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Beschluss

11 S 1561/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:1014.11S1561.24.00
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Leitsätze
Die Richtigkeit der gerichtlichen Kostengrundentscheidung wird im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. September 2024 - 4 K 5300/24 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Richtigkeit der gerichtlichen Kostengrundentscheidung wird im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft.(Rn.5) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. September 2024 - 4 K 5300/24 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Senat entscheidet über die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Kostenfestsetzungserinnerung (§§ 165, 151 VwGO) nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Besetzung mit drei Berufsrichtern; § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG findet keine Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.11.2008 - NC 9 S 2614/08 - juris Rn. 1; Kunze, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2024, § 165 Rn. 20 mwN). Die zulässige, insbesondere gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30.07.2024 - 4 K 2368/24 - zu Recht zurückgewiesen. Die Festsetzung der der Beklagten entstandenen Kosten durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Kläger wiederholt lediglich sein bisheriges Vorbringen, wonach er die Klage unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht habe und ein Verfahren somit „zu keinem Zeitpunkt rechtshängig“ gewesen sei. In der Folge komme auch eine Kostenerstattung nicht in Betracht. Dieser Einwand greift nicht durch. Die Urkundsbeamtin hat in dem in Rede stehenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.07.2024 ausgeführt, dass ein Verfahren rechtshängig gewesen sei und insoweit zunächst auf die gerichtliche Verfügung vom 31.05.2024 verwiesen. Darin hatte der Berichterstatter um Klarstellung gebeten, ob ein isolierter PKH-Antrag gestellt oder Klage, verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, eingereicht worden sei, und darauf hingewiesen, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben könne. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 04.06.2024 die Klage (Hervorhebung nur hier) und den PKH-Antrag zurückgenommen. Mit - unanfechtbarem - Beschluss vom 11.06.2024 hat das Verwaltungsgericht sodann das Verfahren eingestellt und dem Kläger nach Maßgabe des § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Verwaltungsgericht weist nunmehr zutreffend darauf hin, dass es im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren an die Kostengrundentscheidung gebunden sei. Es geht damit zu Recht davon aus, dass die Richtigkeit der gerichtlichen Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft wird (Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 164 Rn. 1). Einwände gegen die einzelnen Erstattungsbeträge hat der Kläger nicht erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des dem GKG als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnisses). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).