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Beschluss

11 S 1551/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0107.11S1551.24.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens besteht eine Beschwerdebefugnis des Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten nur dann, wenn diesem persönlich durch den Kostenfestsetzungsbeschluss Kosten auferlegt wurden oder er ansonsten eine eigene, ihn unmittelbar treffende Beschwer aus der Entscheidung über die Erinnerung geltend machen kann.(Rn.12) 2. Zwischen der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 und derjenigen in Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG (juris: RVG-VV) besteht kein Ausschlussverhältnis.(Rn.19) 3. Bei der Anrechnung der Hälfte einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG (juris: RVG-VV) ist die Geschäftsgebühr in der vollen Höhe zugrundezulegen, in der sie entstanden ist. Dies gilt auch dann, wenn die für die Anrechnung maßgebende Geschäftsgebühr selbst nach der Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG (juris: RVG-VV) der Anrechnung einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr unterliegt.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 5. wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. werden zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Fünftel.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens besteht eine Beschwerdebefugnis des Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten nur dann, wenn diesem persönlich durch den Kostenfestsetzungsbeschluss Kosten auferlegt wurden oder er ansonsten eine eigene, ihn unmittelbar treffende Beschwer aus der Entscheidung über die Erinnerung geltend machen kann.(Rn.12) 2. Zwischen der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 und derjenigen in Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG (juris: RVG-VV) besteht kein Ausschlussverhältnis.(Rn.19) 3. Bei der Anrechnung der Hälfte einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG (juris: RVG-VV) ist die Geschäftsgebühr in der vollen Höhe zugrundezulegen, in der sie entstanden ist. Dies gilt auch dann, wenn die für die Anrechnung maßgebende Geschäftsgebühr selbst nach der Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG (juris: RVG-VV) der Anrechnung einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr unterliegt.(Rn.20) Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 5. wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. werden zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Fünftel. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 5. ist bereits unzulässig; die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. sind zwar zulässig, jedoch nicht begründet. I. Die Beschwerdeführer begehren mit ihren Beschwerden die Änderung einer Kostenfestsetzung (§ 164 VwGO), die die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 03.09.2024 - 3 K 5591/21 - vorgenommen hat. Dieser Beschluss knüpft an ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.02.2024 - 3 K 5591/21 - sowie an Beschlüsse desselben Gerichts vom 28.02.2024 - 3 K 5591/21 - und vom 03.04.2024 - 3 K 5591/21 - an. Das genannte Urteil ist durch die Vorsitzende der zuständigen Kammer als Einzelrichterin gefällt worden. Es enthält eine Kostengrundentscheidung, mit der das Gericht die Beklagte (Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren) mit 3/4 und die Kläger (Beschwerdeführer zu 1. bis 4. im vorliegenden Beschwerdeverfahren) mit 1/4 der Kosten des Klageverfahrens 3 K 5591/21 belastet hat. Durch den Beschluss vom 28.02.2024 hat das Gericht den Streitwert für das Klageverfahren 3 K 5591/21 auf 20.000,- EUR festgesetzt. Der Beschluss vom 03.04.2024 enthält die Erklärung des Gerichts, dass die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch die Kläger im Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig war. Der Beschwerdeführer zu 5. hatte die Beschwerdeführer zu 1. bis 4. sowohl im behördlichen Ausgangsverfahren als auch im nachfolgenden Vorverfahren vor dem Regierungspräsidium Stuttgart und ebenso im hierauf bezogenen Klageverfahren 3 K 5591/21 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart rechtsanwaltlich als Bevollmächtigter vertreten. Mit Schriftsatz vom 09.04.2024 hat der Beschwerdeführer zu 5. beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, die von der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern zu 1. bis 4. nach dem Urteil vom 28.02.2024 - 3 K 5591/21 - zu erstattenden Kosten mit einem Betrag von 2.121,74 EUR (nebst Verzinsung) festzusetzen. Dabei hat er u.a. für das behördliche Vorverfahren eine ungekürzte 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 964,60 EUR und für das Klageverfahren 3 K 5591/21 eine um die Hälfte dieser Geschäftsgebühr verminderte 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 482,30 EUR angemeldet. Mit dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.09.2024 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführer zu 1. bis 4. zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf insgesamt 1.670,10 EUR festgesetzt. Außerdem hat sie eine Entscheidung zur Verzinsung der zu erstattenden Kosten getroffen. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei der Berechnung der Kosten der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. aus dem behördlichen Vorverfahren eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 964,60 EUR in Ansatz gebracht und diese in Anwendung der Anrechnungsbestimmung in der Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG um 482,30 EUR gekürzt hat. Zur Begründung dieser Abweichung vom Kostenfestsetzungsantrag hat sie darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu 5. die Beschwerdeführer zu 1. bis 4. bereits im Ausgangsverfahren vor der Beschwerdegegnerin vertreten hatte. Bei der Berechnung der Kosten der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. aus dem Klageverfahren 3 K 5591/21 ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dagegen der Anmeldung im Kostenfestsetzungsantrag gefolgt und hat die dortigen Angaben ihrer Berechnung zugrundegelegt, d.h. eine durch Anrechnung verminderte 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 482,30 EUR. Das Verwaltungsgericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss den Beschwerdeführern am 05.09.2024 zugestellt. Am 05.09.2024 haben die Beschwerdeführer zu 1. bis 4. mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten (dem Beschwerdeführer zu 5.) vom selben Tag Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.09.2024 eingelegt und beantragt, einen Erstattungsbetrag von weiteren 215,21 EUR zuzüglich beantragter Zinsen gegen den Beschwerdegegner festzusetzen. Sie vertreten die Auffassung, dass die im behördlichen Vorverfahren angefallene Geschäftsgebühr nicht mit der Hälfte ihrer vollen Höhe, sondern nur mit der Hälfte desjenigen Betrags auf die im Klageverfahren angefallene Verfahrensgebühr hätte angerechnet werden dürfen, mit dem sie im Rahmen der Kostenfestsetzung zugunsten der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten für das Vorverfahren in Ansatz gebracht werden könne. Da aber auf die im behördlichen Vorverfahren angefallene Geschäftsgebühr die im behördlichen Ausgangsverfahren angefallene Geschäftsgebühr zur Hälfte anzurechnen gewesen sei, dürfe die erstgenannte Gebühr auch nur zur Hälfte der erstattungsfähigen Hälfte (im Ergebnis also mit einem Viertel) auf die im Klageverfahren angefallene Verfahrensgebühr angerechnet werden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat am 09.09.2024 entschieden, der Erinnerung nicht abzuhelfen. Die Vorsitzende der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat die Erinnerung mit Beschluss vom 24.09.2024 - 3 K 6290/24 - zurückgewiesen. In den Gründen des Beschlusses führt das Gericht aus, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf die im Klageverfahren 3 K 5591/21 angefallene Verfahrensgebühr die im behördlichen Vorverfahren angefallene Geschäftsgebühr zu Recht mit der Hälfte ihrer vollen Höhe angerechnet habe. Die hiervon abweichende Auffassung der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. finde im Wortlaut der einschlägigen kostenrechtlichen Vorschriften keine Stütze. Der Beschluss wurde den Beschwerdeführern am 25.09.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25.09.2024 hat der Beschwerdeführer zu 5. beim Verwaltungsgericht Stuttgart sowohl im eigenen Namen als auch für die Beschwerdeführer zu 1. bis 4. Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.09.2024 - 3 K 6290/24 - eingelegt. Die Beschwerdeführer beantragen, im Rahmen der Kostenfestsetzung weitere 451,64 EUR (hilfsweise weitere 236,42 EUR) zuzüglich beantragter Zinsen gegen die Beschwerdegegnerin festzusetzen. Zur Begründung führen sie aus, dass der Beschluss vom 24.09.2024 - 3 K 6290/24 - weder unterzeichnet sei noch eine Richterin oder einen Richter als Aussteller erkennen lasse. Bereits aufgrund dieses formalen Mangels sei der Beschluss rechtswidrig und unwirksam. Auch inhaltlich sei der Beschluss mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Die Beschwerdeführer vertreten nun die Auffassung, dass eine Anrechnung der Hälfte der Geschäftsgebühr aus dem behördlichen Vorverfahren auf die im Klageverfahren entstandene Verfahrensgebühr zu unterbleiben