Beschluss
12 S 44/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0107.12S44.24.00
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Leitsätze
Wenn in einem gerichtskostenfreien Verfahren eine Terminsgebühr entstanden ist und wenn der Wert des Gegenstandes, der der Verhandlung, der Erörterung oder der Anhörung zugrunde liegt, geringer ist als der höchste Gegenstandswert, nach dem sich die Höhe der Verfahrensgebühr bestimmt, ist der Gegenstandswert zeitlich gestaffelt festzusetzen.(Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Dezember 2023 - 2 K 3173/22 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Gegenstandswert wird für die Zeit bis zum 14.11.2023 auf 25.000,- EUR und für die Zeit danach auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Dezember 2023 - 2 K 3173/22 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Gegenstandswert wird für die Zeit bis zum 14.11.2023 auf 25.000,- EUR und für die Zeit danach auf 15.000,- EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Die am 08.01.2024 erhobene Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss vom 11.12.2023, der deren Prozessbevollmächtigten am 28.12.2024 zugestellt worden ist, ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG), da die Kläger eine Gegenstandswertfestsetzung von 476 EUR oder 2.856 EUR anstelle der festgesetzten 25.000 EUR begehren, was bereits bei Betrachtung einer einfachen Gebühr zu einem Unterschied und also zu einem Beschwerdegegenstand von 652 EUR oder 825 EUR führte (vgl. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG). Über sie hat aufgrund des Beschlusses vom 30.10.2024 der Senat und nicht mehr allein der Berichterstatter zu entscheiden, § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG. II. Die Beschwerde ist nur teilweise - in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang - begründet. 1. a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass hinsichtlich der Streitgegenstände der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin zu 1 bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nachzuweisen, der Verpflichtung, der Klägerin zu 1 nunmehr einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 3 SGB VIII nachzuweisen, und der Verpflichtung, dem Kläger zu 2 einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nachzuweisen, jeweils ein Gegenstandswert von 5.000 EUR festzusetzen ist, wobei diese nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG, § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass bei Streitigkeiten in der Hauptsache, in denen es um die Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege geht, als Gegenstandswert in Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG, § 52 Abs. 2 GKG 5.000 EUR festzusetzen sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2023 - 12 S 2479/22 -, juris Rn. 14.). Entgegen der Annahme der Kläger kommt die Orientierung an einem wirtschaftlichen Wert des Platzes nicht in Betracht. Denn nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG, § 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Kosten eines Betreuungsplatzes sind hier kein tauglicher Maßstab für die Festsetzung des Gegenstandswerts, weil die Kläger - minderjährige Kinder - Betreuungsplätze zum Zweck der frühkindlichen Förderung nutzen, diesen jedoch nicht finanzieren wollen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.09.2018 - 4 E 98/18 -, juris Rn. 7). Daher ist für die Verpflichtungsanträge jeweils ein Gegenstandswert von 5.000 EUR festzusetzen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 52 Abs. 2 GKG), weil sich eine abweichende Bedeutung für die Kläger nicht feststellen lässt. Nichts Anderes gilt hinsichtlich des Fortsetzungsfeststellungsantrags. Zwar mag zweifelhaft sein, ob Fortsetzungsfeststellungsklagen wie im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013 (Nr. 1.3) empfohlen in der Regel ebenso zu bewerten sind wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage, da die Interessen des Klägers - gerade bei der beabsichtigten Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses - durchaus unterschiedlich zu bemessen sein können (vgl. Hug in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Anh zu § 164 Rn. 11; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 14.10.1988 - 4 C 58.84 -, Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 3; Hessischer VGH, Beschluss vom 12.06.1991 -1 UE 2797/86 -, NVwZ-RR 1992, 218). Indes lässt sich dem gesamten Vorbringen nicht entnehmen, in welcher Höhe dem Kläger zu 2 ein Schaden entstanden sein soll, so dass - mangels Anhaltspunkten im Sach- und Streitstand - aufgrund von § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG, § 52 Abs. 2 GKG auch insoweit ein Gegenstandswert von 5.000 EUR zu veranschlagen ist. b) Ebenfalls auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG, § 52 Abs. 2 GKG ist der Gegenstandswert für die Anfechtung des Widerspruchsbescheids durch beide Kläger zu bestimmen und mit jeweils 5.000 EUR zu veranschlagen, was das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat. 2. Die Beschwerde macht mit Recht geltend, dass das Verwaltungsgericht die Bedeutung der teilweisen Klagerücknahme (bezogen auf die Anfechtung des Widerspruchsbescheids) für die Festsetzung des Gegenstandswerts unzutreffend beurteilt hat. a) Die anwaltliche Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG richtet sich nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung (BGH, Beschluss vom 29.07.2024 - VI ZR 381/20 -, NJOZ 2024, 1567 Rn. 6), da diese Gebühr regelmäßig - wie auch hier - mit der Terminswahrnehmung im Zeitpunkt des Aufrufs der Sache entsteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2010 - 9 KSt 3.10 -, NJW 2010, 1391 Rn. 3). Ist - ebenfalls wie hier - vor dem Termin eine Teilrücknahme erklärt worden, war der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung folglich auf die verbleibenden Anträge beschränkt, so dass auch der Gegenstandswert für die Bestimmung der anwaltlichen Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsprechend geringer anzusetzen ist als derjenige für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die mit der Vornahme der ersten prozessbezogenen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten entsteht und die sich nach dem höchsten Gegenstandswert während der Tätigkeit richtet (Toussaint in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, RVG VV 3100 Rn. 20 und 25; siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2009 - 8 W 39/09 -, juris Rn. 11). Wenn in einem gerichtskostenfreien Verfahren eine Terminsgebühr entstanden ist und wenn der Wert des Gegenstandes, der der Verhandlung, der Erörterung oder der Anhörung zugrunde liegt, geringer ist als der höchste Gegenstandswert, nach dem sich die Höhe der Verfahrensgebühr bestimmt, ist der Gegenstandswert zeitlich gestaffelt festzusetzen. Dann ist der niedrigere Wert des Gegenstands, nach dem sich die Terminsgebühr bestimmt, unmittelbar aus der Festsetzungsentscheidung des Gerichts zu entnehmen. Eine Festsetzung des Werts bezogen auf die jeweilige Gebühr - anstelle der zeitlichen Staffelung - ist im Gesetz indes nicht angelegt (a.A. wohl Schneider, NJW-Spezial 2024, 316, 317). Vielmehr sind im Kostenfestsetzungsverfahren die rechtlichen Konsequenzen aus einer zeitlich gestaffelten Gegenstandswertfestsetzung zu ziehen. bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist für die Zeit nach dem 14.11.2023 ein Gegenstandswert von 15.000 EUR festzusetzen, da die Klagen gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.01.2023, die mit 5.000 EUR je Kläger zu bemessen sind, am 14.11.2023 zurückgenommen worden waren und somit über die Rechtmäßigkeit des Bescheids am 16.11.2023 nicht mehr verhandelt worden ist. 3. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob der damalige Prozessbevollmächtigte hinsichtlich der Teilklagerücknahme beauftragt gewesen ist und insoweit überhaupt eine Gebühr anfallen konnte, ist gegebenenfalls in einem Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Gleiches gilt für die ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Beklagten (teilweise) von den Klägern zu tragen sind. Beides ist nicht im Verfahren der Gegenstandswertfestsetzung zu prüfen. Die Antwort auf keine der beiden Fragen wird durch die Gegenstandswertfestsetzung präjudiziert. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 RVG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).