Urteil
2 S 3686/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0629.2S3686.21.00
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Leitsätze
1. Die Vorgabe des Landesgesetzgebers in § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG (juris: KAG BW 2005) für die Erhebung der Jagdsteuer durch die Stadtkreise und Landkreise, wonach der Steuersatz für Inländer höchstens 15 Prozent, für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, höchstens 60 Prozent des Jahreswerts der Jagd beträgt, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.(Rn.66)
2. Die jagdsteuerliche Begünstigung der im Inland ansässigen Jäger (und der diesen gleichgestellten Unionsbürger) beruht auch mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf einem hinreichend tragfähigen Differenzierungsgrund, da der Gesetzgeber mit der Begünstigung der Inländer das legitime Ziel verfolgt, die Jagdausübung für diese attraktiv zu gestalten und das Reservoir an einheimischen Jägern mit Blick auf die Ziele des Jagdrechts, d.h. Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und gesunden Wildbestands sowie Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, ausreichend groß zu halten.(Rn.89)
2. Es ist mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vereinbar, einen Schweizer Staatsangehörigen, der eine Jagd in der Bundesrepublik Deutschland gepachtet hat, in Bezug auf die Erhebung der Jagdsteuer anders zu behandeln als Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 40 f.). (Rn.111)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Oktober 2021 - 13 K 2724/19 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorgabe des Landesgesetzgebers in § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG (juris: KAG BW 2005) für die Erhebung der Jagdsteuer durch die Stadtkreise und Landkreise, wonach der Steuersatz für Inländer höchstens 15 Prozent, für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, höchstens 60 Prozent des Jahreswerts der Jagd beträgt, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.(Rn.66) 2. Die jagdsteuerliche Begünstigung der im Inland ansässigen Jäger (und der diesen gleichgestellten Unionsbürger) beruht auch mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf einem hinreichend tragfähigen Differenzierungsgrund, da der Gesetzgeber mit der Begünstigung der Inländer das legitime Ziel verfolgt, die Jagdausübung für diese attraktiv zu gestalten und das Reservoir an einheimischen Jägern mit Blick auf die Ziele des Jagdrechts, d.h. Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und gesunden Wildbestands sowie Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, ausreichend groß zu halten.(Rn.89) 2. Es ist mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vereinbar, einen Schweizer Staatsangehörigen, der eine Jagd in der Bundesrepublik Deutschland gepachtet hat, in Bezug auf die Erhebung der Jagdsteuer anders zu behandeln als Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 40 f.). (Rn.111) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Oktober 2021 - 13 K 2724/19 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Der Jagdsteuerbescheid des Beklagten vom 05.04.2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.05.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte veranlagte den Kläger für das Jagdjahr 2019/2020 zu Recht zu einer Jagdsteuer in Höhe von 1.726,24 Euro entsprechend 60 Prozent des Jahreswerts der Jagd. Gemäß § 4 Satz 1 der Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer des Beklagten vom 19.12.2012 in der Fassung der Änderungssatzung vom 05.10.2022 (JagdStS) beträgt die Jagdsteuer für Inländer ab dem 01.04.2014 4,5 Prozent (§ 4 Satz 1 lit. a, 2. Alt. JagdStS) und für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, jährlich 60 Prozent des Jahreswerts der Jagd (§ 4 Satz 1 lit. b JagdStS). Diese unterschiedliche Höhe der Steuersätze gemäß § 4 Satz 1 lit. a und lit. b JagdStS für Inländer einerseits und für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, andererseits verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Rechtsgrundlage für die Regelung der unterschiedlich hohen Steuersätze in § 4 Satz 1 lit. a und b JagdStS ist § 10 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG können die Stadtkreise und die Landkreise eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. Der Steuersatz beträgt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG für Inländer höchstens 15 Prozent, für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, höchstens 60 Prozent des Jahreswerts der Jagd, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen. Von der Besteuerung ausgenommen bleibt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 KAG die Ausübung der Jagd in nicht verpachteten Jagden des Bundes und der Länder sowie die Ausübung der Jagd auf Grundflächen, die nach § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - einem nicht verpachteten Eigenjagdbezirk des Bundes oder eines Landes angegliedert worden sind. A. Die dargestellte Rechtsgrundlage mit ihren unterschiedlich hohen Steuersätzen in § 10 Abs. 2 KAG verstößt selbst nicht gegen höherrangiges Recht. I. Wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, ist die von dem Beklagten erhobene Jagdsteuer eine örtliche Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - juris Rn. 2 f.; BVerwG, Beschluss vom 29.01.2009 - 9 BN 2/08 - juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.1992 - 2 S 753/92 - juris Rn. 18; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 10 Rn. 2). Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126, juris Rn. 47; Kammerbeschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - juris Rn. 3 mwN; Siekmann in Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 105 Rn. 39 mwN). Aufwandsteuern sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126, juris Rn. 47). Die Besteuerung des Jagdrechts erfüllt diese Voraussetzungen. Die Jagdsteuer wird seit jeher übereinstimmend als traditioneller Fall einer örtlichen Aufwands-steuer angesehen, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - juris Rn. 3; BVerwG, Urteile vom 29.01.2009 - 9 BN 2.08 - juris Rn. 4, vom 30.09.1986 - 8 B 53.86 - juris Rn. 5, vom 13.06.1978 - VII B 60.77 - juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.1992 - 2 S 753/92 - juris Rn. 18; Seiler in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 105 Rn. 187; Kienemund in Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl., Art. 105 Rn. 12; Siekmann in Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 105 Rn. 45; Christ in Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl., Abschn. C.II.5 f). Gegenstand der Jagdsteuer ist die Ausübung des Jagdrechts, mit der ein über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehender besonderer Aufwand an Einkommen oder Vermögen verbunden ist, der regelmäßig auch eine überdurchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erkennen lässt (BVerwG, Urteile 29.01.2009 - 9 BN 2.08 - juris Rn. 4, vom 30.09.1986 - 8 B 53.86 - juris Rn. 5, vom 13.06.1978 - VII B 60.77 - juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.1992 - 2 S 753/92 - juris Rn. 18; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 10 Rn. 2). II. Die unterschiedliche Höhe des maximal möglichen Steuersatzes für Inländer von höchstens 15 Prozent des Jahreswerts der Jagd einerseits und für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, von höchstens 60 Prozent andererseits gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG, widerspricht nicht den Maßgaben des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. 1. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs zu der Vorgängervorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F.) verfolgt der Gesetzgeber mit der unterschiedlichen Heranziehung zur Jagdsteuer von Inländern und solchen Personen, die ihren ständigen Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, den Zweck, einer Überfremdung der Jagdausübung durch Ausländer entgegenzuwirken (Amtliche Begründung zu § 7 KAG, LT-Drs. 7/362, S. 6). Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt als dem maßgeblichen Differenzierungsmerkmal verstoße die unterschiedliche jagdsteuerliche Behandlung nicht gegen das in zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen niedergelegte und an Art. 24 des OECD-Musterabkommens aus dem Jahre 1963 angelehnte Verbot, aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu diskriminieren (Amtliche Begründung zu § 7 KAG, LT-Drs. 7/362, S. 6). Im Sinne einer positiven Umkehrung verstanden, schuf der Landesgesetzgeber mit den unterschiedlich geregelten maximalen Steuersätzen für Inländer einerseits und andererseits Personen, die ihren ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, bei sinnorientierter Auslegung eine Verschonungsregelung für einheimische Jäger. Die Begünstigung der einheimischen Jäger durch einen deutlich niedrigeren maximalen Steuersatz von 15 Prozent gegenüber dem für im Ausland ansässige Jäger möglichen maximalen Steuersatz von 60 Prozent stellt eine Privilegierung der Inländer dar, mit der die Jagdausübung für diese attraktiv bleiben soll, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Ausbildung, die zum Erwerb des Jagdscheins erforderlich ist, kostenintensiv und zeitaufwändig ist (vgl. § 6 Abs. 2 Jägerprüfungsverordnung, wonach der erforderliche Lehrgang mindestens 130 Stunden umfasst). Eine „Bestrafung“ für im Ausland ansässige Jäger sollte damit nicht verbunden sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber den Steuersatz auch für diesen Personenkreis auf 60 Prozent des Jahreswerts der Jagd begrenzt hat. Mit der Begünstigung der im Inland ansässigen Jäger durch einen deutlich niedrigeren maximalen Steuersatz als für den im Ausland ansässigen Personenkreis soll zugleich ein möglichst großes