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Urteil

2 S 1578/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0713.2S1578.22.00
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Leitsätze
Die Regelung über den Entlastungsbetrag bei Pflegebedürftigkeit in § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO (juris: BhV BW) ist so zu verstehen, dass der Entlastungsbetrag für die Unterkunftskosten einer Kurzzeitpflege auch dann beihilfefähig ist, wenn der Eigenanteil unterschritten wird, der im Rahmen des Budgets des Pflegebedürftigen für die Kurzzeitpflege zu berücksichtigen ist. Dieses Verständnis ergibt sich aus der Gesamtschau der Regelungen über die Beihilfefähigkeit der Unterkunftskosten einer Kurzzeitpflege und des Entlastungsbetrags in §§ 9d ff. BVO (juris: BhV BW) nach Maßgabe des § 45b SGB XI (juris: SGB 11).(Rn.40)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. März 2022 - 14 K 88/21 - wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 11.02.2019 bis 07.03.2019 und vom 08.03.2019 bis 07.04.2019 eine weitere Beihilfe in Form eines Entlastungsbetrags in Höhe von 1.400,00 EUR zu gewähren. Die Bescheide des Beklagten vom 10.01.2020 und vom 14.02.2020 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung über den Entlastungsbetrag bei Pflegebedürftigkeit in § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO (juris: BhV BW) ist so zu verstehen, dass der Entlastungsbetrag für die Unterkunftskosten einer Kurzzeitpflege auch dann beihilfefähig ist, wenn der Eigenanteil unterschritten wird, der im Rahmen des Budgets des Pflegebedürftigen für die Kurzzeitpflege zu berücksichtigen ist. Dieses Verständnis ergibt sich aus der Gesamtschau der Regelungen über die Beihilfefähigkeit der Unterkunftskosten einer Kurzzeitpflege und des Entlastungsbetrags in §§ 9d ff. BVO (juris: BhV BW) nach Maßgabe des § 45b SGB XI (juris: SGB 11).(Rn.40) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. März 2022 - 14 K 88/21 - wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 11.02.2019 bis 07.03.2019 und vom 08.03.2019 bis 07.04.2019 eine weitere Beihilfe in Form eines Entlastungsbetrags in Höhe von 1.400,00 EUR zu gewähren. Die Bescheide des Beklagten vom 10.01.2020 und vom 14.02.2020 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klage der Klägerin ist mit dem zuletzt gestellten Antrag zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). Die Bescheide des Landesamts vom 10.01.2020 und vom 14.02.2020 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit das Landesamt die Gewährung einer weiteren Beihilfe für die Aufwendungen für Unterkunftskosten im Rahmen der Kurzzeitpflege vom 11.02.2019 bis 07.04.2019 in Form des Entlastungsbetrags in Höhe von 1.400,00 EUR abgelehnt hat. Die Klägerin hat für diese Aufwendungen einen Anspruch auf die beantragte weitere Beihilfe in Höhe von 1.400,00 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Klage ist auch hinsichtlich des Bescheids vom 10.01.2020 zulässig, obwohl insoweit bislang kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist. Die Klägerin hat diesen Bescheid gemäß § 125 Abs. 1 VwGO iVm § 91 Abs. 1 VwGO im Wege der Klageerweiterung in das Berufungsverfahren einbezogen. Die Klageerweiterung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil das beklagte Land hierzu eingewilligt hat. Sie ist darüber hinaus aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich, weil das Landesamt auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts - Unterbringung der Klägerin in einer Kurzzeitpflege für einen weiteren Zeitraum im Jahr 2019 - die Gewährung eines Entlastungsbetrags für die Unterkunftskosten der Kurzzeitpflege abgelehnt hatte. II. Die Klage ist auch begründet. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine Beihilfe in Form des Entlastungsbetrags für die Aufwendungen für Unterkunft, die im Rahmen der Kurzzeitpflege im Zeitraum vom 11.02.2019 bis zum 07.04.2019 entstanden sind, ergibt sich i.H.v. 1.400,00 EUR aus § 9g Abs. 1 Nr. 2, § 9d Abs. 2 Satz 1 BVO i.V.m. § 45b Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 3 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB XI. 1. Die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2021 - 2 S 872/20 - juris Rn. 34, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 2194/18 - juris Rn. 37). Da die streitgegenständliche Kurzzeitpflege im Zeitraum vom 11.02.2019 bis 07.04.2019 erfolgte, beurteilen sich die Ansprüche der Klägerin nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg (BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22.11.2016 (GBl. S. 611). 