Beschluss
2 S 3145/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2019:1220.2S3145.18.00
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Leitsätze
1. Bei der Entscheidung über das Begehren auf Entfernung einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Internetseite des entscheidenden Gerichts handelt es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG (juris: GVGEG).(Rn.40)
2. Über die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG ist von Amts wegen zu entscheiden.(Rn.59)
3. § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG findet im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Anwendung.(Rn.60)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. November 2019 - 3 K 6973/19 - geändert.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe - Strafsenat - verwiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung über das Begehren auf Entfernung einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Internetseite des entscheidenden Gerichts handelt es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG (juris: GVGEG).(Rn.40) 2. Über die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG ist von Amts wegen zu entscheiden.(Rn.59) 3. § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG findet im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Anwendung.(Rn.60) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. November 2019 - 3 K 6973/19 - geändert. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe - Strafsenat - verwiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Entfernung eines ihn betreffenden Beschlusses aus dem Internetauftritt des Bundesgerichtshofs. Die Antragsgegnerin rügt, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nicht eröffnet. Der Antragsteller wurde im Zusammenhang mit einem in der breiten Öffentlichkeit Aufsehen erregenden Tötungsdelikt verhaftet. Er befindet sich auf der Grundlage eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in Untersuchungshaft. Nachdem der gegen diesen Haftbefehl eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen worden war, verwarf der Bundesgerichtshof diese mit Beschluss. Der Wortlaut dieses Beschlusses ist seit dem 13.09.2019 in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs abrufbar, wobei das Rubrum der Entscheidung anonymisiert wurde. Mit Schreiben vom 08.10.2019 an den Bundesgerichtshof bat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, den Beschluss aus dem Internetauftritt des Bundesgerichtshofs zu entfernen. Zur Begründung führte er u.a. aus, Spiegel Online habe in einem Bericht vom 17.09.2019 hierauf verlinkt. Daraufhin habe es eine weitreichende Berichterstattung gegeben, die den Charakter einer Vorverurteilung des Antragstellers erreicht habe. Damit werde sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Mit Schreiben vom 10.10.2019 lehnte der Bundesgerichtshof eine Entfernung des veröffentlichten Beschlusses ab und begründete dies damit, dass vorliegend die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers beachtet worden seien. Die Öffentlichkeit könne zwar eine Zuordnung der Senatsentscheidung zu dem in Rede stehenden Tötungsdelikt, das in erheblichem Umfang Gegenstand medialer Berichterstattung und (gesellschafts-)politischer Diskussion gewesen sei, vornehmen. Der Umstand, dass es sich bei der Tat um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handele, begründe indes zugleich ein bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigendes Informationsinteresse der Allgemeinheit. Aufgrund der Anonymisierung der Entscheidung sei zugleich aber gewährleistet, dass sich diese nicht als Grundlage einer die Grenzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung überschreitenden medialen Aufbereitung eigne. Bei all dem sei hier auch in den Blick genommen worden, dass die Entscheidung in einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren ergangen sei. Am 22.10.2019 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag gestellt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den streitgegenständlichen Beschluss des Bundesgerichtshofs aus der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs zu entfernen. Zur Begründung hat er seine bereits gegenüber dem Bundesgerichtshof dargelegten Argumente wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor, der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, weil die streitgegenständliche Maßnahme als Verwaltungshandeln einzuordnen sei. Die Bundesverwaltung treffe eine Auswahlentscheidung, welche Gerichtsentscheidungen veröffentlicht würden. Dabei übe sie ein Ermessen aus, in das seine Rechte eingestellt werden müssten. Somit liege ein hoheitlicher Akt vor, der entweder als faktisches Verwaltungshandeln (Einstellung in das Internet) oder in Gestalt der Auswahlentscheidung als Verwaltungsakt anzusehen sei. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Zur Begründung hat sie ebenfalls ihre vorangegangenen Ausführungen wiederholt und vertieft und ergänzend ausgeführt, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nicht eröffnet. Zu den nach § 23 EGGVG der Strafrechtspflege zuzurechnenden Tätigkeiten zähle auch die anonymisierte Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs. Anders als Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft, die allein das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigten und deshalb als nicht der Strafverfolgung und Strafvollstreckung zugehörig angesehen werden könnten, erfülle die Publikation von anonymisierten Gerichtsentscheidungen darüber hinausgehende, der Strafrechtspflege immanente Zwecke. Die Veröffentlichung der Rechtsprechung gerade von Obergerichten diene in erster Linie der Konturierung des gesetzten Rechts und trage wesentlich zu seiner einheitlichen Auslegung und Handhabung bei. Durch die Veröffentlichung werde gerade wegen der vorzunehmenden Anonymisierung nicht über den Einzelfall, sondern die darin aufgeworfenen Rechtsfragen unterrichtet, was der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung diene und den Einzelnen über die ihm zustehenden Rechte und die ihn treffenden Pflichten informiere. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 07.11.2019 - 3 K 6973/19 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe vorab über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs entschieden und diese bejaht. § 17a GVG finde auch im Eilverfahren entsprechende Anwendung. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handele es sich um eine von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfasste öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sei. Denn die Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs auf seiner Internetseite stelle eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende schlicht verwaltende Tätigkeit dar. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen zur Erfüllung der verfassungsunmittelbaren Pflicht der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts, Gerichtsentscheidungen zu publizieren, erfolge in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe. Die öffentlich-rechtliche Natur dieses Verwaltungshandelns präge auch die rechtlichen Beziehungen zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragssteller. Das Begehren, die eingestellte Entscheidung wieder von der Internetseite zu entfernen, betreffe Fragen der Rechtmäßigkeit dieses dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Verwaltungshandelns. Daraus folge, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele. Die Streitigkeit sei auch nicht durch Bundesgesetz - hier § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG - einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Der Anwendung von § 23 Abs. 1 EGGGV stehe nicht entgegen, dass die Weitergabe oder Veröffentlichung anonymisierter Gerichtsentscheidungen als schlicht hoheitliche Maßnahme zu qualifizieren sei. Auch falle die Weitergabe oder Veröffentlichung einer anonymisierten Gerichtsentscheidung unabhängig davon in den Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 EGGVG, ob sie vom Spruchkörper, Gerichtsvorstand oder von der Gerichtsverwaltung veranlasst worden sei. Vorliegend stelle die vorgenommene Veröffentlichung des Beschlusses auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs jedoch keine Maßnahme auf dem „Gebiet der Strafrechtspflege“ im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG dar. Ausgangspunkt für die Rechtswegfrage bleibe die Vorschrift des § 40 Abs. 1 VwGO, nach der als Regel die Entscheidung über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art den Verwaltungsgerichten zugewiesen sei. Damit bilde die durch § 23 EGGVG begründete Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auf den in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Gebieten die Ausnahme. Die besondere Rechtswegregelung des § 23 Abs. 1 EGGVG solle bewirken, dass über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen die Gerichte der sachnäheren Gerichtsbarkeit entschieden. Außerdem solle die Regelung verhindern, dass Gerichte verschiedener Gerichtszweige über Verwaltungsstreitigkeiten desselben Rechtsgebietes entschieden. Aus diesem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte folge, dass § 23 Abs. 1 EGGVG die Nachprüfung von Maßnahmen den ordentlichen Gerichten nur zuweise, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen Behörde gerade als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der dort genannten Rechtsgebiete anzusehen sei. Auch systematisch sei § 23 Abs. 1 EGGVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Wegen dieser Beschränkung seien alle „nicht spezifisch justizmäßigen“ Verwaltungsmaßnahmen, die eine Justizbehörde in ihrem Zuständigkeitsbereich treffe, von der Rechtswegregelung des § 23 EGGVG ausgenommen. Zum vorliegend maßgeblichen Gebiet der „Strafrechtspflege“ gehörten außer der Strafverfolgung selbst, d.h. der Durchführung von Strafverfahren sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, auch die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungstätigkeit. Ein „Justizverwaltungsakt“ im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG liege danach nur vor, wenn „die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird“, die der jeweiligen Behörde „als ihre spezifische Aufgabe auf einem in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiet - hier: der Strafrechtspflege - zugewiesen ist“. Für die Anwendung der speziellen Rechtswegbestimmung des § 23 Abs. 1 EGGVG auf dem Gebiet der Strafrechtspflege sei letztlich allein maßgebend, ob die beanstandete Maßnahme funktional der Verfolgung strafbarer Handlungen diene. An der erforderlichen spezifischen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Strafrechtspflege bzw. an einer Maßnahme, die funktional der Verfolgung strafbarer Handlungen diene, fehle es bei der allgemein zugänglichen Veröffentlichung einer Entscheidung auf einer selbst vorgehaltenen Seite im Internet, die auf die unmittelbar aus der Verfassung abgeleitete Publikationspflicht veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen gestützt wird. Eine derartige Veröffentlichung diene mehreren unterschiedlichen Zwecken, ohne dass diese allein oder auch nur schwerpunktmäßig in der spezifischen Aufgabenerfüllung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege zu verorten wären. Dies zeige sich vorliegend bereits an der Einlassung der Antragsgegnerin, in der diese im Hinblick auf ihre Internetveröffentlichung von Entscheidungen zunächst auf das (allgemeine) Informationsinteresse der Öffentlichkeit abstelle und dieses - nach eigenen Angaben - mit dem Schutzinteresse desjenigen abwäge, der unmittelbar von der Preisgabe persönlicher Informationen betroffen sei. Mithin diene die konkret vorgenommene Form der Veröffentlichung hier auch der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit. Unabhängig davon ergebe sich dies auch daraus, dass die konkrete Veröffentlichung der Erfüllung der aus der Verfassung abgeleiteten Publikationspflicht der Gerichte diene. In dieser Pflicht liege nicht ausschließlich oder primär eine spezifische Aufgabenzuweisung