Urteil
2 S 1770/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0425.2S1770.23.00
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Leitsätze
Eine wirksame Abschnittsbildung setzt grundsätzlich nicht voraus, dass ein Bebauungsplan oder ein konkretes Bauprogramm für die über den Abschnitt hinausgehende Teilstrecke der Erschließungsanlage vorliegt, wenn diese bereits (provisorisch) angelegt ist.(Rn.60)
(Rn.86)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. Oktober 2023 - 10 K 3129/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine wirksame Abschnittsbildung setzt grundsätzlich nicht voraus, dass ein Bebauungsplan oder ein konkretes Bauprogramm für die über den Abschnitt hinausgehende Teilstrecke der Erschließungsanlage vorliegt, wenn diese bereits (provisorisch) angelegt ist.(Rn.60) (Rn.86) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. Oktober 2023 - 10 K 3129/22 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 26.10.2021 und deren Widerspruchsbescheide vom 16.11.2022 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung des Erschließungsbeitrags ist § 20 Abs. 2 KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 23.09.2008 in der Fassung vom 30.03.2010. Gemäß § 20 Abs. 2 KAG i.V.m. § 1 EBS erheben die Gemeinden zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG genannten Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen im Sinne des § 33 Satz 1 Nr. 1 KAG i.V.m. § 1 Nr. 1 EBS sind öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen). Der Umstand, dass an die Straße „Der Schöne Weg“ südlich des bebauten Grundstücks „Der Schöne Weg 5“ nur einseitig angebaut werden kann, schließt ihre Qualifizierung als Anbaustraße im Sinne des § 33 Satz 1 Nr. 1 KAG nicht aus; insbesondere findet im vorliegenden Fall der sog. Halbteilungsgrundsatz keine Anwendung (dazu I.). Die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für den abgerechneten Abschnitt der Erschließungsanlage „Der Schöne Weg“ ist auch nicht nach § 49 Abs. 6 KAG ganz oder teilweise ausgeschlossen (dazu II.). Die Beitragsschuld ist vorliegend erst mit dem wirksamen Beschluss des Gemeinderats vom 24.11.2020 über die Bildung eines Abschnitts entstanden, der sich auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ausbau Der Schöne Weg“ erstreckt. Der vom Gemeinderat zuvor am 19.07.2012 getroffene Beschluss über eine Abschnittsbildung genügt den hierfür geltenden rechtlichen Anforderungen nicht; er ist deshalb unwirksam. Die Beklagte hat somit auch den Ermittlungsraum für die Erschließungskosten ordnungsgemäß auf der Grundlage der im Jahr 2020 erfolgten Abschnittsbildung bestimmt (dazu III.). Der Beitragserhebung steht auch nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen (dazu IV.). Überdies ist die Festsetzung des Erschließungsbeitrags nicht nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG ausgeschlossen (dazu V.). Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darüber hinaus auf eine Verwirkung des Beitragsanspruchs (dazu VI.). Schließlich sind Bedenken gegen die Höhe des jeweils festgesetzten Erschließungsbeitrags weder geltend gemacht noch ersichtlich (dazu VII.). I. Die Straße „Der Schöne Weg“ ist südlich des bebauten Grundstücks „Der Schöne Weg 5“ - mit Ausnahme des bebauten Grundstücks „Der Schöne Weg 21“ - nur einseitig zum Anbau bestimmt. Eine Bebauung ist nur auf den talseitig gelegenen Grundstücken möglich. Die Grundstücke auf der gegenüberliegenden Seite sind nach den Festsetzungen des am 01.07.1969 beschlossenen Bebauungsplans „Oberhalb Schöner Weg“ von Bebauung freizuhalten. Dies schließt es jedoch nicht aus, die Straße als Anbaustraße im Sinne des § 33 Satz 1 Nr. 1 KAG zu qualifizieren; insbesondere findet im vorliegenden Fall der sog. Halbteilungsgrundsatz keine Anwendung. Dieser besagt, dass eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, nur mit ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte als beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 33 Satz 1 Nr. 1 KAG anzusehen ist. Der Halbteilungsgrundsatz beinhaltet damit eine Ausnahme von der im Erschließungsbeitragsrecht für die Bestimmung der beitragsfähigen Erschließungsanlage ansonsten grundsätzlich maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 37 mwN). Er hat zur Folge, dass ausschließlich diejenigen Kosten der Herstellung auf die an der anbaubaren Seite gelegenen Grundstücke zu verteilen sind, die auf die betreffende Hälfte der Straße entfallen. Die Kosten für die andere Hälfte hat die Gemeinde vorerst aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen; sie können gegebenenfalls auf die Grundstücke an der anderen Straßenhälfte umgelegt werden, wenn diese bebaubar werden und mithin auch diese Straßenhälfte die Bestimmung zum Anbau erlangt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 6.03 - juris Rn. 20; Urteil vom 31.01.1992 - 8 C 31.90 - BVerwGE 89, 362, juris Rn. 13; jeweils zum Bundesrecht; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris Rn. 54; Reif in Gössl/Reif Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 33 Anm. 2.1.3.3.2). Der Halbteilungsgrundsatz findet indes keine Anwendung, wenn eine Straße von vornherein nur in einem Umfang ausgebaut wird, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unter Berücksichtigung der von diesen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen unerlässlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1992 - 8 C 31.90 - BVerwGE 89, 362, juris Rn. 14 zum Bundesrecht; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris Rn. 54; Reif in Gössl/Reif Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 33 Anm. 2.1.3.3.3 und 2.1.3.3.5; jeweils mwN). Der Gemeinde kommt insoweit ein weiter Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 6.03 - juris Rn. 24 zum Bundesrecht; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris Rn. 60; Reif in Gössl/Reif Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 33 Anm. 2.1.3.3.5 mwN). Vorliegend wurde die Erschließungsanlage „Der Schöne Weg“ nur auf der beidseitig bebauten Straßenstrecke im Bereich der Einmündung in die „R...-...-Straße“ bis zur Grundstücksgrenze zwischen den Gebäuden „Der Schöne Weg 10 und 12“ in Anpassung an den vorhandenen Bestand mit einer Gesamtbreite von ca. 8,50 m (einschließlich eines einseitigen Gehwegs) hergestellt. Ab dem Gebäude Nr. 12, also in dem Bereich, in dem an die Straße nur noch einseitig angebaut werden kann, wurde die Erschließungsanlage ohne Gehweg mit einer Fahrbahnbreite von ca. 4,00 bis 5,00 m - teilweise zuzüglich einer 1,00 m breiten befahrbaren Entwässerungsmulde - ausgebaut. Die Einschätzung der Beklagten, eine solche Fahrbahnbreite sei zur Ermöglichung eines gefahrfreien Begegnungsverkehrs und damit für die hinreichende Erschließung der bebaubaren Grundstücke unbedingt erforderlich und damit unerlässlich, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und deshalb nicht zu beanstanden. Nach den Ausführungen in der Anlage 4 zur Ratsdrucksache 12/078/01 (S. 3) können sich bei dem gewählten Ausbauquerschnitt Pkws nur bei Befahren der Entwässerungsmulde begegnen; das Parken im öffentlichen Raum ist nicht möglich. Diese Einschätzung wird durch die in Bild 17 der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06, Stand Dezember 2008) wiedergegebenen Beispiele für den Raumbedarf beim Begegnungsverkehr bestätigt. Danach ist bei einem Begegnungsverkehr von Pkw und Pkw eine Fahrbahnbreite von 4,75 m notwendig; diese Breite kann sich bei beengten örtlichen Gegebenheiten auf 4,10 m verringern. Aufgrund seiner Länge ist „Der Schöne Weg“ eher als Wohnstraße im Sinne der Nr. 5.2.2 RASt 06 und nicht als Wohnweg im Sinne der Nr. 5.2.1 RASt 06 zu qualifizieren. Als Wohnwege gelten nur Straßen mit einer geringen Länge bis ca. 100 m; vorliegend hat jedoch allein der gebildete Abschnitt des „Schönen Wegs“ eine Länge von ca. 640 m. Für Wohnstraßen empfiehlt die RASt 06 eine Fahrbahnbreite von mindestens 4,00 m, wobei zuzüglich beidseitige Gehwege vorgesehen sind, so dass sich eine Mindestgesamtbreite von 9,00 m ergibt. Entsprechend ist auch in der Rechtsprechung des Senats die volle Umlegung der Kosten einer nur einseitig anbaubaren Anliegerstraße in einem Wohngebiet mit einer Fahrbahn von 5,00 m und einem Gehweg von 1,00 m nicht beanstandet worden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.1978 - II 2099/77 - juris Rn. 29; vgl. auch Urteil vom 17.11.1983 - 2 S 1811/83 - ESVGH 34, 233 zu einer Wohnstraße mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m und einer Gehwegbreite von 1,75 m; Beschluss vom 26.11.1979 - III 982/79 - juris Rn. 33 ebenfalls zu einer Wohnstraße mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m; Raden in Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 12 Rn. 62 zu einer Fahrbahnbreite von 5,00 m bis 5,50 m zzgl. 1,50 m bis 2,00 m Gehweg in einem reinen Wohngebiet). II. Die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für den ausgebauten Teil der Erschließungsanlage „Der Schöne Weg“ ist nicht nach § 49 Abs. 6 KAG ausgeschlossen. Danach kann für eine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Erschließungsbeitragsschuld auf Grund der bis zum 29.06.1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Bei dem ausgebauten Teilstück des „Schönen Wegs“ handelt es sich weder ganz noch teilweise um eine im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG vorhandene Straße. Es handelt sich nicht um eine historische Ortsstraße, da die Straße nicht bereits vor dem Inkrafttreten der Württembergischen Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 06.10.1872 (RegBl. S. 305) am 01.01.1873 als Ortsstraße vorhanden war. In einer Karte aus dem Jahr 1910 ist „Der Schöne Weg“ noch als Feldweg bezeichnet, eine Bebauung entlang des Weges war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden. Das betreffende Teilstück des „Schönen Wegs“ ist auch weder ganz noch teilweise eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 vorhandene Straße. Nach dem Inkrafttreten der Neuen Allgemeinen Bauordnung am 01.01.1873 bzw. der Württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910 (RegBl. S. 333) sowie dem Aufbaugesetz vom 18.08.1948 (RegBl. S. 127) konnte eine Straße die Bestimmung zum Anbau nur erhalten, wenn sie nach Maßgabe eines verbindlichen Ortsbauplans, Baulinienplans oder Bebauungsplans ausgebaut wurde. War ein Plan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 4 BBauG bereits hergestellt bzw. im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG vorhanden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.5.2022 - 2 S 3303/21 - juris Rn. 78 mwN). Hiervon ausgehend ist die Aufnahme der Straße „Der Schöne Weg“ in das Verzeichnis der „Aussichtsstraßen“ in der Ortsbausatzung der Beklagten vom 07.03.1957 von vornherein nicht ausreichend, um von einer vorhandenen Straße auszugehen. Allerdings liegt ein Teil der Straße - von deren Einmündung in die „R...