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Beschluss

12 S 1888/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1112.12S1888.25.00
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Leitsätze
Eine Ausländerin, deren Abschiebung nach § 60a Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ausgesetzt ist, bedarf für die Absolvierung der Ausbildung zur Altenpflegehelferin nach baden-württembergischem Landesrecht keiner Beschäftigungserlaubnis, da es sich um eine schulische Ausbildung handelt. (Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. September 2025 - 8 K 3442/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ausländerin, deren Abschiebung nach § 60a Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ausgesetzt ist, bedarf für die Absolvierung der Ausbildung zur Altenpflegehelferin nach baden-württembergischem Landesrecht keiner Beschäftigungserlaubnis, da es sich um eine schulische Ausbildung handelt. (Rn.3) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. September 2025 - 8 K 3442/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Beschwerde der ausländerrechtlich geduldeten Antragstellerin vom 29.09.2025 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11.09.2025, zugestellt am 15.09.2025, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Duldung mit Beschäftigungserlaubnis für die am 01.10.2025 beginnende Ausbildung zur Altenpflegehelferin bei "D. Z. – S. – g. GmbH, P. Str. 2, W." zu erteilen, abgelehnt hat, bleibt ohne Erfolg. Dabei mag dahinstehen, ob die Antragstellerin den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genüge getan hat. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist. Es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerin für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin keiner Beschäftigungserlaubnis bedarf. 1. Nach § 4a Abs. 4 AufenthG darf ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine andere als eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung oder eine Saisonbeschäftigung nach der Beschäftigungsverordnung nur ausüben, wenn er aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde. Aus dieser Norm ergibt sich, zusammen mit § 32 BeschV, eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer (J. Nusser in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 4a AufenthG Rn. 41). Gemäß § 2 Abs. 2 AufenthG ist Erwerbstätigkeit die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und die Tätigkeit als Beamter. Nach § 7 Abs. 2 SGB IV gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Was unter betrieblicher Berufsbildung zu verstehen ist, ist im Vierten Buch Sozialgesetzbuch nicht geregelt. Dies richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG; vgl. BSG, Urteile vom 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R -, juris Rn. 17, und vom 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R -, juris Rn. 16; BT-Drs 7/4122, S. 31). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBiG ist die betriebliche Berufsbildung die Berufsbildung in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten. Abzugrenzen (vgl. Zieglmeier in: BeckOGK, § 7 SGB IV Rn. 336 ) ist die betriebliche Berufsbildung von der Berufsbildung in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung; § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG) sowie von der Berufsbildung in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung; § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Die schulische Berufsausbildung stellt hiernach keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 AufenthG dar. Daher bedürfen geduldete Ausländer keiner Beschäftigungserlaubnis, um eine schulische Ausbildung zu absolvieren (vgl. Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20.12.2019, Nr. 60c.0.1; von Harbou, NVwZ 2016, 421, 426; von Harbou/Scheibenhof in: von Harbou/Weizsäcker, EinwR, 3. Aufl. 2025, § 5 Rn. 15; Stahmann in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 16a AufenthG Rn. 29; Fehrenbacher in: HTK-AuslR, § 16a AufenthG/ Abs. 2 Rn. 5 ; vgl. auch Endres de Oliveira in: Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, AufenthR, 2. Aufl. 2025, Teil 4 Rn. 114; Hocks in: Dörig/Hocks, MAH Mig-/IntegR, 3. Aufl. 2024, § 19 Rn. 802; Hailbronner/Lehner in: Hailbronner, AuslR, § 61 AsylG Rn. 14 ). Praktische Tätigkeiten im Rahmen einer schulischen Berufsausbildung sind keine erlaubnispflichtige Beschäftigung, wenn sie in die schulische Berufsausbildung integriert sind. Davon ist auszugehen, wenn sie aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften in die Schulausbildung eingegliedert sind, die Phasen der betrieblichen Ausbildung im Wesentlichen durch die Schule geregelt und gelenkt werden und sich infolge enger Verzahnung mit der theoretischen Ausbildung als Bestandteil der Schulausbildung darstellen (vgl. Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20.12.2019, Nr. 60c.0.1; Eichler/Mantel/Weiser in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 60c AufenthG Rn. 6; ferner Offer in: Offer/Mävers, BeschV, 2. Aufl. 2022, § 16a AufenthG Rn. 13). Dies gilt, wie die die Versicherungspflicht betreffende Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III verdeutlicht, auch, wenn zwischen dem Auszubildenden und dem Betrieb ein Arbeitsvertrag geschlossen wird und nach diesem ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht. Denn nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III stehen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen), zur Berufsausbildung Beschäftigten gleich (vgl. dazu BT-Drs 19/19037, S. 48; Ulmer in: BeckOK Sozialrecht, § 25 SGB III Rn. 11.1 ; Scheer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 7 Abs. 2 Rn. 92 ff. ). 2. Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerin für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin keiner Beschäftigungserlaubnis bedarf. Die Ausbildung zur Altenpflegehelferin ist in Baden-Württemberg eine schulische Ausbildung. Dies setzt der Landesgesetzgeber in § 21 Abs. 1 LPflG bereits voraus und setzen das Kultusministerium und das Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg in ihrer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Altenpflegehilfe – AprOAltPflHi, GBl. 2017, 381, 435) auch entsprechend um: Die praktische Tätigkeit stellt sich aufgrund der engen Verzahnung mit der theoretischen Ausbildung als Bestandteil der Schulausbildung dar. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AprOAltPflHi umfasst die Ausbildung den theoretischen Unterricht an einer Berufsfachschule und eine praktische Ausbildung insbesondere in Einrichtungen der Altenhilfe. Die Gesamtverantwortung für die theoretische und praktische Ausbildung liegt bei der Berufsfachschule. Dies schließt die Betreuung, Beratung und unterrichtliche Begleitung in den Einrichtungen der Altenhilfe sowie die Beurteilung und Benotung der Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung ein (§ 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AprOAltPflHi). Die praktische Ausbildung dient der Anwendung und Vertiefung der im theoretischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (§ 10 Satz 1 AprOAltPflHi). Ihr wird der von den Ministerien erlassene »Rahmenplan für die praktische Ausbildung in der Altenpflege in Baden-Württemberg« zu Grunde gelegt (§ 4 Satz 2 AprOAltPflHi). Die Schülerinnen und Schüler wählen die Einrichtung der praktischen Ausbildung im Einvernehmen mit der Berufsfachschule aus. Vor Beginn der Ausbildung hat die Berufsfachschule die Eignung der Einrichtung festzustellen (§ 11 Abs. 2 AprOAltPflHi). Die Berufsfachschule benennt dem Träger der Einrichtung zu Beginn der praktischen Ausbildung die betreuende Fachlehrkraft der Schule. Diese Lehrkraft besucht die Schülerin oder den Schüler mindestens zweimal im Schuljahr in der Einrichtung. In Zusammenarbeit mit den Fachkräften der Einrichtung obliegt ihr die Anleitung, Beratung und Beurteilung der Schülerin oder des Schülers (Praxisbegleitung; § 12 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 AprOAltPflHi). Zum Abschluss der praktischen Ausbildung übersendet der Träger der Einrichtung der Berufsfachschule zu einem von der Schule bestimmten Termin eine Bescheinigung mit der Feststellung, dass die Schülerin oder der Schüler die praktische Ausbildung ordnungsgemäß absolviert hat (§ 12 Abs. 5 Satz 1 AprOAltPflHi). Die Antragstellerin geht selbst davon aus, dass die Ausbildung zur Altenpflegehelferin nicht erlaubnispflichtig sei. Sie irrt jedoch, soweit sie geltend macht, mit Blick auf die Regelung in ihrem Ausbildungsvertrag, wonach der Vertragsschluss vorbehaltlich der Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels, einer gültigen Aufenthaltsgestattung oder einer gültigen Duldung mit "geeigneter Arbeitserlaubnis" erfolgt, gleichwohl einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu haben. Denn ein Anspruch auf eine gesetzlich nicht erforderliche und damit nicht vorgesehene Erlaubnis kann auch nicht durch einen Vertrag begründet werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5, 8.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Nachdem die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lediglich eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis begehrt, erachtet der Senat es als angemessen, den Regelstreitwert zu halbieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.12.2024 - 12 S 1275/24 -, juris, vom 08.01.2021 - 12 S 3651/20 -, juris Rn. 26, und vom 12.10.2005 - 11 S 1011/05⁠ -⁠, juris). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).