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Urteil

2 S 140/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:1218.2S140.22.00
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Leitsätze
1. Zu den rechtlichen Anforderungen an die Prüfung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Falle von gewährender Staatstätigkeit.(Rn.62) 2. Die Regelung in § 28 Abs. 1 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse (juris: PostBKKSa), wonach Mitglieder der Grundversicherung, die aus dem funktionalen Bereich der Postnachfolgeunternehmen/Postnachfolgeeinrichtungen (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG, Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, Museumsstiftung Post und Telekommunikation) oder aus dem Dienst der Bundesrepublik Deutschland ausscheiden und zu einem anderen Dienstherrn wechseln, einen Ausgleichszuschlag für den Verwaltungsaufwand der Postbeamtenkrankenkasse (bei der sie weiterhin krankenversichert sind) zu tragen haben, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. (Rn.64)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2021 - 6 K 2269/19 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den rechtlichen Anforderungen an die Prüfung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Falle von gewährender Staatstätigkeit.(Rn.62) 2. Die Regelung in § 28 Abs. 1 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse (juris: PostBKKSa), wonach Mitglieder der Grundversicherung, die aus dem funktionalen Bereich der Postnachfolgeunternehmen/Postnachfolgeeinrichtungen (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG, Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, Museumsstiftung Post und Telekommunikation) oder aus dem Dienst der Bundesrepublik Deutschland ausscheiden und zu einem anderen Dienstherrn wechseln, einen Ausgleichszuschlag für den Verwaltungsaufwand der Postbeamtenkrankenkasse (bei der sie weiterhin krankenversichert sind) zu tragen haben, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. (Rn.64) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2021 - 6 K 2269/19 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.11.2018 über die Festsetzung des erhöhten Ausgleichszuschlags im Jahre 2019 und ihr entsprechender Widerspruchsbescheid vom 14.03.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage somit zu Unrecht stattgegeben. Die Erhebung eines sogenannten Ausgleichszuschlags vom Kläger für den bei der Postbeamtenkrankenkasse für die Bearbeitung der Grundversicherung anfallenden Verwaltungsaufwand ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden (A.). Auch die Höhe des Ausgleichszuschlags für das hier streitgegenständliche Jahr 2019 entspricht den gesetzlichen (satzungsrechtlichen) Vorgaben (B.). A. I. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Ausgleichszuschlags ist § 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.05.2018 (96. Änderung) iVm § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Abrechnung und Verteilung des Verwaltungsaufwands der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse - Postbeamtenkrankenkassen-Verwaltungs-aufwandsverordnung - vom 05.01.2016 (BGBl. I S. 37, im Folgenden: PBeaKK-VerwAufwVO), die auf der gesetzlichen Verordnungsermächtigung des § 26k des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost - Bundesanstalt-Post-Gesetz - in der Fassung vom 28.05.2015 (im Folgenden: BAPostG) beruht. Danach werden die der Bundesanstalt aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und der nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BAPostG anfallende Gewinnzuschlag (Verwaltungsaufwand) abgerechnet und von der Postbeamtenkrankenkasse, der Bundesanstalt, den Postnachfolgeunternehmen, dem Bund und anderen Dienstherren sowie den Mitgliedern der Postbeamtenkrankenkasse getragen (§ 26k Satz 1 BAPostG). Das Bundesministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Abrechnung des Verwaltungsaufwands und die Verteilung des Verwaltungsaufwands auf die Kostenträger sowie das Nähere zur Kostenerstattung nach § 26d Abs. 3 Satz 1 (§ 26k Satz 2 BAPostG). Die auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassene Rechtsverordnung sieht in § 2 Abs. 4 PBeaKK-VerwAufwVO vor, dass für Mitglieder und mitversicherte Angehörige der Grundversicherung (der Postbeamtenkrankenkasse), die keinem Aufwandsträger zuzurechnen sind, das 1,4-fache des Aufwands angesetzt wird, der für die Bearbeitung der Grundversicherung bei einer gemeinsamen Bearbeitung von Beihilfe und Grundversicherung entstehen würde (Satz 1). Hiervon trägt die Bundesrepublik Deutschland das 0,4-fache (Satz 2). Den übrigen Verwaltungsaufwand trägt die Postbeamtenkrankenkasse und legt ihn nach Maßgabe ihrer Satzung auf die Mitglieder nach Satz 1 um (Satz 3). Aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 PBeaKK-VerwAufwVO ergibt sich ferner, dass zunächst die Bundesanstalt den Verwaltungsaufwand aus der Grundversicherung nach bestimmten Maßgaben trägt und sie ihn in einem zweiten Schritt für die Mitglieder und mitversicherten Angehörigen der Grundversicherung auf im Einzelnen benannte Aufwandsträger anteilig umlegt. Als Aufwandsträger sind die Postnachfolgeunternehmen, die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland aufgeführt. Zuordnungsbegründend wirkt dabei ein Dienstverhältnis zwischen dem jeweiligen Mitglied und einem Aufwandsträger bzw. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Dienstherrn gegenüber dem Mitglied durch eines der genannten Postnachfolgeunternehmen (vgl. dazu § 1 Abs. 1 Satz 1 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG -). Auf dieser gesetzlichen Grundlage wird nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten von den Mitgliedern der Grundversicherung ein Ausgleichszuschlag erhoben, wenn deren Verwaltungsaufwand nicht von der Deutsche Post AG, der Deutsche Postbank AG, der Deutsche Telekom AG, der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, der Museumsstiftung Post und Telekommunikation oder der Bundesrepublik Deutschland zu tragen ist. Ein Ausgleichszuschlag wird auch nicht erhoben, sofern der Verwaltungsaufwand von anderer Seite getragen wird (§ 28 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Der Ausgleichszuschlag wird mit dem Ziel der Deckung des für die Mitglieder und deren mitversicherten Angehörigen entstandenen Verwaltungsaufwands berechnet (§ 28 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). Danach wird nach dem dargestellten Regelungssystem von Mitgliedern, die nicht einem der genannten Aufwandsträger zugeordnet werden können, weil sie im Dienst eines anderen Dienstherrn stehen, der den Verwaltungsaufwand nicht freiwillig übernimmt, ein Ausgleichszuschlag zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. Der Kläger steht unstreitig in einem Dienstverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit, einer rechtsfähigen bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 Abs. 1 SGB III), die eine eigene Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BBG besitzt und deshalb der mittelbaren Bundesverwaltung zuzuordnen ist. Diese zählt unstreitig nicht zu den im Einzelnen benannten Aufwandsträgern, und die Bundesagentur trägt auch nicht den Verwaltungsaufwand für den Kläger, sodass dieser nach den dargestellten Regelungen selbst den Ausgleichszuschlag zu zahlen hat. Die Höhe dieses monatlichen Ausgleichszuschlags betrug im Jahre 2019 für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen - wie den Kläger - 51,78 EUR (vgl. § 28 Abs. 4 der Satzung iVm dem Anhang 1 „Beitragstabellen für die Grundversicherung“ unter Nr. 1.7). II. Die dargestellten Regelungen, wonach Mitglieder der Grundversicherung, die aus dem funktionalen Bereich der Postnachfolgeunternehmen/Postnachfolgeeinrichtungen oder aus dem Dienst der unmittelbaren Bundesverwaltung ausscheiden und zu einem anderen Dienstherrn wechseln, einen Ausgleichszuschlag für den Verwaltungsaufwand der Postbeamtenkrankenkasse (bei der sie weiterhin krankenversichert sind) zu tragen haben, verstößt - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 1 BvL 10/11, u.a. - juris Rn. 96). Verlangt wird eine Gleichbehandlung nur für „wesentlich Gleiches“. An dieser Voraussetzung fehlt es bei Bestimmungen, die verschiedenen rechtlichen Ordnungsbereichen zugehörig sind und in anderen systematischen Zusammenhängen stehen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 - juris Rn. 63). Davon ausgehend kann der Auffassung der Beklagten, § 28 Abs. 1 der Satzung regele bereits nicht „wesentlich Gleiches“, nicht gefolgt werden, da die dargestellten Bestimmungen nicht verschiedenen rechtlichen Ordnungsbereichen zugehörig sind und auch nicht in (ganz) anderen systematischen Zusammenhängen stehen. Die Ungleichbehandlung liegt - so zu Recht das Verwaltungsgericht - darin, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger, der im Dienst der Bundesagentur für Arbeit und damit nicht im Dienst eines Aufwandsträgers im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, § 2 Abs. 2 PBeaKK-VerwAufwVO steht, einen Ausgleichszuschlag erhebt, Mitglieder, die im Dienst eines solchen Aufwandsträgers stehen - beispielsweise bei den Bundesministerien beschäftigte unmittelbare Bundesbeamte - hingegen keinen Ausgleichszuschlag zu leisten haben. Anknüpfend an die Dienstverhältnisse der bei der Postbeamtenkrankenkasse versicherten ehemaligen Postbeamten, die aus der Grundversicherung denselben Leistungsumfang beziehen, setzt § 28 Abs. 1 der Satzung unterschiedliche Rechtsfolgen hinsichtlich der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags. 2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beruht die dargestellte Ungleichbehandlung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen des Gesetzgebers. a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Grundsätzlich ist der Gesetzgeber frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Das Gericht kann dabei nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvL 10/11, u.a. - juris Rn. 96). Knüpft eine Ungleichbehandlung nicht an personenbezogene, sondern - wie hier - an situationsgebundene Kriterien an und enthält zudem keine Differenzierungsmerkmale, die in der Nähe des Art. 3 Abs. 3 GG angesiedelt sind, steht dem Gesetzgeber ein größerer Regelungsspielraum offen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Betroffenen die Anwendung der eine Ungleichbehandlung auslösenden Regelung durch Gebrauchmachen einer Wahlmöglichkeit beeinflussen oder gar ausschließen können. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es zudem wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, u.a. - juris Rn. 111; Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvL 10/11, u.a. - juris Rn. 97 jeweils mwN). Der Gesetzgeber hat zudem bei der gewährenden Staatstätigkeit weitgehende Freiheit, darüber zu entscheiden, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, wobei er seine Leistungen auch hier nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm aber in weitem Umfang zu Gebote, solange sich die Regelung nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvF 4/05 - juris Rn. 88; vgl. auch Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvL 10/11, u.a. - juris Rn. 97 zur weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Besoldungs- und Versorgungsrecht). Im Übrigen lassen sich genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. hierzu nochmals BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvL 10/11, u.a. - juris Rn. 97). b) Nach diesen Grundsätzen bemisst sich die Rechtfertigung für die differenzierte Erhebung des Ausgleichszuschlags nicht nach strengeren Verhältnismäßigkeitsanforderungen. aa) Das dargestellte System des Ausgleichszuschlags ist - so zu Recht die Beklagte - dem Bereich der gewährenden Staatstätigkeit zuzurechnen. Danach tragen die in § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung im Einzelnen aufgeführten Aufwandsträger die Verwaltungskosten der Postbeamtenkrankenkasse für die bei ihnen beschäftigten ehemaligen Postbeamten (und die entsprechenden Versorgungsempfänger); sie übernehmen damit im Ergebnis für diese Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse einen Teil ihrer Krankenversicherungskosten. Der Charakter einer freiwilligen Sozialleistung zeigt sich mit anderen Worten darin, dass ein Großteil der Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse von den Verwaltungskosten für ihre Krankenversicherung entlastet wird, die bei einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis über eine Krankenversicherung in aller Regel vom Versicherungsnehmer zu tragen sind. Dass von den übrigen Mitgliedern der Postbeamtenkrankenkasse, die aus dem Dienst eines der genannten Aufwandsträger ausscheiden und zu einem anderen Dienstherrn wechseln, der Verwaltungskostenanteil in Form eines Ausgleichszuschlags erhoben wird und für diese der „Normalzustand“ gilt, stellt die Zuordnung zum Bereich der gewährenden Staatstätigkeit demgegenüber nicht in Frage. Dementsprechend genügt nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für diese gewährende Staatstätigkeit eine großzügige Prüfung. bb) Auch ist eine Verschärfung des Prüfungsmaßstabs aufgrund von Freiheitsrechten nicht geboten. Art. 14 Abs. 1 GG ist durch die Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichszuschlags nach einem Dienstherrnwechsel von vornherein nicht betroffen. Die Auferlegung der Verwaltungskosten für ihre Krankenversicherung beeinträchtigt die Vermögensverhältnisse der betroffenen Mitglieder der Beklagten nicht so grundlegend, dass sie eine erdrosselnde Wirkung entfaltet. Auch das aus Art. 2 Abs. 1 GG zu entnehmende Gebot, nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu Geldleistungen herangezogen zu werden, verlangt keine strengere Gleichheitsprüfung. Zwar enthält Art. 2 Abs. 1 GG insbesondere auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot, das dahingeht, nicht mit einer unverhältnismäßigen Geldleistungspflicht belegt