-Straße“ bis auf Höhe der „S...straße“ - im Geltungsbereich des am 14.03.1956 genehmigten Ortsbauplans „A...gebiet“. Der betreffende Teil der Straße wurde jedoch nicht dem Ortsbauplan entsprechend plangemäß hergestellt. Nach den Festsetzungen im Ortsbauplan sollte sich die Straßenbreite in diesem Teilstück durchgehend auf 8,50 m belaufen. Diese Festsetzung wurde zu keinem Zeitpunkt vollständig umgesetzt. Ausweislich eines Lageplans des Tiefbauamts vom 16.02.1959 hatte die Fahrbahn auch nach einer im Jahr 1959 erfolgten Verbreiterungsmaßnahme zwischen der „R...-Straße“ und der „S...straße“ im Mittel nur eine Breite von 4,70 m. Eine Breite von ca. 8,50 m wies „Der Schöne Weg“ nur im Bereich von der „R...-...-Straße“ bis auf Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Gebäuden Nr. 10 und 12 auf. Im Anschluss hieran war die Straße maximal 6,50 m breit, was sich auch aus einem Fortführungsriss der Vermessungsbehörde der Beklagten aus dem Jahr 1984 ergibt. Diesem ist auch zu entnehmen, dass sich die Straße ab dem Gebäude Nr. 12 fortlaufend bis auf eine Breite von 5,20 m verschmälerte; erst im Bereich der Einmündung der „S...straße“ verbreiterte sich „Der Schöne Weg“ wieder auf etwa 6,50 m. Die im Querprofil zum Ortsbauplan vorgesehenen beidseitigen Gehwege wurden ebenfalls nicht umgesetzt; nur bis zum Gebäude Nr. 10 gab es einen einseitigen (talseitigen) Gehweg. Wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt hat, war das Institut eines planabweichenden Minderausbaus (vgl. § 125 Abs. 3 BauGB) im früheren württembergischen Recht nicht vorgesehen. Die Neue Allgemeine Bauordnung von 1872 und die Bauordnung von 1910 waren insofern strenger als das Bundesbaugesetz bzw. das Baugesetzbuch (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.9.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 31). Die Kläger berufen sich deshalb auch ohne Erfolg auf ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11.05.2023 (- 9 LB 225/20 - juris). Denn dieses bezieht sich nicht auf das vormalige württembergische Landesrecht, sondern auf einen Minderausbau nach § 125 Abs. 3 BauGB. Nach württembergischem Landesrecht waren tatsächliche Abweichungen von den planerischen Festsetzungen allenfalls dann unschädlich, wenn sie so geringfügig waren, dass sie die Erschließungsfunktion der Straße nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.9.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 31 mwN). Eine derart unschädliche Abweichung hat der Verwaltungsgerichtshof schon bei einem Zurückbleiben des tatsächlichen Ausbaus auf einer kurzen Strecke um 0,50 m gegenüber der festgesetzten Straßenbreite verneint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.1982 - 2 S 2419/81 - n. v.; vgl. auch Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 32). Im vorliegenden Fall eines Minderausbaus von 2,00 bis 3,30 m gegenüber der festgesetzten Straßenbreite von 8,50 m - also einem Minderausbau von teilweise mehr als einem Drittel der Straßenbreite - kann von einer geringfügigen Abweichung jedenfalls nicht ausgegangen werden. Dass die im Ortsbauplan für den Bereich zwischen der „R...-Straße“ und der Einmündung der „S...straße“ festgesetzte Straßenbreite von 8,50 m ausweislich des Lageplans vom 16.02.1959 in dem etwa 120 m langen Teilstück von der „R...-Straße“ bis zur Grundstücksgrenze zwischen den Gebäuden Nr. 10 und 12 erreicht wurde (allerdings ohne beidseitigen Gehweg), kann nicht zur Annahme einer nach vormaligem Landesrecht vorhandenen Straße in diesem Bereich führen. Denn bei diesem Teilstück handelte es sich bei der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht um eine selbständige Erschließungsanlage, da sich schon damals die Bebauung an der Straße fortsetzte. Auf der Grundlage des ehemaligen württembergischen Landesrechts wurde auch kein Abschnitt gebildet oder der Teilausbau in einer sonstigen Weise abrechnungsmäßig verselbständigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - n. v.; Beschluss vom 02.10.1985 - 2 S 1197/85 - n. v.; Urteil vom 13.09.1984 - 2 S 1309/83 - n. v.; Buhl, VBlBW 1984, S. 269 ˂270˃ mwN). Hierfür genügt es insbesondere nicht, dass die (heutigen) Grundstücke „Der Schöne Weg Nr. 2, 4, 6, 8 und 10“ in den Jahren 1950 bis 1961 zu Erschließungsbeiträgen herangezogen wurden und für das Grundstück „Der Schöne Weg 5“ aufgrund einer Vereinbarung vom 07.03.1936 eine Abfindung für die Straßenbaukosten geleistet wurde. III. Die sachliche Beitragsschuld ist im vorliegenden Fall erst aufgrund des am 24.11.2020 erfolgten, ordnungsgemäßen Beschlusses über die Bildung eines Abschnitts entstanden, der sich auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ausbau Der Schöne Weg“ erstreckt. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG entsteht die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3 KAG) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 BauGB erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob der in den Jahren 2015 und 2016 erfolgte Ausbau, der den Maßgaben des nach § 125 Abs. 2 BauGB beschlossenen Ausbauprogramms entsprechend, jedoch abweichend von den damals geltenden Festsetzungen im Ortsbauplan „A...gebiet“ erfolgt ist, als planabweichender Minderausbau den Vorgaben des § 125 Abs. 3 BauGB genügte oder ob der erfolgte Ausbau erst mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Ausbau Der Schöne Weg“ am 17.01.2020 den Anforderungen des § 125 BauGB entsprochen hat. Denn die Beitragsschuld ist jedenfalls deshalb erst im Jahr 2020 entstanden, weil der am 19.07.2012 erfolgte (erste) Beschluss über eine Abschnittsbildung den rechtlichen Anforderungen nicht genügte (dazu 1.). Der am 24.11.2020 gefasste (zweite) Beschluss über die Bildung eines Abschnitts, der sich auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ausbau Der Schöne Weg“ erstreckt, ist hingegen nicht zu beanstanden (dazu 2.). Die Beklagte hat somit auch den Ermittlungsraum für die Erschließungskosten ordnungsgemäß auf der Grundlage der im Jahr 2020 erfolgten Abschnittsbildung bestimmt. 1. Ermittlungsraum für die Erschließungskosten ist nach § 37 Abs. 1 KAG grundsätzlich die einzelne Erschließungsanlage in ihrer gesamten Ausdehnung, wie sie sich bei einer natürlichen Betrachtungsweise darstellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 37 mwN). Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 KAG können die beitragsfähigen Erschließungskosten bei Anbaustraßen oder Wohnwegen allerdings auch für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden mit der Folge, dass die beitragsfähigen Kosten für jeden Abschnitt nur auf die durch diesen Abschnitt erschlossenen Grundstücke verteilt werden (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG). Die Abschnitte können gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 KAG nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (zum Beispiel Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) bestimmt werden. § 37 Abs. 2 KAG eröffnet der Gemeinde die Möglichkeit, Erschließungsbeiträge für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Teilstrecke der Erschließungsanlage bereits vor der endgültigen Herstellung der Anlage in ihrer gesamten Länge zu erheben. Dies soll es der Gemeinde erlauben, die Aufwendungen für den Ausbau eines Abschnitts einer Erschließungsanlage alsbald durch Beiträge zu decken und nicht die Herstellung der gesamten Anlage abwarten zu müssen (vgl. zum Bundesrecht BVerwG, Urteil vom 04.10.1974 - IV C 9.73 - BVerwGE 47, 64, juris Rn. 16). Die Bildung von Abschnitten ist mithin ein Instrument zur frühzeitigen Refinanzierung der für einen Teilausbau entstandenen Kosten (vgl. hierzu auch die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 37 KAG LT-Drucks. 13/3966, S. 58). Wird ein Abschnitt wirksam gebildet, werden (nur) die für diesen Abschnitt angefallenen Herstellungskosten ermittelt und auf die durch den Abschnitt der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG). Ob die Gemeinde von der Möglichkeit einer Abschnittsbildung Gebrauch macht, steht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 KAG im Ermessen des hierfür zuständigen Gemeinderats (stRspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2023 - 2 S 2005/22 - juris Rn. 28; zum Bundesrecht BVerwG, Urteil vom 19.11.1982 - 8 C 39.81 u.a. - juris Rn. 13). Entschließt der Gemeinderat sich zu einer Abschnittsbildung, so bedarf es hierfür einer besonderen, darauf ausgerichteten deutlich bekundeten Willensentscheidung. Diese muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein; insbesondere muss der gebildete Abschnitt genau bezeichnet und begrenzt werden (vgl. zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 27.09.1982 - 8 C 145.81 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 68; Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 83; Urteil vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 38; Raden in Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 14 Rn. 15; Reif in Gössl/Reif Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 37 Anm. 2.2). Diesen rechtlichen Anforderungen genügt der am 19.07.2012 gefasste Beschluss über eine Abschnittsbildung nicht. Der Gemeinderat der Beklagten hat am 19.07.2012 bezüglich der Erschließungsanlage „Der Schöne Weg“ auf der Grundlage der Beschlussvorlage 12/078/01 folgende Beschlüsse gefasst: 1. Dem Ausbau der Straße „Der Schöne Weg, 1. Bauabschnitt“ nach den Lageplänen und den Regelquerschnitten der R... Ingenieurgesellschaft mbH vom 29.05.2012 wird im Grundsatz zugestimmt (Anlagen 1a, 1b sowie 2a und 2b). 2. Das Ausbauprogramm für den Ausbau der Straße „Der Schöne Weg, 1. Bauabschnitt“ wird gemäß § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) entsprechend Anlage 4 beschlossen. 3. Für den Ausbau „Der Schöne Weg, 1. Bauabschnitt“ wird ein Erschließungsabschnitt nach § 37 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) gebildet. Der unter Nr. 3 getroffene Beschluss über eine Abschnittsbildung ist zwar inhaltlich hinreichend bestimmt. Der mit diesem Beschluss gebildete Abschnitt ist ausreichend genau bezeichnet und begrenzt, indem ausdrücklich auf den Ausbau „Der Schöne Weg, 1. Bauabschnitt“ Bezug genommen wird, der unter 1. anhand der Lagepläne der R… Ingenieurgesellschaft mbH vom 29.05.2012, die als Anlagen beigefügt sind, konkretisiert wird. Danach erstreckt sich die Abschnittsbildung auf den 2015/2016 tatsächlich ausgebauten Teil der Straße, der ausgehend von der „R...