Urteil
2 S 2327/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2018:0424.2S2327.17.00
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Leitsätze
1. Die für begünstigende Verwaltungsakte geltenden Einschränkungen der Rücknehmbarkeit (§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG) finden auf gemischte Bescheide keine Anwendung, wenn der Kläger eine Rücknahme nur des belastenden Teiles eines Bescheides begehrt.(Rn.23)
2. § 47 Abs. 3 Satz 3 BBhV 2009, der bei dauernder Pflegebedürftigkeit höhere als die nach der BBhV zu gewährenden Beihilfeleistungen auch dann ausschließt, wenn der verfassungsrechtlich vorgegebene Grundsatz der Fürsorge höhere Beihilfeleistungen gebietet, ist nichtig.(Rn.25)
3. Die Konkurrenzregelung des § 26c Abs. 10 Satz 1 BVG zum Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge in den Fällen der Hilfe zur Pflege gilt für alle in § 26c Abs. 2 Satz 1 BVG genannten Pflegeformen und ist nicht auf den in § 26c Abs. 7 BVG geregelten Fall der häuslichen Pflege beschränkt.(Rn.11)
4. Im Anwendungsbereich des Halbteilungsgrundsatzes des § 28 Abs. 2 SGB XI (juris: SGB 11) wird der ansonsten anzuwendende und in § 9 Abs. 1 BBhV statuierte Grundsatz der Subsidiarität der Beihilfe verdrängt.(Rn.36)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. April 2017 - 9 K 127/14 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost, vom 16.01.2013 und deren Widerspruchsbescheides vom 13.12.2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Rücknahme der Beihilfebescheide vom 22.02.2010, 17.03.2010, 12.04.2010, 11.05.2010, 09.06.2010, 22.07.2010, 19.08.2010, 16.09.2010, 13.10.2010, 08.11.2010, 14.12.2010, 28.01.2011, 16.02.2011, 11.03.2011, 14.04.2011, 17.05.2011, 16.06.2011, 14.07.2011, 18.08.2011, 12.09.2011, 13.10.2011, 17.11.2011, 19.12.2011, 18.01.2012, 14.02.2012, 09.03.2012, 16.04.2012, 14.05.2012, 21.06.2012, 24.07.2012, 23.08.2012 und vom 13.09.2012, soweit darin die Gewährung von Beihilfe versagt wird, und Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 18.902,09 EUR unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für begünstigende Verwaltungsakte geltenden Einschränkungen der Rücknehmbarkeit (§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG) finden auf gemischte Bescheide keine Anwendung, wenn der Kläger eine Rücknahme nur des belastenden Teiles eines Bescheides begehrt.(Rn.23) 2. § 47 Abs. 3 Satz 3 BBhV 2009, der bei dauernder Pflegebedürftigkeit höhere als die nach der BBhV zu gewährenden Beihilfeleistungen auch dann ausschließt, wenn der verfassungsrechtlich vorgegebene Grundsatz der Fürsorge höhere Beihilfeleistungen gebietet, ist nichtig.(Rn.25) 3. Die Konkurrenzregelung des § 26c Abs. 10 Satz 1 BVG zum Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge in den Fällen der Hilfe zur Pflege gilt für alle in § 26c Abs. 2 Satz 1 BVG genannten Pflegeformen und ist nicht auf den in § 26c Abs. 7 BVG geregelten Fall der häuslichen Pflege beschränkt.(Rn.11) 4. Im Anwendungsbereich des Halbteilungsgrundsatzes des § 28 Abs. 2 SGB XI (juris: SGB 11) wird der ansonsten anzuwendende und in § 9 Abs. 1 BBhV statuierte Grundsatz der Subsidiarität der Beihilfe verdrängt.(Rn.36) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. April 2017 - 9 K 127/14 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost, vom 16.01.2013 und deren Widerspruchsbescheides vom 13.12.2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Rücknahme der Beihilfebescheide vom 22.02.2010, 17.03.2010, 12.04.2010, 11.05.2010, 09.06.2010, 22.07.2010, 19.08.2010, 16.09.2010, 13.10.2010, 08.11.2010, 14.12.2010, 28.01.2011, 16.02.2011, 11.03.2011, 14.04.2011, 17.05.2011, 16.06.2011, 14.07.2011, 18.08.2011, 12.09.2011, 13.10.2011, 17.11.2011, 19.12.2011, 18.01.2012, 14.02.2012, 09.03.2012, 16.04.2012, 14.05.2012, 21.06.2012, 24.07.2012, 23.08.2012 und vom 13.09.2012, soweit darin die Gewährung von Beihilfe versagt wird, und Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 18.902,09 EUR unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Zwar kann der Kläger von der Beklagten nicht die Verpflichtung verlangen, die Bescheide der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 22.02.2010, 17.03.2010, 12.04.2010, 11.05.2010, 09.06.2010, 22.07.2010, 19.08.2010, 16.09.2010, 13.10.2010, 08.11.2010, 14.12.2010, 28.01.2011, 16.02.2011, 11.03.2011, 14.04.2011, 17.05.2011, 16.06.2011, 14.07.2011, 18.08.2011, 12.09.2011, 13.10.2011, 17.11.2011, 19.12.2011, 18.01.2012, 14.02.2012, 09.03.2012, 16.04.2012, 14.05.2012, 21.06.2012, 24.07.2012, 23.08.2012 und vom 13.09.2012 aufzuheben und ihm weitere Beihilfeleistungen zu gewähren (dazu I.). Er hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens (dazu III.). Insoweit erweisen sich die angefochtenen Bescheide der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 16.01.2013 und vom 13.12.2013 als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann aber beanspruchen, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Rücknahme der Beihilfebescheide vom 22.02.2010 bis 13.09.2012, soweit darin die Gewährung höherer Beihilfe abgelehnt wird, und Gewährung weiterer Beihilfeleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Insoweit waren die angefochtenen Bescheide vom 16.01.2013 und vom 13.12.2013 aufzuheben und war das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern. I. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide vom 22.02.2010 bis zum 13.09.2012 verlangen. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er bestandskräftig geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Die für begünstigende Verwaltungsakte geltenden Einschränkungen der Rücknehmbarkeit (§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG) finden vorliegend keine Anwendung. Denn bei den unanfechtbaren monatlichen Beihilfebescheiden der Bundesfinanzdirektion Mitte in der Zeit von Februar 2010 bis September 2012 handelt es sich um gemischte (zugleich begünstigende und belastende) Verwaltungsakte, weil dort nicht nur eine Beihilfeleistung in bestimmter Höhe gewährt, sondern zugleich auch eine noch höhere Beihilfeleistung abgelehnt wurde. Der Kläger erstrebt im vorliegenden Verfahren - wie Klage- und Berufungsantrag zeigen - nicht die Beseitigung des begünstigenden Teils, vielmehr verlangt er eine Rücknahme der Bescheide nur insoweit, als dort höhere als die gewährten Beihilfeleistungen abgelehnt wurden. In dieser Situation ist der gemischte Bescheid als belastend anzusehen mit der Konsequenz, dass ausschließlich der in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verankerte Grundsatz der freien Rücknehmbarkeit von Verwaltungsakten heranzuziehen ist und für eine Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen gem. § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG kein Raum ist (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 B 3.11 -, juris Rdnr. 47; Kopp/Ramsauer, VwVfG 18. Aufl., § 49 Rdnr. 72, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 9. Aufl., § 48 Rdnr. 126). Hier sind die Beihilfebescheide vom 22.02.2010 bis 13.09.2012, soweit sie eine höhere Beihilfegewährung versagen, zwar rechtswidrig (dazu 1.), der Kläger kann aber nicht die Rücknahme dieser unanfechtbar gewordenen Bescheide verlangen (dazu 2.). 