Reservoir an einheimischen Jägern vorgehalten werden. Denn das bisherige traditionelle Jagdsystem beruht auf einer ausreichenden Anzahl an einheimischen Jägern, die zur Jagdausübung berechtigt und - damit verbunden- zur Hege des Wildbestands verpflichtet sind (vgl. § 1 Abs. 1 BJagdG; § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm § 5 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz - JWMG -), um Überpopulationen, Wildschäden, aber auch Wildseuchen zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 - 3 C 31.04 - juris Rn. 30; Schuck in Bundesjagdgesetz, 3. Aufl., § 1 Rn. 14; Deuschle/Friedmann, Jagdrecht für Baden-Württemberg, 1. Aufl., § 5 Rn. 15 ff.). Die Ausübung der Jagd hat vor diesem Hintergrund eine essentielle Funktion für den Erhalt und die Stabilisierung der in den heimischen Wäldern lebenden Wildtierarten (vgl. Deuschle/Friedmann, Jagdrecht für Baden-Württemberg, § 5 Rn. 18). Jagd und Hege zu gewährleisten, entspricht den in § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG zum Ausdruck kommenden Zielen des Jagdrechts, dem Schutz vor Wildschäden, der Gewährleistung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege. Denn die Jagd soll nach den in § 2 JWMG genannten Zielen als naturnahe und nachhaltige Nutzungsform des Grundeigentums und als Kulturgut unter Berücksichtigung der berührten öffentlichen und privaten Belange, insbesondere der Belange des Tier- und Naturschutzes und der Tiergesundheit, gesunde und stabile heimische Wildtierpopulationen unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, ökologischer und ökonomischer Belange und der Wirkungen des Klimawandels so erhalten und entwickeln, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts stehen (vgl. § 2 Nr. 2 JWMG), Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch Wildtiere vermeiden (§ 2 Nr. 5 JWMG) und die Belange des Tierschutzes in allen Bereichen der Jagd und des Wildtiermanagements, insbesondere den nach Tierschutzrecht gebotenen vernünftigen Grund für das Töten von Tieren, berücksichtigen (§ 2 Nr. 6 JWMG). Diese Ziele genügen dem Verfassungsauftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG), der die Erhaltung von Fauna und Flora zum Ziel hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 - 3 C 31.04 - juris Rn. 23). Der Gesetzgeber hat mit der Begünstigungsregelung in diesem Zusammenhang auch in den Blick genommen, dass die Ausbildung zum Jäger kostenaufwendig ist und die Jäger insbesondere viel Zeit für das Ablegen der Jägerprüfung investieren müssen. Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG davon abhängig, dass der Bewerber eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung besteht; er muss in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen, der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 BJagdG können die Länder die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Die Begünstigungsregelung beruht auf der weiteren Annahme des Gesetzgebers, nur eine ausreichend große Anzahl im Inland ansässiger Jäger gewährleiste, dass die dargestellten Ziele des Jagdrechts kontinuierlich und nachhaltig verwirklicht werden können. Dies leuchtet unmittelbar ein. Bei typisierender Betrachtung stehen im Ausland ansässige Jäger nicht verlässlich in ausreichendem Umfang jederzeit zur Verfügung, um die Aufgaben der Jagd bzw. die Hege des Wildtierbestands wahrnehmen zu können. Dabei durfte auch berücksichtigt werden, dass der nationale Gesetzgeber weder die Anzahl der im Ausland ausgebildeten Jäger noch die Inhalte der Jägerprüfung dort steuern bzw. maßgeblich beeinflussen kann. Hinsichtlich der Jägerprüfung im Ausland ist der Gesetzgeber etwa darauf beschränkt, im Zusammenhang mit der Erteilung eines Jagdscheins nach § 15 Abs. 6 BJagdG zu prüfen, ob die ausländische Jägerprüfung mit der deutschen als vergleichbar zu bewerten ist (vgl. Tausch in Schuck, BJagdG, 3. Aufl. 2019, § 15 Rn. 17). 2. Ausgehend von diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund sind die in § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG vorgesehenen ungleich hohen maximalen Steuer-sätze für Inländer von höchstens 15 Prozent einerseits und von höchstens 60 Prozent andererseits für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, und damit die jagdsteuerrechtliche Begünstigung für Inländer mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Die dargestellte Begünstigung wird zwar teilweise als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot angesehen. Denn der mit der Jagdsteuer besteuerte Aufwand hänge nicht von dem gewöhnlichen Aufenthalt in oder außerhalb der Bundesrepublik ab; insoweit bestimmten (auf die Jagdsteuer bezogen) sachfremde Gesichtspunkte die Steuerhöhe (Henke in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 Rn. 144 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325, 357 zur Zweitwohnungssteuer; Reindorf, Kommunale Steuern und Abgaben vor dem Unionsrecht, 2017, S. 235; offenlassend Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 10 Anm. 2.3). Das Bundesverfassungsgericht habe bereits mehrfach klargestellt, dass eine freiheitliche Rechts- und Wirtschaftsordnung grundsätzlich jedermann das Recht auf Freizügigkeit gewähre und eine Schlechterstellung von Ausländern „sachliche Gründe“ erfordere, die sich aus dem „Wesen und Zweck der jeweiligen Steuer“ herleiten ließen (Reindorf, Kommunale Steuern und Abgaben vor dem Unionsrecht, 2017, S. 235, 236). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden (ebenso Faiß; Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 10 KAG Rn. 2 zur Frage eines höheren Steuersatzes bei Nicht-EU-Bürgern). Im Einzelnen: a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Zwar verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 121 f. mwN; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2022 - 2 S 3968/20 - juris Rn. 151). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 122; Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, juris Rn. 64). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 122; Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, juris Rn. 65). Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, juris Rn. 65) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179, juris Rn. 31). Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 123; Beschluss vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1, juris Rn. 95). Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 123; Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1, juris Rn. 55; stRspr). Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands, vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 123; Beschluss vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 - BVerfGE 126, 400, juris Rn. 80; Beschluss vom 17.04.2008 - 2 BvL 4/05 - BVerfGE 120, 1, juris Rn. 43; BVerfG, Beschluss vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1, juris Rn. 97). Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 123; Beschluss vom 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179, juris Rn. 32), der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausmaß der Abweichung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 123). Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, mit Hilfe des Steuerrechts außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele zu verfolgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 124; Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvR 905/00 - 110, 274, juris Rn. 69 f.; stRspr). Führt ein Steuergesetz zu einer steuerlichen Verschonung, die einer gleichmäßigen Belastung der jeweiligen Steuergegenstände innerhalb einer Steuerart widerspricht, so kann eine solche Steuerentlastung vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber das Verhalten der Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 124 mwN). In der Entscheidung darüber, welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 125; Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvR 905/00 - BVerfGE 110, 274, juris Rn. 77). Insbesondere verfügt er über einen großen Spielraum bei der Einschätzung, welche Ziele er für förderungswürdig hält. Er darf Verschonungen von der Steuer vorsehen, sofern er ansonsten unerwünschte, dem Gemeinwohl unzuträgliche Effekte einer uneingeschränkten Steuererhebung befürchtet. Allerdings bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet zunächst aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Umstände stützt und insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 125; Beschluss vom 12.02.1964 - 1 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 210, juris Rn. 24). Der große Spielraum, über den der Gesetzgeber bei der Entscheidung darüber verfügt, ob und welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen er durch eine Verschonung von einer bestimmten Steuer fördern und welche Gemeinwohlziele er damit verfolgen will, schließt allerdings nicht aus, dass die nähere Ausgestaltung solcher Verschonungsregelungen einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Neben den bereits genannten Merkmalen der Verfügbarkeit, der freiheitsrechtlichen Relevanz oder der Nähe des Differenzierungsgrundes zu Art. 3 Abs. 3 GG kann die Freiheit des Gesetzgebers im Steuerrecht durch das Ausmaß der mit der Steuerverschonung bewirkten Ungleichbehandlung und durch deren Auswirkung auf die gleichheitsgerechte Erhebung dieser Steuer insgesamt eingeschränkt sein. Je nach Intensität der Ungleichbehandlung kann dies zu einer strengeren Kontrolle der Förderziele führen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 126). b) Nach diesen Maßstäben unterliegt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der dargestellten Ungleichbehandlung einer über eine bloße Willkürkontrolle hinausgehenden, strengeren Kontrolle der Förderziele des Gesetzgebers (aa). Die durch die Verschonungsreglung bewirkte Ungleichbehandlung hält jedoch dieser strengeren Verhältnismäßigkeitsprüfung stand (bb). aa) Soweit sich die Strenge der Prüfung vom Gesetzgeber vorgenommener Differenzierungen an dem Einfluss auf die Wahrnehmung von Freiheitsrechten orientiert, ist dieser Aspekt vorliegend - wenn überhaupt - nur schwach ausgeprägt. Bei der Ausübung der Jagd handelt es sich um eine Aktivität im Freizeitbereich. Ein Anspruch darauf, dass ein im Ausland ansässiger Jäger im Inland jagen darf, besteht nicht. Ausgehend von dieser geringen freiheitsrechtlichen Relevanz ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine strengere Kontrolle der Ziele der Verschonungsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG. Auch der Differenzierungsgrund des Art. 3 Abs. 3 GG bedingt vorliegend keine Notwendigkeit, eine strenge Prüfung vorzunehmen, denn Art. 3 Abs. 3 GG verbietet eine Differenzierung nach dem Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit nicht, sondern besagt, dass niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Mit Heimat ist die „örtliche Herkunft eines Menschen nach Geburt oder Ansässigkeit im Sinne der emotionalen Beziehung zu einem geographisch begrenzten, den Einzelnen mitprägenden Raum (Ort, Landschaft) gemeint“; das Merkmal zielt historisch vor allem auf die Gleichstellung der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem Zweiten Weltkrieg. Herkunft meint die „ständisch-soziale Abstammung und Verwurzelung“. Das Merkmal zielt auf die soziale Durchlässigkeit und Chancengleichheit und die Verhinderung einer Klassengesellschaft (vgl. zum Ganzen: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl., Art. 3 Rn. 142, 143). Das Ausmaß der steuerrechtlichen Begünstigung für im Inland ansässige Jäger erfordert ebenfalls keine strengere Kontrolle der dargestellten Förderziele des Gesetzgebers. Die durch die Verschonungsregelung bewirkte Ungleichbehandlung zwischen im Ausland ansässigen und inländischen Jägern ist mit einem vierfach so hohen maximal möglichen Steuersatz bei dem im Ausland ansässigen Personenkreis zwar erheblich. Da die Ungleichbehandlung durch die Begünstigung der einheimischen Jäger jedoch - wie dargelegt - keine freiheitsrechtliche Relevanz hat und sich darüber hinaus nicht in der Nähe des Differenzierungsgrundes nach Art. 3 Abs. 3 GG bewegt, unterliegt die Regelung allein aufgrund dieses Aspekts keiner strengen Prüfung. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass auch die von Jägern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhobene Jagdsteuer auf einen maximalen Prozentsatz von 60 Prozent des Jahreswerts der Jagd gedeckelt ist. Zudem liegt die absolute Höhe der Jagdsteuer - wie der vorliegende Fall zeigt - in einem Bereich, der die Lebensführung der betroffenen Steuerpflichtigen mit ausländischem Wohnsitz nicht nennenswert beeinflusst. Schließlich ist das Betreiben der Jagd - wie dargelegt - dem Bereich der Freizeitaktivitäten zuzuordnen. Soweit sich die Strenge der Prüfung vom Gesetzgeber vorgenommener Differenzierungen an der Verfügbarkeit der Unterscheidungskriterien, dem Einfluss auf die Wahrnehmung von Freiheitsrechten und der Nähe zu den Merkmalen des Art. 3 Abs. 3 GG orientiert, kommt für den vorliegenden Sachverhalt danach nur die Verfügbarkeit der Unterscheidung nach den Kriterien des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts im In- oder Ausland in Betracht. Auch dieser Gesichtspunkt kann zu einer eher strengen Prüfung des gesetzgeberischen Differenzierungsspielraums führen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 132). Dabei kann die Frage, ob ein Differenzierungskriterium für den von der Ungleichbehandlung Betroffenen verfügbar ist, nur aus der Sicht des jeweils durch diese Ungleichbehandlung Benachteiligten, nicht hingegen aus der des Bevorzugten beantwortet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 132). Für die hier zu prüfende Ungleichbehandlung zwischen Jägern mit ständigem Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt im In- oder Ausland kommt es danach auf die Einflussmöglichkeiten der im Ausland ansässigen Jägern an, die nicht in den Genuss der Verschonungsregelung in Form der auf maximal 15 Prozent gedeckelten Jagdsteuer gelangen. Diese haben auf die Anwendbarkeit des niedrigeren Jagdsteuersatzes keine nennenswerte Einwirkungsmöglichkeit. Die einzige in Betracht kommende Alternative, der höheren Jagdsteuer zu entgehen, wäre, den ständigen Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt ins Inland zu verlegen, so dass theoretisch davon auszugehen ist, dass das Unterscheidungskriterium des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG in einem gewissen Umfang für den von der Ungleichbehandlung Betroffenen verfügbar ist. Dass, nur um der höheren Jagdsteuer zu entgehen, der ständige Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt tatsächlich ins Inland verlegt wird, kommt aufgrund der geringen absoluten Höhe der Jagdsteuer aber vernünftigerweise nicht in Frage. Da eine Verfügbarkeit des personenbezogenen, nicht situationsgebundenen Kriteriums des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts für den im Ausland ansässigen Jäger - mit Ausnahme eines möglichen Umzugs - realistischerweise nicht gegeben ist, unterliegt der Gesetzgeber insoweit einer über eine bloße Willkürprüfung hinausgehenden strengeren Kontrolle am Maßstab der Verhältnismäßigkeit. bb) Davon ausgehend hält die Regelung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG der strengeren Prüfung stand, da die unterschiedliche Steuerhöhe auf einem hinreichend tragfähigen Differenzierungsgrund beruht. Die steuerliche Begünstigung der im Inland ansässigen Jäger, mit der - wie dargestellt - ein ausreichendes Reservoir an inländischen Jägern verfügbar gehalten werden soll, dient legitimen Zielen (1). Die Verschonungsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet (2) und erforderlich (3). Sie erweist sich auch als verhältnismäßig im engeren Sinne (4). (1) Der Gesetzgeber ist bei der Auswahl der Ziele weitgehend frei, die er durch Verschonung von einer steuerlichen Belastung erreichen oder zumindest fördern will. Er stößt an Grenzen, wenn er vom Grundgesetz missbilligte Ziele verfolgt oder sich mit seinen Förderzwecken in unauflösbaren Widerspruch zu anderweitigen gesetzlichen Festlegungen setzt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 138). Es stellt ein legitimes Ziel dar, die Jagdausübung für Inländer im Sinne einer Anreizfunktion möglichst attraktiv zu gestalten und die Zahl einheimischer Jäger möglichst groß zu halten, damit die Jäger insbesondere für die Hege des Wildes und den Einsatz bei Wildschäden dauerhaft und möglichst zeitnah verfügbar sind, was typisierend betrachtet bei inländischen Jägern - wie dargelegt - wahrscheinlicher ist als bei dem im Ausland ansässigen Personenkreis. Es liegt im Rahmen der Einschätzungsprärogative und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, der Begünstigung inländischer Jäger zur Aufrechterhaltung der Funktionen der Jagd mit ihrer Bedeutung für die Hege und Pflege des Wildes und der heimischen Wälder einen so hohen Stellenwert einzuräumen, dass der maximale Steuersatz für Inländer zur Sicherung einer ausreichenden Zahl zeit- und ortsnah verfügbarer Jäger und damit zur Gewährleistung des mit der Jagd verbundenen ökologischen Beitrags bezüglich des regionalen Wildbestands auf 15 Prozent begrenzt wird. (2) Die Verschonungsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG ist auch geeignet, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Das verfassungsrechtliche Geeignetheitsgebot verlangt keine vollständige Zielerreichung durch die in Frage stehende Regelung oder Maßnahme - hier die Verschonungsregelung im Hinblick auf die im Inland ansässigen Jäger -, die zu der beanstandeten Ungleichbehandlung führt, sondern lediglich eine Eignung zur Förderung des Ziels (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 139; Urteil vom 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05 - BVerfGE 130, 151, juris Rn. 134); die bloße Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 139). Dass der geringe maximale Steuersatz von 15 Prozent grundsätzlich ein geeignetes Instrument ist, die Jagd für Inländer attraktiv zu gestalten und die damit verbundenen Ziele zu erreichen, liegt auf der Hand. (3) Die Verschonungsregelung ist auch erforderlich. Die Erforderlichkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG unterliegt im Rahmen der Gleichheitsprüfung ebenfalls einem großzügigen verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstab. Danach ist die Annahme des Gesetzgebers, die Verschonung der im Inland ansässigen Jäger von dem deutlich höheren maximalen Jagdsteuersatz von 60 Prozent sei regelmäßig geboten, um die Jagd für inländische Jäger attraktiv zu gestalten und dadurch ein ausreichendes Reservoir an im Inland ansässigen Jägern vorzuhalten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt im Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, bei einer nicht eindeutig geklärten und auch nicht ohne Weiteres aufklärbaren Sachlage seinen Entscheidungen über zu ergreifende Maßnahmen eine Prognose zugrunde zu legen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 144). Dabei darf er sich allerdings nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136ff., juris Rn. 144). Dass die steuerrechtliche Regelung zur Verfolgung der dargestellten Zwecke geboten ist, stellt jedenfalls zumindest nicht eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechenden Würdigung des entsprechenden Lebenssachverhalts dar. Es bedarf in diesem Zusammenhang auch keines empirischen Nachweises, dass ohne die jagdsteuerliche Begünstigung inländischer Jäger ein ausreichendes Reservoir an Jägern in Zukunft nicht zur Verfügung stehen