-Straße“ bis zum Ende der Ausbaustrecke auf Höhe des Gebäudes „Der Schöne Weg Nr. 56“ verläuft. Das tatsächliche Ende der Ausbaustrecke ist jedoch für sich genommen kein topographisches Merkmal gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 KAG (vgl. zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 40; Reif in Gössl/Reif Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 37 Anm. 3.2.2). Denn ansonsten hätte diese rechtliche Voraussetzung für eine Abschnittsbildung, die das verfassungsrechtliche Willkürverbot einfachgesetzlich konkretisiert und der erkennbaren Abgrenzung des Abschnitts dienen soll, keine Relevanz. Ein topographisches Merkmal im Sinne einer erkennbaren Markierung ist am Ende der Ausbaustrecke auf Höhe des Gebäudes „Der Schöne Weg Nr. 56“ auch nicht vorhanden. Dies war ersichtlich auch der Gemeindeverwaltung der Beklagten bewusst, die in der Begründung der Beschlussvorlage deshalb unter 6. zur „Bildung eines Erschließungsabschnitts“ ausgeführt hat: „Der Erschließungsabschnitt umfasst die Teillänge von der Einmündung R...-Straße bis zum Treppenabgang B…straße bei Gebäude Der Schöne Weg 52 (Straßenknick). Das bedeutet, dass die Erschließungskosten nur für diesen Abschnitt festgestellt und abgerechnet werden.“ Diese in der Begründung der Gemeinderatsvorlage zum Ausdruck gekommene Absicht, den Abschnitt auf den Bereich „bis zum Treppenabgang B…straße bei Gebäude Der Schöne Weg 52 (Straßenknick)“ zu begrenzen, hat allerdings keinen Eingang in den Wortlaut des Beschlusses gefunden, den der Gemeinderat letztlich getroffen hat. Die Absicht, den Abschnitt auf den Bereich „bis zum Treppenabgang B…straße bei Gebäude Der Schöne Weg 52 (Straßenknick)“ zu beschränken, lässt sich dem Gemeinderatsbeschluss auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen. Denn einer entsprechenden Auslegung steht der eindeutige Wortlaut des Beschlusses entgegen, der sich für die Abschnittsbildung ausdrücklich und zweifelsfrei auf die Ausbauplanung des Ingenieurbüros und die diesbezüglichen Lagepläne bezieht. Für eine ergänzende Heranziehung der Beschlussvorlage im Wege der Auslegung ist deshalb kein Raum. 2. Nicht zu beanstanden ist hingegen der am 24.11.2020 gefasste (zweite) Gemeinderatsbeschluss über die Bildung eines Abschnitts. a) Die hiermit erfolgte Abschnittsbildung bezieht sich, wie von § 37 Abs. 2 Satz 2 KAG ausdrücklich vorgesehen, auf die Grenzen eines Bebauungsplans, nämlich auf den räumlichen Geltungsbereich des rückwirkend zum 17.01.2020 in Kraft gesetzten Bebauungsplans „Ausbau Der Schöne Weg“. Es bestehen deshalb keine Bedenken im Hinblick auf die inhaltliche Bestimmtheit der Abschnittsbildung und die eindeutige Abgrenzung des Abschnitts. b) Zu Unrecht beanstanden die Kläger darüber hinaus, der Gemeinderat habe es bei der Abschnittsbildung versäumt, sein Ermessen auszuüben. In der dem Beschluss zugrundeliegenden Gemeinderatsvorlage (GR-Drucks. 20/095/01, S. 2) wird ausdrücklich ausgeführt, dass Erschließungsbeiträge grundsätzlich erst erhoben werden können, wenn die Straße auf ihrer gesamten Länge endgültig hergestellt ist. Abweichend davon „könn(t)en“ nach § 37 Abs. 2 Satz 1 KAG die beitragsfähigen Erschließungskosten auch nur für einen Abschnitt einer Anbaustraße ermittelt und für diesen Abschnitt Erschließungsbeiträge erhoben werden. Auf dieser Grundlage hat sich der Gemeinderat zu einer Abschnittsbildung entschlossen. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Gemeinderat habe sich in seiner Verfahrensweise gebunden geglaubt (vgl. zum Bundesrecht BVerwG, Urteil vom 19.11.1982 - 8 C 39.81 u. a. - juris Rn. 13). Der ordnungsgemäßen Ermessensausübung steht es insbesondere auch nicht entgegen, dass notwendige Sanierungsarbeiten an den Versorgungsleitungen in dem betreffenden Abschnitt den Anlass bzw. das Motiv für den Ausbau und die entsprechende Abschnittsbildung gegeben haben (vgl. zur Ermessensausübung auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.11.1985 - 14 S 1236/85 - VBlBW 1987, 70). c) Damit der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit gewahrt ist und die Anlieger durch die Bildung von Erschließungsabschnitten nicht wesentlich unterschiedlich mit Erschließungsbeiträgen belastet werden, darf die Abschnittsbildung nicht willkürlich sein (vgl. zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 30.05.1997 - 8 C 9.96 - juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2010 - 2 S 2562/04 - n. v.; Reif in Gössl/Reif Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 37 Anm. 3.2; jeweils mwN). aa) Die abschnittsweise Abrechnung der Teilstrecke einer Anbaustraße oder eines Wohnwegs ist nur zulässig, wenn diese Teilstrecke eine die gesonderte Abrechnung rechtfertigende Ausdehnung, d. h. eine gewisse eigenständige Bedeutung hat (vgl. zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2010 - 2 S 2562/04 - n. v.; Reif in Gössl/Reif Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 37 Anm. 3.2.1). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall ersichtlich erfüllt, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, ob ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise als einheitliche Erschließungsanlage „Der Schöne Weg“ in seiner gesamten Länge von der „R...-Straße“ bis zur Gemarkungsgrenze E...-... anzusehen ist oder ob die bei der „R...-Straße“ beginnende einheitliche Erschließungsanlage - wie es in dem Gutachten der Gemeindeprüfungsanstalt vom 30.08.2016 vertreten wird - bei natürlicher Betrachtung aufgrund einer deutlichen Zäsur mit der Einmündung der „B...straße“ ca. 500 m östlich der Ausbaustrecke endet. bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Urteil vom 30.05.1997 - 8 C 9.96 - juris Rn. 10; Urteil vom 07.06.1996 - 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225, juris Rn. 18), auf die der Landesgesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 37 KAG ausdrücklich Bezug genommen hat (vgl. LT-Drucks. 13/3966, S. 60; vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 39), verstößt eine Abschnittsbildung dann gegen das Willkürverbot, wenn im Zeitpunkt der Abschnittsbildung zu erwarten ist, dass die ausstattungsbedingten, nicht auf Preissteigerungen beruhenden Kosten der Herstellung eines Abschnitts je Quadratmeter Straßenfläche bei im wesentlichen gleicher Vorteilssituation um mehr als ein Drittel höher ausfallen als die der anderen Teilstrecke, etwa infolge höherer Grunderwerbskosten (sog. Drittel-Grenze). Die danach erforderliche Kostenprognose setzt voraus, dass die ausstattungsbedingten Kosten für die Herstellung der weiteren Teilstrecke der Erschließungsanlage schon hinreichend absehbar sind. Dies erfordert entgegen der Auffassung der Kläger jedoch nicht, dass für die weitere Teilstrecke bereits ein konkretes Bauprogramm aufgestellt wurde (ebenso ohne nähere Begründung Sächsisches OVG, Urteil vom 17.07.2015 - 5 A 760/10 - juris Ls. 2 und Rn. 39 zu § 130 Abs. 2 BauGB; a. A. Schöneweiß, Erschließungsbeitrag nach dem KAG, Anm. 2.6.4 unter Verweis auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.04.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris; vgl. zum Begriff des Bauprogramms BVerwG, Urteil vom 18.01.1991 - 8 C 14.89 - juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.4.2023 - 2 S 2005/22 - juris Rn. 14). Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss vom 20.04.2012 (- 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 6) sinngemäß ein konkretes Bauprogramm gefordert hat, war dies darin begründet, dass es in dem dortigen Fall an dem nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.06.1996 - 8 C 30.94 - juris Rn. 20; Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176, juris Rn. 29) für eine Abschnittsbildung erforderlichen „Vorhandensein“, d. h. der bereits erfolgten „Anlegung“, einer weitergehenden, in der Länge teilbaren Erschließungsanlage fehlte. Insofern kommt es vorliegend nicht darauf an, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 07.03.2017 (- 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163, juris Rn. 35) seine Rechtsprechung zum Erfordernis einer bereits angelegten weitergehenden Erschließungsanlage ausdrücklich aufgegeben und ausgeführt hat, eine Abschnittsbildung als Instrument der Vorfinanzierung werde gerade dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die Anlage zunächst nicht in ihrer vollen Länge hergestellt werden solle; die geplante Weiterführung werde in der Regel aus dem Bebauungsplan hinreichend deutlich. Denn diese Rechtsprechung bedeutet nur eine Aufweichung der zuvor geltenden strengeren Anforderung des „Vorhandenseins“, d. h. der bereits erfolgten „Anlegung“, einer weitergehenden Erschließungsanlage. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Frage, ob die Verselbständigung einer Teilstrecke im Wege der Abschnittsbildung ein Bauprogramm für den Rest der Straße voraussetzt, nichts Verallgemeinerungsfähiges abzuleiten. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Bauprogramm für die Fortsetzungsstrecke mit Blick auf die Kostenprognose entbehrlich ist, wenn es - anders als im vorliegenden Fall - (sogar) einen Bebauungsplan gibt, der Festsetzungen in Bezug auf das weitergehende Straßenteilstück enthält (vgl. zum Verhältnis Bebauungsplan/Bauprogramm allgemein VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2023 - 2 S 2005/22 - juris Rn. 14). Im vorliegenden Fall erfüllt die Erschließungsanlage „Der Schöne Weg“ die nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.02.1994, aaO) geltende strengere Anforderung des „Vorhandenseins“ bzw. der bereits erfolgten „Anlegung“ einer weitergehenden Erschließungsanlage. Die einseitig zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage „Der Schöne Weg“ war zum Zeitpunkt der Abschnittsbildung bereits über den gebildeten Abschnitt hinaus in voller Länge (provisorisch) angelegt, d. h. vorhanden, und wurde für Verkehrszwecke in Anspruch genommen. Die Begriffe des „Vorhandenseins“ bzw. der erfolgten „Anlegung“ einer weitergehenden Erschließungsanlage im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können nicht dahingehend verstanden werden, dass die Straße auch in dem weitergehenden Bereich bereits den Anforderungen eines aufgestellten Bauprogramms entsprechend technisch hergestellt sein muss (so auch Reif in Gössl/Reif Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 37 Anm. 3.1). Demgemäß differenziert auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen zwischen der technischen Herstellung und der Anlegung einer Straße (vgl. Urteile vom 07.06.1996 - 8 C 30.94 - juris Rn. 20 und vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176, juris Rn. 3). Sinn und Zweck der Abschnittsbildung ist es gerade, die Kosten für einen Teilausbau bereits frühzeitig refinanzieren zu können, was vor allem auch dann möglich sein soll, wenn die Anlage zunächst noch nicht in ihrer vollen Länge hergestellt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163, juris Rn. 35). Andernfalls hätte die Abschnittsbildung als Vorfinanzierungsinstrument kaum eine Bedeutung, weil in der Regel zeitnah die gesamte Erschließungsanlage abgerechnet werden könnte. Im vorliegenden Fall bestanden im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschnittsbildungsbeschlusses auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die flächenmäßige Ausdehnung der weiteren Teilstrecke der Erschließungsanlage und ihrer Teileinrichtungen im Fall ihrer endgültigen Herstellung im Vergleich zu der provisorisch angelegten Straße wesentlich verändern würden. Vielmehr war die Fortführung des „Schönen Wegs“ auf der Reststrecke hinsichtlich ihres Verlaufs und der Straßenbreite durch die Topografie (die Böschung der A...) und die an der Straße vorhandene Bebauung schon weitgehend vorbestimmt. Der Verlauf und die flächenmäßige Ausdehnung der weiteren Teilstrecke der Erschließungsanlage und ihrer Teileinrichtungen waren durch den tatsächlichen (provisorischen) Ausbauzustand bereits in einer Weise vorgezeichnet, die der Gemeinde eine tragfähige Kostenprognose ermöglicht hat. Im Hinblick auf die bereits vorhandene weitere Teilstrecke der Erschließungsanlage „Der Schöne Weg“ ist die Beklagte zu der Prognose gelangt, dass sich die ausstattungsbedingten Kosten für deren Herstellung nicht um mehr als ein Drittel von den Herstellungskosten für den gebildeten Abschnitt unterscheiden würden. Diese Prognose ist nicht zu beanstanden. In der Beschlussvorlage 12/078/01 zu dem am 19.07.2012 gefassten (ersten) Abschnittsbildungsbeschluss wird diesbezüglich ausgeführt, es ergebe sich keine erheblich höhere Kostenbelastung für die Grundstückseigentümer des Erschließungsabschnitts. Einem (künftigen) endgültigen Ausbau der Anbaustraße „Der Schöne Weg“ ab dem Treppenabgang zur B...straße liege eine vergleichbare Ausgangssituation zugrunde. Erkennbare Unterschiede seien nicht zu erwarten. Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern substantiiert dargelegt worden, dass diese Prognose zu beanstanden wäre. „Der Schöne Weg“ ist aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan „Gebiet Oberhalb Schöner Weg“ südlich des bebauten Grundstücks „Der Schöne Weg 5“ - mit Ausnahme des bebauten Grundstücks „Der Schöne Weg 21“ - auf seiner gesamten Länge nur einseitig bebaubar. Die in dem gebildeten Abschnitt gegebene Topographie ist im Hinblick auf die Hanglage derjenigen im weiteren Verlauf der Straße vergleichbar. Aus diesem Grund ist insbesondere nicht ersichtlich, dass in den jeweiligen Abschnitten wesentlich unterschiedliche Kosten für die Hangsicherung anfallen könnten. Da die talseitigen Grundstücke entlang der gesamten Straße „Der Schöne Weg“ bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Abschnittsbildung weitgehend bebaut waren, ist auch insoweit nicht mit wesentlichen Unterschieden zu rechnen. Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten ist insbesondere nicht von wesentlich abweichenden Grunderwerbskosten auszugehen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht es auch als rechtlich unbedenklich angesehen, dass die Beklagte mit dem zweiten Abschnittsbildungsbeschluss im Jahr 2020 nicht ausdrücklich eine erneute Kostenprognose angestellt hat. Der Gemeinderat durfte sich die zum ersten Abschnittsbildungsbeschluss angestellten Erwägungen zu eigen machen, da nicht ersichtlich ist, dass sich die Kostensituation vor dem Hintergrund der bereits 2012 weitgehend vorhandenen Bebauung bis zum Jahr 2020 wesentlich geändert haben könnte. So sind insbesondere etwaige preissteigerungsbedingte Mehrkosten, die sich in den Jahren zwischen 2012 und 2020 ergeben haben könnten, für die Prognose unerheblich. IV. Da die Erschließungsbeitragsschuld mithin erst aufgrund des am 24.11.2020 getroffenen Beschlusses über die Bildung eines Abschnitts entstanden ist, war die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO bei Erlass der Erschließungsbeitragsbescheide vom 26.10.2021 noch nicht abgelaufen und eine Festsetzungsverjährung somit noch nicht eingetreten. V. Die Festsetzung des Erschließungsbeitrags ist im vorliegenden Fall auch nicht nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG ausgeschlossen. 1. Danach ist die Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich ohne Rücksicht auf die Entstehung der Abgabenschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Diese Regelung hat der Landesgesetzgeber in das Kommunalabgabengesetz eingefügt, um die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 61; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 41) in das Landesrecht umzusetzen (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 16/9087, S. 31 ff.). Das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitete Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 61; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 41). Für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber daher verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass Beiträge nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet es, dass Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang sie die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müssen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 62; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 45). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte auf den Eintritt der Vorteilslage bezogene zeitliche Grenze setzt (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 63; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 46, 50). Diese Grundsätze gelten nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.2021 (- 1 BvL 1/19 - juris Rn. 65 f.) auch für das Erschließungsbeitragsrecht. Dabei knüpft das Bundesverfassungsgericht mit seiner Forderung nach einer zeitlichen Begrenzung der Heranziehung des Bürgers zu Abgaben zum Vorteilsausgleich an den Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage an. Der Zeitpunkt, in dem der abzugeltende Vorteil entsteht, muss für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts erkennbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 69 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129). Der Begriff der Vorteilslage muss deshalb an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten anknüpfen und rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor lassen. In Ansehung dieser Vorgaben obliegt die nähere Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts des Eintritts der tatsächlichen Vorteilslage nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall vorrangig den Fachgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 69), denen insoweit im Rahmen der grundgesetzlichen Bindungen ein Spielraum zukommt, der in verfassungsrechtlicher Hinsicht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die landesrechtliche Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG in der vom Senat vertretenen Auslegung konkretisiert diesen Spielraum in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise. Danach kommt es für das Entstehen der Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich auf die tatsächliche bautechnische Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme und damit auf die Beendigung der technischen Arbeiten an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen, wie etwa die Widmung der Erschließungsanlage, die Wirksamkeit der Beitragssatzung, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, der Eingang der letzten Unternehmerrechnung, die Mängelfreiheit der technischen Ausführung oder der vollständige Grunderwerb (vgl. LT-Drucks. 16/9087 S. 34 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris Rn. 29; Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - 9 B 53.18 - juris Rn. 7; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 70 ff.). Beurteilungsmaßstab hierfür ist die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Entscheidend ist, ob diese sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, d.h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.11.2022 - 9 C 12.21 - BVerwGE 177, 48, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2022 - 2 S 290/22 - juris Rn. 50; jeweils mwN). Ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 03.11.2021 (- 1 BvL 1/19 - juris Rn. 75) ausdrücklich betont, dass allein das individuelle Erschlossensein des veranlagten Grundstücks durch eine auf seiner Höhe technisch fertiggestellte Erschließungsanlage für den Eintritt der Vorteilslage nicht genügt, sondern für die Frage der endgültigen technischen Herstellung der Erschließungsanlage „auf die Fertigstellung der Anlage in ihrer gesamten Länge“ abzustellen ist. Unter dem Begriff der (Erschließungs-)Anlage ist auch in diesem Zusammenhang die Erschließungsanlage im Sinne des gesetzlich geregelten Ermittlungsraums zu verstehen (so auch Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 440). Für den Eintritt der Vorteilslage genügt es also grundsätzlich nicht, dass lediglich eine von der Gemeinde geplante Teilstrecke einer einheitlichen Erschließungsanlage fertiggestellt ist, ohne dass diese im Wege der Abschnittsbildung verselbständigt wurde. Dies gilt auch dann, wenn sich die konkrete Ausbauplanung der Gemeinde allein auf das Teilstück erstreckte und es für die weitergehende Strecke (noch) keine Planung gab (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 82). 2. Gemessen hieran ist eine Vorteilslage vor der in den Jahren 2015 und 2016 erfolgten Herstellung der Teilstrecke des „Schönen Wegs“, für die 2020 ein Abschnitt gebildet worden ist, nicht eingetreten. „Der Schöne Weg“ war zuvor nicht den Herstellungsmerkmalen der früheren Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten entsprechend endgültig (technisch) hergestellt worden. Bereits nach § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 15.06.1961 mussten endgültig hergestellte Anbaustraßen jedenfalls eine „den Verkehrserfordernissen entsprechende Straßendecke“ (dazu a)) und eine Entwässerung (dazu b)) aufweisen. Beides war in dem gebildeten Abschnitt der Erschließungsanlage nicht der Fall. Erst recht waren diese Herstellungsmerkmale nicht über die gesamte Ausdehnung der einheitlichen Erschließungsanlage, wie sie sich bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt und für Beurteilung der Vorteilslage grundsätzlich maßgeblich ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 82), erfüllt. a) Das Vorhandensein einer den Verkehrserfordernissen entsprechenden Straßendecke setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich eine seitliche Begrenzung der Straße, etwa durch eine Randeinfassung, voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 93, vom 21.06.2017 - 2 S 1946/16 - juris Rn. 48, vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris Rn. 86 und vom 11.02.2010 - 2 S 2562/04 - n. v.). Ausweislich der in den Behördenakten enthaltenen Fotodokumentation war eine Randbefestigung vor dem Ausbau in den Jahren 2015/2016 nur auf Teilstrecken der Straße vorhanden. Die Bilder zeigen, dass „Der Schöne Weg“ deshalb an zahlreichen Stellen, etwa auf Höhe der Gebäude Nr. 12, 16, 18, 24, 32 und 38, in Richtung der Böschung sowie der Anliegergrundstücke „ausfranste“. Die Straßenoberfläche war in diesen Bereichen nicht vor