1. Zu Unrecht hat die Beklagte in den Bescheiden vom 22.02.2010 bis 13.09.2012 keine höhere als die festgesetzte Beihilfe gewährt. a) Die Frage, ob diese Verwaltungsakte i.S.v. § 48 Abs. 1 VwVfG rechtswidrig sind, beantwortet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rdnr. 57 m.w.N.). Für eine Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts hin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, so z.B. bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.2001 – 8 S 641/01 -, juris Rdnr. 38 m.w.N.), besteht kein Anlass. Denn bei den Beihilfegewährungsbescheiden handelt es sich trotz ihres monatlich wiederkehrenden Erlasses nicht um auf unbestimmte Geltungsdauer angelegte (Dauer-)Verwaltungsakte, wie schon der Umstand zeigt, dass die festgesetzten Beträge monatlich jeweils nach den geltend gemachten unterschiedlichen Abrechnungsbeträgen differieren. b) Im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 22.02.2010 bis 13.09.2012 fand auf die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für vollstationäre Pflege die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der bis 19.09.2012 geltenden Fassung vom 17.12.2009 Anwendung (im folgenden: BBhV 2009). Nach § 39 Abs. 1 BBhV 2009 sind die in § 39 Abs. 1 Satz 2 BBhV 2009 näher benannten Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen lagen im Fall von Frau S... vor, wie unter den Beteiligten unstreitig ist. Neben den eigentlichen Pflegeaufwendungen sind nach § 39 Abs. 3 BBhV 2009 auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten (UVI) beihilfefähig, allerdings unter Berücksichtigung des in § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BBhV 2009 bestimmten Eigenanteils alleinstehender Beihilfeberechtigter von 70 % und des in § 47 Abs. 7 BBhV 2009 bestimmten erhöhten Bemessungssatzes für die den Eigenanteil übersteigenden UVI von 100 %. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsvorschriften wurde die Beihilfeleistungen für Aufwendungen für die Pflegeheimunterbringung von Frau S... in der Zeit von Februar 2010 bis September 2012 in den ergangenen Beihilfebescheiden jeweils korrekt und rechnerisch richtig festgesetzt (vgl. Verfahrensakte 9 K 2583/11, Bl. 53). Auch dies ist unter den Beteiligten unstreitig. Nach der im Zeitpunkt des Erlasses dieser Bescheide maßgeblichen Rechtslage ist einfachrechtlich kein Raum für die Festsetzung höherer Beihilfeleistungen, etwa aus Fürsorgegründen. Zwar kann die oberste Dienstbehörde nach § 47 Abs. 3 BBhV 2009 in besonderen Ausnahmefällen - unter Anlegung eines strengen Maßstabes - im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern den Bemessungssatz erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG zwingend geboten ist. § 47 Abs. 3 Satz 3 BBhV schloss diese Möglichkeit aber im hier vorliegenden Fall der dauernden Pflegebedürftigkeit ausdrücklich aus. Die allgemeine Vorschrift des § 6 Abs. 6 BBhV, wonach im Einzelfall, wenn die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewährt werden kann, wurde erst mit Wirkung vom 20.09.2012 durch die 3. Änderungsverordnung vom 08.09.2012 (BGB I, S. 1935) in die BBhV eingefügt und kam in Bezug auf die Bescheide vom 22.02.2010 bis 13.09.2012 nicht zum Tragen. Auch für eine verfassungskonforme Auslegung von §§ 39 und 47 BBhV 2009 war hier entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kein Raum. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von ihm zitierten Urteil vom 24.01.2012 (- 2 C 24.10 -, juris) festgestellt, dass sich der Alimentationsanspruch eines Beamten oder Versorgungsempfängers jedenfalls dann auch auf die Erstattung der beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Pflegekosten für eine stationäre Pflegeheimunterbringung erstreckt, wenn seine Regelalimentation für den amtsangemessenen Unterhalt nicht ausreicht und er nicht darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen. In einem solchen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht gefolgert, dass dann, wenn das Beihilferecht eine Erhöhung der Beihilfemessungssätze in besonderen Ausnahmefällen vorsieht (wie in dem der Entscheidung zugrundliegenden § 12 Abs. 5 Buchstabe c BVO NRW), in verfassungskonformer Auslegung des Begriffes „Ausnahmefall“ erhöhte Beihilfe zu gewähren ist. Diese Möglichkeit besteht hier angesichts der klaren Ausschlussregelung in § 47 Abs. 3 Satz 3 BBhV 2009 nicht. c) In dieser Situation stellt sich die Frage, ob Frau S... – und damit dem Kläger – aus der in ihrem Kern verfassungsrechtlich geschützten (Art. 33 Abs. 5 GG) Fürsorgepflicht des Dienstherrn heraus höhere als die mit den Bescheiden vom 22.02.2010 bis 13.09.2012 zugesprochenen Beihilfeleistungen zu gewähren waren. Auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG kann sich Frau S.../der Kläger berufen. Zwar waren weder Frau S... noch ihr 1945 vermisster Ehemann Beamte i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG und sind alle vor dem 08.05.1945 begründeten Beamtenverhältnisse mit diesem Tage erloschen (BVerfG, Urteil vom 17.12.1953 - 1 BvR 147/52 -, juris). Allerdings wurden öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse früherer Beamter - wie das des Polizeibeamten S... - durch das Gesetz zu Art. 131 aa in Anlehnung an die herkömmlichen Grundsätze des Berufsbeamtentums neu geordnet und insofern neu begründet mit der Konsequenz, dass auch Hinterbliebene eines Beamten Anspruch in den Genuss einer Hinterbliebenenversorgung kommen (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1967 - 2 BvL 14/62, 2 BvL 3/64, 2 BvL 11/65, 2 BvL 15/66, 2 BvR 15/67 -, juris Rdnr. 70ff). Art. 33 Abs. 5 GG enthält insoweit eine verfassungskräftige Garantie des Alimentationsanspruches derjenigen Beamten, die sich durch ihr Verhalten nicht grundsätzlich in Widerspruch zur freiheitlich demokratischen Ordnung setzen (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1967, a.a.O. Rdnr. 104). Dafür, dass der Polizeibeamte G... S... kein in diesem Sinne „integrer Beamter“ war, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.06.1999 - 2 C 29.98 -, juris Rdnr. 22 m.w.N.) kann dann, wenn die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Beihilfefähigkeit beschränken - wie hier §§ 39 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 3 Satz 3 BBhV 2009 Pflegeaufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit - ein Beihilfeanspruch ausnahmsweise direkt auf den verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Grundsatz der Fürsorge gestützt werden, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Dies ist bei einer Versorgungsempfängerin – wie Frau S... – jedenfalls dann der Fall, wenn die angemessenen und notwendigen Pflegekosten, die bei einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen, so hoch sind, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt und Eigenvorsorge unter Abschluss einer Versicherung nicht mehr möglich ist (BVerwG, Urteil vom 24.01.2012 - 2 C 24/10 -, juris Rdnrn. 19 ff). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn Frau S... war in dem Zeitraum von Februar 2010 bis September 2012 nicht in der Lage, nach Abzug der Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim (monatlich zwischen 3.248 EUR und 3.756 EUR) den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nach den unbestrittenen Darlegungen des Klägers konnte sie die Kosten ihrer vollstationären Unterbringung seit April 2009 nicht mehr aus eigenen Mitteln bestreiten. Aus diesem Grund gewährte ihr der Kläger seit dem April 2009 Kriegsopferfürsorgeleistungen in Form von Hilfe zur Pflege nach § 26c BVG, um deren Erstattung sich die Beteiligten – bezogen auf den Zeitraum von Februar 2010 bis September 2012 – im vorliegenden Verfahren streiten. Eine ergänzende Eigenvorsorge konnte die im Jahre 1913 geborene Frau S... jedenfalls nicht betreiben, weil sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflegepflichtversicherungsgesetzes am 01.01.1995 (BGBl. I 1994, S. 1014), das eine Versicherungspflicht für den Pflegefall auch für Beamte einführte, als damals 82-Jährige nicht mehr im Rahmen eines Pflegeergänzungstarifs versicherbar war (BVerwG, Urteil vom 24.01.2012 - 2 C 24.10 -, juris Rdnr. 20). Besteht – wie hier – aus verfassungsrechtlichen Gründen ein ausnahmsweise direkt auf den Grundsatz der Fürsorge gestützter (ergänzender) Beihilfeanspruch, weil anderenfalls die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern verletzt wäre, so erweist sich die diesem Anspruch entgegenstehende untergesetzliche Ausschlussregelung des § 47 Abs. 3 Satz 3 BBhV 2009 als verfassungswidrig und nichtig, ohne dass es eines Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG bedürfte. d) Die ergänzenden, unmittelbar nach dem Fürsorgegrundsatz zu gewährenden Beihilfeleistungen gehen den vom Kläger zu erbringenden Kriegsopferfürsorgeleistungen vor. Daher können die Beihilfebescheide vom 22.02.2010 bis 16.09.2012 nicht mit der Erwägung als rechtmäßig angesehen werden, ein Anspruch des Klägers auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen bestehe deshalb nicht, weil er als Träger der Kriegsopferfürsorge (im Umfang des gem. § 27g Abs. 1 Satz 1 BVG übergeleiteten Erstattungsanspruchs) im Verhältnis zur Beklagten ohnehin vorrangig zur Leistung verpflichtet wäre. Allerdings bestimmt § 9 Abs. 1 BBhV in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.02.2009, dass Aufwendungen, soweit sie aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, vor der Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen seien. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 BBhV 2009 gilt dies sogar dann, wenn die Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche gegenüber Dritten gar nicht geltend gemacht worden sind. Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, dass der Beihilfeberechtigte zunächst alle ihm zustehenden Ansprüche ausschöpfen muss, ehe er einen Beihilfeanspruch geltend machen kann. Aus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vorschrift des § 25a BVG (Fassung vom 13.12.2007) folgt – entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts – nichts Gegenteiliges. Zwar bestimmt die Vorschrift, dass Leistungen der Kriegsopferfürsorge nur erbracht werden, wenn und soweit Beschädigte und deren Hinterbliebenen nicht in der Lage sind, „den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken“. Es ist aber bereits fraglich, ob Beihilfeansprüche zu „sonstigen Einkommen und Vermögen“ im Sinne der Vorschrift gehören. Letztlich kommt es hierauf nicht an, weil die allgemeine Vorschrift des § 25a BVG (Fassung 2007) hier ohnehin nicht anzuwenden ist. Die Vorschrift verweist mit ihrer Bezugnahme auf „Leistungen der Kriegsopferfürsorge“ nämlich auf § 25b Abs. 1 BVG. Für die hier einschlägige Leistung „Hilfe zur Pflege“ (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BVG) gilt jedoch die Sonderregelung des § 26c BVG. Nach § 26c Abs. 10 Satz 1 BVG – in der hier maßgeblichen Fassung vom 20.06.2011 – werden „Leistungen nach den Absätzen 2, 8 und 9 Satz 3 nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften erhalten“. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts betrifft diese Konkurrenzregelung nicht nur den Spezialfall der häuslichen Pflege, sondern auch die vorliegende Situation stationärer Pflege. Zwar bestimmt § 26c Abs. 7 Satz 2 BVG im Zusammenhang mit der Regelung häuslicher Pflege: „Das Nähere regeln die Absätze 8 bis 12“. Hieraus ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass die Absätze 8 bis 10 – und damit die Konkurrenzregelung des Abs. 10 – entgegen ihrer systematischen Stellung (als eigene Absätze des § 26c BVG) gleichsam als Unterabsätze des Absatzes 7 zu lesen und damit ausschließlich auf die Pflegeform der häuslichen Pflege zu beziehen seien. Dagegen spricht, dass die Absätze 8 bis 10 nicht nur Regelungen zur häuslichen Pflege enthalten, sondern (in Abs. 10 Satz 5) auch zur teilstationären Betreuung sowie (in Absatz 11 a)) zur Pflege in einer stationären Einrichtung. Außerdem nimmt die Konkurrenzregelung des § 26 Abs. 10 Satz 1 BVG nicht nur die die häusliche Pflege betreffenden Absätze 8 und 9 in Bezug, sondern auch § 26c Absatz 2 BVG. In dieser Vorschrift („Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Pflegehilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege“) ist aber gerade nicht nur die häusliche Pflege geregelt. Der Verweis auf „Absatz 2“ wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 11.04.2002 (BGBl. I S. 1203) eingefügt. Den zugehörigen Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 14/8008, S. 7 und 8) ist zu entnehmen, dass wegen bisheriger Unklarheiten eine ausdrückliche Regelung des Vorrangs von Beihilfeleistungen gerade auch für Pflegeleistungen bei teilstationärer und stationärer Pflege geschaffen werden sollte („Gesetzliche Klarstellung zur Konkurrenz zwischen Beihilfeleistungen und Leistungen der Kriegsopferfürsorge bei Pflegebedürftigkeit. Auch bei teil- und vollstationärer Pflege sind die Leistungen der Beihilfe vorrangig gegenüber den einkommens- und vermögensabgängigen Leistungen der Kriegsopferfürsorge“). Daher ist das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.09.2001 (- 10 A 10686/01 -, juris Rdnr. 22), welches sich auf die frühere Fassung des § 26c Abs. 10 BVG – also noch ohne Verweis auf Absatz 2 – bezieht, überholt. Damit liegt im Verhältnis von Beihilfeleistungen zur stationären Pflege und Kriegsopferfürsorgeleistungen zur stationären Pflege die Situation vor, dass § 9 Abs. 1 BBhV die Beihilfeleistungen, § 26c Abs. 10 BVG hingegen umgekehrt die Kriegsopferfürsorgeleistungen für nachrangig erklärt. Hierin liegt aber nur ein scheinbarer Widerspruch. Denn mit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung durch Art. 1 des Pflegepflichtversicherungsgesetzes vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014) wurden die in § 28 SGB XI genannten Leistungsarten der Pflegeversicherung eingeführt, darunter der Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur vollstationären Pflege (§ 28 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 43 SGB XI). In Bezug auf diese Leistungen bestimmt § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XI (in der hier maßgeblichen Fassung vom 27.12.2003), dass Leistungen der Pflegeversicherung den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) vorgehen. Zwar handelt es sich bei den Beihilfeleistungen nicht um „Leistungen der Pflegeversicherung“ in diesem Sinne, weil die Beihilfe ein ganz eigenes Sicherungssystem außerhalb der Pflegeversicherung darstellt (Krahmer/Plantholz, SGB XI, 5. Aufl. § 28 Rdnr. 17, OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. juris Rdnr. 21). Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Pflegeversicherung in Bezug auf beihilfeberechtigte Personen den in § 28 Abs. 2 SGB XI, § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI geregelten Halbteilungsgrundsatz eingeführt, wonach diese Personen die jeweilige Pflegeversicherungsleistung nur zur Hälfte erhalten und auch nur den halben Beitragssatz an die Pflegekasse bezahlen. Er ist hierbei davon ausgegangen, dass die beihilfeberechtigten Personen ihre von der Pflegeversicherung nicht gedeckten Aufwendungen (z.B. für stationäre Pflege) über Beihilfeansprüche abdecken können. Der Bund hat auf die Einführung der Pflegeversicherung reagiert und den damals geltenden § 9 BhV durch die AllgVV vom 29.12.1994 neu gefasst. Dabei folgten die erlassenen Beihilfevorschriften des Bundes den Vorgaben aus dem SGB XI und regelten insbesondere die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Dabei hat sich der Bund gegen einen Beitragszuschuss zur gesetzlichen Pflegeversicherung entschieden und stattdessen zugesagt, sich im Pflegefall an den entsprechenden Aufwendungen zu beteiligen. Diese Beteiligung sollte sicherstellen, dass pflegebedürftige Beihilfeberechtigte Leistungen mindestens im selben Umfang erhalten wie Versicherte ohne Beihilfeanspruch (Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 37 Rdnr. 1 und 2). Mit den Regelungen des § 39 BBhV (in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.12.2009) hat der Bund diese Zusage auch in Bezug auf den vorliegenden Fall umgesetzt und Aufwendungen eines Beihilfeberechtigten für die vollstationäre Pflege einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten für beihilfefähig erklärt. Im Anwendungsbereich des Halbteilungsgrundsatzes des § 28 Abs. 2 SGB XI wird der ansonsten anzuwendende Grundsatz der Subsidiarität der Beihilfe (dazu BVerwG, Urteil vom 13.03.1980 - 6 C 1.79 -, juris Rdnr. 23; BSG, Urteil vom 29.04.1999 - B 3 P 14/98 R -, juris Rdnr. 25) daher verdrängt (BSG, a.a.O. Rdnr. 26; Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl. § 28 Rdnr. 7) mit der Konsequenz, dass § 9 Abs. 1 BBhV nicht anzuwenden ist. Von diesem Verständnis geht zu Recht auch das Bundesministerium des Innern in dem vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 01.07.1996 an die obersten Bundesbehörden aus. Dort wurde klargestellt, dass durch die gesetzliche Einbindung der beamtenrechtlichen Beihilfe in Pflegefällen in die Systematik der neuen Pflegeversicherung Beihilfeleistungen wegen Pflegebedürftigkeit bezüglich des Verhältnisses zu Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem BVG den Leistungen der Pflegeversicherung gleichgestellt seien. Die beihilfegewährenden Stellen wurden um Beachtung bei der Entscheidung von Anträgen auf Zahlung gebeten. 