Beschluss
2 S 1592/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2019:1129.2S1592.19.00
1mal zitiert
9Zitate
27Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 27 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Statthaftes Rechtsmittel bei einem ausnahmsweise durch Beschluss verworfenen Ergänzungsantrag gemäß § 120 VwGO ist - gestützt auf den Rechtsgedanken des § 125 Abs 2 S 4 VwGO - der Antrag auf Zulassung der Berufung. (Rn.2)
2. Auch bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ein unzulässiger Ergänzungsantrag verworfen wird, ist ein Streitwert festzusetzen.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. April 2019 - 9 K 5818/16 - wird verworfen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. April 2019 - 9 K 5818/16 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Statthaftes Rechtsmittel bei einem ausnahmsweise durch Beschluss verworfenen Ergänzungsantrag gemäß § 120 VwGO ist - gestützt auf den Rechtsgedanken des § 125 Abs 2 S 4 VwGO - der Antrag auf Zulassung der Berufung. (Rn.2) 2. Auch bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ein unzulässiger Ergänzungsantrag verworfen wird, ist ein Streitwert festzusetzen.(Rn.18) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. April 2019 - 9 K 5818/16 - wird verworfen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. April 2019 - 9 K 5818/16 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60 EUR festgesetzt. I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das mit der Überschrift „Beschwerde u Antrag auf Zulassung der Berufung“ versehene Begehren des Klägers war vorliegend gemäß § 122 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 88 VwGO als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen. Zwar hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die angegriffene Entscheidung in Form eines Beschlusses getroffen, gegen den gemäß § 146 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. In Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung der angegriffenen Entscheidung steht dem Kläger vorliegend jedoch - gestützt auf den Rechtsgedanken des § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO - das rechtsschutzintensivere Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung zu (Bay. VGH, Beschluss vom 25.01.2019 - 22 ZB 18.779 - juris; VG München, Beschluss vom 16.02.2018 - M 16 K 15.4320 - juris Rn. 5). Dafür spricht, dass eine Entscheidung über einen Ergänzungsantrag im Sinne des § 120 VwGO grundsätzlich in der Form der ergänzten Entscheidung ergeht, bei Urteilen also durch Urteil (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 120 Rn. 7). Ausnahmsweise kann jedoch ein unstatthafter Ergänzungsantrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen werden (BVerwG, Beschluss vom 09.06.2011 - 3 C 14.11 - juris Rn. 14; Rennert, aaO, § 120 Rn. 7). Dieses Vorgehen wird auf den Rechtsgedanken der § 144 Abs. 1 und § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestützt. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, auch den Rechtsgedanken des § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO heranzuziehen. Andernfalls würde dem Beteiligten nicht nur die mündliche Verhandlung über seinen Antrag, sondern auch noch das rechtsschutzintensivere Rechtsmittel genommen werden. Dies hätte bei einer entsprechenden Vorgehensweise der Obergerichte im Falle eines dort gestellten Ergänzungsantrags zur Folge, dass zusätzlich zu der fehlenden mündlichen Verhandlung aufgrund der Regelung in § 152 Abs. 1 VwGO gar kein Rechtsmittel bestünde. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die gewählte Verfahrensweise nur auf den Rechtsgedanken der § 144 Abs. 1 und § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestützt wird, im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht sachgerecht. Auch das als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegte Begehren ist vorliegend jedoch unzulässig, da sich der Kläger bei Antragstellung entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen. 1. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, nicht nur vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auch vor dem Oberverwaltungsgericht - in Baden-Württemberg nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO also dem Verwaltungsgerichtshof - durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Einer solchen Vertretung bedarf es gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO ausdrücklich auch „für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird“. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch einen Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht zu stellen. Der Beschluss ist dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 11.05.2019 zugegangen. Die in § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO genannte und gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO und § 187 Abs. 1 sowie § 188 Abs. 2 BGB berechnete Monatsfrist ist am 11.06.2019 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger zwar selbst mit einem undatierten Schriftsatz, der am 29.05.2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, er war hierbei jedoch nicht durch einen Bevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 2 VwGO vertreten. 2. Eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO in die versäumte Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. a) Grundsätzlich ist anerkannt, dass die Fristversäumnis infolge des Abwartens der gerichtlichen Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist mit allen gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Belegen eingereichten Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein noch einzulegendes Rechtsmittel durch einen auf Prozesskostenhilfe angewiesenen Beteiligten in einem gemäß § 67 Abs. 4 VwGO dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen kann (vgl. Funke-Kaiser in Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl., § 4 Rn. 322 ff.; Schenke in Kopp/Schenke, 25. Aufl., § 60 Rn. 15; Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 60 Rn. 6). Vorliegend hat der Kläger keinen isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzulegendes Rechtsmittel gestellt, sondern gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist - wie oben ausgeführt - grundsätzlich mangels Einhaltung des Formerfordernisses des § 67 Abs. 4 VwGO