch die Namen der einzelnen Miterben angeben muss (vgl. BFH, Urteil vom 29.11.1972 - II R 42/67 - BFHE 108, 257, juris Rn. 10; AEAO zu § 122 Nr. 2.4.1.2, 2.4.1.3 und 2.12.6; Vorbeck in Koenig, AO, 5. Aufl, § 122 Rn. 49; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 21 Anm. 3.4; vgl. auch bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.1983 - 2 S 1709/81 - ZKF 1984, 174; Urteil vom 10.02.1983 - 2 S 390/82 - VBlBW 1983, 408). Regeln somit einzelne Rechtssätze des öffentlichen Rechts, dass Gebilde, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sind, in Teilbereichen des öffentlichen Rechts - etwa im Bereich des Abgabenrechts - beschränkt rechtsfähig sind, so wird der Regelungsbereich des bürgerlichen Rechts, für den der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besitzt, nicht berührt. bb) Auch die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bodenrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG steht der landesrechtlichen Regelung einer abgabenrechtlichen Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft nicht entgegen. Zu dieser Materie gehören solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die flächenbezogene rechtliche Ordnung der Nutzung von Grund und Boden, die Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21 - BVerfGE 163, 1, juris Rn. 34). Hierzu zählt insbesondere das städtebauliche Planungsrecht. Dem Bodenrecht unterfällt auch das Erschließungsrecht, dessen Vollzug die Realisierung städtebaulicher Planungen überhaupt erst ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.11.1972 - 1 BvL 15/68 u.a. - BVerfGE 34, 139, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 12.12.2012 - 9 C 12.11 - juris Rn. 15). Von der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Bodenrecht ausgenommen ist allerdings aufgrund der engen Verbindung zum kommunalen Abgabenrecht (vgl. BT-Drucks. 12/6000, S. 34) seit der sog. Föderalismusreform I (42. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27.10.1994, BGBl I S. 3146) das Recht der Erschließungsbeiträge, das nunmehr gemäß Art. 70 Abs. 1 GG der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis der Länder zugeordnet ist (vgl. BT-Drucks. 12/8165, S. 28). Der Begriff des „Rechts der Erschließungsbeiträge“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG knüpft normativ-rezeptiv an das zum Zeitpunkt der Verfassungsänderung bestehende einfache Recht an, welches das Recht der Erschließungsbeiträge in §§ 127 ff. BauGB als einen klar umrissenen, in sich geschlossenen Normenkomplex geregelt hat. Der durch die Föderalismusreform I im Jahr 1994 auf die Länder übertragene Kompetenzbereich des „Rechts der Erschließungsbeiträge“ ist deshalb unter Rückgriff auf die in §§ 127 ff. BauGB enthaltenen Regelungen zu bestimmen (vgl. Uhle in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 74 Rn. 407; Degenhart in Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 74 Rn. 75; vgl. allgemein zu normativ-rezeptiv Kompetenzzuweisungen BVerfG, Beschluss vom 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21 - BVerfGE 163, 1, juris Rn. 31). Hiervon ausgehend erstreckt sich die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für das Recht der Erschließungsbeiträge auch auf die Regelung des Erschließungsbeitragsschuldners. Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KAG getroffenen Regelungen zum Beitragsschuldner waren im Jahr 1994 nahezu wortgleich in § 134 Abs. 1 BauGB normiert; lediglich den in § 134 Abs. 1 BauGB verwendeten Begriff des Beitragspflichtigen hat der Landesgesetzgeber präzisiert und durch den Begriff des Beitragsschuldners ersetzt. Da dem Landesgesetzgeber durch die Föderalismusreform I eine eigene Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Erschließungsbeiträge eröffnet werden sollte, unterfällt es auch seiner Kompetenz, die zuvor in § 134 Abs. 1 BauGB getroffenen Regelungen zum Beitragspflichtigen bzw. zum Beitragsschuldner inhaltlich zu modifizieren. Damit ist dem Landesgesetzgeber kompetenzrechtlich auch die mit § 21 Abs. 3 KAG umgesetzte Möglichkeit eröffnet, die Erbengemeinschaft selbst als Beitragsschuldner zu bestimmen und hiermit eine - auf das Anschluss- und Erschließungsbeitragsrecht beschränkte - öffentlich-rechtliche Teilrechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft zu begründen. cc) Das von der Beklagten angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2015 (- 4 C 3.14 - juris Rn. 10), in dem dieses schlicht festgestellt hat, die Erbengemeinschaft habe keine Rechtspersönlichkeit und könne „als solche“ nicht für öffentlich-rechtliche Beitragspflichten haftbar gemacht werden, steht der Annahme einer auf das landesrechtlich geregelte Anschluss- und Erschließungsbeitragsrecht beschränkten Abgabenrechtsfähigkeit von Erbengemeinschaften nicht entgegen. Denn Streitgegenstand dieses Urteils war ein bundesrechtlich in § 154 BauGB geregelter sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag und nicht ein - der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers unterstehender - Erschließungsbeitrag. b) § 21 Abs. 3 KAG kann auch nicht so ausgelegt werden, dass diese Vorschrift die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft nicht als alleinige Beitragsschuldnerin bestimmt, sondern die Beitragsschuldnerschaft der Erbengemeinschaft zusätzlich zu einer aus § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG folgenden Beitragsschuldnerschaft der Mitglieder der Erbengemeinschaft regelt mit der Folge, dass sowohl die Erben als auch die Erbengemeinschaft gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 KAG als Gesamtschuldner Beitragsschuldner sind. Die Absicht, die Gesamthandsgemeinschaft als zusätzlichen Beitragsschuldner zu bestimmen, ergibt sich weder aus den Gesetzgebungsmaterialien noch aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 KAG. Dort heißt es vielmehr, Beitragsschuldner ist „die Gesamthandsgemeinschaft“; es wird dort nicht formuliert, Beitragsschuldner ist „auch die Gesamthandsgemeinschaft“. Angesichts dieses eindeutigen Wortlauts der Vorschrift wäre die Annahme einer (zusätzlichen) eigenen Beitragsschuld der Erben nicht hinreichend erkennbar und würde deshalb rechtsstaatlichen Bedenken begegnen. c) Nach den dargelegten rechtlichen Grundsätzen hat die Beklagte mit dem angegriffenen Beitragsbescheid zu Unrecht die Klägerin als Miterbin anstelle der Erbengemeinschaft als Beitragsschuldnerin herangezogen. In dem an die Klägerin adressierten Bescheid vom 03.11.2021 wird ausdrücklich ausgeführt, Beitragsschuldner sei nicht die (ungeteilte) Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft, sondern dies seien die einzelnen Miterben als Gesamtschuldner. Der Beitragsbescheid ist deshalb insoweit auch nicht auslegungsfähig. 2. Der angegriffene Bescheid kann auch nicht in einen Haftungsbescheid gegenüber der Klägerin umgedeutet werden. a) Zwar haften die Erben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO und § 1967 Abs. 1 und 2, § 2058 BGB für die Erschließungsbeitragsschuld der Erbengemeinschaft. Diese Haftung setzt - wie sich aus § 191 Abs. 3 Satz 4 AO ergibt - nicht voraus, dass bereits eine Abgabenfestsetzung gegenüber dem Abgabenschuldner erfolgt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.09.1997 - 8 B 143.97 - BVerwGE 105, 223, juris Rn. 6 f.; BFH, Urteil vom 02.02.1994 - II R 7/91 - BFHE 173, 306, juris Rn. 22; Rüsken in Klein, AO, 17. Aufl., § 191 Rn. 13a). Subsidiär ist die Haftung nur bei der Vollstreckung. Der Haftungsschuldner darf nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG i.V.m. § 219 AO nur auf Zahlung in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Abgabenschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO verweist hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen für die Haftung nicht nur auf steuerrechtliche Vorschriften. Vielmehr ergibt sich aus § 191 Abs. 4 AO, dass für eine Steuerschuld auch auf der Grundlage außersteuerlicher Gesetze gehaftet werden kann. So können auch zivilrechtliche Haftungsnormen, wie etwa § 1967 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2058 BGB, Grundlage eines Haftungsbescheids sein (vgl. Bartone in Behrens/Wachter, GrEStG, 2. Aufl., § 13 Rn. 45). Nach § 1967 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2058 BGB haften die Erben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Auch bei einer Erschließungsbeitragsschuld, die - wie im vorliegenden Fall - nicht schon vor dem Erbfall, sondern erst nach dem Tod des Erblassers für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück entstanden ist, welches im Gesamthandseigentum einer (ungeteilten) Erbengemeinschaft steht, handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2058 BGB (so auch BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 8 C 13.93 - juris Rn. 24 allerdings ohne nähere Begründung; vgl. zur Grunderwerbsteuerschuld einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeit BFH, Urteil vom 22.09.1982 - II R 75/78 - juris Rn. 11 sowie Bartone in Behrens/Wachter, GrEStG, 2. Aufl., § 13 Rn. 47). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören nach § 1967 Abs. 2 BGB die vom Erblasser herrührenden, also im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründeten Schulden (Erblasserschulden) sowie die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, die anlässlich des Erbfalls entstanden sind, insbesondere die im Gesetz genannten Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen (Erbfallschulden). Zu letzteren zählen auch die sogenannten Nachlasserbenschulden, die aus Anlass des Erbfalls (aber nicht schon mit diesem) entstehen, wenn der Nachlass durch die Erben oder andere damit betraute Personen ordnungsgemäß verwaltet wird und dabei Verbindlichkeiten begründet werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12 - juris Rn. 14 mwN). Solche Nachlasserbenschulden sind Schulden mit einem doppelten Haftungsgegenstand. Für diese haftet der Erbe nicht nur beschränkt auf das Gesamthandsvermögen, sondern auch mit seinem sonstigen Vermögen (vgl. Küpper in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 1967 Rn. 16). Bei dem streitgegenständlichen Erschließungsbeitrag handelt es sich zwar nicht um eine Erbfallschuld und auch nicht um eine Erblasserschuld, die nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 AO auf die Erben übergeht (vgl. hierzu Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 45 Rn. 63; Koenig in Koenig, AO, 5. Aufl., § 45 Rn. 4; Hennigfeld in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 45 Rn. 66 f.). Denn der Erblasser war vorliegend bereits im Jahr 2010 und damit noch vor der Verwirklichung des erschließungsbeitragsrechtlichen Tatbestands verstorben. Der Erschließungsbeitrag ist allerdings grundsätzlich auch dann eine Nachlassverbindlichkeit, wenn er - wie im vorliegenden Fall - nicht schon vor dem Erbfall, sondern erst nach dem Tod des Erblassers für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück entsteht, welches im Gesamthandseigentum einer (ungeteilten) Erbengemeinschaft steht. Er entsteht in einem solchen Fall aufgrund des Haltens und Verwaltens des zum Nachlass gehörenden Grundstücks und ist deshalb eine Nachlasserbenschuld. Dem steht nicht entgegen, dass der Erschließungsbeitrag ohne Zutun der Erben allein aufgrund des Entschlusses der Gemeinde entsteht, eine Erschließungsanlage herzustellen. Denn die für die Annahme einer Nachlasserbenschuld erforderliche ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur in einem Handeln des Erben, sondern auch in einem Unterlassen bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12 - juris Rn. 14). Ebenso wie in dem zitierten Fall des Bundesgerichtshofs, in dem Verbindlichkeiten ohne Zutun des Erben durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer angefallen sind, stehen im Fall eines Erschließungsbeitrags den hierfür aufzubringenden Kosten Leistungen der Gemeinde gegenüber, nämlich die Herstellung der Erschließungsanlage und mithin die Erschließung des Grundstücks. Der Erschließungsbeitrag entsteht letztlich deshalb als persönliche Beitragsschuld der Erbengemeinschaft und ruht gemäß § 27 KAG als öffentliche Last auf dem zum Nachlass gehörenden Grundstück, weil die Erben das Grundstück weiterhin halten, ohne die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Ihnen steht nach Annahme der Erbschaft bzw. Ablauf der Ausschlagungsfrist faktisch die Möglichkeit zu, das erschlossene Grundstück zu nutzen, zu vermieten oder zu verkaufen (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12 - juris Rn. 16). Entschließen sich die Erben dennoch nicht zu einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, so müssen sie sich den Erschließungsbeitrag als Nachlassverbindlichkeit zurechnen lassen. Hieraus folgt, dass die Erben für die Erschließungsbeitragsschuld der Erbengemeinschaft grundsätzlich als Haftungsschuldner einzustehen haben. b) Ein zu Unrecht an einen Erben adressierter Erschließungsbeitragsbescheid kann allerdings nicht in einen Haftungsbescheid umgedeutet werden. Die Umdeutung eines fehlerhaften Bescheids in einen anderen Verwaltungsakt kommt nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b i.V.m. § 128 Abs. 1 AO nur in Betracht, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist und von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für seinen Erlass erfüllt sind. Der Umdeutung eines Erschließungsbeitragsbescheids in einen Haftungsbescheid nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 1967 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2058 BGB steht entgegen, dass beide nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind. Im Fall eines Abgabenbescheids erfolgt eine Inanspruchnahme für eine eigene Schuld, im Fall eines Haftungsbescheids dagegen eine akzessorische Inanspruchnahme für eine fremde Schuld (vgl. BFH, Urteil vom 02.12.1983 - VI R 47/80 - BFHE 140, 143, juris Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2018 - 16 A 373/15 - juris Rn. 67; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12.08.1998 - 4 B 31/98 - juris Rn. 96; VG Koblenz, Beschluss vom 03.11.2005 - 8 L 1788/05.KO - juris Rn. 16; Vorbeck in Koenig, AO, 5. Aufl., § 128 Rn. 4, Kratzsch in Koenig, AO, 5. Aufl., § 191 Rn. 60; Ratschow in Klein, AO,17. Aufl., § 128 Rn. 6). Einer Umdeutung steht auch § 128 Abs. 3 AO entgegen, wonach eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden kann. Anders als der Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheids, bei dem es sich um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. § 20 Abs. 2 KAG), steht der eines Haftungsbescheids gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO im (Entschließungs-)Ermessen des Abgabengläubigers (vgl. BFH, Urteil vom 06.09.1989 - II R 61/86 - juris Rn. 10 f. zur unzulässigen Umdeutung eines gegen einen Gesellschafter anstelle der steuerpflichtigen BGB-Gesellschaft ergangenen Grunderwerbsteuerbescheids in einen Haftungsbescheid). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Klägerin angesichts der Komplexität der Rechtslage nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Beschluss vom 25.04.2024 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 80.131,01 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags für einen Abschnitt einer Erschließungsanlage. Ihren Angaben zufolge ist sie, nachdem der ursprüngliche Eigentümer, ihr Vater xxx, im Jahr 2010 verstorben ist, gemeinsam mit ihren Brüdern xxx und xxx in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerin des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. xxx, Der Schöne Weg xx. Das Grundstück hat eine Fläche von 3.800 m² und ist in Hanglage mit einem Wohnhaus bebaut. Es grenzt im Osten an die nur talseitig bebaute Straße „Der Schöne Weg“, die von der ca. 400 m nördlich gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden „Rxxx-Straße“ abzweigt und knapp 1,7 km weiter südöstlich an der Gemarkungsgrenze xxx endet. Für dieses Grundstück setzte die Beklagte mit Bescheid vom 03.11.2021, der an die Klägerin adressiert war, für die in den Jahren 2015 und 2016 erfolgte endgültige Herstellung eines durch Beschluss des Gemeinderats der Beklagten gebildeten Abschnitts der Erschließungsanlage „Der Schöne Weg“ (Teilstück ab Einmündung „Rxxx-Straße“ bis auf Höhe des Grundstücks „Der Schöne Weg 56“) einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 80.131,01 EUR fest. In der Begründung des Bescheids wurde unter anderem ausgeführt, Beitragsschuldner sei nicht die (ungeteilte) Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft, sondern dies seien die Mitglieder der Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner. Der Gemeinde stehe es frei, ob sie alle Gesamtschuldner oder etwa nur einen der Gesamtschuldner in Anspruch nehme. Aus einer E-Mail der Klägerin vom 02.08.2021 und einem Telefonat mit einem ihrer Brüder sei hervorgegangen, dass die Klägerin das Grundstück verwalte. Man habe sich daher entschieden, den Beitragsbescheid an sie zu adressieren. Der Beklagten ging daraufhin am 01.12.2021 ein Schreiben vom 25.11.2021 zu, in dem unter dem Briefkopf des Herrn „xxx“ ausgeführt wurde: „Frau xxx (die Klägerin) vertritt die Erbengemeinschaft xxx (sr.), die die Eigentümerin des betreffenden Grundstücks und der Immobilie ist. Diese Erbengemeinschaft besteht aus nachfolgenden drei Personen (…). Ihren Bescheid vom 03.11.2021 mit folgendem Zeichen xxx über einen Erschließungsbeitrag über die Höhe von 80.131,01 € haben wir erhalten. Hiermit erheben wir, was Sie sicherlich im Zusammenhang mit dem gesamten Vorgang nicht überraschen wird, form- und fristgerecht Widerspruch gegen diesen Bescheid. (…).