Beschluss
12 S 474/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0322.12S474.22.00
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Leitsätze
Art 16 Abs 1 RL 2003/109/EG (juris: EGRL 109/2003) setzt voraus, dass die Familie - im Sinne einer familiären Lebensgemeinschaft - bereits vor der Weiterwanderung des Daueraufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat bestanden hat. (Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Januar 2022 - 5 K 2492/21 -, soweit damit der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art 16 Abs 1 RL 2003/109/EG (juris: EGRL 109/2003) setzt voraus, dass die Familie - im Sinne einer familiären Lebensgemeinschaft - bereits vor der Weiterwanderung des Daueraufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat bestanden hat. (Rn.10) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Januar 2022 - 5 K 2492/21 -, soweit damit der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, eines am xx.09.2003 geborenen vietnamesischen Staatsangehörigen, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.01.2022, soweit damit der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, bleibt ohne Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anzustellende Prüfung der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt nichts, was eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts veranlasst. I. Soweit das Verwaltungsgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der gegenüber dem Antragsteller in Ziffer 4. im Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 23.10.2020 verfügten Abschiebungsandrohung (die mit der unter Ziffer 3. im genannten Bescheid gesetzten Frist zur freiwilligen Ausreise einen einheitlichen Verwaltungsakt bildet, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2022 - 12 S 485/22 -, juris Rn. 10 m.w.N.) sowie des unter Ziffer 7. in dem genannten Bescheid angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots von zwei Jahren ab der Abschiebung abgelehnt hat, ist der Beschwerde schon deshalb nicht stattzugeben, weil insoweit den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht entsprochen wird. Es fehlt diesbezüglich an jeglicher Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss. II. Aber auch, soweit es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der ihm gegenüber unter Ziffer 2. im Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 23.10.2020 verfügten Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu gewähren, ist der Beschwerde nicht stattzugeben. 1. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der angefochtene Beschluss zu ändern wäre, weil das Verwaltungsgericht insoweit zu Unrecht von einem Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO anstelle von einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (VG Freiburg - 5 K 745/21 -) gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ausgegangen wäre. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur statthaft ist, wenn zugunsten des Ausländers eine der in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgesehenen Fiktionen eingetreten war und die Ausländerbehörde den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels abgelehnt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2020 - 11 S 2/20 -, juris Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.07.2014 - 2 M 23/14 -, juris Rn. 10). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. a) Soweit die Beschwerde im Kern die Auffassung vertritt, allein der Umstand, dass der Antragsteller (auch bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis) Inhaber eines (vom 20.11.2019 bis 17.11.2029 gültigen) tschechischen Aufenthaltstitels in Form eines sog. „travlý pobyt 60“ gewesen sei, führe dazu, dass sein Aufenthalt (auch) im Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig gewesen sei, und er damit der Sache nach eine (hier allein in Betracht kommende) Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geltend machen möchte, ist dem nicht zu folgen. Die Beschwerde erläutert schon nicht, worauf sie diese Annahme stützt. Eine Rechtsgrundlage, die diese Annahme trägt, ist auch nicht ersichtlich. b) Der Senat teilt des Weiteren die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht aus Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (SDÜ) herleiten kann. Nach dieser Vorschrift können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) - nunmehr Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen - aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. Auf diese Vorschrift kann der Antragsteller einen rechtmäßigen Aufenthalt indes nicht stützen. Denn reist ein Ausländer, der - wie der Antragsteller - im Besitz eines von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten nationalen Aufenthaltstitels ist (dessen Rechtmäßigkeit von