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Urteil

2 S 2252/15

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2016:0414.2S2252.15.0A
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Leitsätze
1. Die Erhebung einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag nach § 25 Abs 2 KAG (juris: KAG BW 2005) ist nur zulässig, wenn die Gemeinde anhand nachvollziehbarer Anhaltspunkte davon ausgehen kann, dass die technische endgültige Herstellung einer genau bestimmten, grundsätzlich beitragsfähigen Anlage innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu erwarten ist.(Rn.17) 2. Ein mangels Absehbarkeit der endgültigen Herstellung ursprünglich rechtswidriger Vorausleistungsbescheid kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz dadurch geheilt werden, dass nunmehr Anhaltspunkte dargelegt werden, welche die Erwartung der technischen Herstellung innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens rechtfertigen.(Rn.25) 3. Eine Vorauszahlung nach § 25 Abs 2 KAG (juris: KAG BW 2005) kann nur für die endgültige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage, nicht dagegen für einen nach § 37 Abs 2 S 1 KAG (juris: KAG BW 2005) gebildeten Abschnitt einer Erschließungsanlage erhoben werden.(Rn.24)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.10.2014 - 2 K 4116/12 - geändert. Der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 06.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.11.2012 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erhebung einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag nach § 25 Abs 2 KAG (juris: KAG BW 2005) ist nur zulässig, wenn die Gemeinde anhand nachvollziehbarer Anhaltspunkte davon ausgehen kann, dass die technische endgültige Herstellung einer genau bestimmten, grundsätzlich beitragsfähigen Anlage innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu erwarten ist.(Rn.17) 2. Ein mangels Absehbarkeit der endgültigen Herstellung ursprünglich rechtswidriger Vorausleistungsbescheid kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz dadurch geheilt werden, dass nunmehr Anhaltspunkte dargelegt werden, welche die Erwartung der technischen Herstellung innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens rechtfertigen.(Rn.25) 3. Eine Vorauszahlung nach § 25 Abs 2 KAG (juris: KAG BW 2005) kann nur für die endgültige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage, nicht dagegen für einen nach § 37 Abs 2 S 1 KAG (juris: KAG BW 2005) gebildeten Abschnitt einer Erschließungsanlage erhoben werden.(Rn.24) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.10.2014 - 2 K 4116/12 - geändert. Der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 06.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.11.2012 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil ihre Klage abgewiesen, denn der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 06.03.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Als Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorauszahlung für die abgerechnete Erschließungsanlage beruft sich die Beklagte auf § 25 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 11 ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 19. November 2009 (EBS). Danach können - soweit ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist - Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Absehbarkeit der endgültigen Herstellung ist eine objektive Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Vorausleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.1991 – 8 C 89.89 – juris). Sie bezieht sich auf den Abschluss der Durchführung der nach Maßgabe der satzungsrechtlichen Merkmalsregelung und des einschlägigen Bauprogramms für die endgültige Herstellung der gesamten Anlage erforderlichen Maßnahmen, mithin die technische Herstellung und nicht das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.1991, aaO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erwartung der endgültigen Herstellung ist wie schon unter Geltung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Erlass des Widerspruchsbescheids (vgl. Senatsurteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris). Ausgehend davon war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des 20.11.2012 die objektive Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des § 25 Abs. 2 KAG, nämlich dass eine endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist, nicht erfüllt. Zwar war die Prognose der Beklagten, dass die technischen Bauarbeiten an dem der Vorausleistung zugrunde gelegten Teilstück der Merkurstraße innerhalb von vier Jahren abgeschlossen sein würden, zutreffend. Bei dem Abrechnungsgebiet „Merkurstraße – Abschnitt von Berghaustraße bis Teillängen der Grundstücke Darwinstraße .../Berghaustraße ...“ handelte es sich im maßgeblichen Zeitpunkt jedoch nicht um eine Erschließungsanlage im Sinne von § 25 Abs. 2 KAG (dazu 1.). Die damit fehlerhafte Prognoseentscheidung wurde von der Beklagten auch nicht durch eine fehlerfreie Prognose bis zum letztmöglichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats geheilt (dazu 2.). Im Einzelnen: 1. Nach § 25 Abs. 2 KAG ist im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Erhebung einer Vorauszahlung zu entscheiden. Dabei muss die Gemeinde eine Prognose zur Absehbarkeit der endgültigen Herstellung treffen, und hat die Anhaltspunkte zugrunde zulegen, die ihr im Zeitpunkt des Abschlusses des die Vorausleistung betreffenden Verwaltungsverfahrens vorliegen und nachweisbar sind (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 21, Rn. 20). Die Prognose muss auf die endgültige Herstellung einer genau bestimmten, grundsätzlich beitragsfähigen Erschließungsanlage gerichtet sein. Die Nachweise müssen sich daher auf die Erfüllung der satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale einer in einem Bauprogramm konkret hinsichtlich ihrer räumlichen Ausdehnung geplanten Anlage beziehen. Die im Bauprogramm konzipierte Anlage - hier eine Anbaustraße - muss grundsätzlich beitragsfähig i.S.v. § 33 Satz 1 Nr. 1 KAG i.V.m. § 20 Abs. 2 KAG sein. Der Begriff der damit hier zugrunde zu legenden beitragsfähigen Erschließungsanlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat für das landesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht ausdrücklich angeschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 - juris) nicht ein Begriff des Erschließungs- oder Planungsrechts, sondern ein solcher des Erschließungsbeitragsrechts. Dieser Begriff stellt auf eine „natürliche Betrachtungsweise“ ab; maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten nach Beendigung der Ausbauarbeiten geprägte Erscheinungsbild, nicht dagegen eine nur „auf dem Papier stehende“ planerische Festsetzung. Bei der Vorausleistung von Erschließungsbeiträgen wird in der Regel vor Abschluss der technischen Herstellungsarbeiten die prognostische, unter Beachtung der maßgeblichen Kriterien für die sog. natürliche Betrachtungsweise getroffene Einschätzung der Gemeinde zum Umfang der Erschließungsanlage zu Grunde zu legen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.2015 - 2 S 1685/15 - juris). Diese der Gemeinde obliegende Einschätzung ist im vorliegenden Fall jedoch widersprüchlich. In ihrem Widerspruchsbescheid vom 20.11.2012 - also dem hier maßgeblichen Zeitpunkt für die Überprüfung der Prognoseentscheidung - vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Merkurstraße auf Grundlage des Ortsbauplans 1930/74 ausgebaut werden solle. Dieser sieht eine durchgehende Anbaustraße von der Einmündung in die Berghaustraße weit über die Darwinstraße hinaus bis zum Ende des Ortsbauplans vor. Ausgehend davon wäre die Merkurstraße mindestens im nun zum Ausbau vorgesehenen Teil - eher noch darüber hinaus - nach natürlicher Betrachtungsweise als eine Anbaustraße anzusehen. Auch der dem Ausbau zugrunde liegende Baubeschluss des Amtsleiters des Tiefbauamtes vom 31.08.2011 mit dem dazu gehörenden Bauprogramm vom 06.05.2011 geht von einem dem Ortsbauplan entsprechenden (lediglich) reduzierten Ausbau der Erschließungsanlage „Merkurstraße von der Berghaustraße bis Gebäude 17“, also hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung von einer einheitlichen Gesamtanlage aus. Schließlich geht die Beklagte auch in der sog. Anliegerinformation vom 20.10.2011 davon aus, dass die gesamte Merkurstraße trotz des reduzierten Ausbaus eine einheitliche Erschließungsanlage sein solle. Im Widerspruch dazu steht allerdings die zeichnerische Darstellung des Bauprogramms, die für die Erschließungsanlage „Merkurstraße von der Berghaustraße bis Gebäude 17“ eine Grünfläche auf Höhe der Flurstücke Nrn. 1193/3 bzw. 1228/1 mit einer flächenmäßigen Ausdehnung von ca. 10 m Länge auf dem Straßengrundstück zwischen der Berghaustraße und der Darwinstraße vorsieht. Bei einem so (wohl inzwischen technisch) hergestellten Ausbau hat dies ausgehend von der natürlichen Betrachtungsweise zur Folge, dass die planerisch als einheitliche Gesamtanlage konzipierte Merkurstraße in zwei Erschließungsanlagen aufgeteilt wird, welche nach dem Grundsatz des § 37 Abs. 1 KAG getrennt behandelt und abgerechnet werden müssen. Damit beruhte die im Rahmen der Erhebung der Vorausleistung zu treffende Prognoseentscheidung zur Absehbarkeit der technischen Herstellung auf einer unklaren, da widersprüchlichen Tatsachengrundlage hinsichtlich des räumlichen Umfangs der erstmalig endgültig herzustellenden Erschließungsanlage. Hinzu kommt, dass sich diese Widersprüchlichkeit bzw. Unklarheit zum Umfang der beitragsfähigen Anlage im Rahmen des Erhebungsverfahrens fortsetzt hat. Der angefochtene Bescheid geht sowohl bei der Bezeichnung der Erschließungsanlage (auf Seite 1) als auch bei den Erläuterungen (auf Seite 3) davon aus, dass eine Abschnittsbildung i.S.v. § 37 Abs. 2 Satz 1 KAG erfolgt sei, weshalb die Klägerin (nur) zu den anteiligen Kosten des Abschnitts „von Berghaustraße bis Teillängen der Grundstücke Darwinstraße .../Berghaustraße ...“ veranlagt wurde. Dem liegt wohl die Entscheidung des Stadtmessungsamts der Beklagten vom 22.11.2011 zugrunde, welche einerseits durch die Formulierung „Festsetzung eines Abrechnungsgebietes“ der Sache nach eine Abschnittsbildung nahelegt, andererseits von einer Ermittlung und Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten für die Merkurstraße von Berghaustraße bis Teillängen der Grundstücke Darwinstraße .../Berghaustraße ... als „einzelne Erschließungsanlage“ ausgeht. Im ersten Fall einer Entscheidung über die Abrechnung nach Abschnitten geht die Beklagte von der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung der Merkurstraße aus, während die Formulierung „als Einzelanlage“ dem zeichnerischen Element des Bauprogramms Rechnung zu tragen scheint. Dies hätte zur Folge, dass eine Abschnittsbildung nicht erforderlich wäre, weil bereits nach natürlicher Betrachtungsweise zwei Einzelanlagen vorlägen. Dann hätte die Entscheidung des Stadtmessungsamts der Beklagten vom 22.11.2011 nicht festsetzenden, sondern lediglich deklaratorischen Charakter. Angesichts der damit sowohl hinsichtlich der Prognoseentscheidung als auch hinsichtlich des angefochtenen Bescheids bestehenden Widersprüchlichkeit in Bezug auf die zur Vorausleistung veranlagte Erschließungsanlage war der angefochtene Vorausleistungsbescheid im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung rechtswidrig. Es kann daher dahinstehen, ob der Bescheid auch wegen des dort veranlagten „Abschnitts“ anstelle der Gesamtanlage „Merkurstraße“ rechtswidrig wäre. Denn zum einen erscheint zweifelhaft, ob die Kriterien des § 37 Abs. 2 KAG eingehalten wurden. Zum anderen können Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag nur für die Gesamtanlage und nicht für Abschnitte erhoben werden. Die fehlende Möglichkeit einer Kombination von Vorauszahlung und Abschnittsbildung als zwei wahlweise zur Verfügung stehenden Vorfinanzierungsinstrumenten ergibt sich nicht nur aus der Rechtsprechung zur Vorausleistung, welche stets auf die Absehbarkeit der Herstellung der Gesamtanlage abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.1991, aaO). Sondern sie folgt vor allem daraus, dass die Ermittlung des Erschließungsaufwands für einen bestimmten Abschnitt einer Erschließungsanlage ein im Interesse der Finanzsituation der Gemeinde