“ Das Schreiben schließt mit den Worten „Für die Erbengemeinschaft: xxx xxx (sr.) Der Schöne Weg xx, xx“ und den Unterschriften der Klägerin und ihrer Brüder. Mit Schreiben vom 30.05.2022 teilte die Beklagte Herrn xxx mit, dass der eingegangene Widerspruch nicht zulässig sein dürfte. Er selbst sei nicht Adressat des Bescheids, die Erbengemeinschaft sei weder rechtsfähig noch widerspruchsbefugt. Daraufhin legitimierte sich unter dem 20.06.2022 der Prozessvertreter der Klägerin für die Mitglieder der Erbengemeinschaft und führte aus, dem Widerspruchsschreiben sei eindeutig zu entnehmen, dass insbesondere auch im Namen der Klägerin Widerspruch gegen den Beitragsbescheid erhoben werden sollte. Eigentlich betroffen sei die Erbengemeinschaft. Die Beklagte habe es indes versäumt, Bescheide gegen die übrigen Miterben zu erlassen. Mit an sämtliche Miterben gerichteten gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 16.11.2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Erbengemeinschaft sei nach ständiger Rechtsprechung nicht rechtsfähig und auch nicht gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig oder nach § 42 Abs. 2 VwGO widerspruchsbefugt. Bei Gesamthandsgemeinschaften - also auch bei Erbengemeinschaften - sei jedes Mitglied Eigentümer der Sache, die zum Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft gehöre. Beitragsbescheide seien an die einzelnen Miterben, nicht aber an die Erbengemeinschaft zu richten. Es stehe im Auswahlermessen der Gemeinde, ob sie alle Gesamtschuldner je einzeln oder etwa nur einen der Gesamtschuldner in Anspruch nehme. Dieses Ermessen sei vorliegend dahingehend ausgeübt worden, dass der Bescheid (nur) an die Klägerin gerichtet worden sei. Die Erbengemeinschaft könne daher nicht in ihren Rechten verletzt sein und sei deshalb nicht widerspruchsbefugt. Die Klägerin als Adressatin des Beitragsbescheids habe selbst keinen Widerspruch erhoben. Das Widerspruchsschreiben vom 25.11.2021 sei dahingehend auszulegen, dass die Miterben für sich selbst als natürliche Personen keinen Widerspruch hätten einlegen wollen und sie ihre Unterschrift ausschließlich für die Erbengemeinschaft geleistet hätten. Die Klägerin hat daraufhin am 16.12.2022 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung hat sie zusammengefasst vorgetragen, sie habe in zulässiger Weise Widerspruch gegen den Erschließungsbeitragsbescheid erhoben. Zwar hätten sich im Schreiben vom 25.11.2021 sämtliche Miterben zu Wort gemeldet. Das von juristischen Laien verfasste Schreiben könne nach dem Empfängerhorizont aber vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden, dass gegen den Bescheid ein Rechtsmittel eingelegt werden sollte und dass dies insbesondere (auch) im Namen der Klägerin geschehen sei. Der Beitragsbescheid sei in materieller Hinsicht aus mehreren Gründen rechtswidrig: Beim „Schönen Weg“ handele es sich um eine beitragsfreie vorhandene Straße im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG. Unabhängig davon liege dem Bescheid eine fehlerhafte Abschnittsbildung zugrunde. Es fehle insbesondere an einem Bauprogramm für die weitere Strecke der Erschließungsanlage über den Bereich des Gebäudes Nr. 56 hinaus. Überdies hätte der Halbteilungsgrundsatz Anwendung finden müssen, zumal eine beidseitige Bebauung des „Schönen Wegs“ nicht auf Dauer ausgeschlossen sei. Zudem stehe der Beitragserhebung § 20 Abs. 5 KAG entgegen, weil die Straße seit mehreren Jahrzehnten für einen objektiven Bürger erkennbar fertiggestellt gewesen sei. Schließlich sei die Beitragshöhe fehlerhaft berechnet worden, weil die Beklagte zu Unrecht die Regelung des § 12 EBS anstelle des § 10 Abs. 1 EBS angewandt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 10.10.2023 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht zusammengefasst ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig. Die Klägerin habe insbesondere rechtzeitig Widerspruch gegen den - allein an sie gerichteten - Bescheid vom 03.11.2021 erhoben. Das Schreiben vom 25.11.2021 könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Klägerin ausschließlich im Namen der Erbengemeinschaft gegen den Beitragsbescheid zur Wehr habe setzen wollen. Die Klage sei allerdings nicht begründet. Die Beklagte habe rechtsfehlerfrei (nur) die Klägerin als Beitragsschuldnerin in Anspruch genommen. Zwar bestimme § 21 Abs. 3 KAG, dass in Fällen des Gesamthandseigentums an einem Grundstück die Gesamthandsgemeinschaft Beitragsschuldnerin sei. Die Regelung umfasse nach ihrem klaren Wortlaut und der aus den Materialien ersichtlichen Regelungsabsicht des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. 