2. Die Aufwendungen für Unterkunft, die im Rahmen einer Kurzzeitpflege entstehen, sind unstreitig - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - nicht nach § 9d Abs. 2 BVO beihilfefähig. Nach § 9d Abs. 2 Satz 1 BVO sind Aufwendungen für vollstationäre Pflege beihilfefähig, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Nach § 9d Abs. 2 Satz 2 BVO findet die Regelung über Eigenanteile nach § 9f Abs.1 Satz 3 und Abs. 3 BVO entsprechend Anwendung. Aufwendungen für Unterkunft sind danach nur beihilfefähig, soweit sie einen Eigenanteil übersteigen. Nach § 9f Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BVO beträgt der Eigenanteil bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige 70 v.H. der in § 2 Abs. 2 BVO genannten Bruttobezüge sowie der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgungseinrichtungen. Die Aufwendungen für die Unterkunft im Rahmen der Kurzzeitpflege der Klägerin vom 11.02.2019 bis 07.04.2019 übersteigen nicht den sich aus § 9f Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BVO ergebenden Eigenanteil. Für die Klägerin belief sich dieser - worüber zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht - auf 2.184,55 EUR. Die geltend gemachten Aufwendungen für Unterkunft im Rahmen der Kurzzeitpflege liegen dagegen ausweislich der vorgelegten Rechnungen bei insgesamt 2.128,81 EUR, so dass sie den Eigenanteil unterschreiten. 3. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich jedoch aus §§ 9g Abs. 1 Nr. 2, 9d Abs. 2 Satz 1 BVO i.V.m. § 45b Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 3 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB XI. Gemäß § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO sind bei Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege Aufwendungen nach Maßgabe des § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag) beihilfefähig bei Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege, jedoch ohne Eigenanteile nach § 9f Absatz 3. Bei den Unterkunftskosten, die im Zeitraum vom 11.02.2019 bis 07.04.2019 i.H.v. 2.128,81 EUR entstanden sind, handelt es sich unstreitig um Aufwendungen, die bei der in häuslicher Pflege befindlichen pflegebedürftigen Klägerin durch die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege entstanden sind. Die Regelung in § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO ist so zu verstehen, dass der Entlastungsbetrag für Aufwendungen für Unterkunft, die im Rahmen einer Kurzzeitpflege entstanden sind und die nicht nach § 9d Abs. 2 BVO i.V.m. § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 SGB XI beihilfefähig sind, weil sie den Eigenanteil nach § 9d Abs. 2 Satz 2 BVO i.V.m. § 9f Abs. 3 BVO unterschreiten, beihilfefähig ist. Dieses Verständnis ergibt sich aus der Gesamtschau der Regelungen in § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO und § 9d Abs. 2 Satz 1 BVO i.V.m. § 45b Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 3 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB XI nach den anerkannten Auslegungsmethoden nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, der Systematik und nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften. a) § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO mit seinem Halbsatz „jedoch ohne Eigenanteile nach § 9f Absatz 3“ ermöglicht zwar von seinem Wortlaut her das von dem Landesamt vertretene Verständnis, dass der Entlastungsbetrag nach Maßgabe des § 45b SGB XI für im Rahmen einer Kurzzeitpflege entstandene Aufwendungen für Unterkunft nur beihilfefähig ist, wenn die Aufwendungen für Unterkunft die Eigenanteile nach § 9f Abs. 3 Satz 2 BVO übersteigen. Der Entlastungsbetrag wäre bei diesem Verständnis für Unterkunftskosten einer Kurzzeitpflege immer dann nicht beihilfefähig, wenn diese Aufwendungen bereits nach § 9d Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 9f Abs. 3 BVO nicht beihilfefähig sind. Dies hätte vorliegend zur Konsequenz, dass die Unterkunftskosten der Kurzzeitpflege der Klägerin im Zeitraum vom 11.02.2019 bis 07.04.2019 i.H.v. 2.128,81 EUR auch über den Entlastungsbetrag nicht beihilfefähig wären, da sie - wie die Berechnung zu § 9d Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 9f Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BVO zeigt - den Eigenanteil i.H.v. 2.184,55 EUR unterschreiten. Ein eigener Anwendungsbereich des § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO für den Entlastungsbetrag bei der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege wäre bei diesem Verständnis nicht gegeben, da die Pflegekosten der Kurzzeitpflege über § 9d Abs. 2 Satz 1 BVO beihilfefähig sind, die Unterkunftskosten jedoch nur, soweit sie den Eigenanteil gemäß § 9d Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BVO i.V.m. § 9f Abs. 3 BVO übersteigen. Der Wortlaut des § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO ist daher so verstehen, dass der Entlastungsbetrag im Rahmen der Kurzzeitpflege beihilfefähig ist, ohne Eigenanteile nach § 9f Abs. 3 BVO in Ansatz zu bringen. Dafür spricht die Formulierung in § 9g Abs. 1 BVO, wonach bei Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege Aufwendungen „nach Maßgabe des § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag)“ beihilfefähig sind bei der Inanspruchnahme u.a. von Kurzzeitpflege (§ 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO). In § 45b SGB XI existiert keine Regelung über Eigenanteile, vielmehr soll § 45b SGB XI bei häuslicher Pflege eine besonders flexible und bedarfsgerechte Handhabung ermöglichen (vgl. Rasch in Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 45b Rn. 15) . Entsprechende Eigenanteile sind auch gemäß § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO nicht zu beachten, da der Verweis, Aufwendungen bei der Inanspruchnahme