zu werden (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, u.a. - juris Rn. 117). Insoweit begründet die Pflicht zur Zahlung eines Ausgleichszuschlags zwar einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, eine erhebliche Beeinträchtigung von Freiheitsrechten liegt darin jedoch nicht. Es unterbleibt im Kern lediglich die Gewährung eines sozialen Privilegs. cc) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann eine Verschärfung des Prüfungsmaßstabs auch nicht damit begründet werden, dass das Differenzierungskriterium des § 28 Abs. 1 der Satzung - und damit die Anknüpfung an einen Wechsel aus dem Dienst eines der genannten Aufwandsträgers zu einem anderen Dienstherrn - für den Kläger nicht verfügbar gewesen sei bzw. für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse generell nicht verfügbar sei. Denn die betroffenen Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse, die aus dem Dienst eines der genannten Aufwandsträger ausscheiden und zu einem anderen Dienstherrn wechseln, treffen insoweit im Regelfall eine freiwillige Entscheidung und können deshalb im Sinne einer Wahlmöglichkeit selbst beeinflussen und entscheiden, ob in ihrem Fall die die Ungleichbehandlung auslösende Regelung in § 28 Abs. 1 der Satzung zur Anwendung kommt oder nicht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvL 10/11, u.a. - juris Rn. 97). Die Beklagte hat erläutert, dass im Bereich der Postnachfolgeunternehmen und insbesondere bei der Deutschen Telekom AG, bei der der Kläger beschäftigt war, die ständige Verwaltungspraxis besteht, eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn nicht gegen den Willen des jeweiligen Beamten vorzunehmen. Dies zeigt exemplarisch auch der Fall des Klägers, der mit seinem Einverständnis aus dem Dienst der Deutschen Telekom AG zur Bundesagentur für Arbeit gewechselt hat. Auch der Kläger hat nicht behauptet, dass ehemalige Postbeamte aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen ohne deren Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn versetzt worden seien bzw. dass ihm solche Fälle bekannt geworden seien. Bei lebensnaher Betrachtung kann deshalb angenommen werden, dass die Versetzung eines ehemaligen Postbeamten aus dem Bereich der in § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung genannten Aufwandsträger zu einem anderen Dienstherrn im Regelfall nicht ohne dessen Zustimmung erfolgt, zumal der aufnehmende Dienstherr kein Interesse daran hat, ehemalige Postbeamte gegen deren ausdrücklich erklärten Willen zu beschäftigen. Dementsprechend kann allenfalls für äußerst seltene Ausnahmefälle angenommen werden, das Differenzierungskriterium des § 28 Abs. 1 der Satzung sei für den jeweiligen ehemaligen Postbeamten nicht verfügbar (gewesen). Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Verwaltungsgerichts, auf Grundlage von § 4 Abs. 5 PostPersRG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 BBG und § 15 Abs. 2 BeamtStG könnten ehemalige Postbeamte nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen eine Versetzung durch ihren bisherigen Dienstherrn zu einem anderen Dienstherrn nicht grundsätzlich verhindern, dementsprechend könnte ein Aufwandsträger einen in seinem Dienst stehenden Beamten grundsätzlich auch ohne dessen Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn versetzen. Da die satzungsrechtliche Pflicht für den Kläger, den Ausgleichszuschlag selbst zu tragen, und damit die Anwendung der in § 28 Abs. 1 der Satzung vorgesehenen Ungleichbehandlung auf der Versetzung des Klägers zur Bundesagentur für Arbeit und danach auf seinem Dienstherrnwechsel mit Wirkung vom 01.12.2017 beruht, beurteilt sich die Frage, ob die satzungsrechtliche Differenzierung für die ehemaligen Postbeamten verfügbar war, konsequenterweise nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage; Ende des Jahres 2017 konnte der Kläger bzw. konnten die übrigen Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse - wie dargelegt - im Regelfall die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn aber maßgeblich beeinflussen. Die Verwaltungspraxis, wonach eine Versetzung nicht gegen den Willen des betroffenen Beamten erfolgte, überlagerte im Sinne einer Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG die abstrakten Regelungen des Beamtenrechts. Soweit das Verwaltungsgericht sinngemäß die „Verfügbarkeit“ der Entscheidung des Klägers zum Wechsel seines Dienstherrn und damit die Freiwilligkeit seiner Versetzung zur Bundesagentur für Arbeit mit der Argumentation in Frage stellt, im Hinblick auf den Personalabbau bei den Postnachfolgeunternehmen nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost bestünden dort keine ausreichenden Beschäftigungsmöglichkeiten für die Beamten, so dass „der Versetzung weg von einem Postnachfolgeunternehmen regelmäßig eine qualitativ andersartige Interessen- und Drucklage zugrunde liege als noch früher dem Wechsel von der Deutschen Bundespost hin zu einer anderen Verwendung“, ist dies rechtlich nicht durchgreifend. Zwar ist nicht zu bestreiten, dass die Postbeamten nach den mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost verbundenen Umwälzungen „gute Gründe“ für einen Dienstherrnwechsel und für die Aufnahme einer anderweitigen sinnvollen Beschäftigung hatten. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Postnachfolgeunternehmen - so auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung - durchaus die Möglichkeit hatten und haben, auf die bei ihnen beschäftigten ehemaligen Postbeamten „psychischen Druck“ in Richtung eines Dienstherrnwechsels auszuüben, etwa indem sie keine sinnvolle Verwendung in Nähe des Wohnsitzes des Beamten anbieten. Die Verfügbarkeit des Differenzierungskriteriums im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird allerdings durch solche Motivationslagen der ehemaligen Postbeamten nicht durchgreifend in Frage gestellt. So hat etwa auch der Kläger seiner Versetzung unter dem 13.09.2017 ausdrücklich zugestimmt und durch seine Unterschrift bestätigt, dass er das Informationsblatt zur Versetzung mit allen wesentlichen Informationen erhalten und die Möglichkeit gehabt habe, die Inhalte mit einem Berater zu besprechen. In diesem Informationsblatt ist ausdrücklich aufgeführt, dass nach der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse bei einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn zwar die Krankenversicherung beibehalten werden kann, jedoch ein von der Zahl der versicherten Angehörigen abhängiger Zuschlag für den Verwaltungsmehraufwand erhoben wird. Darüber hinaus wurde der Kläger auch darauf hingewiesen, dass er sich für weitere Informationen an die zuständige Bezirksstelle der Postbeamtenkrankenkasse wenden könne. Vor diesem Hintergrund hatte der Kläger auf Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Informationen eine ausreichende Basis dafür, die Vor- und Nachteile seiner Versetzung abzuwägen und in diesem Sinne eine rationale und freiwillige Entscheidung zu treffen. Unabhängig davon trifft den Dienstherrn bzw. hier das mit den Dienstherrnbefugnissen beliehene Postnachfolgeunternehmen - die Deutsche Telekom AG - aufgrund der Fürsorgepflicht keine allgemeine Verpflichtung, den Beamten über sämtliche für seine Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften ausdrücklich zu belehren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2016 - 2 B 13.15 - juris Rn. 7). Insbesondere gebietet es die Fürsorgepflicht nicht, dass der Dienstherr über den Versicherungsschutz für die nicht von dem Beihilfeanspruch abgedeckten Aufwendungen im Krankheitsfall ausdrücklich belehrt (vgl. dazu etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 05.04.2011 - 5 LB 218/09 - juris Rn. 32). Danach war der Kläger gehalten, die Einzelheiten zu seinem beihilfeergänzenden Krankenversicherungsschutz und den in diesem Zusammenhang für ihn anfallenden Kosten eigenverantwortlich zu klären. dd) Schließlich kann eine Verschärfung des Prüfungsmaßstabs auch nicht im Hinblick auf das Ausmaß der in § 28 Abs. 1 der Satzung vorgesehenen Ungleichbehandlung angenommen werden (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - juris Rn. 127, 131). Für das streitgegenständliche Jahr 2019 betrug der monatliche Ausgleichszuschlag für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige 25,89 EUR und für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen - wie hier den Kläger - 51,78 EUR. Diese Höhe des zu zahlenden Zuschlags rechtfertigt keine Verschärfung des Prüfungsmaßstabs. Im Rahmen der monatlichen Belastung für die von der Ungleichbehandlung Betroffenen sind im Übrigen kompensatorische Vorteile zu berücksichtigen, wenn sie dem benachteiligten Personenkreis zugutekommen (vgl. Jarass/ Pieroth, GG, Kommentar, 17. Aufl., Art. 3 Rn. 29 mwN). Deshalb ist im Sinne einer Kompensation auch die einmalige Versetzungsprämie in Höhe von 10.000,-- EUR zu berücksichtigen, die im Jahre 2017 generell im Falle einer Versetzung zur Bundesagentur für Arbeit gezahlt wurde und die auch der Kläger tatsächlich erhalten hat. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, die sogenannte Wechselprämie diene ausschließlich dem Zweck, die Postnachfolgeunternehmen von dem Beamtenapparat zu befreien, stellt dies die Annahme nicht in Frage, die Zahlung sei „auch“ im Sinne eines kompensierenden Vorteils zu berücksichtigen. In dem vom Kläger selbst vorgelegten Flyer „Wechselanreize“ heißt es im Hinblick auf die „Versetzung von Beamtinnen und Beamten in 2017“, dass durch die Versetzungsprämie u.a. eventuelle finanzielle Nachteile (z.B. bei Wegfall des Mitarbeiteranschlusses) pauschal ausgeglichen würden. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte belegt, dass der Kläger im Rahmen des sogenannten MA-Info-Call am 12.09.2017 über den dargestellten Sinn und Zweck der Wechselprämie ausdrücklich informiert worden ist. Unabhängig von der beabsichtigten Zweckrichtung der sogenannten Wechselprämie wird durch diese Leistung jedenfalls die finanzielle Belastung für die betroffenen Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse, die mit der Zahlung des Ausgleichszuschlags verbunden ist, tatsächlich wesentlich „abgemildert“. c) Auf Grundlage des danach anzuwendenden großzügigen Maßstabs ist die im Rahmen des Ausgleichszuschlags vorgesehene Ungleichbehandlung durch Sachgründe gerechtfertigt. Nach der satzungsrechtlichen Regelung gewähren die Dienstherren der in § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung im Einzelnen aufgeführten Postnachfolgeunternehmen und Postnachfolgeeinrichtungen den weiterhin bei ihnen beschäftigten ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost und den Versorgungsempfängern aus ihrem Bereich eine freiwillige Sozialleistung im Sinne einer nachwirkenden Fürsorge, indem sie für diesen Personenkreis die Verwaltungskosten ihrer Krankenversicherung tragen, während diejenigen ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost, die aus dem Dienst dieser Postnachfolgeunternehmen bzw. Postnachfolgeeinrichtungen ausscheiden und zu einem anderen Dienstherrn wechseln, die Verwaltungskosten für ihre Krankenversicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse - im Grundsatz - selbst zu tragen haben. Danach stellt die Übernahme der Verwaltungskosten der Postbeamtenkrankenkasse eine freiwillige Sozialleistung der in § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung aufgeführten Aufwandsträger für die bei ihnen im Postnachfolgesystem beschäftigten ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost zur Wahrung des sozialen Besitzstandes dar (vgl. dazu die Besitzstandsregelung im Sozialwesen nach § 28 BAPostG). Vor dem Hintergrund dieses gesetzlichen Auftrags zur Besitzstandswahrung wird die Postbeamtenkrankenkasse nach § 26 Abs. 2 BAPostG als betriebliche Sozialeinrichtung für die Beamten des Postnachfolgesystems weiter betrieben, und als ein Teil der sozialen Besitzstandswahrung wird auf Grundlage der dargestellten gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen für diese Beamten der Verwaltungskostenanteil ihrer Krankenversicherung übernommen. Die Gruppe der von dieser Sozialleistung Begünstigten steht danach entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in einem historisch-funktionalen Näheverhältnis zur ehemaligen Deutschen Bundespost. Die den Postnachfolgeunternehmen und Postnachfolgeeinrichtungen zugeordneten Beamten nehmen im Rahmen ihrer Beschäftigung im Postnachfolgesystem in funktionaler Hinsicht im Regelfall die Aufgaben wahr, die vor den Postreformen durch die Beamten bei der ehemaligen Deutschen Bundespost erfüllt wurden. Gleiches gilt für die Beamten, die für den Bund weiterhin die hoheitlichen Aufgaben ausführen, die früher durch die Deutsche Bundespost wahrgenommen wurden. Zusätzlich zu diesem funktionalen Näheverhältnis stehen die weiterhin im Postnachfolgesystem beschäftigten Beamten in ihrer ganz überwiegenden Anzahl auch in Bezug auf ihre Rechtsstellung in Kontinuität zur ehemaligen Deutschen Bundespost. Vor den Postreformen war die Bundesrepublik Deutschland für diese Beamten einheitlich der Dienstherr, diese waren unmittelbare Bundesbeamte. Auch nach der Postreform II im Jahre 1994 und der in diesem Zusammenhang erfolgten Privatisierung der Deutschen Bundespost ist die Bundesrepublik Deutschland Dienstherr für die nunmehr bei den privaten Postnachfolgeunternehmen beschäftigten ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost geblieben (vgl. dazu auch Art. 143 b Abs. 3 GG). Nichts anderes gilt für die ehemaligen Postbeamten, die nach wie vor beim Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind und dort hoheitliche Aufgaben ausführen. Dass im Gegensatz dazu diejenigen ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost, die - wie der Kläger - zu einem anderen Dienstherrn mit eigener Dienstherrnbefugnis außerhalb des Postnachfolgesystems wechseln und die damit gleichzeitig funktionelle Aufgaben außerhalb des Postnachfolgesystems wahrnehmen, nicht mehr der Besitzstandswahrungsregelung unterfallen und die ihnen bislang zugeflossene freiwillige Sozialleistung nicht (mehr) erhalten, beruht danach auf sachlich vertretbaren Unterscheidungsgesichtspunkten mit hinreichendem Gewicht. Der Gesetzgeber bewegt sich mit der Regelung noch innerhalb des ihm zustehenden weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Gewährung freiwilliger Sozialleistungen einer fortschreitenden Entwicklung anpassen und unterschiedliche Gesichtspunkte - wie etwa die Knappheit öffentlicher Mittel - berücksichtigen darf. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nur zu überprüfen, ob der Gesetz- bzw. Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines Spielraums überschritten hat, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen; er überprüft aber nicht, ob der Gesetz- bzw. Satzungsgeber die - aus seiner Sicht - gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 - juris Rn. 61 mwN). Deshalb hat der Senat nicht darüber zu befinden, ob es im Hinblick auf die gravierenden beruflichen Auswirkungen für die ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost, die mit der politischen Entscheidung zur Privatisierung verbunden waren und sind, gerechter wäre, wenn die Bundesrepublik Deutschland die Verwaltungskosten auch für die Beamten freiwillig weiterhin tragen würde, die zu einem anderen Dienstherrn wechseln. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lässt sich die dargestellte Ungleichbehandlung rechtlich jedenfalls durch eine historisch-funktionale Betrachtungsweise rechtfertigen. Im Einzelnen: aa) Der Gesetz- bzw. Satzungsgeber hat das System des Ausgleichszuschlags - und damit das System zur Gewährung einer freiwilligen Sozialleistung in Form der Übernahme eines Teils der Krankenversicherungskosten „nur“ für die Beamten aus dem Bereich der Deutschen Bundespost -, das bereits vor den Postreformen 1989 und 1994 galt, mit Blick auf die gesetzliche Vorgabe, den erworbenen Besitzstand für die ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost zu wahren, konsistent auf das Postnachfolgesystem in seiner heutigen Form übertragen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang herausgearbeitet, dass bereits vor den Postreformen etwa § 28 der Satzung der Beklagten in der Fassung vom 01.01.1989 bei der Erhebung des Ausgleichszuschlags zwischen postangehörigen Mitgliedern und Mitgliedern, die aus dem Dienst der Deutschen Bundespost ausgeschieden waren, unterschieden hatte. Für die letzteren Mitglieder bestand - wie auch heute - die Möglichkeit, nach dem Ausscheiden weiterhin Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse zu bleiben, für sie war aber bereits damals die Entrichtung eines Ausgleichszuschlags für die Verwaltungskosten ihrer Krankenversicherung vorgesehen. Dem lag - so zu Recht das Verwaltungsgericht - der Gedanke zugrunde, dass die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung mit dem Charakter einer freiwilligen Sozialleistung gerade zu Gunsten der Postbeamten unterhalten wurde. Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse, die aus dem Bereich der Deutschen Bundespost in den Bereich eines anderen Dienstherrn versetzt wurden, sollten aus dem Kreis derer ausgeschieden werden, die im Rahmen ihrer weiteren Mitgliedschaft bei der Postbeamtenkrankenkasse zielgerichtet zusätzlich auch von den Verwaltungskosten für ihre Krankenkasse entlastet werden sollten. Diese Beschränkung der besonderen „Teilsozialleistung“ auf den unmittelbaren Bereich der Deutschen Bundespost und damit auf die bei ihr beschäftigten Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse hat der Gesetz- bzw. Satzungsgeber in nicht zu beanstandender Weise auf das Postnachfolgesystem übertragen, das sich als Ergebnis der Postreformen herausgebildet hat. Die Deutsche Bundespost war ein staatseigener Post-, Logistik- und Fernmeldebetrieb der Bundesrepublik Deutschland. Bei ihren Beamten handelte es sich um Beamte der Bundesrepublik Deutschland. Im Zuge der ersten Postreform 1989 wurde das Sondervermögen Deutsche Bundespost, ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes, das keine Dienstherrnfähigkeit besaß, gebildet. Das Sondervermögen wurde in drei Teilsondervermögen, d.h. in die Deutsche Bundespost Postdienst, die Deutsche Bundespost Postbank sowie die Deutsche Bundespost Telekom aufgespalten, wobei die Teilbereiche Behörden blieben und weiterhin der Aufsicht durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation unterstanden. Die hoheitlichen Aufgaben der früheren Deutschen Bundespost wurden durch die Postreform I auf die unmittelbare Bundesverwaltung übertragen. Im Zuge der Postreform II im Jahre 1994 wurden die drei Teilbereiche des Sondervermögens Deutsche Bundespost privatisiert; es entstanden die in § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung aufgeführten Aufwandsträger Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG. Diese Postnachfolgeunternehmen sind Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost (§ 2 Abs. 1 Postumwandlungsgesetz - PostUmwG -). Sie sind rechtlich und auch funktional an dessen Stelle getreten, da die von den Postnachfolgeunternehmen wahrgenommenen Aufgaben inhaltlich grundsätzlich den durch die öffentlich-rechtlichen Unternehmen wahrgenommenen Aufgaben des früheren Sondervermögens - mit Ausnahme der hoheitlichen, im staatlichen Bereich verbliebenen Funktionen (u.a. Funkfrequenzverwaltung, Vorsorge für den Krisen- und Katastrophenfall) - entsprechen. Durch die Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost im Zuge der Postreform II hat sich an der Rechtsstellung der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten grundsätzlich nichts geändert, Dienstherrin dieser Beamten blieb und bleibt die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 143b Abs. 3 GG, § 2 Abs. 3 PostPersRG); gemäß Art. 143 b Abs. 3 Satz 2 GG werden den privaten Unternehmen im Wege der Beleihung lediglich die Dienstherrnbefugnisse zur Ausübung übertragen (vgl. etwa Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 17. Aufl., § 143b Rn. 5). Vor dem Hintergrund der dargestellten Aufgabenkontinuität zwischen dem Sondervermögen Deutsche Bundespost und den Postnachfolgeunternehmen normierte der Gesetzgeber zugunsten der bei den privaten Unternehmen beschäftigten ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost zudem die Wahrung ihres sozialen Besitzstandes. Nach der Übergangsregelung im Sozialwesen ist unter anderem für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Bereich der früheren Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten der erworbene Besitzstand von den Postnachfolgeunternehmen zu wahren (§ 28 Abs. 1 BAPostG). Für Beschäftigte des früheren Bundesministeriums für Post- und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs sowie der früheren Unfallkasse Post und Telekom und der Museumsstiftung gilt ein entsprechender Besitzstand (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BAPostG). Der erworbene Besitzstand ist in gleicher Weise auch für die Versorgungsempfänger in den genannten Bereichen zu wahren (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BAPostG). Dementsprechend werden die betrieblichen Sozialeinrichtungen der früheren Deutschen Bundespost, wie etwa die Postbeamtenkrankenkasse, für ihre ehemaligen Beamten weitergeführt, gemäß § 26 Abs. 2 BAPostG erfolgt die Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse ausdrücklich (auch) für die Postnachfolgeunternehmen. bb) Soweit das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Deutsche Postbank AG einwendet, diese sei als Aufwandsträger in § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung aufgeführt, obwohl dieses Postnachfolgeunternehmen in der Zwischenzeit gar nicht mehr existiere, und daraus den Schluss zieht, es bestehe heute keine Kontinuität mehr zwischen der ehemaligen staatlichen Deutschen Bundespost und den heutigen Aufwandsträgern, greift dies rechtlich nicht durch. Dass die Deutsche Postbank AG in der Deutschen Bank AG aufgegangen ist, steht insbesondere nicht in Widerspruch zu der Annahme, die dargestellte Ungleichbehandlung sei mit Blick auf das historisch-funktionale Näheverhältnis der Aufwandsträger zur ehemaligen Deutschen Bundespost gerechtfertigt. Die Deutsche Postbank AG war eines der Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 BAPostG; nach der erfolgten Verschmelzung der Deutschen Postbank AG mit der Deutschen Bank AG ist nunmehr letztere Postnachfolgeunternehmen (§ 38 Abs. 2 Postpersonalrechtsgesetz in der Fassung vom 28.05.2015 - PostPersRG - iVm § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG als Postnachfolgeunternehmen idF vom 18.05.2018 - PBNBestV -) und damit Aufwandsträger im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Als Marke der Deutschen Bank AG besteht die Postbank im Übrigen als solche weiter fort. Die Kostentragungspflicht des § 28 Abs. 1 der Satzung betrifft - so zu Recht die Beklagte - nur den Verwaltungsaufwand für diejenigen ehemaligen Postbeamten, die nun bei der Deutschen Bank AG nach der Verschmelzung tätig sind und die der Postbank als Versorgungsempfänger zugeordnet waren. Da die Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2 BAPostG mit Ablauf des Jahres 1994 in ihrem Bestand geschlossen wurde, sind nur ehemalige Postbeamte Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse. Andere Mitarbeiter der Deutschen Bank AG, die tatsächlich keinen Bezug zur ehemaligen Deutschen Bundespost aufweisen und für die die Deutsche Bank AG auch nicht durch die Verschmelzung mit dem Postnachfolgeunternehmen eine Finanzierungsverantwortung übernommen hat, unterfallen von vornherein nicht dem Anwendungsregime des § 28 Abs. 1 der Satzung. cc) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist sowohl die Einbeziehung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation als auch der Museumsstiftung Post und Telekommunikation jeweils als Aufwandsträger in § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung nicht zu beanstanden. Bei diesen beiden Postnachfolgeeinrichtungen besteht die erforderliche rechtliche und funktionale Nähebeziehung zum früheren Sondervermögen Deutsche Bundespost bzw. zur ehemaligen staatlichen Deutschen Bundespost ebenfalls. Auch insoweit erfolgt die Abgrenzung der beiden Gruppen, für die einerseits durch die Aufwandsträger der Ausgleichszuschlag übernommen wird und die andererseits den Ausgleichszuschlag selbst zahlen müssen, konsistent und in sich schlüssig; insoweit ist - mit anderen Worten - das die Ungleichbehandlung rechtfertigende Differenzierungskriterium in § 28 Abs. 1 der Satzung konsistent und schlüssig umgesetzt. Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wurde zwar erst zum 01.01.2016 errichtet, zu diesem Zeitpunkt erfolgte jedoch gleichzeitig die Eingliederung der Unfallkasse Post und Telekom (§ 1 und § 2 des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation - BGVPLTErG -, das mit Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze - BUK-Neuorganisationsgesetz - vom 19.10.2013, BGBl. I, S. 3836, beschlossen wurde). Die Unfallkasse Post und Telekom wurde ihrerseits im Zuge der Postreform II durch § 1 Postsozialversicherungsorganisationsgesetz - PostSVOrgG - in Nachfolge der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Zentralstelle Arbeitsschutz beim Bundesamt für Post und Telekommunikation als rechtlich selbständige Unfallkasse errichtet. Die Unfallkasse Post und Telekom ist folglich aus der Zentralstelle für Arbeitsschutz und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung der Deutschen Bundespost - also aus Einrichtungen des Sondervermögens Deutsche Bundespost - hervorgegangen. In Nachfolge dieser Einrichtungen übernahm die Unfallkasse Post und Telekom alle Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 121 SGB VII) sowie die Unfallfürsorge gegenüber den Beamten als übertragene Aufgabe (vgl. § 2 PostSVOrgG). Die Beamten der Deutschen Bundespost und des Bundesamts für Post und Telekommunikation, die früher vor der Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom deren Aufgaben im Sinne von §§ 1 und 2 PostSVOrgG wahrgenommen hatten, wurden auf die Unfallkasse übergeleitet. Nach der Eingliederung der Unfallkasse Post und Telekom in die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zum 01.01.2016 übernahm Letztere nunmehr die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung und auch der Unfallfürsorge (vgl. § 5 BGVPLTErG). Die Berufsgenossenschaft hat auch Dienstherrnfähigkeit, und die Beamten sind (mittelbare) Bundesbeamte (§ 4 Abs. 1 BGVPLTErG a.F. bzw. § 149 Abs. 2 Satz 1, § 114 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII iVm Nr. 8 der Anlage 1). Vergleichbares gilt für die im Zuge der Postreform II nach dem Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation - PTStiftG - (auf Grundlage von Art. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation - Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG - vom 14.09.1994, BGBl. I, S. 2382) errichtete Museumsstiftung. Die Aufgaben des Museumswesens der gesamten Deutschen Bundespost wurden bereits mit der Postreform I - ohne organisatorische und rechtliche Verselbständigung - dem öffentlich-rechtlichen Unternehmen Deutsche Bundespost Postdienst übertragen. Bei der Deutschen Bundespost Postdienst handelte es sich - wie dargelegt - um einen Teilbereich des Sondervermögens Deutsche Bundespost (§ 1 Abs. 2 Postverfassungsgesetz - PostVerfG -). Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung durch die Postreform II beruhte auf der Einschätzung des Gesetzgebers, dass eine Wahrnehmung dieser Aufgabe in der bestehenden Form keine der kulturhistorischen Bedeutung dieser Aufgabe angemessene Weiterführung des Museumswesens ermögliche (vgl. dazu Gesetzesbegründung zum Postneuordnungsgesetz, BT-Drs. 12/6718, S. 115). Es handelt sich folglich auch insoweit um die Fortführung einer bereits vom Sondervermögen Deutsche Bundespost wahrgenommenen Aufgabe. Um der Stiftung die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, sah § 11 Abs. 2 PTStiftG die Überleitung von Personal des damaligen Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vor. Hierbei sollten insbesondere Beschäftigte übergeleitet werden, die schon bisher im Museumswesen der Deutschen Bundespost tätig gewesen waren (vgl. Gesetzesbegründung zum Postneuordnungsgesetz, BT-Drs. 12/6718, S. 117). Die Beamten der Museumsstiftung Post und Telekommunikation, einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts, sind ebenfalls (mittelbare) Bundesbeamte (vgl. § 1 und § 11 Abs. 1 PTStiftG). Bei diesen beiden Postnachfolgeeinrichtungen besteht jedoch - ungeachtet ihrer rechtlichen Verselbständigung und der ihnen verliehenen Dienstherrnfähigkeit - ein besonderes rechtliches und funktionales Näheverhältnis zum früheren Sondervermögen Deutsche Bundespost bzw. zur ehemaligen staatlichen Deutschen Bundespost. Diese Nähebeziehung der beiden vorgenannten Postnachfolgeeinrichtungen zum früheren Sondervermögen Deutsche Bundespost bzw. zur ehemaligen staatlichen Deutschen Bundespost wird zudem durch die Besitzstandsregelung in § 28 Abs. 2 BAPostG bestätigt, in der die frühere Unfallkasse Post und Telekommunikation sowie die Museumsstiftung ausdrücklich aufgeführt sind. dd) Zu Unrecht moniert das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil ferner die Einbeziehung der Bundesrepublik Deutschland als Aufwandsträger in § 26k Satz 1 BAPostG, § 2 Abs. 4 PBeaKK-VerwAufwVO und § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Es kann nicht beanstandet werden, dass die Bundesrepublik Deutschland, die vor den Postreformen Dienstherr für die Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost war, die Verwaltungskosten der Krankenversicherung einheitlich für sämtliche ehemalige Postbeamten trägt, die als unmittelbare Bundesbeamte in ihrem Bereich tätig sind und gegenüber denen die Bundesrepublik nach wie vor (oder wieder) die Dienstherrnbefugnisse ausübt. (1) Dies gilt zum einen für den Regelfall der betroffenen ehemaligen Postbeamten, d.h. für diejenigen, die als unmittelbare Bundesbeamte hoheitliche Aufgaben im Postnachfolgesystem erfüllen und die dementsprechend nach wie vor Aufgaben mit einer funktionalen Nähe zum früheren Sondervermögen Deutsche Bundespost bzw. zur ehemaligen staatlichen Deutschen Bundespost wahrnehmen. Auch nach den Postreformen I und II werden durch die Bundesrepublik Deutschland hoheitliche Aufgaben mit Bezug zum Post- und Telekommunikationssektor erfüllt. Die ehemalige staatliche Deutsche Bundespost hatte ursprünglich nicht nur betrieblich-unternehmerische, sondern auch hoheitliche Aufgaben wahrgenommen. Diese hoheitlichen Aufgaben wurden im Rahmen der Postreform I auf Grundlage des Postverfassungsgesetzes - PostVerfG - vom 08.06.1989 (BGBl. I, S. 1026) auf die allgemeine Bundesverwaltung übertragen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PostVerfG wurden die hoheitlichen Aufgaben durch das damalige Bundesministerium für Post und Telekommunikation wahrgenommen; das Ministerium hatte wiederum Aufgaben auf das ihm nachgeordnete Bundesamt für Post und Telekommunikation übertragen. Nach der Postreform II wurde das Bundesministerium für Post und Telekommunikation aufgelöst, die Aufgaben wurden weitestgehend auf das Bundesministerium für Finanzen übertragen. Der Gesetzgeber regelte im Personalrechtlichen Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz - PersBG - vom 17.12.1997 (BGBl. I, S. 3108) die Versetzung und Überleitung des insofern eingesetzten Personals. Die Beamten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation wurden zu anderen Bundesministerien oder der damaligen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post versetzt (§ 1 Abs. 1 PersBG). Die Beamten des Bundesamts für Post und Telekommunikation wurden im Wesentlichen zur Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post übergeleitet (§ 1 Abs. 2 PersBG). Beim Bundesministerium für Finanzen und bei der Regulierungsbehörde werden weiterhin hoheitliche Aufgaben des Post- und Telekommunikationssektors wahrgenommen. Dass die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unter Erweiterung ihres Aufgabenbereichs mit Wirkung zum 13.07.2005 in Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen umbenannt wurde, ändert nichts an der dargestellten Aufgabenwahrnehmung (vgl. hierzu § 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 07.06.2005, BGBl. I, S. 1970). Aus der Regelung in § 3 Abs. 1 PersBG ergibt sich ferner ausdrücklich, dass bei der Versetzung oder Überleitung der Beamten die Bedingungen einer Mitgliedschaft bei der Postbeamtenkrankenkasse unberührt bleiben. Nach der Gesetzesbegründung sollten insbesondere aus Anlass der Versetzung oder Überleitung keine Ausgleichszuschläge erhoben und damit die zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge nicht erhöht werden (vgl. BT-Drs. 13/8016, S. 19). Auf Grundlage der dargestellten historischen Entwicklung des hoheitlichen Bereichs der ehemaligen Deutschen Bundespost kann ohne Weiteres angenommen werden, dass die Bundesrepublik Deutschland im Regelfall den Ausgleichszuschlag für diejenigen ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost trägt, die nach wie vor Aufgaben mit einer funktionalen Nähe zum früheren Sondervermögen Deutsche Bundespost bzw. zur ehemaligen staatlichen Deutschen Bundespost erfüllen. Neben der Sache liegt der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht geäußerte sinngemäße Einwand, durch die Benennung der Bundesrepublik Deutschland als Aufwandsträger seien in nicht nachvollziehbarer Weise die Beamten sämtlicher unmittelbarer Bundesbehörden von der Leistung eines Ausgleichszuschlags befreit. Bundesbeamte, die nicht frühere Beamte der Deutschen Bundespost waren, konnten - wie dargestellt - nicht Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse werden und können deshalb von vornherein nicht in den Genuss der freiwilligen Sozialleistung in Form der Übernahme der Verwaltungskosten ihrer Krankenversicherung kommen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2 BAPostG mit Ablauf des Jahres 1994 in ihrem Bestand geschlossen wurde, betrifft die Privilegierung in § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ausschließlich ehemalige Postbeamte, deren Dienstherr weiterhin bzw. wieder die Bundesrepublik Deutschland ist, die hinsichtlich dieses Personenkreises eine fortwirkende Fürsorge wahrnimmt. Insoweit regelt § 28 Abs. 2 Satz 1 BAPostG unter anderem, dass für Beschäftigte der Bundesanstalt, des früheren Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs der Besitzstand nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze weiter gilt. (2) Auch soweit die Einbeziehung der Bundesrepublik Deutschland als Aufwandsträger in § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dazu führt, dass ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost die freiwillige Sozialleistung auch dann weiter gewährt wird, wenn sie unter Verbleib beim Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland keine hoheitlichen Aufgaben des Post und Telekommunikationssektors wahrnehmen, sondern etwa in ein anderes Ministerium (z.B. Bundesministerium der Verteidigung) wechseln und dort funktional mit grundlegend andersartigen Aufgaben beschäftigt werden, beruht dies auf einem hinreichend tragfähigen Differenzierungsgrund. Diese ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost stehen zwar anders als der gesetzliche Normalfall, d.h. die ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost, die bei den Postnachfolgeunternehmen, den Postnachfolgeeinrichtungen und dem funktional-hoheitlichen Bereich des Bundes nach wie vor beschäftigt sind, nicht mehr in einem funktionalen Näheverhältnis zum früheren Sondervermögen Deutsche Bundespost bzw. zur ehemaligen staatlichen Deutschen Bundespost. Ihre Einbeziehung in die Privilegierungsregelung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird jedoch durch die Kontinuität ihrer Dienstverhältnisse zum Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland gerechtfertigt. Die Dienstherrnfähigkeit verleiht dem jeweiligen Dienstherrn entsprechende Dienstherrnbefugnisse. Dienstherrnbefugnisse sind diejenigen Kompetenzen, Pflichten und Aufgaben, die der Dienstherr aufgrund aller beamtenspezifischen Regelungen gegenüber seinen Beamten hat. Die Dienstherrnbefugnisse implizieren eine originäre personalrechtliche Verantwortung der juristischen Person des öffentlichen Rechts für die beschäftigten Beamten. Dementsprechend bedeutet Dienstherrnfähigkeit in diesem Sinne, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts für die Erledigung ihrer Aufgaben mit Bediensteten ausgestattet ist, die (nur) zu ihr und nicht zu einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts in dem das Berufsbeamtentum prägenden besonderen Dienstverhältnis stehen (vgl. dazu Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2005 - GR 2/04 - juris Rn. 42; von Roetteken in von Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, § 2 BeamtStG Rn. 6). Dementsprechend war und ist im Hinblick auf die dargestellte kontinuierliche Dienstherrnfähigkeit allein die Bundesrepublik Deutschland zur Einhaltung der wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gegenüber dieser Gruppe der ehemaligen Postbeamten verantwortlich (vgl. zur personalen Bindung des Beamten zum Dienstherrn am Beispiel der Versorgung BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 - juris Rn. 119). Vor diesem rechtlichen Hintergrund verstößt eine differenzierte Behandlung, die an den jeweiligen Dienstherrn des Beamten anknüpft und unterschiedliche Leistungen entsprechend den Regelungen des jeweiligen Dienstherrn vorsieht, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 20.09.2018 - 2 C 12.18 - juris Rn. 41 - 43). (3) Im Hinblick auf die dargestellten Ausführungen zur Dienstherrnfähigkeit rügt der Kläger schließlich zu Unrecht, er werde unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG als mittelbarer Bundesbeamter schlechter gestellt als die ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost, die beim Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland verblieben und weiterhin unmittelbare Bundesbeamten sind. Eine differenzierte Behandlung, die an den jeweiligen Dienstherrn des Beamten anknüpft und unterschiedliche Leistungen entsprechend den Regelungen des jeweiligen Dienstherrn vorsieht, verstößt - wie dargelegt - nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2018 - 2 C 12.18 - juris Rn. 41 bis 43). Der Kläger ist infolge des zulässigen und zudem freiwilligen Dienstherrnwechsels nicht mehr unmittelbarer Bundesbeamter der Bundesrepublik Deutschland, sondern steht nunmehr in einem Dienstverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit, einer rechtsfähigen bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 Abs. 1 SGB III), die eine eigene Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BBG besitzt und deshalb der mittelbaren Bundesverwaltung zuzuordnen ist. Dementsprechend gilt für den Kläger grundsätzlich das Recht seines Dienstherrn, der den Verwaltungsaufwand für die Krankenversicherung des Klägers unstreitig nicht trägt. Auch für ehemalige Postbeamte, die zu einem anderen Bundesland oder in die Kommunalverwaltung gewechselt sind (nach Angaben der Beklagten handelt es sich hierbei um ca. 3.500 Personen), ist grundsätzlich das Recht ihres jeweiligen Landes bzw. der jeweiligen kommunalen Körperschaft maßgeblich, so dass sie ebenfalls den Ausgleichszuschlag zu bezahlen haben, wenn ihr Dienstherr diesen nicht nach seinen Vorschriften übernimmt. Aus formalen Gründen kann im Hinblick auf den Wechsel des Dienstherrn für mittelbare Bundesbeamte, etwa Beamte bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 2 BBG, nichts Anderes gelten. ee) Es kann im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht beanstandet werden, dass der Kläger als mittelbarer Bundesbeamter schlechter gestellt ist als die ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost, die bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation und der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post- Logistik Telekommunikation beschäftigt sind. Die Museumsstiftung hat zwar als Stiftung das Recht, Beamte zu haben, und die Beamten der Stiftung sind „auch nur“ mittelbare Bundesbeamte (§ 11 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 PTStiftG). Gleiches gilt für die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post- Logistik Telekommunikation bzw. die bei ihr beschäftigten ehemaligen Postbeamten (§ 149 Abs. 2 Satz 1, § 114 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII iVm Nr. 8 der Anlage 1). Bei diesen beiden Postnachfolgeeinrichtungen besteht jedoch - ungeachtet ihrer rechtlichen Verselbständigung und der ihnen verliehenen Dienstherrnfähigkeit - ein besonderes rechtliches und funktionales Näheverhältnis zum früheren Sondervermögen Deutsche Bundespost bzw. zur ehemaligen staatlichen Deutschen Bundespost. Demgegenüber nehmen die ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost, die zu einem anderen Dienstherrn außerhalb des Postnachfolgesystems mit eigener Dienstherrnfähigkeit gewechselt sind, wie etwa die 1.500 ausgleichszuschlagsverpflichteten Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse bei der Bundesagentur für Arbeit oder die 3.500 Mitglieder bei den Landes- oder Kommunalverwaltungen, in funktionaler Hinsicht grundverschiedene Tätigkeiten gegenüber ihren früheren Aufgaben wahr. ff) Der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland nach der Postreform II zunächst noch für geraume Zeit freiwillig auch die Verwaltungskosten für die ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost weiter getragen hat, die zu einem anderen Dienstherrn außerhalb des Postnachfolgesystems gewechselt sind, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Es kann nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber diese freiwillige Sozialleistung, die er für einen längeren Übergangszeitraum zur Abfederung der mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost verbundenen Folgen und Härten für die ehemaligen Beamten ausnahmslos gewährt hatte, einer fortschreitenden Entwicklung - wie etwa der Dauer des Anpassungszeitraums bzw. der Knappheit öffentlicher Mittel - anpasst und diese Praxis aufgibt. Durch die Einfügung des § 26k Abs. 1 Nr. 3 BAPostG im Rahmen des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze vom 14.09.2005 (BGBl. I, S. 2746) hat der Gesetzgeber diese frühere Praxis aufgegeben und die Rechtsgrundlage für die hier zu beurteilende differenzierende Regelung zum Ausgleichszuschlag geschaffen. Allein aus der früheren (großzügigen) Verwaltungspraxis zugunsten sämtlicher ehemaliger Beamter der Deutschen Bundespost folgt noch kein Anspruch auf dauerhafte Beibehaltung dieser Verwaltungspraxis. Auch insoweit ist allein maßgeblich, ob die differenzierende Regelung des Ausgleichszuschlags, wie sie hier nach der Neuregelung zu beurteilen ist, einer rechtlichen Überprüfung standhält. Der weitere Einwand des Verwaltungsgerichts, das fiskalische Bemühen, Ausgaben zu sparen, reiche für sich genommen in aller Regel nicht aus, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/14, u.a. - juris Rn. 103) greift vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen ebenfalls nicht durch. Der primäre Differenzierungsgrund für das zu beurteilende System des Ausgleichszuschlags besteht - wie dargelegt - im Kern in der Verschiedenartigkeit der jeweiligen Dienstherren bzw. Aufwandsträger und deren unterschiedlicher Finanzierungsverantwortung für das Postnachfolgesystem sowie der für dieses System geltenden Regelungen zur Besitzstandswahrung. Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund sind allerdings ergänzende fiskalische Erwägungen bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen durchaus zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 - juris Rn. 60 für den Bereich der Beamtenbesoldung) und sie sind - so zu Recht die Beklagte - im Sinne einer Schonung der Finanzressourcen des Staates unter Umständen sogar geboten. gg) Das System zur differenzierten Erhebung des Ausgleichszuschlags in § 28 Abs. 1 der Satzung verstößt schließlich auch dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn unterstellt wird, einzelne Beamte wurden bzw. würden in Zukunft ohne ihr Einverständnis aus dem Dienst eines der aufgeführten Aufwandsträger zu einem anderen Dienstherrn außerhalb des Postnachfolgesystems versetzt. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob im Falle einer solchen „Zwangsversetzung“ eines Beamten zu einem Dienstherrn außerhalb des Postnachfolgesystems zur Vermeidung eines Gleichheitsverstoßes anzunehmen wäre, dass der ehemalige Dienstherr bzw. das mit Dienstherrnbefugnissen beliehene Postnachfolgeunternehmen weiterhin den Ausgleichzuschlag des zwangsversetzten Beamten zu tragen hätte. Die Beklagte nimmt insoweit die Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 der Satzung in Bezug, wonach der Ausgleichszuschlag gegenüber dem Mitglied der Grundversicherung nicht erhoben wird, sofern der Verwaltungsaufwand von anderer Seite getragen wird. In einem solchen Ausnahmefall, kann der „zwangsversetzte“ ehemalige Postbeamte den Anspruch auf Weitergewährung der freiwilligen Sozialleistung jedenfalls gegenüber seinem ehemaligen Dienstherrn bzw. gegenüber dem mit Dienstherrnbefugnissen ausgestatteten Postnachfolgeunternehmen im Hinblick auf deren Fürsorgepflicht geltend machen, zumal auch Sinn und Zweck der dargestellten Besitzstandsregelung in § 28 BAPostG für die Weitergewährung dieses Teils der Krankenversicherungskosten sprechen. III. Die in Rede stehenden Regelungen zur Erhebung des Ausgleichszuschlags führen schließlich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu einer Äquivalenzstörung zwischen dem Beitrag des Klägers zur Krankenversicherung und der entsprechenden Leistung. Da die in § 28 Abs. 1 der Satzung normierte Ungleichbehandlung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen des Gesetzgebers beruht, scheidet in Konsequenz auch ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip aus. Auf Grundlage des Äquivalenzprinzips lassen sich grundsätzlich im Vergleich mit einem Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Rechtsfolgen ableiten. B. Auch die Höhe des Ausgleichszuschlags für das hier streitgegenständliche Jahr 2019 entspricht den satzungsrechtlichen Vorgaben. I. Nach § 28 Abs. 2 der Satzung wird der Ausgleichszuschlag mit dem Ziel der Deckung des für die Mitglieder und deren mitversicherte Angehörige entstandenen Verwaltungsaufwands berechnet (Satz 1). Die Rahmenvorgaben zur Berechnung des Ausgleichszuschlags sind im Anhang 7 näher beschrieben (Satz 2). Danach ist Basis für die Berechnung des Ausgleichszuschlages der auf die Grundversicherung (einschließlich Beihilfebearbeitung im „Vereinigten Verfahren“) entfallende bereinigte Verwaltungsaufwand gemäß Anhang 4. In jedem Jahr t wird der erwartete Verwaltungsaufwand des Folgejahres t+1 als Durchschnitt der Verwaltungsaufwände der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (t-3, t-2, t-1) ermittelt. Dieser Wert wird durch die Gesamtzahl der Versicherten in der Grundversicherung zum Stichtag 31.12. des Jahres t-1 geteilt und um 5,0 Prozent erhöht, um Effekte von Kostensteigerungen und rückläufigem Versichertenbestand zu berücksichtigen. Durch Multiplikation mit der Gesamtzahl der Mitglieder und mitversicherten Personen, die zum 31. Dezember des Jahres t-1 nicht den Postnachfolgeunternehmen, der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, der Museumsstiftung Post und Telekommunikation und der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen waren, erhält man den Planwert des von der Postbeamtenkrankenkasse zu tragenden Verwaltungsaufwands für das Jahr t+1. Dieser wird vermindert um den vom Bund gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 PBeaKK-VerwAufwVO zu tragenden Verwaltungskostenanteil. Der Ausgleichszuschlag wird in jedem Jahr t für das Folgejahr t+1 berechnet, indem der um den Anteil des Bundes verminderte Planwert des von der Postbeamtenkrankenkasse zu tragenden Verwaltungsaufwands für t+1, ggf. unter Berücksichtigung eines Korrekturbetrags für das Jahr t-1 gemäß Abschnitt IV., durch eine „gewichtete Mitgliederzahl“ dividiert wird. Die Gewichtung ergibt sich aus der Zugehörigkeit der Mitglieder zu den Gruppen in Abschnitt II. zum Stichtag 31.12. des Jahres t-1. Zur Ermittlung der gewichteten Mitgliederzahl werden die Mitglieder der Gruppe 1 einfach und die Mitglieder der Gruppe 2 doppelt gezählt (Anhang 7 unter III.). Reichen die Einnahmen aus dem Ausgleichszuschlag nicht aus, um den tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand zu finanzieren, oder überschreiten diese den tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand, ist der Differenzbetrag bei der Ermittlung des Ausgleichszuschlags für das Folgejahr zu berücksichtigen. Hierzu wird im Jahr t die Differenz zwischen dem Verwaltungsaufwand, der der Postbeamtenkrankenkasse für das vorangegangene Jahr t-1 tatsächlich von der Bundesanstalt in Rechnung gestellt wird, und den im Jahr t-1 tatsächlich vereinnahmten Ausgleichszuschlägen berechnet. Ein in t-1 berücksichtigter Korrekturbetrag für t-3 ist einzubeziehen. Diese Differenz aus t-1 wird als Korrekturbetrag bei der Berechnung des Ausgleichszuschlags für das Jahr t+1 gemäß Abschnitt III. berücksichtigt (Anhang 7 unter IV.). Aus dem Anhang 4 der Satzung ergibt sich ferner, dass Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Verwaltungsaufwands für die Bearbeitung der sogenannte Nettoverkaufspreis der Bundesanstalt ist. Der Anhang 4 enthält zudem im Einzelnen aufgeführte Verwaltungsaufwände, die vom Nettoverkaufspreis der Bundesanstalt abgezogen werden, als dessen Ergebnis sich ein sogenannter bereinigter Verwaltungsaufwand ergibt. Dieser bereinigte Verwaltungsaufwand wird nach weiteren im Einzelnen bestimmten Maßgaben auf die Grundversicherung und die Zusatzversicherung aufgeteilt. Der Kläger hat keine Einwendungen gegen die Wirksamkeit der dargestellten satzungsrechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Verwaltungskosten für die Grundversicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse erhoben, solche sind für den Senat auch nicht ersichtlich. II. Im Kern wendet der Kläger ein, die dargestellten satzungsrechtlichen Vorgaben für die Berechnung des Verwaltungsaufwands seiner Krankenversicherung und damit für die Höhe des Ausgleichszuschlags seien - insbesondere vor dem Hintergrund der Erhöhung der Verwaltungskosten im Jahre 2019 um 27% - nicht beachtet worden. Davon kann indes nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten - insbesondere in den Schriftsätzen vom 08.12.2023 und 13.12.2023 sowie in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2023 - nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat im Einzelnen schlüssig und nachvollziehbar erläutert, weshalb die jährliche Höhe des Ausgleichszuschlags seit dem Jahre 2018 starken Schwankungen ausgesetzt war und es vor allem im streitgegenständlichen Jahr 2019 zu einem starken Anstieg des Ausgleichszuschlags im Vergleich zum Jahr 2018 von über 27% gekommen ist. 1. Die Schwankungen in der Höhe des Ausgleichszuschlags und die starke Erhöhung im Jahre 2019 beruhen zum einen auf den Besonderheiten der Bilanzierungsbestimmungen des Handelsgesetzbuches und in diesem Zusammenhang ganz wesentlich auf den in den Jahren vor 2019 stetig gesunkenen Abzinsungszinssätzen nach § 253 Abs. 2 HGB. Nach den Regelungen im Anhang 7 unter III. ist die Basis für die Berechnung des Ausgleichszuschlags der auf die Grundversicherung entfallende bereinigte Aufwand gemäß Anhang 4 der Satzung. In diesem Anhang 4 ist normiert, dass die Berechnungsgrundlage der sogenannte Nettoverkaufspreis der Bundesanstalt ist. Darunter fallen im Wesentlichen die Personalkosten in Form der Bezüge und Gehälter sowie Zuschläge und sonstigen Personalkosten sowohl für das eigene Personal der Postbeamtenkrankenkasse als auch für Personal der Bundesanstalt, das bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzt wird. Zu diesen sogenannten Herstellungskosten zählen darüber hinaus die Sachkosten, die bei der Postbeamtenkrankenkasse bzw. bei der Bundesanstalt für die Postbeamtenkrankenkasse entstehen, sowie insbesondere die Personalgemeinkosten; diese umfassen als wesentliche Kostenposition auch die Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen für die der Postbeamtenkrankenkasse zugeordneten Beamten. Die erhöhten Personalgemeinkosten, d.h. in diesem Zusammenhang die stark erhöhten Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen in dem für die Berechnung des Ausgleichszuschlags für das Jahr 2019 erstmals relevanten Jahr 2017, sind eine wesentliche Ursache für die außergewöhnliche Erhöhung des hier zu beurteilenden Ausgleichszuschlags. Gemäß § 21 Satz 1 BAPostG in der für das Jahr 2019 maßgeblichen Fassung bzw. § 21 Abs. 1 BAPostG in der jetzt maßgeblichen Fassung vom 16.07.2021 waren und sind der Jahresabschluss und der Lagebericht der Bundesanstalt nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen. Danach war und ist die Bundesanstalt verpflichtet, für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen Rückstellungen in voller Höhe zu bilanzieren. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass die stark gefallenen Kapitalmarktzinsen und die - entsprechend niedrigen - Abzinsungszinssätze der Deutschen Bundesbank nach § 253 Abs. 2 HGB in den für die Berechnung des Zuschlags 2019 maßgeblichen vorangegangenen Jahren zu erheblich höheren zu bilanzierenden Rückstellungen geführt haben. Dementsprechend folgten daraus erhebliche aufwandswirksame Nachdotierungen, die sich insbesondere in einer Erhöhung der Kostenposition „Personalgemeinkosten“ ausgewirkt haben. Die Ausführungen der Beklagten werden auch durch die Entwicklung der Höhe des Ausgleichszuschlags in den Jahren 2020 bis 2024 bestätigt. Der Gesetzgeber hat auf die dargestellte Niedrigzinsphase und die damit verbundene starke Erhöhung der Verwaltungskosten der Bundesanstalt reagiert und in § 21 Abs. 2 BAPostG in der Fassung vom 16.07.2021 (in Kraft seit 14.08.2021) Ausnahmen von der (strengen) Bindung an die Bilanzierungsbestimmungen des Handelsgesetzbuches geregelt. Insbesondere erfolgt nun die Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen und Beihilfen für Ruhestandbeamte abweichend von § 253 Abs. 2 HGB unter Annahme eines festen (höheren) Rechnungszinssatzes. In der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses zur Änderung von § 21 BAPostG vom 09.06.2021 heißt es dazu: Infolge der stetig sinkenden Abzinsungszinssätze nach § 253 Abs. 2 HGB mussten die Rückstellungen und somit auch die Kapitalanlagen seit Jahren laufend aufgestockt werden, ohne dass sich die tatsächlich auszuzahlenden Versorgungs- und Beihilfeleistungen in gleicher Weise verändert haben. Dies führte gleichermaßen zur Erhöhung der Verwaltungskosten der Bundesanstalt. Mit der Änderung des § 21 BAPostG wird dem entgegengewirkt, ohne die Finanzierungsverantwortung zu verändern (BT-Drs. 19/35506, Seite 32). Diese gesetzliche Neuregelung führte bereits ab dem Jahre 2021 zu deutlich geringeren sogenannten Herstellungskosten bzw. insbesondere zu deutlich niedrigeren Personalgemeinkosten bei der Bundesanstalt. In diesem Zusammenhang erläuterte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung, dass der starke Rückgang der Herstellungskosten im Jahre 2021 auf lediglich knapp 70 Millionen EUR auf der dargestellten gesetzlichen Neuregelung beruhe, die dazu geführt habe, dass in großem Stil Rücklagen hätten aufgelöst werden können. In Konsequenz daraus ergab sich für das Jahr 2023 ein Ausgleichszuschlag in Höhe von monatlich lediglich noch 3,63 EUR pro Mitglied bzw. von 7,46 EUR für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen, da die Auflösung der Rücklagen im Jahre 2021 nach den dargestellten satzungsrechtlichen Vorgaben im Anhang 7 der Satzung erstmals ihren Niederschlag bei der Berechnung für das Jahr 2023 fand. Die Beklagte hat schließlich auch nachvollziehbar und plausibel erläutert, dass die Auflösung der Rücklagen im Jahre 2021 eine Besonderheit im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung war. Für das Jahr 2024 und die weiteren Folgejahre sei wieder mit höheren Ausgleichszuschlägen zu rechnen, wobei die Höhe deutlich unter den Beträgen für die Jahre 2019 bis 2022 liegen dürfte. 