Beschluss
12 S 1936/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0405.12S1936.22.00
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Leitsätze
1. Das in § 54 Abs 2 Nr 8 Buchst b AufenthG (juris: AufenthG 2004) enthaltene Belehrungserfordernis bezieht sich auch auf den Ausweisungstatbestand des § 54 Abs 2 Nr 8 Buchst a AufenthG (juris: AufenthG 2004). Insoweit ist von einem Redaktionsversehen auszugehen.(Rn.15)
2. In der nach § 54 Abs 2 Nr 8 Buchst b AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlichen Belehrung ist ein Hinweis auf die Abschiebung als eine mögliche Rechtsfolge der Falschangabe entbehrlich, weil sich diese - als mittelbare Rechtsfolge - erst aus der Notwendigkeit des zwangsweisen Vollzugs der Ausreisepflicht ergibt.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. August 2022 - 8 K 1370/22 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung - für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das in § 54 Abs 2 Nr 8 Buchst b AufenthG (juris: AufenthG 2004) enthaltene Belehrungserfordernis bezieht sich auch auf den Ausweisungstatbestand des § 54 Abs 2 Nr 8 Buchst a AufenthG (juris: AufenthG 2004). Insoweit ist von einem Redaktionsversehen auszugehen.(Rn.15) 2. In der nach § 54 Abs 2 Nr 8 Buchst b AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlichen Belehrung ist ein Hinweis auf die Abschiebung als eine mögliche Rechtsfolge der Falschangabe entbehrlich, weil sich diese - als mittelbare Rechtsfolge - erst aus der Notwendigkeit des zwangsweisen Vollzugs der Ausreisepflicht ergibt.(Rn.19) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. August 2022 - 8 K 1370/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung - für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt. Die rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers, eines im Jahr 1982 geborenen vietnamesischen Staatsangehörigen, gegen den am 24.08.2022 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg bleibt ohne Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller am 11.09.2020 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12.08.2020, mit dem der Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3) für die Dauer von vier Jahren und befristet bis zum 11.08.2024 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1) und die Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen wurde (Nr. 2), gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwG0 wiederherzustellen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Aufforderung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bis zum 11.09.2020 (Nr. 4) und die Befristung der im Falle der Abschiebung eintretenden Sperrwirkung auf die Dauer von 48 Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 5). Ebenso wenig ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die mit gesondertem Bescheid des Antragsgegners vom 17.09.2020 verfügte Androhung der Abschiebung nach Vietnam für den Fall, dass der Antragsteller seiner Ausreisepflicht nicht fristgerecht nachkommt, und die mit ebenfalls gesondertem Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.04.2022 verfügte Aufforderung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 20 Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung. Denn diese Anordnungen und gesonderten Bescheide hat bereits das Verwaltungsgericht nicht als Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens angesehen, ohne dass der Antragsteller dagegen Einwände erhebt. 2. Sachdienlich ausgelegt - § 122 Abs. 1, § 88 VwGO - begehrt der Antragsteller nunmehr die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az. 8 K 3282/22) gegen die - befristete - Ausweisung und die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis wiederherzustellen, nachdem der Widerspruchsbescheid ergangen ist und er Klage eingereicht hat. Die so ausgelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7, und vom 09.03.2017 - 5 S 2546/16 -, juris Rn. 6; Rudisile, Rechtsprechung zum Beschwerderecht der VwGO, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). Dies zugrunde gelegt, führt das Beschwerdevorbringen nicht dazu, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern wäre. a) Die Beschwerde erhebt keine Einwände gegen die Befristung der Ausweisung unter Nr. 1 „für die Dauer von 4 Jahren“ und die Festlegung der Geltungsdauer „bis zum 11.08.2024“. Insoweit bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen, insbesondere zu der Frage, ob damit ein wirksames Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Ausweisung angeordnet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 6 und 28). b) Der Antragsteller hat weiter nicht dargelegt, dass die verwaltungsgerichtliche Annahme eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG fehlerhaft wäre. Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafen-transitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig und zu den erwähnten Zwecken gemacht worden sind (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 54 Rn. 88). Ob eine Angabe „falsch“ oder „unvollständig“ ist, richtet sich nach dem Erkenntnis- und Verständnishorizont des Ausländers (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2022 - 1 K 115/22 -, juris Rn. 34; Fleuß in: BeckOK AuslR, AufenthG, § 54 Rn. 292 ; zu § 54 Nr. 6 AufenthG a.F.: Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2009 - 19 CS 08.1175 -, juris Rn. 100; VG Augsburg, Urteil vom 05.07.2011 - Au 1 K 10.1876 -, juris Rn. 73). Dessen Herkunft, Bildungsstand und die Erklärsituation sind daher zu berücksichtigen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2022 - 1 K 115/22 -, juris Rn. 34). Denn die Annahme eines die Ausweisung rechtfertigenden spezial- oder generalpräventiven Ausweisungsinteresses setzt voraus, dass der falsche oder unvollständige Angaben machende Ausländer selbst Kenntnis vom wahren Sachverhalt hat und auch versteht, wie seine Angaben aufgefasst werden (zu § 54 Nr. 6 AufenthG a.F.: Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2009 - 19 CS 08.1175 -, juris Rn. 100; VG Augsburg, Urteil vom 05.07.2011 - Au 1 K 10.1876 -, juris Rn. 73). Der Antragsteller hat bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels am 24.01.2019 beim Landratsamt Dillingen an der Donau einen mutmaßlich gefälschten griechischen Daueraufenthaltstitel vorgelegt und damit falsche Angaben gemacht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, besonders augenfällig sei, dass als Staatsangehörigkeit „VIETNAMIAN“ eingetragen sei, wohingegen die korrekte englische Bezeichnung für die vietnamesische Staatsangehörigkeit „VIETNAMESE“ sei. Abweichungen bestünden auch bei dem im Titel in der jeweiligen Amtssprache zu vermerkenden Zusatz „Daueraufenthalt-EG“. Anstelle der Bezeichnung „π μακρν διαμνν- “ (siehe Nr. 38.1.1.1. VwV-AufenthG) laute der Eintrag im Titel des Antragstellers (in Großbuchstaben, was für sich genommen unschädlich sei) „ΕΠΙ ΜΑΚΡΟΝ ΔΙΑΜΕΝΩΝ-“. Der Antragsteller habe zudem keine Angaben darüber gemacht, wann, wie und auf welcher Grundlage er den Aufenthaltstitel erlangt habe. Voraussetzung für die Erteilung eines „Daueraufenthaltstitels-EU“ seien ein mindestens fünf Jahre langer ununterbrochener Aufenthalt in dem jeweiligen Mitgliedsstaat sowie der Nachweis ausreichender, fester und regelmäßiger Einkünfte und einer Krankenversicherung (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen). Es könne wohl angenommen werden, dass der Antragsteller zumindest in gewissem Umfang Angaben über einen solch langen Aufenthalt in Griechenland machen und auch erneut Nachweise über seine Tätigkeit und Versicherung dort vorlegen könnte, wenn er diese bereits bei den griechischen Behörden vorgebracht hätte. Darüber hinaus habe die Bundespolizeiinspektion im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen bei einer EU-weiten Abfrage keinen Visumantrag des Antragstellers finden können. Als vietnamesischer Staatsangehöriger hätte der Antragsteller jedoch bei der (rechtmäßigen) Einreise in den Schengen-Raum im Besitz eines Visums sein müssen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anh. 1 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Eine Abfrage bei der griechischen Zuwanderungsbehörde mit Namen und Passnummer des Antragstellers habe ebenfalls keine Treffer ergeben (Beschlussabdruck S. 5 f.). Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller nicht erschüttert. Im Beschwerdeverfahren behauptet er nicht, dass der griechische Aufenthaltstitel echt wäre. Der Kläger macht mit der Beschwerde vielmehr geltend, er habe keine Kenntnis von der etwaigen Fälschung gehabt. Damit dringt er nicht durch. Auch nach dem Erkenntnis- und Verständnishorizont des Antragstellers ist von einer falschen Angabe auszugehen. Die fehlende Kenntnis von der Fälschung - auf die er sich erstmals im Beschwerdeverfahren berufen hat - ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Antragsteller trägt vor, es habe sich eine Firma in Vietnam um das Visum und die Aufenthaltserlaubnis in Griechenland gekümmert und er habe durch Mitarbeiter dieser Firma in Griechenland seine griechische Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dieser Vortrag reicht nicht aus, um eine fehlende Kenntnis glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat nicht dargelegt oder nachgewiesen, wann und bei wem genau er die Beschaffung des griechischen Aufenthaltstitels in Auftrag gegeben und wann er ihn erhalten hat. Dass er den griechischen Aufenthaltstitel legal erhalten und eine seriöse Firma beauftragt hätte, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Er hat auch nicht dazu vorgetragen, wann er nach Griechenland und wann er nach Deutschland eingereist ist. Der Akte lässt sich bei einer EU-weiten Abfrage kein Visum des Antragstellers entnehmen. Deshalb ist unklar, wann er wohin eingereist ist. Weiter macht er keine näheren Angaben zu einem Aufenthalt in Griechenland und warum er eine Daueraufenthaltserlaubnis für Griechenland beantragt hat, bloß um einen Monat nach Erhalt nach Deutschland zu ziehen. Außerdem wurde der Pass des Antragstellers am 13.12.2018 in Berlin durch die vietnamesische Botschaft ausgestellt, mithin vor der angeblichen Ersteinreise in die Bundesrepublik Deutschland am 16.01.2019. Vor diesem Hintergrund ist sein Vorbringen in sich nicht schlüssig und das schlichte Bestreiten einer Kenntnis von der Fälschung nicht glaubhaft. Selbst wenn dem Antragsteller die genauen rechtlichen Voraussetzungen für einen Daueraufenthaltstitel nicht bewusst gewesen sein sollten, musste er erkennen, dass er die Voraussetzungen für einen griechischen Daueraufenthaltstitel nicht erfüllt, solange er einen dortigen legalen Voraufenthalt nicht vorweisen kann, wofür hier nichts dargelegt ist. Die Beschwerde erbringt auch nicht, dass die falschen Angaben des Antragstellers nicht - zielgerichtet - zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht worden wären (vgl. zu diesem Erfordernis Neidhardt in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG - zu Abs. 2 Nr. 8, Rn. 27 ). Denn nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in Kenntnis des wahren Sachverhalts und damit vorsätzlich sowie zu dem Zweck handelte, sich einen Aufenthaltstitel zu verschaffen (vgl. zum Vorsatz Czierski-Reis in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 54 Rn. 60). Dass das Strafverfahren mittlerweile eingestellt wurde, steht dem nicht entgegen, weil die Einstellung (nur) nach § 153a StPO und wohl gegen Zahlung einer Geldauflage erfolgte (vgl. Akten des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren 8 K 3282/22, S. 49 ff.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt ferner die Vorlage gefälschter Dokumente den Anforderungen des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG. Der Wortlaut des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG stellt nur auf falsche oder unvollständige Angaben ab. Diese können (konkludent) auch durch die Vorlage von gefälschten Dokumenten gemacht werden. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (Beschluss vom 24.07.2007 - 3 L 1035/07.KO -, juris Rn. 18) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn sie enthält Ausführungen zu § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 27.08.2007 gültigen Fassung des Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950 ff.). Danach konnte ein Ausländer unter anderem ausgewiesen werden, wenn er in Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz falsche oder unvollständige Angaben zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig war, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat aufgrund einer fehlenden Befragung und einer fehlenden Belehrung allein die Vorlage von gefälschten Dokumenten nicht als ausreichend angesehen. Der Wortlaut des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG stellt demgegenüber - anders als § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG - nicht auf eine Befragung ab. c) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller weiter, dass die Belehrung nicht hinreichend gewesen wäre. Eine Belehrung des Antragstellers ist erforderlich (dazu