wird. Die Freistellung der im Inland ansässigen Jäger von dem deutlich höheren Jagdsteuersatz von maximal 60 Prozent und die Deckelung auf einen maximalen Steuersatz von 15 Prozent ist ferner nur dann erforderlich, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem der Gesetzgeber unter Bewirkung geringerer Ungleichheiten das angestrebte Regelungsziel gleich wirksam erreichen oder fördern kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 142). Der Gesetzgeber verfügt auch hier über einen weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Urteile vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 142, vom 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 - BVerfGE 121, 317, juris Rn. 115). Dass dem Landesgesetzgeber im Rahmen der ihm grundgesetzlich übertragenen Zuständigkeiten gleich wirksame Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er unter Bewirkung geringerer Ungleichheiten ein ausreichend großes Reservoir an inländischen und damit - typisierend betrachtet - möglichst orts- und zeitnah verfügbaren Jägern gewährleisten kann, ist nicht ersichtlich. (4) Die durch § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG bewirkte Ungleichbehandlung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die ungleiche Besteuerung der Jäger abhängig von ihrem ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im In- oder Ausland ist verhältnismäßig, wenn das Maß der Privilegierung der Inländer im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG und dementsprechend der Schlechterstellung der im Ausland ansässigen Jäger in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des mit der Differenzierung verfolgten Ziels und zu dem Ausmaß und Grad der Zielerreichung steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 156). Die Differenzierung beruht auf sachgerechten Gründen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber Jäger, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, im Hinblick auf die Höhe der Jagdsteuer nicht mit inländischen Jägern gleichstellt. Die im Inland ansässigen Jäger stehen - typisierend betrachtet - in einem besonderen Näheverhältnis zu dem in den heimischen Wäldern lebenden Wild, dessen Hege und Pflege u.a. durch die Jagd sicherzustellen ist. Da es sich bei der Jagdausübung um eine Freizeitbetätigung handelt, genießen im Ausland ansässige Jäger keine besondere Schutzbedürftigkeit, zumal - wie dargelegt - keine relevanten Freiheitsrechte tangiert werden. Zudem ist auch für ausländische Jäger die Höhe der Jagdsteuer auf maximal 60 Prozent des Jahreswerts der Jagd zuzüglich 15 Prozent Nebenleistungen begrenzt. Mithin ist die Jagd im Inland auch für im Ausland ansässige Jäger erschwinglich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Freizeitaktivität der Ausübung der Jagd ohnehin mit hohen Ausgaben verbunden ist und daher überwiegend von einem wohlhabenderen Personenkreis ausgeübt wird. 3. Soweit teilweise vertreten wird, die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG entspreche nicht der Rechtsprechung, wonach die freiheitliche Rechts- und Wirtschaftsordnung und das dadurch grundsätzlich jedermann gewährte Recht auf Freizügigkeit bei einer Schlechterstellen von Ausländern sachliche Gründe erfordere, die sich aus dem Wesen und Zweck der jeweiligen Steuer herleiten ließen (Reindorf, Kommunale Steuern und Abgaben vor dem Unionsrecht, 2017, S. 235 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR1275/79 - juris, BVerfGE 65, 325 ff. zur Zweitwohnungssteuer), so ist eine Konstellation, wie sie dieser Rechtsprechung zugrunde lag, vorliegend nicht gegeben. Im Rahmen der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.1983 (2 BvR1275/79) zur Zweitwohnungssteuer der Stadt Überlingen zugrundeliegenden kommunalen Satzung sollten als Steuerschuldner nur diejenigen Einwohner herangezogen werden, die eine Zweitwohnung innehatten, ohne sich in der Stadt überwiegend aufzuhalten. Anknüpfungspunkt der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer war für das Entstehen der Steuerschuld mithin, ob es sich um einen - nicht zweitwohnungssteuerpflichtigen - Einwohner der Stadt Überlingen mit einem Hauptwohnsitz in der Gemeinde handelte, oder einen Einwohner, der seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde hatte und der deshalb steuerpflichtig war. Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund verbot das Bundesverfassungsgericht die steuerrechtliche Schlechterstellung eines Einwohners einer Gemeinde, der dort nur seinen zweiten Wohnsitz angemeldet hatte mit der Begründung, in einer freiheitlichen Rechts- und Wirtschaftsordnung, die dem Einzelnen die Betätigungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Freiheit, Eigentum zu erwerben, grundsätzlich gewährleiste, stehe es jedem auch frei, sich den Ort oder die Orte zu wählen, an denen er Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen wolle (Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 92). Danach betraf die Entscheidung ersichtlich die Schlechterstellung von Personen, die im Inland leben, sich hier wirtschaftlich betätigen und dementsprechend hier der allgemeinen Steuerpflicht unterliegen. Unabhängig davon war in der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht zu beurteilen, ob die steuerliche Ungleichbehandlung durch außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele - wie hier - sachlich gerechtfertigt ist. 4. Ob eine unterschiedliche jagdsteuerliche Behandlung von In- und Ausländern vor dem Hintergrund des Gleichheitsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG auch deshalb gerechtfertigt ist, weil der unbeschränkt steuerpflichtige Inländer mit den sonst von ihm zu erbringenden Steuerleistungen zur Finanzierung öffentlicher Einrichtungen beiträgt, die der nicht in gleichem Umfang und Ausmaß steuerpflichtige Nichtinländer bei der Jagdausübung ebenfalls in Anspruch nimmt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.1974 - V 604/72 - ESVGH 24, 230, 232), kann offenbleiben, da die unterschiedliche Behandlung der Personenkreise abhängig von dem ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im In- oder Ausland durch den dargestellten Lenkungszweck gerechtfertigt ist. III. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich, soweit die Jagdsteuer nicht zwischen Eigenjagd und Jagdpacht differenziert. Steuergegenstand ist die Ausübung des Jagdrechts. Diese erfordert einen Aufwand unabhängig davon, ob der Jagdausübungsberechtigte eine Eigenjagd erworben oder einen Jagdbezirk gepachtet hat. Daher ist in der Regel jeder, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht, steuerlich zu belasten. Andererseits ist es grundsätzlich zulässig, wenn der Gesetzgeber bei Aufwandsteuern, die an einen besonderen privaten Aufwand anknüpfen, zwischen Gebietskörperschaften und den übrigen Steuerschuldnern differenziert. Die Gebietskörperschaften sind grundsätzlich Steuergläubiger und unterscheiden sich damit rechtserheblich von den übrigen Steuerschuldnern. Es verstößt daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn bei der Besteuerung der nicht verpachteten Jagden - wie hier - zwischen privaten Jagdbezirken und Jagdbezirken der Gebietskörperschaften differenziert wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - juris Rn. 6, 7). IV. Soweit die Jagdausübung, nicht aber andere Freizeitaktivitäten, die einen besonderen Aufwand erfordern, besteuert werden, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.1992 - 2 S 753/92 - juris Rn. 20). Bei der Erschließung von Steuerquellen hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. Hat der Gesetzgeber eine bestimmte Steuerquelle erschlossen, andere Steuerquellen dagegen nicht ausgeschöpft, so ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn finanzpolitische oder steuertechnische, in Sonderfällen auch interventionspolitische Erwägungen die verschiedene Behandlung rechtfertigen. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang nur, ob der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - juris Rn. 8). Allein die Tatsache, dass verschiedene Tätigkeiten einen finanziellen Aufwand erfordern, verlangt nicht ihre gleichartige Behandlung durch den Gesetzgeber. Die verschiedenen Arten der Freizeitaktivitäten unterscheiden sich grundsätzlich in ihrer Betätigungsform. Wenn der Gesetzgeber sich in Anknüpfung an traditionelle Besteuerungsarten für die Besteuerung der Jagdausübung, nicht aber anderer Freizeitaktivitäten entscheidet, verstößt er nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ausübung des Jagdrechts wird seit jeher besteuert, weil sie in der Regel die Verwendung finanzieller Mittel über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus erfordert. Auch heute noch ist die Jagdausübung durch einen besonderen Aufwand gekennzeichnet, der über dem Aufwand der meisten übrigen Freizeitbetätigungen liegt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG nicht deshalb die Grenzen seiner gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit überschritten, weil im Einzelfall auch andere Freizeitaktivitäten einen erhöhten finanziellen Aufwand erfordern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.1992 - 2 S 753/92 - juris Rn. 20). Die traditionelle Besteuerung eines besonderen Aufwandes darf ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls so lange aufrechterhalten werden, als sich nicht ein entsprechender Aufwand bei der Mehrzahl der übrigen Freizeitaktivitäten für eine Besteuerung aufdrängt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - juris Rn. 9). B. Die Regelung in § 4 JagdStS, wonach ab 01.04.2014 die Jagdsteuer für Inländer nur noch 4,5 Prozent (§ 4 Satz 1 lit. a, 2. Alt. JagdStS) und für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, jährlich 60 Prozent des Jahreswerts der Jagd (§ 4 Satz 1 lit. b JagdStS) beträgt, hält