Beschluss
12 S 1953/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1212.12S1953.24.00
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Leitsätze
Eine Auslandszustellung unter Verstoß gegen eine von einem Staat in Anwendung des Art 11 Abs 2 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (juris: EuAuslVwZÜbk) geltend gemachte Einschränkung der Möglichkeit der Zustellung unmittelbar durch die Post ist nicht in Anwendung von § 189 ZPO heilbar. (Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. Oktober 2024 - 6 K 2206/23 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten sind jeweils nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Auslandszustellung unter Verstoß gegen eine von einem Staat in Anwendung des Art 11 Abs 2 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (juris: EuAuslVwZÜbk) geltend gemachte Einschränkung der Möglichkeit der Zustellung unmittelbar durch die Post ist nicht in Anwendung von § 189 ZPO heilbar. (Rn.16) Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. Oktober 2024 - 6 K 2206/23 - wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten sind jeweils nicht erstattungsfähig. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.10.2024, mit dem das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klagen, gerichtet auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und auf Aufhebung einer verfügten Abschiebungsandrohung nebst Ausreisfristsetzung sowie eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, hilfsweise auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Klägerinnen vor ihrer Ausreise die begehrten Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, abgelehnt hat, ist zulässig aber nicht begründet. I. Die am 02.12.2024 beim Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde gegen den den Klägerinnen ausweislich des Rückscheins am 15.11.2024 in der Schweiz zugegangenen Beschluss, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 03.12.2024), ist zulässig. 1. Die Beschwerde ist zwar nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der angegriffenen Entscheidung eingelegt, wie dies § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordern könnte. Denn die Zweiwochenfrist wäre mit Ablauf des 29.11.2024, einem Freitag, geendet (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). 2. Indes hat die Frist nicht zu laufen begonnen, weil die angegriffene Entscheidung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und der Zustellungsmangel auch nicht geheilt worden ist. a) Die Entscheidung über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe aufgrund der Verneinung von hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO) ist aufgrund von § 56 Abs. 1 VwGO zuzustellen, weil mit der Entscheidung die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO in Gang gesetzt wird. Nur die Zustellung der ablehnenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist daher eine Bekanntgabe im Sinne von § 147 Abs. 1 VwGO (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 147 Rn. 3). b) Weder als Zustellung durch die Post mittels Einschreiben mit Rückschein im Sinne von § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 183 Abs. 2 Satz 2 ZPO (bb) noch als Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO) (aa) ist den Klägerinnen der ablehnende Beschluss wirksam zugestellt worden. aa) Einer wirksame Zustellung in Anwendung von § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO steht entgegen, dass es an einer wirksamen Anordnung gegenüber den Klägerinnen nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlt. Nach § 56 Abs. 3 VwGO hat derjenige, der nicht in Inland wohnt, auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigen zu bestellen. Sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben für dieses Verlangen als auch die Rechtfolgen für den Fall, dass kein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird, ergeben sich aus § 184 ZPO. Nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der über § 56 Abs. 2 VwGO Anwendung findet (Schenk/Ulrich in: Schoch/Schneider, VerwR, § 56 VwGO Rn. 141 ), kann das Gericht bei der Zustellung nach § 183 Abs. 2 bis 5 ZPO anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Es fehlt hier bereits an einer Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO "bei der Zustellung". Die Anordnung des Gerichts nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist dem Adressaten nämlich im Wege der Auslandszustellung bekanntzugeben (Dörndorfer in: BeckOK ZPO, § 184 Rn. 3 ; Kimmel in: BeckOK VwGO § 56 Rn. 64 ; Kluckert/Vogt in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 56 Rn. 89). Es muss entweder die verfahrenseinleitende Zustellung oder eine spätere Zustellung nach § 183 Abs. 2 bis 5 ZPO erfolgen, an diese kann die Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO angeschlossen werden (Rauscher in: MüKo-ZPO, 7. Aufl. 2025, § 184 Rn. 2; vgl. auch BT-Drs. 14/4554, S. 24). An einer solchen Zustellung der Anordnung fehlt es hier. Das Verlangen, das hier als Bitte unter dem Vorbehalt geäußert worden ist, dass die Klägerinnen unter ihrer deutschen Meldeadresse nicht zu erreichen sein sollten, ist mit einfacher Post übersandt worden und nicht im Rahmen einer Auslandszustellung bekanntgegeben worden. Damit ist die Anordnung, sollte sie überhaupt hinreichend konkret formuliert worden sein, nicht wirksam, so dass die Rechtsfolgen, die § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO an das Unterbleiben der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten knüpft, hier nicht eintreten konnten. Aus der fehlenden Wirksamkeit ergibt sich auch, dass eine Heilung des Zustellungsmangels hinsichtlich des Beschlusses vom 31.10.2023 nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO nicht möglich ist. Denn bei einer Unwirksamkeit der Zustellung nach § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO liegt stets eine unter Verstoß gegen § 183 ZPO durch Übersendung eines Briefes vorgenommene Auslandszustellung vor, so dass eine Heilung dann ausscheidet, wenn eine solche Übersendung - wie hier (siehe unten) - völkervertragliche Bestimmungen verletzt. Dies schließt eine Anwendung von § 189 ZPO aus (Rauscher in: MüKo-ZPO, 7. Aufl. 2025, § 184 Rn. 27). bb) Die Zustellung des angegriffenen Beschlusses ist als (Auslands-)Zustellung durch die Post nach einer völkerrechtlichen Vereinbarung durch Einschreiben mit Rückschein (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 183 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO) ebenfalls nicht wirksam erfolgt, auch wenn den Klägerinnen der Beschluss durch Einschreiben mit Rückschein übersandt worden ist. Dabei hat die für diese Zustellung zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (vgl. Vogt-Beheim in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 168 Rn. 3 und 5; a.A. Thöne in: Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 183 Rn. 15: Vorsitzender des Prozessgerichts) ihren erforderlichen Zustellungswillen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2021 - XII ZB 314/21 -, NJW-RR 2022, 146 Rn. 6) dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die Wiedervorlage der Akte "mit ZN", also mit Zustellungsnachweis, verfügte. Da sich der Zustellungswille aus allen nachweisbaren Umständen ergeben kann (vgl. Häublein/Müller in: MüKo-ZPO, 7. Aufl. 2025, § 168 Rn. 5), ist es unschädlich, dass die Urkundsbeamtin dem Wortlaut der Verfügung der Geschäftsstelle vom 04.11.2024 folgend allein die Übersendung der Entscheidung angeordnet hat. Auch wenn nach den einschlägigen völkerrechtlichen Vorschriften hier eine Zustellung unmittelbar durch die Post mittels Einschreibens mit Rückschein zulässig gewesen ist, sind die besonderen Anforderungen an den Inhalt der zuzustellenden Dokumente hier nicht erfüllt worden. Auslandszustellungen im Sinne von § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 183 ZPO in der Schweiz richten sich im Verwaltungsprozess nach dem Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland - im Folgenden EÜZV - vom 24.11.1977 (BGBl. II 1981, S. 535). Das Abkommen, das für die Schweiz am 01.10.2019 in Kraft getreten ist (BGBl. II 2019, 735), findet nicht allein auf das Verwaltungsverfahren, sondern auch auf sich anschließende Gerichtsverfahren Anwendung (BSG, Beschluss vom 16.02.2022 - B 8 SO 46/21 B -, juris Rn. 7; Engelhardt/Schlatmann in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, VwZG, 13. Aufl. 2025, § 1 EÜZV Rn. 1). Nach Art. 11 Abs. 1 EÜZV kann jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen lassen. Der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Zustellung von Schriftstücken durch die Post widersprochen hat (BGBl. II 1982, 1057), ist im Verhältnis zur Schweiz deswegen nicht von Belang, weil die Schweiz sich nicht, was ihr nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EÜZV zustünde, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen hat. Die Schweiz hat jedoch eine Erklärung zu § 11 Abs. 2 EÜZV abgegeben (Amtliche Sammlung 2019, 2931 (2940)). Nach dieser Erklärung muss das zuzustellende Schriftstück dann, wenn der Empfänger Schweizer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines dritten Staates oder staatenlos ist, zusammen mit einem Schreiben übermittelt werden, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in einer Amtssprache des Zustellorts verfasst sein. Ein entsprechendes Muster ist beim Generalsekretär des Europarats als Depositar des Abkommens hinterlegt: https://rm.coe.int/stce-094-swi-modele-avis-au-destinataire/168094d2cb . Da der angegriffene Beschluss nicht zusammen mit einem solchen Schreiben an die Klägerinnen übermittelt worden ist, ist es zu keiner wirksamen Auslandszustellung des Beschlusses gekommen. Der Fehler ist auch nicht nach § 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO geheilt worden. Denn eine Heilung der Verletzung von Bestimmungen des Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland - hier Art. 11 EÜZV einschließlich der dazu von der Schweiz abgegebenen Erklärung - wäre nur denkbar, wenn das Übereinkommen eine solche Heilung vorsehen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Keiner Entscheidung bedarf es, ob ganz allgemein eine Verletzung völkervertragsrechtlicher Bestimmungen über die Zustellung nur dann heilbar ist, wenn der entsprechende Vertrag dies vorsieht (so Rauscher in: MüKo-ZPO, 7. Aufl. 2025, § 183 Rn. 43) Mit den hier einschlägigen vertraglichen Vorschriften wird nämlich nicht allein das rechtliche Gehör der Zustellungsempfänger geschützt, das immer dann gewahrt ist, wenn der Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhalten hat. Vielmehr dient das Übereinkommen, wie es sich aus seiner Präambel ergibt, dazu, eine engere Verbindung zwischen den Mitgliedern des Europarats herbeizuführen und die rechtzeitige Benachrichtigung der jeweiligen Empfänger sicherzustellen. Gerade die zwischenstaatliche Bedeutung des Übereinkommens, die die Anwenderstaaten ihm beimessen, würde bei einer Anwendung einer nationalen Regelung zur Fehlerheilung nicht angemessen berücksichtigt. Außerdem bestünde die Gefahr einer Aushebelung der völkervertraglich vereinbarten Zustellungswege und es würde letztlich die Beachtung der in dem Abkommen festgelegten Zustellungsvoraussetzungen zur Disposition des nationalen Rechts gestellt (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.11.2011 - XII ZR 168/09 -, juris Rn. 32 zum Haager Zustellungsübereinkommen). Der Verstoß gegen eine von einem Staat in Anwendung des Art. 11 Abs. 2 EÜZV geltend gemachte Einschränkung der Möglichkeit der Zustellung unmittelbar durch die Post bliebe sanktionslos, käme § 189 ZPO hier zur Anwendung (vgl. auch Thöne in: Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 183 Rn 82). 3. Die fehlende ordnungsgemäße Zustellung des angegriffenen Beschlusses hat indes keinen Einfluss auf dessen Wirksamkeit, so dass er zulässigerweise - trotz nicht laufender Rechtsmittelfrist - angegriffen werden konnte (vgl. Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider, VerwR, § 122 VwGO Rn. 6 ). II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls im Ergebnis zu Recht versagt. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Klägerinnen nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. 1. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Gibt ein Kläger an, keine eigenen Einnahmen zu haben und über kein Vermögen zu verfügen, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird. Auch freiwillige Zuwendungen Dritter sind nach der umfassenden Definition des § 115 ZPO grundsätzlich dem Einkommen hinzuzurechnen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden. Bei freiwilligen Leistungen Dritter müssen etwa eidesstattliche Versicherungen der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleistung vorgelegt werden (BGH, Beschluss vom 16.11.2017 - IX ZA 21/17 -, juris Rn. 7). Hinzu kommt, dass, wenn die von einem Beteiligten im Prozesskostenhilfeverfahren beziffert angegebenen Einkünfte auch für einen noch so bescheidenen Lebensunterhalt nicht ausreichen, die Vermutung gerechtfertigt ist, dass bestimmte Einkünfte nicht angegeben wurden. Diese Vermutung muss der Beteiligte ausräumen. Andernfalls ist sein Begehren nach staatlicher Prozessfinanzierung rechtsmissbräuchlich (BGH, Beschluss vom 27.07.2021 - XI ZA 1/21 -, juris Rn. 7). Das Gericht kann verlangen, dass der Beteiligte seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht und insbesondere auch eine Versicherung an Eides statt vorlegt. Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist bestimmte Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V.m. § 118 Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO). 2. Gemessen hieran haben die Klägerinnen bereits keine hinreichende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Ihre Erklärungen reichen nach den oben dargelegten Maßstäben nicht aus, um darzulegen, wie der Lebensunterhalt finanziert wird und dass die Klägerinnen bedürftig sind. Es bleibt vollständig unklar, über welche Mittel die Klägerinnen aufgrund der finanziellen Unterstützung durch den Vater der Klägerin zu 1 verfügen. Aus den Angaben in dem am 17.10.2025 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schreiben ergibt sich zunächst, dass die Klägerin zu 1 für sich und die Klägerin zu 2 Unterhaltsansprüche gegen den Vater der Klägerin zu 2 geltend macht, ohne dass diese derzeit realisierbar zu sein scheinen. Aus der Formularerklärung vom 09.10.2025 ergibt sich darüber hinaus, dass die Klägerinnen zwei Wohnsitze, einen in der Schweiz und einen in Nordmazedonien, haben, ihre beiden Unterkünfte mietfrei bewohnt werden und sie 200 EUR Kindergeld als Einnahmen geltend machen. Es liegt erkennbar auf der Hand, dass mit 200 EUR ein Pendeln zwischen den zwei Wohnsitzen und ein Leben in der Schweiz und Nordmazedonien alleine nicht finanziert werden kann. Auf die Aufforderung des Senatsvorsitzenden, nachzuweisen, wie die Klägerinnen den Lebensunterhalt in Nordmazedonien und der Schweiz bestreiten, haben sie eine Erklärung des Vaters der Klägerin zu 1 vorgelegt, wonach die Unterkünfte unentgeltlich zur Verfügung stünden und er die Klägerinnen "derzeit auch finanziell" unterstütze. Nachdem die Klägerin zu 1, die ausweislich ihrer Schreiben an das Gericht der deutschen Sprache mächtig ist, zunächst im Formular vom 09.10.2025 objektiv wahrheitswidrig angegeben hatte, keine anderen Einnahmen zu haben, hat sie nunmehr allein eine Erklärung ihres Vaters, dass sie solche Einnahmen hat, vorgelegt, ohne sich zur Höhe zu äußern. Daher kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. 3. Sollten die Klägerinnen tatsächlich bedürftig sein, zukünftig ihre Einkommens- und Vermögenssituation einschließlich ihres Wohnsitzes oder ihrer Wohnsitze nachvollziehbar darlegen wollen und einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen, wäre ein solcher Antrag, da die Entscheidungen über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur in formelle Rechtskraft erwachsen (Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 57), zulässig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.