2. Der Kläger kann aber dennoch nicht die Rücknahme der Bescheide vom 22.02.2010 bis 13.09.2012 beanspruchen. Die Rücknahmeentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG steht im Ermessen der Beklagten. Sind die rechtswidrigen Verwaltungsakte, deren Rücknahme verlangt wird - wie hier - bestandskräftig geworden, so kommt dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Bestandskraft im Interesse der Rechtssicherheit regelmäßig eine erhebliche Bedeutung zu. Eine Rücknahme ist nur geboten, wenn das Rücknahmeermessen ausnahmsweise auf null reduziert ist. Dies ist hier nicht der Fall: a) Die Rechtswidrigkeit der Bescheide als solche ist Tatbestandsvoraussetzung für die Rücknahme und begründet noch keine Ermessensreduktion auf null (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. § 48 Rdnr. 85 m.w.N.). b) Eine solche Ermessensreduktion ist hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Selbstbildung der Beklagten anzunehmen. Die Beklagte hat im Klageverfahren 9 K 2583/11 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe zwar die ebenfalls rechtswidrigen Beihilfebescheide für die Zeit von April 2009 bis Januar 2010 aufgehoben und erhöhte Beihilfeleistungen nachgewährt, sich hierbei aber von der Tatsache leiten lassen, dass diese Bescheide infolge der Klageerhebung nicht bestandskräftig geworden waren. Die Beklagte hat damit das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 04.07.2012 (D 6 – 213 109-7/1, abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 39 BBhV Rdnr. 14) umgesetzt, wonach aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2012 (- 12 C 24.10 -, juris) zur fürsorgerechtlich gebotenen Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes bei stationärer Pflege auch schon im Vorgriff auf eine Neufassung der BBhV Konsequenzen gezogen und Nachgewährungen erfolgen sollen. Allerdings soll dies nur in den Fällen gelten, in denen die Antragsfrist des § 54 BBhV nicht abgelaufen ist und noch keine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Im Hinblick darauf entspricht es dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, bei bestandskräftig abgeschlossenen Beihilfeverfahren – wie hier – keine Rücknahme und Nachgewährung vorzunehmen. Im Gegenteil begründete gerade die vom Kläger für richtig gehaltene Verfahrensweise einen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung. Dafür, dass die Beklagte bei ihrer Rücknahmepraxis von den Vorgaben des Rundschreibens vom 04.07.2012 abgewichen wäre und sich mit dieser abweichenden Handhabung selbst gebunden hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. c) Die Aufrechterhaltung der unanfechtbar gewordenen Bescheide vom 22.02.2010 bis 13.09.2012 verstößt – entgegen dem Vortrag des Klägers – auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Anders als von ihm vorgetragen, wurden die Bescheide vom 22.02.2010 bis zum 13.09.2012 jeweils mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, weshalb der Gesichtspunkt der fehlenden Rechtsmittelbelehrung schon von vornherein nicht dafür ins Feld geführt werden kann, die Beklagte selbst habe die Einlegung eines Widerspruchs nicht für notwendig gehalten. Im Übrigen hätte eine fehlende Rechtsmittelbelehrung wohl auch nur zur Konsequenz gehabt, dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Lauf gesetzt worden wäre. Ein stillschweigender Verzicht auf die Notwendigkeit, ein Widerspruchsverfahren durchführen zu müssen, wäre hieraus nicht abzuleiten gewesen. Der Senat vermag auch ansonsten nicht zu erkennen, dass die Beklagte in vorwerfbarer Weise dazu beigetragen hätte, die Bescheide vom 22.02.2010 bis 13.09.2012 bestandskräftig werden zu lassen. Insbesondere hat die Beklagte zu keiner Zeit zu erkennen gegeben, dass sie das Klageverfahren 9 K 2583/11 als „Musterverfahren“ ansehe und deshalb die Einlegung von Widersprüchen bezüglich solcher Zeiträume und Beihilfebescheide, die nicht in diesem Verfahren streitbefangen sind, für nicht erforderlich halte. Im Gegenteil hat sie im Klageverfahren 9 K 2583/11 mit Schriftsatz vom 13.11.2011 ausdrücklich vorgetragen, hinsichtlich dort nicht streitgegenständlicher Beihilfebescheide habe der Kläger keine weiteren Widersprüche eingelegt. Soweit sich der Kläger darauf beruft, hinsichtlich des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 02.02.2010 sei das Widerspruchsverfahren einvernehmlich zum Ruhen gebracht worden und habe die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet, bezieht sich diese Verfahrensweise nur auf den im Klageverfahren 9 K 2583/11 streitgegenständlichen Zeitraum (April 2009 bis Januar 2010). Denn mit Schreiben vom 13.05.2011 hat der Kläger die Fortführung des zunächst ruhenden Widerspruchsverfahrens beantragt und – nach Ergehen des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26.08.2011 – die unter dem Az. 9 K 2583/11 geführte Klage erhoben. Es hätte dem Kläger freigestanden, jeweils nach Einlegung von Widersprüchen eine entsprechende Ruhens- oder Aussetzungsvereinbarung auch in Bezug auf die im Zeitraum Februar 2010 bis September 2012 ergehenden Bescheide mit der Beklagten zu treffen. Hieran fehlt es. Ein Vertrauen darauf, von der Beklagten nicht an der fehlenden Widerspruchseinlegung festgehalten zu werden, mag sich beim Kläger subjektiv gebildet haben, objektiv bestand zu einer solchen Vertrauensbildung aber kein berechtigter Anlass. d) Schließlich musste sich der Beklagten die Rechtmäßigkeit ihrer Beihilfebescheide vom 22.02.2010 bis 13.09.2012 auch nicht in einem solchen Maße aufdrängen, dass ihr Aufrechterhalten schlechthin unerträglich wäre (zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 6 C 32.06 -, juris Rdnr. 13 und Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 -, juris Rdnr. 51). Bei der Beurteilung dieser Frage ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der Beihilfebescheide vom 22.02.2010 bis 13.09.2012 abzustellen (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 -, juris Rdnr. 54). In diesem Zeitpunkt entsprach die Beihilfegewährung den Vorschriften der BBhV (s.o.). Die infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2012 (2 C 24/10) mit Wirkung vom 20.09.2012 geänderte Vorschrift des § 39 BBhV, welche nunmehr ergänzende Beihilfeleistungen bei stationärer Pflege vorsieht, findet erst auf danach ergehende Bescheide Anwendung. Vor dem Hintergrund, dass die bis zum 20.09.2012 geltende Rechtslage nach der BBhV eindeutig war, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2012 zum nordrhein-westfälischen Landesrecht ergangen ist und zudem ein etwaiger Anspruch auf weitergehende Beihilfegewährung unmittelbar aus Fürsorgegesichtspunkten schwierige verfassungsrechtliche Erwägungen voraussetzt, musste sich dem Beklagten die Rechtswidrigkeit der erfolgten Beihilfegewährung nicht aufdrängen. II. Der Kläger kann – als Minus zu dem geltend gemachten Anspruch auf Verpflichtung zur Rücknahme – jedoch verlangen, dass die Beklagte über die in ihrem Ermessen stehende Frage, ob ihre rechtswidrigen Beihilfebescheide vom 22.02.2010 bis 13.09.2012 zurückgenommen und dem Kläger höhere