Beschluss
2 S 1744/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2020:1127.2S1744.20.00
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Leitsätze
1. Für die Vergütung eines mehrschichtigen Aufbaus mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik als vorbereitende Maßnahme für eine Kronenversorgung sind die Gebührennummern GOZ (juris: GOZ 1987) 2180 und 2197 anzuwenden. (Rn.9)
2. Die Voraussetzungen für eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ (juris: GOZ 1987) i.V.m. GOZ (juris: GOZ 1987)-Nummer 2120 liegen nicht vor, da der Wortlaut der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer 2180 GOZ (juris: GOZ 1987) die genannte Behandlungstechnik umfasst und die historische Auslegung zeigt, dass der Verordnungsgeber diese Technik nur in den ausdrücklich genannten Fällen besonders vergüten wollte. Zudem spricht gegen eine Analogie, dass es sich bei der GOZ (juris: GOZ 1987)-Nummer 2180 um eine vorbereitende Maßnahme für die Kronenversorgung handelt, während bei der GOZ (juris: GOZ 1987)-Nummer 2120 die definitive Füllung das Leistungsziel ist.(Rn.14)
(Rn.19)
3. Eine fehlende Angemessenheit der zahnärztlichen Vergütung im Fall der Anwendung der Gebührennummern 2180 und 2197 berechtigt für sich genommen nicht zu einer Analogberechnung. Denn es ist Sache des Verordnungsgebers, darüber zu befinden, wie (zahn-)ärztliche Leistungen, ggf. auch unter Berücksichtigung nach Erlass der Verordnung eingetretener Veränderungen des technischen Standards oder der Fortentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse, zu bewerten sind. (Rn.20)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. April 2020 - 16 K 3140/19 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 54,46 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Vergütung eines mehrschichtigen Aufbaus mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik als vorbereitende Maßnahme für eine Kronenversorgung sind die Gebührennummern GOZ (juris: GOZ 1987) 2180 und 2197 anzuwenden. (Rn.9) 2. Die Voraussetzungen für eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ (juris: GOZ 1987) i.V.m. GOZ (juris: GOZ 1987)-Nummer 2120 liegen nicht vor, da der Wortlaut der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer 2180 GOZ (juris: GOZ 1987) die genannte Behandlungstechnik umfasst und die historische Auslegung zeigt, dass der Verordnungsgeber diese Technik nur in den ausdrücklich genannten Fällen besonders vergüten wollte. Zudem spricht gegen eine Analogie, dass es sich bei der GOZ (juris: GOZ 1987)-Nummer 2180 um eine vorbereitende Maßnahme für die Kronenversorgung handelt, während bei der GOZ (juris: GOZ 1987)-Nummer 2120 die definitive Füllung das Leistungsziel ist.(Rn.14) (Rn.19) 3. Eine fehlende Angemessenheit der zahnärztlichen Vergütung im Fall der Anwendung der Gebührennummern 2180 und 2197 berechtigt für sich genommen nicht zu einer Analogberechnung. Denn es ist Sache des Verordnungsgebers, darüber zu befinden, wie (zahn-)ärztliche Leistungen, ggf. auch unter Berücksichtigung nach Erlass der Verordnung eingetretener Veränderungen des technischen Standards oder der Fortentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse, zu bewerten sind. (Rn.20) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. April 2020 - 16 K 3140/19 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 54,46 EUR festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. I. Der Kläger ist Mitglied bei der Beklagten mit einer Tarifklasse von 30%. Am 20.02.2019 beantragte er die Erstattung von Aufwendungen, die seiner mitversicherten Ehefrau mit Rechnung vom 15.02.2019 für eine im Zeitraum vom 28.01. bis 12.02.2019 durchgeführte zahnärztliche Behandlung (im Wesentlichen: Versorgung der Zähne 17 und 35 mit Vollkronen) in Rechnung gestellt worden waren. Streitig ist noch, ob für die Leistung „CHX-Lackierung gefährdeter Zahnhälse (Kariostasebehandlung), je Sitzung“ die GOZ-Ziffer 2430 analog oder die GOZ-Ziffer 1020 analog anzusetzen ist (dazu II.1.). Des Weiteren steht im Streit, ob für die Behandlung des Zahnes 35 am 12.02.2019 die GOZ-Ziffer 2197 zweifach oder nur einfach abgerechnet werden kann (dazu II.2. und II.4.). Schließlich ist streitig, ob das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der GOZ-Ziffer 2120 analog zu Recht mit der Begründung abgewiesen hat, für eine Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik bei großem Substanzdefekt fänden die GOZ-Ziffern 2180 und 2197 Anwendung (dazu II.3.). II. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung hier nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 -VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 1. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bezüglich der Ersetzung der in Ansatz gebrachten GOZ-Ziffer 2430 analog durch die GOZ-Ziffer 1020 analog geltend macht, wird diesbezüglich auf die Ausführungen des Senats in den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüssen vom heutigen Tage - Az. 2 S 1742/20, 2 S 1743/20 - Bezug genommen. 2. Bezüglich der Ablehnung der zweifachen Abrechnung der GOZ-Ziffer 2197 meint der Kläger, der Begründung des Verwaltungsgerichts, nach dem Wortlaut der Leistungslegende des Gebührenverzeichnisses sei diese Ziffer nur einmalig je Sitzung und Zahn abrechnungsfähig, denn dort würden in Klammern die adhäsiv zu befestigenden Gegenstände kumulativ aufgezählt und gerade nicht zwischen den einzelnen Gegenständen getrennt, sei nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, diese Auffassung spiegele sich in der amtlichen Begründung der Ersten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 21.09.2011 (BR-Drs. 566/11) wieder, wonach der höhere Aufwand bei der adhäsiven Befestigung mehrerer Gegenstände im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen zu berücksichtigen sei. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich die Ansicht vertreten, soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Auffassung der Bundeszahnärztekammer meine, die zahn- und sitzungsgleiche Mehrfachberechnung der GOZ-Ziffer 2197 sei möglich, wenn mehrere selbständige, zuordnungsfähige Leistungen erbracht worden seien, folge das Gericht dem nicht. Denn die Bundeszahnärztekammer vertrete diese Abrechnungsweise ohne weitere Bezugnahme auf andere Quellen und ohne Auseinandersetzung mit der genannten amtlichen Begründung. Der Kläger ist mit seinem Zulassungsantrag der Auffassung, die GOZ-Ziffer 2197 sei sowohl beim plastischen Aufbau als auch bei der Eingliederung der Krone angefallen, da jeweils eine adhäsive Befestigung vorgenommen worden sei. Die Leistungsbeschreibung zu der GOZ-Ziffer 2197 habe gerade den Zweck klarzustellen, dass sowohl ein plastischer Aufbau einerseits als auch eine Krone andererseits adhäsiv befestigt werden könnten und dass für jede dieser Befestigungen die Gebührenposition 2197 in Ansatz gebracht werden könne. Eine Beschränkung der Erstattungsfähigkeit könne aus der amtlichen Begründung nicht abgeleitet werden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Kläger stützt seine Auffassung bezüglich der zweifachen Abrechnung der GOZ-Ziffer auf die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer, Kommentar zur GOZ (Stand Oktober 2018), wonach die zahn- und sitzungsgleiche Mehrfachberechnung dieser Ziffer möglich sein soll, wenn mehrere selbständige, zuordnungsfähige Leistungen erbracht würden (so auch Liebold/Raff/Wissing, Kommentar GOZ, GOZ 2197, S. 3, S. 19). Die Leistungsbeschreibung der GOZ-2197 enthalte keine, einer solchen Mehrfachberechnung entgegenstehende Bestimmung. Wie das Verwaltungsgericht diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, spricht der Wortlaut der Leistungslegende zu der