habe, wenn die erstgenannte Gebühr nur unter Anrechnung der Hälfte der Geschäftsgebühr aus dem Ausgangsverfahren verlangt werden könne. Mit der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG werde klargestellt, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die nunmehr vorgeschriebene Anrechnung berücksichtigt werden soll und nicht nochmals bei der Bestimmung der Gebühr für das nachfolgende Verfahren. Dies entspreche „der geltenden Regelung jeweils in Abs. 1 der Anmerkungen zu den Nummern 2301 und 2401 VV RVG a.F., vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG 21. Aufl., VV 2300, 2a 3. Absatz“. Hilfsweise bekräftigen die Beschwerdeverführer ihren bereits im Erinnerungsverfahren vertretenen Standpunkt, wonach auf die im Klageverfahren 3 K 5591/24 entstandene Verfahrensgebühr nur ein Viertel der Geschäftsgebühr anzurechnen sei, die im behördlichen Vorverfahren angefallen war. Denn nach der Vormerkung 3 Abs. 4 Satz 3 VV RVG sei für die hälftige Anrechnung die „zuletzt entstandene Gebühr maßgebend“. Dies sei im vorliegenden Fall die nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts auf den Betrag von 482,30 EUR reduzierte Geschäftsgebühr aus dem behördlichen Vorverfahren. II. Der Senat entscheidet über die Beschwerden in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO; vgl. OVG LSA, Beschluss vom 05.06.2024 - 3 O 76/24 - juris Rn. 1; SächsOVG, Beschluss vom 06.02.2024 - 3 E 2/24 - juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2023 - 12 E 396/23 - juris Rn. 1; NiedersOVG, Beschluss vom 28.03.2023 - 12 OA 136/22 - juris Rn. 11; OVG MV, Beschluss vom 19.12.2022 - 3 R 432/22 - juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 01.09.2022 - 22 C 22.1221 - juris Rn. 10; HessVGH, Beschluss vom 04.08.2022 - 5 E 400/22 - juris Rn. 2; ThürOVG, Beschluss vom 26.08.2020 - 4 VO 390/20 - juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.05.2019 - 2 S 896/19 - juris Rn. 1). § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO sowie § 66 Abs. 6 Satz 1 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG finden weder unmittelbar noch entsprechende Anwendung. Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 5. ist bereits unzulässig. Sie war daher zu verwerfen (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 2 ZPO). Dem Beschwerdeführer zu 5. fehlt als Prozessbevollmächtigtem der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. in den von ihnen beim Verwaltungsgericht Stuttgart betriebenen Verfahren 3 K 5591/21 und 3 K 6290/24 die Beschwerdebefugnis für die am 25.09.2024 (auch) im eigenen Namen eingelegte Beschwerde. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens besteht eine Beschwerdebefugnis des Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten nur dann, wenn diesem persönlich durch den Kostenfestsetzungsbeschluss Kosten auferlegt wurden oder er ansonsten eine eigene, ihn unmittelbar treffende Beschwer aus der Entscheidung über die Erinnerung geltend machen kann (wie hier BVerfG, Beschluss vom 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90 - juris Rn. 7 f.; NiedersOVG, Beschluss vom 20.04.2015 - 12 OA 197/14 - juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 D 32/11 - juris Rn. 7 ff.; Wysk, in: ders., VwGO, 4. Aufl. 2025, § 165 Rn. 2 ; Just, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 165 Rn. 8; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 165 Rn. 15 ; § 165 Rn. 15; Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 165 VwGO Rn. 4 ; anderer Ansicht : Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 165 Rn. 8; Bader, in: ders./Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 165 Rn. 3; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 165 Rn. 2 und wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.12.2006 - 3 S 1557/06 - nv; offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.01.2004 - NC 9 S 41/03 - nv und vom 11.02.2002 - 1 S 2499/01 - nv). Dies erklärt sich aus der Funktion des Kostenfestsetzungsverfahrens im System des Kostenrechts. Die Kostenfestsetzung zielt auf die Titulierung des Kostenerstattungsanspruchs eines Beteiligten des Hauptsacheverfahrens gegen einen anderen Beteiligten dieses Verfahrens. Sie dient damit dem Interesse derjenigen Beteiligten des Hauptsacheverfahrens, die aus der gerichtlichen Kostengrundentscheidung oder aus einem im Verfahren geschlossenen Vergleich einen Anspruch gegen einen anderen Beteiligten auf zumindest teilweise Erstattung seiner im Verfahren und gegebenenfalls im Vorverfahren angefallenen Kosten abzuleiten vermögen. Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten ist nicht selbst Beteiligter des Verfahrens im Sinne des § 63 VwGO. Damit zieht er aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem Kostenerstattungsansprüche zwischen seinem Mandanten und anderen Verfahrensbeteiligten geregelt werden, keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil. Die ihm gegen seinen Mandanten zustehenden Vergütungsansprüche werden durch den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berührt (§ 121 VwGO). Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erlangt der Prozessbevollmächtigte auch keinen (eigenen) Vollstreckungstitel gegen einen erstattungspflichtigen Beteiligten. Es bleibt dem Prozessbevollmächtigten zudem unbenommen, im Streitfall die gerichtliche Vergütungsfestsetzung (§ 11 Abs. 1 und 3 RVG) gegen seinen Mandanten zu beantragen. In diesem Regelungsgefüge besteht weder ein Bedürfnis noch Raum, dem Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten im Kostenfestsetzungsverfahren ein eigenes Antrags-, Erinnerungs- oder Beschwerderecht zuzuerkennen - abgesehen von den oben bereits angesprochenen Fällen, in denen dem Prozessbevollmächtigten persönlich durch die gerichtliche Kostengrundentscheidung oder den Kostenfestsetzungsbeschluss Kosten auferlegt wurden oder er ansonsten eine eigene, ihn unmittelbar treffende Beschwer aus der Entscheidung über die Erinnerung geltend machen kann. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 32 Abs. 2 RVG. Denn diese Vorschrift betrifft nur die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren. Eine vergleichbare Vorschrift hat der Gesetzgeber für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht geschaffen. Auch eine analoge Anwendung von § 32 Abs. 2 RVG kommt im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht. Insofern fehlt es bereits an einer Regelungslücke. Ein Fall, der es dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. ermöglichte, die streitgegenständliche Kostenfestsetzung aus eigenem Recht anzugreifen, ist hier nicht gegeben. Nach Aktenlage deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu 5. im Kostenfestsetzungs- oder Erinnerungsverfahren eine ihn unmittelbar treffende Beschwer erfahren hat. Hierzu hat er in der Beschwerdebegründung auch nichts vorgetragen. Ebenso wenig hat er auf den richterlichen Hinweis vom 02.12.2024 reagiert, mit dem ihm der Vorsitzende des Senats Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Beschwerde mitgeteilt hat. 2. Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. sind zwar zulässig (§ 165 Satz 1 in Verbindung mit § 151 und §§ 146 f. VwGO). Sie sind aber nicht begründet. a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lässt der angegriffene Beschluss vom 24.09.2024 - 3 K 6290/24 - ohne Weiteres erkennen, dass er von der - auch namentlich genannten - Vorsitzenden Richterin der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart gefasst und signiert worden ist (vgl. AS 8 der elektronisch geführten Akte des Verwaltungsgerichts). Die Beschwerdeführer weisen zwar zu Recht darauf hin, dass die ihnen mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 25.09.2024 übermittelte Ausfertigung des angegriffenen Beschlusses unvollständig ist. Dieser Umstand hat jedoch auf die rechtliche Bewertung des in der Gerichtsakte befindlichen - vollständigen - Beschlusses keinen Einfluss. b) Es trifft auch nicht zu, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei der Kostenfestsetzung im Verfahren 3 K 5591/21 die dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. entstandene Geschäftsgebühr (für sein Wirken im behördlichen Vorverfahren) und Verfahrensgebühr (für sein Wirken im Klageverfahren 3 K 5591/21) mit einem zu niedrigen Betrag in Ansatz gebracht hat. Vielmehr hat sie zu Recht auf beide Gebühren die Hälfte der Geschäftsgebühr angerechnet, die im jeweils vorangegangenen behördlichen Verfahren entstanden war. Die Richtigkeit dieses Ansatzes ergibt sich für die im behördlichen Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr aus der Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG. Danach wird in Fällen, in denen wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte auf eine Geschäftsgebühr angerechnet, die für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Der Beschwerdeführer zu 5. hat die Beschwerdeführer zu 1. bis 4. in beiden Verwaltungsverfahren rechtsanwaltlich vertreten, die dem Klageverfahren 3 K 5591/21 vorausgegangen waren. Sowohl im behördlichen Ausgangsverfahren bei der Beschwerdegegnerin als auch im behördlichen Vorverfahren beim Regierungspräsidium Stuttgart ist ihm jeweils (höchstens) eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Ausgangsverfahren entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die