unzulässig. Da es den Anforderungen des Vertretungszwangs nicht genügt, wenn ein Rechtsanwalt sich Ausführungen der Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht (BVerwG, Beschluss vom 30.07.2012 - 5 PKH 8/12 - juris Rn. 7), könnte die persönlich durch den Kläger beantragte Zulassung der Berufung nicht durch einen Rechtsanwalt nachträglich genehmigt werden mit der Folge, dass dieser erneut einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen müsste, der aber wegen der Verfristung nur dann Erfolg haben könnte, wenn dem Kläger Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Dies ist nur möglich, wenn der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu seinen Gunsten gemäß § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie zusätzlich als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein noch zu beantragendes Rechtsmittel auszulegen wäre (vgl. zu dieser Möglichkeit Funke-Kaiser, aaO, § 4 Rn. 323). Eine solche Auslegung erscheint bei dem prozesserfahrenen Kläger zweifelhaft, der - wie dem Senat aus anderen, ebenfalls anhängigen Verfahren bekannt ist - um die Möglichkeit eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein noch zu beantragendes Rechtsmittel weiß. Selbst wenn jedoch zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass sich sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zusätzlich auf ein noch einzulegendes Rechtsmittel bezieht, erfüllt der Kläger vorliegend nicht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil kein ordnungsgemäßer Antrag auf Prozesskostenhilfe vorliegt. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt und innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung unter Darlegung von Zulassungsgründen begründet werden (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 VwGO). Wird hierfür Prozesskostenhilfe beantragt, so hat dies für diesen Antrag entsprechend zu gelten. Zwar kann vom Kläger, der noch keinen Rechtsanwalt hat, für die Zwecke des Prozesskostenhilfebegehrens eine richtige Zuordnung des Zulassungsvorbringens zu einem Zulassungsgrund nicht verlangt werden; auch an die Darlegungen des Zulassungsvorbringens selbst können keine hohen Anforderungen gestellt werden. Auch mit dem Prozesskostenhilfeantrag müssen jedoch - jedenfalls in laienhafter Weise - Zulassungsgründe dargelegt werden, damit festgestellt werden kann, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 13.09.1989 - 1 ER 619.89 - juris Rn. 3). Gemessen daran ist das Vorbringen des Klägers offensichtlich nicht geeignet, einen Zulassungsgrund i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO zu erfüllen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Ergänzung des Urteils vom 20.12.2019 als unzulässig verworfen und dazu ausgeführt, dass ein solcher Antrag nur zulässig sei, wenn ein nicht erledigter Teil des Verfahrens so konkret aufgezeigt werde, dass die Möglichkeit der verlangten Ergänzung in Betracht gezogen werden könne. Dies lasse der Vortrag des Klägers vermissen. Er verlange der Sache nach eine ausführlichere Urteilsbegründung, wozu das Verfahren nach § 120 VwGO aber nicht diene. Der Kläger trägt zweitinstanzlich nichts vor, was die Fehlerhaftigkeit dieser Ausführungen begründen könnte. Für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes ist deshalb kein Anhaltspunkt ersichtlich. II. Aus den oben dargelegten Gründen war dem Kläger für das vorliegende Verfahren auch keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Der Streitwert wird gemäß § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 60,- EUR festgesetzt, denn dem Verfahren liegt das Begehren des Klägers auf Erlass von Gerichtskosten im Verfahren 1 S 1009/15 zugrunde, in dem gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine streitwertunabhängige Gerichtsgebühr in Höhe von 60,- EUR angesetzt wurde (vgl. zur Erforderlichkeit der Streitwertfestsetzung BVerwG, Beschluss vom 11.07.2019 - 3 B 50.18 - juris Rn. 14; Bay. VGH, Beschluss vom 25.01.2019 - 22 ZB 18.774 - juris Rn. 27). Von einer Streitwertfestsetzung kann hier auch nicht mit der Begründung abgesehen werden, dass sich der Antrag auf Zulassung der Berufung auf einen unzulässigen Ergänzungsantrag bezieht. Denn dies würde zu einer nicht sachgerechten Privilegierung des unzulässigen Ergänzungsantrages führen. Denn im Regelfall des § 120 VwGO, in dem sich der Ergänzungsantrag entweder auf einen weiteren tatsächlichen Antrag oder die Korrektur einer Nebenentscheidung bezieht, ist der Streitwert in der Höhe des (angeblich) übergangenen Streitgegenstandes zu beziffern; gegebenenfalls ist insoweit der erstinstanzlich festgesetzte der Streitwert nachträglich gemäß § 63 Abs. 3 GKG zu korrigieren. Im Ergebnis ist das Ergänzungsverfahren gemäß § 120 VwGO danach im Regelfall nicht kostenfrei. Vor diesem Hintergrund erscheint es als nicht sachgerechte Privilegierung, wenn bei einem unzulässigen Ergänzungsantrag - mangels eines (angeblich) übergangenen Streitgegenstandes - keine Streitwertfestsetzung erfolgte. Für die Festsetzung eines Streitwerts spricht die Vergleichbarkeit mit dem Fall, in dem ein Betroffener einen bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch ein zweites Mal geltend macht. In diesem Fall wird der Streitwert auch erneut festgesetzt. Gegebenenfalls unbilligen Ergebnissen kann über § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG zumindest im Hinblick auf die Gerichtskosten Rechnung getragen werden. Die Situation eines Antrags auf Zulassung der Berufung bezüglich einer Entscheidung über einen unzulässigen Ergänzungsantrag ist auch nicht mit den Verfahren nach §§ 118 und 119 VwGO zu vergleichen. In diesen Fällen entscheidet das um Berichtigung ersuchte Gericht über den Berichtigungsantrag durch Beschluss; dagegen ist grundsätzlich nur im Fall des § 118 VwGO eine Beschwerde möglich. In der Beschwerdeinstanz fiele dann die streitwertunabhängige Gerichtsgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 60,- EUR an. Anders liegt der Fall bei § 120 VwGO. Die Entscheidung über den Ergänzungsantrag ergeht - wie oben ausgeführt - grundsätzlich in der Form der Ausgangsentscheidung. Dies bedeutet bei einem Urteil, dass das statthafte Rechtsmittel in der Regel der Antrag auf Zulassung der Berufung ist. Mit diesem Rechtsmittel sind jedoch andere - streitwertabhängige - Gerichtsgebühren verbunden. Der Beschluss ist unanfechtbar.