GOZ-Ziffer 2197 gegen ein solches Verständnis. Danach umfasst diese Gebührenziffer die adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.). Die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden Teile in dem Klammerzusatz ist kumulativ und nicht alternativ angelegt, woraus zu schlussfolgern ist, dass auch bei der Befestigung mehrerer Teile die GOZ-Ziffer 2197 nur einmal angesetzt werden kann (vgl. Esser, GOZ-Praxiskommentar, GOZ 2197, S. 199, 200; Kommentierung der PKV zur GOZ, Stand November 2019, Anm. zu GOZ-Ziffer 2197). Der vorliegend erfolgten Befestigung im Rahmen einer Aufbaufüllung einerseits und im Rahmen der Keramikkrone andererseits bei der Behandlung des Zahnes 35 ist mit der Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der GOZ-Ziffer 2197 mit einem Bemessungsfaktor von 3,5 Rechnung getragen worden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus eine historische Auslegung vorgenommen und ist unter Auswertung der Begründung der Ersten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 21.09.2011 beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese die nach dem Wortlaut vorgenommene Auslegung der Leistungslegende zu der GOZ-Ziffer 2197 stütze. Insoweit ist in der Begründung ausgeführt, die Leistung nach Nummer 2197 könne nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden Teile kumulativ angelegt sei. Der denkbare höhere Aufwand bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes könne einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden (BR-Drs. 566/11, S. 54/55). 3. Auch soweit der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts für ernstlich zweifelhaft hält, als es die Klage hinsichtlich der GOZ-Ziffer 2120 analog mit der Begründung abgewiesen hat, für die Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik bei großem Substanzdefekt fänden die GOZ-Ziffern 2180 und 2197 Anwendung, greift seine diesbezügliche Argumentation nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung zunächst mit dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung der GOZ-Ziffer 2180 begründet, wonach „plastisches Aufbaumaterial“ jedes plastische Material mit dem Ansatz dieser Gebührenziffer abgelte. Dieses Ergebnis finde seine Begründung auch in historischen Erwägungen, da mit der GOZ-Novelle 2012 das Gebührenverzeichnis der GOZ an die medizinische und technische Entwicklung habe angepasst werden sollen. Der Verordnungsgeber habe im Rahmen dieser Novelle bei den plastischen Füllungen im Leistungstext ausdrücklich zwischen der Ausführung ohne Verwendung von Kompositmaterialien und mit Verwendung von Kompositmaterialien unterschieden, so dass davon auszugehen sei, dass der Verordnungsgeber die genannte Technik gekannt und nur in ausdrücklich genannten Fällen habe besonders vergüten wollen. Gegen eine Analogie spreche zudem, dass es sich bei der GOZ-Ziffer 2180 um eine vorbereitende Maßnahme für die Kronenversorgung handele, während bei der GOZ-Ziffer 2120 die definitive Füllung das eigentliche Leistungsziel sei. Auch sei im Rahmen der GOZ-Novelle 2012 die GOZ-Ziffer 2197 angesichts der zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen technischen Entwicklung der Adhäsivtechniken und -materialen geschaffen worden, um diesen Fortschritt, insbesondere einen Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung plastischen Aufbaumaterials im Sinne der GOZ-Ziffer 2180, auch gebührentechnisch abzubilden. Bei der Mehrschichttechnik handele es sich lediglich um eine besondere Ausführung der in der GOZ-Ziffer 2197 enthaltenen Leistung, die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 GOZ nicht gesondert berechnet werden dürfe. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hat den Inhalt der Leistungsziffern 2120 sowie 2180 und 2197 zutreffend referiert, den Begriff der Adhäsivtechnik erläutert und den Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur umfassend dargestellt. Unter Berücksichtigung dessen ist das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass bereits die Voraussetzungen für eine Analogberechnung nach §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 4 GOZ nicht gegeben sind. Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Vorliegend fehlt es jedoch bereits an einer Leistung, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten ist. Für Aufbaufüllungen vor Überkronungen ist in der GOZ die Gebührenziffer 2180 vorgesehen, die lautet: „Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone“. Sie kann zusammen mit der GOZ-Nr. 2197 abgerechnet werden, die die „adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)“ beinhaltet. Die kumulative Abrechnung von GOZ-Nr. 2197 für die Region 17 in der Sitzung vom 04.02.2019, in der der Zahn zunächst zur Aufnahme einer Krone vorbereitet wurde, ist mit Rechnung vom 15.02.2019 erfolgt. Im Anschluss an die Vorbereitung des Zahnes im Rahmen der Behandlung am 04.02.2019 erfolgte noch in derselben Sitzung gemäß der Rechnung vom 15.02.2019 auch die Versorgung der Region 17 mit einer Vollkrone. In derartigen Fällen ist mit der Berechnung der GOZ-Nr. 2180 das Exkavieren des Zahnstumpfes, das Aufbringen des Aufbaumaterials, die Modulation und Formgestaltung des Materials und die Ausarbeitung des Aufbaumaterials sowie ggf. das Anbringen einer Matrize mit abgegolten (vgl. VG München, Urteil vom 03.03.2020 - M 17 K 18.2444 - juris Rn. 83; VG Augsburg, Urteil vom 08.02.2018 - Au 2 K 17.1291 - juris Rn. 55 mwN). Schließlich spricht auch die historische Auslegung für dieses Ergebnis. Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte sollte das Gebührenverzeichnis der GOZ an die medizinische und technische Entwicklung angepasst werden (BR-Drs. 566/11 v. 21.09.2011, S. 1). Aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der GOZ-Novelle 2012 bei den plastischen Füllungen im Leistungstext ausdrücklich zwischen der Ausführung ohne Kompositmaterialien (GOZ 2050, 2070, 2090 und 2110) und mit Verwendung von Kompositmaterialien (GOZ 2060, 2080, 2100 und 2120) in ggf. mehrschichtiger Adhäsivtechnik unterschieden hat (vgl. amtl. Begründung, BR-Drs. 566/11 v. 21.9.2011, S. 53), folgt, dass er die genannte Technik gekannt hat und diese nur in den ausdrücklich genannten Fällen (GOZ 2060, 2080, 2100 und 2120) besonders hat vergüten wollen. Gegen eine Analogie spricht zudem, dass es sich bei der Gebührenziffer GOZ 2180 um eine vorbereitende Maßnahme für eine Kronenversorgung handelt, während bei der Gebührenziffer GOZ 2120 die (definitive) Füllung das eigentliche Leistungsziel ist. Schließlich ist im Rahmen der GOZ-Novelle 2012 die Gebührenziffer GOZ 2197 gerade angesichts der zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen technischen Entwicklung der Adhäsivtechniken und -materialien geschaffen worden, um diesen Fortschritt - insbesondere einen Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung plastischen Aufbaumaterials iSd Gebührenziffer GOZ 2180 (amtl. Begründung, BR-Drs. 566/11 v. 21.9.2011, S. 54) - auch gebührentechnisch abzubilden. Soweit es die Mehrschichttechnik betrifft, handelt es sich hierbei um eine besondere Ausführung der in der Gebührenziffer GOZ 2197 enthaltenen Leistung, die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ nicht gesondert berechnet werden darf (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, Urteil vom 08.02.2018 - Au 2 K 17.1291 - juris Rn. 55 mwN; AG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 - 27 C 3179/14 - juris Rn. 34; Urteil vom 01.07.2016 - 25 C 2953/14; PKV, Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen, Stand 19.12.2017, S. 27 f., abrufbar unter https://www.pkv.de/w/files/goz-kommentierungfaq/kommentierung-praxisrelevanter-analogabrechnungen.pdf; Esser, DZW 