zugelassenes Vorfinanzierungsinstitut ist und sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung über eine Abschnittsbildung an diesem Zweck orientieren muss (vgl. Senatsurteil vom 28.10.2010 - 2 S 2204/10 -, ebenso Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 33). Das bedeutet, dass eine Abschnittsbildung als Verkleinerung des Ermittlungsraums - abweichend vom gesetzlichen Normalfall des § 37 Abs. 1 KAG - nur dem Zweck dienen darf, diesen Abschnitt einer größeren Gesamtanlage vorab refinanzieren zu können. Entscheidet sich eine Gemeinde jedoch dafür, eine Vorfinanzierung durch Erhebung von Vorauszahlungen zu erreichen, fehlt es an einem rechtfertigenden Grund für eine nur als Vorfinanzierungsinstrument zulässige von § 37 Abs. 1 KAG abweichende Änderung des Ermittlungsraums. Daher hat eine beitragsberechtigte Gemeinde zwar grundsätzlich ein Wahlrecht, welches Vorfinanzierungsinstrument sie wählen möchte. Eine Kombination von Vorauszahlung und Abschnittsbildung - wie vorliegend von der Beklagten möglicherweise gewählt - wäre jedoch nicht zulässig. 2. Der Beklagten ist es auch nicht gelungen, den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid bis zu dem für eine Anfechtungsklage prozessual letztmöglichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu heilen. Zwar dürfte die im bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht anerkannte Möglichkeit einer nachträglichen Heilung eines ursprünglich rechtswidrigen Vorausleistungsbescheids (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 114.83 - juris) grundsätzlich auch im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht bestehen. Voraussetzung dafür wäre jedoch, dass durch eine nachweisbare verbindliche Änderung der Sach- oder Rechtslage bewirkt würde, dass nunmehr innerhalb von vier Jahren nach Erlass des Widerspruchsbescheids eine endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anlage zu erwarten wäre. Bezogen auf den vorliegenden Fall wäre erforderlich, dass die bisher fehlerhafte durch eine fehlerfreie Prognoseentscheidung ersetzt würde, zu der verbindlich eine Variante der bisher bestehenden zwei Möglichkeiten der beitragsfähigen Anlage festgelegt würde, deren zu erwartende technische Herstellung bis zum 20.11.2016 anhand nachprüfbarer Anhaltspunkte zu erwarten wäre. Daran fehlt es noch immer. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass der bisher im zeichnerischen Bauprogramm vorgesehene und wohl technisch hergestellte Ausbau der Merkurstraße gegenüber den Festsetzungen des Ortsbauplans 1930/74 ein Aliud darstellt, welches wegen Verletzung der Grundzüge der Planung nicht als rechtmäßiger Minderausbau nach § 125 Abs. 3 BauGB zu einem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht führen kann. Dies ergibt sich offensichtlich schon daraus, dass die Herstellung der Merkurstraße mit einem die Überfahrt verhindernden Grünstreifen dazu führt, dass eine nach dem Ortsbauplan einheitliche Erschließungsanlage in zwei selbständige Erschließungsanlagen „aufgeteilt“ wird, was von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats auch nicht mehr substantiiert in Frage gestellt wurde. Es spricht viel dafür, dass bei einer solchen Sachlage - also der Herstellung eines Aliuds gegenüber einer wirksamen planungsrechtlichen Festsetzung -die Erhebung einer Vorausleistung nach § 25 Abs. 2 KAG grundsätzlich ausgeschlossen ist. Jedenfalls ist die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung dazu, dass das Planerfordernis des § 125 BauGB im Zeitpunkt der Erhebung einer Vorausleistung noch nicht erfüllt sein muss, nicht anwendbar. Es ist bisher in der Rechtsprechung nur geklärt, dass bei Erhebung einer Vorauszahlung ein Bebauungsplan oder eine Entscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB noch nicht vorliegen muss und deshalb nachgeschoben werden kann. Ob dies auch für einen Fall gilt, in dem das der Vorausleistung zugrunde liegende Bauprogramm (sogar) im Widerspruch zu einer bestehenden Planung steht, ist zweifelhaft und bisher nicht entschieden, bedarf aber im vorliegenden Fall keiner generellen Klärung. Denn das käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Planänderung oder -aufhebung hinreichend konkretisiert wäre. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein. Denn die dafür erforderliche förmliche Aufhebung oder Änderung der bisherigen bauplanerischen Festsetzung obliegt dem Gemeinderat und unterliegt dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 4 - 7 BauGB. Vor diesem Hintergrund kann auch nur der Gemeinderat vorliegend die Entscheidung treffen, was die beitragspflichtige Anlage i.S.v. § 25 Abs. 2 KAG sein soll, auf die sich dann die Prognoseentscheidung beziehen muss. Eine solche verbindliche Festlegung des Gemeinderats der Beklagten fehlt bisher. Derzeit ist die „alte“ Bestimmung des Gemeinderats zum durchgängigen Ausbau der Merkurstraße für die Verwaltung (noch) verbindlich. Die Beklagte hätte somit bis zum letztmöglichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein mit dem Ortsbauplan in Einklang stehendes Bauprogramm vorlegen müssen, welches zudem eine Prognoseentscheidung dahingehend erlaubt, dass der geänderte Ausbau bis zum 20.11.2016 abgeschlossen sein würde. Daran fehlt es vorliegend. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass nunmehr die Frage einer Änderung des Ortsbauplans durch den für einen Aufstellungsbeschluss nach § 9 Abs. 2 der Hauptsatzung der Beklagten zuständigen Ausschuss für Umwelt und Technik behandelt wurde. Dem von der Beklagten dazu vorgelegten Protokoll der Sitzung vom 12.04.2016 lässt sich jedoch eine klare Festlegung zu der Frage, ob der Bebauungsplan oder die Ausbauplanung bzw. die faktische Situation geändert werde, nicht entnehmen. Vielmehr wurden beide Varianten sowie auch die Möglichkeit auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu verzichten, kontrovers diskutiert. Die abschließende Äußerung des Bürgermeisters, dass „als Ergebnis der Diskussion mitgenommen werde, dass der Bebauungsplan entsprechend geändert werden solle“, stellt dementsprechend allenfalls eine derzeit geplante Lösungsmöglichkeit dar. Dementsprechend wurde dies von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch zutreffend nur als „erste politische Äußerung“ dazu vorgelegt, dass derzeit eine Bebauungsplanänderung ins Auge gefasst werde, um eine Beitragserhebung zu ermöglichen. Damit fehlt es nach wie vor an verbindlichen Anhaltspunkten dafür, dass eine technische Herstellung einer genau bestimmten, beitragsfähigen Anlage bis 20.11.2016 zu erwarten wäre. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist daher nach wie vor mangels nachvollziehbarer Prognoseentscheidung rechtswidrig und aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss vom 14. April 2016 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.627,93 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin wendet sich gegen eine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag. Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstückes Nr. .../4, Kopernikusstraße ... in ... mit einer Fläche von 678 m². Es grenzt an die Merkurstraße an und liegt im Geltungsbereich der Ortsbaupläne 1930/74, 1934/60 und 1939/70. Mit Entschließung des Amtsleiters des Tiefbauamtes vom 31.08.2011 beschloss die Beklagte den Ausbau (erstmalige endgültige Herstellung gemäß Ortsbauplan) der Merkurstraße von der Berghaustraße bis Gebäude 17 in ... Mit Bescheid vom 06.03.2012 wurde die Klägerin für ihr Grundstück zu einer Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 13.627,93 EUR als Anliegerin des Abrechnungsgebietes „Merkurstraße - Abschnitt von Berghaustraße bis Teillängen der Grundstücke Darwinstraße .../Berghaustraße ...“ herangezogen. Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass § 125 BauGB der Beitragsveranlagung - aus heutiger Sicht auf Dauer - entgegenstehe. In allen Ortsbauplänen sei die frühere Austraße, heutige Merkurstraße, als durchgängige Anbaustraße ausgewiesen. Tatsächlich sei die Merkurstraße jedoch nicht durchgängig ausgebaut, sondern durch eine nicht befahrbare Teilstrecke im Bereich der Flurstrecke 1193/3 und 1228/1 in zwei separate Stichstraßen aufgeteilt. Damit stehe fest, dass die Merkurstraße derzeit nicht so ausgebaut und benutzbar sei, wie es bauplanungsrechtlich vorgesehen ist. Der jetzige Ausbau verstoße deshalb gegen § 125 BauGB. Dies habe zur Konsequenz, dass die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen könne und demnach auch keine Vorauszahlungen für den jetzt erfolgten Ausbau verlangt werden könnten. § 25 KAG habe eine bestimmte Erschließungsanlage im Blick, die sich aus der rechtsverbindlichen Bebauungsplanung ableiten lasse. Es sei allerdings bereits im Zeitpunkt der Erhebung der ersten Vorauszahlung erkennbar, dass die sachliche Beitragspflicht auf der Basis des gültigen Bebauungsplans überhaupt nicht entstehen könne, weil die tatsächliche erstellte Erschließungsanlage (hier: zwei Sackgassen) nicht mit dem identisch sei, was der Bebauungsplan als Erschließungsanlage vorsehe (durchgängige Anbaustraße). Dann gebe § 25 KAG keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Vorausleistungen. Sinn und Zweck des § 25 KAG sei auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Möglichkeit der Erhebung von Vorauszahlungen im Erschließungsbeitragsrecht des Baugesetzbuches, dass die Gemeinde in die Lage versetzt werden solle, für die maßgebliche Erschließungsanlage bereits vor deren endgültiger Herstellung Vorauszahlung auf die endgültige Beitragsschuld verlangen zu können. Voraussetzung dafür sei aber, dass die endgültige Beitragsschuld überhaupt für die abgerechnete Erschließungsanlage entstehen könne. Das sei hier nicht der Fall. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2012 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bebauungsplan 1930/74 für den gesamten Bereich zwischen der Schönbuchstraße und der Bahnlinie erstmals Verkehrsflächen und überbaubare Flächen festsetze. Das Leitbild, der planerische Grundgedanke bleibe durch die Herstellung der Merkurstraße mit zwei Stichstraßen trotzdem erhalten. Nicht die einzelnen Straßenzüge und auch nicht die Durchgängigkeit der Merkurstraße, sondern die Erschließung und die Bebaubarkeit des gesamten Gebietes seien Ziele des Bebauungsplans gewesen. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept sei zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliege. Ein solches Aliud liege hier nicht vor. Die Aufteilung der Straße in zwei Stichstraßen mit einer dazwischenliegenden kurzen Zäsur mit einer Verkehrsgrünfläche mit Fußweg stehe der planerischen Festsetzung somit nicht entgegen. Im Übrigen setze die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag - und das gelte auch für den vorliegenden Fall - nicht die Erfüllung der Anforderungen des § 125 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB voraus. Die Erhebung einer Vorauszahlung hänge nämlich nicht vom Vorliegen eines - ausschließlich durch eine rechtmäßige endgültige Herstellung der beitragsfähigen Erschließungsanlage vermittelbaren - voll ausgebildeten und makelfreien Sondervorteils ab; vielmehr reiche in diesem Stadium selbst ein Sondervorteil aus, der mit dem Makel einer rechtswidrig begonnenen Straßenherstellung belastet sei. Die fristgerecht erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.10.2014 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt: Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 sei ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung sei aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes sei mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt werde, d. h. wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liege, was der Plan gewollt habe oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarung der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept sei zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliege. Umgekehrt sei die Abweichung der Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck komme, in wesentlichen Punkten geändert werde. Nach diesen Grundsätzen liege hier ein Aliud vor. Alte Ortsbaupläne, die für die streitgegenständliche Erschließungsanlage „Merkurstraße" gelten würden, sähen eine durchgängige Erschließungsstraße von der Einmündung in die Berghaustraße bis zur Einmündung