13/3966 S. 52) auch die (ungeteilte) Erbengemeinschaft nach §§ 2032 ff. BGB. Die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 3 KAG auf Erbengemeinschaften sei gleichwohl umstritten. Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum könne die Erbengemeinschaft mangels Rechtsfähigkeit nicht Beitragsschuldnerin sein. Dieser Auffassung schließe sich die Kammer an. Die Regelung des § 21 Abs. 3 KAG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie (nur) auf nach bürgerlichem Recht rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften Anwendung finde. Auch die weiteren von der Klägerin gegen den Beitragsbescheid erhobenen materiellen Einwendungen seien unbegründet. Gegen das ihr am 02.11.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.11.2023 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit ihrer Berufungsbegründung nimmt sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug und trägt ergänzend vor, nach § 21 Abs. 3 KAG sei nicht sie, sondern die ungeteilte Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft Beitragsschuldnerin. Die vom Verwaltungsgericht vertretene verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift sei nicht möglich. Denn diese stehe in Widerspruch zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Dieser habe in der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drucks. 13/3966, S. 52) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass § 21 Abs. 3 KAG insbesondere auch auf Erbengemeinschaften Anwendung finden solle. Die Frage der Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft sei nicht zivilrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich zu beurteilen. Der Landesgesetzgeber sei berechtigt, für den Bereich des Kommunalabgabenrechts zu bestimmen, wer als Abgabenschuldner rechtsfähig sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10.10.2023 - 10 K 3297/22 - zu ändern und den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 03.03.2021 und deren an die Klägerin gerichteten Widerspruchsbescheid vom 16.11.2022 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, dem Landesgesetzgeber stehe eine Befugnis zur Regelung einer Abgabenrechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft aufgrund der umfassenden Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers für das Gebiet des bürgerlichen Rechts nicht zu. Das Grundgesetz regele keine einheitliche Gesetzgebungskompetenz für das Kommunalabgabenrecht. So seien die Länder nach Art. 105 Abs. 2a GG für die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern zuständig. Art. 105 Abs. 1 und 2 GG seien lex specialis zu Art. 70 ff. GG. Für Abgaben, die keine Steuern seien, bleibe es bei den Art. 70 ff. GG, wobei die Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung zu beachten sei. Das Erschließungsbeitragsrecht sei aufgrund seines Zusammenhangs mit dem kommunalen Abgabenrecht im Zuge der Grundgesetzreform von 1994 im Wege eines Kompetenzausschlusses („ohne das Recht der Erschließungsbeiträge“) von der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG ausgenommen worden. Bis dahin sei das Erschließungsrecht einschließlich des Erschließungsbeitragsrechts Teil des Bodenrechts gewesen. Die mit der Grundgesetzänderung vorgenommene Trennung des Erschließungsbeitragsrechts vom Erschließungsrecht knüpfe terminologisch an das zum Zeitpunkt der Verfassungsänderung bestehende einfache Recht an, welches das Recht der Erschließungsbeiträge in §§ 127 ff. BauGB als einen klar umrissenen, in sich geschlossenen Normenkomplex geregelt habe. Angesichts dessen sei der 1994 auf die Länder übertragene Kompetenzbereich normativ-rezeptiv formuliert, weshalb Inhalt und Umfang unter Rückgriff auf die in §§ 127 ff. BauGB enthaltenen Regelungen zu bestimmen seien. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes im Bereich des Erschließungsbeitragsrecht sei daher eng auszulegen. Dem Senat liegen die Behördenakten der Beklagten und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.