an die Strafgerichte auf dem Gebiet der Strafrechtspflege und diese diene auch nicht ausschließlich funktional der Verfolgung strafbarer Handlungen. Gerade die allgemeine Veröffentlichung von Entscheidungen auf selbst vorgehaltenen Internetseiten der Gerichte, die uneingeschränkt den Zugang für jedermann ermöglichten, decke die unterschiedlichen Funktionen der Publikationspflicht ab. Hier könne beispielsweise einerseits der einzelne rechtssuchende Bürger eine Entscheidung zu seiner konkreten Rechtsfrage heraussuchen, andererseits könne die Presse - wie vorliegend geschehen - eine konkrete Entscheidung verarbeiten und gegebenenfalls auch hierauf verlinken. Keine dieser einzelnen Funktionen der Publikationspflicht überwiege die anderen und führe zu einer ausschließlichen Zuordnung dieser Form der Veröffentlichung zum spezifischen Aufgabenbereich der Strafrechtspflege. Dies könne - ohne dass diese Frage vorliegend zu entscheiden wäre - in einer Konstellation anders sein, in der es um die einzelne Weitergabe von anonymisierten Entscheidungen an Rechtsanwälte gehe, die diese Entscheidung gerade deshalb benötigten, um die Rechtsauffassung eines Gerichtes zu einer spezifischen Fragestellung zu kennen, die sich ihnen in einem anderen Verfahren stelle. Dies gelte auch, wenn die Weitergabe in einer solchen Konstellation auf die genannte verfassungsrechtliche Publikationspflicht gestützt werde. Denn in einem solchen Fall dürfte die Verfolgung von der Pflege des jeweiligen Rechtsgebietes dienenden Zwecken stärker in den Vordergrund treten. Die damit ggf. erforderliche abgrenzende Zuordnung einer in Streit stehenden Weitergabe oder Veröffentlichung führe dabei im Ergebnis aber nicht zu einer ungewünschten oder gar mehr oder weniger zufälligen Aufteilung des Rechtsweges. Vielmehr nehme gerade sie das sich aus dem Nebeneinander von § 40 Abs. 1 VwGO und § 23 Abs. 1 EGGVG ergebende Abgrenzungserfordernis ernst. Fehle es - wie vorliegend - demnach an einer abdrängenden Sonderzuweisung, verbleibe es bei der Zuweisungsregelung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat gegen die Rechtswegentscheidung Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Beschwerde sei zulässig. Im Eilverfahren könne es zwar Fälle geben, in denen die Anfechtungsmöglichkeit aus § 17a Abs. 4 GVG nicht zum Tragen komme, weil eine schnelle Entscheidung geboten sei und dem Rechtsschutzsuchenden im Falle des Abwartens des Beschwerdeverfahrens ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohe. In solchen Fällen sei das Gericht allerdings verpflichtet, die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung in der Rechtsmittelbelehrung zum Ausdruck zu bringen. Hier verweise die Rechtsmittelbelehrung demgegenüber gerade auf die Anfechtbarkeit der Entscheidung. Dies sei auch in der Sache gerechtfertigt, da eine besondere Eilbedürftigkeit nicht bestehe. Die Beschwerde sei auch begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts greife die abdrängende Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 EGGVG ein. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass die Präsidentin des Bundesgerichtshofs als Justizbehörde tätig geworden und die Publikation einer anonymisierten Entscheidung als eine von § 23 Abs. 1 EGGVG prinzipiell erfasste „Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten“ zu qualifizieren sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege bei der Publikation strafrechtlicher Entscheidungen durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs aber auch eine Maßnahme „auf dem Gebiet der Strafrechtspflege“ vor. Unzutreffend sei das Verwaltungsgericht indes davon ausgegangen, dass die konkret in Rede stehende Form der Veröffentlichung auch der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit gedient habe und deswegen an die Rechtsprechungslinien zu Streitigkeiten um Presseäußerungen von Justizbehörden anzuknüpfen sei, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung den Verwaltungsgerichten zugewiesen seien. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht an die Rechtsprechung betreffend die Übersendung von anonymisierten Entscheidungsabschriften an Dritte anknüpfen und hierauf aufbauend den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bejahen müssen. Die Publikationstätigkeit des Bundesgerichtshofs in Strafsachen stelle eine justizspezifische Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege und keine Öffentlichkeitsarbeit dar, was sich in der verfassungsrechtlichen Ableitung und dem (auch) anzulegenden Auswahlmaßstab (Sicht des mit der Materie befassten Richters bzw. Spruchkörpers) niederschlage. Die Publikationstätigkeit des Bundesgerichtshofs in Strafsachen erfülle Aufgaben der allgemeinen Strafrechtspflege, indem sowohl die Klärung grundsätzlicher Fragen als auch die Konkretisierung allgemein anerkannter Obersätze in Einzelfällen durch die Publikationstätigkeit in die Breite der instanzgerichtlichen Entscheidungspraxis und staatsanwaltschaftlichen Verfolgungspraxis einwirke, insoweit für die dort zu verhandelnden Einzelfälle Leitlinien formuliere, Impulse setze und fallspezifisches Anschauungsmaterial liefere. Vor diesem Hintergrund könne der Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine enge Beziehung zur (Straf-)Rechtspflege liege allenfalls dann nahe, wenn es um die einzelne Weitergabe von anonymisierten Entscheidungen an Rechtsanwälte gehe, die diese als Referenz in einem konkreten anderen Verfahren benötigten, nicht beigetreten werden. Denn gerade die Breitenwirkung der Publikation veröffentlichungswürdiger Entscheidungen trage dazu bei, dass die höchstrichterlichen Maßstäbe und Wertungen von der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und anwaltlichen Praxis flächendeckend rezipiert werden könnten und somit ihren Beitrag zur Fortentwicklung des Strafrechts leisteten. Wenn also Streitigkeiten um die Weitergabe von anonymisierten Entscheidungsabschriften in Straf- und Zivilsachen an individualisierte Dritte auch außerhalb der Akteneinsicht den ordentlichen Gerichten und nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen seien, so müsse dies für die Publikation anonymisierter Entscheidungsabschriften erst Recht gelten. Es sei nicht zutreffend, dass ein Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege nur dann vorliege, wenn die Maßnahme einem konkreten Verfahren diene. So unterlägen auch Streitigkeiten über die Einsichtnahme in die spruchkörperinternen Geschäftsverteilungspläne der ordentlichen Gerichtsbarkeit der abdrängenden Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 EGGVG, und zwar auch dann, wenn solche Einsichtsersuchen außerhalb eines Verfahrens und nur aus allgemeinem Interesse gestellt würden. Die Publikation veröffentlichungswürdiger Entscheidungen stelle keine allgemeine Öffentlichkeitsarbeit der Gerichtsleitungen dar und stehe dieser funktional auch nicht gleich. Durch die Publikation von Entscheidungen in ihrem (anonymisierten) amtlichen Wortlaut würden die höchstrichterlichen Leitlinien und deren Konkretisierungen für den Rechtsanwender und Rechtsunterworfenen unmittelbar wahrnehmbar und so zur Diskussion in der Fachöffentlichkeit und zur Anwendung durch die Praxis zur Verfügung gestellt. Demgegenüber müssten Presseerklärungen notwendig verkürzen, vereinfachen und - durch die Trennung des vermeintlich Wichtigen vom Unwichtigen - auch interpretieren. Die damit vorzunehmende Trennung zwischen der Entscheidungspublikation und der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit werde auch durch die Organisationsstruktur des Bundesgerichtshofs abgebildet. Während die Öffentlichkeitarbeit von der Pressestelle des Bundesgerichtshofs wahrgenommen werde, erfolge die Entscheidungspublikation mittels der Entscheidungsdatenbank durch die Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs. Für die Einschlägigkeit der abdrängenden Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 EGGVG sei zuletzt auch der Gesichtspunkt der Sachnähe von Bedeutung, denn die Auswahl veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen vollziehe sich gerade durch eine „amtliche Auswahl“ aus Sicht des mit der Materie befassten Richters. Das Vorstehende gelte auch und gerade für Entscheidungen des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs als Staatsschutzsenat. In diesem speziellen Rechtsgebiet sei der Bundesgerichtshof nicht als strafrechtliches Revisionsgericht tätig, sondern sei in das Ermittlungs- und Strafverfahren als in der Sache selbst entscheidendes (Beschwerde-)Gericht eingebunden. Die vorstehenden Ausführungen erhellten zugleich, weshalb bei Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit einer Entscheidungspublikation in Strafsachen auch die sachnäheren Strafsenate der Oberlandesgerichte die ggf. vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Entscheidungspublikation und dem durch die Publikation ggf. berührten allgemeinen Persönlichkeitsrecht vornehmen sollten. Denn diese könnten angesichts ihrer eigenen praktischen Erfahrung mit Revisions- und Beschwerdeverfahren sowie Sechs-Monats-Entscheidungen in Haftsachen aus eigener praktischer Anschauung beurteilen, ob und ggf. in welchem Ausmaß die in Rede stehende Entscheidung veröffentlichungswürdig und deswegen geeignet sei, gegenläufige Interessen zu überwiegen, oder diese eine weitergehende Anonymisierung erforderlich machten. Diese Abwägungs-, Auswahl und Anonymisierungsentscheidung werde vom Bundesgerichtshof auch tatsächlich wahrgenommen. Die oben genannten Erwägungen seien für die Auswahl, welche Entscheidungen veröffentlicht werden sollten, maßgeblich und hätten in den Jahren 2016 bis 2018 hinsichtlich der AK und StB-Sachen zu einer Veröffentlichungsquote von ca. 40 Prozent geführt. Dass bei den zu veröffentlichenden Entscheidungen des 3. Strafsenats über eine Anonymisierung des Rubrums hinausgehende Eingriffe in den Entscheidungstext regelmäßig nicht erforderlich seien, sei dem Umstand geschuldet, dass bereits bei der Abfassung für die Verständlichkeit der rechtlichen Problematik unwichtige Details - wie etwa die Namen von Zeugen oder Mitbeschuldigten - vermieden würden. In AK-Sachen, in denen die Darlegung eines dringenden Tatverdachts erforderlich sei, werde - soweit möglich - auf die entsprechenden Ausführungen in dem zu prüfenden Haftbefehl verwiesen, der wiederum nicht veröffentlicht werde. Zuletzt schlage sich die angesprochene organisatorische Trennung zwischen Publikationstätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit bei dem im Ermittlungsverfahren tätigen 3. Strafsenat in besonderer Weise nieder. Nach der langjährigen und auch derzeit gängigen Praxis werde die Pressearbeit in Ermittlungsverfahren vom Generalbundesanwalt und nicht vom Bundesgerichtshof wahrgenommen. Das bedeute, dass zwar der Bundesgerichtshof über die Veröffentlichung von AK- und StB-Entscheidungen - unter Anlegung der oben genannten Maßstäbe - entscheide. Ob in dem konkret betroffenen Ermittlungsverfahren (daneben) eine Presseerklärung herausgegeben werde, obliege allerdings der Beurteilung durch den Generalbundesanwalt. Für die Frage der Rechtswegzuordnung komme es nicht darauf an, ob im Einzelfall von der justizspezifischen Publikationsverantwortung in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht worden sei. Vorsorglich werde beantragt, die weitere Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen. Die Frage, welcher Rechtsweg für Streitigkeiten über die Publikation anonymisierter Entscheidungen in gerichtlichen Entscheidungsdatenbanken eröffnet sei, habe grundsätzliche Bedeutung. Der Eilcharakter des Verfahrens stehe der Zulassung nicht entgegen, da ein besonderes Eilbedürfnis nicht bestehe. Dass das hiesige einstweilige Rechtsschutzverfahren in der Sache selbst nicht zum Bundesverwaltungsgericht gelangen könne, stehe der Zulassung nicht entgegen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Karlsruhe - Strafsenat - zu verweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Ergänzend trägt er vor, der vorliegende Sachverhalt sei anders gelagert als die Sachverhalte, auf die sich die