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Beschluss

11 S 601/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0417.11S601.25.00
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Leitsätze
1. Der Streitwert bemisst sich allein nach der objektiv zu bestimmenden Bedeutung der Sache für den Kläger. Die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten haben - ebenso wie der Umfang der Sache oder der Arbeitsaufwand des Gerichts - auf die Streitwertfestsetzung keinen Einfluss.(Rn.4) (Rn.7) 2. Verfolgt ein Kläger mit seiner Klage das Begehren, von der Ausländerbehörde einen Termin zur Antragstellung für einen elektronischen Aufenthaltstitel zu erhalten, entspricht es der Bedeutung der Sache für den Kläger, den Streitwert mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004; also mit 2.500,- EUR) zu bemessen.(Rn.5) 3. Der finanziellen Situation eines Klägers wird durch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO), ausreichend Rechnung getragen. Außerdem besteht die Möglichkeit, im Beitreibungsverfahren bei der nach § 9 Abs. 3 LJKG (juris: JKostG BW) in Verbindung mit der VwV Kostenerlass zuständigen Stelle die Stundung oder den Erlass der auferlegten Gerichtskosten zu beantragen.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2024 - 2 K 8196/24 - in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 31. März 2025 - 2 K 8196/24 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streitwert bemisst sich allein nach der objektiv zu bestimmenden Bedeutung der Sache für den Kläger. Die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten haben - ebenso wie der Umfang der Sache oder der Arbeitsaufwand des Gerichts - auf die Streitwertfestsetzung keinen Einfluss.(Rn.4) (Rn.7) 2. Verfolgt ein Kläger mit seiner Klage das Begehren, von der Ausländerbehörde einen Termin zur Antragstellung für einen elektronischen Aufenthaltstitel zu erhalten, entspricht es der Bedeutung der Sache für den Kläger, den Streitwert mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004; also mit 2.500,- EUR) zu bemessen.(Rn.5) 3. Der finanziellen Situation eines Klägers wird durch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO), ausreichend Rechnung getragen. Außerdem besteht die Möglichkeit, im Beitreibungsverfahren bei der nach § 9 Abs. 3 LJKG (juris: JKostG BW) in Verbindung mit der VwV Kostenerlass zuständigen Stelle die Stundung oder den Erlass der auferlegten Gerichtskosten zu beantragen.(Rn.7) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2024 - 2 K 8196/24 - in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 31. März 2025 - 2 K 8196/24 - wird zurückgewiesen. Über die Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung (§ 68 GKG) entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da sich das Rechtsmittel gegen zwei Beschlüsse richtet, die ebenfalls durch Berichterstatter gefasst wurden. Die Vorschriften der § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG finden auch auf Fälle dieser Art Anwendung (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.07.2019 - 11 S 1773/19 - juris Rn. 5). Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft sowie unter Beachtung der Vorgaben in § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 5 und § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.12.2024 in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 31.03.2025 in Höhe von 2.500,- EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers entscheidend (BVerwG, Beschluss vom 15.09.2015 - 9 KSt 2/15 - juris Rn. 3). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein (Auffang-)Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Vorliegend war das im Klagewege verfolgte Begehren der Klägerin darauf gerichtet, einen Termin zur Antragstellung für einen elektronischen Aufenthaltstitel zu erhalten. Für dieses Begehren hat das Verwaltungsgericht zunächst mit Beschluss vom 17.12.2024 den Auffangwert in Höhe von 5.000,- EUR festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Streitwertbeschwerde der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Streitwert mit Beschluss vom 31.03.2025 auf 2.500,- EUR reduziert. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Abhilfeentscheidung berücksichtigt, dass die Klage auf Vornahme einer behördlichen Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO gerichtet war, welche die letztlich erstrebte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur vorbereiten sollte. Aufgrund der somit „herabgesetzten Bedeutung der Sache“ hielt es das Verwaltungsgericht für geboten, nur die Hälfte des in Ziff. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 empfohlenen Auffangwerts in Ansatz zu bringen. Diese Bemessung des Streitwerts erscheint sachgerecht und liegt auf einer Linie mit der Streitwertpraxis des Senats in ähnlich gelagerten Fällen. Sachgründe, die eine weitere Herabsetzung des Streitwerts als geboten erscheinen lassen, sind im Beschwerdeverfahren weder vortragen worden noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf den nicht weiter erläuterten Hinweis der Klägerin, andere Kammern würden den Streitwert „in diesen Verfahren“ auf 1.500,- EUR festsetzen. Denn allein der Umstand, dass mit den streitgegenständlichen Beschlüssen möglicherweise von der Streitwertpraxis anderer Kammern abgewichen wurde, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, dass das Gericht im vorliegenden Fall einen zu hohen Streitwert festgesetzt hat. Soweit die Klägerin ferner auf ihre finanzielle Bedürftigkeit verweist, vermag dieser Umstand nichts daran zu ändern, dass sich der Streitwert allein nach der objektiv zu bestimmenden Bedeutung der Sache für den Kläger bemisst. Die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten haben - ebenso wie der Umfang der Sache oder der Arbeitsaufwand des Gerichts - auf die Streitwertfestsetzung keinen Einfluss (BVerwG, Beschluss vom 15.09.2015 - 9 KSt 2/15 - juris Rn. 3). Denn der finanziellen Situation eines Klägers wird durch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO), ausreichend Rechnung getragen. Außerdem steht es der Klägerin frei, im Beitreibungsverfahren bei der nach § 9 Abs. 3 LJKG in Verbindung mit der VwV Kostenerlass zuständigen Stelle die Stundung oder den Erlass der ihr auferlegten Gerichtskosten zu beantragen. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und § 152 Abs. 1 VwGO).