10/2017, 19). Eine fehlende Angemessenheit der zahnärztlichen Vergütung im Falle der Anwendung der Gebührenziffern GOZ 2180 und 2197 berechtigt für sich genommen nicht zu einer Analogberechnung. Maßgeblich für eine Analogberechnung ist vielmehr, dass die in Rede stehende Leistung eine andere als die im Leistungsverzeichnis beschriebene ist und nicht nur eine besondere Ausführung der letzteren. Denn es ist es Sache des Verordnungsgebers, darüber zu befinden, wie (zahn-)ärztliche Leistungen, ggf. auch unter Berücksichtigung nach Erlass der Verordnung eingetretener Veränderungen des technischen Standards oder der Fortentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse, zu bewerten sind. Eine Bindung an die Verordnung besteht nur dann nicht, wenn sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht - etwa Art. 3 GG oder Art. 12 GG - nichtig ist (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 13.05.2004 - III ZR 344/03 - juris Rn. 17/24). Für die Annahme eines verfassungswidrigen Zustands, soweit die Angemessenheit der Vergütung in Rede steht, fehlt es jedoch vorliegend an ausreichend begründeten und nachvollziehbaren Darlegungen. Hierfür genügt insbesondere nicht die bloße Gegenüberstellung von Punktwerten nach der Gebührenziffer GOZ 2120 analog einerseits und den Gebührenziffern GOZ 2180 und 2197 andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2004 - III ZR 344/03 - juris Rn. 18 f.; VG Augsburg, Urteil vom 08.02.2018 - Au 2 K 17.1291 - juris Rn. 55 mwN). 4. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist darüber hinaus näher substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, § 124 Rn. 10). a. Dies zugrunde legend, fehlt es bezüglich der Ausführungen zu der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der CHX-Lackierung bereits an der eindeutigen Bezeichnung und Formulierung einer Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll. Denn zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist die Frage konkret auszuformulieren (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 30 mwN), was vorliegend nicht geschehen ist. Den Ausführungen ist zudem nicht zu entnehmen, ob für die Abrechnung einer Behandlung mit einem CHX-Lack maßgeblich auf einen Lack abgestellt werden soll, der neben CHX (Chlorhexidin) kein Fluorid enthält - wie der Lack Cervitec Plus - oder ob die Frage auch für einen CHX-Lack beantwortet werden soll, der neben Chlorhexidin Fluorid enthält - wie der Lack Cervitec F - (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom heutigen Tage - 2 S 1742/20, 2 S 1743/20 -). Selbst wenn man als seitens des Klägers aufgeworfene Rechtsfrage die Frage ansehen wollte, ob für die Abrechnung einer „Behandlung in Gestalt der Anwendung von CHX-Lack“ „die GOZ-Ziffer 2430 analog herangezogen werden kann oder ob es sich der Ziffer 1020 um die richtige Gebührenordnungsziffer handelt“, so wäre nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen diese Frage für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird. Soweit der Kläger diesbezüglich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.01.2020 - 16 K 1909/19 - verweist, mit welchem die Abrechnung einer CHX-Lackierung gefährdeter Zahnhälse nach der GOZ-Ziffer 2430 analog gebilligt worden war, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass zum einen der zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit der klägerischen Fallgestaltung vergleichbar gewesen sei und zum anderen an der vertretenen Auffassung nicht weiter festgehalten werde. Der Kläger setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Zulassungsantrag nicht auseinander. Auch soweit der Kläger geltend macht, die überwiegende Meinung in der Literatur vertrete mit richtigen Argumenten die Auffassung, dass „hier die GOZ-Ziffer 2430 analog herangezogen werden“ könne, genügt