sich im Rahmen der Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Satz 3 KAG. Die in § 4 Satz 1 lit. a und b JagdStS vorgenommene - weitere - Spreizung der Höhe der Steuersätze für Inländer einerseits und andererseits für Personen, die im Ausland ansässig sind, verstößt ihrerseits nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. I. Zwar sind die in der Beschlussvorlage für den Kreistag vom 22.11.2012 (Vorlage Nr. 197/2012, S. 2) genannten Aspekte teilweise nicht geeignet, die unterschiedlich hohen Steuersätze für Jäger abhängig von ihrem ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im In- oder Ausland zu rechtfertigen. Denn die Absenkung des Steuersatzes für im Inland ansässige Jäger von 15 Prozent - wie im Gesetz vorgesehen - bzw. von ursprünglich 9 - wie nach der Vorgängersatzung des Beklagten - auf 4,5 Prozent hat ausweislich der Beschlussvorlage zum Ziel die „mit 40.000 EUR p.a. anzusetzende Unfallwildentsorgung auf freiwilliger Basis durch die Jägerschaft im Landkreis“ sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass „die Jägerschaft Aufgaben des Landschafts- und Naturschutzes, des vorbeugenden Tierschutzes sowie der Betreuung und Sanierung des Schießstandes Wehr auf eigene Rechnung“ vornehme. Bezüglich dieser Punkte ist jedoch kein Unterschied zwischen im In- und Ausland ansässigen Jägern ersichtlich. Für beide Gruppen gilt, dass sie auf freiwilliger Basis die Aufgabe der Wildentsorgung wahrnehmen und durch die Ausübung der Jagd zum Landschafts- und Naturschutz beitragen. II. Die dargestellten Förder- und Lenkungsziele des Landesgesetzgebers, die im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG die unterschiedlich hohen Maximalsteuersätze für Jäger aus dem In- oder Ausland im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen, tragen jedoch gleichermaßen die weitere Spreizung der Steuersätze in § 4 Satz 1 lit. a und b JagdStS. Zweck ist hierbei insbesondere - wie aus der Beschlussvorlage vom 22.11.2012 ebenfalls ersichtlich ist - die noch weitergehende Verschonung der inländischen Jäger von einer Belastung mit einer relevant spürbaren Jagdsteuer, um zu vermeiden, dass diese in benachbarte Landkreise abwandern, in denen sie für die Ausübung der Jagd nicht zu einer Jagdsteuer herangezogen werden, und in diesem Fall nicht mehr für die Aufgaben der Hege des Wildes sowie des Natur- und Landschaftsschutzes im Landkreis Waldshut in ausreichendem Maße zur Verfügung stünden. III. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner sinngemäß darauf, die gesetzliche Differenzierung in § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG müsse in seinem Fall im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden, da er zwar 50 km vom gepachteten Revier entfernt in der Schweiz wohne, es sich bei ihm aber um einen deutschen Staatsbürger handele, der die deutsche Jägerprüfung abgelegt habe und einen deutschen Jagdschein besitze. Dass die gesetzliche Begünstigungsregelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG und darauf aufbauend die Satzungsregelung des Beklagten in § 4 Satz 1 lit. a JagdStS nur zugunsten im Inland ansässiger Jäger und nicht auch für deutsche Staatsbürger mit deutscher Jägerprüfung und deutschem Jagdschein, die im Ausland ansässig sind, gilt, ist nicht zu beanstanden. Die Regelung wird durch die Typisierungs- und Vereinfachungsbefugnis des Gesetzgebers (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010 - 1 BvL 12/07 - BVerfGE 127, 224, juris Rn. 52) gerechtfertigt. Es bewegt sich angesichts der Vielzahl der denkbaren individuellen Fallgestaltungen im Rahmen des Einschätzungs- und Typisierungsspielraums des Satzungsgebers, die Anwendung der Verschonungsregelung des § 4 Satz 1 lit. a JagdStS ausschließlich von der Inländer-Eigenschaft unabhängig von dem konkreten Wohnort im Bundesgebiet abhängig zu machen. Der Satzungsgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass die steuerliche Förderung der Jäger mit inländischem Wohnsitz im Regelfall zu einem möglichst großen Reservoir an Jägern führen wird, die die Aufgaben der Jagd sowie der Hege des Wildtierbestands sachgerecht, insbesondere zeitnah, wahrnehmen können. Dementsprechend hat sich der Satzungsgeber bei seiner steuerlichen Förderung realitätsgerecht am typischen Fall orientiert. Bei der Konstellation des Klägers handelt es sich hingegen ersichtlich um eine (seltene) Ausnahme, die der Satzungsgeber im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis vernachlässigen darf. C. Die Spreizung des Jagdsteuersatzes von 4,5 Prozent für Inländer und 60 Prozent für im Ausland ansässige Jäger in § 4 Satz lit. a und b. JagdStS verstößt auch nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Ein Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 Satz 1 AEuV (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 10 Rn. 2 zur Vorgängerregelung des Art. 12 Satz 1 EGV) oder die negative Dienstleistungsfreiheit (vgl. EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 33, 37, 39 - 43; vgl. dazu auch Reindorf, Kommunale Steuern und Abgaben vor dem Unionsrecht, 2017, S. 236 - 244) liegt nach Erlass der Änderungssatzung des Beklagten vom 05.01.2022 nicht (mehr) vor. Mit Art. 1 der Änderungssatzung wurde in § 4 Satz 1 JagdStS ein Satz 2 eingefügt, wonach § 4 lit. b JagdStS nicht für Personen gilt, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land der Europäischen Union haben. Die Satzungsänderung trat rückwirkend zum 01.04.2013 in Kraft. Die Rückwirkung ist ohne Weiteres zulässig, da durch diese keine neue Belastung der Jagdsteuerpflichtigen erfolgt, sondern der Personenkreis der Unionsbürger aus dem Anwendungsbereich des Steuersatzes von 60 Prozent gemäß § 4 Satz 1 lit. b JagdStS ausgenommen wird. D. Auch ein Verstoß des § 4 Satz 1 lit. a und b JagdStS gegen § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG a.E., wonach eine Differenzierung des Jagdsteuersatzes für Inländer einerseits und andererseits Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, nicht möglich ist, soweit Staatsverträge entgegenstehen, liegt nicht vor. Die Satzungsregelung über die höhere Besteuerung in § 4 Satz 1 lit. b JagdStS, die - neben wenigen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz wie den Kläger - ausschließlich Schweizer Staatsangehörige betrifft, ist insbesondere nicht im Hinblick auf Staatsverträge mit der Schweiz (insgesamt und damit auch zugunsten des Klägers) unwirksam. Dementsprechend scheidet auch eine Gesamtunwirksamkeit der satzungsrechtlichen Grundlage für die Erhebung der Jagdsteuer im Gebiet des Beklagten aus. I. Die Differenzierung des Jagdsteuersatzes ist mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (im Folgenden: Abkommen), das mit Beschluss des Rates und der Kommission vom 04.04.2002 (- 2002/309/EG, Euratom - ABl. L 114, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligt und am 01.06.2002 in Kraft getreten ist, vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Angehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft sind und hier eine Jagd gepachtet haben, zwar als Empfänger einer Dienstleistung anzusehen, die darin besteht, dass ihnen gegen Entgelt in einem bestimmten Gebiet befristet die Nutzung eines Jagdrechts eingeräumt wird (Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 33). Darüber hinaus ist es nach Art. 1 lit. b des Abkommens auch dessen Ziel, die Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz zu erleichtern sowie kurzzeitige Dienstleistungen zu liberalisieren (EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 37). Mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet jedoch Art. 2 des Abkommens, der den Grundsatz der Nichtdiskriminierung normiert, nicht generell und absolut jede Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten - hier Schweizer Jäger mit Jagdrecht in der Bundesrepublik Deutschland -, sondern nur Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit, und das auch nur, soweit die Situation dieser Staatsangehörigen in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt (EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 39). Davon ausgehend enthalten das Abkommen selbst und seine Anhänge aber keine spezifische Regelung, wonach Dienstleistungsempfängern der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Rahmen der Anwendung fiskalischer Regelungen über gewerbliche Transaktionen, die eine Dienstleistung zum Gegenstand haben, zugutekommt (so EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 40 in einem Fall zur Zulässigkeit einer höheren Jagdabgabe für einen Schweizer Staatsangehörigen nach dem Vorarlberger Gesetz über die Erhebung einer Jagdabgabe). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass eine Aufwandsteuer wie die hier zu beurteilende Jagdsteuer nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des für Dienstleistungen geltenden Nichtdiskriminierungsverbots nach Art. 2 des Abkommens fällt, da es insoweit an der erforderlichen einzelfallbezogenen Regelung der Vertragsparteien des Abkommens fehlt. Danach ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft mit den Bestimmungen des Abkommens vereinbar, einen Schweizer Staatsangehörigen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Erhebung einer Abgabe wie die hier zu beurteilende Jagdsteuer, die für eine Dienstleistung wie die Überlassung eines Jagdrechts geschuldet wird, als Dienstleistungsempfänger anders zu behandeln als Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind (vgl. Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 43). Da die Schweizerische Eidgenossenschaft bislang auch nicht dem Binnenmarkt der Gemeinschaft beigetreten ist, mit dem alle Hindernisse beseitigt werden sollen, um einen Raum vollständiger Freizügigkeit entsprechend einem nationalen Markt zu schaffen, der u.a. die Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit umfasst, stehen auch die weitergehenden unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt einer Regelung unterschiedlicher Jagdsteuersätze für Inländer und diesen gleichgestellten Unionsbürgern einerseits und für Schweizer Staatsangehörige andererseits nicht entgegen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - C-70/09 - juris Rn. 42 und Urteil vom 11.02.2010 - C-541/08 - juris Rn. 28). II. Die Differenzierung des Jagdsteuersatzes ist mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 02.05.1992 - EWR-Abkommen - (BGBl. II 1993, S. 266; für die Bundesrepublik Deutschland am 01.01.1994 in Kraft getreten, BGBl. II, S. 515) ebenfalls vereinbar. Auch dieses Abkommen, zu dessen Vertragsparteien neben der Schweizerischen Eidgenossenschaft auch das Vereinigte Königsreich Großbritannien und Nordirland, die Republik Island, das Fürstentum Lichtenstein und das Königreich Norwegen gehören, verbietet in Art. 4 in seinem Anwendungsbereich, zu dem unter anderem der freie Dienstleistungsverkehr gehört, zwar jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob die Einräumung eines entgeltlichen grenzüberschreitenden Jagdrechts auch im Rahmen der Auslegung des EWR-Abkommens überhaupt vom freien Dienstleistungsverkehr erfasst ist und die unionsrechtliche, weite Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft auf dieses Abkommen zu übertragen ist. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Vertragsparteien des EWR-Abkommens spezifische Regelungen über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gerade im Bereich des Jagdsteuerrechts getroffen und dementsprechend für den Bereich des entgeltlichen Jagdrechts mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit einen größeren Anwendungsbereich eröffnet haben, als er sich aus dem zeitlich nachfolgenden Abkommen über die Freizügigkeit aus dem Jahr 1999 ergibt. III. Die unterschiedliche Heranziehung zur Jagdsteuer nach dem Differenzierungsmerkmal des ständigen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland verstößt schließlich auch nicht gegen das in zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen niedergelegte und an Art. 24 des OECD-Musterabkommens aus dem Jahre 1993 angelehnte Verbot, aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu diskriminieren (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 10 Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.1974 - IV 604/72 - ESVGH 24, 230, 232 f.). E. Rechtlichen Bedenken begegnet es schließlich auch nicht, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 2 JagdStS der Wert der Nebenleistungen ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe sie anfallen, auf 15 Prozent des zu entrichtenden Pachtpreises festgesetzt wird. Dass vertragliche Nebenleistungen in dieser Höhe pauschaliert in der Satzung zur Bestimmung des Jagdpachtwertes herangezogen werden können, entspricht der Rechtsprechung (dazu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 30.07.1992 - 2 S 753/92 - juris Rn. 22, vom 07.02.1986 - 14 S 2170/83 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1986 - 8 B 53/86 - juris Rn. 5). Ausgehend hiervon kann die Höhe der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Steuer nicht beanstandet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss vom 29. Juni 2023 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.726,24 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Jagdsteuer. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Er ist Pächter des Jagdbezirks ..., etwa 50 km von seinem Wohnsitz entfernt, mit einer jagdbaren Fläche von 124 ha. Der Pachtvertrag (Laufzeit: 01.04.2019 bis 31.03.2025) regelt eine Jahrespacht von 2.501,79 EUR (2.800 CHF) zuzüglich Nebenleistungen von 15 Prozent. Der Beklagte veranlagt Jagdpächter auf der Grundlage seiner Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer vom 19.12.2012 - JagdStS - zu einer Jagdsteuer. Die Satzung enthält u.a. folgende Regelungen: § 2 Steuerschuldner 1. Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder die Jagd durch Dritte ausüben lässt, also a. bei nichtverpachteten Jagden der Jagdausübungsberechtigte, b. bei verpachteten Jagden der Pächter, c. … d. ... Gemeinden und Städte werden nicht zur Jagdsteuer herangezogen. § 4 Steuersatz Die Steuer beträgt jährlich a. für Inländer - ab dem 1. April 2013 - 9 v.H. - ab dem 1. April 2014 - 4,5 v.H. b. für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, 60 v.H. des Jahreswerts der Jagd. § 6 Jahreswert bei verpachteten Jagden 1. Bei verpachteten Jagden gilt als Jahreswert der Jagd der vom Pächter aufgrund des Pachtvertrages zu entrichtende Pachtpreis einschließlich der vertraglichen oder freiwilligen Nebenleistungen (z. B. Wildschadenersatz, Wildschutzkosten, Wildfütterung, Spenden). Der Wert der Nebenleistungen wird ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe sie ausfallen, auf 15 v.H. des zu entrichtenden Pachtpreises festgesetzt. 2. … Am 05.10.2022 fügte der Kreistag des Beklagten mit Änderungssatzung mit Wirkung zum 01.04.2013 in § 4 einen Satz 2 ein, wonach Buchstabe b nicht für Personen gilt, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land der Europäischen Union haben. Mit Bescheid vom 05.04.2019 setzte der Beklagte die vom Kläger zu entrichtende Jagdsteuer für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 31.03.2020 auf 1.726,24 EUR fest. Dabei legte er die Jahrespacht von 2.501,79 EUR und Nebenleistungen von 375,27 EUR (Gesamtsumme: 2.877,06 EUR) als Jahreswert der Jagd zugrunde. Der Kläger erhob Widerspruch und verwies zur Begründung auf das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.12.2015 (7 K 2709/13) zu der Vorgängerregelung der Jagdsteuersatzung des Beklagten, die einen vierfach erhöhten Satz der Jagdsteuer für im Ausland ansässige Jäger vorgesehen hatte. § 4 JagdStS sei unwirksam, da der Steuersatz von 60 Prozent für im Ausland ansässige Jagdpächter nicht gerechtfertigt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Soweit das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem Urteil vom 10.12.2015 ausgeführt habe, die Differenzierung von Steuersätzen zwischen im Inland und im Ausland ansässigen Jägern sei nur insoweit zulässig, als damit der (entfernungsmäßige) Mehraufwand für die Jagd in Deutschland besteuert werde, finde diese Auffassung weder im Wortlaut des § 10 Abs. 2 KAG noch in der Gesetzesbegründung eine Grundlage. Der Landesgesetzgeber lasse ausdrücklich eine Differenzierung zwischen im In- und Ausland ansässigen Jägern zu. Schon die Differenzierung der höchstzulässigen Steuersätze bei im Inland und im Ausland ansässigen Jägern zeige, dass der Gesetzgeber nicht das Ziel verfolge, ein gesteigertes Maß an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit von im Ausland ansässigen Personen zu besteuern. Der Gesetzgeber habe den Landkreisen vielmehr Lenkungsmöglichkeiten eröffnen wollen. In der Gesetzesbegründung komme zum Ausdruck, dass die unterschiedliche Heranziehung zur Jagdsteuer von Inländern und solchen Personen, die ihren ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hätten, einer Überfremdung der Jagdausübung durch Ausländer entgegenwirken solle. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg widerspreche zudem obergerichtlichen Entscheidungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, wobei er sich von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen leiten lassen könne. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbiete es dem Gesetzgeber nicht, zwischen Ausländern und Inländern sachliche Unterschiede zu machen. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu der vom Altkreis Waldshut erhobenen Jagdsteuer (Urteil vom 28.03.1974 - V 604/72 -) als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 16.09.1960 - OS IV 16/58 -) sähen eine deutliche Differenzierung der Steuersätze bei In- und Ausländern mit dem Gleichheitssatz für vereinbar an. Wenn der Gesetzgeber zulässige Lenkungszwecke verfolge, sei anerkannt, dass dies Abweichungen vom Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit rechtfertigen könne. Dass der Lenkungszweck, nicht im Inland ansässigen Personen den Zugang zu Jagdpachten in Deutschland zu erschweren, von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 KAG und der Gesetzesbegründung. Es sprächen sachliche Gründe für das Fernhalten der nicht im Inland ansässigen Jäger. Diese Gründe zu beurteilen, obliege aufgrund des Einschätzungs- und Prognosevorrangs primär dem Satzungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit. Insbesondere in der Schweiz ansässige Jäger seien aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse und Einkommenssituation wesentlich leistungsfähiger als in Deutschland lebende Jäger. Das Einkommensgefälle zwischen Baden-Württemberg und der Schweiz könne dazu führen, dass bei der Verpachtung an Jäger aus der Schweiz Pachtpreise für Jagden erzielt würden, die den im Inland ansässigen Jägern den Zugang zur Jagd erschwerten. Auch soweit sich das Verwaltungsgericht Freiburg gegen das Argument des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 28.03.1974 wende, die Ungleichbehandlung finde ihre Rechtfertigung darin, dass der unbeschränkt steuerpflichtige Inländer mit den sonst zu erbringenden Steuerleistungen zur Finanzierung von öffentlichen Einrichtungen beitrage, die der nicht in gleichem Umfang steuerpflichtige Ausländer bei der Jagdausübung ebenfalls in Anspruch nehme, übersehe es wesentliche Aspekte. So finanziere - unabhängig von der Frage, ob die Jagdsteuer eine Gegenleistung für einen Sonderaufwand des Staates darstellen könne - die öffentliche Hand aus allgemeinen Steuermitteln im Wesentlichen die Infrastruktur im Wald, die die Jagdausübung erst ermögliche. An diesen Kosten beteilige sich der nicht im Inland ansässige Jäger nur