Beschluss
12 S 1666/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2018:0516.12S1666.17.00
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Leitsätze
1. Beruft sich ein Einbürgerungsbewerber auf ein krankheitsbedingtes Unvermögen zum Spracherwerb im Sinne des § 10 Abs 6 StAG (juris: RuStAG), muss er dies regelmäßig durch die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests nachweisen (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2017 - 19 E 162/17 - juris).(Rn.6)
2. Beim Fehlen eines solchen aussagekräftigen ärztlichen Attests besteht für das Gericht keine Veranlassung, den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu erforschen und ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen; auch ein eventueller Beweisantrag müsste als unsubstantiiert angesehen werden.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2017 - 11 K 3962/17 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruft sich ein Einbürgerungsbewerber auf ein krankheitsbedingtes Unvermögen zum Spracherwerb im Sinne des § 10 Abs 6 StAG (juris: RuStAG), muss er dies regelmäßig durch die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests nachweisen (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2017 - 19 E 162/17 - juris).(Rn.6) 2. Beim Fehlen eines solchen aussagekräftigen ärztlichen Attests besteht für das Gericht keine Veranlassung, den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu erforschen und ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen; auch ein eventueller Beweisantrag müsste als unsubstantiiert angesehen werden.(Rn.13) Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2017 - 11 K 3962/17 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren, in dem sie die Einbürgerung begehrt, zu Recht abgelehnt. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist allerdings, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.06.2006 - 2 BvR 626/06 - InfAuslR 2006, 377, vom 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05 - NVwZ 2005, 1418 und vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1938). Bei streitigen Tatsachenfragen darf Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der unbemittelten Partei ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.01.2013 - 1 BvR 274/12 - juris Rn. 14 und vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - juris Rn. 22). Die Prozesskostenhilfe darf danach verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschancen aber sehr gering sind (vgl. Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl., § 166 Rn. 4). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die geforderten Erfolgsaussichten nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG hat. Vorliegend ist insbesondere nicht von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG (ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) abzusehen. § 10 Abs. 6 StAG verpflichtet zu einem Absehen von dieser Einbürgerungsvoraussetzung, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Davon kann im Falle der Klägerin nicht ausgegangen werden. Es obliegt dem Einbürgerungsbewerber aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 6 StAG hinreichend substantiiert darzulegen (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2017 - 19 E 162/17 - juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.08.2014 - 5 C 14.1664 - juris Rn. 3). Beruft sich danach der Einbürgerungsbewerber auf ein krankheitsbedingtes Unvermögen, so muss dies regelmäßig durch die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests nachgewiesen werden. Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, insbesondere inwieweit sie die Fähigkeit des Einbürgerungsbewerbers zum Erlernen der deutschen Sprache beeinträchtigt. Zu den mitzuteilenden ärztlichen Erkenntnisgrundlagen gehören in diesem Zusammenhang Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Ferner sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 - juris Rn. 15 und - 10 C 17.07 - juris Rn. 15; Beschluss vom 26.07.2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2017, aaO juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.08.2014, aaO juris Rn. 5; vgl. auch Berlit in GK-StAR, Stand April 2017, § 10 Rn. 406.4 mwN). Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie aus einem in § 10 Abs. 6 StAG aufgeführten Grund die Einbürgerungsvoraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 nicht erfüllen kann. Die von der Klägerin vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen der Ärztin Dr. F. vom 02.03.2015, 26.01.2016 und 07.06.2016 erfüllen nicht die inhaltlichen Mindestanforderungen an die - hier erforderliche - fachärztliche Stellungnahme und sind daher nicht geeignet, die Behauptung der Klägerin, sie sei aufgrund einer Erkrankung daran gehindert, sich die fehlenden bzw. unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, zu substantiieren. Im Einzelnen: Den vorgelegten Attesten lässt sich entnehmen, dass die Klägerin ab Oktober 2010 mit den Diagnosen „chronifizierte rezidivierende depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, migräniforme Spannungskopfschmerzen“ in Behandlung ist. Zur Anamnese führen die Atteste aus, dass die Tochter der Klägerin beim ersten Gespräch berichtet habe, dass die Klägerin 2007 bei einem Besuch im Irak Zeugin eines Raubmordes gewesen sei und sie seit diesem Trauma fast kein Arabisch und gar kein Deutsch mehr spreche; zusätzlich belaste die Klägerin die Entführung ihres Bruders und die Tatsache, dass einer ihrer drei Söhne im Irak geblieben sei und der Familie nicht nach Deutschland folgen wolle. Mit diesen Ausführungen wird auch nicht ansatzweise plausibel und nachvollziehbar dargelegt, auf welcher Grundlage die Fachärztin die in ihr Fachgebiet fallenden Diagnosen „chronifizierte rezidivierende depressive Störung“ und „posttraumatische Belastungsstörung“ gestellt hat. So fehlen bereits Angaben dazu, ob der von der Fachärztin in den Attesten dargestellte Sachverhalt im Wesentlichen auf den Angaben der Tochter oder auf eigenen Angaben der Klägerin beruht. In den Attesten heißt es weiter, dass die Klägerin mit der Fachärztin kaum spreche und ihre Angehörigen dolmetschen lasse. Vor diesem Hintergrund bleibt völlig unklar, wie sich die fachärztliche Befunderhebung tatsächlich dargestellt hat. Den Stellungnahmen kann insbesondere nicht entnommen werden, in welchem Umfang die Fachärztin mit der Klägerin - im Rahmen der angeführten langjährigen Behandlung - tatsächliche Explorationsgespräche geführt hat. Auch gerade in Bezug auf die der Klägerin attestierte „posttraumatische Belastungsstörung“ lässt sich den Attesten eine ausreichende tatsächliche Grundlage nicht entnehmen. Der stichwortartige Hinweis, dass die Klägerin „Zeugin eines Raubmordes bei einem Besuch im Irak gewesen sei“ genügt hierfür nicht, zumal - wie dargestellt - der Umfang der in diesem Zusammenhang erfolgten Befragung der Klägerin „im Dunkeln bleibt“. Angaben dazu, warum die Fachärztin das behauptete Trauma für wahrscheinlich hält, fehlen ebenso wie die Darstellung der diagnostischen Kriterien für die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. dazu etwa Prof. Dr. Ebert und Prof. Dr. Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41, 42). Auf die Darstellung des von der Fachärztin angewendeten Diagnosesystems und der in diesem Zusammenhang angewendeten Methode der Tatsachenerhebung für die Einschätzung, es liege bei der Klägerin eine „posttraumatische Belastungsstörung“ vor, kann im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Nach Aktenlage hat die Klägerin nämlich im Jahre 2007 erfolgreich den Test A2 für Deutsch als Fremdsprache bestanden, wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung vom 18.12.2017 ergibt. Die erfolgreiche Durchführung des Deutschkurses im Jahre 2007 erweckt durchgreifende Zweifel an der Behauptung, die Klägerin spreche seit einer traumatischen Besuchsreise im Irak im Jahre 2007 fast kein Arabisch und gar kein Deutsch mehr. Darüber hinaus lassen sich den vorgelegten Attesten keine ausreichenden Angaben über den Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) entnehmen. So fehlen etwa - über die Angabe, die Klägerin sei seit Oktober 2010 in fachärztlicher Behandlung - Ausführungen dazu, in welchen zeitlichen Abständen Gespräche mit der Klägerin bzw. Arztbesuche stattfinden und welche Medikation bei der Klägerin angewandt wurde und wird. Auch deshalb kann den Attesten keine ausreichende Tatsachengrundlage entnommen werden, um den Verlauf der attestierten Erkrankungen und daraus folgend die Fähigkeit der Klägerin zum Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse beurteilen zu können. Den fachärztlichen Stellungnahmen lässt sich vor diesem Hintergrund insbesondere keine valide Aussage dazu entnehmen, ob und inwieweit die Erkrankungen der Klägerin auch zukünftig bzw. in absehbarer Zeit ihre Fähigkeit zum Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG beeinträchtigen. In den fachärztlichen Stellungnahmen heißt es insoweit zwar, die Klägerin sei noch nicht in der Lage, an einem Deutschkurs teilzunehmen (Bescheinigung vom 02.03.2015) bzw. die Klägerin sei auf absehbare Zeit nicht in der Lage, einen Deutschkurs zu besuchen und eine Deutschprüfung erfolgreich abzulegen (Bescheinigung vom 26.01.2016). Diese Einschätzungen sind aber im Hinblick auf die dargelegten fehlenden inhaltlichen Mindestanforderungen der Atteste nicht nachvollziehbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin im neuesten Attest vom 07.06.2016 bescheinigt wird, „Kontakte zu Außenstehenden würden strikt vermieden, mittlerweile kommuniziere die Klägerin aber mit ihren Angehörigen wieder unbehindert“. Dort heißt es weiter, „Episoden in hinreichend guter psychischer Verfassung seien selten, was allerdings auch ihren intensiven Schmerzen in den Knien geschuldet sei“. Gerade vor dem Hintergrund dieser Angaben hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, ob es der Klägerin auf Grundlage einer adäquaten Therapie, d.h. insbesondere auf Grundlage einer adäquaten psychiatrischen Medikation sowie ggf. Schmerzmedikation, auch in absehbarer Zeit unmöglich sein wird, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben und sich in die