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Beschluss

12 S 1476/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2018:0813.12S1476.18.00
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Leitsätze
1. Das in § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Erfordernis der Schriftlichkeit der Klageerhebung verlangt, dass die Klageschrift grundsätzlich die eigenhändige Namensunterschrift des Absenders enthält. Die anhand der Klageschrift ersichtliche Kenntnis von Umständen, die im Regelfall nur dem Betroffenen bekannt sind, kann geeignet sein, über das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift hinwegzuhelfen (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00 - juris Rn. 24).(Rn.6) 2. Eine Ausbildungsförderung für eine Ergänzungsausbildung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1b i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG kommt nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG nur dann in Betracht, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Abschluss der zu ergänzenden Ausbildung aufgenommen hat.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. April 2018 - 7 K 2666/16 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. April 2018 - 7 K 2666/16 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. April 2018 ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347; Kammerbeschlüsse vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 - juris, vom 28.01.2013 - 1 BvR 274/12 - juris und vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 - juris). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02 - NJW 2003,1857 und vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976). Zwar liegen bei der Klägerin aufgrund ihrer im Einzelnen dargelegten prekären persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor. Es fehlt jedoch an dem weiteren gesetzlichen Erfordernis der hinreichenden Erfolgsaussicht der am 8. August 2016 erhobenen Klage. Diese ist darauf gerichtet, die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom April 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Studium der Zahnmedizin ab Sommersemester 2016 an der Universität Freiburg zu gewähren, und den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2016 aufzuheben, mit denen die Fördervoraussetzungen für eine Ausbildung nach Überschreitung der Altersgrenze dem Grunde nach abgelehnt worden sind. Der Zulässigkeit der am 8. August 2016 erhobenen Klage steht - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - das Fehlen der Unterschrift der Klägerin auf dem an diesem Tag per Fax beim Verwaltungsgericht eingegangenen entsprechenden Schreiben nicht entgegen (1.). Die Klage hat jedoch aus Gründen des materiellen Rechts keine hinreichende Erfolgsaussicht (2.). 1. Das in § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Erfordernis der Schriftlichkeit der Klageerhebung verlangt, dass die Klageschrift grundsätzlich die eigenhändige Namensunterschrift des Absenders enthält. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Sinn der Schriftform, die Identität des Absenders festzustellen und gleichzeitig klarzustellen, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern um eine gewollte prozessuale Erklärung handelt (Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 81 Rn. 5). Bei der Auslegung und Anwendung prozessrechtlicher Vorschriften ist jedoch mit Gewicht in Rechnung zu stellen, dass diese nicht Selbstzweck sind, sondern letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten dienen (näher BVerwG, Beschluss vom 02.01.2017 - 5 B 8.16 - juris Rn. 7). Lassen sich Identität und Wille des Absenders auf andere Weise zuverlässig klären, ist eine Klage wirksam erhoben, selbst wenn eine Unterschrift fehlt. Die anderweitige Klärung muss aus der Klageschrift selbst oder anhand beigefügter Anlagen möglich sein, ohne dass eine Beweisaufnahme stattfinden müsste (BVerwG, Urteil vom 29.08.1983 - 6 C 89.82 - juris Rn. 7). Die anhand der Klageschrift ersichtliche Kenntnis von Umständen, die im Regelfall nur dem Betroffenen bekannt sind, kann geeignet sein, über das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift hinwegzuhelfen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00 - juris Rn. 24). Zwar lässt die Tatsache, dass das Schreiben vom 8. August 2016 vom Fax-Gerät einer Kirchengemeinde abgesandt worden ist, für sich allein nicht hinreichend sicher auf die Urheberschaft der Klägerin und ihren Willen, Klage zu erheben, schließen. Diesem maschinengeschriebenen Schreiben der Klägerin, das ihren Namen und ihre Anschrift sowie die Erklärung enthält, hiermit fristwahrend Klage gegen den Beklagten einzureichen, sind aber außerdem zahlreiche - ebenfalls mit diesem Fax übermittelte - Anlagen beigegeben worden. Zu nennen sind beispielhaft der jeweils vollständige Ausgangs- und Widerspruchsbescheid des Amts für Ausbildungsförderung, Schriftverkehr zwischen der Klägerin und dem Beklagten einschließlich des von ihr unterschriebenen Widerspruchs vom 18. Mai 2016 sowie die aktuelle Bescheinigung der Universität nach § 9 BAföG. Hinsichtlich des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2016 teilte die Klägerin im Schreiben vom 8. August 2016 das Zustellungsdatum mit, nämlich den 8. Juli 2016. Die in diesem Schreiben zum Ausdruck kommende besondere Kenntnis durch Nennung des Zustelldatums - dies ist in aller Regel allein dem Betroffenen bekannt - in Verbindung mit der Übersendung der an die Klägerin adressierten Bescheide und der weiteren persönlichen Unterlagen lassen auch ohne Unterschrift Identität und Wille zur Klageerhebung eindeutig erkennen. 2. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand hat die Beklagte aber zu Recht die Bewilligung von Ausbildungsförderung abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Förderung des Studiums der Zahnmedizin der im Jahre 1961 geborenen Klägerin nach § 10 Abs. 3 BAföG sind nicht erfüllt. Selbst wenn man zu ihren Gunsten annehmen würde, dass ein Ausnahmetatbestand von der in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG festgelegten Altersgrenze von 30 bzw. 35 Jahren nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG in Betracht kommen könnte, scheitert die Förderfähigkeit jedenfalls am Erfordernis des in § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG normierten Gebots der Unverzüglichkeit der Aufnahme der Ausbildung. a) Die Klägerin hat im Jahre 1994 das Studium der Humanmedizin an einer deutschen Universität abgeschlossen. Sie beabsichtigt nach zurückliegenden Tätigkeiten bis Juni 2012 als Assistenzärztin im Bereich Orthopädie, Unfallchirurgie und Chirurgie in Deutschland, Belgien und Luxemburg und ab Juli 2012 bestehender Arbeitslosigkeit nunmehr eine Facharztweiterbildung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie. Bei einer Weiterbildungszeit von 60 Monaten setzt der Abschluss in dieser Facharztweiterbildung auch das zahnärztliche Staatsexamen voraus (siehe (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003 in der Fassung vom 23.10.2015 der Bundesärztekammer, § 4 Abs. 1 Satz 2 sowie S. 104 f.; Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (WBO 2006) - Stand 01.05.2018 -, § 4 Abs. 1 Satz 2 sowie S. 102 f.; vgl. dazu, dass für den Beruf des Kieferchirurgen ein abgeschlossenes Studium der Medizin und der Zahnheilkunde erforderlich ist, bereits BVerwG, Urteil vom 05.12.1991 - 5 C 58.88 - juris). Auf ihre Bewerbung zum 15. Januar 2016 um einen Studienplatz in Zahnmedizin hat die Klägerin einen solchen zum Sommersemester 2016 erhalten. b) § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG sieht vor, dass Ausbildungsförderung nicht geleistet wird, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr vollendet hat. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG gilt Satz 1 nicht, wenn - was hier ersichtlich nicht einschlägig ist - die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung auf dem Zweiten Bildungsweg oder bei fehlender Hochschulzugangsberechtigung aufgrund der beruflichen Qualifikation erworben worden sind (siehe im Einzelnen Nr. 1 und Nr. 1a). Auch eine Ausnahme von der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 BAföG wird im vorliegenden Fall nicht relevant. Nummer 3 erfasst Fallkonstellationen, in denen ein Auszubildender an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert war, weil er aus von ihm nicht zu vertretenden persönlichen oder familiären Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (näher Rothe/Blank, BAföG, 5. Aufl., § 10 Rn. 16 ff.). Hierfür bietet der Vortrag der nach eigenen Angaben im Übrigen ledigen und kinderlosen Klägerin keine Anhaltspunkte. Nummer 4 sieht eine Ausnahme von der Altersgrenze vor, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Die Klägerin verfügt jedoch mit dem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Humanmedizin über einen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne dieser Bestimmung. Auf der Grundlage des von ihr seinerzeit durchlaufenen und im Bundesgebiet abgeschlossenen Ausbildungsganges ist ihr die Aufnahme des Berufes als Ärztin ermöglicht worden. Diesen Beruf hat sie im Übrigen tatsächlich jahrelang praktiziert. Das Studium der Humanmedizin in Deutschland war und ist eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist unerheblich, ob sie in der Vergangenheit für dieses Studium tatsächlich Förderung erhalten hat oder hätte erhalten können (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 10 Rn. 39; Rothe/Blank, BAföG, 5. Aufl., § 10 Rn. 23; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.1997 - 7 S 355/97 - juris Rn. 22). Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1b BAföG gilt die Altersgrenze ferner dann nicht, wenn der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 BAföG aufnimmt. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist (Nr. 2) oder wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt (Nr. 3). Mit dieser durch das 23. BAföG-Änderungsgesetz als § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b BAföG eingeführten Regelung soll die Ausnahme von der Altersgrenze auf rechtlich zusätzlich erforderliche Ergänzungsausbildungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG und auf durch die vorhergehende Ausbildung erst eröffnete weiterführende Ausbildungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ausgedehnt werden (Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - 23. BAföGÄndG -, BT-Drs. 17/1551 vom 04.05.2010, S. 25). § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist nicht erfüllt, da die Klägerin nicht erstmals mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums der Humanmedizin die Qualifikation für ein Studium der Zahnmedizin erworben hat, sondern bereits mit dem im Jahre 1981 abgelegten Abitur Zahnmedizin hätte studieren können (zum Erfordernis, dass die Zugangsberechtigung zu der weiteren Ausbildung in Zusammenhang mit der unmittelbar vorhergehenden, nicht irgendeiner früheren Ausbildung erworben sein muss vgl. Rothe/Blank, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 27.1 f.; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 7 Rn. 75). Es könnte jedoch zu erwägen sein, ob mit Blick auf das nunmehr verfolgte Berufsziel der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgin das zusätzlich erforderliche Studium der Zahnmedizin unter § 7 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG fällt. Indessen vertreten Literatur und Rechtsprechung, dass die Kombination von Human- und Zahnmedizin als Ausbildung zum Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen nur nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG förderfähig ist, auf den § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG nicht verweist, nicht hingegen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.12.1991 - 5 C 58.88 - juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.04.2003 - 4 L 3271/00 - juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.1979 - XVI A 1434/78 - juris Rn. 26; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 7 Rn. 72, 100; Rothe/Blank, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 34 f., ebenso auch Ziffer 7.2.22 BAföGVwV zu § 7.). Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG wird im Übrigen Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Berufsziel, dies erfordern. Diese bis heute unveränderte Regelung beruht auf dem 7. BAföG-Änderungsgesetz. Nach der damaligen Gesetzesbegründung stellt § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG sicher, dass bei Vorlage besonderer Umstände des Einzelfalls auch ergänzende, nicht in sich selbstständige sowie nicht fachlich in derselben Richtung weiterführende Ausbildungen gefördert werden können, insbesondere wenn die Ausübung des angestrebten Berufs dies erfordert, wofür als Beispiel ausdrücklich Mund-Kiefer-Gesichtschirurg, Zusatzausbildung Kerntechnik für Sicherheitsingenieure genannt werden (Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drs. 9/410 vom 11.05.1981, S. 12 f.). Die unselbstständige Ergänzungsausbildung hat allerdings ausgehend vom 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl I, S. 936) und nachfolgenden Änderungen nunmehr Eingang in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gefunden - mit der möglichen Folge, dass nach der Intention des Gesetzgebers das Zahnmedizinstudium des Humanmediziners mit dem Berufsziels Mund-Kiefer-Gesichtschirurg hierunter zu fassen sein könnte. Ob eine Ausbildung unselbstständigen Charakter hat, dürfte sich wohl nur mit Blick auf das konkrete Berufsziel bestimmen lassen. Wer den Beruf des Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen anstrebt, studiert nach abgeschlossenem Humanmedizinstudium nicht deshalb Zahnmedizin, um letztere selbstständig als Beruf auszuüben, sondern weil dies rechtlich zwingend für den Erwerb dieser Qualifikation ist - und auch deshalb die Zulassung zu diesem Zweitstudium rechtlich privilegiert ist (vgl. näher die Informationen der Stiftung für Hochschulzulassung unter hochschulstart.de). Selbst wenn man es daher als eine offene Frage ansieht, ob im Fall der Klägerin die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1b i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorliegen, scheitern die Erfolgsaussichten der Klage daran, dass die Klägerin nicht unverzüglich das Studium der Zahnmedizin aufgenommen hat. c) § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG bestimmt, dass Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 nur gilt, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt. Im Falle des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1b i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG kommt es danach allein darauf an, ob der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Abschluss der zu ergänzenden Ausbildung aufgenommen hat (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 10 Rn. 22). Dies folgt aus Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte (vgl. zu Letzterem Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - 23. BAföGÄndG -, BT-Drs. 17/1551 vom 04.05.2010, S. 26). Unverzüglich bedeutet nicht notwendig „unmittelbar danach“, sondern - in Anlehnung an § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB - „ohne schuldhaftes Zögern“. Ein Verhalten ist nach allgemeinen, auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtssätzen nur dann schuldhaft und vom Auszubildenden zu vertreten, wenn dieses Verhalten eine rechtliche Obliegenheit verletzt und dem Ausbildenden vorwerfbar ist (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 10 Rn. 41; Rothe/Blank, BAföG, 5. Aufl., § 10 Rn. 24). Grundsätzlich besteht für jeden Auszubildenden objektiv die Pflicht, seine Ausbildung im Hinblick auf den Beginn und den Ablauf des Ausbildungsabschnitts, dessen Förderung er beantragt, umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Die daraus resultierenden Anforderungen sind umso strenger, je weiter der Auszubildende die Altersgrenze überschritten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1992 - 11 C 24.92 - juris Rn. 12; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 22.09.2014 - 4 Bf 200/12 - juris Rn. 26). Kommt der Auszubildende dem nicht nach, so liegt objektiv eine Obliegenheitsverletzung mit der Folge des Verlustes eines Förderungsanspruchs vor, es sei denn, er hat dies subjektiv nicht zu vertreten. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss des Studiums der Humanmedizin, sondern erst etwa 20 Jahre später mit dem neu gefassten Berufsziel Mund-Kiefer-Gesichtschirurg ein Studium der Zahnmedizin aufgenommen. Dies ist nicht mehr unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen im Sinne der gesetzlichen Regelung. Dass der aktuelle Berufswunsch der Kläger nach ihren Angaben eine zeitnahe Reaktion auf den Eintritt von Bedürftigkeit darstellt, weil eine adäquate Beschäftigung in ihrem bisherigen Arbeitsgebiet nicht mehr gelingt, ist für die Bestimmung der Unverzüglichkeit bei einer unter § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1b i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG fallenden Konstellation nicht relevant. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.