in die Darwinstraße vor. Tatsächlich sei die Merkurstraße nur bis zur Höhe der Grundstücke Flurstücke 1193/3 und 1228/1 ausgebaut und durch eine Grünfläche mit Pfosten von der anderen Seite der Merkurstraße, die von der Darwinstraße herkomme, abgetrennt. Damit werde eine Durchgängigkeit für den Straßenverkehr auf Dauer verhindert und es seien so anstelle einer durchgängigen Straße zwei Stichstraßen hergestellt. Gleichwohl führe dies nicht zu einem Erfolg der Klage. Erst ein endgültiger Erschließungsbeitragsbescheid setze voraus, dass die Voraussetzungen des § 125 BauGB vorlägen; dies würde dann im Anfechtungsstreit gegen diesen (künftigen) Bescheid gerichtlich geprüft. Gegen das ihr am 03.11.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.11.2014 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 12.11.2015 (2 S 2346/14) die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klägerin hat die Berufung am 02.12.2015 begründet. Sie trägt vor: Erschließungsbeitragsrechtlich werde bei der Merkurstraße von zwei Stichstraßen ausgegangen, für die jeweils gesondert der Erschließungsaufwand ermittelt und in der Folge auf die angrenzenden Grundstücke verteilt worden sei. Weiche die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in relevanter Weise von dem an der Rechtssatzqualität teilnehmenden Inhalt eines Bebauungsplans ab, fehle es an der erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßigen Herstellung als einer der anlagebezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Dies müsse auch in dem Fall gelten, in dem - wie vorliegend vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen - ein Aliud zur im Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsanlage hergestellt worden sei. Weil das Erschließungsbeitragsrecht eine von § 125 BauGB begründete Abhängigkeit aufweise, könne auch die Erhebung von Vorausleistungen nicht völlig losgelöst von den Erfordernissen des § 125 BauGB erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Erhebung einer Vorausleistung nur zulässig, wenn mit der endgültigen Herstellung der gesamten Anlage, deren voraussichtlich entstehender Erschließungsaufwand zur Grundlage einer Vorausleistungsforderung gemacht werde, in absehbarer Zeit, d.h. innerhalb eines Zeitraums von etwa 4 Jahren nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu rechnen sei. Seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sei der Vorausleistungsbescheid mangels hinreichender Absehbarkeit der endgültigen Herstellung fehlerhaft und damit rechtswidrig. Nunmehr seien seit Erhebung der Vorausleistung bereits mehr als 4 Jahre vergangen. Die Stadt beabsichtige eindeutig, es beim aktuellen Ausbau zu belassen, ohne den Bebauungsplan entsprechend (rechtsverbindlich) zu ändern und dem tatsächlichen Ausbauzustand anzupassen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.10.2014 - 2 K 4116/12 - zu ändern und den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 06.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.11.2012 aufzuheben sowie die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie trägt vor: Sie sei bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Ausbau nicht um eine relevante Planabweichung handele. Diese Einschätzung möge falsch gewesen sein, doch könne dies nicht dazu führen, dass der Stadt die Möglichkeit genommen werde, die Situation zu heilen. Dies könne entweder durch eine Änderung des Straßenausbaus erfolgen oder durch eine Änderung des Bebauungsplanes. Beide Möglichkeiten seien derzeit noch offen, jedoch sei die verwaltungsinterne Abstimmung über die Vorgehensweise schwierig und bislang nicht zu Ende gebracht. Dennoch könne aber weder die Klägerin noch das Gericht der Beklagten vorgeben, welche der Heilungsmöglichkeiten sie wähle. Der Vorauszahlungsbescheid könne jedenfalls so lange nicht rechtswidrig sein, wie die Beklagte diese Handlungsoptionen habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Auszug eines Protokolls des Ausschusses für Umwelt und Technik des Gemeinderats übergeben, der zu den Akten genommen wurde. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.