einem Wegbrechen bzw. einer Überwucherung geschützt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2017 - 2 S 1946/16 - juris Rn. 48). Dies war auch für die Eigentümer der anliegenden Grundstücke ohne Weiteres erkennbar. Fehlt es mithin schon mangels durchgehender seitlicher Begrenzung bzw. Befestigung erkennbar an einer merkmalsgerechten „Straßendecke“, muss der Senat nicht klären, ob der Straßenbelag selbst, bei dem es sich überwiegend um eine Tränkdecke aus heiß aufgespritztem Teer und eine Asphaltschicht von 2 bis 12 cm gehandelt haben dürfte (vgl. das Gutachten der Sachverständigensozietät Dr. Sch... vom 02.03.2015, S. 18), den Anforderungen der Merkmalsregelungen der Erschließungsbeitragssatzungen entsprochen hat. Damit bedarf es auch keiner Entscheidung, welche Anforderungen hinsichtlich des Straßenbelags an die Erkennbarkeit der Vorteilslage für die Beitragspflichtigen zu stellen sind. b) Darüber hinaus fehlte es erkennbar an der erforderlichen (funktionsfähigen) Straßenentwässerung. Verlangt eine Erschließungsbeitragssatzung zur endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage unter anderem das Vorhandensein einer Straßenentwässerung, ist dieser Anforderung nicht genügt, wenn die Erschließungsanlage keine oder nur unzureichende Entwässerungseinrichtungen aufweist, so dass das anfallende Oberflächenwasser dem natürlichen Gefälle folgend auf die angrenzenden Grundstücke abfließt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2011 - 2 S 2591/10 - juris Rn. 21; Urteil vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 42; Urteil vom 27.05.1982 - 2 S 1254/81 - VBlBW 1983, 274; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.11.2023 - 6 BV 22.306 - juris Rn. 25 f.). Ausweislich der in den Behördenakten vorhandenen Lichtbilder, die den Zustand der Straße vor der Baumaßnahme in den Jahren 2015/2016 dokumentieren, wies „Der Schöne Weg“ über weite Strecken keine baulichen Vorkehrungen zur gezielten Ableitung des Oberflächenwassers auf. In weiten Teilen gab es weder eine Straßenrandeinfassung noch eine Straßenrinne oder vergleichbare Einrichtungen (Gräben/Mulden), die ein unkontrolliertes Abfließen des Oberflächenwassers auf die angrenzenden Grundstücke hätten verhindern können; auch Einlaufschächte waren nur vereinzelt vorhanden. Soweit im Verwaltungsverfahren und erstinstanzlich von einem auf einzelnen Teilstrecken des „Schönen Wegs“ vorhandenen, bergseitigen Entwässerungsgraben die Rede gewesen ist, ist dieser auf der in den Akten der Beklagten befindlichen umfassenden Fotodokumentation der Straße nicht erkennbar, was auch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt haben. Nach den Erläuterungen des Klägers zu 1 habe es sich bei dem Entwässerungsgraben jedenfalls nur um einen unbefestigten Graben gehandelt, der nicht Teil der Straße gewesen sei. Auch diente dieser Graben nach den nachvollziehbaren Erklärungen der Beklagten nicht der Entwässerung des „Schönen Wegs“ selbst, sondern dem Auffangen des von der A... in Richtung Straße abfließenden Hangwassers. Eine Ableitung auch des Straßenoberflächenwassers über diesen Graben hätte ein einheitliches Gefälle des „Schönen Wegs“ in Richtung des Hanges vorausgesetzt, welches nach den Lichtbildern und dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten nicht gegeben war. In den Fassungen vom 25.07.1967 und 16.12.1969 verlangte die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten für die endgültige Herstellung der Entwässerungseinrichtung einer Straße darüber hinaus ausdrücklich den Anschluss der Erschließungsanlage an den öffentlichen Kanal. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten war vor dem streitgegenständlichen Ausbau nur bis auf Höhe des Gebäudes Nr. 10 ein Mischwasserkanal verlegt worden, über den (auch) Niederschlagswasser abgeleitet werden konnte. c) Eine Straßenbeleuchtung war nach den bis zum Jahr 1967 geltenden Erschließungsbeitragssatzungen kein Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Soweit die Merkmalsregelungen in den Erschließungsbeitragssatzungen bis zu diesem Zeitpunkt auf eine „etwa vorgesehene(…) Beleuchtung“ abstellten, waren sie teilnichtig, da sie insoweit nicht hinreichend bestimmt waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.1977 - IV C 55.75 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - juris Rn. 24). Denn bei der gewählten Formulierung fehlte es an einer eindeutigen Erklärung, ob oder ob nicht und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Beleuchtungseinrichtung ein Merkmal der endgültigen Herstellung sein sollte. Ab dem Jahr 1967 regelten die Erschließungsbeitragssatzungen als Merkmal der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen zusätzlich eine ausreichende Beleuchtung der Erschließungsanlage. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine in diesem Sinne ausreichende Straßenbeleuchtung vor dem Ausbau 2015/2016 nicht gegeben war. Zwar waren auf einzelnen Teilstrecken Straßenlaternen bereits in den 1960er Jahren vorhanden und sind im Wege der Kostenspaltung abgerechnet worden. Den Lichtbildern, die den Zustand der Straße im Bereich des gebildeten Abschnitts vor dem Ausbau 2015/2016 dokumentieren, ist jedoch zu entnehmen, dass eine ausreichende Straßenbeleuchtung dort auf längeren Teilstrecken nicht vorhandenen war. Dies zeigen etwa die Lichtbilder auf Höhe der Gebäude Nr. 32, 38, 42 und 46 (jeweils Blickrichtung B...straße), auf denen über längere Strecken hinweg keine Beleuchtungsanlagen zu sehen sind. d) Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, für einen objektiven Betrachter sei jedenfalls nicht erkennbar gewesen, dass es an einer Herstellung der Fahrbahn, der Straßenentwässerung und der Beleuchtung gefehlt habe. Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Vorteilslage unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts erkennbar sein muss; bei der Beurteilung der Vorteilslage ist deshalb im Grundsatz an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten anzuknüpfen und rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld müssen außen vorgelassen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 69 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129). Die Beurteilung der für die Vorteilslage entscheidenden Frage, ob die Erschließungsanlage aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Betroffenen sowohl in ihrem räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, d. h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2022 - 9 C 12.21 - BVerwGE 177, 48, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2022 - 2 S 290/22 - juris Rn. 50; jeweils mwN), kann jedoch nicht ohne Rücksicht auf die hierfür geltenden rechtlichen Kriterien und Bewertungen erfolgen. Dies erkennt auch das Bundesverfassungsgericht an, indem es feststellt, dass die Feststellung dieser Voraussetzungen „im Einzelfall anspruchsvoll sein“ kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 74). Dies gilt auch hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Fragen, ob die Fahrbahn, die Straßenentwässerung und die Beleuchtung bereits den satzungsrechtlichen Merkmalsregelungen entsprechend endgültig hergestellt waren. Insoweit ist es dem Beitragspflichtigen zumutbar, notfalls auch fachkundigen Rat einzuholen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris). e) Für die Beurteilung der Vorteilslage spielt es darüber hinaus auch keine Rolle, ob die Beklagte selbst zu irgendeinem Zeitpunkt davon ausgegangen ist, die Vorteilslage sei bereits eingetreten. Es kommt deshalb nicht auf etwaige Äußerungen in den von den Klägern zitierten Schreiben der Beklagten oder Niederschriften über Gemeinderatssitzungen an. Denn maßgebend ist insoweit nicht die subjektive Einschätzung der Beklagten, sondern der objektive Empfängerhorizont eines (potentiellen) Beitragsschuldners. Weil die Entstehung einer Erschließungsbeitragsschuld rechtlich an gänzlich andere Voraussetzungen anknüpft als die Entstehung einer Abwasseranschlussbeitragsschuld, ist auch der Vortrag der Kläger unerheblich, dass in den Jahren 1959 und 1961 von den Anliegern des „Schönen Wegs“ bereits Abwasserbeiträge erhoben wurden. f) Da im vorliegenden Fall die satzungsrechtlichen Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage vor dem streitgegenständlichen Ausbau 2015/2016 nicht erfüllt waren und eine Vorteilslage i.S.v. § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG zu einem früheren Zeitpunkt bereits aus diesem Grund nicht gegeben war, ist die von den Klägern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 26.04.2023 - 3 K 3067/21 - juris Rn. 85 im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 08.06.2021 - 15 A 299/20 - juris Rn. 95 und vom 20.04.2021 - 15 A 4037/19 - juris Rn. 122) von vornherein unerheblich, nach der es für die Vorteilslage nicht in jedem Fall darauf ankommen dürfe, ob eine Erschließungsanlage auch den Anforderungen eines unveröffentlichten gemeindlichen Bauprogramms entspreche. Die - hiervon abweichende - ständige Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es für die Vorteilslage entscheidend darauf ankommt, ob die Erschließungsanlage dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2022 - 9 C 12.21 - BVerwGE 177, 48, juris Rn. 25, 33 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2022 - 2 S 290/22 - juris Rn. 50; jeweils mwN), hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen ausdrücklich gebilligt. Sie konkretisiert die Anforderungen an die Entstehung der erschließungsrechtlichen Vorteilslage aus der Perspektive des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - BVerfGE 159, 183, juris Rn. 71). Es besteht deshalb kein Anlass von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Mit dem Erfordernis der - vollständigen - Erfüllung des Bauprogramms greift die ständige Rechtsprechung des Senats zur Bestimmung des relevanten abgeschlossenen Vorgangs auf den Begriff der „endgültigen Herstellung“ der Erschließungsanlage als Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragsschuld nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG zurück. Die vollständige Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms und des technischen Ausbauprogramms ist eine Voraussetzung, die in tatsächlicher Hinsicht vorliegen muss, damit die Erschließungsanlage endgültig hergestellt und der durch sie vermittelte Vorteil tatsächlich vollumfänglich nutzbar ist. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dass die Rechtsprechung auch den Eintritt der für die zeitliche Begrenzung der Beitragserhebung relevanten Vorteilslage davon abhängig macht (vgl. zu § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB BVerwG, Urteil vom 15.11.2022 - 9 C 12.21 - BVerwGE 177, 48, juris Rn. 34). Dementsprechend hat auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einer jüngeren Entscheidung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.2022 - 15 A 2834/17 - juris Rn. 65) für den Eintritt der Vorteilslage den vom Senat und vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Maßstab zugrunde gelegt und klargestellt, dass die vom Verwaltungsgericht Münster zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.04.2021 (- 15 A 4037/19 - juris Rn. 122 ff.) nur einen Sonderfall geringfügiger Abweichungen vom Bauprogramm betroffen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung im Urteil vom 15.11.2022 (- 9 C 12.21 - BVerwGE 177, 48, juris Rn. 27 ff.) nur deshalb im Ergebnis nicht beanstandet, weil es in dem betreffenden Fall von einer endgültigen Aufgabe des ursprünglichen Bauprogramms ausgegangen ist. Diese bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung kommt vorliegend bereits deshalb nicht zum Tragen, weil es im Fall der Kläger kein ursprüngliches Bauprogramm gegeben hat, das die Beklagte hätte aufgeben können. VI. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darüber hinaus auf eine Verwirkung des Beitragsanspruchs. Eine Verwirkung erfordert, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und dass besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris Rn. 39 mwN). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Für die Annahme einer Verwirkung fehlt es sowohl an dem Zeitmoment als auch an dem Umstandsmoment. Die Beklagte hatte erst mit der Entstehung der Beitragsschuld aufgrund der streitgegenständlichen Erschließungsmaßnahme überhaupt die Möglichkeit, von den Klägern einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Solange eine Erschließungsanlage nicht endgültig hergestellt und die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden ist, kommt eine Verwirkung des Beitragserhebungsrechts der Gemeinde nicht in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 51). Überdies fehlt es an einem entsprechenden Verhalten der Beklagten, das darauf schließen lassen konnte, sie werde die Anlieger nicht mehr zu den Kosten einer Erschließung heranziehen. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, sie werde ihrer Pflicht (§ 20 Abs. 2 KAG) zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags nicht nachkommen. Vielmehr hatte sie der Bank, die den Immobilienerwerb der Kläger finanziert hat, bereits mit Schreiben vom 18.04.2005 mitgeteilt, „Der Schöne Weg“ sei noch nicht endgültig hergestellt worden und sie werde das Grundstück Nr. 30 nach der noch ausstehenden Herstellung der Straße zum Erschließungsbeitrag veranlagen. Schließlich können sich die Kläger auf eine Verwirkung oder sonstigen Vertrauensschutz auch deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie nicht geltend gemacht haben, im Vertrauen darauf, nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen zu werden, schutzwürdige Dispositionen getroffen zu haben. VII. Gegen die Höhe des jeweils festgesetzten Erschließungsbeitrags sind Bedenken von den Klägern weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 25.04.2024 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 28.943,57 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags für einen Abschnitt einer Erschließungsanlage. Sie sind Miteigentümer des im Stadtgebiet der Beklagten - im ehemals württembergischen Landesteil von Baden-Württemberg - gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. ..., Der Schöne Weg … . Das Grundstück hat eine Fläche von 1.334 m² und ist in Hanglage mit einem 1952 errichteten Wohnhaus bebaut. Es grenzt im Osten an die nur talseitig bebaute Straße „Der Schöne Weg“, die von der ca. 400 m nördlich gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden „R...-Straße“ abzweigt und knapp 1,7 km weiter südöstlich an der Gemarkungsgrenze … endet. Südlich des bebauten Grundstücks „Der Schöne Weg 5“ sind die hangseitig gelegenen Flächen an der Ost- bzw. - weiter südlich - der Nordseite des „Schönen Wegs“ - mit Ausnahme des bebauten Grundstücks „Der Schöne Weg 21“ - nach den Festsetzungen des am 01.07.1969 beschlossenen Bebauungsplans „Gebiet Oberhalb Schöner Weg“ von Bebauung freizuhalten und dürfen nur landwirtschaftlich bzw. kleingärtnerisch genutzt werden. Die auf der Talseite befindlichen Grundstücke liegen - soweit sie nicht anderweitig überplant wurden - bis heute im Geltungsbereich des am 14.03.1956 genehmigten Ortsbauplans „A...gebiet“, der - bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Ausbau Der Schöne Weg“ - auch Festsetzungen für die Straße „Der Schöne Weg“ im Bereich zwischen der „R...-Straße“ und der Einmündung der südlich des Grundstücks „Der Schöne Weg 24“ verlaufenden „S...straße“ enthielt. Unter anderem setzte der Ortsbauplan für die Straße „Der Schöne Weg“ in diesem Bereich durchgehend eine Straßenbreite von insgesamt 8,50 m fest. Nach einem zum Ortsbauplan gehörenden Regelquerschnitt sollte die Straße aufgeteilt werden in eine Fahrbahn mit einer Breite von 5,50 m, einen hangseitigen Gehweg mit 1,00 m Breite und einen talseitigen Gehweg mit einer Breite von 2,00 m. Durch den Bebauungsplan „K... - Nördlich L...-Straße“ vom 27.10.1994 wurde der Ortsbauplan „A...gebiet“ auf einer Teilstrecke von ca. 120 m zwischen den Gebäuden „Der Schöne Weg 10 und 20“ dahingehend geändert, dass ein Teil der Fahrbahnbreite des „Schönen Wegs“ als Wohnbaufläche ausgewiesen wurde, so dass in diesem Bereich eine festgesetzte Straßenbreite von 5,00 bis 5,50 m verblieb. Im Januar 2011 informierte die Stadtverwaltung der Beklagten den städtischen Bau- und Verkehrsausschuss darüber, dass für erforderlich gewordene Sanierungsarbeiten an Versorgungsleitungen stark in den Straßenkörper des „Schönen Wegs“ eingegriffen werden müsse. Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 19.07.2012 - in Unkenntnis der für die Straße bestehenden Festsetzungen im Ortsbauplan „A...gebiet“ - gemäß § 125 Abs. 2 BauGB die Herstellung der Straße von der Einmündung in die „R...-Straße“ bis zu dem südlich des Grundstücks der Kläger gelegenen Gebäude „Der Schöne Weg 56“. Darüber hinaus beschloss er die Bildung eines Erschließungsabschnitts gemäß § 37 Abs. 2 KAG. Die Bauarbeiten an dem ca. 640 m langen Teilstück des „Schönen Wegs“ zwischen der „R...-Straße“ und dem Gebäude „Der Schöne Weg 56“ wurden gemäß dem - mit Beschluss des Gemeinderats vom 28.11.2013 nochmals geänderten - Bauprogramm in den Jahren 2015 und 2016 ausgeführt. „Der Schöne Weg“ weist nach dem Ausbau im Bereich der beidseitig bebauten Straßenstrecke von der Einmündung in die „R...-Straße“ bis zur Grundstücksgrenze zwischen den Gebäuden „Der Schöne Weg 10 und 12“ eine Gesamtbreite von ca. 8,50 m (einschließlich eines einseitigen Gehwegs) auf. Ab dem Gebäude Nr. 12 wurde die Erschließungsanlage ohne Gehweg mit einer Fahrbahnbreite von ca. 4,00 bis 5,00 m - teilweise zuzüglich einer 1,00 m breiten befahrbaren Entwässerungsmulde - ausgebaut. Am 17.12.2019 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Ausbau Der Schöne Weg“, der die Straße im Bereich von der Einmündung in die „SCH...berges-Straße“ bis zum Gebäude „Der Schöne Weg 56“ entsprechend dem bereits erfolgten tatsächlichen Ausbau als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt. Mit (erneuter) Bekanntmachung vom 15.10.2021 setzte die Beklagte diesen Bebauungsplan rückwirkend zum 17.01.2020 in Kraft. Bereits am 24.11.2020 hatte der Gemeinderat einen erneuten Beschluss über die Bildung eines Abschnitts gefasst, der sich auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ausbau Der Schöne Weg“ erstreckt. Mit Bescheiden vom 26.10.2021 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern für das Grundstück Flst.-Nr. ... für die endgültige Herstellung eines Abschnitts der Erschließungsanlage „Der Schöne Weg“ (Teilstück ab Einmündung „R...-Straße“ bis auf Höhe des Grundstücks „Der Schöne Weg 56“) einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 28.943,57 EUR fest. Ausgegangen wurde von einem umlagefähigen Erschließungsaufwand in Höhe von 852.945,89 EUR, einer Verteilungsfläche von 58.968 m² und einem Beitragssatz von 14,46 EUR je m². Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung - EBS - ging die Beklagte von einer beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossfläche des streitgegenständlichen Grundstücks (vgl. § 6 Abs. 4 EBS) von 2.001 m² aus (Grundstücksfläche 1.334 m² + Grundstücksfläche 1.334 m² x GFZ 0,5). Die Kläger erhoben gegen die Beitragsbescheide am 10.11.2021 Widerspruch. Zur Begründung trugen sie zusammengefasst vor, der Ausbau des „Schönen Wegs“ in den Jahren 2015/2016 habe nicht zu einer erstmaligen Erschließung ihres Grundstücks geführt. Vielmehr sei dieses bereits seit dem Jahr 1952 mit einem Wohnhaus bebaut und entsprechend bereits vor Jahrzehnten erschlossen worden. In Wahrheit sei die abgerechnete Maßnahme erfolgt, um die leckgeschlagene Gasleitung des kommunalen Versorgungsbetriebs im Bereich des gebildeten Abschnitts zu erneuern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten Anwohner irgendwann Klarheit haben, ob sie noch mit einem Erschließungsbeitrag belastet würden. Darüber hinaus sei die vorgenommene Abschnittsbildung fehlerhaft, weil es keine Planung für den Ausbau der Straße jenseits des Gebäudes Nr. 56 gebe. Auch die Gemeindeprüfungsanstalt habe in einem Gutachten aus dem Jahr 2016 erhebliche Bedenken hinsichtlich der Beitragserhebung geäußert. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 16.11.2022 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ein Erschließungsbeitrag werde nicht für die erstmalige Erschließung erhoben, sondern für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage. Der betreffende Abschnitt des „Schönen Wegs“ sei erst durch den Ausbau 2015/2016 erstmalig hergestellt worden. Zuvor sei die Straße nur provisorisch angelegt und instandgehalten worden. Ein Bauprogramm für den gesamten Erschließungsabschnitt habe es vor dem streitgegenständlichen Ausbau nie gegeben. Ausweislich eines Planierungsplans aus dem Jahr 1947 und anderer Aktenbestandteile sei der damalige Feldweg Nr. 13, heute „Der Schöne Weg“, in den Jahren zwischen 1919 und 1926 lediglich zwischen der „R...-Straße“ und dem Grundstück „Der Schöne Weg 10“ ausgebaut worden. Für die von diesem Straßenteil erschlossenen Grundstücke seien Beitragsbescheide ergangen, die Beitragsschuld eines dieser Grundstücke sei abgelöst worden. Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung könnten diese Grundstücke nicht erneut zu einem Beitrag veranlagt werden. Sie seien jedoch in die Oberverteilung aufgenommen worden, weil die Ausbaustrecke bis zum Gebäude Nr. 10 aufgrund ihrer geringen Ausdehnung keinen selbstständigen Erschließungsabschnitt habe bilden können. Ein Ausbau des „Schönen Wegs“ entsprechend den Vorgaben des Ortsbauplans „A...gebiet“, der für eine Teilstrecke des nunmehr ausgebauten Abschnitts eine Straßenbreite von 8,50 m festgesetzt habe, sei nicht erfolgt. „Der Schöne Weg“ habe tatsächlich nur eine Breite von höchstens 6,00 m aufgewiesen. Einen planabweichenden Minderausbau habe das frühere württembergische Recht im Grundsatz nicht gekannt. Überdies wäre eine Abweichung von mindestens 1,50 m nicht mit den Grundzügen der Planung vereinbar gewesen. Die Regelung des § 20 Abs. 5 KAG stehe einer Beitragserhebung ebenfalls nicht entgegen. Denn eine Vorteilslage im Sinne dieser Vorschrift sei vor dem streitgegenständlichen Ausbau nie eingetreten, da es zuvor an einem Bauprogramm und einer merkmalsgerechten technischen Herstellung der Straße und ihrer Teileinrichtungen gefehlt habe. Erforderlich wäre im Übrigen das Bestehen einer Vorteilslage im Hinblick auf die gesamte Erschließungsanlage. Erst durch den am 24.11.2020 gefassten Beschluss über eine Abschnittsbildung sei die räumliche Ausdehnung der abzurechnenden Anlage verändert worden. Diese Abschnittsbildung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Bauprogramm für die Fortsetzungsstrecke (jenseits des Gebäudes Nr. 56) sei - entgegen der Auffassung der Gemeindeprüfungsanstalt - nicht erforderlich, weil die Straße in ihrem weiteren Verlauf bereits tatsächlich vorhanden sei. Die Abschnittsbildung sei auch keinen Bestimmtheitsbedenken (mehr) ausgesetzt, weil sie sich nunmehr an der Bebauungsplangrenze und damit an einem zulässigen rechtlichen Gesichtspunkt ausrichte. Die Kläger haben daraufhin am 28.11.2022 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, aus dem Gutachten der Gemeindeprüfungsanstalt ergebe sich, dass die Straße „Der Schöne Weg“ bereits vor Jahrzehnten den Merkmalen der Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahr 1969 entsprechend hergestellt worden sei. Es seien eine Teerdecke, Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen vorhanden gewesen. In der Gemeinderatsdrucksache 13/088/02 sei sogar ausdrücklich von einer „Erneuerung der Straßenbeleuchtung“ die Rede gewesen. Die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag widerspreche dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und sei nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG unzulässig. Eine Vorteilslage sei bereits vor 1969 eingetreten. Ausweislich eines Vermerks aus dem Jahr 1970 sei die Beklagte selbst davon ausgegangen, dass mit der Anbringung von sieben Auslegerleuchten möglicherweise eine Erschließungsbeitragspflicht entstanden sei. Auch seien 1959 bzw. 1961 Abwasserbeiträge abgerechnet worden. Ein gemeindliches Bauprogramm für den „Schönen Weg“ lasse sich, wovon auch die Gemeindeprüfungsanstalt ausgehe, aus dem faktisch geschaffenen, zu einem gewissen Abschluss gekommenen und jahrzehntelang unveränderten Herstellungszustand entnehmen. Der Beitragserhebung stehe zudem der Einwand der Verwirkung entgegen. Außerdem sei die Abschnittsbildung fehlerhaft erfolgt. Es sei nicht zu erkennen, dass die Beklagte ihr Ermessen nach § 37 Abs. 2 KAG ausgeübt habe. Überdies fehle es an einer hinreichend bestimmten Abschnittsgrenze. Der Treppenaufgang beim Gebäude Nr. 56 genüge den Anforderungen an ein örtlich erkennbares Merkmal nicht. Auch existiere keine Planung für einen weiteren, über den Abschnitt hinausgehenden Ausbau des „Schönen Wegs“. Schließlich hätte infolge der nur einseitigen Bebaubarkeit des „Schönen Wegs“ der Halbteilungsgrundsatz zur Anwendung kommen müssen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 10.10.2023 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht zusammengefasst ausgeführt, „Der Schöne Weg“ sei weder in seiner vollständigen Ausdehnung noch auf einer Teilstrecke eine vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (d. h. bis zum 29.06.1961) vorhandene und daher beitragsfreie Erschließungsanlage im Sinne von § 49 Abs. 6 KAG. Im ehemals württembergischen Landesteil habe nach dem Inkrafttreten der Neuen Allgemeinen Bauordnung bzw. der Württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910 sowie des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 eine Straße die Bestimmung zum Anbau und damit den Charakter einer „Baustraße“ nur erhalten können, wenn sie nach Maßgabe eines verbindlichen Ortsbauplans, Baulinienplans oder Bebauungsplans ausgebaut worden sei. Vorliegend sei zwar mit den Festsetzungen in dem am 14.03.1956 genehmigten Ortsbauplan „A...gebiet“ eine planungsrechtliche Grundlage für einen Teil der Straße gegeben gewesen. „Der Schöne Weg“ sei bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes aber nicht plangemäß hergestellt worden. Die im Ortsbauplan festgesetzte Straßenbreite von (durchgehend) 8,50 m sei vor 1961 und auch später bei Weitem nicht erreicht worden. Die tatsächliche Straßenbreite habe nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten vor dem Ausbau 2015/2016 bis auf Höhe des Gebäudes Nr. 10 ca. 6,00 m (mit talseitigem Gehweg) und ab dem Gebäude Nr. 12 zwischen 5,00 m und 6,50 m betragen. Den hierzu vorgelegten Aktenbestandteilen sei zu entnehmen, dass die Fahrbahn auch nach der Verbreiterungsmaßnahme 1959 im Mittel nur einen Durchmesser von 4,70 m aufgewiesen habe. Das Institut eines planabweichenden Minderausbaus (entsprechend § 125 Abs. 3 BauGB) sei im früheren württembergischen Recht nicht vorgesehen gewesen. Allenfalls könnten tatsächliche Abweichungen von planerischen Festsetzungen unschädlich sein, die so geringfügig gewesen seien, dass sie die Erschließungsfunktion der Straße nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigten. Letzteres habe der Verwaltungsgerichtshof schon bei einem Zurückbleiben des tatsächlichen Ausbaus auf einer kurzen Strecke um 0,50 m gegenüber der festgesetzten Straßenbreite verneint. Im vorliegenden Fall eines Minderausbaus von 2,50 bis 3,50 m und damit rund einem Drittel der festgesetzten Straßenbreite könne von einer geringfügigen Abweichung keine Rede sein. Der Beitragserhebung stehe auch § 20 Abs. 5 KAG nicht entgegen. Denn „Der Schöne Weg“ sei vor dem Ausbau 2015/2016 nicht den Herstellungsmerkmalen der früheren Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten entsprechend endgültig (technisch) hergestellt worden und eine Vorteilslage somit nicht eingetreten. Gemäß § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 15.06.1961 in der Fassung vom 06.07.1965 hätten endgültig hergestellte Anbaustraßen jedenfalls eine den Verkehrserfordernissen entsprechende Straßendecke und eine Straßenentwässerung aufweisen müssen. Bei dem „Schönen Weg“ handele es sich bei natürlicher Betrachtungsweise in seiner gesamten Länge vom Einmündungsbereich in die „R...-Straße“ bis zur Gemarkungsgrenze um eine einheitliche Erschließungsanlage. Diese habe weder über eine den Verkehrserfordernissen entsprechende Straßendecke noch über eine Straßenentwässerung verfügt; auch in dem später gebildeten Erschließungsabschnitt sei beides nicht der Fall gewesen. Der Begriff der Fahrbahndecke setze eine seitliche Begrenzung der Straße, d. h. eine Randeinfassung voraus. Ausweislich der in den Behördenakten enthaltenen Fotodokumentation des Zustands der Straße vor dem Ausbau 2015/2016 sei eine Randbefestigung nur auf Teilstrecken der Straße vorhanden gewesen. Die Bilder zeigten, dass „Der Schöne Weg“ an zahlreichen Stellen in Richtung der Böschung sowie der Anliegergrundstücke „ausgefranst“ gewesen sei und keinen Randstein aufgewiesen habe. Die Straßenoberfläche sei in diesen Randbereichen (erkennbar) nicht vor einem Wegbrechen bzw. einer Überwucherung geschützt gewesen. Zugleich habe es ersichtlich an einer fertiggestellten Teileinrichtung Straßenentwässerung gefehlt. Ausweislich der Lichtbilder habe „Der Schöne Weg“ über weite Strecken keine Einlaufschächte aufgewiesen. Auch habe es an einer durchgehenden Straßenrinne oder vergleichbaren Einrichtungen (Gräben/Mulden) gefehlt, die eine Ableitung und Führung des Oberflächenwassers zu etwaig vorhandenen Einlaufschächten hätten ermöglichen und eine Entwässerung der Straße auf die angrenzenden Grundstücke durchgehend hätten verhindern können. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung sei vor dem streitgegenständlichen Ausbau zudem nur bis auf Höhe des Gebäudes Nr. 10 ein Mischwasserkanal verlegt gewesen, über welchen (auch) Niederschlagswasser habe abgeleitet werden können. Der bergseitig vorhandene Entwässerungsgraben habe nach den ohne Weiteres einleuchtenden Erklärungen der Beklagten nicht der Entwässerung des „Schönen Wegs“ gedient, sondern dem Auffangen des von der A... in Richtung Straße abfließenden Hangwassers. Eine Ableitung auch des Straßenoberflächenwassers über diesen Graben hätte ein einheitliches Gefälle des „Schönen Wegs“ vorausgesetzt, welches nach den Lichtbildern und dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten nicht gegeben gewesen sei. Die jedenfalls nach den Merkmalsregelungen der Erschließungsbeitragssatzungen ab 1967 zusätzlich obligatorischen ausreichenden Beleuchtungseinrichtungen seien im „Schönen Weg“ bis zum Ausbau 2015/2016 ebenfalls nicht (durchgehend) vorhanden gewesen. Den Lichtbildern könne entnommen werden, dass es auf längeren Teilstrecken des Wegs an Straßenlaternen gefehlt habe. Eine merkmalsgerechte Ausleuchtung der gesamten, ca. 2 km langen Erschließungsanlage oder auch nur des hergestellten Abschnitts sei daher trotz der teilweise vorhandenen und in einzelnen Bereichen - auch im Bereich des klägerischen Grundstücks - bereits in den 1960er Jahren im Wege der Kostenspaltung abgerechneten Beleuchtungsanlagen nicht gegeben gewesen. Der sog. Halbteilungsgrundsatz finde auf den „Schönen Weg“ keine Anwendung. Denn der Ausbau des „Schönen Wegs“ sei auf den für eine hinreichende Erschließung der talseitigen Grundstücke unerlässlichen Umfang beschränkt worden. Mit ihrer aktenkundigen Einschätzung, die Ausbaubreite der Fahrbahn von 4,10 m bis 5,00 m sei zur Ermöglichung eines gefahrfreien Begegnungsverkehrs für die hinreichende Erschließung schlechthin erforderlich und damit unerlässlich, bewege sich die Beklagte im Rahmen der ihr zustehenden Einschätzungsprärogative. Auch die von ihr im Jahr 2020 vorgenommene Abschnittsbildung nach § 37 Abs. 2 KAG halte einer rechtlichen Nachprüfung stand. Der Abschnittsbildungsbeschluss vom 24.11.2020 leide nicht an Ermessensfehlern oder Bestimmtheitsmängeln. Aus der Beschlussvorlage 20/095/01 des Gemeinderats vom 15.10.2020 folge zweifelsfrei, dass die Beklagte eine Abschnittsbildung habe vornehmen wollen. Die Ermessensausübung sei damit hinreichend dokumentiert worden. Dass die Beklagte sachfremde Erwägungen angestellt hätte, sei nicht erkennbar. Auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten sei gegen die Abschnittsbildung nichts zu erinnern. Die Beklagte habe sich - wie in § 37 Abs. 2 Satz 2 KAG ausdrücklich vorgesehen - an einem rechtlichen Gesichtspunkt, nämlich den Grenzen des Bebauungsplans „Ausbau Der Schöne Weg“ vom 17.12.2019, orientiert. Der Abschnittsbildungsbeschluss vom 24.11.2020 sei - entgegen der Auffassung der Klägerin und der Gemeindeprüfungsanstalt - auch nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil es an einem Bauprogramm für die weitergehende (Rest-)Strecke des „Schönen Wegs“ gefehlt habe. Ein solches Erfordernis ergebe sich weder aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 KAG noch aus den Gesetzesmaterialien oder dem Sinn und Zweck der Abschnittsbildung bzw. den ihr gezogenen rechtlichen Grenzen, d. h. insbesondere dem Willkürverbot. Zwar ließe sich für das Erfordernis eines die Erschließungsanlage in ihrer gesamten Ausdehnung umfassenden Bauprogramms argumentieren, dass der im Hinblick auf das Willkürverbot notwendigen Kostenprognose andernfalls die Grundlage fehlen könnte. Ein Bauprogramm für die Reststrecke der Erschließungsanlage sei aber jedenfalls dann entbehrlich, wenn die weitergehende Straße bereits tatsächlich angelegt sei und - wie im Fall des „Schönen Wegs“ - die Trassenführung und Breite der Reststrecke einschließlich etwaiger Teileinrichtungen durch die Topografie (hier die Böschung der A...) und die vorhandene Bebauung weitgehend vorbestimmt seien. Denn in einem solchen Fall seien die flächenmäßige Ausdehnung der weiteren Abschnitte der Erschließungsanlage und die Teileinrichtungen, d. h. Gehwege, Parkbuchten und dergleichen, durch den tatsächlichen (provisorischen) Ausbauzustand im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschnittsbildungsbeschlusses bereits in einer Weise vorgezeichnet, die der Gemeinde eine tragfähige Kostenprognose ermögliche. Etwaige ausstattungsbedingte Kostenunterschiede ergäben sich unter solchen Umständen in erster Linie aus technischen Gründen (Hangsicherung, Straßenuntergrund usw.), über die auch ein Bauprogramm regelmäßig keinen Aufschluss gebe. Die erfolgte Abschnittsbildung verstoße auch nicht gegen das Willkürverbot. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe eine Abschnittsbildung nicht dazu führen, dass die Herstellungskosten einer Teilstrecke um mehr als ein Drittel höher seien als die Herstellungskosten der anderen Teilstrecke. Die im Zusammenhang mit dem ersten Abschnittsbildungsbeschluss im Jahr 2012 angestellte Kostenprognose der Beklagten genüge diesen Anforderungen. Anhaltspunkte dafür, dass die prognostischen Erwägungen fehlerhaft gewesen wären, z. B. weil in einem Abschnitt des „Schönen Wegs“ mit bedeutend höheren Aufwendungen für die Hangsicherung hätte gerechnet werden müssen, seien nicht ersichtlich. Die Beklagte sei unter den hier gegebenen Umständen (vergleichbare Topografie, Bebauung und Grundstückssituation) nicht gehalten gewesen, eine auf den Quadratmeter Straßenfläche bezogene präzise Kostenermittlung für die unterschiedlichen Teilstrecken des „Schönen Wegs“ vorzunehmen. Auch sei es rechtlich unbedenklich, dass die Beklagte mit dem zweiten Abschnittsbildungsbeschluss im Jahr 2020 nicht ausdrücklich eine neue Kostenprognose angestellt habe. Denn es sei in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte anzunehmen, dass der Gemeinderat sich die zum ersten Abschnittsbildungsbeschluss angestellten Erwägungen zu eigen gemacht habe. Etwaige preissteigerungsbedingte Mehrkosten, die sich in den Jahren zwischen 2012 und 2020 ergeben haben könnten, wären für die Prognose ohnehin unbeachtlich gewesen. Unabhängig von der Wirksamkeit des ersten Abschnittsbildungsbeschlusses sei davon auszugehen, dass der Beitragserhebung nicht die Festsetzungsverjährung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG, § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO entgegenstehe. Auch auf eine Verwirkung des Beitragsanspruchs könnten sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen. Gegen das ihnen am 20.10.2023 zugestellte Urteil haben die Kläger am 01.11.2023 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit ihrer Berufungsbegründung wiederholen sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und tragen ergänzend vor, bei der Straße „Der Schöne Weg“ handele es sich um eine vorhandene Straße, da der Minderausbau dieser Straße den Grundzügen der Planung entsprochen habe. Insoweit werde auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.05.2023 - 9 LB 225/20 -) Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe § 20 Abs. 5 KAG einer Beitragsfestsetzung im vorliegenden Fall entgegen. Aus dem Gutachten der Gemeindeprüfungsanstalt vom 30.08.2016 ergebe sich, dass die Straße als Erschließungsanlage bereits seit Jahrzehnten technisch endgültig fertiggestellt gewesen sei und insbesondere über eine den Verkehrserfordernissen entsprechende Straßendecke, Entwässerung und Beleuchtung verfügt habe. Das Gutachten der Sachverständigensozietät Dr. Sch... bestätige, dass die Straße in den sechziger Jahren einen Asphaltbelag mit einer Schichtdicke von bis zu 12 cm erhalten habe. Auf das Erfordernis einer seitlichen Begrenzung der Straße mittels einer Randeinfassung könne es für die Vorteilslage nicht ankommen, da hierfür eine objektive und keine rechtliche Betrachtungsweise maßgebend sei. Aus Sicht eines objektiven Betrachters sei es nicht notwendig, dass eine Straße mit einer Randeinfassung versehen sei. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund der vorgegebenen Topographie. Dabei sei bei der Betrachtung auch in den Blick zu nehmen, dass die Straße aufgrund eines sehr langen Zeitablaufs unverändert geblieben sei. Auch aus diesem Umstand dürfe ein objektiver Betrachter schließen, dass die Anlage endgültig fertiggestellt sei. Das Fehlen einer Straßenentwässerung stehe der Annahme einer Vorteilslage ebenfalls nicht entgegen. Auch insoweit sei auf einen objektiven Betrachter und die lange Zeitdauer des Zustands der streitgegenständlichen Straße abzustellen. Der vorhandene bergseitige Entwässerungsgraben möge zwar für den Ablauf des Hangwassers vorgesehen gewesen sein, er habe aber gleichzeitig auch der Entwässerung der streitgegenständlichen Straße gedient. Auf das Vorhandensein eines entsprechenden Gefälles komme es insoweit nicht an, da das Wasser habe versickern können. Auch die Straßenbeleuchtung sei vorhanden gewesen. Hierfür seien teilweise bereits in den 1960er Jahren Erschließungsbeiträge bezahlt worden. Auch aus einem Schreiben an den Oberbürgermeister der Beklagten vom 09.06.1981, in dem von Unterhaltungsmaßnahmen des Tiefbauamtes die Rede sei, ergebe sich, dass die Straße zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden habe. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 26.04.2023 - 3 K 3067/21 - komme es für den Eintritt der Vorteilslage auf die Erkennbarkeit aus der Sicht eines objektiven Betrachters an, nicht aber auf die Frage, ob ein Bauprogramm vorhanden sei. Darüber hinaus sei die von der Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung fehlerhaft. Diese erfülle nicht die Vorgaben einer Bildung des Abschnitts nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten. Die von der Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung sei entsprechend der bis zum Gebäude Nr. 56 erfolgten Sanierung der Gasleitungen vorgenommen worden. Insoweit sei nicht zu erkennen, dass die Beklagte bei der Abschnittsbildung ein Ermessen ausgeübt habe. Die Abschnittsbildung erfordere außerdem ein Bauprogramm für die weitergehende Straße „Der Schöne Weg“. Ohne ein Bauprogramm sei es nicht ausgeschlossen, dass die Erschließungsbeiträge für die nicht an den Abschnitt angrenzenden Grundstücke geringer seien. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10.10.2023 - 10 K 3129/22 - zu ändern und die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 26.10.2021 und deren Widerspruchsbescheide vom 16.11.2022 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, das von den Klägern angeführte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts beziehe sich auf einen Minderausbau nach § 125 Abs. 3 BauGB; eine entsprechende Regelung habe es im früheren württembergischen Recht nicht gegeben. Aus dem von den Klägern angeführten Gutachten der Sachverständigensozietät Dr. Sch... ergebe sich entgegen dem Vortrag der Kläger, dass es vor dem streitgegenständlichen Ausbau an einer satzungsgemäßen Fahrbahndecke gefehlt habe. Im gesamten Erschließungsabschnitt seien am 26.02.2015 durch einen Sachverständigen insgesamt acht Bauwerksöffnungen vorgenommen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der vorhandene Aufbau lediglich aus einer so genannten Packlage mit Tränkdecke und einer dünnen Asphaltschicht bestanden habe. Lediglich an zwei Öffnungen habe eine Asphaltschicht von ca. 12 cm vorgelegen. Eine Vorteilslage im Sinne des § 20 Abs. 5 KAG sei nicht eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - genüge für die Vorteilslage nicht das individuelle Erschlossensein des veranlagten Grundstücks durch eine auf seiner Höhe technisch fertiggestellte Erschließungsanlage, sondern es sei auf den gesetzlich geregelten Ermittlungsraum abzustellen, d. h. in der Regel auf die einheitliche Erschließungsanlage in ihrer gesamten Länge. Die Vorteilslage trete also nicht bereits dann ein, wenn lediglich eine von der Gemeinde geplante Teilstrecke einer selbständigen Erschließungsanlage fertiggestellt sei, ohne dass diese im Wege der Abschnittsbildung verselbständigt worden sei. Dies gelte auch dann, wenn sich die konkrete Ausbauplanung der Gemeinde allein auf das Teilstück erstreckt und es für die weitergehende Strecke (noch) keine Planung gegeben habe. So verhalte es sich hier. Erst mit der wirksamen Abschnittsbildung am 24.11.2020 habe sich die Teilstrecke rechtlich verselbständigen und die Vorteilslage im Sinne des § 20 Abs. 5 KAG eintreten können. Im Übrigen habe es für den betreffenden gesamten Erschließungsabschnitt vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Ausbau Der Schöne Weg“ weder einen Bebauungsplan noch ein Bauprogramm gegeben. Somit habe es bereits an einer planungsrechtlichen Grundlage gefehlt, welche Voraussetzung für das Entstehen der Vorteilslage sei. Unabhängig davon habe die Erschließungsanlage „Der Schöne Weg“ vor dem Abschluss der Ausbauarbeiten im Jahr 2016 zu keinem Zeitpunkt einen Ausbauzustand erreicht, der den jeweils satzungsgemäß festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprochen habe. Anders als von den Klägern angenommen, sei vorliegend die Kostenprognose für die endgültige Fertigstellung der Reststrecke weitgehend vorherbestimmt. Die Erschließungsanlage „Der Schöne Weg“ setze sich gleichermaßen wie im abgerechneten Erschließungsabschnitt fort. Die Ausbaubreite sei durch die vorhandene Bebauung und das angrenzende Hanggelände des Sch...berges/der A... vorgegeben. Hieraus ergebe sich unweigerlich, dass die Erschließungsanlage mit der gleichen Ausbaubreite fortgesetzt werden müsse. Eine andersartige Fortsetzung der Erschließungsanlage sei auch aufgrund der bestehenden Eigentumsverhältnisse und aus geologischen Gründen nicht möglich. Dem Senat liegen die Behördenakten der Beklagten und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.