Beschluss
14 S 761/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0618.14S761.24.00
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Leitsätze
Die Glaubhaftmachung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 ZPO) der vorübergehenden (technischen) Unmöglichkeit im Sinn von § 55d Satz 3 und 4 VwGO erfordert eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, die zur vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen geführt hat (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.12.2023 - A 12 S 1719/23 - juris Rn. 4 m w. N.).(Rn.3)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. April 2024 - 1 K 3405/23 - wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.699,21 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. April 2024 - 1 K 3405/23 - wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.699,21 Euro festgesetzt. I. Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Der Kläger hat ihn nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gestellt (1.). Der (der gesetzlichen Form entsprechende) Schriftsatz vom 28.05.2024 wahrt nicht die Einlegungsfrist (2.). Ohne dass der Antrag begründet worden wäre, ist zwischenzeitlich auch die dafür maßgebliche Frist abgelaufen (3.). 1. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 4 VwGO). Nach dem Wortlaut rechtfertigen nur technische Gründe eine Ersatzeinreichung, wobei diese – verschuldensunabhängig – auch in der Sphäre des Einreichenden ihre Ursache haben können (vgl. BayVGH, Beschluss 01.07.2022 - 15 ZB 22.286 - NVwZ-RR 2022, 789 Rn. 14 m. w. N.). Insoweit handelt es sich um einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand; insbesondere fällt Unvermögen bei der Bedienung nicht darunter (BayVGH, Beschluss 01.07.2022 - 15 ZB 22.286 - NVwZ-R 2022, 789 Rn. 14 m. w. N.). Die Glaubhaftmachung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 ZPO) der vorübergehenden (technischen) Unmöglichkeit erfordert eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, die zur vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen geführt hat (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.12.2023 - A 12 S 1719/23 - juris Rn. 4 m w. N.; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 264/22 - juris Rn. 15; SächsOVG, Beschluss vom 10.01.2023 - 4 B 260/22 - juris Rn. 23; Hoppe/Ulrich, NVwZ 2023, 465, 468). Sie kann insbesondere durch eine anwaltliche Versicherung der Angaben, d. h. durch eine anwaltliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben unter Bezugnahme auf die Standespflichten (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 02.05.2022 - 6 ZB 22.30401 - juris Rn. 7; SächsOVG, Beschluss vom 10.01.2023 - 4 B 260/22 - juris Ls. und Rn. 23; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.07.2017 - XII ZB 463/16 - juris Rn. 14), und durch Screenshots, die die Störung belegen würden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.06.2022 - 1 ZB 22.30532 - juris Rn. 3), oder anderweitige Nachweise für die erfolglosen Versuche (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2023 - 1 B 943/23 - juris Rn. 4) erfolgen. Soweit § 55d Satz 4 VwGO eine Glaubhaftmachung zulässt, die unverzüglich nach der Ersatzeinreichung erfolgen kann, ist – unabhängig von der Frage, ob die Glaubhaftmachung zusammen mit der Ersatzeinreichung grundsätzlich vorrangig vor einer nachträglichen Glaubhaftmachung zu erfolgen hat – bei einem Zeitraum von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände keine Unverzüglichkeit mehr gegeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.12.2023 - A 12 S 1719/23 - juris Rn. 4 m. w. N.). Daran gemessen ist der Berufungszulassungsantrag des Klägers unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.01.2023 - 9 B 23.22 - juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.12.2023 - A 12 S 1719/23 - juris Rn. 5). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Zulassungsschrift vom 08.05.2024 nicht den Anforderungen des § 55d Satz 1, § 55a VwGO entsprechend als elektronisches Dokument, sondern per einfachem Brief, eingegangen am 10.05.2024, übermittelt. In der Zulassungsschrift hat er sich zu den Gründen dafür nicht verhalten. Nicht mehr unverzüglich hat er mit Schriftsatz vom 28.05.2024, eingegangen am selben Tag, geltend gemacht, am 08.05.2024 vergeblich versucht zu haben, „per beA den Schriftsatz zur Einlegung des Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu übermitteln.“ Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, trotz des seit der Ersatzeinreichung verstrichenen Zeitraums noch von einer Unverzüglichkeit auszugehen, hat er keine geltend gemacht. Unabhängig davon hat er auch eine vorübergehende technische Unmöglichkeit nicht glaubhaft gemacht. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem erläuternden Vorbringen, dass mit dem Verwaltungsgericht Karlsruhe zuvor nicht auf elektronischem Wege kommuniziert worden sei und „weder im elektronischen noch im Bestandsverzeichnis des Geräts“ eine Verbindung zur Übermittlung des fristwahrenden Schriftsatzes habe hergestellt werden können. Insoweit ist schon nicht zu erkennen, dass das Versäumnis seine Ursache überhaupt in einer technischen Unmöglichkeit und nicht bloß in persönlichem Unvermögen hatte. Für ein persönliches Unvermögen spricht dabei, dass der Bevollmächtigte des Klägers selbst von einem Verschulden seinerseits auszugehen scheint. Auch hat der Bevollmächtigte keine Screenshots oder ähnliches vorgelegt, die Gründe für eine Ersatzeinreichung erhellen könnten. 2. Lässt das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – die Berufung nicht zu, so ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der den Formerfordernissen des § 55d VwGO entsprechende Schriftsatz vom 28.05.2024, in dem die Stellung eines Berufungszulassungsantrags allerdings auch nur in der Zusammenschau mit dem Schriftsatz vom 08.05.2024 gesehen werden könnte, wahrt diese Frist nicht. Diese wurde mit Zustellung des mit einer den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entsprechenden Urteils am 09.04.2024 in Lauf gesetzt und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB, nachdem auf den 09.05.2024 ein Feiertag fiel, am 10.05.2024. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) kommt nicht in Betracht. Ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt; Wiedereinsetzungsgründe sind auch nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. 3. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Darlegung der Zulassungsgründe endete dementsprechend gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB mit Ablauf des 10.06.2024, einem Montag. Eine Begründung des Antrags ist dem Senat bis zum heutigen Tag nicht zugegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) kommt nicht in Betracht. Ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt; Wiedereinsetzungsgründe sind auch nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).