er seiner Substantiierungspflicht nicht. Die Benennung einzelner Fundstellen, die sich für eine analoge Anwendung der GOZ-Ziffer 2430 im Falle einer CHX-Lackierung aussprechen, genügt, ohne deren Argumente aufzuarbeiten, nicht, um eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage zu begründen. Zudem sind der seitens des Klägers zitierten Kommentierung von Esser, GOZ-Praxiskommentar, 2012, auf der genannten Seite 953, keine Ausführungen zu einer analogen Anwendung der Gebührenziffer 2430 zu entnehmen. Auf Seite 949 der genannten Kommentierung wird im Rahmen des Abdrucks der Entsprechungsliste zu der GOZ 2012 die Abrechnung der CHX-Lackierung gefährdeter Zahnhälse als mit einer medikamentösen Einlage gemäß GOZ-Ziffer 2430 vergleichbar benannt, ohne dies zu begründen. Im Rahmen der Kommentierung zu Ziffer 2430 (Esser, aaO, S. 278 - 280) finden sich ebenfalls keine Ausführungen zu einer analogen Anwendung dieser Ziffer für eine CHX-Lackierung. Auch der weiteren seitens des Klägers zitierten Fundstelle - Bundeszahnärztekammer Abschnitt B Nr. 1 - kann keine Begründung entnommen werden, aus welchen Gründen eine analoge Anwendung der Gebührenziffer 2430 für eine CHX-Lackierung in Betracht kommen sollte. Unter Abschnitt B Nr. 1 dieser Kommentierung (Bundeszahnärztekammer, GOZ-Kommentar, Stand 25.04.2014) ist lediglich ausgeführt, dass prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B nur bei Einzelunterweisung berechnungsfähig seien. Der darüber hinaus zitierte Fachbeitrag aus „Privatliquidation aktuell“ ist ebenfalls nicht geeignet, zur Substantiierung des klägerischen Vortrags beizutragen. In dieser Stellungnahme vom 06.04.2013 wird lediglich die Auffassung vertreten, da es sich bei dem Auftragen eines CHX-Lackes nicht um eine Fluoridierung handele, sei eine Abrechnung nach der GOZ-Nr. 1020 ausgeschlossen. Welche Ziffer jedoch für die Berechnung herangezogen werden solle, wird nicht ausgeführt. Diesbezüglich wird die Ansicht vertreten, ein Vorschlag für die heranzuziehende Gebührenziffer behindere den Gestaltungsspielraum des Zahnarztes. Die seitens des Klägers zitierten Literaturfundstellen sind daher allesamt nicht geeignet, voneinander abweichende Auffassungen in der Literatur darzustellen und darauf aufbauend die grundsätzliche Bedeutsamkeit einer etwaigen aus dem klägerischen Vortrag herauszulesenden Rechtsfrage darzulegen. b. Soweit der Kläger darüber hinaus die Frage aufwirft, „ob die Gebührenordnungsposition (2197) für die adhäsive Befestigung in Fällen, in denen zunächst ein weitgehend zerstörter Zahn mit einem plastischen Aufbau oder einem Stift versehen werden muss, bevor er überkront werden kann“ (...) „mehrfach oder aber eben pro Zahn nur einfach herangezogen werden kann“, fehlt es bereits an Ausführungen dazu, warum diese Frage grundsätzlich klärungsbedürftig sein sollte. Die Begründung, es fehle bisher an einer obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage, ist insoweit nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang wird nicht aufgezeigt, dass zu der aufgeworfenen Frage unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung vertreten würden, die einen entsprechenden Klärungsbedarf auslösen könnten. c. Schließlich fehlt es auch bezüglich der Frage, „ob dentinadhäsive Rekonstruktionen in Mehrschichttechnik mit der Gebührenordnungsziffer 2120 analog abgerechnet werden können“, an einer ausreichenden Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage. Dass sich diese „offensichtlich in einer Vielzahl von Fällen“ stelle, wie „die umfangreiche Kommentierung zu dieser Frage in der Literatur, aber auch andererseits neuere Urteile vom Verwaltungsgericht“ zeigten, genügt zur substantiierten Begründung, warum diese Frage für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird, nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.