Beihilfeleistungen gewährt werden sollen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Bescheid vom 16.01.2013 lässt zwar in Zusammenschau mit den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13.12.2013 noch hinreichend deutlich erkennen, dass die Beklagte ihr Rücknahmeermessen erkannt hat, wenngleich ihre Ermessenserwägungen vorrangig auf § 51 VwVfG zugeschnitten sind. Die Beklagte hat ihr Rücknahmeermessen zu § 48 Abs. 1 VwVfG aber jedenfalls nicht ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 VwGO). Denn sie hat bei ihrer Ermessensbetätigung maßgeblich auf den rechtsfehlerhaften (dazu s.o. I. 1.) Gesichtspunkt abgestellt, ihre Beihilfebescheide vom 22.02.2010 bis 13.09.2012 seien rechtmäßig gewesen. Diese rechtsfehlerhafte Erwägung liegt auch ihrer weiteren Überlegung im Widerspruchsbescheid vom 13.12.2013 zugrunde, für eine Rücknahme sei wegen der Bestandskraft der Bescheide kein Raum. Über die sich im vorliegenden Fall stellende Frage, ob die Bescheide vom 22.02.2010 bis zum 13.09.2012 auch in voller Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit wegen der eingetretenen Bestandskraft aufrechterhalten werden sollen und welches Gewicht dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Bestandskraft in einem solchen Fall noch zukommt, hat die Beklagte hingegen nicht entschieden, und zwar auch nicht im Wege einer im gerichtlichen Verfahren ergänzten Ermessenserwägung i.S.v. § 114 Satz 2 VwGO. Denn ihre Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren gehen ebenfalls davon aus, dass die Beihilfebescheide vom 22.02.2010 bis 13.09.2012 rechtmäßig gewesen seien. III. Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte das bezüglich der Bescheide vom 22.02.2010 bis 13.09.2012 abgeschlossene Verwaltungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VwVfG wiederaufgreift. Denn einen dahingehenden Antrag hat der Kläger erst mit Schriftsatz vom 10.12.2013 gestellt. In seinen früheren Schriftsätzen an die Beklagte vom 08.01.2013 und vom 23.10.2013 hatte er ausdrücklich (nur) eine auf § 48 Abs. 1 VwVfG gestützte Rücknahme der Beihilfebescheide verlangt und auch in der Sache keinerlei Ausführungen zu den spezifischen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 51 Abs. 1 VwVfG gemacht. Deshalb besteht keine Veranlassung dazu, den Inhalt der Schreiben vom 08.01.2013 und vom 23.10.2013 entsprechend erweiternd auszulegen. Im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2013 war die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG jedoch schon abgelaufen. Denn die Frist begann mit dem Tage zu laufen, an dem der Kläger von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangte. Dies war hier der 23.11.2012. An diesem Tage erhielt der Kläger – ausweislich seines Schreibens vom 29.11.2012 im Klageverfahren 9 K 2583/11 – den Schriftsatz der Beklagten vom 14.11.2012 zur Kenntnis, mit dem für die Zeit vom April 2009 bis Januar 2010 Nachberechnungsbescheide an das Verwaltungsgericht übersandt wurden. Der Wiederaufgreifensantrag ist zudem deshalb unzulässig, weil der Kläger den Grund für das Wiederaufgreifen – die geänderte Rechtslage seit dem 20.09.2012 – ohne weiteres durch Einlegung von Widersprüchen gegen die Bescheide vom 22.02.2010 bis 13.09.2012 hätte geltend machen können (§ 51 Abs. 2 VwVfG). In diesem Falle wäre er auch in Bezug auf diese Bescheide in den Genuss der Vorgriffsregelung aus dem Rundschreiben vom 04.07.2012 gekommen. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG auch in der Sache nicht vor. Nach Lage der Dinge kommt allein der Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in Form der Änderung der Rechtslage in Betracht. Eine solche Änderung der Rechtslage liegt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers aber nicht vor, weil die die mit der Dritten Änderung der BBhV vom 08.09.2012 (BGBl. I S. 1935) erfolgte Änderung des § 39 erst mit Wirkung zum 20.09.2012 und damit nach Ergehen der Beihilfebescheide vom 22.02.2010 bis 13.09.2012 in Kraft trat. Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht einer Änderung der Rechtslage nicht gleich (BVerwG, Beschluss vom 16.02.1993 - 9 B 241/92 -, juris, Urteil vom 27.01.1994 - 2 C 12.92 -, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss vom 24. April 2018 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.902,09 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger begehrt als Träger der Kriegsopferfürsorge aus übergeleitetem Recht die Gewährung weiterer Beihilfe zu Aufwendungen für eine vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim. Die am 10.04.1913 geborene und am 25.02.2013 verstorbene O... S... war Witwe des seit 1945 als vermisst geltenden Polizeibeamten G... S... Als Hinterbliebene eines früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 131 GG war sie gegenüber der Beklagten beihilfeberechtigt. Zusätzlich war Frau S... bei der AOK Baden-Württemberg privat kranken- und pflegeversichert. Seit 2005 war sie im Pflegeheim „Seniorenzentrum S...“ untergebracht und zuletzt pflegebedürftig nach der Pflegestufe 3. Die Bundesfinanzdirektion Mitte, Beihilfestelle Ludwigsdorf, gewährte ihr seit dem 01.01.2009 regelmäßig Beihilfe zu den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege. Seit dem 14.04.2009 bezog Frau S... vom Kläger Leistungen der Kriegsopferfürsorge in Form der Hilfe zur Pflege nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes (im Folgenden: BVG). Durch Überleitungsanzeige gemäß § 27g BVG vom 25.01.2010 leitete der Kläger den gegenüber der Beklagten bestehenden Beihilfeanspruch auf sich über. Mit Schreiben vom 14.01.2010 und vom 25.01.2010 beantragte der Kläger die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen zur vollen Deckung der Pflegekosten im Zeitraum vom 01.04.2009 bis zum 31.01.2010. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 02.02.2010 und Widerspruchsbescheid vom 26.08.2011 ab, woraufhin der Kläger am 23.09.2011 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die unter dem Az. 9 K 2583/11 geführte Klage erhob. Mit Schreiben vom 14.11.2012 teilte die Beklagte mit, dass sie „aufgrund der mit der 3. Änderungsverordnung zur Bundesbeihilfeverordnung in Kraft getretenen Regelungsänderung der Beihilfeberechtigung in Fällen der stationären Pflege der Kläger für die streitgegenständlichen Aufwendungen weitere Beihilfen für die überschießenden Pflegekosten sowie für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gewährt“ habe. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt, wobei die Beklagte sich bereit erklärte, die Verfahrenskosten zu übernehmen. Mit Schreiben vom 08.01.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten, „in der Konsequenz der Verwaltungsstreitsache 9 K 2583/11“ die Rücknahme bzw. Änderung der auch nach der Klageerhebung noch ergangenen und bestandskräftig gewordenen Beihilfebescheide für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 30.09.2012. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellung stütze sich auf § 48 Abs. 1 VwVfG. Das Rücknahmeermessen der Beklagten sei auf null reduziert, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt Zweifel darüber habe aufkommen lassen, dass er die von der Beklagten generell vorgenommene Begrenzung auf die in der BBhV vorgesehenen Höchstbeträge für rechtsfehlerhaft halte. Der Kläger sei stillschweigend davon ausgegangen, dass bei richterlicher Bestätigung seiner Rechtsaufassung in einem erkennbar als Musterprozess geführten Verfahren nicht nur die rechtshängig gemachten, sondern auch alle späteren Beihilfeentscheidungen neu entschieden würden, ohne dass es der wiederholten Widerspruchseinlegung bzw. der Einbeziehung der späteren Verwaltungsakte in das Klageverfahren bedürfe. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.01.2013 ab und wies darauf hin, dass die Beihilfebescheide für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 30.09.2012 nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gültigen Rechtslage rechtmäßig gewesen seien. Die umfassende Regelungsänderung des § 39 BBhV durch die 3. Änderungsverordnung zu BBhV gelte erst ab dem Pflegemonat Oktober 2012. In Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesinnenministerium seien (lediglich) in anhängigen Klageverfahren Bescheide nachberechnet worden. Die Beihilfebescheide für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 30.09.2012 seien aber mangels Einlegung eines Widerspruchs bestandskräftig geworden. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 VwVfG bestehe nicht. Mit Schreiben vom 05.02.2013 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die für die Zeit vom Februar 2010 bis September 2012 ergangenen Bescheide seien nicht rechtmäßig ergangen. Denn die frühere Bestimmung über den abweichenden Bemessungssatz (§ 47 Abs. 3 BBhV), aufgrund derer die Beklagte eine weitere Beihilfegewährung abgelehnt habe, sei von dieser ohne Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2012 - 2 C 24.10 - und nicht verfassungskonform ausgelegt worden. Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hätten zwar nordrhein-westfälische Beihilfevorschriften zugrunde gelegen, die Rechtsprechung sei aber auf die Rechtslage im Bund übertragbar. Danach verstoße es gegen den Wesenskern der Fürsorgepflicht, wenn eine Beihilfevorschrift - wie § 47 Abs. 3 BBhV - eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes generell nicht zulasse und deshalb der amtsangemessene Lebensunterhalt des Versorgungsempfängers nicht sichergestellt sei. Dadurch sei das von der BBhV eröffnete Ermessen auf null reduziert. Mit dem Erlass der Nachgewährungsbescheide für den Zeitraum 01.04.2009 bis 31.01.2010 habe die Beklagte dieser Rechtsauffassung Rechnung getragen und sich damit selbst gebunden. Das Rücknahmeermessen sei damit auf null reduziert. Zudem bestehe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Denn die Rechtslage habe sich nachträglich zu Gunsten des Klägers geändert und dieser sei ohne grobes Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG außerstande gewesen, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren geltend zu machen, da die konkrete Rechtsänderung erst nach Bestandskraft der hier in Rede stehenden Bescheide eingetreten sei. Mit Bescheid vom 13.12.2013 wies die Beklage den Widerspruch zurück. Für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG bestehe kein Anlass. Vom Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts dürften gehobene Kenntnisse des Verwaltungsrechts erwartet werden. Der Kläger habe aber schuldhaft versäumt, Widerspruch gegen die im Zeitraum Februar 2010 bis September 2012 ergangenen Bescheide einzulegen. Am 16.01.2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und zur Begründung sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen: Er habe die Einlegung weiterer Widersprüche im Vertrauen darauf unterlassen, dass es keines weiteren Verwaltungsverfahrens in derselben Rechtsfrage bedürfe. Wenn die Beklagte ein Wideraufgreifen des Verfahrens nunmehr ablehne, verstoße dies gegen den Grundsatz vom Treu und Glauben. Denn die Bundesfinanzdirektion Mitte habe den streitgegenständlichen Bescheiden keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, was angesichts des bereits laufenden „Musterprozesses“ vor dem Verwaltungsgericht zeige, dass sie selbst die Einleitung von Widerspruchsverfahren nicht für notwendig gehalten habe. Die Beklagte hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren u.a. noch vorgetragen, das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2012 sei auf die Rechtslage im Bund nicht anwendbar, denn § 47 Abs. 3 Satz 3 BBhV schließe eine Regelung zur Bemessungssatzerhöhung in Pflegefällen ausdrücklich aus. Dem Besoldungsgesetzgeber stehe ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wie er eine Unteralimentation korrigieren wolle. Zudem sei es in dem Revisionsverfahren vor dem BVerwG nicht um die hier streitgegenständlichen Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten gegangen. Mit Urteil vom 13.04.2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu. Ein Wiederaufgreifensgrund gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liege nicht vor, da sich die den Bescheiden im Zeitraum vom 22.02.2010 bis zum 13.09.2012 zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nicht nachträglich zugunsten des Klägers geändert habe. Auch ein Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bestehe nicht, weil diese Bescheide rechtmäßig seien. Der Kläger als Träger der Kriegsopferfürsorge sei nach damaliger wie nach heutiger Rechtslage gegenüber der Beklagten vorrangig zur Leistung verpflichtet. Das Verhältnis der Leistungspflichten zwischen den Beteiligten werde durch die Nachrangigkeit der jeweiligen Leistungspflicht gegenüber anderen Leistungspflichten bestimmt. Für den Kläger ergebe sich der Nachrang von Leistungen der Kriegsopferfürsorge aus § 25a Abs. 1 BVG, wonach Leistungen der Kriegsopferfürsorge nur erbracht würden, wenn und soweit die Beschädigten nicht in der Lage seien, ihren anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem BVG und dem sonstigen Einkommen oder Vermögen zu decken; für die Beklagte ergebe sich die Subsidiarität der Beihilfe aus § 9 Abs. 1 Satz 1 BBhV, wonach Aufwendungen, die aufgrund von Rechtsvorschriften von dritter Seite getragen oder erstattet würden, vor der Berechnung von Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen seien. Träfen zwei an sich gegenüber anderen nachrangige Leistungspflichten aufeinander, könne sich nur ein Subsidiaritätsgrundsatz durchsetzen. Soweit es wie hier um den Bereich der stationären Pflege gehe, setze sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 13.03.1980 – 6 C 1.79 -, BVerwGE 60, 88) die Subsidiarität der Beihilfe durch. Denn nach ihrer Zielsetzung solle die Beihilfe den Beihilfeberechtigten lediglich von den Aufwendungen in Krankheitsfällen, Geburtsfällen und Todesfällen in angemessenem Umfang freistellen, wenn er diese Aufwendungen nicht durch Leistungen ausgleichen könne, die ihm nach Gesetz oder Arbeitsvertrag zustünden und die nicht durch die Besoldung gedeckt seien. Nur in diesem Umfang bestehe Anlass zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn. Aus welchem Grund dem Beihilfeberechtigten anderweit Leistungen zustünden, sei ohne Belang. § 25a Abs. 1 BVG berechtige den Träger der Kriegsopferfürsorge nicht, die von ihm zu erbringenden Leistungen zu verweigern, um dadurch zu erreichen, dass ein Anspruch – hier der Beihilfeanspruch – entstehe, der die Hilfebedürftigkeit des Berechtigten voraussetze. Gegenteiliges ergebe sich nicht aus § 27g BVG, da diese Vorschrift es dem Träger der Kriegsopferfürsorge lediglich gestatte, solche Ansprüche auf sich überzuleiten, die zeitlich und sachlich neben dem Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge bestünden. Dies sei beim Beihilfeanspruch nicht der Fall. Die genannte Rechtsprechung aus dem Jahre 1980 sei auch auf die heutige Rechtslage im Bund und auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Denn vorliegend gehe es ebenfalls um Kosten für die Heimunterbringung einer psychisch erkrankten Person; das vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2012 - 2 C 24.10 - verhalte sich zum Rangverhältnis zwischen beamtenrechtlicher Beihilfe und Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht. An der Subsidiarität der Beihilfe gegenüber den Leistungen der Kriegsopferfürsorge habe sich auch mit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung nichts geändert. Dies gelte zunächst mit Blick auf die in § 13 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII (richtig: XI) getroffene eigenständige Konkurrenzregelung, wonach die Leistungen der Pflegeversicherung ihrerseits den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem BVG vorgingen. Denn diese Regelung erfasse nur die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im