Beschluss
13 S 840/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0728.13S840.25.00
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Leitsätze
1. Die Rechtsstellung eines notwendig Beizuladenden gebietet es, dessen Beiladung zu einem Zeitpunkt im gerichtlichen Verfahren zu beschließen, zu dem es ihm noch möglich ist, seine Beteiligungs- und Verfahrensrechte im vollen Umfang wahrzunehmen.(Rn.8)
2. Eine notwendige Beiladung hat vor einer rechtskräftigen Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu erfolgen.(Rn.8)
Tenor
Das Klinikum der ... - gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechtes -, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Prof. Dr. ..., ...straße xxxx, ..., wird nach § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beigeladen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsstellung eines notwendig Beizuladenden gebietet es, dessen Beiladung zu einem Zeitpunkt im gerichtlichen Verfahren zu beschließen, zu dem es ihm noch möglich ist, seine Beteiligungs- und Verfahrensrechte im vollen Umfang wahrzunehmen.(Rn.8) 2. Eine notwendige Beiladung hat vor einer rechtskräftigen Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu erfolgen.(Rn.8) Das Klinikum der ... - gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechtes -, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Prof. Dr. ..., ...straße xxxx, ..., wird nach § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beigeladen. I. Die Klägerin ist Rechtsträgerin eines Krankenhauses in .... Mit ihrer vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage wendet sie sich gegen die dem Klinikum der ... mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.12.2024 nach § 136b Abs. 5a SGB V erteilte Ausnahmeentscheidung über die Nichtanwendung der Regelungen zum Leistungsverbot und dem Vergütungsausschluss im Leistungsbereich der allogenen Stammzelltransplantation bei Erwachsenen (Nr. 5 der Anlage zur Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses [G-BA]) für das Kalenderjahr 2025. In ihrer Klageschrift vom 25.02.2025 hat sie ausgeführt, dass das Klinikum der ... sowie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen notwendig beizuladen seien. In einem weiteren Schriftsatz vom 14.03.2025 hat sie "erneut" deren Beiladung beantragt und dazu geltend gemacht, die Beiladung dieser Beteiligten sei notwendig, "soweit nicht die angeregte Verweisung des Rechtsstreits zur Sozialgerichtsbarkeit erfolgt". Sie hat darauf hingewiesen, dass das Klinikum der ... ... unmittelbar von der angefochtenen Ausnahmeentscheidung betroffen sei und die Krankenkassenverbände ihr notwendiges Einvernehmen zur Erteilung der Ausnahmeentscheidung erklärt hätten. Mit Beschluss vom 17.04.2025, dem Beklagten am 22.04.2025 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht ohne Beiladung den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtstreit an das Sozialgericht Stuttgart verwiesen. Am 05.05.2025 legte der Beklagte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss ein. II. Das Klinikum der ... ist im Rechtsstreit um die ihm erteilte Ausnahmeentscheidung nach § 136b Abs. 5a SGB V gemäß § 65 Abs. 2 VwGO durch Beschluss der Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO) notwendig beizuladen (1.); die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen liegen hingegen nicht vor (2.). Die notwendige Beiladung des Klinikums der ... hat vor der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts zu erfolgen (3.). 1. Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist der Fall, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in die Rechte Dritter eingegriffen wird, das heißt ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2021 - 9 A 13.20 - juris Rn. 2). Dabei ist ein Dritter nur dann zwingend an dem Verfahren zu beteiligen, wenn das Ergebnis des Rechtsstreits für ihn möglicherweise belastend sein kann, weil es seine Rechtsstellung in irgendeiner Weise beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.1995 - 3 C 11.94 - juris Rn. 3; OVG Thüringen, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 EO 472/23 - juris Rn. 20). So verhält es sich hier hinsichtlich des Klinikums der ... xxxxx-xxxx, weil die mit dem Klagebegehren erstrebte Entscheidung unmittelbar auf sein Recht einwirken und die ihm erteilte begünstigende Ausnahmeentscheidung nach § 136b Abs. 5a SGB V entziehen würde. 2. Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegeben. Die notwendige Beiladung hat ausschließlich in solchen Fällen zu erfolgen, in denen Streitgegenstand das gegen die zuständige Landesbehörde gerichtete Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Ausnahmeentscheidung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V ist, die nur im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen erteilt werden kann (vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 21.02.1973 - IV CB 68.72 - juris Rn. 18 und zu einer vergleichbaren Konstellation im Baurecht BVerwG, Urteil vom 17.02.1971 - IV C 2.68 - juris Rn. 28). Die Einbeziehung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen in das gerichtliche Verfahren ist hier notwendig, weil anderenfalls die Landesbehörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet werden könnte, den sie ohne Mitwirkung der benannten Stellen nicht erlassen dürfte. So verhält es sich im streitgegenständlichen Fall hingegen nicht. Die Ausnahmeentscheidung kann hier aufgehoben werden, ohne dass sich ein diesbezügliches Erfordernis einer Mitwirkung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen aus der Regelung des § 136b Abs. 5a SGB V ergäbe. Der Umstand, dass zur Erteilung einer Befreiung gemäß § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V das Einvernehmen der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen erforderlich ist, hat nicht zur Folge, dass ein solches auch zu ihrer Beseitigung notwendig wäre. Hierfür spricht der Gesetzeszweck, denn die Wirkungen der Regelung zum Einvernehmen in § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V beschränken sich auf die Einräumung eines "Vetorechts" der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen (vgl. Legde/Murawski in Hänlien/Schuler, SGB V, 6. Aufl. § 136b Rn. 11). Mit der Einführung des Einvernehmenserfordernisses des § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V in der Fassung vom 20.07.2021 (BGBl. I S. 2754) beabsichtigte der Gesetzgeber, den maßvollen Einsatz von Ausnahmeentscheidungen durch die Landesbehörden weiter zu fördern (vgl. BT-Drs. 19/30560, S. 46; Becker in Becker/Kingreen, SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, 9. Aufl., § 136b SGB V Rn. 12). Die Entscheidung, ob die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen einfach beizuladen sind, steht im Ermessen des Gerichts (vgl. § 65 Abs. 1 VwGO, § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG) und obliegt zuvörderst dem in der Sache zuständigen Sozialgericht. 3. Die danach erforderliche notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) des Klinikums der ... hat zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu erfolgen. Die Rechtsstellung eines notwendig Beizuladenden gebietet es, dessen Beiladung zu einem Zeitpunkt im gerichtlichen Verfahren zu beschließen, zu dem es ihm noch möglich ist, seine Beteiligungs- und Verfahrensrechte im vollen Umfang wahrzunehmen. Eine notwendige Beiladung hat daher jedenfalls vor einer rechtskräftigen Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu erfolgen (so auch BSG, Beschluss vom 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R - juris Rn. 12; anders für Fragen der Verweisung wegen instanzieller, örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit BSG, Beschluss vom 25.02.1999 - B 1 SF 9/98 S - juris Rn. 12; Gall in jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 75 SGG Rn. 30). Die notwendige Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO dient nicht nur den Interessen des Beigeladenen, sondern auch der umfassenden Aufklärung des streitigen Sachverhalts und der erschöpfenden rechtlichen Erörterung, sodass eine möglichst frühe Beiladung auch aus Gründen der Prozessökonomie angezeigt ist. Dem Beigeladenen muss aber vor allem eine zeitnahe Beiladung ermöglicht werden, um durch eigene Prozesshandlungen Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts nehmen zu können (vgl. BSG, Beschluss vom 16.08.2000 a. a. O.). Dies ergibt sich aus der Rechtsstellung des notwendig Beigeladenen, die ihm als Verfahrensbeteiligtem das Recht einräumt, Verfahrenshandlungen vorzunehmen und Anträge zu stellen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.02.2002 - 1 OB 3332/01 - juris Rn. 4, Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 66 VwGO Rn. 5), und gilt insbesondere für Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG dies nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht. Die Verpflichtung zur Anhörung vor einer beabsichtigten Rechtswegverweisung erstreckt sich auch auf den notwendig Beigeladenen als Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 63 VwGO (vgl. Schneider in Schoch/Schneider a. a. O. § 17a GVG Rn. 7). Sie kann nicht dadurch umgangen werden, dass eine Beiladung erst nach Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses - ggf. von einem Gericht des anderen Rechtswegs - vorgenommen wird (vgl. BSG, Beschluss vom 16.08.2000 a. a. O.). Das Unterlassen der notwendigen Beiladung vor der Verweisungsentscheidung führt zu Lasten des notwendig Beizuladenden zu einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), dessen Verwirklichung das Anhörungserfordernis in § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG dient (zu Letzterem vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 07.07.1982 - 1 BvR 787/81 - juris Rn. 14; Schneider a. a. O.; Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., Anh. § 41 Rn. 20; Vogt-Beheim in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 17a GVG Rn. 30). Ein solcher Verstoß ist regelmäßig auch nicht "heilbar", da das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, an den Verweisungsbeschluss hinsichtlich des Rechtswegs gebunden ist (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Zudem ist ein Verweisungsbeschluss des oberen Landesgerichts sowie ein Beschluss im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Auch der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG spricht dafür, den notwendig Beizuladenden vor Erlass eines Verweisungsbeschlusses beizuladen und anzuhören. Durch die Verweisung wird bestimmt, welches Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist. Es wird also eine Regelung hinsichtlich des gesetzlichen Richters getroffen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stellt den Anspruch der Partei auf den gesetzlichen Richter unter den besonderen Schutz der Verfassung. Auch dies verbietet es, eine Verweisung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen (hier des notwendig Beizuladenden) auszusprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.1982 a. a. O. Rn. 13). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO).