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Beschluss

12 S 2433/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1211.12S2433.25.00
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Leitsätze
1. Beschwerden gegen die Ablehnung der Anordnung von Durchsuchungsanordnungen zur Ergreifung von Personen im Vorfeld der Abschiebung sind auch dann nicht nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ausgeschlossen, wenn die Abschiebung auf einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) beruht.(Rn.1) 2. Das Rechtsmittelgericht hat den Rechtsweg entgegen § 17a Abs. 5 GVG zu prüfen, wenn einem Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens vor Erlass der Sachentscheidung kein rechtliches Gehör gewährt wird.(Rn.3) 3. Für den Antrag auf Durchsuchung einer Wohnung zum Zweck des Auffindens und Ergreifens einer Person und deren Zuführung zum bereits angeordneten Ausreisegewahrsam ist nach § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg eröffnet.(Rn.5)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Dezember 2025 - 9 K 8321/25 - aufgehoben. Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt. Das Verfahren wird an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Freiburg im Breisgau verwiesen. Der Antragsteller wird beauftragt, diesen Beschluss dem Antragsgegner im Wege der Amtshilfe bekanntzugeben. Die Bekanntgabe muss spätestens vor seiner Abschiebung nach Italien bewirkt werden. Sie kann auch im Zusammenhang mit einer Durchsuchung zur Durchführung der Abschiebung oder der Zuführung der Sicherungshaft bewirkt werden. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beschwerden gegen die Ablehnung der Anordnung von Durchsuchungsanordnungen zur Ergreifung von Personen im Vorfeld der Abschiebung sind auch dann nicht nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ausgeschlossen, wenn die Abschiebung auf einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) beruht.(Rn.1) 2. Das Rechtsmittelgericht hat den Rechtsweg entgegen § 17a Abs. 5 GVG zu prüfen, wenn einem Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens vor Erlass der Sachentscheidung kein rechtliches Gehör gewährt wird.(Rn.3) 3. Für den Antrag auf Durchsuchung einer Wohnung zum Zweck des Auffindens und Ergreifens einer Person und deren Zuführung zum bereits angeordneten Ausreisegewahrsam ist nach § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg eröffnet.(Rn.5) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Dezember 2025 - 9 K 8321/25 - aufgehoben. Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt. Das Verfahren wird an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Freiburg im Breisgau verwiesen. Der Antragsteller wird beauftragt, diesen Beschluss dem Antragsgegner im Wege der Amtshilfe bekanntzugeben. Die Bekanntgabe muss spätestens vor seiner Abschiebung nach Italien bewirkt werden. Sie kann auch im Zusammenhang mit einer Durchsuchung zur Durchführung der Abschiebung oder der Zuführung der Sicherungshaft bewirkt werden. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Die Beschwerde des Antragstellers vom 11.12.2025 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09.12.2025, mit dem es den Antrag abgelehnt hat, die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zum Zwecke seiner Zuführung zum Ausreisegewahrsam im Zeitraum vom 04.12.2025 bis 12.12.2025 anzuordnen, ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht durch § 80 AsylG ausgeschlossen (siehe dazu insbesondere OVG Bremen, Beschluss vom 20.12.2024 - 2 S 344/24 -, juris Rn. 16 ff.). Einen Rechtsmittelausschluss im Fall der Durchsuchungsanordnung zu bejahen, liegt schon aus rechtsstaatlichen Gründen und angesichts der hohen Bedeutung des grundgesetzlich verorteten Richtervorbehalts fern. Insbesondere ist zu bedenken, dass die richterlichen Entscheidungen häufig, wenn nicht regelmäßig, ohne vorherige Anhörung der Betroffenen ergehen und die Beschwerde die einzige Möglichkeit ist, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 80 Rn. 45 ). Die Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses und - nach telefonischer Anhörung des Antragstellers - zur Verweisung des Verfahrens an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht. I. Der Senat ist nicht aufgrund von § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 5 GVG an der Prüfung des Rechtswegs gehindert. Nach dieser Norm prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Diese Bindungswirkung gilt aber dann nicht, wenn einem Beteiligten vor der Sachentscheidung kein rechtliches Gehör gewährt wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2024 -7 E 10253/23 -, juris Rn. 6; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 17a GVG Rn. 45). So liegt der Fall hier. II. Für den Antrag auf Durchsuchung einer Wohnung zum Zweck des Auffindens und Ergreifens einer Person und deren Zuführung zum Ausreisegewahrsam ist nach § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg und nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Hier handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Denn die Zuständigkeit für den Erlass von Anordnungen zur Durchsuchung von Wohnungen zum Zweck des Auffindens und Ergreifens einer Person und deren Zuführung zum Ausreisegewahrsam folgt als bundesrechtliche Annexkompetenz der Kompetenz für die Entscheidung über den Ausreisegewahrsam als Freiheitsentziehungsmaßnahme. Letztere Kompetenz ist über § 13 GVG als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. §§ 415 ff. FamFG) der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Insbesondere folgt nichts anderes aus § 58 Abs. 4 bis 10 AufenthG und § 5a AGVwGO. Die Regelungen des § 58 Abs. 4 bis 10 AufenthG beziehen sich allein auf Maßnahmen, die im engen zeitlichen Zusammenhang mit der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung selbst stehen (so wohl auch: Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 58 Rn. 153 ). Es geht hier darum, den vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer aufzugreifen, um ihn unmittelbar abzuschieben (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 58 AufenthG Rn. 39). Die Frage der Zuständigkeit, wer zum Erlass einer Durchsuchungsanordnung zur Durchsetzung einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 62b, 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. §§ 417, 427 FamFG zuständig ist, wird dort ebenso wenig angesprochen wie Maßnahmen, die zeitlich weit im Vorfeld der tatsächlichen, zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet liegen. Die Zuständigkeit für den Erlass von Durchsuchungsanordnungen zur Durchsetzung einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 62b, 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. §§ 417, 427 FamFG findet sich als ungeschriebene bundesrechtliche Annexkompetenz zu der Zuständigkeit für Freiheitsentziehungssachen. Die zuständigen ordentlichen Gerichte haben darüber zu befinden, ob eine einstweilige Anordnung des Ausreisegewahrsams die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung mit enthält, wie es das Verwaltungsgericht hier meint, oder ob eine gesonderte Anordnung von Art. 13 Abs. 2 GG gefordert ist. Die Annexkompetenz ist hier deswegen anzunehmen, weil nicht allein die Freiheitsentziehung dem Grunde nach, wie sie in Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt ist, der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist. Vielmehr soll - im Interesse der Gewährung effektiven, nachträglichen Rechtsschutzes - ein einheitlicher Rechtsweg auch für die Art und Weise des Vollzugs der Freiheitsentziehung bestehen (BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - StB 29/18 -, juris Rn. 16). Nichts anderes gilt aber für die Art und Weise des Ergreifens der Person, die ihrer Bewegungsfreiheit entzogen werden soll. III. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts war aufzuheben, da es nicht dazu berufen war, in der Sache zu entscheiden. IV. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau folgt aus § 30 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu. Aufgrund der beschriebenen Annexkompetenz handelt es sich bei der begehrten Durchsuchungsanordnung um ein gerichtliches Verfahren bei Freiheitsentziehungen zur Sicherung der Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 30 ZuVOJu. V. Mit der Beauftragung des Antragstellers, die Bekanntgabe dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe vorzunehmen, wird verhindert, dass der Antragsgegner vorab Kenntnis von der geplanten Abschiebung am 15.12.2025 erhält und sich dieser möglicherweise entzieht. Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses ist auch der nunmehr aufgehobene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu übermitteln. VI. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. VII. Gründe, die weitere Beschwerde nach § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG zuzulassen, bestehen keine. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.