eigentlichen Sinne, nicht aber auch die diese ggf. ergänzenden Beihilfeleistungen. Das Pflegeversicherungsgesetz gehe ersichtlich vom Bestehen und vom Fortbestand der jeweiligen Beihilfeansprüche aus, die bei Pflegebedürftigkeit den beihilfeberechtigten Personen zustünden, ohne diese etwa originär zu begründen oder auch nur als Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zu qualifizieren. Ein anderes Rangverhältnis lasse sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht dem im Zusammenhang mit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung neugefassten § 26c BVG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblichen Fassung vom 13.12.2007 bzw. vom 20.06.2011 entnehmen. Im Gegenteil befasse sich die dort aufgenommene Konkurrenzregelung des Absatzes 10, wonach Leistungen nach Absätzen 2, 8 und 9 Satz 3 nicht gewährt würden, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtvorschriften erhielten, gemäß Abs. 7 Satz 2 lediglich mit den Fällen der häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen. Da das Recht der sozialen Pflegeversicherung in den §§ 36 bis 43 SGB XI indessen zwischen der häuslichen Pflege durch Pflegefachkräfte bzw. durch selbst beschaffte Pflegehilfen, der teilstationären Pflege bzw. der Kurzzeitpflege sowie der vollstationären Pflege unterscheide, während § 26c Abs. 10 BVG lediglich den einen Unterfall der häuslichen Pflege aufgreife und ausgestalte, verstehe sich von selbst, dass sich diese Subsidiaritätsregelung nicht auf andere Pflegefälle übertragen lasse. Dem Kläger sei zwar zuzugestehen, dass in den sog. „Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge“ unter Teilabschnitt 4.4.3. ausgeführt werde, dass nach der Bundesbeihilfeverordnung erbrachte Leistungen gegenüber Leistungen der Kriegsopferfürsorge vorrangig seien, ohne dass insoweit zwischen häuslicher Pflege und anderen Pflegeformen unterschieden werde. Entscheidend sei aber, dass der Kläger hieraus keinen Anspruch herleiten könne. Auch der Gleichheitssatz vermöge einen solchen nicht zu vermitteln, weil es keine Gleichheit im Unrecht gebe. Nach alldem seien die vom Kläger getragenen Kosten i.H.v. 18.902,09 EUR von den beihilfefähigen Aufwendungen der Frau S... abzuziehen und es bestehe kein Zahlungsanspruch des Klägers aus übergeleitetem Recht. Auf Antrag des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.10.2017 - 2 S 1698/17 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen Vorliegens ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor: Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.1980 von einer generellen Nachrangigkeit der Beihilfe aus. Dabei werde übersehen, dass jene Entscheidung Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27d BVG im Falle einer Waisen betreffe, die psychisch erkrankt vollstationär in einem Heim untergebracht gewesen sei. Waisen, die Waisenrente nach dem BVG erhielten, bekämen Heilbehandlung durch die Versorgungsverwaltung und - mangels Krankenversicherungsschutzes - auch ergänzende Leistungen bei Aufwendungen im Krankheitsfall im Rahmen der Kriegsopferfürsorge. Bei Frau S... handele es sich hingegen um eine allgemein pflegebedürftige - und nicht psychisch erkrankte - Pflegebedürftige, die Pflege nach der eigenständigen Regelung des § 26c BVG erhalten habe. Beide Fälle seien nicht miteinander vergleichbar. Aus den bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegten „Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge“ ergebe sich (Punkt 4.4.), dass lediglich Entschädigungsansprüche der Beschädigten bei Gesundheitsstörungen durch Schädigungsfolgen im Sinne des BVG gegenüber den Beihilfenansprüchen vorrangig seien. Vorliegend gehe es aber um die Ansprüche einer Hinterbliebenen eines Kriegsgeschädigten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit. Für diesen Fall sehe Punkt 4.4.3 der Empfehlungen vor, dass dauernd Pflegebedürftige, die zugleich Berechtigte der Kriegsopferfürsorge seien, nach § 13 Abs. 3 SGB XI einen vorrangigen Rechtsanspruch auf Erbringung von Pflegeleistungen gegenüber ihrer Pflegekasse hätten. Die hälftige Leistung der Pflegekasse werde dabei durch den Beihilfeanspruch ergänzt. Die beihilfefähigen Aufwendungen der Pflegebedürftigkeit seien dabei identisch mit denen nach dem SGB XI. Deutlich herausgestellt werde in den Empfehlungen, dass aufgrund des § 26c Abs. 10 Satz 1 BVG Leistungen, die nach anderen Vorschriften erbracht würden – dies gelte auch für die BBhV und die BVO der Länder – gegenüber den Leistungen der Kriegsopferfürsorge vorrangig seien. Dies werde konkretisiert unter 4.1 der Empfehlungen, wonach Leistungen der Kriegsopferfürsorge (nur) gegenüber Leistungen der Ausbildungsförderung, zur Teilhabe am Arbeitsleben, der Integration, der Kinder- und Jugendhilfe sowie gegenüber Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und dem UVG vorrangig seien. Die Beihilfe werde hier nicht aufgezählt, denn diese gehöre zu den grundsätzlich vorrangigen Leistungen. Auch § 13 Abs. 3 SGB XI in der Fassung vom 23.10.2011 bestimme, dass Leistungen der Pflegeversicherung den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem BVG vorgingen, wobei die Beihilfe derselben Systematik folge wie die Pflegeversicherung. Dementsprechend bestimme auch das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.07.1996 (Geschäftszeichen VI 2-52824-1) zur damaligen Fassung des § 26c Abs. 10 Satz 1 BVG: „Zu den Rechtsvorschriften im Sinne des § 26c Abs. 10 Satz 1 BVG zählen – unabhängig von ihrer Rechtsqualität – alle Regelungen, die für Berechtigte einen einklagbaren Anspruch begründen. Dies trifft auch auf Beihilfeansprüche zu“. In diesem Sinne sei auch § 26c Abs. 10 Satz 1 BVG in der aktuellen Fassung zu verstehen. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, die Konkurrenzregelung des § 26c Abs. 10 BVG greife lediglich den - hier nicht vorliegenden - Unterfall der häuslichen Pflege (§ 26c Abs. 7 BVG) als „gleichartige Leistung“ auf, weshalb der Vorrang der Beihilfe im vorliegenden Fall nicht greife, sei nicht richtig. § 26c Abs. 10 Satz 1 BVG verweise vielmehr auf § 26c Abs. 2 BVG, wo sämtliche Leistungsarten der Pflege genannt seien. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, aus den Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge könne der Kläger einen von der BBhV nicht gedeckten Anspruch nicht ableiten, führe zu der aufgrund des Urteils des BVerwG vom 24.01.2012 - 2 C 24.10 - eindeutig zu bejahenden Frage zurück, ob eine weitere Beihilfe dann wegen Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, welche eine Bindung der Verwaltung an die Beihilfevorschriften ausschließe, beansprucht werden könne. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sei die zum Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen ergangene Entscheidung vom 24.01.2012 auch auf die BBhV anwendbar. Denn dieses Urteil habe für jede den Anforderungen des Alimentationsanspruches nicht genügende Beihilfevorschrift Bedeutung. Dementsprechend habe die Vorschrift des § 39 BBhV, die von der Beklagten bei Erlass der Beihilfebescheide für die Zeit von Februar 2010 bis September 2012 zugrunde gelegt worden sei, nicht dem in Art. 33 GG verfassungsrechtlich geschützten Alimentationsprinzip entsprochen und seien die darauf gestützten Bescheide schon im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen. Es bestehe daher ein Anspruch auf Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Denn bei den Beihilfebescheiden für die Zeit von Februar 2010 bis September 2012 handele sich jedenfalls in Bezug auf die Ablehnung einer höheren Beihilfegewährung um belastende und mangels Widerspruchseinlegung bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte, deren Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG im Ermessen der Beklagten stehe. Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden konkreten Umstände sei das Rücknahmeermessen der Beklagten aber auf null reduziert. Denn die Beklagte habe die beim Verwaltungsgericht Karlsruhe im Klageverfahren 9 K 2583/11 angegriffenen Beihilfebescheide für die Zeit bis Januar 2010 korrigiert und zwar ganz offensichtlich, um einer Verurteilung durch das Verwaltungsgericht zu entgehen. Dieses Klageverfahren sei aber als Musterverfahren betrieben worden. Denn dieselbe Rechtsfrage einer weiteren Beihilfegewährung aus Fürsorgegründen für die Zeit bis Januar 2010 sei bereits Gegenstand eines Ablehnungsbescheides vom 02.02.2010 gewesen, bezüglich dessen das Widerspruchsverfahren einvernehmlich zum Ruhen gebracht worden sei bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung beim OVG Nordrhein-Westfalen. Zugleich habe die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Beim Kläger sei dadurch der Eindruck entstanden, dass die Beihilfestelle nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss im Sinne des Klägers die zwischenzeitlich ergehenden Bescheide überprüfe und nachberechne, und zwar vollumfänglich, d.h. nicht nur bezogen auf einen bestimmten Zeitabschnitt. Wenn die Beklagte sich nunmehr hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Bescheide darauf berufe, es hätte während des ruhenden Widerspruchsverfahrens eines Widerspruchs gegen jeden einzelnen ergehenden weiteren Beihilfebescheid bedurft, verstoße dies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Es bestehe auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (im engeren Sinne) nach § 51 Abs. 1 VwVfG. Auch diesen fristgerecht gestellten Antrag des Klägers habe die Beklagte zu Unrecht abgelehnt. Denn selbst wenn man davon ausgehe, dass die Beihilfebescheide für die Zeit zwischen Februar 2010 und September 2012 rechtmäßig ergangen seien, habe sich die Rechtslage nachträglich zu seinen - des Klägers - Gunsten geändert. Durch die 3. Änderungsverordnung sei der Beihilfebemessungssatz für die Erstattung der Aufwendungen für die stationäre Pflege des Berechtigten erhöht worden, weil ansonsten der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beihilfeempfängers nicht mehr gesichert gewesen wäre. Diese Änderung berühre die angegriffenen Beihilfefestsetzungen, bei denen es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, bezogen auf einen Bewilligungszeitraum handele, unmittelbar. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. April 2017 - 9 K 127/14 - zu ändern, den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte, Beihilfestelle Ludwigsdorf vom 16.01.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.12.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide der Bundesfinanzdirektion Mitte, Beihilfestelle Ludwigsdorf, vom 22.02.2010, 17.03.2010, 12.04.2010, 11.05.2010, 09.06.2010, 22.07.2010, 19.08.2010, 16.09.2010, 13.10.2010, 08.11.2010, 14.12.2010, 28.01.2011, 16.02.2011, 11.03.2011, 14.04.2011, 17.05.2011, 16.06.2011, 14.07.2011, 18.08.2011, 12.09.2011, 13.10.2011, 17.11.2011, 19.12.2011, 18.01.2012, 14.02.2012, 09.03.2012, 16.04.2012, 14.05.2012, 21.06.2012, 24.07.2012, 23.08.2012 und vom 13.09.2012 aufzuheben, soweit darin die Gewährung von Beihilfe versagt wird, und ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 18.902,09 EUR zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Frage des Vorrangs/des Nachrangs von Kriegsopferfürsorge einerseits und Beihilfe andererseits für nicht streitgegenständlich. Unbestrittene Tatsache sei vielmehr, dass die 32 zwischen dem 22.02.2010 und dem 13.09.2012 erlassenen Beihilfebescheide bestandskräftig seien, weshalb es hier um die Frage gehe, ob der Kläger Ansprüche auf Rücknahme der Bescheide oder auf Wiederaufgreifen der Verfahren habe. Beides sei nicht der Fall. Ein Rücknahmeanspruch nach § 48 VwVfG scheide schon deshalb aus, weil die auf § 39 BBhV gestützten Bescheide rechtmäßig seien. Das BVerwG habe in seiner Entscheidung vom 24.01.2012 keineswegs festgestellt, dass § 39 BBhV a.F. rechtswidrig sei, sondern vielmehr ausgesprochen, dass im konkret verhandelten Fall ein besonderer Ausnahmefall für eine im Bundesrecht irrelevante Bemessungssatzerhöhung nach § 12 Abs. 5 BVO NRW vorliege wegen der wirtschaftlichen Belastung des dortigen Klägers durch die stationäre Pflege. Darüber hinaus habe es dienstherrenübergreifend darauf hingewiesen, dass bei der Ausgestaltung des Wechselverhältnisses zwischen Alimentation und Beihilfegewährung der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben dürfe, die er über eine ihm zumutbare Vorsorge hinaus nicht abzusichern vermöge. Dieser Hinweis impliziere nicht die Rechtswidrigkeit des § 39 BBhV a.F.. Denn die BBhV habe bereits im Erlasszeitpunkt (2009) bei Aufwendungen für stationäre Pflege in Form des § 39 Abs. 2 eine aus der BhV übernommene Härtefallregelung enthalten. Diese Regelung habe sich wegen des Anstiegs der Pflegesätze bei seit dem Inkrafttreten des SGB XI weitgehend konstant gebliebenen Erstattungssätzen in Einzelfällen bei niedrigem Einkommen (z.B. bei Witwen und Waisen) als unzureichend erwiesen. Dies habe letztlich zu der Neuregelung des § 39 BBhV mit der 3. Änderungsverordnung geführt. Wenn beihilferechtliche Leistungseinschränkungen zur Absenkung des Alimentationsniveaus führen, sei nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG verfassungsrechtlich jedoch nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern die Korrektur der Besoldungsgesetze geboten. Dass der Verordnungsgeber dennoch nicht in das primäre Besoldungs-/Versorgungsrecht eingegriffen, sondern mit der 3. Änderungsverordnung in § 39 Abs. 2 und 3 BBhV eine geänderte Härtefallregelung bei stationärer Pflege getroffen habe, sei Ausdruck seines anerkannten Gestaltungsspielraums. § 39 BBhV a.F. sei jedenfalls nicht rechtswidrig oder nichtig gewesen, sondern eine bezüglich der in Rede stehenden 32 Beihilfebescheide gültige und anzuwendende Rechtsnorm. Der Kläger habe auch keinen Widerrufsanspruch nach § 49 VwVfG, da nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht angewandt worden sei. Der Anspruch auf einkommens- und amtsabhängige Zusatzbeihilfen bei stationärer Pflege sei erst mit der 3. Änderungsverordnung mit Wirkung zum 20.09.2012 geregelt worden. Eine Rückwirkung enthalte die Verordnung nicht. Auf eine Selbstbindung der Beklagten könne sich der Kläger nicht berufen. Zwar habe die Beklagte die durch die 3. Änderungsverordnung neu gefassten Regelungen des § 39 BBhV im Vorgriff angewandt und die vor dem 20.09.2012 erlassenen Bescheide nach Maßgabe der erst ab dem 20.09.2012 geltenden Rechtslage geändert. Dies habe sich aber nur auf anhängige Widerspruchs- und Klageverfahren erstreckt, bei denen unter Abwägung des Prozess- und Kostenrisikos eine Klaglosstellung der Widerspruchsführer und Kläger geboten erschienen sei, und somit auf nicht bestandskräftige Beihilfebescheide. Die Selbstbindung der Beklagten erstrecke sich nur auf gleichartige Fälle und damit gerade nicht in Bezug auf die bestandkräftig gewordenen 32 Beihilfebescheide für die Zeit zwischen Februar 2010 und September 2012. Ein Widerrufsanspruch nach § 49 Abs. 3 VwVfG bestehe ebenfalls nicht, weil Beihilfebescheide keine Subventionsbescheide mit Zweckbindung im Sinne dieser Norm seien. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen der Verfahren nach § 51 VwVfG. Die Sach- und Rechtslage habe sich in Bezug auf die hier in Rede stehenden Bescheide nicht geändert. Der jüngste streitgegenständliche Beihilfebescheid sei am 13.09.2012 erlassen worden. An diesem Tag sei noch § 39 BBhV in der Fassung der 2. Änderungsverordnung anzuwenden gewesen, ohne dass die 3. Änderungsverordnung rückwirkend hätte Anwendung finden können. Darüber hinaus sei der Wiederaufgreifensantrag bereits unzulässig. Der Kläger hätte die Beihilfebescheide mittels Widerspruch angreifen können, was er nicht getan habe. Die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten 9 K 2583/11 und 9 K 127/14 des Verwaltungsgerichts Karlsruhe waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.