Beschwerde beziehe. Während es dort um die Verweigerung der Herausgabe von Urteilen gegangen sei, handele es sich vorliegend um die Beanstandung einer Herausgabe. In den entschiedenen Fällen hätten die Beteiligten durch die Veröffentlichung keine Nachteile erlitten. Die Strafverfahren seien rechtskräftig abgeschlossen gewesen und hätten in einer öffentlichen Hauptverhandlung stattgefunden, zu der jedermann Zutritt gehabt habe. Die weitere Veröffentlichung eines bereits veröffentlichten Urteils habe für die Betroffenen keine Nachteile mehr. Auch könne sich diese auf den weiteren Gang des Verfahrens nicht mehr auswirken. Anders liege der Fall hier: Die Entscheidung, den Beschluss im Haftbeschwerdeverfahren zu veröffentlichen, löse vergleichbare Wirkungen aus wie sie öffentlichen Warnhinweisen (etwa vor Sekten) zukämen. Damit sei die klassische Konstellation gegeben, wie sie bei einem Aufeinanderprallen eines Trägers öffentlicher Gewalt mit einer Privatperson vorliege. Es finde ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen statt, der sich weit über den strafrechtlichen Aspekt hinaus erstrecke. Der strafrechtliche Aspekt trete demgegenüber weit in den Hintergrund: Die öffentliche Hinrichtung, die täglich an Intensität zunehme, wie sich aus einem beigefügten Ausdruck von tagesschau.de vom 28.11.2019 ergebe, erfolge unabhängig von strafprozessualen Fragen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin spielten die fachliche Diskussion und höchstrichterliche Leitlinien bei der internen Zwischenentscheidung im Anfangsstadium eines Ermittlungsverfahrens keine Rolle. Stattdessen stehe die öffentliche politische Wahrnehmung eindeutig im Vordergrund. Diese sei Motiv und Anlass der Veröffentlichung gewesen und nicht der Beitrag zur strafrechtlichen Entwicklung. Schließlich dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller als allgemeiner Hoheitsträger und nicht als Organ der Strafrechtspflege gegenübertrete. Dafür spreche unter anderem, dass die Präsidentin als Verwaltungsorgan für die Veröffentlichungen zuständig sei und auf ihrem Briefkopf geantwortet habe. Das dabei verwendete Aktenzeichen habe nichts mit dem Aktenzeichen des Strafverfahrens zu tun, sondern nummeriere einen verwaltungsinternen Vorgang. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Verwaltungsgerichts sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist sowohl zulässig als auch begründet. 1. Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 173 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar gelten die Bestimmungen über das besondere Zwischenverfahren der Rechtswegverweisung in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht unmittelbar. Sie sind in diesen Verfahren jedoch entsprechend anzuwenden (BVerwG, Beschluss vom 15.11.2000 - 3 B 10.00 - juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.04.2002 - 5 S 378/02 - juris Rn. 2). Soweit insbesondere an der Zulässigkeit des Zwischenverfahrens nach § 17a Abs. 3 GVG und eines auf die Rechtswegfrage beschränkten Beschwerdeverfahrens nach § 17a Abs. 4 GVG im Hinblick auf den Charakter des gerichtlichen Eilverfahrens Zweifel geäußert worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.2005 - 3 B 77.05 - juris Rn. 3 und Beschluss vom 08.08.2006 - 6 B 65.06 - juris Rn. 5; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 41 Rn. 3), erscheint eine differenzierende Betrachtung angemessen. Da die Regelung des § 17a Abs. 3 und 4 GVG von ihrem Wortlaut her Einschränkungen für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht enthält, ist von ihrer grundsätzlichen Anwendbarkeit auszugehen. Insbesondere können der Statthaftigkeit einer Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG nicht die gleichen Argumente entgegengehalten werden, die gegen die Anwendbarkeit des § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sprechen (dazu 4.). Denn das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist weder auf die Beantwortung grundsätzlicher Rechtsfragen beschränkt noch existiert eine mit § 152 VwGO vergleichbare Regelung. Allerdings bedarf die Anwendbarkeit des § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Eilverfahren mit Blick auf das aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 folgende Gebot des effektiven Rechtsschutzes gegebenenfalls einer Korrektur. Danach kommt eine Beschwerde dann nicht in Betracht, wenn eine schnelle Entscheidung geboten ist und dem Rechtsschutzsuchenden im Falle des Abwartens der Beschwerdefrist ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht (Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 17a GVG Rn. 47; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 152 Rn. 4). Anhaltspunkte für den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens durch das Abwarten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind für den Senat nicht erkennbar und sind seitens des Antragstellers nicht substantiiert geltend gemacht worden. Soweit der Antragsteller in einem Nebensatz erwähnt, dass die öffentliche Hinrichtung täglich an Intensität zunehme, und zum Beweis dafür auf einen Ausdruck von tagesschau.de vom 28.11.2019 verweist, wird damit nicht dargelegt, dass ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil zwar der Ausdruck des Artikels vom 28.11.2019 datiert, der eigentliche Artikel aber vom 16.09.2019. Eine Intensivierung des behaupteten Schadens durch die fortlaufende Verfügbarkeit der Entscheidung ist damit nicht dargelegt worden. Im Übrigen ist die Entscheidung - unabhängig von der hier angegriffenen Veröffentlichung auf der Homepage des Bundesgerichtshofs - zumindest auch über die juristischen Datenbanken „juris“ und „beck-online“ abrufbar und wäre damit - auch nach einer Entfernung von der Homepage des Bundesgerichtshofs - weiterhin verfügbar. Es ist vom Antragsteller nicht vorgetragen worden, dass er sich auch gegen diese Veröffentlichung wendet. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO bejaht und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG als abdrängende Sonderzuweisung verneint. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche Zuweisung enthält § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, wonach auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden. Vorliegend ist weder zweifelhaft, dass der Bundesgerichtshof bei der Weigerung, die veröffentlichte Gerichtsentscheidung von seiner Homepage zu entfernen, als Justizbehörde gehandelt hat, noch, dass es sich bei dieser Weigerung um eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG handelt. Dies bedarf keiner näheren Begründung, zumal hierüber zwischen den Beteiligten auch kein Streit besteht. Bei der Entscheidung über das Begehren des Antragstellers auf Entfernung einer ihn betreffenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs von dessen Internetseite handelt es sich jedoch um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege (aA OLG Hamm, Beschluss vom 26.01.2015 - III-1 VAs 70/15, 1 Vas 70/15 - juris Rn. 8 ff.). Ob eine Maßnahme auf einem der in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Rechtsgebiete vorliegt, beurteilt sich im Ausgangspunkt danach, ob die handelnde Justizbehörde eine ihr spezifisch auf einem dieser Rechtsgebiete zugewiesene Aufgabe wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 - juris Rn. 40). Die Strafrechtspflege umfasst grundsätzlich die Ermittlung und Erforschung strafbarer Handlungen, die Durchführung des Strafverfahrens und den Strafvollzug einschließlich der damit in innerem Zusammenhang stehenden Maßnahmen wie beispielsweise der Führung des Bundeszentral- und Erziehungsregisters (Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 Rn. 602). Die Pflicht zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen folgt aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 - juris Rn. 23 ff.). Die Veröffentlichungspflicht gilt übergreifend für die Verfahren aller Gerichtsbarkeiten und fußt damit nicht auf Normen des materiellen Strafrechts oder des Strafprozessrechts. Bei der Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist im Hinblick auf das Verhältnis zu § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO jedoch zu berücksichtigen, dass die streitentscheidende Norm grundsätzlich dem öffentlichen Recht zuzurechnen sein muss, da andernfalls bereits die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Voraussetzung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht bejaht werden könnte. Allein der Umstand, dass die streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlicher Natur ist, hat danach keine Aussagekraft für die Abgrenzung im Verhältnis zu § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung betont, dass insbesondere die Veröffentlichung einer Entscheidung auf der frei für jedermann zugänglichen Homepage des Bundesgerichtshofs unterschiedlichen Zwecken diene, ohne dass insoweit eine der einzelnen Funktionen der Publikationspflicht überwiege. Die Argumentation der Antragsgegnerin, die Publikationstätigkeit des Bundesgerichtshofs in Strafsachen stelle eine justizspezifische Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege und keine Öffentlichkeitsarbeit dar, vermag im Hinblick auf die damit bestrittene Öffentlichkeitsarbeit nicht zu überzeugen. Insbesondere im Strafrecht sind Fälle denkbar, in denen die Veröffentlichung nur erfolgt, weil es sich bei dem Täter oder Tatopfer um eine bekannte Persönlichkeit handelt oder die Tat an sich ein breites Interesse hervorruft, ohne dass der Fall in rechtlicher Hinsicht spannende Fragen aufwirft und der jeweiligen Entscheidung eine Bedeutung für die Fortentwicklung des Rechts zukommt. Auch erscheint es fraglich, ob eine begriffliche Beschränkung der Öffentlichkeitsarbeit auf die Pressearbeit unter Ausgrenzung der Publikationstätigkeit hinsichtlich vollständiger Entscheidungen möglich ist, da auch die Presse - wie auch der vorliegende Fall zeigt - Interesse an der vollständigen Entscheidung hat und sich nicht auf die Verarbeitung der Presseerklärung beschränkt. Insofern ist zweifelhaft, ob allein der Zweck der Publikation ein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege vorliegt, sein kann. Wie bereits oben ausgeführt, bereitet das Abstellen auf die streitentscheidende Norm als Abgrenzungskriterium im vorliegenden Zusammenhang Schwierigkeiten. Wendet sich der Beteiligte eines Verfahrens auf den in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Rechtsgebieten gegen eine Maßnahme der Justizverwaltung mit dem Vorbringen, durch diese würden seine personenbezogenen Daten aus dem Verfahren in einer seine subjektiven Rechte verletzenden Weise Dritten gegenüber offen gelegt, so besteht im Hinblick auf die Übermittlung solcher Daten eine komplexe Gemengelage von Vorschriften, die möglicherweise zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09 - juris Rn. 25 - zur Übermittlung eines gerichtlichen Beschlusses in einem familiengerichtlichen Verfahren an eine andere öffentliche Stelle). Die veröffentlichten Entscheidungen, deren Gegenstand die Frage der Herausgabe oder Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist, zeigen, dass in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Normen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten zu beachten sein können, wie beispielsweise verfassungsrechtliche Normen einschließlich der Grundrechte, das jeweils einschlägige Presserecht, datenschutzrechtliche Bestimmungen, aber auch Normen des Strafrechts. Das in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung zur Anwendung kommende materielle Recht kann insoweit Auswirkungen darauf haben, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung erfolgen darf (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 23). Ausgangspunkt der Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist daher der vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Sinn und Zweck der Regelung, wonach die Nachprüfung der spezifisch justizmäßigen Verwaltungsakte der Justizverwaltung den ordentlichen Gerichten übertragen werden sollte, da diese über die für die Nachprüfung erforderlichen zivil- und strafrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (BT-Drs. 3/55, S. 61). Dem steht nicht entgegen, dass eine abdrängende Sonderzuweisung als Ausnahmevorschrift zu § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich eng auszulegen ist. Denn eine enge Auslegung an sich ist kein Selbstzweck und nicht das allein bestimmende Auslegungskriterium, wie auch die Auslegung der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG in der Praxis zeigt. Hinsichtlich der in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG verwendeten Begriffe „Anordnungen, Verfügungen und Maßnahmen“ wird auch davon ausgegangen, dass Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck die enge begriffliche Auslegung verbieten. Die Unterscheidung, ob ein Verwaltungsakt im technischen Sinn vorliege oder nicht, könne kein geeignetes Kriterium für die Bestimmung des Rechtswegs sein. Andernfalls käme man zu der gerade nicht gewollten Zweigleisigkeit des Rechtswegs; für ein und dieselbe Sach- und Rechtsmaterie wären verschiedene Gerichte zuständig, je nachdem, ob die streitige Maßnahme als Verwaltungsakt im technischen Sinn oder als schlicht hoheitliches Handeln zu qualifizieren wäre (Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 23). Dementsprechend erfolgt auch die Auslegung des Begriffs der „Justizbehörde“ nicht im organisationsrechtlichen, sondern im funktionellen Sinn (Mayer, aaO, § 23 EGGVG Rn. 14). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall von dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten auszugehen im Hinblick auf deren größere Sachnähe. Die Veröffentlichung einer Entscheidung stellt einen Annex zu deren Abfassung dar. Die Abfassung einer Entscheidung dient zunächst allein der Beendigung eines Verfahrens auf dem jeweiligen Rechtsgebiet. Auch wenn bei der Veröffentlichung einer Entscheidung die oben genannten Vorschriften anderer Rechtsgebiete zu beachten sind, ändert dies nichts daran, dass die Veröffentlichung einen Annex zur Abfassung bildet. Zu Recht weist die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass bereits bei der Abfassung einer Entscheidung eine ins Auge gefasste Veröffentlichung Auswirkungen auf die Formulierung der Entscheidung haben kann. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gemacht werden, die ein Dritter - nicht am Verfahren Beteiligter - benötigt, um die Entscheidung zu verstehen, sondern auch im Hinblick auf die Erfordernisse der Anonymisierung. Schließlich kann die Veröffentlichung auch Auswirkungen auf die Formulierung bestimmter rechtlicher Aussagen der Entscheidung im Hinblick auf deren Leitsatzfähigkeit haben. Insoweit ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Abfassung einer Entscheidung und deren Veröffentlichung nicht von der Hand zu weisen. Insbesondere darf die Veröffentlichung einer Entscheidung nicht dazu führen, dass der eigentliche Verfahrenszweck - vorliegend also die Strafverfolgung - konterkariert wird. Auch wenn die strafprozessualen oder materiell-strafrechtlichen Rechtsfolgen einer sachwidrigen Entscheidungsveröffentlichung - wie bei einer sachwidrigen Presseverlautbarung eines Strafrichters oder Ermittlungsbeamten - im Strafverfahren von dem Ermittlungsrichter, dem erkennenden Gericht oder den Rechtsmittelgerichten in Strafsachen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - 2 Ars 188/15 - juris Rn. 20), muss es das Ziel sein, eine sachwidrige Veröffentlichung zu vermeiden, um einen von der Veröffentlichung unbeeinflussten Ablauf des Strafverfahrens zu ermöglichen. Ob mit der Veröffentlichung einer Entscheidung strafprozessuale oder materiell-strafrechtliche Rechtsfolgen verbunden sein können und in welchem Ausmaß deshalb eine Anonymisierung geboten ist, kann jedoch das sachnähere Gericht aufgrund der vorhandenen strafrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen am besten beurteilen. Für die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG spricht in systematischer Hinsicht auch die beispielsweise in § 480 Abs. 3 StPO und § 22 Abs. 1 EGGVG zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers, in Fällen der Übermittlung von Informationen betreffend Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit an Dritte den Rechtsweg zu den Gerichten dieser Gerichtsbarkeit zu eröffnen. Bei einer Zusammenschau dieser Regelungen und § 23 EGGVG liegt es nahe, dass es sich um eine grundsätzliche Wertung handelt. Vor dem Hintergrund, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG auch verhindern soll, dass Gerichte zweier verschiedener Gerichtszweige Verwaltungsstreitigkeiten „desselben Rechtsgebiets“ entscheiden (BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 - juris Rn. 34), spricht auch dies dafür, den Rechtsweg für die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung auf der Homepage des jeweiligen Gerichts den ordentlichen Gerichten zuzuweisen. Denn andernfalls hätte die ordentliche Gerichtsbarkeit über die Rechtmäßigkeit der Anforderung einer Entscheidungsabschrift durch eine öffentliche Stelle zu befinden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09 - juris), während die Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Veröffentlichung einer Entscheidung auf Initiative des Gerichts zu entscheiden hätte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Sie ist nicht wegen der Regelung in § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich, vielmehr löst die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung ein selbständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Bestimmungen über die Kosten zu befinden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.2009 - 2 B 69.09 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 28.09.1994 - 1 B 163.94 - juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 17.06.1993 - V ZB 31/92 - juris Rn. 17). Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil nach dem Gerichtskostengesetz keine Gerichtskosten anfallen. 4. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG wird nicht zugelassen. Über die Zulassung der Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG ist - wie bei den Zulassungsentscheidungen gemäß § 124a Abs. 1 und § 132 Abs. 1 VwGO - grundsätzlich von Amts wegen zu entscheiden; etwaigen Anträgen der Beteiligten kommt insoweit nur die Bedeutung einer Anregung zu. Insoweit war über diese Frage auch zu entscheiden, obwohl dem eigentlichen Antrag der Antragsgegnerin auf Erklärung des Verwaltungsrechtswegs für unzulässig und Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Karlsruhe stattgegeben worden ist. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG für eine Zulassung der Beschwerde vorliegen, scheidet die Zulassung im vorliegenden Fall aus, da § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auf ein gerichtliches Eilverfahren keine Anwendung findet. Die weitere Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist daher ausgeschlossen. Aus § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG folgt, dass die weitere Beschwerde der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dienen soll. Diese Voraussetzung zeigt, dass das Gesetz mit der weiteren Beschwerde auf eine Entscheidung zielt, die in ihrem Gewicht einer Revisionsentscheidung nahe kommt. Die Klärung fallübergreifender Probleme widerstreitet dem Ziel des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens, in einem bestimmten Einzelfall bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Erhaltung des bestehenden Zustandes oder zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller eine Regelung zu treffen. Ein Verfahren mit einer solchen Zielrichtung würde durch eine weitere Beschwerde mit dem Ziel der Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konterkariert. In einem auf die Beantwortung grundsätzlicher Rechtsfragen gerichteten Verfahren könnte ein Beschluss erst nach unter Umständen zeitraubender schriftsätzlicher Aufbereitung und unter Auswertung von Gesetzgebungsmaterialien, Rechtsprechung und wissenschaftlichen Äußerungen ergehen, da eine solche Entscheidung über den Fall hinausgehende Breitenwirkung hätte und Prüfungsmaßstab für Revisionszulassungsentscheidungen wäre (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies könnte zu einer folgenreichen Verzögerung der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes führen. Es liegt im Wesen eines solchen Antrags, dass die Entscheidung des Gerichts möglichst ohne Verzögerung ergeht. Dementsprechend ordnet § 146 Abs. 4 VwGO für die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an, dass die Beschwerde unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt wird, dass eine Abhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts unterbleibt und dass das Oberverwaltungsgericht nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe prüft. Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 152 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen. In Anbetracht dieser besonderen Vorkehrungen des Gesetzgebers für einen zügigen Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht angenommen werden, dass den Beteiligten für den in einem solchen Verfahren angefallenen Zwischenstreit über den Rechtsweg ein weitergehender Instanzenzug eröffnet ist als in dem zugrunde liegenden Verfahren selbst (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2006 - 6 B 65.06 - juris Rn. 5; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 1 B 16.16 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 06.07.2005 - 3 B 77/05 - juris Rn. 3). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Argument, im Rahmen einer solchen Beschwerde müsse lediglich über die Eröffnung des Rechtswegs, nicht aber den gesamten Prozessstoff entschieden werden (vgl. Ziekow, aaO, § 17 GVG Rn. 9). Denn unter Umständen ist die Frage der Rechtswegeröffnung in rechtlicher Hinsicht wesentlich komplexer und bedarf daher einer umfangreicheren Aufbereitung als die sich in dem eigentlichen Eilverfahren stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen. Auch der angestrebte Gleichlauf zwischen der Verwaltungs- und der ordentlichen Gerichtsbarkeit zwingt nicht dazu, die weitere Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zuzulassen. Denn die diesbezüglich unterschiedlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts beruhen auf Unterschieden zwischen den jeweils anzuwendenden Verfahrensordnungen der Zivilprozessordnung und der Verwaltungsgerichtsordnung. Anders als in § 152 Abs. 1 VwGO ist in der Zivilprozessordnung in den §§ 574 bis 577 ZPO grundsätzlich ein Rechtsbeschwerdeverfahren vorgesehen (BGH, Beschluss vom 09.11.2006 - I ZB 28/06 - juris Rn. 5). Eine abweichende Entscheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil andernfalls die Frage der Rechtswegeröffnung nicht durch das Bundesverwaltungsgericht einer Klärung zugeführt werden könnte. Denn diese Klärung ist im Hauptsacheverfahren grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2006 - 6 B 65.06 - juris Rn.6). Schließlich gebietet auch das Verfassungsrecht nicht die Anwendung des § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG im Eilverfahren. Die Nichtzulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überschreitet nicht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und setzt sich nicht über den erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinweg. Die Beschwerdemöglichkeit bei Rechtswegstreitigkeiten nach § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG in Verbindung mit § 173 VwGO soll nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 11/7030, S. 37 f.) die nun durch § 17a Abs. 5 GVG ausgeschlossene revisionsgerichtliche Kontrolle der Rechtswegfrage in der Hauptsache ersetzen; im einstweiligen Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann dieser Zweck jedoch von vornherein nicht eintreten, weil Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO ohnehin nicht überprüft werden können (vgl. zu der vergleichbaren Situation im sozialgerichtlichen Verfahren BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.02.2016 - 1 BvR 3514/14 - juris Rn. 9). Der Beschluss ist unanfechtbar.