u.a. von Kurzzeitpflege seien „nach Maßgabe des § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag)“ beihilfefähig, ansonsten bezüglich der Kurzzeitpflege ins Leere liefe, wie die Ausführungen unter a) zeigen. b) Dass der Wortlaut des § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO so zu verstehen ist, der Entlastungsbetrag im Rahmen der Kurzzeitpflege sei ohne die Beachtung von Eigenanteilen beihilfefähig, ergibt sich zudem daraus, dass der Begriff der Kurzzeitpflege nach § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO in § 9d Abs. 2 Satz 1 BVO definiert ist. Danach bedeutet Kurzzeitpflege, dass die häusliche Pflege nach §9b BVO zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nach § 9c oder §9e Satz 1 BVO nicht ausreicht und daher Aufwendungen für vollstationäre Pflege nach § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 SGB XI beihilfefähig sind. Auf diese Aufwendungen für vollstationäre Pflege als Kurzzeitpflege gemäß § 9d Abs. 2 Satz 1 BVO finden gemäß § 9d Abs. 2 Satz 2 BVO die Regelungen in § 9f Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 BVO entsprechend Anwendung, d.h. für die Unterkunftskosten, die im Rahmen einer vollstationären Pflege in Form der Kurzzeitpflege entstehen, gilt der unter 1. dargestellte Eigenanteil nach § 9f Abs. 3 BVO. Vor dem Hintergrund der Definition des Begriffs der Kurzzeitpflege in § 9d Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BVO und der Bezugnahme auf diesen Begriff in § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO ist der Halbsatz in § 9g Abs. 1 Nr. 2 „jedoch ohne Eigenanteile nach § 9f Absatz 3“ so zu verstehen, dass der Eigenanteil nach § 9d Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BVO i.V.m. § 9f Abs. 3 Satz 2 BVO im Rahmen des Entlastungsbetrags nach Maßgabe des § 45b SGB XI gemäß § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO nicht zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist der Entlastungsbetrag für die Unterkunftskosten einer Kurzzeitpflege beihilfefähig, wenn die Unterkunftskosten den Eigenanteil nach § 9f Abs. 3 Satz 2 BVO unterschreiten, so dass die Unterkunftskosten nicht bereits nach § 9d Abs. 2 BVO beihilfefähig sind. Die Verwendung der Konjunktion „jedoch“ rechtfertigt sich danach zur Klarstellung, dass der Entlastungsbetrag für Unterkunftskosten - im Unterschied zu der allgemeinen Regelung bezüglich der Unterkunftskosten bei einer Kurzzeitpflege nach § 9d Abs. 2 BVO - bei der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege ohne die Berücksichtigung eines Eigenanteils beihilfefähig ist. c) Dieses aus dem Wortlaut und Sinn und Zweck des 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO abgeleitete Verständnis bezüglich der Frage, ob bei der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege der Entlastungsbetrag für Unterkunftskosten mit oder ohne die Berücksichtigung der Eigenanteile nach § 9f Abs. 3 BVO beihilfefähig ist, wird auch anhand der Auslegung nach den weiteren anerkannten Auslegungsmethoden bestätigt. aa) Mit der Neufassung des § 9 BVO sowie der §§ 9a bis 9j BVO mit Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 22.11.2016 wurden die Änderungen des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II) vom 21.12.2015 (BGBl. 2015 I S. 2424) in die Beihilfe übertragen (vgl. Information des Landesamts über die Änderungen im Beihilferecht zum 01.01.2017). Ausweislich der Ausführungen des Landesamts auf Seite 1 unter Punkt 1. der genannten Information wurden mit der Änderungsverordnung vom 22.11.2016 die Regelungen zur Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit „an die aktuellen Gegebenheiten des PSG II zum 1. Januar 2017 angepasst“. Die dargestellten Ausführungen des Landesamts zu den Änderungen im Bereich der Beihilfe zur Pflege zum 01.01.2017 haben zwar keinen rechtlich bindenden Charakter, wovon auch das Landesamt ausging, indem es am Ende des Merkblattes ausführte, dass die Mitteilung der allgemeinen Information diene und keine Rechtsansprüche begründe. Gleiches gilt für das von der Klägerin angeführte Merkblatt „Informationen zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen aus Anlass einer häuslichen Pflege ab 01.01.2019“. Die Merkblätter des Landesamts wenden sich an die Beihilfeberechtigen und sollen ihnen Hinweise für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit bestimmter Leistungen aus Anlass einer Pflegebedürftigkeit geben, ohne dass sich hieraus Rechtsansprüche ableiten lassen. Insbesondere das Merkblatt „Wichtige Mitteilung - Information über die Änderungen im Beihilferecht“ bezüglich der Änderungen zum 01.01.2017 war allerdings so formuliert, dass der Beihilfeberechtigte davon ausgehen konnte, die Änderungen und die Leistungsbeträge des PSG II vom 21.12.2015 würden uneingeschränkt in das Beihilferecht übertragen und zeitgleich mit dem PSG II zum 01.01.2017 in Kraft treten. Damit ist dieses Merkblatt ein gewichtiges Indiz für das Verständnis des Verordnungsgebers, wonach für den Bereich der Beihilfe zur Pflege ein gleichwertiger Schutz für die Situation der Pflegebedürftigkeit geschaffen werden sollte. Das PSG II reformierte die Vorschrift des § 45b SGB XI umfassend. Der zuvor bestehende Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen wurde durch den Begriff „Entlastungsbetrag“ konkretisiert (vgl. Waldhorst-Kahnau in Schlegel/Voelzke, Juris-Praxiskommentar SGB XI, 3. Aufl., § 45b Rn. 4; Kolmetz in Hauck/Noftz, SGB XI, § 45b Rn. 1, 2). Die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI können nur durch Pflegebedürftige in häuslicher Pflege in Anspruch genommen werden (Waldhorst-Kahnau, in Schlegel/Voelzke, Juris-Praxiskommentar SGB XI, 3. Aufl., § 45b Rn. 10). Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger bzw. nahestehender Pflegepersonen sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags (§ 45b Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Welche Angebote in Betracht kommen, ist in § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI geregelt. Möglich ist u.a. die Verwendung für Leistungen der Kurzzeitpflege (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI). Die Aufzählung in § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI ist abschließend. Unter Kurzzeitpflege gemäß § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI ist die Leistung gemäß § 42 SGB XI zu verstehen (Wagner in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 45b SGB XI Rn. 3.2). Diesbezüglich gilt, dass die zusätzlichen Mittel auch zur Finanzierung der Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie des Investitionskostenanteils verwendet werden können (Wagner aaO). Der Gesetzgeber hat insoweit in der amtlichen Begründung zum Ausdruck gebracht, dass bei der Verwendung des Entlastungsbetrags für Kurzzeitpflege dieser ohne Weiteres für die Eigenanteile verwendet werden kann, die nach der Vergütungssystematik vom Pflegebedürftigen selbst aufzubringen sind wie den Investitionsbetrag sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung (BT-Drs. 14/6949, S. 16; Philipp in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl., § 45b Rn. 7; Koch in Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, Beck-Online Großkommentar - Kasseler Kommentar, § 45b Rn. 9). Damit können sich Pflegebedürftige von den Zuzahlungen entlasten, die regelmäßig bei der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege entstehen (Koch aaO). Die Entstehungsgeschichte des § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI zeigt, dass der Entlastungsbetrag gerade dazu dienen soll, ihn für die Zuzahlungen einzusetzen, die im Rahmen der Kurzzeitpflege für die Unterkunftskosten regelmäßig anfallen. Aufgrund der eindeutigen Formulierungen in den Informationen des Landesamts zu den Änderungen im Bereich der Beihilfe zur Pflege zum 01.01.2017 kann angenommen werden, dass das Landesamt selbst davon ausging, die Leistungsbeträge des PSG II vom 21.12.2015 würden ohne Einschränkung in die Beihilfe übertragen. Dafür spricht u.a. die Formulierung unter Punkt 1 der Information, wonach mit der Änderungsverordnung vom 22.11.2016 „die Regelungen zur Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit neu strukturiert und an die aktuellen Gegebenheiten des PSG II zum 01. Januar 2017 angepasst“ würden. Die Änderungen der Beihilfeverordnung vom 22.11.2016 dienten daher ersichtlich der Umsetzung des PSG II. Es ist davon auszugehen, dass es zu einem Gleichlauf zwischen den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI und den Leistungen der Beihilfe zur Pflege auch hinsichtlich des Entlastungsbetrags bei Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege kommen sollte. bb) Auch systematische Gründe sprechen für die dargestellte Auslegung. Bereits der Wortlaut des § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO spricht dafür, dass § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO mit dem Begriff der Kurzzeitpflege auf die Legaldefinition dieser Pflegeform in § 9d Abs. 2 Satz 1 BVO verweist. Für die in § 9d Abs. 2 Satz 1 BVO genannten Aufwendungen für vollstationäre Pflege im Rahmen einer Kurzzeitpflege bestimmt § 9d Abs. 2 Satz 2 BVO mit der Bezugnahme auf § 9f Abs. 3 BVO, dass Aufwendungen für Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung) nur insoweit beihilfefähig sind, als sie einen Eigenanteil übersteigen (§ 9f Abs. 3 Satz 1 BVO) Wie sich dieser berechnet, regelt § 9f Abs. 3 Satz 2 BVO. Würde § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO nur die Kurzzeitpflege nennen, ohne dass der Halbsatz „jedoch ohne Eigenanteile nach § 9f Abs. 3“ hinzugefügt wäre, verwiese der Begriff der Kurzzeitpflege in § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO auf § 9d Abs. 2 Satz 1 BVO. Für die in §9d Abs. 2 Satz 1 BVO genannten Aufwendungen in Form der Unterkunftskosten im Rahmen einer Kurzzeitpflege regelt jedoch bereits § 9d Abs. 2 Satz 2 BVO, dass hinsichtlich dieser Aufwendungen die Eigenanteile nach § 9f Abs. 3 BVO Anwendung finden und die Unterkunftskosten nur beihilfefähig sind, soweit sie den Eigenanteil gemäß § 9f Abs. 3 BVO überschreiten. Mit einer Bezugnahme des § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO mit dem Begriff der Kurzzeitpflege auf § 9d Abs. 2 BVO, ohne das Hinzufügen des Zusatzes „jedoch ohne Eigenanteile nach § 9f Abs. 3“ wäre folglich auch die Vorschrift des § 9d Abs. 2 Satz 2 BVO erfasst, wonach § 9f Abs. 3 BVO entsprechend Anwendung findet, so dass die Eigenanteile nach § 9f Abs. 3 BVO zu berücksichtigen wären. Vor diesem Hintergrund ist der Zusatz in § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO bezüglich der Beihilfefähigkeit des Entlastungsbetrags für Aufwendungen, die bei der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege entstanden sind, auch systematisch dahingehend zu verstehen, dass die Eigenanteile im Rahmen des Entlastungsbetrags für die Unterkunftskosten einer Kurzzeitpflege im Gegensatz zu der Regelung über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Kurzzeitpflege gemäß § 9d Abs. 2 BVO nicht anzuwenden sind. cc) Dieses Verständnis entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 9g BVO über den Entlastungsbetrag sowie der Beihilferegelungen bei Pflegebedürftigkeit insgesamt. Bereits aus den Vorschriften über die Versicherungspflicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit in §§ 20 ff. SGB XI ergibt sich, dass Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit einen Anspruch auf Beihilfe haben, nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zum Abschluss einer beihilfekonformen Versicherung verpflichtet sind, sofern sie nicht nach § 20 Abs. 3 SGB XI versicherungspflichtig sind (Peters in Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, Beck-Online Großkommentar - Kasseler Kommentar -, § 23 SGB XI Rn. 7). Sinn und Zweck der Vorschriften über die Versicherungspflicht in §§ 20 ff. SGB XI ist, dass diejenigen, die sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit zu versichern haben, diesen Schutz lückenlos erhalten, auch wenn insoweit komplementäre Leistungen erbracht werden (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 - juris Rn. 28). In diesem Rahmen ist es aus Sicht der Pflegeversicherung unerheblich, ob Versicherungsleistungen durch Beihilfeleistungen ergänzt werden. Dieser Konkurrenzlage haben ausschließlich die Vorschriften des Beihilferechts Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 - juris Rn. 28). Diesem Sinn und Zweck widerspräche es, wenn der Verordnungsgeber bezüglich der Beihilfe zur Pflege im Unterschied zu den Leistungen des § 45b SGB XI bestimmte Bereiche aus der Beihilfegewährung bei Pflegebedürftigkeit ausnähme, für die ein Entlastungsbetrag nur unter Berücksichtigung von Eigenanteilen geleistet werden könnte. Für dieses Verständnis spricht auch die Regelung in § 45b Abs. 2 Satz 2 SGB XI. Danach erhalten die Pflegebedürftigen die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b Abs. 1 SGB XI von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI genannten Leistungen. Die Erwähnung des privaten Versicherungsunternehmens und der Beihilfefestsetzungsstelle in § 45b Abs. 2 Satz 2 SGB XI dient zwar nicht der Schaffung einer eigenständigen Anspruchsgrundlage gegenüber der privaten Pflegeversicherung oder dem zur Beihilfegewährung verpflichteten Dienstherrn (Koch in Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, Beck-Online Großkommentar - Kasseler Kommentar -, § 45b SGB XI Rn. 17). Sie knüpft jedoch an deren Leistungspflicht an, soweit deren Voraussetzungen und Umfang den Regelungen der sozialen Pflegeversicherung folgen (Koch in Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, Beck-Online Großkommentar - Kasseler Kommentar - § 45b SGB XI Rn. 17), was sich wiederum - wie gezeigt - aus § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XI ergibt. In Ergänzung zu den Beihilfeansprüchen sind die Beihilfeberechtigten verpflichtet, zusätzlich zu ihrem Beihilfeanspruch eine private Pflegeversicherung abzuschließen, die in Kombination mit dem Beihilfeanspruch einen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertigen Versicherungsschutz garantieren muss (Vossen in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 23 SGB XI Rn. 7), wie die Regelungen für die private Pflegeversicherung in § 110 SGB XI zeigen. Bei ambulanter oder stationärer Pflege müssen entweder eine Geldleistung oder eine Kostenerstattung mindestens in der in §§ 36 - 45d SGB XI vorgesehenen Höhe zustehen (Vossen in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 23 SGB XI Rn. 7). 4. Der Anspruch der Klägerin besteht in der geltend gemachten Höhe von 1.400,00 EUR. Gemäß § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO iVm § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag iHv bis zu 125,00 EUR monatlich. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden (§ 45b Abs. 1 Satz 4 SGB XI). Dies zugrunde legend hatte die Klägerin für das Jahr 2018 einen Anspruch auf den angesparten Entlastungsbetrag iHv 1.500,00 EUR sowie für den Zeitraum von Januar bis April 2019 iHv 500,00 EUR, insgesamt also auf einen Entlastungsbetrag iHv 2.000,00 EUR. Ausgehend von ihrem Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. lag der beihilfefähige Entlastungsbetrag für den Zeitraum von Januar 2018 bis April 2019 bei 1.400,00 EUR. Da der Klägerin für die Unterkunftskosten der Kurzzeitpflege von 11.02.2019 bis 08.04.2019 Aufwendungen iHv 2.128,81 EUR entstanden sind, die in Höhe von 1.490,17 EUR beihilfefähig sind, ist ihr der Entlastungsbetrag iHv 1.400,00 EUR zu gewähren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss vom 13.07.2023 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.400,00 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin begehrt eine Beihilfe in Form eines Entlastungsbetrags für Unterkunftskosten, die im Rahmen einer Kurzzeitpflege entstanden sind. Die alleinstehende 1932 geborene Klägerin ist seit Januar 2018 mit anerkanntem Pflegegrad pflegebedürftig. Sie ist als pensionierte Lehrerin gegenüber dem beklagten Land mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. beihilfeberechtigt. Im Zeitraum vom 11.02.2019 bis 07.04.2019 befand sie sich in Kurzzeitpflege. Mit Rechnung vom 28.06.2019 berechnete der Träger der Pflegeeinrichtung für die Kurzzeitpflege vom 11.02.2019 bis 07.03.2019 einen Betrag von 1.923,00 EUR, wovon 625,00 EUR auf Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten (im Folgenden: Unterkunftskosten) entfielen. Mit Rechnung vom 08.04.2019 wurde für den Zeitraum vom 08.03.2019 bis 31.03.2019 ein Betrag von 2.545,92 EUR geltend gemacht, wovon 1.164,24 EUR Unterkunftskosten waren. Mit Rechnung vom 10.07.2019 berechnete der Träger der Pflegestelle für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 07.04.2019 einen Betrag von 855,75 EUR, davon 339,57 EUR für Unterkunftskosten. Die Unterkunftskosten für die Kurzzeitpflege im Zeitraum vom 11.02.2019 bis 08.04.2019 beliefen sich mithin insgesamt auf 2.128,81 EUR. Auf den Antrag vom 22.12.2019 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) mit Bescheid vom 14.02.2020 die Beihilfe für die Pflegekosten entsprechend dem Beihilfebemessungssatz aus der Rechnung vom 08.04.2019 auf 967,18 EUR und für die Rechnung vom 10.07.2019 auf 361,33 EUR fest, berücksichtigte die Unterkunftskosten jedoch nicht. Mit weiterem Bescheid vom 10.01.2019 setzte das Landesamt die Beihilfe für die Pflegekosten aus der Rechnung vom 28.06.2019 auf 908,60 EUR fest, ohne Beihilfe bezüglich der Unterkunftskosten zu gewähren. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 10.01.2020 beschied das Landesamt nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020 wies das Landesamt den Widerspruch der Klägerin vom 12.03.2020 gegen den Bescheid vom 14.02.2020, mit dem sie im Kern geltend gemacht hatte, für die Unterkunftskosten könne der Entlastungsbetrag von jährlich 1.500,00 EUR eingesetzt werden, zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, bei einer Kurzzeitpflege seien Aufwendungen für Unterkunft nur insoweit beihilfefähig, als sie einen Eigenanteil überstiegen. Dieser betrage bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige 70 v.H. der in § 2 Abs. 2 BVO genannten Bezüge. Bei der Klägerin belaufe sich der Eigenanteil im fraglichen Zeitraum auf 2.184,55 EUR und übersteige die Unterkunftskosten der Kurzzeitpflege von insgesamt 2.128,81 EUR. Der Entlastungsbetrag von monatlich 125,00 EUR könne daher nicht für die Unterkunftskosten der Kurzzeitpflege genutzt werden, weil der zu leistende Eigenanteil im Jahr 2019 höher als die entstandenen Aufwendungen gewesen sei. Inwieweit die private Pflegeversicherung insoweit eine Kostenerstattung vornehme, sei unerheblich, da die Beihilfe anderen Erstattungsvorschriften unterliege. Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe seien Härten und Nachteile hinzunehmen. Die Klägerin hat am 08.01.2021 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, die den Bescheid des Landesamts vom 14.02.2020 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020 zum Gegenstand hat. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Formulierung in § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO „jedoch ohne Eigenanteile nach § 9f Abs. 3“ sei so zu verstehen, dass die Eigenanteilsregelung nach § 9f Abs. 3 BVO für die Verwendung des Entlastungsbetrags im Rahmen der Kurzzeitpflege nicht anwendbar sei. Zweck des Entlastungsbetrags sei, die Kosten für Unterkunft, die bei der Kurzzeitpflege von Pflegeversicherung und Beihilfe nicht erstattet würden, zu ersetzen und so die Pflegebedürftigen zu entlasten. Daher könne es nicht Intention des Verordnungsgebers sein, diese Entlastung durch Eigenanteile vorzuenthalten. Hätte der Verordnungsgeber dies gewollt, hätte er in § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO bspw. die Formulierung „unter Berücksichtigung der Eigenanteile nach § 9f Abs. 3 BVO“ gewählt. Auch in den „Informationen zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen aus Anlass einer häuslichen Pflege vom 01.01.2019“ habe das Landesamt (Nr. 3.8 „Entlastungsbetrag nach § 9g BVO“) keine Ausführungen zum Eigenanteil gemacht. Im Beihilferecht des Bundes und im Rahmen des SGB XI werde der Entlastungsbetrag ebenfalls ohne Eigenanteile gehandhabt. Das Landesamt hat zur Klageerwiderung im Wesentlichen ausgeführt, Grund für die Nichtberücksichtigung der begehrten Aufwendungen aufgrund des Eigenanteils sei, dass Kosten für die Unterkunft bei einer Kurzzeitpflege jedenfalls zu einem gewissen Anteil den Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen seien, die unabhängig von der Pflegebedürftigkeit und der Art der Unterbringung anfielen und grundsätzlich aus den allgemeinen monatlichen Bezügen zu bestreiten