Gesellschaft zu integrieren. Die fachärztliche Prognose verhält sich auch nicht zu dem Umstand, dass die Klägerin im Jahre 2007 erfolgreich den Test A2 für Deutsch als Fremdsprache bestanden hat und sie vor diesem Hintergrund jedenfalls in gewissem Umfang auf Kenntnisse der deutschen Sprache zurückgreifen kann. Der Aussagewert der fachärztlichen Einschätzung wird schließlich auch deshalb durchgreifend in Frage gestellt, weil die Fachärztin ersichtlich den aufenthaltsrechtlichen Status der Klägerin verkannt hat. In ihrer Stellungnahme vom 07.06.2016 empfiehlt sie „aus ärztlicher Sicht dringend die Einbürgerung der Klägerin in Deutschland“ mit der Begründung, im Falle einer Rückkehr ins Heimatland fände die Klägerin dort keinen Schutz, keine Hilfestellung und keine adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeit; eine Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland steht aber - unabhängig von der Frage, ob sie Anspruch auf Einbürgerung hat - im Hinblick auf ihren gesicherten Aufenthaltsstatus überhaupt nicht im Streit. Da die von der Klägerin vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen nicht die erforderliche Qualität aufweisen, bedarf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die von der Beklagten (überobligatorisch) eingeholte fachärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 30.03.2016 ihrerseits den dargestellten Anforderungen an die Substantiierung fachärztlicher Atteste genügt, keiner Beantwortung. In dieser Stellungnahme wird auf Grundlage einer amtsärztlich-psychiatrischen Untersuchung eine depressive Symptomatik in schwerer Ausprägung verneint und der Klägerin die Fähigkeit attestiert, Deutschkenntnisse in ausreichendem Umfang zu erwerben. Dieser Stellungnahme lässt sich aber jedenfalls entnehmen, dass die Klägerin im Rahmen der Untersuchung in der Lage war, sich komplexen Fragestellungen und einer längerdauernden Untersuchung zu unterziehen, und nach Einschätzung der Amtsärztin auch keine Defizite in Bereichen des Gedächtnisses, der Konzentration, der Ausdauer und der Aufnahmefähigkeit zu verzeichnen waren. Fehlt es nach alledem an einem aussagekräftigen ärztlichen Attest, aus dem sich das geltend gemachte krankheitsbedingte Unvermögen der Klägerin zum Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse ergibt, dann besteht für das Gericht keine Veranlassung, den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu erforschen (§ 86 Abs. 1 S. 1 VwGO) und ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen. Auch ein eventueller Beweisantrag müsste angesichts der vorgelegten Atteste als unsubstantiiert angesehen werden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 - juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2017, aaO Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.08.2014, aaO Rn. 7 zum unzulässigen Ausforschungsbeweis). Die dargestellten Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich allgemein aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 - juris Rn. 15; Beschluss vom 16.02.1995 - 1 B 205.93 - juris Rn. 21). Für das Einbürgerungsrecht ergeben sich die Anforderungen an die Substantiierung speziell aus der Mitwirkungspflicht des Einbürgerungsbewerbers gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG, die den Umfang der behördlichen Aufklärungspflicht nach Möglichkeit verringern soll, um auf diese Weise das Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Gerade bei Erkrankungen oder Behinderungen, wie sie in § 10 Abs. 6 StAG vorausgesetzt sind, stehen die persönlichen Verhältnisse des Einbürgerungsbewerbers zur Beurteilung, die der Betroffene selbst am besten kennt und darzustellen vermag (vgl. Marx in GK-StAR, Stand Juli 2010, § 37 Rn. 17). Kommt der Einbürgerungsbewerber - wie hier - seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, fordert auch der Grundsatz der Amtsermittlung keine weitere gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts. Denn die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen (vgl. etwa BFH, Urteil vom 30.07.2003 - X R 28/99 - juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 23.10.1979 - 7 B 168.79 - juris Rn. 4). Rechtlich geschützte Interessen des Einbürgerungsbewerbers, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Verleihung der Staatsangehörigkeit an den Einbürgerungsbewerber stellt sich als Hoheitsakt aus dem Kreis der gewährenden Leistungsverwaltung dar. Es geht um staatsbürgerbezogene Fürsorge im weitesten Sinne und nicht etwa um eingreifende ausländerrechtliche Ordnungsverwaltung. Im Übrigen hat es der Einbürgerungsbewerber selbst „in der Hand“, auf Grundlage neuer substantiierter Unterlagen die Voraussetzungen für die begehrte Einbürgerung zu schaffen. Ist danach die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG nicht gegeben, kann der Prozessausgang auch nicht als offen bezeichnet werden. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ihres Einbürgerungsantrags aus § 8 StAG. Insoweit kann voll umfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist in entbehrlich, da infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.