aa)) und hinreichend erfolgt (dazu bb)). aa) Das in § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b) AufenthG enthaltene Belehrungserfordernis bezieht sich auch auf den Ausweisungstatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG. Das Belehrungserfordernis ist zwar im Zuge der Neuordnung des Ausweisungsrechts zum 01.01.2016 im Gegensatz zu den seit dem 28.08.2007 geltenden Vorgängerregelungen ausdrücklich nur in Buchstabe b) des § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG und der dort geregelten Ausweisung wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten aufgeführt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Voraussetzung nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf die Ausweisung nach Buchstabe a) bezogen sein soll und die anderslautende Fassung des Ausweisungsgrundes lediglich auf einem Redaktionsversehen beruht. Von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers ist auszugehen, wenn der Gesetzeswortlaut in der Ausgestaltung und Formulierung aufgrund einer fehlerhaften oder missverständlichen redaktionellen oder technischen Umsetzung nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 -, juris Rn. 13). Dies ist im Hinblick auf das Belehrungserfordernis der Fall. Zwar ist die im Bundesanzeiger-Verlag veröffentlichte Gesetzesfassung in Wortlaut und Satzstruktur identisch mit dem Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 25.02.2015 (BT-Drs. 18/4097). Die abweichend von der Gestaltung der Vorgängerregelung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG a.F. vorgenommene Entfernung des Absatzes - bzw. Absatzzeichens - nach dem ersten Halbsatz in § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b), die bei einem systematischen Verständnis der Norm eine Änderung dahingehend bewirkt, dass sich das Belehrungserfordernis nur noch auf die Regelung in Buchstabe b) bezieht, beruht jedoch erkennbar auf einem Versehen. Denn eine inhaltliche Änderung war von dem Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Dieser ging ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 54 Abs. 2 Nummer 8 AufenthG (BT-Drs. 18/4097 S. 52) vielmehr davon aus, dass die nunmehrige Regelung derjenigen des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG a.F. entspricht. Auch der Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch die Bundesregierung vom 04.03.2015 (BT-Drs. 18/4199) sowie der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksachen 18/4097 und 18/4199) vom 01.07.2015 (BT-Drs. 18/5420) ist nichts dafür zu entnehmen, dass die vormals in § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AufenthG a.F. enthaltene Regelung geändert werden sollte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2019 - 18 A 1974/17 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 21.11.2019 - 2 M 113/19 -, juris Rn. 22, und vom 10.10.2016 - 2 O 26/16 -, juris Rn. 13; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.01.2018 - 3 B 356/17 -, juris Rn. 9; Bauer in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 54 Rn. 87; Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 114; Katzer in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2021, § 54 AufenthG Rn. 89; Czierski-Reis in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 54 Rn. 58 f.; Neidhardt in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG - zu Abs. 2 Nr. 8, Rn. 33 ff. ; offengelassen vom Bayerischen VGH, Beschluss vom 16.03.2016 - 10 ZB 14.2634 -, juris Rn. 6). bb) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, die Belehrung sei nicht hinreichend, weil er nicht auch über die Abschiebung belehrt worden sei. Nach dem Wortlaut des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b) AufenthG ist in der Belehrung nicht auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.2013 - OVG 3 Bs 226/13 -, juris Rn. 11; Fleuß in: BeckOK AuslR, AufenthG, § 54 Rn. 302 ). Auch der Einwand des Antragstellers, dass der Gesetzgeber in § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG den Begriff „Rechtsfolgen“ in der Mehrzahl verwende (vgl. dazu Czierski-Reis in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 54 Rn. 61), belegt nicht die Notwendigkeit, auch über die Möglichkeit einer Abschiebung zu belehren. Der Sinn und Zweck einer solchen Belehrung, dem Ausländer die Bedeutung der Richtigkeit seiner Angaben und mögliche Konsequenzen vor Augen zu führen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.2013 - OVG 3 Bs 226/13 -, juris Rn. 11), erfordert nicht, auch auf mittelbare Folgen hinzuweisen. Die Rechtsfolge einer Abschiebung ist eine solche mittelbare Folge. Denn sie ergibt sich nicht aus den Falschangaben, sondern erst aus der Notwendigkeit des zwangsweisen Vollzugs der Ausreisepflicht (vgl. Katzer in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2021, § 54 AufenthG Rn. 90; vgl. Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 113). Ein Hinweis auf eine mögliche Abschiebung ist deshalb entbehrlich (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.05.2015 - OVG 3 A 210/13 -, juris Rn. 22; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.10.2016 - OVG 2 O 26/16 -, juris Rn. 13; großzügiger OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.2013 - OVG 3 Bs 226/13 -, juris Rn. 11, wonach sogar ein Hinweis auf eine dann drohende Ausweisung unterbleiben kann; VG Berlin, Urteil vom 03.07.2019 - 19 K 243.18 V -, juris Rn. 23; Bauer in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 54 Rn. 90; a.A. Czierski-Reis in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 54 Rn. 61; Discher in: GK-AufenthG, § 55 Rn. 286 , dazu, dass diese Erläuterung auch unter Geltung des neuen Ausweisungsrechts herangezogen werden kann, siehe Hoppe in: GK-AufenthG, Hinweise zur Nutzung der bisherigen Kommentierung, § 55 Rn. 7 ). Vorliegend wurde der Antragsteller hinreichend belehrt. Das erste Antragsformular vom 24.01.2019 hat - wie auch das zweite Antragsformular vom 26.08.2019 - die Belehrung über den Inhalt von § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG enthalten sowie den Hinweis darauf, dass bewusst falsche oder unvollständige Angaben zur Folge haben könnten, dass der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werde bzw. der Antragsteller aus Deutschland ausgewiesen werde. Der Antragsteller wurde damit auf die mögliche Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und auf die Ausweisung, mithin auf zwei mögliche Rechtsfolgen, hingewiesen. Er hat durch seine Unterschrift bestätigt, dass er entsprechend belehrt worden sei. Im Zusammenhang mit der ersten Antragstellung legte er den bis zum 27.12.2023 gültigen griechischen Daueraufenthaltstitel vor. Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG lagen damit jedenfalls schon mit der ersten Antragstellung vor. Auf die Frage, ob das Antragsformular der dritten Antragstellung vom 25.06.2020, das nicht über die Ausweisung belehrt, ausreichend wäre, kommt es deshalb nicht an. d) Ebenso wenig greift schließlich die Rüge durch, die Rücknahme sei rechtswidrig, weil das Vertrauen des Antragstellers schutzwürdig sei und auch die Behörde die etwaige Fälschung nicht erkannt habe. Das Verwaltungsgericht hat auf § 48 Abs. 1 VwVfG (richtig: LVwVfG) als Rechtsgrundlage abgestellt. Zwar sei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG nicht unmittelbar anwendbar, jedoch sei auch im Rahmen der Ermessensabwägung bedeutend, ob der Antragsteller auf den Bestand des Verwaltungsaktes habe vertrauen dürfen. Daran fehle es, wenn der Verwaltungsakt durch Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch unrichtige Angaben erwirkt worden sei. Mit der Beschwerde hat der Antragsteller - wie bereits oben ausgeführt - nicht substantiiert dargelegt, dass er keine Kenntnis von der Unechtheit des griechischen Daueraufenthaltstitels gehabt und somit keine Täuschung vorgelegen hätte. Dass er völlig unerfahren und Opfer eines Betruges geworden sei, hat er lediglich behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht. Ein schutzwürdiges Vertrauen ist deshalb nicht dargelegt. Dass die Behörde zunächst keine Kenntnis von der Fälschung hatte und die Fälschung nicht erkannt hatte, entlastet den Antragsteller nicht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 und § 39 GKG. Ein Streitwert von jeweils 5.000,00 Euro ist nicht nur hinsichtlich der Ausweisung anzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 -, juris Rn. 47), sondern auch hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, weil dem Antragsteller bereits ein längerfristiger legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 102, vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 -, juris Rn. 5 und vom 26.01.2010 - 11 S 2482/09 -, juris Rn. 20).