2. Darüber hinaus führte auch die Berücksichtigung eines ganz erheblichen Unterdeckungsbetrags in Höhe von 416.122,04 EUR aus dem Jahre 2017 zu der starken Erhöhung des Ausgleichszuschlags im Jahre 2019. Nach den satzungsrechtlichen Vorgaben im Anhang 7 unter IV. der Satzung ist im Hinblick auf den Prognosecharakter des Ausgleichszuschlags eine nachträgliche Korrektur von Über- und Unterdeckungen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verwaltungsaufwands für die zurückliegenden Zeiträume vorzunehmen. Ausgangspunkt für diese sogenannte Spitzabrechnung ist der tatsächliche Nettoverkaufspreis der Bundesanstalt bezogen auf das vorangegangene Jahr. Bei der Berechnung des Ausgleichszuschlags für 2019 hatte die Korrektur deshalb anhand des tatsächlichen Verwaltungsaufwands für das Jahr 2017 (entspricht „t-1“) zu erfolgen. Bei dieser „Spitzabrechnung“ für das Jahr 2017 ergab sich eine Unterdeckung in der genannten Höhe, die dazu führte, dass sich die maßgeblichen Kosten von 2.074.101,03 EUR auf 2.490.223,07 EUR erhöhten. Auch dies hat die Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachvollziehbar und plausibel erläutert. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2023 auch keine weiteren Einwendungen mehr gegen die Berechnung des Ausgleichszuschlags für das Jahr 2019 erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss vom 18. Dezember 2023 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 621,36 EUR (monatlicher Ausgleichszuschlag in Höhe von 51,78 EUR für das Jahr 2019) festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines sogenannten Ausgleichszuschlags für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 durch die beklagte Postbeamtenkrankenkasse. Die Beklagte ist eine betriebliche Sozialeinrichtung der ehemaligen Deutschen Bundespost. Der Mitgliederbestand der Beklagten wurde im Zuge der sogenannten Postreform II von 1994 zum 01.01.1995 geschlossen. Demzufolge sind im Wesentlichen ehemalige Beamte der Deutschen Bundespost (DBP) sowie deren Hinterbliebene Mitglieder der Beklagten. Diese wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt (§ 26 Abs. 2 BAPostG). Der Kläger ist B1-Mitglied der Beklagten. Mit Wirkung vom 01.12.2017 wurde er mit seinem Einverständnis aus dienstlichen Gründen von der Deutschen Telekom AG in den Dienst der Bundesagentur für Arbeit versetzt. Mit Schreiben vom 27.12.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, aufgrund des Dienstherrnwechsels müsse er Beihilfe nun bei seinem neuen Dienstherrn beantragen. Seine Mitgliedschaft bei der Postbeamtenkrankenkasse bleibe bestehen. Da der Verwaltungsaufwand für seine Mitgliedschaft jedoch nicht länger von seinem Dienstherrn oder von anderer Seite getragen werde, werde zur Deckung der anteiligen Verwaltungskosten ein monatlicher Ausgleichszuschlag nach § 28 der Satzung der Beklagten in der Fassung vom 01.05.2018 (im Folgenden: Satzung) erhoben. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausgleichszuschlag von den Mitgliedern der Grundversicherung erhoben, wenn deren Verwaltungsaufwand nicht von den drei Postnachfolgeunternehmen - Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG -, der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, der Museumsstiftung Post und Telekommunikation, der Bundesrepublik Deutschland oder von anderer Seite getragen wird. Die Bundesagentur für Arbeit trägt den Verwaltungsaufwand für die Grundversicherung des Klägers bei der Postbeamtenkrankenkasse nicht. Die Beklagte teilte dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 15.11.2018 u.a. sinngemäß mit, dass der monatliche Ausgleichszuschlag für ihn und seine in der Grundversicherung mitversicherten Familienangehörigen zum 01.01.2019 von 40,74 EUR auf 51,78 EUR erhöht werde. Den dagegen vom Kläger mit Schreiben vom 27.12.2018 erhobenen Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, eine Erhöhung der Verwaltungskosten für seine Krankenversicherung um 27 % sei nicht nachvollziehbar, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2019 zurück. Der Kläger hat am 04.04.2019 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 15.11.2018 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.03.2019 aufzuheben. Zur Begründung hat er zusammengefasst vorgetragen: Schon dem Grunde nach bestehe keine Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichszuschlags. Die Bundesagentur für Arbeit sei nicht der mittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen, für deren Mitglieder dürfe daher kein Ausgleichszuschlag berechnet werden. Auch bedeute die Erhebung des Zuschlags eine Ungleichbehandlung, da etwa Beamte des Eisenbahnbundesamts keinen Ausgleichszuschlag zu bezahlen hätten. Unabhängig davon sei auch die Höhe des Zuschlags zu beanstanden. Eine Erhöhung um 27,10 % im Jahre 2019 sei unter Zugrundelegung des für die Berechnung des Zuschlags nach § 28 Abs. 2 der Satzung einschlägigen Anhangs 7 nicht nachvollziehbar. Wie im Anhang 7 beschrieben, werde der auf die Grundversicherung entfallende Verwaltungsaufwand für den Durchschnitt der letzten drei Jahre ermittelt. Insoweit flössen dann auch die günstigeren Vorjahre in die Berechnung mit ein. Gleichzeitig sei bei der Berechnung eine Erhöhung der Kosten von 5% enthalten, um Effekte von Kostensteigerungen und rückläufigem Versichertenbestand zu berücksichtigen. Es sei vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung diesen Vorgaben gefolgt sei. Anders als in der Satzung vorgesehen, habe der deutliche Anstieg des Ausgleichszuschlags nach den Ausführungen der Beklagten nichts mit dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand zu tun, vielmehr würden von der Höhe der Verwaltungskosten unabhängige Werte zur Berechnung des Ausgleichszuschlags herangezogen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert: Gemäß § 26k BAPostG iVm § 28 Abs. 1 ihrer Satzung werde ein Ausgleichszuschlag von den Mitgliedern der Grundversicherung erhoben, wenn der auf diese entfallende Verwaltungsaufwand nicht von den in der Vorschrift genannten Kostenträgern getragen werde. Bei diesen Kostenträgern handele es sich um diejenigen Rechtsträger, die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangen seien. Bei Versicherten der Grundversicherung, die nicht diesen Kostenträgern zuzurechnen seien, handele es sich - wie beim Kläger - um Beamte der früheren Deutschen Bundespost, die zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung mit eigener Dienstherrnfähigkeit versetzt worden seien. Danach sei die Bundesrepublik Deutschland lediglich verpflichtet, den Verwaltungsaufwand für die bei bundesunmittelbaren Bundesbehörden tätigen Beamten zu tragen. Der Kläger gehöre nicht zu diesem Personenkreis, da er in den Dienst der Bundesagentur für Arbeit versetzt worden sei, bei der es sich nach § 367 Abs. 1 SGB III um eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung handele, die der mittelbaren Bundesverwaltung zuzuordnen sei. Daraus folge, dass Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse, die im Dienst eines anderen Dienstherrn als der Bundesrepublik Deutschland stünden und deren neuer Dienstherr den Ausgleichszuschlag nicht trage, zur Zahlung des Ausgleichszuschlags selbst verpflichtet seien. Auch die Höhe des Ausgleichszuschlags könne nicht beanstandet werden. Die Berechnung sei in § 28 Abs. 2 der Satzung in Verbindung mit dem Anhang 7 detailliert vorgegeben. Dabei sei der Ausgangswert für seine Berechnung in Gestalt des sogenannten Nettoverkaufspreises der Bundesanstalt vorgegeben, ohne dass sie - die Beklagte - hierauf Einfluss nehmen könne. Der Nettoverkaufspreis werde von ihr also gar nicht kalkuliert, sondern ihr - der gesetzlichen Grundlage folgend - von der Bundesanstalt in Rechnung gestellt. Die hohen Schwankungen und der erhebliche Anstieg des Ausgleichszuschlags im Jahr 2019 erklärten sich aus einem deutlich erhöhten Rückstellungsbedarf für die Pensions- und Beihilfeverpflichtungen der Bundesanstalt für bei der Postbeamtenkrankenkasse und der Bundesanstalt beschäftigte Beamte, der wiederum eine Folge der stark gefallenen Kapitalmarktzinsen der Vorjahre sei. Denn die Bundesanstalt müsse gemäß § 21 BAPostG nach dem Handelsgesetzbuch bilanzieren und sei damit verpflichtet, für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen in voller Höhe entsprechende Rückstellungen vorzunehmen. Die deutlich gefallenen Kapitalmarktzinsen hätten zu erheblichen aufwandswirksamen Nachdotierungen der Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen geführt und erhöhten somit den Nettoverkaufspreis der Bundesanstalt, der Grundlage für die Berechnung des Ausgleichszuschlags sei. Wegen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25.05.2009 hätten gemäß § 253 Abs. 2 HGB Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben bzw. zehn Geschäftsjahre abgezinst werden müssen. Aufgrund dieser Umstände bestehe bei der Höhe des Ausgleichszuschlags eine hohe Variabilität, die sich mal zugunsten, mal zulasten der Ausgleichspflichtigen auswirke. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.10.2021 stattgegeben. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Die Erhebung des Ausgleichszuschlags nach § 28 Abs. 1 der Satzung für das streitgegenständliche Jahr 2019 zulasten des Klägers sei gleichheitswidrig und die Vorschrift damit wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger, der im Dienst der Bundesagentur für Arbeit und nicht im Dienst eines Aufwandsträgers im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung stehe, einen Ausgleichszuschlag erhebe. Mitglieder, die im Dienst eines solchen Aufwandsträgers stünden - beispielsweise bei den Bundesministerien beschäftigte unmittelbare Bundesbeamte - müssten dagegen keinen Ausgleichszuschlag zahlen. Anknüpfend an die Dienstverhältnisse der bei der Postbeamtenkrankenkasse versicherten ehemaligen Postbeamten, die aus der Grundversicherung denselben Leistungsumfang bezögen, setze § 28 Abs. 1 der Satzung unterschiedliche beitragsmäßige Rechtsfolgen fest. Bei dem in Rede stehenden Differenzierungsmerkmal der Zuordnung zu verschiedenen Dienstherren bzw. Aktiengesellschaften handele es sich um ein Merkmal, das für den betroffenen Beamten nicht oder nur in geringem Maße verfügbar sei. Denn der Beamte könne eine Versetzung durch den Dienstherrn hin zu einem anderen Dienstherrn nach den anwendbaren allgemeinen Regeln des Beamtenrechts grundsätzlich nicht verhindern. Ein ehemaliger, bei der Postbeamtenkrankenkasse grundversicherter Postbeamter, der beispielsweise im Dienst der Bundesrepublik Deutschland in einem Bundesministerium tätig sei, könnte durch seinen Dienstherrn - die Bundesrepublik - auch ohne seine Zustimmung etwa in den Dienst der Bundesagentur für Arbeit oder auch eines Landes versetzt werden. Davon ausgehend seien gesteigerte, über die einfache Willkürfreiheit hinausgehende Anforderungen an den die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Sachgrund zu stellen. Ein hinreichend gewichtiger Sachgrund für die Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Aus einer historisch-funktionalen Betrachtungsweise lasse sich kein Sachgrund für die Ungleichbehandlung ableiten. Die zu beurteilende Unterscheidung anhand der Zuordnung zum personal- und versorgungsrechtlichen Bereich bestimmter Dienstherren und Aktiengesellschaften habe ihren Ursprung in der Eigenschaft der Postbeamtenkrankenkasse als Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost. Vor den Postreformen sei für die Erhebung des Ausgleichszuschlags zwischen postangehörigen und nicht postangehörigen Mitgliedern unterschieden worden. Dem dürfte der Gedanke zugrunde gelegen haben, dass die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung mit dem Charakter einer freiwilligen Sozialleistung gerade zugunsten der Postbeamten unterhalten worden sei. Es dürfte daran anknüpfend auch nachvollziehbar gewesen sein, Mitglieder, die etwa aus dem Bereich der Deutschen Bundespost in den Bereich eines anderen Dienstherrn versetzt worden seien, verstärkt mit den durch den Betrieb der Kasse entstehenden Verwaltungskosten zu belasten. Denn einhergehend mit dem Ausscheiden aus der Deutschen Bundespost seien betroffene Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse auch aus dem Kreis derer ausgeschieden, die durch den Betrieb der Kasse zielgerichtet hätten begünstigt werden sollen. Dieser Gedanke trage allerdings nach den Postreformen nicht mehr. Zwar gelte die Postbeamtenkrankenkasse heute noch immer als Sozialeinrichtung der ehemaligen Deutschen Bundespost. Allerdings werde diese nicht mehr betrieben, sodass die Postbeamtenkrankenkasse ihre ursprüngliche, bereichsmäßige Bindung verloren habe. Sie werde auch nicht etwa als betriebliche Sozialeinrichtung der Aufwandsträger weiterbetrieben. Der noch vor der Postreform II nachvollziehbare Gedanke, dass eine solche Einrichtung eine freiwillige Sozialleistung nur für die Angehörigen eines fest umrissenen Personalkörpers darstellen solle, erweise sich daher heute nicht mehr als tragfähig. Der Betrieb der Postbeamtenkrankenkasse könne nicht als freiwillige Sozialleistung an die Beamten der Aufwandsträger verstanden werden. Die Unterscheidung zwischen Beamten der Aufwandsträger und sonstigen Mitgliedern der Postbeamtenkrankenkasse lasse sich auch nicht durch eine etwaige Kontinuität zwischen der ehemaligen Deutschen Bundespost und den Aufwandsträgern