im Rahmen der Jagdsteuer. Des Weiteren bestehe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizer Eidgenossenschaft kein Abkommen über eine Verwaltungsvollstreckung. Hoheitliche Maßnahmen gegenüber nicht rechtstreuen, in der Schweiz ansässigen Jägern durchzusetzen, erfordere einen immensen Verwaltungsaufwand, der es ebenfalls rechtfertige, insbesondere in der Schweiz ansässige Jäger von der Jagdpacht in Deutschland möglichst fernzuhalten. Von dem Steuersatz gehe auch keine erdrosselnde Wirkung aus, da von 331 Jagdpächtern im Landkreis derzeit 40 im Ausland lebten. Am 21.06.2019 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, § 4 JagdStS verstoße gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG und sei unwirksam. Soweit der Landesgesetzgeber in der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1976 zur Neuregelung der Jagdsteuer ausführe, durch die unterschiedliche Heranziehung zur Jagdsteuer solle einer Überfremdung der Jagdausübung durch Ausländer entgegengewirkt werden, sei dieser Ansatz bei im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen verfehlt. Die Jagdsteuersatzung sehe einen 13,33-fach höheren Satz der Jagdsteuer für jagdpachtende Ausländer gegenüber Inländern vor. Dieser Steuersatz gelte unabhängig davon, ob Ausländer nahe am Revier ansässig seien oder in erheblicher Entfernung. Eine derartige Besteuerung verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Vorliegend sei die Besonderheit, dass er als deutscher Staatsangehöriger, der ca. 50 km vom Revier entfernt lebe, mit deutscher Jagdprüfung nach deutschem Jagdrecht mit einem 13,33 mal höheren Satz besteuert werde als ein Deutscher, der z.B. in Greifswald ansässig sei. Auch die Tatsache, dass die Jagdsteuer als Aufwandsteuer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw. den mit der Anpachtung verbundenen Aufwand im Blick habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein in der Schweiz nahe der deutschen Grenze lebender Deutscher einen höheren Aufwand betreibe als ein z.B. in Freiburg lebender Deutscher. Der Beklagte hat zur Klageerwiderung ausgeführt, die starke Differenzierung des Steuersatzes sei gerechtfertigt, weil die öffentliche Hand aus allgemeinen Steuermitteln im Wesentlichen die Infrastruktur im Wald finanziere, die die Jagd ermögliche. Das Ziel, die im Ausland ansässigen Jäger, die zum allgemeinen Steueraufkommen im Inland nichts beitrügen, an diesem Millionenaufwand stärker als inländisch steuerpflichtige Jäger zu beteiligen, rechtfertige den erhöhten Steuersatz. Da der Landesgesetzgeber einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern an die Gemeinden und Landkreise weitergegeben habe, komme nicht nur der Aufwand des Landkreises für seine eigene Infrastruktur als Anknüpfungspunkt für die Jagsteuer in Betracht. Denn die Finanzausstattung der Kommunen hänge von den gemeinsamen Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen und der Aufteilung der allgemeinen Steuermittel ab, wobei hinzukomme, dass die Landkreise sich über die Kreisumlage zu einem guten Teil aus den Steuermitteln der kreisangehörigen Gemeinden finanzierten, zu denen im Ausland ansässige Personen nichts beitrügen. Der Kläger verkenne, dass nicht zwischen In- und Ausländern, sondern zwischen dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Jäger differenziert werde. Mit Urteil vom 19.10.2021 hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Jagdsteuerbescheid des Beklagten vom 05.04.2019 und den Widerspruchsbescheid vom 17.05.2019 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bescheide könnten nicht auf die Satzung des Landkreises Waldshut über die Erhebung der Jagdsteuer vom 19.12.2012 (JagdStS) gestützt werden, denn § 4 JagdStS, der unterschiedlich hohe Steuersätze abhängig von Wohnsitz bzw. ständigem Aufenthalt im In- oder Ausland regele, sei nichtig. Die Satzungsbestimmung, die für im Ausland ansässige Personen den landesrechtlich festgelegten Höchstsatz von 60 Prozent, für Inländer hingegen nur einen minimalen Steuersatz von 4,5 Prozent vorsehe, bedürfe aufgrund der außergewöhnlichen Spreizung des Steuersatzes gewichtiger verfassungsgemäßer Gründe, die nicht gegeben seien, so dass § 4 JagdStS gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Ob die landesrechtliche Vorschrift mit der Möglichkeit, unterschiedliche Steuersätze von im Inland wohnhaften Personen und im Ausland wohnhaften oder ansässigen Personen sowie eine hohe Spreizung der Steuersätze festzulegen, ihrerseits verfassungs- und unionsrechtskonform oder verfassungskonform reduzierend auszulegen sei, könne vor diesem Hintergrund offenbleiben. Das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sei auf die Jagdsteuertarife des Beklagten anwendbar. Der jeweilige Jahreswert der Jagd als Bemessungsgröße der Jagdsteuer spiegele die in der Einkommensverwendung typischerweise zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Jäger wider. § 4 JagdStS müsse sich grundsätzlich am Sinn und Zweck einer örtlichen Aufwandsteuer orientieren. Diesem Maßstab der zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspreche die Differenzierung in § 4 JagdStS nicht. Es sei nicht davon auszugehen, dass Personen, deren Wohnsitz im Ausland liege, durch die Ausübung der Jagd im grenznahen Landkreis Waldshut eine - noch dazu um ein 13,33-faches - höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck brächten als Personen mit Wohnsitz im Inland. Soweit der Beklagte sich auf die erschwerte Durchsetzbarkeit von möglichen Sanktionen berufe, vermöge dies die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf das Argument des Verwaltungsaufwands bei im Ausland wohnhaften Steuerschuldnern habe der Beklagte nicht dargelegt, worin ein erhöhter Verwaltungsaufwand bestehe. Soweit der Beklagte sich auf mögliche Schwierigkeiten bei der Vollstreckung berufe, entspreche dies bei realitätsgerechter Betrachtung nicht dem typischen Fall. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es bislang zu keinen Problemen bei der Erhebung der Jagdsteuer mit im Ausland ansässigen Jägern gekommen sei. Auch die grundsätzlich zulässige Verfolgung von Lenkungszwecken bei der Gestaltung der Steuersätze könne die Abweichungen vom Leistungsfähigkeitsprinzip nicht rechtfertigen. Als Lenkungszweck führe der Beklagte den Schutz vor einer „Überfremdung“ der Jagdausübung an, der sich in den Gesetzgebungsmaterialien aus dem Jahr 1976 zu der Vorgängervorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG finde. Dies rechtfertige jedoch nicht die um das 13,33-fache höhere Besteuerung für im Ausland wohnhafte Personen. Bei typisierender Betrachtung liege in der Anknüpfung an den Wohnsitz eine mittelbare Anknüpfung an die (ausländische) Staatsangehörigkeit. Die Regelung in § 4 JagdStS benachteilige typischerweise eher Ausländer. Die im Ausland lebenden Deutschen, die unter dieser Regelung fielen, dürften zahlenmäßig weniger ins Gewicht fallen. Gemessen daran könne das bloße Fernhalten der im Ausland ansässigen Personen kein verfassungsrechtlich zulässiger Lenkungszweck sein. Weitere sachliche Gründe wie eine Knappheit oder Nachteilssituation bei der Erlangung von Pachtverträgen für Inländer seien nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte eine Zunahme der „Schweizer Landnahme" bei Agrarflächen anführe, betreffe dies nicht die Jagdausübung. Schließlich ergebe sich ein legitimer Lenkungszweck auch nicht aus der Vorlage Nr.197/2012 zur Kreistagssitzung vom 22.11.2012, in der die schrittweise Absenkung der Jagdsteuer für Inländer von 15 Prozent auf 4,5 Prozent des Jahreswerts der Jagd beschlossen worden sei. Als Gründe für die Reduzierung des Steuersatzes für Inländer würden die Unfallwildentsorgung auf freiwilliger Basis durch die Jägerschaft sowie die Übernahme von Aufgaben des Landschafts- und Naturschutzes, des vorbeugenden Tierschutzes sowie der Betreuung und Sanierung des Schießstands genannt. Der reduzierte Steuersatz werde jedoch nicht an die Beteiligung an der Übernahme öffentlicher Aufgaben oder den Wohnsitz im Landkreis geknüpft, sondern beziehe sich auf alle Inländer, unabhängig von der Beteiligung und vom Wohnort. In den Genuss des geringen Steuersatzes kämen mithin auch Pächter mit Wohnsitz im entfernten Inland. Im Ausland ansässige Pächter könnten dagegen nicht in den Genuss eines geringeren Steuersatzes kommen, auch wenn sie sich an der Hege und Pflege des Waldes beteiligten. Die Ungleichbehandlung könne zudem nicht damit gerechtfertigt werden, dass der unbeschränkt steuerpflichtige Inländer mit den sonst zu erbringenden Steuerleistungen zur Finanzierung von öffentlichen Einrichtungen beitrage, die der nicht in gleichem Umfang steuerpflichtige Nichtinländer bei der Jagdausübung ebenfalls in Anspruch nehme. Diese Argumentation vermenge verschiedene steuersystematische Aspekte, indem sie dem unbeschränkt steuerpflichtigen Inländer den beschränkt steuerpflichtigen Ausländer gegenüberstelle. Der Rechtsbegriff der unbeschränkten Steuerpflicht entstamme der Einkommen-steuer (bzw. für juristische Personen der Körperschaftsteuer), bei der die Figur der unbeschränkten Steuerpflicht der Regelung der Problematik diene, ob nur inländische Einkünfte oder das sog. Welteinkommen erfasst würden. Eine vergleichbare Fragestellung gebe es bei der Jagdsteuer als Aufwandsteuer nicht. Des Weiteren überzeuge der Gedanke nicht, dass die Jagdsteuer als Aufwandsteuer die Funktion habe, die Nichtentrichtung anderer Steuern durch Personen mit Wohnsitz im Ausland auszugleichen. Dem stünden kompetenzrechtliche Gesichtspunkte entgegen. So handele es sich bei der Einkommen- und der Körperschaftsteuer um Bundessteuern; etwaige inhaltliche Defizite dieser Steuern auszugleichen, sei nicht Sache des Landesgesetzgebers. Darüber hinaus sei bei der Jagdsteuer nicht ersichtlich, welche - von ihm nicht mitfinanzierten - öffentlichen Einrichtungen der ausländische Jäger konkret in Anspruch nehme. Zudem müssten insoweit die sich aus dem Bundesstaatsprinzip ergebenden Folgerungen beachtet werden: Der Landesgesetzgeber könne nicht auf öffentliche Einrichtungen des Bundes abstellen. Da die Jagdsteuer als örtliche Aufwandsteuer ertragsmäßig nach Art. 106 Abs. 6 GG allein den Landkreisen zufließe (und nicht dem Landeshaushalt), kämen insoweit nur Einrichtungen des Landkreises in Betracht. Bei diesen sei es typischerweise so, dass sie am häufigsten von den Bewohnern des jeweiligen Landkreises genutzt würden. Die Gründe, die bei einigen Steuern ausnahmsweise eine Rechtfertigung mit dem Äquivalenzprinzip erlauben mögen, träfen auf die Jagdsteuer nicht zu. Sie stelle keine wie auch immer geartete Gegenleistung für einen Sonderaufwand des Staates dar, weil sie nicht auf eine staatliche Leistung gestützt werden könne, die einem bestimmten kostenträchtigen Verhalten des Steuerschuldners zurechenbar sei. Der Beklagte übersehe, dass durch ausländische Pächter kein zusätzlicher finanzieller Aufwand für den Landkreis entstehe, da die Infrastruktur im Wald und die Pflege des Waldes ohnehin vorzuhalten seien. Soweit der Beklagte schließlich auf eine Ausgleichsfunktion der Steuersätze im Hinblick auf eine günstigere steuerliche Gesamtsituation in der Schweiz hinweise, sei dies für den Satzungsgeber einer kommunalen Aufwandsteuer nicht zulässig. Zudem knüpfe § 4 JagdStS für den hohen Steuersatz pauschal an den Wohnsitz im Ausland an, ohne nach den steuerlichen Gegebenheiten und Einkommensverhältnissen im jeweiligen Ausland zu differenzieren. Am 06.12.2021 hat der Beklagte die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das ihm am 22.11.2021 zugestellte Urteil eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, der angestrebte Lenkungszweck rechtfertige die Durchbrechung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit. Der Landesgesetzgeber lasse im Kommunalabgabengesetz ausdrücklich eine Differenzierung zwischen im In- und Ausland ansässigen Jägern zu. Schon die Differenzierung der höchstzulässigen Steuersätze zeige, dass der Gesetzgeber den Landkreisen Lenkungsmöglichkeiten eröffnen wolle. In der Gesetzesbegründung komme klar zum Ausdruck, dass die unterschiedliche Heranziehung zur Jagdsteuer von Inländern und solchen Personen, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hätten, einer Überfremdung der Jagdausübung entgegenwirken solle. Soweit das Verwaltungsgericht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer der Stadt Überlingen vom 06.12.1983 (2 BvR 1275/79) schlussfolgere, das Wesen und der Zweck der Jagdsteuer als Aufwandsteuer lasse nur eine Differenzierung zu, die sich aus dem jeweiligen Aufwand herleiten lasse, verkenne sie, dass der Satzungsgeber in Überlingen die Differenzierung zwischen auswärtigen und einheimischen Wohnungsinhabern anhand des Steuergegenstandes getroffen habe. Die Übertragung dieses Rechtsgedankens auf den Steuermaßstab hätte zur Konsequenz, dass der Satzungsgeber die ihm vom Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG eingeräumten Lenkungsmöglichkeiten in der Regel nicht nutzen könne, wenn die Spreizung nur anhand eines (Mehr-)Aufwandes gerechtfertigt werden könnte. Die Übertragung des Gedankens der Maßgeblichkeit des Aufwands für eine Differenzierung auf andere Aufwandsteuern, wie etwa auf die Hundesteuer, ließen auch bei dieser Steuer keine entsprechenden Spreizungen beim Steuersatz zwischen ungefährlichen Hunden und Kampfhunden mehr zu, da das Halten von Kampfhunden mit keinem derartigen Mehraufwand verbunden sei, der eine Spreizung des Steuersatzes bis zum 20-fachen rechtfertige. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien bei den Aufwandsteuern Differenzierungen beim Steuersatz zulässig, wenn dafür tragfähige Sachgründe vorlägen, auch ohne dass diese Gründe am Aufwand anknüpfen müssten. Soweit das Verwaltungsgericht bemängele, dass in der Kreistags-Vorlage Nr. 197/2012 vom 22.11.2012 kein legitimer Lenkungszweck dargelegt oder aus ihr ermittelbar sei, setze es sich in Widerspruch zu dieser Rechtsprechung, nach der sich der Lenkungszweck auch aus einer Gesamtschau der Satzungsregelungen ergeben könne. Für den Lenkungszweck, nicht im Inland ansässigen Personen, insbesondere denen aus der nahen Schweiz, den Zugang zu Jagdpachten in Deutschland zu erschweren, sprächen eine Reihe von Sachgründen, die die weite Spreizung des Steuersatzes und das Abrücken von dem vom Verwaltungsgericht formulierten gesetzlichen Leitbild einer Spreizung um den Faktor 4 rechtfertigten. Die starke Differenzierung des Steuersatzes zwischen im In- und Ausland ansässigen Jägern sei aus Sicht des Satzungsgebers gerechtfertigt, weil die öffentliche Hand aus allgemeinen Steuermitteln im Wesentlichen die Infrastruktur im Wald finanziere, die es erst ermögliche, die Jagd auszuüben. Das Ziel, die im Ausland ansässigen Jäger, die zum allgemeinen Steueraufkommen im Inland nichts beitrügen, an diesem Aufwand stärker als inländisch steuerpflichtige Jäger zu beteiligen, rechtfertige den erhöhten Steuersatz. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts gehe es nicht „um eine Vermengung steuersystematischer Aspekte“, „eine Ausgleichsfunktion für nicht entrichtete Steuern“ oder „eine Anknüpfung der Aufwandsteuer an die Inanspruchnahme von Einrichtungen nur des Landkreises“, sondern um die Frage, welchen Beitrag in der Bundesrepublik nicht ansässige Personen zur Finanzierung der Staatsaufgaben leisten müssten, wenn sie Einrichtungen des Staates in Anspruch nähmen. Den Umstand, dass nicht in der Bundesrepublik ansässige Personen weder zu den Gemeinschaftssteuern noch zu den kommunalen Steuern und damit zur Finanzierung der Staatsaufgaben etwas beitrügen, blende das Verwaltungsgericht aus. Die Landkreise in Baden-Württemberg verfügten neben den Gebühreneinnahmen und ggf. der Jagdsteuer über keine eigen gewöhnlichen Finanzquellen. Ihre Aufgabenwahrnehmung und ihre Einrichtungen finanzierten sie über die Finanzzuweisungen des Landes, zu geringen Teilen des Bundes und über die Kreisumlage. Da der Landesgesetzgeber einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern an die Gemeinden und Landkreise weitergegeben habe, verfange das Argument nicht, dass entgegen dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28. März 1974 (V 604/72) nur der Aufwand des Landkreises für seine eigene Infrastruktur als Anknüpfungspunkt für die Jagdsteuer in Betracht komme. Insbesondere in der Schweiz ansässige Jäger seien wesentlich leistungsfähiger als in Deutschland lebende Jäger. Dieser Umstand könne nicht mit der Argumentation beiseitegeschoben werden, dass Baden-Württemberg zu den wohlhabendsten Regionen in Mitteleuropa zähle. Das Einkommensgefälle zwischen Baden-Württemberg und der Schweiz könne dazu führen, dass bei der Verpachtung an Schweizer Jäger Pachtpreise für Jagden erzielt würden, die den im Inland ansässigen Jägern den Zugang zur Jagd erschwerten. Diese Gründe zu beurteilen, obliege aufgrund des Einschätzungs- und Prognosevorrangs primär dem Satzungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit. Der Einschätzungs- und Prognosevorrang ermögliche es, die Einschätzung auch anhand vergleichbarer Lebenssachverhalte zu treffen. Der Beklagte habe deshalb darauf abstellen können, dass auch im Bereich der Jagdsteuer ein genereller Steuerungsbedarf bestehe, da die negativen Auswirkungen der sog. „Schweizer Landnahme“ bei Agrarflächen im Landkreis Waldshut zeigten, dass das Einkommensgefälle zwischen der Schweiz und Baden-Württemberg generell zu unerwünschten Marktverzerrungen führen könne. Der Anteil der im Ausland ansässigen Pächter sei von 7,9 Prozent im Jahr 2011 auf 12,1 Prozent im Jahr 2015 gestiegen und habe sich in den Jahren 2016 bis 2021 zwischen rund 12 und knapp 13 Prozent bewegt. Diese Zahlen zeigten, dass der deutliche Anstieg der Jagdpächter mit ausländischem Wohnsitz in den Jahren 2011 bis 2013 mit dem Inkrafttreten der geänderten Satzungsregelung am 01.04.2013 in den Folgejahren auf einem hohen Niveau stabilisiert worden sei. Die Anzahl der Jagdpächter mit Hauptwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sei im Jahr 2022 auf 11, 2 Prozent zurückgegangen. Sie lebten alle - bis auf einen EU-Bürger aus Schweden - in der Schweiz. Auch der potentiell erhöhte Verwaltungs- und Vollstreckungsaufwand bei in der Schweiz ansässigen Jagdpächtern rechtfertige die mit dem erhöhten Steuersatz verfolgte Steuerungswirkung. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz bestehe kein Abkommen über eine Verwaltungsvollstreckung. Generell sehe die Schweiz ihre Souveränität als verletzt an, wenn Fiskalsachen gegenüber in der Schweiz ansässigen Personen auf ihrem Staatsgebiet durchgesetzt werden sollten. Hoheitliche Maßnahmen gegenüber nicht rechtstreuen Jägern, die in der Schweiz ansässig seien, durchzusetzen, würde für das Landratsamt einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten, der es rechtfertige, insbesondere in der Schweiz ansässige Jäger von der Jagdpacht in Deutschland möglichst fernzuhalten. Von dem Steuersatz gehe auch keine erdrosselnde Wirkung aus, da von den 321 Jagdpächtern im Landkreis Waldshut derzeit 41 im Ausland lebten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.10.2021 - 13 K 2724/19 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend führt er aus: Insbesondere verkenne der Beklagte, dass es sich bei dem Kläger um einen deutschen Staatsbürger handele, der die deutsche Jägerprüfung abgelegt habe und einen deutschen Jagdschein besitze und der nur 50 km vom gepachteten Revier entfernt in der Schweiz wohne. Es gebe keine sachlichen Gründe, den Kläger von der Anpachtung eines Reviers in Deutschland abzuhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend verwiesen.