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Beschluss

A 2 S 1745/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2020:0515.A2S1745.19.00
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Leitsätze
1. Rechtliches Gehör wird dann verletzt, wenn im Asylverfahren die Übersetzung durch einen hinzugezogenen Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung an erheblichen Mängeln leidet. Übersetzungsfehler müssen aber grundsätzlich schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gerügt werden, ansonsten verliert der Asylsuchende sein Rügerecht (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 29.04.1983 - 9 B 1610.81 - juris Rn. 3 und 4). (Rn.2) 2. Werden im Zulassungsantrag Übersetzungsfehler des Dolmetschers geltend gemacht, ist im Rahmen der Gehörsrüge schlüssig und substantiiert darzulegen, dass dem Asylsuchenden der gerügte Mangel in der mündlichen Verhandlung nicht bekannt geworden ist und ihm dieser Mangel auch nicht hätte bekannt sein müssen; daran fehlt es, wenn zwischen dem Asylsuchenden und dem Dolmetscher dialektbedingt zum Teil erhebliche Verständigungsschwierigkeiten bestanden haben.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2019 - A 15 K 1076/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtliches Gehör wird dann verletzt, wenn im Asylverfahren die Übersetzung durch einen hinzugezogenen Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung an erheblichen Mängeln leidet. Übersetzungsfehler müssen aber grundsätzlich schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gerügt werden, ansonsten verliert der Asylsuchende sein Rügerecht (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 29.04.1983 - 9 B 1610.81 - juris Rn. 3 und 4). (Rn.2) 2. Werden im Zulassungsantrag Übersetzungsfehler des Dolmetschers geltend gemacht, ist im Rahmen der Gehörsrüge schlüssig und substantiiert darzulegen, dass dem Asylsuchenden der gerügte Mangel in der mündlichen Verhandlung nicht bekannt geworden ist und ihm dieser Mangel auch nicht hätte bekannt sein müssen; daran fehlt es, wenn zwischen dem Asylsuchenden und dem Dolmetscher dialektbedingt zum Teil erhebliche Verständigungsschwierigkeiten bestanden haben.(Rn.5) Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2019 - A 15 K 1076/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der auf den Zulassungsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Danach ist der Anspruch eines Asylklägers auf rechtliches Gehör in der Regel verletzt, wenn eine zureichende Verständigung mit dem vom Gericht zur mündlichen Verhandlung geladenen Dolmetscher nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.2004 - 1 B 16.04 - juris Rn. 3 und vom 29.04.1983 - 9 B 1610.81 - juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 - juris Rn. 7 und 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2018 - 19 A 70/18.A - juris Rn. 3 ff.). Rechtliches Gehör wird - mit anderen Worten - dann verletzt, wenn die Übersetzung durch einen hinzugezogenen Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung an erheblichen Mängeln leidet (vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 78 Rn. 432). Übersetzungsfehler müssen aber grundsätzlich schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gerügt werden, ansonsten verliert der Asylsuchende sein Rügerecht, da auf die Zuziehung eines Dolmetschers verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.1983, aaO juris Rn. 4 und 5; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2018 - 13 A 1861/18.A - juris Rn 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.10.2018, aaO juris Rn 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.07.2006 - 5 LA 306/05 - juris Rn. 5). Das Unterlassen einer solchen Rüge gemäß § 173 VwGO iVm § 295 Abs. 1 ZPO ist aber dann entbehrlich, wenn dem Asylkläger der gerügte Übersetzungsmangel in der mündlichen Verhandlung nicht bekannt geworden wäre und auch nicht hätte bekannt sein müssen (so BVerwG, Beschluss vom 29.04.1983, aaO juris Rn. 5). Danach behauptet die Antragsschrift zwar, die Dolmetscherin habe offensichtlich das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entweder überhaupt nicht oder nur unvollständig bzw. unzureichend übersetzt. Weder die Klägerin noch ihr anwesender Bevollmächtigter haben jedoch in der mündlichen Verhandlung gerügt, dass es bei der Übersetzung durch die Dolmetscherin zu Verständigungsproblemen oder einer lückenhaften Übersetzung gekommen sei. Auch haben sie keinen Unterbrechungs- oder Vertagungsantrag mit der Begründung gestellt, dass die Klägerin einen anderen Dolmetscher wünsche (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.10.2018, aaO juris Rn. 7). Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, dass ihr der nunmehr gerügte Mangel in der mündlichen Verhandlung nicht bekannt geworden ist und ihr auch nicht bekannt hätte sein müssen. Die Antragsschrift trägt in diesem Zusammenhang vielmehr selbst vor, zwischen der Klägerin und der Dolmetscherin hätten - dialektbedingt - zum Teil erhebliche Verständigungsschwierigkeiten bestanden. Deshalb kann ohne weiteres angenommen werden, dass die Klägerin die nunmehr beanstandeten Unkorrektheiten bei der Sprachmittlung hätte rügen und einen entsprechenden Vertagungsantrag mit der Begründung, sie wünsche einen anderen Dolmetscher, hätte stellen können. Unbeachtlich ist danach auch der weitere Vortrag der Klägerin, die Diskrepanz zwischen dem, was sie in der mündlichen Verhandlung tatsächlich vorgetragen habe und dem, was sich im Urteil als zu beurteilender Sachverhalt, auf den sich das Urteil stütze, wiederfinde, sei ihr erstmals bewusst geworden, als ihr Prozessbevollmächtigter ihr das Urteil in Gegenwart eines Dolmetschers im Einzelnen erläutert habe. Da der Klägerin nach eigenem Vortrag jedenfalls erhebliche Verständigungsschwierigkeiten bereits in der mündlichen Verhandlung bewusst geworden sind, hat sie ihr Rügerecht in Bezug auf Übersetzungsfehler in dieser Verhandlung verloren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).