erklären, denn die Aufwandsträger stünden historisch-funktional nicht (deckungsgleich) an der Stelle der ehemaligen Deutschen Bundespost. Besonders augenfällig werde dies durch die Einbeziehung der Bundesrepublik als Aufwandsträger, die den Verwaltungsaufwand für alle in ihrem Dienst stehenden grundversicherten Mitglieder der Beklagten trage, gleich, in welchem Bereich sie eingesetzt würden. Vom Ausgleichszuschlag seien demnach nicht nur unmittelbare Bundesbeamte aus Bereichen der unmittelbaren Postverwaltung freigestellt, die dem Aufgabenbereich der früheren Deutschen Bundespost nahe stünden. Befreit seien vielmehr auch die Beamten sämtlicher unmittelbarer Bundesbehörden. Es sei aber nicht nachzuvollziehen, warum Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse, die im Dienst des Bundes eine gegenüber ihrer früheren Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost grundverschiedene Aufgabe erfüllten, hinsichtlich des Ausgleichszuschlags bessergestellt sein sollten als etwa der Kläger, der im Dienst der Bundesagentur für Arbeit „nur“ mittelbarer Bundesbeamter sei. In beiden Fällen stelle sich der verbleibende Bezug zur ehemaligen Deutschen Bundespost als gleichermaßen gering dar. Hinzu komme, dass die Deutsche Postbank AG, die in § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung als Aufwandsträger aufgeführt sei, als solche gar nicht mehr existiere. Entsprechend gelte die Deutsche Bank AG nach § 38 Abs. 2 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - iVm § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank als Postnachfolgeunternehmen - PBNUBestV - als Postnachfolgeunternehmen. Unabhängig davon, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung somit einen nicht mehr existierenden Aufwandsträger benenne, werde dadurch, dass die Deutsche Postbank AG zunächst in den Finanzsektor eingetreten und schließlich in einem Unternehmen des Finanzsektors aufgegangen sei, weiter deutlich, dass eine Differenzierung heute nicht mehr funktional durch Verweis auf das Tätigkeitsfeld der ehemaligen Deutschen Bundespost gerechtfertigt werden könne. Die Beklagte habe sich weiter darauf berufen, dass die Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei, weil Versetzungen durch die Aufwandsträger nach ständiger Verwaltungspraxis nur mit Zustimmung der betroffenen Beamten vorgenommen würden. Damit würden die Beamten den begünstigten Bereich freiwillig und in Kenntnis der damit zusammenhängenden beitragsmäßigen Folgen verlassen. Dies überzeuge nicht. Denn die Möglichkeit des Betroffenen, auf das Differenzierungsmerkmal Einfluss zu nehmen, könne bei der Prüfung eines Gleichheitsverstoßes zwar bei der Maßstabsbildung eine Rolle spielen, stelle jedoch nicht den Differenzierungsgrund dar. Soweit dieser nicht nachvollziehbar sei, könne eine Ungleichbehandlung auch nicht deshalb gerechtfertigt sein, weil der Betroffene sich ihr freiwillig aussetze. Außerdem erscheine das Kriterium der Freiwilligkeit mit Blick auf die Schwierigkeiten, die ehemaligen Postbeamten nach den Postreformen statusangemessen und im Übrigen auch sinnvoll weiter zu beschäftigen, problematisch. Nach der Postreform II hätten die ehemaligen Postbeamten mangels Bedarfs nicht insgesamt in die allgemeine Bundesverwaltung übernommen werden können. Sie hätten daher größtenteils eine berufliche Tätigkeit bei den Aktiengesellschaften aufgenommen. Diese hätten aber im Anschluss intensiv Personal abgebaut. Vor diesem Hintergrund dürfte der Versetzung weg von einem Postnachfolgeunternehmen regelmäßig eine qualitativ andersartige Interessen- und Drucklage zugrunde liegen als noch früher dem Wechsel von der Deutschen Bundespost hin zu einer anderen Verwendung. In diese Richtung seien auch die nachvollziehbaren Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu verstehen, der aus dem Bereich der Deutschen Telekom AG mangels ausreichender Beschäftigungsmöglichkeiten zunächst zur Bundesagentur abgeordnet und schließlich versetzt worden sei. Auch der Umstand, dass das ehemalige Sondervermögen Deutsche Bundespost auf die in § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung genannten Rechtsträger (bzw. in diese eingegliederte Rechtsträger) übergeleitet worden sei, stelle keinen hinreichenden Sachgrund für die vorgenommene Differenzierung dar. Während sich hieraus im Ausgangspunkt hinsichtlich der Fortführung der Beklagten eine gewisse Finanzierungsverantwortung insbesondere der Postnachfolgeunternehmen ableiten lasse, könne die vermögensmäßige Ausstattung der Aufwandsträger nicht begründen, warum reflexartig auch eine besondere Finanzierungslast für eine bestimmte Mitgliedergruppe entstehen solle, die den Aufwandsträgern nicht (mehr) zugeordnet werden könne. Der Gedanke einer besonderen Finanzierungsverantwortung der Postnachfolgeunternehmen für die Postbeamtenkrankenkasse führe aber unabhängig davon nicht weiter. Das Regelungssystem wäre diesbezüglich bereits inkonsistent, da mit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, der Museumsstiftung Post und Telekommunikation und der Bundesrepublik Deutschland über die Postnachfolgeunternehmen hinaus auch noch weitere Rechtsträger als Aufwandsträger definiert seien. Auch fiskalische Erwägungen könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Seitens des Gesetzgebers sei die Erhebung von Ausgleichszuschlägen auch nach der Postreform II lange nicht vorgesehen gewesen. Nach § 26 Abs. 5 BAPostG in der bis zum 14.09.2005 geltenden Fassung seien die Ausgaben der Postbeamtenkrankenkasse, die durch die Beihilfepauschale, den Zuschuss der Aktiengesellschaften und die Beiträge der Mitglieder nicht gedeckt gewesen seien, zulasten der Aktiengesellschaften gegangen. Kosten, die dabei für Postbeamtenkrankenkassenmitglieder bei der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung entstanden seien, seien von diesen Rechtsträgern getragen worden. Kosten, die für andere Postbeamtenkrankenkassenmitglieder entstanden seien, habe die Bundesanstalt aus Mitteln nach § 19 Abs. 1 BAPostG a.F. getragen, also aus Dividenden aus dem Treuhandvermögen oder sonstigen Bundesmitteln. Nach der ursprünglichen gesetzgeberischen Konzeption sei also eine Inanspruchnahme bestimmter Mitglieder der Beklagten mit Blick auf die Verwaltungskosten nicht ausdrücklich vorgesehen gewesen. Im Gesetz erfasst worden sei die Erhebung von Ausgleichszuschlägen zur anteiligen Deckung des Verwaltungsaufwands der Postbeamtenkrankenkasse erst durch § 26k BAPostG in der Fassung vom 14.09.2005. Nach der Gesetzesbegründung sollten die aufgrund des überalterten und geschlossenen Mitgliederbestands hohen Kosten der Postbeamtenkrankenkasse durch ein neues Finanzierungssystem sachgemäßer zwischen den Postnachfolgeunternehmen und den Versicherten aufgeteilt werden. Die finanzielle Basis der Postbeamtenkrankenkasse sollte so bis zu ihrem Abwicklungsende sichergestellt werden. Zweck des neuen Finanzierungssystems sei es auch gewesen, die Mitglieder stärker zu belasten, indem sie u.a. hinsichtlich des Verwaltungsaufwands in der Grundversicherung anteilig beteiligt werden sollten. Mitglieder der Grundversicherung, die nicht zum personal- oder versorgungsrechtlichen Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt, der Unfallkasse Post und Telekom oder der Museumsstiftung gehörten, sollten zur Deckung anteiliger Verwaltungskosten herangezogen werden können, auch, um den Bund hinsichtlich des von ihm zu tragenden Verwaltungsaufwands zu entlasten. Diese Erwägungen stellten keinen hinreichenden Sachgrund für die in Rede stehende Differenzierung dar. Denn das Bemühen, Ausgaben zu sparen, reiche für sich genommen in aller Regel nicht aus, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen. Vielmehr habe sich der Gleichheitssatz gerade bei der Verwaltung eines Mangels zu bewähren. Auch wenn es grundsätzlich ein legitimes Ziel sein könne, für die Finanzierung der Postbeamtenkrankenkasse auch verstärkt auf deren Mitglieder zuzugehen, erkläre dies nicht, warum nur auf eine bestimmte Mitgliedergruppe zugegriffen werde. Das Ergebnis einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung werde schließlich bestätigt durch einen Blick auf versicherungsrechtliche Prinzipien. Hier spielten regelmäßig das Äquivalenzprinzip und das Solidaritätsprinzip neben dem Kapitaldeckungsprinzip eine Rolle. Die in Rede stehenden Regelungen zur Erhebung des Ausgleichszuschlags führten aber zu einer Äquivalenzstörung. Denn je nach dienstrechtlicher Zuordnung zu einem Aufwandsträger oder aber zu einem nicht aufwandstragenden Rechtsträger sei die Beitragsbelastung der Mitglieder unterschiedlich groß, ohne dass sich das aber auf die gegenüberstehende Leistung der Beklagten auswirke. Gegen das ihr am 21.12.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.01.2022 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Beklagte macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht Stuttgart die Unwirksamkeit des § 28 Abs. 1 der Satzung wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG angenommen. Es liege bereits keine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor. Die Regelung, wonach aus dem Dienst der Deutschen Bundespost ausgeschiedene Beamte Ausgleichszuschläge zu zahlen hätten, wenn sie ihre Mitgliedschaft in der Postbeamtenkrankenkasse trotz Dienstherrnwechsels fortsetzten, habe schon seit jeher bestanden. Diese Regelung trage dem beamtenrechtlichen Fürsorgegedanken Rechnung. Die Fürsorge des Dienstherrn, die sich in der Übernahme eines Teils der Kosten der betrieblichen Sozialeinrichtung manifestiere, sei nur so lange gerechtfertigt, wie das Mitglied im Dienst dieses Dienstherrn stehe (bzw. unmittelbar aus dessen Dienst in den Ruhestand versetzt worden sei). Diese Regelung sei im Rahmen des Postnachfolgerechts konsistent fortgeführt worden und stelle nun - im Sinne eines fortwirkenden Fürsorgegedankens - sicher, dass Mitglieder, die noch im Dienst eines dem Postnachfolgesystem zuzuordnenden Dienstherrn stünden, an dieser Privilegierung weiterhin teilhätten, während für Mitglieder, die aus dem Postnachfolgesystem ausgeschieden seien und den Dienstherrn gewechselt hätten, (wie schon jeher) sachlich keine Rechtfertigung für eine fortwirkende Fürsorge ihres bisherigen Dienstherrn mehr bestehe und diese daher nur noch dann in den Genuss dieser Privilegierung kämen, wenn der neue Dienstherr den Ausgleichszuschlag übernehme. Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Ausgleichszuschlags benennten ausdrücklich nur solche Einrichtungen als Kosten- bzw. Aufwandsträger, die aufgrund historischer Besonderheiten in einem besonderen Näheverhältnis zum ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost und damit zur Bundesanstalt stünden und deshalb eine Finanzierungsverantwortung für diese trügen. Der Kläger hingegen habe den Dienstherrn gewechselt, er sei Beamter der Bundesagentur für Arbeit, der als rechtsfähiger bundesunmittelbarer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (vgl. § 367 Abs. 1 SGB III) gemäß § 2 BBG eine eigene Dienstherrnfähigkeit zukomme. Da der neue Dienstherr des Klägers die auf diesen entfallenden Verwaltungskosten nicht übernehme, sei der Kläger selbst dafür anteilig heranzuziehen. Auch wenn man im Einklang mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts von einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ausginge, sei die Ungleichbehandlung jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eine angenommene Ungleichbehandlung sei nicht an dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu messen. Bei der Prüfung von Ungleichbehandlungen im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts und im Bereich von gewährender Staatstätigkeit - wie sie hier vorliege - finde eine großzügigere Rechtfertigungsprüfung Anwendung. Deshalb stehe dem Normgeber bei der Ausgestaltung der Regelungen zur Erhebung von Ausgleichszuschlägen ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Dem entspreche eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Rechtskontrolle. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Differenzierungskriterium des § 28 Abs. 1 der Satzung für den Kläger bzw. die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse verfügbar sei. Im Bereich der Postnachfolgeunternehmen bestehe die ständige Verwaltungspraxis, dass keine Versetzung gegen den Willen eines Beamten erfolge. Dies zeige exemplarisch auch der vorliegende Fall, in dem der Kläger freiwillig den Dienstherrn gewechselt habe. Unerheblich sei der Einwand des Verwaltungsgerichts, dass sich aus einer Verwaltungspraxis kein unmittelbarer Rechtsanspruch des Beamten auf eine Beteiligung an der Versetzungsentscheidung ergebe. Denn jedenfalls folge aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Verwaltung nicht ohne Grund entgegen ihrer bisherigen Verwaltungspraxis handeln und ehemalige Postbeamte ohne deren Zustimmung versetzen dürfe. Die Bundesanstalt habe gegenüber der Beklagten bestätigt, dass in der Vergangenheit aus dem Bereich der Deutschen Telekom AG keine Beamten gegen ihren Willen zu einem anderen Dienstherrn versetzt worden seien. Hinzu komme, dass im Falle einer Versetzung eine Einmalzahlung an den jeweiligen Beamten gewährt werde. Der Betrag belaufe sich bei einer Versetzung in den Bundesbereich auf einmalig 10.000,-- EUR. Auch der Kläger habe diese sogenannte Wechselprämie erhalten. Dieser Betrag solle - wie auch die Bundesanstalt bestätigt habe - die mit der Versetzung verbundenen Veränderungen, Belastungen oder Härten ausgleichen; diese bestünden insbesondere darin, dass die versetzten Beamten einen Ausgleichszuschlag an die Postbeamtenkrankenkasse zu leisten hätten, wenn sie dort versichert blieben, oder dass sie andere finanzielle Nachteile (z.B. Wegfall des Telekom-Mitarbeiteranschlusses) erlitten. Davon ausgehend könne das unterschiedliche Rechtsfolgensystem des § 28 Abs. 1 der Satzung auf einen sachgerechten und hinreichend gewichtigen Differenzierungsgrund gestützt werden. Den in der Vorschrift genannten Aufwandsträgern sei gemein, dass ihnen aufgrund eines historisch-funktionalen Zusammenhangs eine Finanzierungsverantwortung für das Postnachfolgesystem zukomme und sie in einem besonderen Näheverhältnis zu diesem stünden. Mangels eines solch historisch bedingten Näheverhältnisses oder eines sonstigen Sachzusammenhangs sei nicht ersichtlich, weshalb andere Dienstherren, die keine Verbindung zum Postnachfolgesystem aufwiesen, als Aufwandsträger die Kosten der Bundesanstalt für die Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse übernehmen sollten. Zu Unrecht moniere das Verwaltungsgericht die Einbeziehung der Bundesrepublik Deutschland als Aufwandsträger. Die Bundesrepublik sei Dienstherrin der Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost gewesen und sei es weiterhin, wobei im Rahmen der Postreformen die Postnachfolgeunternehmen mit diesen Dienstherrnbefugnissen beliehen worden seien (§ 1 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG -). Somit werde durch die Aufnahme der Bundesrepublik Deutschland als Aufwandsträger in § 26k BAPostG, § 2 Abs. 4 PBeaKK-VerwAufwVO und § 28 Abs. 1 der Satzung lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verwaltungskosten für Beamte der ehemaligen Deutschen Bundespost, die (noch bzw. wieder) in ihrem unmittelbaren Bereich tätig seien, von der Bundesrepublik Deutschland getragen würden. Dies sei Ausdruck des im Rahmen des Postnachfolgerechts umgesetzten fortwirkenden Fürsorgegedankens und vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Andere Bundesbeamte, also solche, die nicht frühere Beamte der Deutschen Bundespost gewesen seien, hätten nicht Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse werden können und profitierten damit von vornherein nicht von der Regelung zur Verwaltungskostentragung durch den Bund. Auch Beamte mit einem anderen Dienstherrn aus dem Bereich des Bundes (etwa Beamte bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, vgl. § 2 BBG) seien nicht von dieser Regelung erfasst. Gleiches gelte für ehemalige Postbeamte, deren Dienstherr zwischenzeitlich ein Land oder eine Kommune sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehe es ausschließlich um eine Privilegierung ehemaliger Postbeamter, deren Dienstherr weiterhin bzw. wieder die Bundesrepublik Deutschland sei, die hinsichtlich dieser Personen eine fortwirkende Fürsorge wahrnehme. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es nicht nachzuvollziehen, warum Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse, die im Dienst des Bundes eine gegenüber ihrer früheren Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost grundverschiedene Funktion erfüllten, hinsichtlich des Ausgleichszuschlags bessergestellt sein sollten als etwa der Kläger, der im Dienst der Bundesagentur für Arbeit nur mittelbarer Bundesbeamter sei. Das Verwaltungsgericht führe weiter aus, der verbleibende Bezug zur ehemaligen Deutschen Bundespost stelle sich in beiden Fällen als gleichermaßen gering dar, weshalb die unterschiedliche beitragsmäßige Belastung zufällig erscheine. Diese Schlussfolgerung sei unzutreffend. Das dargestellte besondere Näheverhältnis der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesanstalt werde nicht erst auf der Ebene des einzelnen Postbeamten durch eine etwaige Kontinuität der durch diesen wahrgenommenen Aufgaben begründet. Vielmehr bestehe dieses Näheverhältnis bereits auf der Ebene der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesanstalt im Sonderbereich des Postnachfolgerechts, sodass es auf den einzelnen Beamten und dessen Funktion nicht ankomme. Die Bundesanstalt habe im Bereich des Postnachfolgesystems Aufgaben für den Bund wahrgenommen und nehme auch heute weiter Aufgaben für diesen wahr - etwa die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei den Versorgungsempfängern aus dem Bereich der ehemaligen Deutschen Bundespost (§ 15 BAPostG) oder die Befugnisse der Obersten Dienstbehörde betreffend die Beihilfebearbeitung für die aktiven Beamten der Postnachfolgeunternehmen (§ 16 BAPostG). Dies rechtfertige es, dass der Bund für Verwaltungskosten der Bundesanstalt aufkomme, die dieser für die laufende Verwaltung von ehemaligen Postbeamten entstünden. Vor diesem Hintergrund seien die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einerseits und der Bundesagentur für Arbeit andererseits als Dienstherren in keiner Hinsicht miteinander vergleichbar, da die Bundesagentur für Arbeit im Gegensatz zur Bundesrepublik nicht das geringste Näheverhältnis zur Bundesanstalt aufweise. Zu Unrecht moniere das Verwaltungsgericht weiter, dass die Deutsche Postbank AG als Aufwandsträger in § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung aufgeführt sei, obwohl diese gar nicht mehr existiere. Die Deutsche Postbank AG sei eines der Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 BAPostG gewesen, die die Finanzierungsverantwortung für die durch die Bundesanstalt weitergeführte Postbeamtenkrankenkasse getroffen habe. Nichts Anderes werde durch ihre Erwähnung als Kostenträger zum Ausdruck gebracht. Nach der erfolgten Verschmelzung der Deutschen Postbank AG mit der Deutschen Bank AG sei nun letztere Postnachfolgeunternehmen und Aufwandsträger im Sinne der Satzung. Vor diesem Hintergrund gehe die Annahme des Verwaltungsgerichts fehl, dass eine Differenzierung heute nicht mehr funktional durch Verweis auf das Tätigkeitsfeld der ehemaligen Deutschen Bundespost gerechtfertigt werden könne. Es bleibe vielmehr bei der Finanzierungsverantwortung sämtlicher Postnachfolgeunternehmen für die Postbeamtenkrankenkasse (und damit die Verwaltungskosten der Bundesanstalt, soweit diese aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse entstünden) insoweit, als diese Postnachfolgeunternehmen noch heute Tätigkeitsstätte ehemaliger Beamter der Deutschen Bundespost seien. Deshalb betreffe die Kostentragungspflicht des § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung nur den Verwaltungsaufwand für diejenigen ehemaligen Postbeamten, die nun bei der Deutschen Bank AG (nach Verschmelzung mit der Deutschen Postbank AG) tätig seien bzw. tätig gewesen seien. Es gehe also gerade nicht um andere Mitarbeiter der Deutschen Bank AG, die tatsächlich keinerlei Bezug zur ehemaligen Deutschen Bundespost aufwiesen. Deshalb liege das Verwaltungsgericht mit seiner Auffassung falsch, dass die Beklagte ihre ursprüngliche, bereichsmäßige Bindung durch die Postreformen verloren habe. Zu Unrecht meine das Verwaltungsgericht auch, die Beklagte werde nicht etwa als betriebliche Sozialeinrichtung der Aufwandsträger weiterbetrieben. Dies werde bereits durch den ausdrücklichen Wortlaut des § 26 Abs. 2 BAPostG widerlegt. Allenfalls im Fall einer Zwangsversetzung eines Beamten zu einem Dienstherrn außerhalb des Postnachfolgesystems könnte ein Fortbestehen der Finanzierungsverantwortung des ehemaligen Dienstherrn in Betracht kommen. Im Fall einer solch (hypothetischen) Zwangsversetzung wäre § 28 Abs. 1 der Satzung dahingehend auslegungsfähig, dass der ehemalige Dienstherr (bzw. das mit Dienstherrnbefugnissen beliehene Postnachfolgeunternehmen) weiterhin den Ausgleichszuschlag des zwangsversetzten Beamten zu tragen hätte. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 2 der Satzung werde der Ausgleichszuschlag gegenüber dem Mitglied der Grundversicherung nicht erhoben, sofern der Verwaltungsaufwand von anderer Seite getragen werde. Auch die der Satzung zugrundeliegenden Normen des § 26k BAPostG und § 2 Abs. 4 Satz 3 PBeaKK-VerwAufwVO seien in dem genannten Sinne auslegungsfähig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei danach § 28 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung des Ausgleichszuschlags im Hinblick auf den Gesichtspunkt des besonderen Näheverhältnisses und der Finanzierungsverantwortung der in der Satzung genannten Aufwandsträger verfassungsgemäß. Die dargestellte Differenzierung sei verursachergerecht und von der nachvollziehbaren gesetzgeberischen Grundentscheidung getragen, dass die Postnachfolgeunternehmen nur so lange die Verwaltungskosten für ehemalige Postbeamte übernehmen sollten, wie diese auch bei ihnen beschäftigt seien bzw. bis zu ihrer Pensionierung bei ihnen beschäftigt gewesen seien. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den fiskalischen Erwägungen des Gesetzgebers überzeugten ebenfalls nicht. Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, reiche zwar im Besoldungsrecht bzw. bei der gewährenden Staatstätigkeit regelmäßig nicht aus, um eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen. Ergänzende fiskalische Erwägungen seien jedoch durchaus zulässig. Der primäre Differenzierungsgrund bestehe vorliegend in der Verschiedenartigkeit der jeweiligen Dienstherren bzw. Aufwandsträger und deren unterschiedlicher Finanzierungsverantwortung für das Postnachfolgesystem. Allenfalls ergänzend spielten auch fiskalische Erwägungen eine Rolle, die im Sinne einer Schonung der Finanzressourcen des Staates sogar geboten seien. Schließlich gehe auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts fehl, das Vorliegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung werde durch eine Störung des Äquivalenzprinzips bestätigt. Das Äquivalenzprinzip greife wegen der aufgezeigten historischen Besonderheiten der Beklagten hier von vornherein nicht ein. Danach habe nämlich im Grundsatz eine Äquivalenz von Beitrag und Leistung zu bestehen, was aufgrund der schließungsbedingten Überalterung des Mitgliederbestands der Postbeamtenkrankenkasse und der deshalb staatlich geregelten Teilfinanzierung der Postbeamtenkrankenkasse durch die Aufwandsträger von vornherein nicht gegeben sei. Vor diesem Hintergrund könne kein Vergleich mit einer privaten Krankenversicherung gezogen werden, bei der sämtliche Kosten für Krankenversorgung und Verwaltung durch Beiträge auf die Versicherten umgelegt würden. Betrachte man dagegen isoliert die Verwaltungskosten, die der Bundesanstalt für die Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse entstünden, sei das Äquivalenzprinzip eingehalten. Die streitigen Regelungen stellten sicher, dass die für die Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Verwaltungskosten gerade verursachergerecht auf sämtliche Kostenpflichtige umgelegt würden. Auch die Berechnung der Erhöhung des Ausgleichszuschlags zum 01.01.2019 könne nicht beanstandet werden. Diese Erhöhung sei nicht die Folge gewöhnlicher Kostensteigerungen oder vergleichbarer Umstände, sondern beruhe im Wesentlichen auf einer gesetzlichen Änderung von Bilanzierungsvorschriften, an die die Bundesanstalt gebunden sei. Infolge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes seien Rückstellungen genannter Art nicht mehr nach den Wertverhältnissen am Bilanzstichtag, sondern in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags (also unter Einbeziehung künftiger Preis- und Kostensteigerungen) anzusetzen; Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr seien mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergebe (vgl. § 253 Abs. 1 und Abs. 2 HGB). Gemäß § 21 Satz 1 BAPostG in der Fassung vom 28.05.2015 müsse die Bundesanstalt nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches bilanzieren und sei daher im streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtet gewesen, für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen entsprechende Rückstellungen in voller Höhe vorzunehmen. Die in den der Ermittlung des streitgegenständlichen Ausgleichszuschlags 2019 vorausgegangenen Jahren stark gefallenen Kapitalmarktzinsen und die entsprechend niedrigeren Abzinsungszinssätze der Deutschen Bundesbank nach § 253 Abs. 2 HGB führten zu erheblich höheren zu bilanzierenden Rückstellungen. Diese zusätzlichen Rückstellungen erhöhten wiederum die Weiterführungskosten der Bundesanstalt für die Postbeamtenkrankenkasse. Dieser sogenannte Nettoverkaufspreis der Bundesanstalt sei Grundlage für die Berechnung des bereinigten Verwaltungsaufwands gemäß Anhang 4 der Satzung, der wiederum die Basis für die Berechnung des streitgegenständlichen Ausgleichszuschlags nach dem Anhang 7 der Satzung sei. Sofern sich der für die Abzinsung maßgebliche Zinssatz wieder erhöhe, vermindere sich gleichzeitig der Rückstellungsbedarf für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen. Der sogenannte Nettoverkaufspreis der Bundesanstalt und damit auch die Höhe des Ausgleichszuschlags verminderten sich in einem solchen Fall. Die Sonderregelung des § 21 Abs. 2 BAPostG in der Fassung vom 16.07.2021 für die Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen sei erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum in das Bundesanstalt-Post-Gesetz eingeführt worden. Durch diese Gesetzesänderung erfolge nun die Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungs- und Beihilfeverpflichtungen unter Annahme eines festen Rechnungszinssatzes, der zu einer ganz erheblichen Reduktion beim Nettoverkaufspreis der Bundesanstalt führe. Dementsprechend gehe die Bundesanstalt davon aus, dass ab dem Jahr 2022 mit stabileren Werten bei den Verwaltungskosten auf niedrigerem Niveau als in den Vorjahren zu rechnen sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.10.2021 - 6 K 2269/19 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf die Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Ergänzend trägt er vor: Der Umstand, dass sogenannte Wechselprämien bezahlt würden, um zu erreichen, dass Beamte die Postnachfolgeunternehmen verließen, sei unerheblich. Der Grund für die Wechselprämien bestehe nicht darin, Aufwandsentschädigungen oder Ähnliches zu vermeiden, die Prämien dienten vielmehr ausschließlich dem Zweck, die Postnachfolgeunternehmen von dem Beamtenapparat zu befreien. Dass diese Vergütung auch noch den finanziellen Nachteil wegen einer Zahlung des Ausgleichszuschlags aufwiegen solle, sei zu bestreiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten, auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.