im behördlichen Vorverfahren angefallene Geschäftsgebühr anzurechnen ist. Hiervon ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei der streitgegenständlichen Kostenfestsetzung zu Recht ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. im Klageverfahren 3 K 5591/21 entstandene 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) ebenfalls um die Hälfte der zuvor entstandenen Geschäftsgebühr zu kürzen. Dies ergibt sich aus der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG. Danach wird auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 VV RVG, die wegen desselben Gegenstands entstanden ist, zur Hälfte angerechnet. Die Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG auf die im Klageverfahren 3 K 5591/21 entstandene Verfahrensgebühr wird entgegen der Annahme der Beschwerdeführer auch nicht dadurch gesperrt, dass die dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. aus seinem Wirken im behördlichen Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach der Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG der Anrechnung eines Teils einer zuvor bereits entstandenen Geschäftsgebühr unterliegt. Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Anrechnungsregelungen in der Vorbemerkungen 2.3 Abs. 4 Satz 1 sowie 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG nur alternativ, nicht aber kumulativ zur Anwendung kommen sollen, sind weder dem Gesetz noch seinen Motiven zu entnehmen. Eine ausdrückliche Ausschlussvorschrift hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Nach dem Zweck der genannten Anrechnungsregelungen ist - im Gegenteil - gerade nicht davon auszugehen, dass sie in einem Ausschlussverhältnis zueinander stehen. Denn der Zweck von Anrechnungsregelungen ist es zu verhindern, dass die gleiche - oder annähernd gleiche - Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn sie hinsichtlich unterschiedlicher Angelegenheiten anfällt; außerdem soll die Einigungsbereitschaft der Beteiligten dadurch gefördert werden, dass es gebührenrechtlich für den Rechtsanwalt weniger reizvoll sein soll, es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen zu lassen (vgl. hierzu ausführlich und mit weiteren Nachweisen Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Aufl. 2023, Vormerkung 3 VV RVG Rn. 1 ff. und 277). Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung der Beschwerdeführer, dass die dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. im behördlichen Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr nur mit einem Viertel ihres Betrags auf die im Klageverfahren 3 K 5591/21 entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Aus dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG geht vielmehr klar hervor, dass die betreffende Geschäftsgebühr mit der Hälfte des Betrags angerechnet wird, in dessen Höhe sie „entstanden“ ist. Die Anrechnungsregelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes führen aber nicht dazu, dass eine Gebühr, auf die eine andere Gebühr teilweise anzurechnen ist, in geringerer Höhe entsteht. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt lediglich gehindert, mehrere Gebühren, die in einem Anrechnungsverhältnis zueinander stehen, in voller Höhe zu fordern (§ 15a Abs. 1 RVG). Die Entstehung der jeweils einzelnen Gebühr in voller Höhe bleibt hiervon unberührt (Ahlmann, in: ders./Kapischke/Pankratz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl. 2024, § 15a Rn. 2; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Aufl. 2023, § 15a Rn. 9). Nichts anderes ergibt sich - entgegen der Annahme der Beschwerdeführer - aus der in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 3 VV RVG getroffenen Regelung. Denn mit dieser Vorschrift wird lediglich bestimmt, auf welche von mehreren Geschäftsgebühren bei der Anrechnung abzustellen ist; zur Höhe der maßgebenden Gebühr trifft sie hingegen keine Aussage. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer in der Begründung ihrer Beschwerde gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen als der oben aufgezeigten Betrachtung. c) Soweit die streitgegenständliche Kostenfestsetzung auf sonstigen Ansätzen und Berechnungen beruht, haben die Beschwerdeführer diese nicht in Zweifel gezogen. 3. Die Kostenentscheidung des Senats in diesem Beschwerdebeschluss folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Denn im vorliegenden Verfahren sind ansatzfähige Gerichtskosten nur in Form einer Festgebühr angefallen (vgl. Nummer 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz); zu deren Berechnung bedarf es nicht der Festsetzung eines Streitwerts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).