dem Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss im Übrigen anders als vom Antragsgegner im Verwaltungsverfahren nicht in Zweifel gezogen wurde), mit der Absicht dauerhaften Verbleibs ins Bundesgebiet ein, ist er nicht gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 SDÜ von der vorherigen Einholung des für Daueraufenthalte erforderlichen nationalen Visums befreit (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 09.03.2020 - 2 B 318/19 -, juris Rn 9 m.w.N.; Hailbronner in: Hailbronner, AuslR, 1. Erlaubnisfiktion, Abs. 3 S. 1, Rn. 22; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 38a AufenthG Rn. 25). So aber liegt der Fall hier. Denn selbst die Beschwerde behauptet nicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend wäre, der Antragsteller sei bereits mit der Absicht der Begründung eines Daueraufenthalts eingereist. c) Die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird ferner nicht durch die pauschale Behauptung des Antragstellers erschüttert, nicht nur seine Mutter, sondern auch er selbst dürfte sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf Art. 11 und 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie - RL 2003/109/EG) berufen können. Diese Vorschriften, die sich mit der Gleichbehandlung und dem Ausweisungsschutz von langfristig Daueraufenthaltsberechtigten befassen, sind vorliegend nicht einschlägig. Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist nach Art. 2 Buchstabe b RL 2003/109/EG jeder Drittstaatsangehörige, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Art. 4 und 7 RL 2003/109/EG besitzt. Die Beschwerde legt nicht dar, dass dies bei dem Antragsteller der Fall wäre. Insbesondere hat der Antragsteller keinen tschechischen Aufenthaltstitel zur Umsetzung des Daueraufenthaltsrechts - EU vorgelegt, aus dem sich ein solches Recht ergeben würde. Denn bei dem von ihm vorgelegten Titel („travlý pobyt 60“) handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vermittelt. Ein solcher trägt in Tschechien vielmehr die Bezeichnung „povolení k pobytu pro dlouhodobě pobývajícího rezidenta - ES“ (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 38a AufenthG Rn. 17; Maor in: Kluth/Hornung/Koch, Handbuch Zuwanderungsrecht, 3. Aufl. 2020, § 4 Aufenthalt, Rn. 1273). Aufenthaltstitel, die nicht derart gekennzeichnet sind - entscheidend ist in der Praxis insbesondere das „EG“ oder „EU“ entsprechende Kürzel in der jeweiligen Landessprache - stellen im Zweifel keine ausreichenden Berechtigungen dar (vgl. Maor in: Kluth/Hornung/Koch, Handbuch Zuwanderungsrecht, 3. Aufl. 2020, § 4 Aufenthalt, Rn. 1273; vgl. auch Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 38a AufenthG Rn. 13). d) Schließlich wird mit dem Beschwerdevorbringen auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts durchgreifend infrage gestellt, der Antragsteller könne einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht aus Art. 16 Abs. 1 RL 2003/109/EG herleiten. Dabei ist vorliegend unerheblich, ob dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 RL 2003/109/EG vorlägen, der zweite Mitgliedstaat berechtigt wäre, die Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Durchführung eines Visumverfahrens abhängig zu machen (vgl. zu dieser Fragestellung etwa Hessischer VGH Beschluss vom 23.02.2023 - 6 B 775/22 -, juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.04.2015 - 19 CS 14.2847 -, juris Rn. 7; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 38a AufenthG Rn. 31). Denn die Beschwerde erbringt schon nicht, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 RL 2003/109/EG hier vorliegen. Art. 16 Abs. 1 RL 2003/109/EG bestimmt: Übt der langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat aus und bestand die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat, so wird den Angehörigen seiner Familie, die die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG erfüllen, gestattet, den langfristig Aufenthaltsberechtigten zu begleiten oder ihm nachzureisen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen legt der Antragsteller nicht dar. Insoweit trägt er vor, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei eine Familienzusammenführung in Tschechien erfolgt. Er sei nicht erst am 14.12.2019, sondern bereits am 14.11.2019 in die Tschechische Republik eingereist. Er habe dort ordnungsgemäß seinen Wohnsitz genommen und einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten. Seine Mutter habe in Tschechien nach wie vor ihren Wohnsitz. Damit ist nicht dargelegt, dass die Familie des Antragstellers - als familiäre Lebensgemeinschaft bestehend aus ihm und seiner Mutter - bereits in der Tschechischen Republik bestand. Art. 16 RL 2003/109/EG differenziert zwischen Familien, die bereits „vor der Weiterwanderung“ „in dem ersten Mitgliedstaat“ bestanden haben, und solchen, die erst nachträglich gegründet wurden (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 38a AufenthG Rn. 60). Dieses Verständnis entspricht sowohl dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 RL 2003/109/EG (vgl. „und bestand die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat“, „den langfristig Aufenthaltsberechtigten zu begleiten oder ihm nachzureisen“) als auch dem des Art. 16 Abs. 5 RL 2003/109/EG. Letztere Norm bestimmt: „Bestand die Familie noch nicht im ersten Mitgliedstaat, so findet die Richtlinie 2003/86/EG Anwendung.