seien. Der Verordnungsgeber habe nach § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO bei Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege Aufwendungen nach Maßgabe des § 45b SGB XI als beihilfefähig bei der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege angesehen, jedoch die Eigenanteile durch den zweiten Halbsatz des § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO explizit ausgeschlossen. Über den Entlastungsbetrag i.H.v. 1.500,00 EUR jährlich könne der Eigenanteil daher nicht berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.03.2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aufwendungen für Unterkunft im Rahmen der Kurzzeitpflege seien nicht nach § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO beihilfefähig, wonach Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege für die „Inanspruchnahme von [...] Kurzzeitpflege, jedoch ohne Eigenanteile nach § 9f Absatz 3“, ein Entlastungsbetrag iSv § 45b SGB XI gezahlt werden könne. Die Norm sei so auszulegen, dass der Eigenanteil an der Kurzzeitpflege über den Entlastungsbetrag nicht ersetzt werde. Das Wort „jedoch“ in § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO erschließe sich nicht, sollte es die gesetzgeberische Intention gewesen sein, den Entlastungsbetrag unabhängig von Eigenanteilen für Kurzzeitpflege zu gewähren. Die Formulierung deute vielmehr auf einen Ausschluss weiterer Leistungen hin. Dieses Verständnis ergebe sich auch im Kontext des Verweises der Norm auf § 45b SGB Xl. Darin werde die Erstattungsfähigkeit für „Leistungen der Kurzzeitpflege“ bestimmt. In diesem Zusammenhang diene die Formulierung in § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO als Klarstellung, dass - anders als in § 45b SGB XI - die Eigenanteile zu beachten seien. Dass in § 9d Abs. 2 Satz 2 BVO eine andere Formulierung gewählt worden sei, um die Beachtlichkeit der Eigenanteile auszudrücken („§ 9f Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 finden entsprechend Anwendung“), sei auf den unterschiedlichen Aufbau der Normen zurückzuführen. Dieser Auslegung stehe auch der Zweck des Entlastungsbetrags nicht entgegen, pflegende Angehörige zu entlasten. Kosten für Unterkunft bei der Kurzzeitpflege seien zu einem gewissen Anteil den Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und daher aus den allgemeinen Bezügen zu erbringen. Unterhalb der Eigenanteile liegende Kosten seien daher nicht als besondere Belastung anzusehen, die durch den Entlastungsbetrag aufgefangen werden müssten. Es sei nicht Zweck des Beihilferechts, den kompletten Bedarf an Pflegeleistungen abzudecken. Ob der Entlastungsbetrag im Anwendungsbereich des SGB XI oder im Beihilferecht des Bundes für unter dem Eigenanteil liegende Aufwendungen verwendet werden könne, sei unbeachtlich. Es stehe dem Verordnungsgeber frei, in seinem Kompetenzbereich eine eigenständige Regelung zu treffen. Nichts anderes ergebe sich aus dem Merkblatt des Landesamts („Informationen zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen aus Anlass einer häuslichen Pflege ab 01.01.2019“). Zwar fänden sich im Abschnitt zum Entlastungsbetrag (Nr. 3.8.) keine Erläuterungen zu den Selbstbehalten und unter Nr. 6 werde ausgeführt, im Ergebnis würden für die häusliche Pflege die gleichen Leistungen gewährt wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Das Merkblatt bilde insofern die Rechtslage nicht vollständig ab und entfalte keine Rechtswirkung. Schließlich gebiete die Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine andere Entscheidung. Die Beihilfe dürfe zwar, da sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert sei, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlange die Fürsorgepflicht jedoch nicht. Zur Begründung der mit Senatsbeschluss vom 14.07.2022 - 2 S 913/22 - zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Da im Rahmen des § 45b SGB XI keine Eigenanteile zu beachten seien, gelte Gleiches für § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO, denn sonst liefe der Verweis „nach Maßgabe des § 45b SGB XI“ teilweise ins Leere. Der Wortlaut des § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO, wonach Aufwendungen bei der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege beihilfefähig seien, jedoch ohne Eigenanteile nach § 9f Abs. 3 BVO, stütze diese Sichtweise. Gemäß § 9f Abs. 3 BVO seien die aus Anlass einer beihilfefähigen vollstationären Pflege entstehenden Aufwendungen für Unterkunft insoweit beihilfefähig, als sie einen Eigenanteil überstiegen. Die Formulierung „jedoch“ verdeutliche, dass entgegengesetzt zu § 9f Abs. 3 BVO hinsichtlich des Entlastungsbetrags im Rahmen des § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO die Eigenanteilsregelung nicht gelte. Die Kosten für Unterkunft bei Kurzzeitpflege seien nicht der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen, denn anders als bei der vollstationären Pflege bestehe der Haushalt weiter, so dass es zu einer Doppelbelastung komme. Dass ein Merkblatt, welches über die finanziellen Leistungen der Beihilfe bei der Pflege aufkläre, die Betroffenen über die Frage der Eigenbeteiligung beim Entlastungsbetrag „nicht vollständig“ informiere, sei nicht nachvollziehbar. Das Merkblatt bilde die Rechtslage ab, was der Verweis auf die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung verdeutliche. Unabhängig von der Frage, ob das Merkblatt Rechtswirkung entfalte, sei es eine Interpretationshilfe sowie eine Konkretisierung der Regelungen in der BVO und die Grundlage für gleichförmiges Verwaltungshandeln. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 09.06.2023 den Bescheid des Landesamts vom 10.01.2020 im Wege einer Klageerweiterung in das Berufungsverfahren einbezogen und sich darauf gestützt, sie habe sich bereits vom 11.02.2019 bis 07.03.2019 in Kurzzeitpflege befunden, wobei Unterkunftskosten von 625,00 EUR entstanden seien. Auf ihren Beihilfeantrag vom 22.12.2019 habe das Landesamt mit Bescheid vom 10.01.2020 bezüglich der Unterkunftskosten ebenfalls keinen Entlastungsbetrag gewährt. Der Widerspruch vom 07.02.2020 sei bislang nicht beschieden worden. Der Vertreter des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung in die Klageerweiterung bezüglich des Bescheids vom 10.01.2020 eingewilligt. Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. März 2022 - 14 K 88/21 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 11.02.2019 bis 07.03.2019 und vom 08.03.2019 bis 07.04.2019 eine weitere Beihilfe in Form eines Entlastungsbetrags in Höhe von 1.400,00 EUR zu gewähren sowie die Bescheide des Beklagten vom 10.01.2020 und vom 14.02.2020 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Berufungserwiderung führt das Landesamt im Wesentlichen aus, allein aus der Formulierung „nach Maßgabe des § 45b SGB XI“ in § 9g BVO könne nicht geschlossen werden, dass die Beihilfefähigkeit des Entlastungsbetrags der Regelung des § 45b SGB XI gleichzusetzen sei. In diesem Fall hätte es der weiteren Aufzählung von Leistungen, bei deren Inanspruchnahme der Entlastungsbetrag beihilfefähig sei, nicht bedurft. In der Aufzählung der Anwendungsfälle des Entlastungsbetrags enthalte § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO im Gegensatz zu § 45b SGB XI für Aufwendungen der Kurzzeitpflege die einschränkende Formulierung „jedoch ohne Eigenanteile nach § 9f Absatz 3“, so dass die in § 9f Abs. 3 BVO geregelten Eigenanteile für die Kosten der Unterkunft bei Kurzzeitpflege nicht beihilfefähig seien. Mit dem Verweis auf § 9f Abs. 3 BVO würden die dort geregelten Eigenanteile zum Gegenstand des § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO gemacht. Der Verweis sei dagegen nicht als Klarstellung zu verstehen, dass der bei der häuslichen Pflege bestehende Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für die Eigenanteile eingesetzt werden könne, die bei der vollstationären Pflege nach § 9f Abs. 3 BVO zu tragen seien. Hätte der Verordnungsgeber dies anders regeln wollen, hätte es des Zusatzes in Nr. 2 nicht bedurft, sondern eine Regelung entsprechend § 45b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI genügt. Dies ergebe auch ein Vergleich mit § 9g Abs. 1 Nr. 3 BVO. Dort werde eine Einschränkung der Erstattungsfähigkeit von Pflegesachleistungen grammatikalisch ebenfalls mit dem Wort „jedoch“ aufgezeigt. Diese Einschränkung finde eine Entsprechung in § 45b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI. Der Zweck des Entlastungsbetrags in der sozialen Pflegeversicherung, u.a. die Finanzierung bestimmter Angebote zu gewähren und pflegende Angehörige zu entlasten, stehe einer Einschränkung der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen. Aufwendungen für Unterkunft seien zu einem gewissen Anteil den Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen. Unterbringungskosten könnten bei vorübergehender anderweitiger Unterkunft unabhängig von der Pflegebedürftigkeit anfallen. Bei den Verpflegungskosten handele es sich um ersparte Aufwendungen. Daher bestehe in Bezug auf den Zweck des Entlastungsbetrags kein Wertungswiderspruch, wenn der Verordnungsgeber im Beihilferecht für solche Kostenbestandteile eine Einschränkung vornehme und die Beihilfeberechtigten diese zu einem begrenzten Maß aus den laufenden Bezügen zu erbringen hätten. Eine unangemessene Belastung sei damit nicht verbunden, insbesondere da es sich weder zeitlich noch der Höhe nach um dauerhaft zu tragende Ausgaben handele. Im Bereich des Beihilferechts sei es dem Verordnungsgeber grundsätzlich möglich, eigenständige Regelungen bezüglich der Verwendung des Entlastungsbetrags zu treffen. Aus dem Merkblatt „Informationen zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen aus Anlass einer häuslichen Pflege ab 01.01.2019“ lasse sich kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Beihilfe in Form des Entlastungsbetrags herleiten, da es keine Rechtswirkung entfalte. Richtig sei, dass das Merkblatt zum Stand 01.01.2019 keine Ausführungen zum Eigenanteil nach § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO enthalten habe. Das Merkblatt stelle eine reine Erläuterung zu den beihilfefähigen Aufwendungen dar. Aus dem Fehlen in den Erläuterungen folge nicht, dass der Entlastungsbetrag ohne Eigenanteil gewährt werde. Dem Senat liegen die Behördenakten des Landesamts und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.