“ Diese Lesart wird ferner von Erwägungsgrund 20 Satz 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie gestützt, wonach Familienangehörige auch das Recht haben sollten, sich mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, „um die familiäre Lebensgemeinschaft zu wahren“ und den langfristig Aufenthaltsberechtigten „nicht in der Ausübung seines Aufenthaltsrechts zu behindern“. Schließlich wird durch eine solche Auslegung der Zweck der Daueraufenthaltsrichtlinie, der darin liegt, langfristig Aufenthaltsberechtigten die Weiterwanderung zu ermöglichen (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR. 14. Aufl. 2022, § 38a AufenthG Rn. 33), nicht vereitelt. Denn bestand die Familie - im Sinne einer familiären Lebensgemeinschaft (vgl. Thym in: Thym/Hailbronner, European Immigration and Asylum Law, 3rd ed. 2022, Art. 16 Long-Term Residents Directive 2003/109/EG, Rn. 1; Hessischer VGH, Beschluss vom 23.02.2023 - 6 B 775/22 -, juris Rn. 13) - vor der Weiterwanderung des Daueraufenthaltsberechtigten nicht schon im ersten Mitgliedstaat, kann ihn diese auch nicht an der Weiterwanderung hindern. Die Familie ist dann auch weniger schutzwürdig. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Familie - im Sinne einer familiären Lebensgemeinschaft - schon vor der Weiterwanderung der daueraufenthaltsberechtigten Mutter des Antragstellers in der Tschechischen Republik als erstem Mitgliedstaat bestanden hätte. Denn seine Mutter reiste nach den unbestrittenen Feststellungen im streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 23.10.2020 erstmals am 01.02.2017 - und mithin lange vor dem 14.11.2019, dem Zeitpunkt der Einreise des Antragstellers in Tschechien - mit einem langfristig gültigen tschechischen Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „povolení k pobytu pro dlouhodobě pobývajícího rezidenta - ES“ in die Bundesrepublik Deutschland ein und machte damit von ihrem Weiterwanderungsrecht Gebrauch. Dass in der Folgezeit eine wesentliche Zäsur eingetreten wäre, die auf eine spätere erneute Weiterwanderung der Mutter aus Tschechien nach Deutschland schließen ließe, an die der Nachzug des Antragstellers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RL 2003/109/EG anknüpfen könnte, legt die Beschwerde nicht dar. Sie verhält sich nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Mutter des Antragstellers bereits im Jahr 2017 nach Deutschland weitergereist und seitdem hier berufstätig sei. Mit dem bloßen Einwand, der Antragsteller sei bereits am 14.11.2019 und nicht erst am 14.12.2019 in Tschechien eingereist und seine Mutter habe dort „nach wie vor“ einen Wohnsitz, wird das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 RL 2003/109/EG nicht dargetan. Der somit nach Art. 16 Abs. 5 RL 2003/109/EG den Nachzugsvoraussetzungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (RL 2003/86/EG - Familienzusammenführungsrichtlinie) unterfallende Antragsteller bedurfte daher jedenfalls nach Art. 5 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1 RL 2003/86/EG zur Einreise eines Visums (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23.02.2023 - 6 B 775/22 -, juris Rn. 16), über das der Antragsteller indes nicht verfügte, weshalb sein Aufenthalt auch nach dieser Vorschrift nicht rechtmäßig war. 2. Zugunsten des Antragstellers geht der Senat trotz der Formulierung des Beschwerdeantrags (den „Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers anzuordnen“) nicht davon aus, dass der Antragsteller allein auf einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beharrt, sondern zumindest hilfsweise auch einen solchen nach § 123 VwGO stellt (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO; zur Antragsauslegung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.11.2022 - 4 MB 38/22 -, juris Rn. 9, 13 ff.). Auch ein solcher (Hilfs-)Antrag bleibt indes ohne Erfolg. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der angefochtene Beschluss zu ändern wäre, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verneint hätte. a) Soweit der Antragsteller geltend macht, es komme angesichts seines erfolgreichen Schulbesuchs und seiner guten Integration in den Schulbetrieb auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16 ff. AufenthG, konkret nach §§ 16f und 17 AufenthG, in Betracht, verfängt dies nicht. Denn er beruft sich damit auf einen neuen Lebenssachverhalt, der weder Gegenstand seines allein auf familiäre Gründe gestützten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. die Angaben in dem mit Datum vom 12.03.2020 unterzeichneten Antragsformular) noch des streitgegenständlichen Bescheides des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 23.10.2020 und dies hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.02.2021 und ebenso wenig des hier in Rede stehenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg war. Hat die Ausländerbehörde jedoch - wie hier - über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnend entschieden, so kann der Ausländer in einem Widerspruchs- und in einem sich anschließenden gerichtlichen Rechtsschutzverfahren den Verfahrensgegenstand, so wie er durch den beschiedenen Antrag unter Beachtung des ursprünglich geltend gemachten Aufenthaltszwecks näher bestimmt und begrenzt wurde, nicht mehr in der Weise auswechseln, dass er einen gänzlich anderen Aufenthaltszweck in das anhängige Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren einführt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, juris Rn. 31, vom 03.08.2009 - 11 S 1056/09 -, juris Rn. 12, vom 24.03.2009 - 11 S 3212/08 -, juris Rn. 7 f., und vom 12.09.2002 - 11 S 636/02 -, juris Rn. 9 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.02.2018 - 8 ME 1/18 -, juris Rn. 14). Demzufolge scheidet auch im vorliegenden Fall ein „Nachschieben“ aus, weil es sich bei einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt der §§ 16 ff. AufenthG (Abschnitt 3 - Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung) im Vergleich zu dem beantragten und beschiedenen Aufenthalt aus familiären Gründen (Abschnitt 6) jeweils um verschiedene Streitgegenstände handelt. Mit dem Aufenthaltsgesetz sind insoweit für verschiedene Lebenssachverhalte jeweils eigenständige Aufenthaltsansprüche geregelt. b) Das Beschwerdevorbringen vermag auch nicht die Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, dass der Antragsteller keinen Anspruch nach § 32 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG glaubhaft gemacht habe. Der Senat macht sich die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss (vgl. BA S. 4 Abs. 3 - S. 5 Abs. 2) zu eigen und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich Folgendes zu vertiefen bzw. zu ergänzen: aa) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass er die deutsche Sprache beherrsche. Ein Beherrschen der deutschen Sprache im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG erfordert grundsätzlich - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - gemäß § 2 Abs. 12 AufenthG Sprachkenntnisse, die dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12.02.2021 - OVG 3 S 8/21 -, juris Rn. 9, vom 25.08.2020 - OVG 12 B 18.19 -, juris Rn. 27, und vom 28.09.2017 - OVG 11 B 16.16 -, juris Rn. 35 ff.; VG Berlin, Urteil vom 25.07.2016 - 19 K 315.15 V -, juris Rn. 40; Eichenhofer in: Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht, 1. Aufl. 2017, VIII. Aufenthalt aus familiären Gründen, §§ 27 bis 36 AufenthG, Rn. 859). Dieses Niveau hat der Antragsteller, der lediglich Sprachkenntnisse des Niveaus A 2 nachgewiesen hat, bei Weitem nicht erreicht, sodass es nicht darauf ankommt, ob diese Forderung „übertrieben hoch“ ist (vgl. Tewocht in: BeckOK AuslR, 36. Ed., Stand: 01.01.2021, § 32 AufenthG Rn. 16). Soweit die Beschwerde weiter anführt, es liege mit diesem Spracherfordernis eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nachzugswilliger Kinder vor, weil für die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis oder gar einer Einbürgerung lediglich Sprachkenntnisse des Niveaus B 1 verlangt würden, hilft dem Antragsteller dieser Einwand schon deshalb nicht weiter, weil er seine Behauptung, er habe „mindestens die Sprachkenntnisse des Niveaus B 1“, nicht glaubhaft gemacht hat. Aus diesem Grund kann er auch nicht damit gehört werden, diese Ungleichbehandlung stelle einen nicht mehr zu rechtfertigenden Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 GG dar. Abgesehen davon dürften an der Rechtmäßigkeit der Regelung in § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG keine Zweifel bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2021 - OVG 3 S 8/21 -, juris Rn. 6; VG Berlin, Urteil vom 25.07.2016 - 19 K 315.15 V -, juris Rn. 38) und im Übrigen auch nicht in unionsrechtlicher Hinsicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2021 - OVG 3 S 8/21 -, juris Rn. 7). bb) Es kann auch nicht mit der Beschwerde festgestellt werden, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gewährleistet erscheint, dass sich der Antragsteller aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG). Hinreichende Umstände hierfür legt die Beschwerde nicht dar. Sie bringt vor, aufgrund des Zeugnisses des Antragstellers, das bescheinige, dass er die Berufsschule erfolgreich besuche und Noten von gut bis befriedigend habe, sei davon auszugehen, dass er sich sogar bereits in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt habe. Er sei im Vergleich zu seinen „gleichartigen“ Jugendlichen in der Schule erfolgreicher. Er sei fleißig und zielstrebig und werde eine Berufsausbildung ergreifen. Diese Umstände mögen es zwar als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Dass dies aber auch „gewährleistet“ erscheint, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dabei übersieht der Senat nicht, dass dem Antragsteller tatsächlich gute bis befriedigende Leistungen bezeugt werden (vgl. Zeugnis der G.-L.-Gewerbeschule vom 28.07.2021 zum Bildungsgang „Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen [VABO] - gewerblich). Auf der anderen Seite kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass der im Jahr 2003 geborene Antragsteller nach Aktenlage lediglich die Sprachstandserhebung auf Niveaustufe A 2 erfolgreich abgelegt hat (Bescheinigung der G.-L.-Gewerbeschule vom 21.06.2021 und Zeugnis der G.-L.-Gewerbeschule vom 28.07.2021), was für sich eine positive Integrationsprognose nicht zu rechtfertigen vermag, da ansonsten das alternative Tatbestandsmerkmal des Beherrschens der deutschen Sprache in § 32 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG unterlaufen würde. Sonstige Umstände, die eine positive Integrationsprognose rechtfertigen könnten, werden von der Beschwerde nicht substantiiert dargetan. c) Die Beschwerde erschüttert des Weiteren nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 32 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann dem minderjährigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Die Beschwerde zeigt schon nicht auf, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts von einer besonderen Härte auszugehen wäre. Eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift liegt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur vor, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an dem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten. Die Änderung der Lebensumstände muss danach nicht durch die Ausreise der Eltern oder des Elternteils, sondern nach ihrer Ausreise eingetreten sein, ohne dass dies zuvor absehbar war (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 32 AufenthG Rn. 89). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar. Hierfür genügt nicht die - unsubstantiierte - Behauptung, es sei dem Antragsteller nicht mehr möglich, wie früher bei seinem Vater bzw. seinen Großeltern zu leben, und zudem seiner Mutter unzumutbar, in das Heimatland zurückkehren; es handele sich dabei um Umstände, die seine Mutter früher nicht habe berücksichtigen können, und die dazu führten, dass ihn, den Antragsteller, die Ablehnung des Antrags härter treffe als andere Ausländer in ähnlicher Lage. Abgesehen davon scheidet ein Anspruch nach § 32 Abs. 4 AufenthG auch deshalb aus, weil der Antragsteller mittlerweile volljährig ist. Im Rahmen des § 32 Abs. 4 AufenthG ist - anderes als bei § 32 Abs. 1 bis 3 AufenthG - nicht auch auf den Zeitpunkt der Antragstellung (zu dem der Antragsteller zwar schon das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte) abzustellen (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 32 AufenthG Rn. 109 f.). d) Schließlich ist ein Anspruch nach § 36 Abs. 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. An das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 32 Abs. 4 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15.12 -, juris Rn. 13). Ist vorliegend aber - wie aufgezeigt - schon eine besondere Härte nicht dargetan, ist erst recht eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG nicht anzunehmen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Eine Reduzierung des Regelstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist vorliegend vorzunehmen, da dem Antragsteller in der Vergangenheit noch keine Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt eröffnet worden war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.10.2022 - 11 S 3478/21 -, juris Rn. 12, und vom 02.03.2021 - 11 S 120/21 -, juris Rn. 76). Haupt- und Hilfsantrag hinsichtlich der abgelehnten Aufenthaltserlaubnis wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Auch die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot haben, wenn sie - wie hier - nicht isoliert, sondern als Annex zu den sie bedingenden Grundmaßnahmen angegriffen werden, keine streitwerterhöhende Wirkung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.2021 - 11 S 3421/20 -, juris Rn. 35). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).